Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1318/2009 Urteil vom 13. April 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

C-1318/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer (geboren 1969) reiste am 4. September 1996 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 15. September 1997 abwies. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Entscheid vom 8. November 1997 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Am 9. Dezember 1997 stellte der Beschwerdeführer beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch. Auf seine Eheschliessung am 25. Februar 2000 in Engelberg mit der Schweizer Bürgerin Y._______ (geboren 1962) hin erhielt er im Wohnsitzkanton eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Daraufhin zog er sein Wiedererwägungsgesuch zurück, worauf das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. B. Am 3. Februar 2003 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 19. Januar 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten beständen. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 27. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht der Gemeinden A._______ (Kanton Aargau) sowie B._______ und C._______ (Kanton St. Gallen). C. Per 1. August 2004 zog der Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung aus und bewohnte fortan eine an seinem Arbeitsort angemietete Wohnung.

C-1318/2009 Seite 3 D. Mit gemeinsamem Begehren vom 21. Oktober 2004 machten die Ehegatten beim zuständigen Zivilgericht (unter Einreichung einer von beiden am 7. Oktober 2004 unterzeichneten vollständigen Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen) ein Scheidungsverfahren anhängig. Das Scheidungsurteil erging am 22. Februar 2005 und erwuchs am 15. März 2005 in Rechtskraft. E. Diese Umstände bewogen das BFM, ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG einzuleiten. Mit Schreiben vom 24. März 2006 informierte das BFM den Beschwerdeführer über die Verfahrenseröffnung. Es forderte ihn auf, binnen Monatsfrist zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung und zur Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau Stellung zu nehmen sowie seine Einwilligung zur Einsicht in die Scheidungsakten zu erteilen. F. Der Beschwerdeführer erteilte daraufhin zunächst die verlangte Zustimmung zur Einsicht in die Scheidungsakten. In einem Schreiben vom 13. April 2006 führte er alsdann aus, bis zum 30. April 2004 sei die Beziehung zwischen seiner Ex-Ehefrau und ihm gut verlaufen. An diesem Tag sei er mit der Absicht, seine Eltern zu treffen, zu einer Reise nach Pakistan aufgebrochen. Seit seiner Ausreise hätten sie sich dort einige Male getroffen, wobei seine Eltern jeweils aus Afghanistan angereist seien. Da seine Mutter dieses Mal jedoch unerwartet längere Zeit krank und damit reiseunfähig gewesen sei, habe er nach einigem Zuwarten in Pakistan beschlossen, seine Eltern an seinem früheren Wohnort in Afghanistan zu besuchen. Nach elfjähriger Landesabwesenheit hätten ihn die Verhältnisse, welche er dort angetroffen habe (zerstörte Gebäude und Infrastruktur, Armut und Hunger, fehlende medizinische Versorgung), tief berührt und betroffen gemacht. Als er anfangs Mai (recte: Juni) wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe er daher seine Lebensführung verändern wollen. Er habe begonnen, fünfmal am Tag zu beten, und fortan auf Alkoholkonsum verzichtet. Auch seine Beziehung zu seiner Ex- Ehefrau habe sich nach seiner Rückkehr verändert. Sie habe für seine neue Lebensweise kein Verständnis aufgebracht, sich vielmehr daran gestört, was ihn verletzt habe. Deswegen sei es zunehmend zu

C-1318/2009 Seite 4 Auseinandersetzungen gekommen. Zudem leide er seit drei Jahren unter (auf diverse Therapien nicht ansprechende) Schmerzen an Hals und Wirbelsäule. Aus diesem Grund sei er während eineinhalb Jahren vollständig arbeitsunfähig gewesen. Den früher jeweils von ihm verrichteten Teil der Haushalts- und Gartenarbeiten habe er nicht mehr übernehmen können, weswegen ihm seine Ex-Ehefrau Vorwürfe gemacht habe. Ihre fehlende Unterstützung während dieser für ihn ausserordentlich belastenden Zeit habe ihn sehr verletzt. Auf Gespräche mit Freunden hin habe er beschlossen, eine "Auszeit" zu nehmen, um nachzudenken und sein Leben neu zu regeln. Zusammen mit seiner ehemaligen Ehefrau sei dies nicht möglich gewesen, da sich ihre Gespräche stets im Kreis gedreht und alles nur noch verschlimmert hätten. Er habe ihr daher seinen Entschluss mitgeteilt, für eine gewisse Zeit "wegzugehen", womit sie einverstanden gewesen sei. Am 1. August 2004 sei er daher nach Emmen umgezogen. Danach hätten sie sich noch zwei- bis dreimal getroffen, um zu besprechen, wie es weitergehen solle. An ihrem letzten Treffen habe ihm seine Ex-Ehefrau dann ihren Wunsch mitgeteilt, sich scheiden zu lassen. Obwohl er darüber "sehr schockiert" gewesen sei, habe er eingewilligt und – auf Zureden des Rechtsvertreters seiner Ex-Ehefrau hin – schliesslich die ihm vorgelegte Scheidungsvereinbarung unterzeichnet. G. Mit Schreiben vom 8. August 2008 beantwortete die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers die ihr vom BFM schriftlich unterbreiteten Fragen. Sie gab an, den Beschwerdeführer im Jahre 1997 in der Unterkunft für Asylsuchende kennengelernt zu haben, in welcher sie als Betreuerin gearbeitet habe. Eine Beziehung hätten sie nach seinem Wegzug aus der Unterkunft aufgenommen und sich nach zweijähriger Bekanntschaft zur Heirat entschlossen. Sie hätten aus Liebe geheiratet, wobei der Anstoss vom Beschwerdeführer ausgegangen sei. In Bezug auf die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe gut verlaufen sei, führte die Ex-Ehefrau aus, aufgrund der bestehenden kulturellen und religiösen Unterschiede bzw. Gegensätze habe sie sich stets schwierig gestaltet; jedoch habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Reise im Mai 2004 stets darum bemüht, sich hierzulande zu integrieren sowie betreffend seine Integration und ihre Beziehung das ihm Mögliche zu tun. Sie seien "unter gegensätzlichen Bedingungen" aufgewachsen und ihre unterschiedlichen Werthaltungen hätten bei beiden oft zum Eindruck geführt, vom Partner respektive der Partnerin nicht verstanden zu werden. Zudem sei es häufig zu Missverständnissen (auch aufgrund sprachlicher

