Abt ei l un g II I C-13 0 5 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 0 8 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-13 0 5 /20 0 6 Sachverhalt: A. X., geboren 1973 in Mazedonien, hielt sich eigenen Angaben zufolge in den Jahren 1990 und 1991 in A. auf, wo er offenbar über eine Saisonnierbewilligung verfügte. Im Dezember 1996 reiste er erneut in die Schweiz ein (zu den jeweiligen Aufenthalten vgl. Einbürgerungsgesuch vom 15. Juni 2000). Am 14. Januar 1997 ver- heiratete er sich in Luzern mit der 1958 in Kenia geborenen Y., welche aufgrund einer früheren Ehe mit einem Schweizer über das schweizerische Bürgerrecht verfügte. In der Folge erhielt X. eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. B. Am 15. Juni 2000 stellte X._______ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des folgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 29. Oktober 2001 eine Er- klärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehe- lichen Gemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschrift- lich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe- gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat- sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheim- lichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 21. November 2001 wurde X._______ erleichtert einge- bürgert und erhielt das Bürgerrecht der Gemeinde A.. C. Am 16. April 2002 stellte X., vertreten durch Rechtsanwalt Sepp Habermacher, beim Amtsgericht Luzern-Stadt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den bevorstehenden Scheidungs- prozess auf gemeinsames Begehren; dabei wies er darauf hin, die Parteien hätten sich aus Kostengründen „geeinigt, den selben Rechts- anwalt zu nehmen“. Mit Entscheid vom 10. Mai 2002 gewährte das Amtsgericht beiden Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege. Ihre Scheidung wurde mit Urteil vom 17. Juli 2002 ausgesprochen. Noch bevor dieses Urteil am 11. September 2002 Rechtskraft erlangte, ver- heiratete sich X._______ am 27. August 2002 mit einer maze- donischen Staatsangehörigen. Se ite 2
C-13 0 5 /20 0 6 D. Aufgrund der dargelegten Umstände leitete das BFM am 27. Novem- ber 2003 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein und gewährte dem von X._______ beauftragten Rechtsvertreter, Urs Manser, verschiedentlich Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Weiterhin ersuchte das Bundesamt in diesem Verfahren das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern darum, die schweize- rische Ex-Ehefrau zum gemeinsamen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe, zur Einbürgerung sowie zu den Umständen der Ehescheidung zu befragen. Diese Befragung erfolgte am 2. August 2006. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, hieran teilzunehmen, machte der Partei- vertreter durch Substitution einer Stellvertreterin Gebrauch. E. Bei ihrer Befragung gab Y._______ an, drei Monate nach dem Kennenlernen hätten sie und X._______ sich zur Heirat entschlossen. Ihre Liebe sei gegenseitig gewesen. Nach zwei Jahren Ehedauer seien jedoch – vermutlich aufgrund der Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes – Schwierigkeiten aufgetreten. Er sei aggressiv geworden und habe sie auch geschlagen. Sie hätten nicht mehr miteinander geredet. Es habe nicht viele gemeinsame Unternehmungen, auch keine gemeinsamen Ferien, gegeben, wohl aber Besuche von den in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwistern ihres Ehemannes. Dieser sei öfters alleine nach Mazedonien gereist. Am 29. Oktober 2001 sei ihr Ehemann zusammen mit seinem Bruder gekommen und habe ihr die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft zur Unterzeichnung vorgelegt. Ihr sei es damals schlecht gegangen und sie habe nicht so recht gewusst, um was es gehe und was sie unterschreibe. Am 13. März 2002 sei sie aus der ehelichen Wohnung ausgezogen; praktisch hätten sie jedoch schon zuvor innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt gelebt. Der Scheidungswunsch sei von ihrem Ehemann ausgegangen; er habe ihr jedoch nahegelegt, dies zu verschweigen und einen eigenen Scheidungswillen zu behaupten. Nach ihrem Auszug aus der gemein- samen Wohnung seien sie beide zum Gericht gegangen, um das Scheidungsbegehren einzureichen. Bereits ein Jahr zuvor habe sie dort einmal entsprechende Erkundigungen eingeholt. Von der Einbürgerung ihres Ehemannes habe sie nichts gewusst. Ihr sei auch nicht bekannt gewesen, dass er kurz nach der Scheidung eine Frau aus seinem Ursprungsland geheiratet habe. Se ite 3
