B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1299/2020

Urteil vom 3. August 2020 Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, Deutschland, Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 30. Dezember 2019 (Beschwerdeverfahren C-5597/2019).

C-1299/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5597/2019 vom 30. De- zember 2019 androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde von A._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist nicht ein- getreten ist, dass dieser Nichteintretensentscheid vom 30. Dezember 2019 dem Ge- suchsteller am 6. Januar 2020 zugestellt worden und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Gesuchsteller dem Bundesverwaltungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheids vom 30. Dezember 2019 mit Schreiben vom 14. Februar 2020 (Posteingang beim Bundesverwaltungs- gericht: 17. Februar 2020) den Änderungsbescheid der B._______ vom 8. Januar 2020 übermittelt hat, dass dem Gesuchsteller mit prozessleitender Verfügung vom 12. März 2020 Gelegenheit gegeben worden ist, sich innerhalb von 10 Tagen ab Er- halt dieser prozessleitenden Verfügung zu den Gründen zu äussern, ob und weshalb er unverschuldeterweise davon abgehalten worden war, den Verfahrenskostenvorschuss im Beschwerdeverfahren C-5597/2019 zu leisten, dass die prozessleitende Verfügung vom 12. März 2020 dem Gesuchsteller am 18. März 2020 zugestellt worden ist, dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Februar 2020 als Begehren auf Revision des Urteils C-5597/2019 vom 30. Dezember 2019 zu qualifi- zieren ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 45 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 121 bis 128 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) Revisionsbegehren gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt, dass eine Revision – unter anderem – in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich er- hebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der

C-1299/2020 Seite 3 Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass eine formelle Revision eines Urteils nach Art. 45 ff. VGG nur in Frage kommen kann, um einen schwerwiegenden (Verfahrens)-Mangel eines Ur- teils zu beseitigen, der an diesem anhaftet (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.37), dass neu entdeckte Beweismittel bereits dann erheblich sind, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass auf- grund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesent- lich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 5.51 m.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Revisionsge- suchen in Bezug auf seine eigenen Urteile zuständig ist, solange das Bun- desgericht über eine (allenfalls dagegen) erhobene Beschwerde noch nicht materiell entschieden hat (vgl. BGE 134 III 45 E. 2.2; ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Übersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesge- richtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N. 3 zu Art. 126 und N. 3 zu Art. 127), dass die Legitimation zum Revisionsgesuch an die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation anknüpft bzw. mit dieser identisch ist (BGE 138 V 161 E. 2.5.2), dass der Gesuchsteller Parteistellung im vorangegangenen Verfahren C- 5597/2019 vor Bundesverwaltungsgericht gehabt hat und auf seine Be- schwerde nicht eingetreten worden ist, weshalb ein aktuelles Rechts- schutzinteresse an der Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegt, dass in materieller Hinsicht zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund vorliegt, dass im Revisionsgesuch vom 14. Februar 2020 keine revisionsrechtlichen Gründe gegen das Urteil C-5597/2019 vom 30. Dezember 2019 im Sinne von Art. 45 und 46 VGG geltend gemacht worden sind, dass der Gesuchsteller somit keine Gründe genannt hat, welche nicht be- reits mit Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsge- richts C-5597/2019 vom 30. Dezember 2019 hätten geltend gemacht wer- den können,

C-1299/2020 Seite 4 dass sich die Eingabe vom 14. Februar 2020 (Posteingang beim Bundes- verwaltungsgericht: 17. Februar 2020) somit als offensichtlich unzulässig erweist, dass deshalb auf dieses Revisionsgesuch im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. hierzu Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) nicht einzutreten ist, dass im Übrigen eine Frist nur dann wiederhergestellt wird, wenn ein Ge- suchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver- säumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]; vgl. Urteil des BGer 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.1), dass gemäss der Rechtsprechung die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren ist und also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen darf, dass namentlich dann objektive Unmöglichkeit zu zeitgerechtem Handeln vorliegt, wenn die betroffene Person durch Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist, dass insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle in Betracht kommen, wobei ein strenger Massstab anzuwenden ist und insbesondere ein auf Unacht- samkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar- stellt (vgl. Urteil des BGer 9C_821/2016 E. 2.2 m.H.), dass für eine Hinderung in gesundheitlicher Hinsicht verlangt wird, dass die betroffene Person weitgehend vollständig in ihrer Handlungsfähigkeit ein- geschränkt und auch nicht ihn der Lage war, die Pflichtwahrnehmung zu delegieren (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1 m.H.), dass der Gesuchsteller mit der Eingabe vom 14. Februar 2020 (Postein- gang beim Bundesverwaltungsgericht: 17. Februar 2020) weder eine weit- gehend vollständige Einschränkung in seiner Handlungsfähigkeit aus me-

C-1299/2020 Seite 5 dizinischen Gründen noch eine Unfähigkeit zur Delegation der Pflichtwahr- nehmung mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt hat, dass er sich überdies im Anschluss an die prozessleitende Verfügung vom 12. März 2020 nicht mehr dazu hat vernehmen lassen, ob und weshalb er unverschuldeterweise davon abgehalten worden war, den Verfahrenskos- tenvorschuss im Beschwerdeverfahren C-5597/2019 zu leisten, dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden kann, der Gesuchsteller sei unverschuldet davon abgehalten worden, den Kosten- vorschuss im Beschwerdeverfahren C-5597/2019 fristgerecht zu leisten, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]), dass unter diesen Voraussetzungen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zu- zusprechen sind (vgl. Art. 7 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Gesuchsteller (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

C-1299/2020 Seite 6 – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
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CH_BVGE_001, C-1299/2020
Entscheidungsdatum
03.08.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026