C-1318/2009 Seite 5 Verständigungsschwierigkeiten) gekommen. Dem Beschwerdeführer sei die Integration in die hiesige, leistungsorientierte Arbeitswelt nicht leicht gefallen und grosse Mühe habe ihm auch das hierzulande gelebte Verhältnis zwischen den Geschlechtern bereitet, welches sich fundamental von demjenigen in seinem Herkunftsland unterscheide. Der Mann habe dort das Sagen, Frauen dagegen dürften das Haus praktisch nie verlassen; hierzulande mit einer emanzipierten Frau eine Beziehung zu führen, in welcher "alles entgegengesetzt" gewesen sei, habe seinen männlichen Stolz verletzt; es sei ihm schwer gefallen, sich damit abzufinden. Auf die Frage, warum die Fortführung der Ehe nach der erleichterten Einbürgerung nicht mehr möglich gewesen sei, gab die Ex- Ehefrau an, der Beschwerdeführer sei nach seiner Pakistan-Reise im Mai 2004 völlig verändert in die Schweiz zurückgekehrt; er habe sich den Kopf rasiert und es hätten "nur noch moslemische Regeln" gegolten. Von einer Trennung bzw. Scheidung sei nach diesem Zeitpunkt die Rede gewesen. Rückblickend betrachtet hätten sie zwar aus Liebe geheiratet, doch mit der Zeit hätten die kulturellen und religiösen Vorstellungen immer weiter auseinandergeklafft, was schliesslich – trotz beidseitiger Bemühungen (sie selber habe eine Therapie verfolgt und auch der Beschwerdeführer habe solche Sitzungen – alleine und gemeinsam mit ihr – besucht) – zur Trennung bzw. Scheidung geführt habe. Bis zu seiner Reise habe auch der Beschwerdeführer versucht, ihre Ehe zu retten. In einem ihr am Tage seiner Abreise übergebenen Brief habe etwa gestanden, er gehe nun ins Ausland, um über sie nachzudenken; er wolle sein Bestes in die Beziehung hineingeben. Nach seiner Rückkehr habe er sich jedoch nicht mehr um ihre Beziehung gekümmert, sondern sich nur noch mit Religion befasst, sei sehr abweisend gewesen und nur noch seine eigenen Wege gegangen. H. Mit Schreiben vom 28. August 2008 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Zustellung einer Kopie des Schreibens seiner Ex-Ehefrau vom 8. August 2008 die Möglichkeit, abschliessend zur beabsichtigten Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung Stellung zu nehmen. I. In seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2009 führte der (inzwischen anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer aus, zwar habe sich das eheliche Zusammenleben aufgrund der kulturellen und religiösen Gegensätze teilweise schwierig gestaltet. Doch seien die bestehenden

