B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1312/2015
Urteil vom 5. Juni 2015 Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X., Zustelladresse: Z., Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente; Einspracheentscheid SAK vom 26. Ja- nuar 2015.
C-1312/2015 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich die im Kosovo lebende, am (Datum) geborene, kosovarische Staatsangehörige, X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Da- tum vom 8. April 2014 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfol- gend SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Hinterlassenenrente (Wit- wenrente) angemeldet hat (Vorakten 1 act. 53), dass die SAK das Gesuch mit Verfügung vom 14. November 2014 abge- wiesen und ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2015 bestätigt hat (act. 1/1), mit der Begründung, im Verhältnis zum Kosovo be- stehe seit dem 31. März 2010 kein zwischenstaatliches Abkommen mehr, weshalb mangels Wohnsitz in der Schweiz kein Anspruch auf eine Witwen- rente bestehe, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid am 18. Februar 2015 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht erhoben (act. 1) und sinngemäss beantragt hat, der Ein- spracheentscheid der SAK sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu ver- pflichten, der Beschwerdeführerin eine Witwenrente auszurichten, dass die Beschwerdeführerin als Begründung ihrer Anträge sinngemäss vorgebracht hat (act. 1), der Ehemann der Beschwerdeführerin habe wäh- rend seines Aufenthaltes in der Schweiz Beiträge an die obligatorische Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet und gestützt darauf eine Altersrente bezogen, welche auch noch nach seinem Wegzug nach Kosovo bis zu seinem Tod am 13. Dezember 2013 ausgerichtet wor- den sei, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 (act. 5) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Ein- spracheentscheides beantragt hat, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG (SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be- schwerdelegitimiert ist,
C-1312/2015 Seite 3 dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG [SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist, dass Witwen Anspruch auf eine Witwenrente haben, sofern sie im Zeit- punkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG), dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe- rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaat- liche Vereinbarung besteht, dass im vorliegenden Fall das Leistungsbegehren aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin bzw. mangels zwi- schenstaatlicher Vereinbarung abgewiesen wurde, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehe- maligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend Sozialversicherungsabkommen) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist (BGE 139 V 263), dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bei ihrer Anmeldung vom 8. April 2014 ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit be- sass (Vorakten 1 act. 43, 54), dass der Anspruch auf Witwenrente am ersten Tag des dem Tod des Ehe- mannes folgenden Monates entsteht (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG), dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1, BGE 126 V 136 E. 4b), dass das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden festgehalten hat, was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, für die Zusprache einer Rente der Eintritt des Versicherungsfalles massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_554/2013 vom 8. November 2013, Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2013 vom 31. Oktober 2013, beide mit Hinweisen),
C-1312/2015 Seite 4 dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2013 ver- storben ist (Vorakten 1 act. 54), womit die im Januar 2014 gültigen materi- ell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar sind und somit das Sozialversi- cherungsabkommen keine Anwendung findet, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und sie aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Witwenrente hat, dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzel- richterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85 bis Abs. 3 AHVG) und der vor- instanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist, dass die Vorinstanz als obsiegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1312/2015 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Vor- instanz vom 26. Januar 2015 wird bestätigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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