C-13 0 5 /20 0 6 F. Mit Schreiben vom 16. August 2006 stellte das Bundesamt X._______ die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung in Aussicht und forderte ihn diesbezüglich zur abschliessenden Stellungnahme auf. G. Nach Einsicht in die Akten machte dessen neu bevollmächtigter Rechtsvertreter, Daniel Vonesch, am 11. Oktober 2006 geltend, sein Mandant hätte bei der Befragung seiner Ex-Ehefrau, über die er nicht informiert gewesen sei, anwesend sein müssen. Dies gelte selbst dann, wenn dessen früherer Rechtsanwalt bzw. eine von ihm substi- tuierte Person die entsprechende Gelegenheit gehabt habe. Die An- gaben von Y._______ entsprächen nicht der Wahrheit; insbesondere seien die ehelichen Verhältnisse nicht, wie von ihr geschildert, gestört gewesen. Immerhin hätten sich die Ehegatten einer Mediation unter- zogen, was dafür spreche, dass man die Ehe habe retten wollen. Beim Amtsgericht Luzern-Stadt hätten sich die Ehegatten für die unent- geltliche Rechtspflege gemeldet. Dort habe man anscheinend ver- sucht, „den Fall möglichst rasch und schmerzlos vom Tisch zu haben“ und die Ehegatten „überrumpelt und so zur Scheidung gebracht“, ohne dass effektiv zu Verhandlungsbeginn ein umfassender Scheidungswille bestanden habe. Die Ehe sei jedenfalls ein halbes Jahr zuvor, als man die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft unterschrieben habe, stabil gewesen. Davon, dass X._______ seine erleichterte Ein- bürgerung erschlichen habe, dürfe daher nicht ausgegangen werden. H. Nachdem der Heimatkanton am 8. November 2006 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X._______ erteilt hatte, erklärte das BFM mit Verfügung vom 10. November 2006 dessen Einbürgerung für nichtig. Aus den gesamten Umständen und in Würdigung der Beweislage müsse geschlossen werden, dass X._______ im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verheimlicht habe. Die Einwände seines Rechtsvertreters seien unbeachtlich, sowohl was die Abwesenheit seines Mandanten bei der Einvernahme der Ex-Ehefrau betreffe, als auch in Bezug auf das behauptete Mediationsverfahren. Weitere Abklärungen hierzu seien nicht nötig gewesen. Es gebe kei- nen Grund, an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Ex-Ehefrau zu zweifeln; dazu trage auch die Tatsache bei, dass sich X._______ noch vor der Rechtskraft der Scheidung von seiner mehr als 14 Jahre Se ite 4
C-13 0 5 /20 0 6 älteren schweizerischen Ehefrau mit einer mazedonischen Staats- angehörigen verheiratet habe. Dem Kontext der dargelegten Umstände sei zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft vorgelegen habe. Diesen Ein- druck habe X._______ nicht entkräften können. I. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob Rechtsanwalt Daniel Vonesch im Namen von X._______ am 7. De- zember 2006 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departement (EJPD). Er macht geltend, sein Mandant sei ein un- bescholtener Bürger. Seit Juni 2003 sei er bei den SBB angestellt, wo er die Aufgabe habe, Graffiti zu entfernen. Seine Personalbeurtei- lungen seien hervorragend. Unter diesen Umständen sei es unverhält- nismässig, ihm das Schweizer Bürgerrecht zu entziehen, zumal sich dies auch auf seine beiden 2003 und 2005 geborenen Kinder aus- wirken würde. Zu Unrecht gehe die Vorinstanz davon aus, dass sich X._______ das Bürgerrecht erschlichen habe. Verschiedene Bekannte im Umfeld der Ex-Ehegatten könnten bezeugen, dass deren Ehe damals intakt gewesen sei. Die Vorinstanz hätte daher auch diese Personen als Zeugen befragen lassen müssen und nicht nur auf die Aussagen der Ex-Ehefrau abstellen dürfen, zumal diese dem Beschwerdeführer lediglich habe „eins auswischen“ wollen. Zudem habe die Befragung von Y._______ – welche auch nicht auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen worden sei – ohne Beisein und Kenntnis des Be- schwerdeführers stattgefunden und sei daher zu wiederholen. Abge- sehen davon ergebe sich aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Luzern, dass eine Zeugeneinvernahme nur durch bestimmte Funktionsträger oder Behörden hätte durchgeführt werden dürfen. Es sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Ehe- gatten vor ihrer Scheidung für ein Mediationsverfahren entschieden hätten, was bedeute, dass man sich gütlich habe auseinandersetzen bzw. über die Scheidungsabsicht klar werden wollen. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege beim Amtsgericht Luzern habe zur Folge gehabt, dass man von dortiger Seite zur Durchführung des Schei- dungsverfahrens gedrängt worden sei. Zu berücksichtigen sei, dass es sich – wie von der Ex-Ehefrau bestätigt worden sei – um eine Liebesheirat gehandelt habe und dass die Ehe mehr als fünf Jahre Se ite 5