C-1318/2009 Seite 6 Probleme nie solcherart gewesen, dass der Wunsch nach Trennung oder Scheidung aufgekommen wäre. Erst nach der Rückkehr von seinem Aufenthalt in Afghanistan habe sich die Situation verändert und sei das eheliche Zusammenleben schwieriger geworden. Er habe daher nur noch die Möglichkeit gesehen, sich vorübergehend zu trennen, womit die Ex- Ehefrau einverstanden gewesen sei. Sie hätten jedoch weiter Kontakt gehabt. Er habe sich von der vorübergehenden Trennung erhofft, dass dadurch ihre eheliche Gemeinschaft gerettet werden könnte und sie das Zusammenleben wiederaufnehmen könnten. An ihrem letzten Treffen habe die damalige Ehefrau jedoch ihren Wunsch mitgeteilt, sich scheiden zu lassen. Obwohl er darüber schockiert gewesen sei, habe er realisiert, dass ein Festhalten an der Ehe unter diesen Umständen sinnlos wäre, weshalb er eingewilligt habe. Die Ex-Ehefrau habe in der Folge das Scheidungsverfahren zügig durchführen lassen. Als Beweismassnahme beantragte er in diesem Zusammenhang die Einvernahme eines gemeinsamen Bekannten, auf dessen Vermittlung er noch während der Trennungszeit gehofft habe, als Zeugen. J. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilten die Kantone Aargau und St. Gallen als Heimatkantone des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. bzw. 14. Januar 2009 ihre Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. K. Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung hob sie im Wesentlichen den (unter Bst. B – D geschilderten) zeitlichen Ablauf der Ereignisse hervor. Von der Heirat bis zur erleichterten Einbürgerung habe die Ehe während vier Jahren bestanden. Nach diesem Zeitpunkt seien bis zur Trennung bzw. bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens gerade noch fünf bzw. acht Monate vergangen und rund ein Jahr danach sei die Ehe bereits rechtskräftig geschieden gewesen. Nach der übereinstimmenden Darstellung der Ehegatten habe sich die eheliche Gemeinschaft aufgrund der kulturellen und religiösen Unterschiede stets schwierig gestaltet. Bis zur Rückkehr aus Afghanistan habe jedoch gemäss den Ausführungen der Ex-Ehefrau auch der Beschwerdeführer an der ehelichen Beziehung gearbeitet. Nach Auffassung des BFM sei angesichts der Schwierigkeiten in ihrer Beziehung beiden Ehegatten bewusst gewesen, dass auch ein Scheitern möglich war. Dies mache auch der von der Ex-Ehefrau erwähnte Brief

C-1318/2009 Seite 7 deutlich, welchen der Beschwerdeführer ihr bei seiner Abreise übergeben habe. Unbestritten sei ferner, dass der Beschwerdeführer völlig verändert wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei und seine Lebensführung in bewusster Abgrenzung zu der hierzulande verbreiteten neu ausgerichtet habe. Nach der Wahrnehmung seiner damaligen Ehefrau habe er sich nicht mehr um die Beziehung gekümmert und sich sehr abweisend verhalten. Die zwei Monate später vollzogene faktische Trennung sei auf dieses Verhalten zurückzuführen. Das BFM sei der Auffassung, indem der Beschwerdeführer sein Verhalten nach seiner Rückkehr in die Schweiz – im Bewusstsein um die (aufgrund der kulturellen und religiösen Unterschiede) bestehenden Schwierigkeiten – "sogar noch akzentuiert" habe, habe er das Scheitern der Beziehung mindestens in Kauf genommen. Diese Differenzen hätten bereits lange vor der erleichterten Einbürgerung eine Belastung für die eheliche Beziehung dargestellt. Dass sie innerhalb von fünf bzw. acht Monaten nach der erleichterten Einbürgerung zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bzw. zum endgültigen Erlöschen des Ehewillens geführt hätten, mache deutlich, dass sie bereits bei der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung so erheblich gewesen seien, dass sie den zukünftigen Bestand der Ehe in Frage gestellt hätten. Letztlich sei das Scheitern der Ehe nach Auffassung des BFM auf das veränderte Verhalten des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zurückzuführen. Mit der vorbehaltlosen Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung habe er bei der Einbürgerungsbehörde einen unzutreffenden Anschein hinsichtlich der Stabilität der Ehe erweckt und damit den materiellen Tatbestand von Art. 41 BüG erfüllt. L. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2009 hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben und ihre Aufhebung sowie zudem die Einvernahme eines gemeinsamen Bekannten als Zeugen beantragt. Zur Begründung bringt er vor, zwar hätten zwischen den Ehegatten stets kulturelle und religiöse Unterschiede bzw. Gegensätze bestanden, aufgrund derer sich das eheliche Zusammenleben schwierig gestaltet habe. Seine Ex-Ehefrau habe jedoch bestätigt, dass er sich bis zu seiner Reise nach Pakistan im Mai 2004 für ihre Ehe eingesetzt und an ihrer Beziehung gearbeitet habe. Die kulturellen und religiösen Gegensätze seien denn auch nicht ursächlich gewesen für das Scheitern der ehelichen Gemeinschaft. Aufgrund des während seines Aufenthalts in Afghanistan Erlebten sei er

C-1318/2009 Seite 8 bei seiner Rückkehr in die Schweiz grundlegend verändert gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten nie Trennungsabsichten bestanden. Die Gründe für die Trennung bzw. die ehelichen Schwierigkeiten, welche zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im August 2004 geführt hätten, seien erst im Juni/Juli 2004 entstanden; der Wunsch nach einer Trennung bzw. einer Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sei bei ihm daher erst einige Zeit nach seiner Rückkehr aufgekommen. Diese Darstellung werde auch von der damaligen Ehefrau in ihrer schriftlichen Stellungnahme bestätigt. Die auf den 1. August 2004 vollzogene faktische Trennung habe er als eine vorübergehende Lösung betrachtet und stets auf eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gehofft. Deshalb habe er auch nach seinem Auszug weiterhin Gespräche mit seiner Ex-Ehefrau geführt und gehofft, ein gemeinsamer Bekannter (dessen Einvernahme als Zeuge er – wie bereits vor Vorinstanz – beantragt und dessen schriftliche Stellungnahme er zu den Akten reicht) könnte zwischen ihnen vermitteln. Sein Ehewille sei daher auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen gewesen. Der Wunsch, sich scheiden zu lassen, sei von seiner ehemaligen Ehefrau ausgegangen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung wie zu demjenigen der erleichterten Einbürgerung seien sowohl seine Ex-Ehefrau als auch er davon ausgegangen, dass sie in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenleben und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestehen würden. Mit der Unterzeichnung der Erklärung habe er daher keinen unzutreffenden Anschein über die Stabilität der Ehe erweckt. M. In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Sie führt insbesondere an, der enge zeitliche Zusammenhang der Ereignisse nach der erleichterten Einbürgerung, welcher auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde, begründe die tatsächliche Vermutung, die Ehegatten hätten bereits zu jenem Zeitpunkt nicht mehr in stabilen ehelichen Verhältnissen gelebt. Es könne zugebilligt werden, dass die Reise in sein Herkunftsland beim Beschwerdeführer einen tiefen Eindruck hinterlassen habe; dennoch erscheine nicht nachvollziehbar, dass deswegen die angeblich bis zu diesem Zeitpunkt intakte eheliche Gemeinschaft, welche mit den Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsland in keinem Zusammenhang stehe, aufgegeben werde. Vielmehr erscheine plausibel, dass der Fortbestand der Ehe für den Beschwerdeführer nach erfolgter erleichterter Einbürgerung nicht mehr wesentlich gewesen sei. Vor dem

C-1318/2009 Seite 9 Hintergrund ihrer bereits bestehenden ehelichen Schwierigkeiten habe er damit rechnen müssen, dass die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft für seine Schweizer Ehefrau kaum mehr möglich sein würde, als er jede Anstrengung zur Bestreitung des ohnehin nicht einfachen ehelichen Alltags aufgegeben und wenige Wochen nach Erlangung des Schweizer Bürgerrechts eine Haltung eingenommen habe, in welcher seine Ablehnung des schweizerischen bzw. westlichen Lebensstils klar zum Ausdruck gekommen sei. Es sei deshalb daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner einseitigen Verhaltensänderung kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung das Scheitern der ehelichen Gemeinschaft mindestens in Kauf genommen habe. Aus seinem geänderten Verhalten sei zu schliessen, dass es ihm ab diesem Zeitpunkt an einem uneingeschränkten und auch auf die Zukunft gerichteten Ehewillen gefehlt habe. N. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 19. Juni 2009 an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Er bestreitet, dass seine Darstellung und diejenige seiner Ex-Ehefrau den Schluss zuliessen, zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung hätten keine stabilen ehelichen Verhältnisse mehr bestanden. Die gemeinsame Erklärung sei auch von der ehemaligen Ehefrau, deren Ausführungen hohe Glaubhaftigkeit beizumessen sei, unterzeichnet worden. Nebst seiner Veränderung aufgrund des Aufenthalts in Afghanistan hätten seine gesundheitlichen Probleme das eheliche Zusammenleben damals zusätzlich erschwert. Von der von ihm gewünschten vorübergehenden Trennung habe er sich jedoch eine Verbesserung der ehelichen Situation erhofft. Der Ehewille sei ihm zu keinem Zeitpunkt "abhanden gekommen" und er habe gehofft, mithilfe der Vermittlung durch den gemeinsamen Bekannten, das eheliche Zusammenleben wiederaufnehmen zu können. Zu Unrecht sei die Vorinstanz daher vom Fehlen eines uneingeschränkten und auch noch auf die Zukunft gerichteten Ehewillen nach der erleichterten Einbürgerung ausgegangen. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

C-1318/2009 Seite 10 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374). 3. Als Beweismassnahme beantragt der Beschwerdeführer (wie bereits in der abschliessenden Stellungnahme vor Vorinstanz) die Einvernahme eines gemeinsamen Bekannten seiner selbst sowie seiner Ex-Ehefrau als Zeugen. Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss

C-1318/2009 Seite 11 Art. 12 Bst. a – e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich eingeholt (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 115 mit Verweis auf N 104 f. zu Art. 12). Zeugeneinvernahmen sind im Verwaltungsverfahren insbesondere wegen der strengen Strafandrohung wegen falschen Zeugnisses als subsidiäres Beweismittel zu betrachten und dürfen nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Drittpersonen sind daher grundsätzlich als Auskunftspersonen zum Sachverhalt zu befragen (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N 114 zu Art. 12). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit weiteren Hinweisen). Auf diese Grundsätze sowie auf die Möglichkeit der Einreichung einer schriftlichen Erklärung des Bekannten wurde der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung hingewiesen (vgl. Ziff. 7). Mit der Beschwerde hat er denn auch eine solche Erklärung eingereicht. Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Gemäss den Ausführungen in der abschliessenden Stellungnahme sowie in Beschwerde und Replik soll der Bekannte bestätigen, dass der Beschwerdeführer auch nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung die Hoffnung auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht aufgegeben hatte und sich von einer "vorübergehenden Trennung" erhoffte, dass die "eheliche Situation wieder verbessert" werden könnte. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Einvernahme als Zeuge – welche nach dem Dargelegten