C-13 0 5 /20 0 6 gedauert habe. Bis März 2002 hätten die Ehegatten auch in tatsäch- licher ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt; von einer Scheinehe könne keineswegs ausgegangen werden. J. In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2007 hält die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe an ihrer ablehnenden Ver- fügung fest. Sie betont weiterhin, dass ihrerseits keine Pflicht zur wei- teren Abklärung des Sachverhalts bestanden habe, da die vorhan- denen Elemente für den Nachweis, dass das Bürgerrecht erschlichen worden sei, ausreichend gewesen seien. Ein, aber nicht das einzige Element der Beweiswürdigung sei dabei die Befragung der Ehefrau gewesen. Diese sei als Auskunftsperson und nicht als Zeugin einver- nommen worden, weshalb die diesbezüglichen Einwände des Be- schwerdeführers unbeachtlich seien. Dass dieser an der Einvernahme der Ex-Ehefrau nicht persönlich zugegen gewesen sei, stelle ange- sichts seiner anwaltlichen Vertretung keinen Verfahrensfehler dar. Auch das weitere Beschwerdevorbingen könne die Vermutung, dass im Zeit- punkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile Ehe vorgelegen habe, nicht entkräften. K. In der darauffolgenden Replik vom 20. Juni 2007 stellt sich der Partei- vertreter auf den Standpunkt, die von der Vorinstanz erklärte Nichtig- keit der erleichterten Einbürgerung sei verwirkt, da das Verfahren nicht innerhalb der Fünfjahresfrist habe abgeschlossen werden können. Er führt weiterhin aus, der Vorinstanz sei vorzuwerfen, dass sie – trotz gegenteiliger Behauptung – ihre Verfügung nur auf die Aussagen der Ex-Ehefrau abgestützt habe, aber keine anderen Beweismittel bei- gezogen habe. Unwahr seien beispielsweise die Behauptungen der Ex-Ehefrau, sie habe das Formular betreffend eheliche Gemeinschaft im Beisein des Bruders ihres Ehemannes unterschrieben und sie habe mit ihrem Ehemann niemals gemeinsame Ferien verbracht. Beide Behauptungen könnten widerlegt werden. Die Vorinstanz habe nicht zur Kenntnis genommen, dass die Ehegatten über fünf Jahre eine gute Ehe geführt hätten; ansonsten hätte die Ehefrau die fragliche Erklä- rung auch gar nicht unterschrieben. Wären zudem – wie von der Ex- Ehefrau behauptet – tatsächlich Gewalttätigkeiten in der Ehe erfolgt, so hätte diese sicher bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt die Scheidung von sich aus eingereicht und man wäre nicht erst sechs Monate nach Ablauf des Verfahrens zum Mediator gegangen. Se ite 6
C-13 0 5 /20 0 6 Mit Eingabe vom 13. August 2007 übersandte der Parteivertreter die schriftliche Erklärung eines Verwandten von X._______, welche bestätigt, dass die Ehegatten im Jahre 1999 gemeinsame Ferien in Berlin verbracht hätten; gleichzeitig beantragt der Parteivertreter die Zeugeneinvernahme dieses Verwandten. L. Auf den weiteren Akteninhalt und die vom Beschwerdeführer an- gebotenen Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtigerklä- rung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge- setzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Anfech- tung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer- de ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung Se ite 7
C-13 0 5 /20 0 6 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amts wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe- schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehe- licher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Ein- bürgerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch an- lässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3.2Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemein- schaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbür- gerungsentscheids eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Ge- währ für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27 BüG wollte der Ge- setzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürger- rechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom Se ite 8