C-1318/2009 Seite 12 ohnehin nur ausnahmsweise in Betracht fallen würde – nicht zu anderen bzw. weiteren Erkenntnissen führen würde als diejenigen, welche aus seiner Erklärung vom 20. Februar 2009 gewonnen werden können. Es kann somit von der beantragten Einvernahme in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden und auch die Vorinstanz wäre daher nicht zur Vornahme dieser Beweisvorkehr verpflichtet gewesen. 4. 4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). 4.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). 5. Gemäss Art. 41 Abs. 1 und 1 bis BüG kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert zwei Jahren,

C-1318/2009 Seite 13 gerechnet ab Kenntnis vom rechtserheblichen Sachverhalt, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb (Art. 41 Abs. 1 BüG in der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung kannte lediglich eine [absolute] fünfjährige Frist [vgl. AS 1952 1087]) nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist, wobei nach jeder der eingebürgerten Person mitgeteilten Untersuchungshandlung eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 115 f.). 6. 6.1. In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.).

C-1318/2009 Seite 14 Wenn ein Entscheid – wie vorliegend – zum Nachteil eines Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166). 6.2. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166, 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es vielfach um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). 6.3. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. haben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Da die tatsächliche Vermutung keine Umkehrung der Beweislast bewirkt, genügt seitens der betroffenen Person der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Es genügt deshalb, dass sie einen oder mehrere Gründe angibt, die es als plausibel erscheinen lassen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass sie diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder die betroffene Person kann darlegen, aus welchem Grund sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte

C-1318/2009 Seite 15 und im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit weiteren Hinweisen). 7. Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 und 1 bis BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Namentlich haben die Kantone Aargau und St. Gallen als Heimatkantone die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und wurde mit der Eröffnung der Verfügung betreffend Nichtigerklärung am 30. Januar 2009 die gesetzlich vorgesehene Frist eingehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_535/2010 vom 13. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweis; die angefochtene Verfügung erging noch unter der Geltung des alten Rechts [vgl. E. 5], wobei die von diesem vorgesehene fünfjährige Frist eingehalten wurde). 8. Die angefochtene Verfügung geht insbesondere aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse von der tatsächlichen Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe bereits zu den massgeblichen Zeitpunkten der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung am 19. Januar 2004 und der erleichterten Einbürgerung am 27. Februar 2004 nicht (mehr) in einer stabilen und auf die Zukunft gerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt. 8.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der – sich damals im Asylverfahren befindende – Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau sich im Jahre 1997 in der Asylunterkunft kennengelernt haben, in welcher Letztere als Betreuerin tätig war. Eine Beziehung nahmen sie nach seinem Austritt auf und am 25. Februar 2000 erfolgte die Eheschliessung. Am 3. Februar 2003 (und damit vor Erfüllen der Voraussetzung der dreijährigen Ehedauer nach Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches – nach Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft am 19. Januar 2004 – mit Verfügung vom 27. Februar 2004 gutgeheissen wurde. Per 1. August 2004 zog der Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung aus. Am 7. Oktober 2004 unterzeichneten beide Ehegatten eine vollständig ausgearbeitete Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung, welche sie zusammen mit einem gemeinsamen Begehren auf Scheidung am

C-1318/2009 Seite 16 21. Oktober 2004 beim zuständigen Zivilgericht einreichten. Am 13. Dezember 2004 wurden die Ehegatten gemeinsam und getrennt angehört. Dabei gaben beide sowohl ihren Scheidungswillen als auch die Zustimmung zur Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen zu Protokoll und beide bestätigten am 15. Februar 2005 unterschriftlich sowohl ihren Scheidungswillen als auch die getroffene Vereinbarung (der frühestmögliche Zeitpunkt für die Abgabe dieser Bestätigung war – aufgrund der damals noch gesetzlich vorgegebenen zweimonatigen Bedenkfrist – der 14. Februar 2005). Das Scheidungsurteil wurde am 22. Februar 2005 gefällt und erwuchs – mangels Anfechtung – am 15. März 2005 in Rechtskraft. 8.2. Bis zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers Ende Februar 2004 hatte seine Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau (fast auf den Tag) vier Jahre gedauert. Bereits fünf Monate nach diesem Zeitpunkt lebte er von ihr faktisch getrennt in einer eigenen Wohnung (wobei er sich in der Zwischenzeit noch während mehrerer Wochen im Ausland aufgehalten hatte) und gut sieben Monate nach der erleichterten Einbürgerung hatten sich die Ehegatten bereits über sämtliche Nebenfolgen der Scheidung geeinigt sowie eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Ein knappes Jahr nach der erleichterten Einbürgerung schliesslich war das Scheidungsurteil gefällt. Diese Chronologie der Ereignisse – insbesondere ihre ausserordentlich schnelle Abfolge im Anschluss an die erleichterte Einbürgerung – begründet ohne weiteres die tatsächliche Vermutung, der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung sowie demjenigen der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau gelebt. 9. Nachfolgend ist dementsprechend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese tatsächliche Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustossen vermag. Dazu braucht er – nach dem Dargelegten (vgl. E. 6.3) – nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war. Es genügt, dass er einen oder mehrere Gründe angibt, die es als plausibel erscheinen lassen, dass er im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchstellung und des Einbürgerungsentscheids mit der Schweizer Ehegattin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass er

C-1318/2009 Seite 17 diesbezüglich nicht gelogen hat (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit weiteren Hinweisen). 9.1. 9.1.1. Der Beschwerdeführer versucht, die Trennung von seiner Ex- Ehefrau im August 2004 als Folge der – durch die (von vornherein bzw. als solche nicht geplante [vgl. Sachverhalt Bst. F]) Reise nach Afghanistan und die Konfrontation mit den dortigen Verhältnissen ausgelösten – Veränderung seiner Anschauungen und Lebensgewohnheiten (namentlich der vermehrten Ausrichtung an religiösen Geboten) sowie des fehlenden Verständnisses seiner früheren Ehefrau dafür darzustellen. Dass der Beschwerdeführer durch die anlässlich seines Aufenthalts in Afghanistan im Mai 2004 angetroffenen Verhältnisse stark erschüttert wurde, soll keineswegs in Frage gestellt werden. Auch dass ihn dies dazu veranlasst hat, seine eigene Lebensführung zu hinterfragen, und er in der Folge gewisse Veränderungen daran vornahm, erscheint zum einen als plausibel und wird zum anderen seitens der früheren Ehefrau bestätigt (Stellungnahme S. 2 f.). Nicht glaubhaft erscheint jedoch, dass es diese Vorkommnisse sind, welche daraufhin beim Beschwerdeführer innert eines Zeitraums von knapp zwei Monaten nach seiner Rückkehr zum – sogleich auch noch in die Tat umgesetzten – Wunsch geführt haben, seine angeblich intakte und stabile eheliche Gemeinschaft aufzulösen. Dies erscheint umso weniger nachvollziehbar, als kein Zusammenhang besteht zwischen seiner hierzulande seit vier Jahren gelebten ehelichen Gemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau und den in Afghanistan angetroffenen Verhältnissen. Der pauschale Verweis des Beschwerdeführers auf das Unverständnis seiner Ex-Ehefrau für seine veränderten Lebensgewohnheiten und die angeblich deswegen zunehmend geführten Auseinandersetzungen vermag die dargestellte zeitliche Abfolge der Ereignisse nicht als plausibel erscheinen zu lassen: Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers würden die Entstehung von Eheproblemen (angeblich erst im Juni/Juli 2004), das Aufkommen des Rückzugswunsches seinerseits, der Entscheidfindungsprozess hinsichtlich des Auszugs sowie die praktische Umsetzung zeitlich sehr eng zusammenfallen. Dies vermag nicht zu überzeugen – selbst wenn im Hinblick auf den Auszug nicht erst der Abschluss eines Mietvertrags erforderlich war, da dem Beschwerdeführer möglicherweise eine (früher schon zeitweise bzw. unter der Woche benutzte) Wohnung an seinem

C-1318/2009 Seite 18 Arbeitsort zur Verfügung gestanden hat. Im Übrigen wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Afghanistan in der ehelichen Gemeinschaft, wäre sie tatsächlich – den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechend – stabil, intakt und auf die Zukunft gerichtet gewesen, einen Halt gefunden hätte, welcher es ihm ermöglicht hätte, die erwähnte Erschütterung "abzufedern" und zu verarbeiten. Schliesslich geht aus der Stellungnahme der früheren Ehefrau hervor, dass ihr in erster Linie die vom Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr an den Tag gelegte abweisende Haltung bzw. sein Desinteresse und sein mangelnder Einsatz für ihre Ehe Mühe bereitet haben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche zusätzliche Belastung der ehelichen Beziehung durch seine gesundheitlichen Probleme erweisen sich als äusserst unpräzis und vage. Von der ehemaligen Ehefrau werden solche nicht einmal erwähnt. Dass sie für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im August 2004 ursächlich gewesen sein oder dazu auch nur beigetragen haben sollen, erscheint daher nicht glaubhaft. Aufgrund seiner Angaben in der Stellungnahme vom April 2006 ist zudem der Beginn seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten auf das Jahr 2003 zu datieren, so dass sie ohnehin nicht als ein nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes, unvorhersehbares Ereignis gelten könnten. 9.1.2. Den insofern übereinstimmenden Ausführungen der Ehegatten ist zu entnehmen, dass ihre Ehe schon seit längerem problembehaftet und starken Belastungen ausgesetzt war. Beide gaben an, das eheliche Zusammenleben habe sich aufgrund der bestehenden Differenzen (beide sprechen von "Gegensätzen") – vornehmlich religiöser und kultureller Art – schwierig gestaltet. Die den ehelichen Auseinandersetzungen zugrundeliegenden "Themen" wurden von der ehemaligen Ehefrau in ihrer – wohlwollenden – Stellungnahme vom 8. August 2008 anhand mehrerer Beispiele differenziert, nachvollziehbar und folglich glaubhaft geschildert. Im Wesentlichen belasteten danach Verständigungsschwierigkeiten (sowie in der Folge häufig auftretende Missverständnisse), auf ihrem jeweiligen kulturellen Hintergrund beruhende unterschiedliche Werthaltungen und Einstellungen sowie namentlich auch ein divergierendes Verständnis der Geschlechterrollen das eheliche Zusammenleben. Offenbar (auch darin stimmen die Ehegatten überein) hatten sich beide Seiten bemüht, einen Weg zu finden, mit diesen Differenzen und Konflikten umzugehen, bzw. haben