C-13 0 5 /20 0 6 26. August 1987, BBl 1987 III 293 S. 310 sowie BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft auf- recht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28. April 2006 E. 2.1, BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). 3.3Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimat- kantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschli- chen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). 3.3.1Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Frist im vor- liegenden Fall verwirkt sei, weil über die Nichtigerklärung nicht innert fünf Jahren seit der Einbürgerung rechtskräftig entschieden worden sei. 3.3.2Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt indessen für die Einhaltung der Fünfjahresfrist, dass die erstinstanzlich zustän- dige Behörde eine Verfügung in der Sache trifft. Nur so ist gewähr- leistet, dass der Behörde überhaupt der vollständige zeitliche Hand- lungsspielraum zur Verfügung steht. Würde stattdessen auf die Rechtskraft eines Entscheids abgestellt, würde sich die Zeitspanne, in der die zuständige Behörde überhaupt Nichtigkeitsgründe prüfen und gestützt darauf verfügen könnte, angesichts notorischer Verzögerungs- möglichkeiten in mehrstufigen Rechtsmittelverfahren in nicht sachge- rechter Weise massiv reduzieren (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bun- desgerichts 5A.11/2002 vom 23. August 2002 E. 3 und dort zitiertes Urteil 5A.3/2002 vom 29. April 2002 E. 3b, 3c und 3d). 3.3.3Die Einbürgerung des Beschwerdeführers erfolgte am 21. No- vember 2001. Die Vorinstanz erliess die angefochtene Verfügung am 10. November 2006. Damit wurde die Fünfjahresfrist eingehalten. 3.4Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Ein- bürgerung erschlichen, d.h. durch unlauteres und täuschendes Ver- halten erwirkt hat (vgl. BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115 Se ite 9
C-13 0 5 /20 0 6 und BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, während er bereits für die Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Scheidung ins Auge fasst; dabei ist es kaum von Bedeutung, wenn die Ehe bis zu diesem Zeitpunkt harmonisch verlaufen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E. 3.3). 4. Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Dies bedeutet vor allem, dass die Beweiswürdigung nicht an be- stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vor- schreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffe- nen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 4.1Geht es um die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung, so ist von der Verwaltung zu prüfen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Dabei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind; deren Abklärung kann nur dadurch erfolgen, dass von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu- tungsfolge) zu schliessen ist. Es handelt sich dabei um Wahrschein- lichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen wer- den (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 282 ff. Zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kom- mentar, N. 362 f.). 4.2Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Ver- mutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung Se it e 10
C-13 0 5 /20 0 6 erschütternden Elementen sucht. Beim Thema der ehelichen Lebens- gemeinschaft liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass nur der Betroffene, nicht aber die Verwaltung Kenntnis über solche entlasten- den Elemente hat. Besteht daher aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ob- liegt es dem Betroffenen – nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungs- pflicht, sondern auch aufgrund eines erheblichen Eigeninteresses – die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzu- stürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, unge- trennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E. 3.6 sowie BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). 