C-1318/2009 Seite 19 sich beide für die Weiterführung ihrer Ehe eingesetzt. Auch dem Beschwerdeführer wurden seitens der früheren Ehefrau Anstrengungen bzw. Bemühungen in dieser Hinsicht attestiert. Gemäss ihrer Schilderung hätten jedoch diese Differenzen, welche "im Laufe der Zeit immer weiter auseinandergeklafft" hätten, die Ursache für die Trennung und letzten Endes das Scheitern ihrer Ehe dargestellt, zumal sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Schweiz nicht mehr für die Weiterführung ihrer Ehe eingesetzt, sondern sich vielmehr abweisend verhalten habe (Stellungnahme S. 2 f.). Aus der Retrospektive lässt sich nicht stets ohne weiteres feststellen, ab welchem Zeitpunkt Eheprobleme den Weiterbestand einer Ehe tatsächlich gefährdet haben. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass allfällige, nach langjährigem ehelichem Zusammenleben in einer tatsächlichen, intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft auftretende Schwierigkeiten zu deren Auflösung erst nach einem längeren (regelmässig von Versöhnungsversuchen unterbrochenen) Prozess der Zerrüttung führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2010 vom 21. Februar 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend spricht der Ereignisablauf dafür, dass die Ehe des Beschwerdeführers aufgrund der unterschiedlichen Anschauungen der Ehegatten seit längerem starken Belastungen ausgesetzt und folglich bereits während des Einbürgerungsverfahrens bzw. zum Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids erheblich zerrüttet war. Anders ist nicht zu erklären, dass der Beschwerdeführer die eheliche Gemeinschaft bereits fünf Monate nach diesem Zeitpunkt faktisch auflöste (wobei er von dieser Zeitspanne noch wohl rund einen Monat getrennt von seiner Ehefrau im Ausland verbrachte); ab dem Zeitpunkt seiner Rückkehr gerechnet dauerte es knappe zwei Monate, bis er den Entscheid zur Aufnahme des faktischen Getrenntlebens umgesetzt hatte, und innert vier Monaten hatten sie bereits die vollumfängliche Nebenfolgenvereinbarung unterzeichnet. Dass die Vorkommnisse und die Entwicklung im Zusammenhang mit dem Afghanistan-Aufenthalt nicht als ausserordentliches, unvorhersehbares Ereignis betrachtet werden können, welches nachvollziehbar diesen ausserordentlich schnellen Zerfall zu erklären vermöchte, wurde bereits dargelegt. 9.2. In ihrer Stellungnahme erwähnt die Ex-Ehefrau im Zusammenhang mit den beidseitigen Bemühungen bzw. Anstrengungen hinsichtlich des Umgangs mit ihren ehelichen Problemen (je einzeln sowie vereinzelt gemeinsam besuchte) Therapiesitzungen (vgl. Stellungnahme S. 2 in

C-1318/2009 Seite 20 fine). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge (vgl. Eingabe vom 10. März 2011) handelte es sich dabei jedoch nicht um ehe- bzw. paartherapeutische Sitzungen. Auch wenn der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau keine Paartherapie besucht haben, so war er sich doch sehr wohl der ihre eheliche Gemeinschaft schon seit längerer Zeit belastenden Probleme bewusst. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass auch er anerkennt, die eheliche Beziehung habe sich "aufgrund der kulturellen und religiösen Gegensätze" schwierig gestaltet (Beschwerde S. 9); zum anderen machen dies auch die ihm von seiner Ex-Ehefrau attestierten Bemühungen für die Aufrechterhaltung ihrer Ehe deutlich. Auch er war sich also offenkundig bewusst, dass es sich um grundlegende Differenzen handelte und der Bestand ihrer Ehe wesentlich von ihren beidseitigen Anstrengungen in dieser Hinsicht (und folglich ihrem Willen bzw. ihrer Bereitschaft dazu) abhing. Der (Weiter-)Bestand der ehelichen Gemeinschaft war somit auch für den Beschwerdeführer erkennbar nicht sicher. Der Beschwerdeführer führt mehrfach aus, er habe die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft seinerseits im August 2004 als vorläufig betrachtet; er habe die Hoffnung gehabt, dass sie das eheliche Zusammenleben zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen könnten (vgl. bspw. Beschwerde S. 8, 10 und 11), bzw. sich von einer vorübergehenden Trennung eine "Verbesserung der ehelichen Situation" versprochen (vgl. Replik S. 3). Der gemeinsame Bekannte des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau führt in seiner schriftlichen Erklärung aus, der Beschwerdeführer habe während der Trennungszeit gehofft, er könnte zwischen ihm und seiner Ehefrau vermitteln und sie in der Folge die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen. Selbst wenn jedoch der Beschwerdeführer auch noch im Zeitpunkt sowie nach der erleichterten Einbürgerung auf den Weiterbestand der Ehe gehofft haben sollte, so vermöchte er daraus nichts für sich abzuleiten. Denn dies würde nichts daran ändern, dass er gegenüber den Behörden den zerrütteten Zustand seiner Ehe, welcher ihm bewusst sein musste, zum massgeblichen Zeitpunkt verschwiegen hat (vgl. auch bereits erwähntes Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2010 E. 2.4). In diesem Zusammenhang ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass er es war, der die eheliche Gemeinschaft faktisch auflöste, und dass er offenbar gleichzeitig auch jegliches aktive Bemühen um eine Aufrechterhaltung der Ehe einstellte, wie aus den glaubhaften

C-1318/2009 Seite 21 Schilderungen der Ehefrau hervorgeht (Stellungnahme S. 3). Dabei kann angesichts der schnellen zeitlichen Abfolge nicht davon ausgegangen werden, dass der Afghanistan-Aufenthalt die in zeitlicher Hinsicht massgebliche Zäsur darstellte (auch zwischen erleichterter Einbürgerung und Aufbruch zur Afghanistan-Reise lagen nur zwei Monate). Die Schlussfolgerung liegt nahe, dass sich der Beschwerdeführer nach der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in gleichem Masse veranlasst sah, die notwendigen, aktiven Bemühungen um den Weiterbestand seiner Ehe fortzusetzen. 9.3. Zwar versucht der Beschwerdeführer, die (schnelle) Scheidung der Ehe als (angeblich aus finanziellen Motiven) alleine durch seine Ex- Ehefrau gewollt darzustellen. Dies erweist sich als unbehelflich. Den äusserlich erkennbaren ersten Schritt auf dem Weg zur Ehescheidung stellt die von beiden am 7. Oktober 2004 unterzeichnete Vereinbarung über die Nebenfolgen dar; zuvor hatte der Beschwerdeführer mit der faktischen Trennung retrospektiv betrachtet den ersten Schritt auf dem Weg zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gemacht. Von welchem Ehegatten letzten Endes der Scheidungswille ausgegangen bzw. diesem zuerst Ausdruck verliehen wurde, erweist sich schliesslich ohnehin als nicht massgebend (vgl. erwähntes Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2010 E. 2.4). Auch aus der Behauptung, das Scheidungsverfahren sei von der Ex-Ehefrau vorangetrieben und deshalb so zügig zum Abschluss gebracht worden, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Diesbezüglich sei nur darauf hingewiesen, dass auch der Beschwerdeführer die Bestätigung des Scheidungswillens und des Festhaltens an der Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen dem Gericht bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt zurücksandte. Im Übrigen entspricht es dem üblichen Lauf (und dem Sinn) eines einvernehmlichen Ehescheidungsverfahrens – insbesondere bei einer vollständigen Einigung über sämtliche Nebenfolgen –, dass es zügig zum Abschluss gebracht wird. 9.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Es ist davon auszugehen, dass die Stabilität der ehelichen Gemeinschaft aufgrund der erheblichen ehelichen Probleme bereits während des Einbürgerungsverfahrens massiv erschüttert war. Es erscheint nicht glaubhaft, dass die im Zusammenhang mit dem Afghanistan-Aufenthalt des Beschwerdeführers stehenden Ereignisse und seine veränderten Verhaltensweisen zum Zerfall innert so kurzer Zeit

C-1318/2009 Seite 22 seiner angeblich intakten, stabilen und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft geführt haben. Vielmehr haben sie allenfalls (jedoch höchstens) die offenkundig vorbestehenden ehelichen Schwierigkeiten noch verschärft und als Katalysator in einem Prozess fungiert, dessen Ausgang in Anbetracht der erheblichen Differenzen zwischen den Ehegatten bereits in ihrer Beziehung angelegt und aufgrund deren bisherigen Entwicklung schon seit längerem vorgezeichnet war. Der Zerrüttungsprozess war mithin bereits seit längerem in Gang und der Weiterbestand der ehelichen Gemeinschaft erwies sich daher bereits während des Einbürgerungsverfahrens als derart unsicher, dass auch der Beschwerdeführer nicht von ihrer Intaktheit und längerfristigen Stabilität ausgehen konnte. Indem er unter diesen Umständen dennoch die gemeinsame Erklärung zur Stabilität der Ehe unterzeichnete, hat er sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG erweisen sich daher als erfüllt. 10. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtsmässig und angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 23)

C-1318/2009 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr [...] [inkl. Akten des Kantonsgerichts Obwalden] retour) – das Departement des Innern des Kantons Aargau, Sektion Bürgerrecht und Personenstand, sowie das Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Amt für Bürgerrecht und Zivilstand (Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerViviane Eggenberger

C-1318/2009 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Entscheidungsdatum
13.04.2011
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25.03.2026