5. Die angefochtene Verfügung geht davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Ehe für die Erlangung des Schweizer Bürgerrechts aus- genutzt. Mit der Unterzeichnung der Erklärung vom 29. Oktober 2001 hätten die Ehegatten den falschen Anschein einer stabilen ehelichen Gemeinschaft und eines auf die Zukunft gerichteten beidseitigen Ehe- willens erweckt. Die Vorinstanz stützt ihre Begründung vor allem auf die Umstände der Eheschliessung, auf die Ereignisse im Umfeld der Einbürgerung sowie auf die Anhörung der Ex-Ehefrau vom 2. August 2006 und führt an, der Beschwerdeführer habe die gegen eine stabile Ehe sprechende Vermutung nicht widerlegen können. 5.1Gemäss Akteninhalt hielt sich der Beschwerdeführer in den Jah- ren 1990 und 1991 als Saisonnier in der Schweiz auf, gelangte am 10. Dezember 1996 erneut in die Schweiz und verheiratete sich am 14. Januar 1997 mit der mehr als 14 Jahre älteren Schweizerin Y._______. Am 15. Juni 2000 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Kurz vor der Einbürgerung am 21. No- vember 2001 unterzeichneten er und seine Ehefrau die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft. Den übereinstimmenden Angaben der Ex-Ehegatten zufolge verliess die Ehefrau die gemeinsame Wohnung im März 2002. Am 16. April 2002 wurde das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege für den bevorstehenden Scheidungspro- zess eingeleitet. Die Ehe wurde schliesslich am 17. Juli 2002 ge- Se it e 11
C-13 0 5 /20 0 6 schieden. Noch bevor dieses Urteil Rechtskraft erlangte, heiratete X._______ am 27. August 2007 eine mazedonische Staatsangehörige. 5.2Hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der geschilderten Ereignisse sind Zweifel am Zweck der vom Beschwerdeführer mit Y._______ eingegangenen Ehe berechtigt: Die Eheschliessung erfolgte noch vor Ablauf eines Monats nach seiner (dokumentierten) Einreise in die Schweiz; zwischen erleichterter Einbürgerung, Trennung, Scheidung und Wiederverheiratung liegen jeweils Zeitspannen von nur wenigen Wochen. Ausserdem deuten die Aussagen der Ehefrau anlässlich ihrer Befragung vom 2. August 2006 darauf hin, dass die Ehe bereits nach zweijähriger Dauer, spätestens aber im Zeitpunkt, als die gemeinsame Erklärung betreffend eheliche Lebensgemeinschaft unterzeichnet wurde, völlig inhaltsleer war. 6. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, ihren Entscheid aus- schliesslich auf die Angaben der Ex-Ehefrau abgestützt zu haben, aber keine anderen Beweise mehr erhoben zu haben. Zudem rügt er, Y._______ sei – unter Verletzung der Beweisregeln – lediglich in Anwesenheit einer substituierten Rechtsvertreterin, aber unzulässiger- weise ohne ihn selbst durchgeführt worden. 6.1Bezüglich des zuletzt genannten Einwands ist festzustellen, dass X._______ seinerzeit Rechtsanwalt Urs Manser mit der Vertretung im von der Vorinstanz eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren beauftragt hatte. Die entsprechende Vollmacht vom 10. Dezember 2003 umfasst sowohl das Recht, Stellvertreter zu ernennen, wie auch die Vertretung vor allen Verwaltungsbehörden. Damit kann seitens des Beschwerde- führers die Substitution der Rechtsvertretung bei der Befragung der Ex-Ehefrau nicht beanstandet werden. Das Mandatsverhältnis hatte ausserdem zur Folge, dass die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter zu machen hatte (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG); demzufolge geht die Rüge fehl, dass lediglich der Vertreter über die Möglichkeit der Teilnahme an der Befragung informiert wurde. Wenn X._______ hiervon angeblich nichts wusste, so berührt dies lediglich das Innen- verhältnis der Rechtsvertretung, stellt jedoch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Soweit sich der jetzige Rechtsvertreter auf die Missachtung von (kantonalen) Beweisregeln für die Zeugeneinvernahme beruft, ist dem Se it e 12
C-13 0 5 /20 0 6 zum einen entgegenzuhalten, dass vorliegend ausschliesslich das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren anwendbar ist, zum anderen, dass es sich bei der Befragung von Y._______ um Auskünfte einer Drittperson gemäss Art. 12 Bst. c VwVG, nicht aber um eine Zeugeneinvernahme, handelte (vgl. BGE 130 II 169). 6.2Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine unvollständige Erstellung des Sachverhalts vorwirft, stellt sich die Frage, ob die Vor- instanz weitere Abklärungen hätte treffen müssen bzw. ob im Be- schwerdeverfahren noch zusätzliche Beweiserhebungen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer, die im Einbürgerungsverfahren eingeholten Referenzen von Freunden und Bekannten sprächen für seine stabile und intakte Ehe und widerlegten demzufolge die Angaben von Y._______. 7. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be- weiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweis- vorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Festste- hendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen her- beizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publi- zierte E. 2.1; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344). 7.1Vor diesem rechtlichen Hintergrund zeigt sich auch für den vorliegenden Fall, dass zusätzliche Abklärungen der Vorinstanz nicht Se it e 13
C-13 0 5 /20 0 6 mehr zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen hätten führen können. Die vom Beschwerdeführer benannten Referenzpersonen konnten allenfalls das äussere Erscheinungsbild des Ehepaares XY._______ wiedergeben, nicht aber die Frage nach der Stabilität der Ehe beant- worten, geschweige denn die von der Ex-Ehefrau geschilderten Eindrücke widerlegen. Dies deshalb, weil die entscheidrelevante Frage nach der stabilen Lebensgemeinschaft einzig und allein das Innen- leben beider Ehegatten berührt, welches Drittpersonen kaum zugäng- lich sein dürfte. Dementsprechend kann auch die Beschwerdeinstanz davon ausgehen, dass analoge Abklärungen im Umfeld der Ex- Ehegatten nicht mehr rechtserheblich wären. 7.2Festzuhalten ist somit, dass die Vorinstanz aufgrund erschöpfen- der Sachverhaltsabklärung ohne Weiteres von der Vermutung ausge- hen durfte, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine intakte Ehe mehr geführt und sich das schwei- zerische Bürgerrecht erschlichen. 8. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die sonstigen mit der Be- schwerde vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschrie- bene tatsächliche Vermutung umzustossen. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe sich um eine Liebes- heirat gehandelt, man habe sogar – entgegen der Angaben der Ehe- frau – im Jahre 1999 gemeinsame Ferien bei einem Verwandten in Berlin verbracht. Vor der Scheidung habe man ein Mediationsverfahren durchführen wollen, sei allerdings vom Amtsgericht „überrumpelt“ und dazu gedrängt worden, das Scheidungsverfahren so rasch wie möglich durchzuführen und abzuschliessen. Im Übrigen hätte die Ehefrau – wäre sie von ihrem Ehemann tatsächlich geschlagen worden – schon viel früher die Scheidung eingereicht; stattdessen habe sie jedoch noch am 29. Oktober 2001 freiwillig die Erklärung über das Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft unterzeichnet. Wiederholt be- tont der Beschwerdeführer, dass die von ihm dargelegten Umstände gegen eine mit Y._______ geschlossene Scheinehe sprächen. Er verkennt dabei jedoch, dass es nicht nur im Falle einer Scheinehe, sondern auch im Falle einer anfänglich intakten Ehe zur Nichtig- erklärung der erleichterten Einbürgerung kommen kann. Vorliegend sprechen zwar aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse erheb- Se it e 14
C-13 0 5 /20 0 6 liche Aspekte für das Vorliegen einer Scheinehe; diese Aspekte stehen jedoch im angefochtenen Entscheid nicht im Vordergrund. Vielmehr geht die Vorinstanz davon aus, dass (spätestens) im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung über die eheliche Lebensgemeinschaft bzw. im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile Ehe mehr vorlag. 8.2Die Argumentation des Beschwerdeführers macht nicht nachvoll- ziehbar, warum seine Ehe mit Y._______ bis zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung am 21. November 2001 intakt gewesen sein soll, in den darauffolgenden Wochen aber derart zerrüttet wurde, dass die Ehegatten sich Mitte März 2002 trennten und vier Wochen später mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege das Scheidungsver- fahren einleiteten. Der Hinweis, man habe sechs Monate nach der Einbürgerung nicht sofort die Scheidung einreichen, sondern ein Me- diationsverfahren durchführen wollen, ist insofern völlig unbehelflich. Auch der Einwand, die Ehegatten seien vom Amtsgericht „überrum- pelt“ worden, ein Scheidungsbegehren zu stellen, ist alles andere als glaubhaft, zumal den dabei von Beginn an anwaltlich vertretenen Ehe- gatten (vgl. das in den Scheidungsakten befindliche Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege vom 16. April 2002) kaum unterstellt werden kann, sie seien sich der Folgen ihres Tuns nicht bewusst gewesen. 8.3In seinem Versuch, das vermutete Erschleichen des Bürgerrecht zu widerlegen, beschränkt sich der Beschwerdeführer im Übrigen da- rauf, die Glaubwürdigkeit seiner geschiedenen Ehefrau anlässlich ihrer Befragung vom 2. August 2006 in Frage zu stellen. Die Schlussfol- gerung, die von der Ehefrau unterzeichnete Erklärung vom 29. Okto- ber 2001 und ihr Verzicht auf ein früheres Scheidungsbegehren bewei- se die damalige intakte Ehe, kann allerdings nicht gezogen werden. Auch die Behauptungen zur An-/Abwesenheit des Bruders bei der Unterzeichnung der genannten Erklärung und zu eventuell gemeinsam verbrachten Ferien sind nicht entscheiderheblich, da sie keinen Rück- schluss auf die Qualität der Ehe im Einbürgerungszeitpunkt erlauben. Die vom Beschwerdeführer insofern angebotenen Beweise können daher unberücksichtigt bleiben. 8.4Der von Y._______ bei ihrer Befragung vom 2. August 2006 geschilderte Verlauf ihrer Ehe ist nachvollziehbar und ohne Wider- sprüche. Dass ihre Aussagen ihrem Ex-Ehemann Schaden zufügen sollten, ist daraus nicht erkennbar, zumal sie sich positiv über dessen Se it e 15
C-13 0 5 /20 0 6 Familienangehörige äussert und weder ihm noch seinem (angeblich anwesenden) Bruder unterstellt, sie zur Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft genötigt zu haben. Ihren Schilderungen ist zu entnehmen, dass sie bereits ein Jahr vor der endgültigen Trennung Scheidungsabsichten hegte und dass man schon längere Zeit vor der Einbürgerung in der gemeinsamen Woh- nung getrennt lebte, weil man sich nichts mehr zu sagen gehabt habe. Der Beschwerdeführer hat diese Angaben nicht substantiiert bestrit- ten, sondern in pauschalisierender Weise die Unglaubwürdigkeit sei- ner Ex-Ehefrau behauptet. Für die Widerlegung der Vermutung, dass seine Ehe im Einbürgerungszeitpunkt bereits gescheitert war, reicht dies nicht aus. 9. Abschliessend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Es ist davon auszugehen, dass bereits während des Ein- bürgerungsverfahrens – wenn nicht sogar schon zu Beginn der Ehe – keine stabile eheliche Lebensgemeinschaft (mehr) bestand und dass diese Situation nach der erfolgten Einbürgerung am 21. November 2001 zur Trennung und Scheidung der Eheleute führte. Mit seinem Vorbringen bezweckt der Beschwerdeführer vor allem, die Vorgehens- weise der Vorinstanz bei ihren Abklärungen und die Glaubwürdigkeit seiner Ex-Ehefrau in Frage zu stellen. Hierzu äussert er sich jedoch nur pauschalisierend und undifferenziert, nimmt jedoch zum Kern- problem der vermuteten erschlichenen Einbürgerung nicht Stellung. Hierfür reicht es jedenfalls nicht aus zu behaupten, die Ehe sei im Zeitpunkt der Einbürgerung normal und stabil gewesen, wenn der Um- stand der kurz danach erfolgten Trennung und Scheidung für das – vom Beschwerdeführer unwiderlegte – Gegenteil spricht. Im vorliegen- den Fall geht es nämlich darum, ob nachvollziehbar ist, dass eine angeblich intakte Ehe binnen dreieinhalb Monaten derart zerrüttet wur- de, dass sich die Ehegatten voneinander trennten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers liefern diesbezüglich keinerlei Rückschlüsse: We- der geht es darum, wie Drittpersonen das gemeinsame oder alleinige Auftreten der Ehegatten einschätzen, noch darum, ob die Ehegatten zwischen Trennung und Scheidung eine Mediation in Betracht zogen. Ebensowenig trägt der Umstand, ob es in den ersten Ehejahren noch gemeinsame Aktivitäten – beispielsweise Ferien – gab, zur Klärung der Frage bei, warum die Ehe bereits kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung auseinanderbrach. Die vom Beschwerdeführer ange- Se it e 16
C-13 0 5 /20 0 6 botenen Beweismittel würden die bisherigen Feststellungen nicht er- schüttern können; sie sind demnach nicht erheblich und notwendig. Die angefochtene Verfügung geht demzufolge zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 29. Oktober 2001 bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und sich somit seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. 10. Die vorinstanzliche Verfügung vom 10. November 2006 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Se it e 17
C-13 0 5 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz -das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 18