B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1288/2018

Urteil vom 11. September 2020 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch/abgestufte Rente (Verfügungen vom 8. Februar 2018).

C-1288/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1963 geborene, geschiedene und in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war – mit Unterbrüchen – in den Jahren 2009 bis 2013 mit einer Grenzgängerbewilligung in der Schweiz erwerbstätig und entrich- tete dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war er bei der B._______ Klinik in (...) in seinem erlernten Beruf als Diplompflegefach- mann tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin am 15. Oktober 2015 per 31. Oktober 2015 aufgelöst (vgl. Akten der Vo- rinstanz [im Folgenden: Dok.] 1-7, 13, 22 und 35). B. B.a Der Beschwerdeführer stellte am 19. August 2014 bei der für die Ab- klärung zuständigen IV-Stelle C._______ ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Integration/Rente); er begründete sein Gesuch mit chronischen Schmerzen bei Zustand nach Urothelkarzinom, chronischen Zytitiden sowie Urosepsen (vgl. Dok. 4 f.). Die IV-Stelle C._______ tätigte in der Folge in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht Abklärungen (vgl. Dok. 10, 13 f., 17, 22 f, 25, 28-37 sowie 39 S. 3-22). Mit Mitteilung vom 23. Oktober 2015 wurden die Eingliederungsbemühungen abgeschlossen, da der Versicherte im Rahmen des Eingliederungsge- sprächs einerseits mitteilte, Ende 2015 zurück in sein Heimatland zu zie- hen, und andererseits angab, nicht in der Lage zu sein, an beruflichen Mas- snahmen teilzunehmen (vgl. Dok. 36 und 37). Gestützt auf eine erste Be- urteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. November 2015 zum unterbreiteten medizinischen Sachverhalt aus dem Zeitraum von September 2014 bis November 2015 (vgl. Dok. 108 S. 4 f.) wurde ein po- lydisziplinäres MEDAS-Gutachten bei der Abklärungsstelle D._______ in Auftrag gegeben. Nach dessen Eingang, wurde das polydisziplinäre Gut- achten RAD zur Stellungnahme unterbreitet und von diesem im Rahmen der Würdigung vom 24. Mai 2016 als nachvollziehbar und schlüssig beur- teilt (vgl. Dok. 63 f. und 108 S. 6 f.). B.b Am 23. Juni 2016 liess der Versicherte unter Beilage einer Vollmacht mitteilen, dass er fortan von Rechtsanwältin E._______ vertreten werde und dass aufgrund eines im April 2016 erlittenen Herzinfarkts im Juli 2016 eine Herz-OP vorgesehen sei (vgl. Dok. 70 f.). In der Folge tätigte die IV-

C-1288/2018 Seite 3 Stelle C._______ weitere Abklärungen; insbesondere ergänzte sie ihr Dos- sier mit weiteren medizinischen (Verlaufs-)Berichten (vgl. Dok. 74, 81, 85 f., 90 f. sowie 96) und unterbreitete diese dem RAD zur erneuten Beur- teilung. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 16. Februar 2017 sowie dessen Ergänzung vom 23. Februar 2017 (vgl. Dok. 108 S. 8 f.) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Juni 2017 für den Zeitraum von Feb- ruar 2015 bis Ende Juni 2016 die Zusprache einer Viertelsrente, für den Zeitraum von Juli 2016 bis Ende Januar 2017 die Zusprache einer ganzen Rente und ab Februar 2017 die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht gestellt (vgl. Dok.110). B.c Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Juli 2017 Einwand und beantragte, ihm sei durchgehend eine ganze Rente zu bewilligen. Zur Begründung verwies er auf die zahlreichen medizinischen Unterlagen so- wie den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 24. April 2017, mit welchem ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuge- sprochen worden sei. Zudem wies er auf zunehmende Beschwerden an der Wirbelsäule hin (vgl. Dok. 118). Die IV-Stelle C._______ tätigte in der Folge weitere Abklärungen und holte dazu weitere medizinischen Berichte ein (vgl. Dok. 122, 124, und 141), die abermals dem RAD zur Stellung- nahme unterbreiteten wurden. Mit Stellungnahmen vom 4. Oktober 2017 sowie vom 19. Dezember 2017 hielt der RAD an seiner bisherigen Beurtei- lung fest (vgl. Dok. 143 S. 3-5). B.d Mit Verfügungen vom 9. Januar 2018 sprach die zum Verfügungser- lass zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer zunächst ab Februar 2015 bis Ende September 2016 gestützt auf einen IV-Grad von 43 % eine Viertels- rente und für den Zeitraum ab Oktober 2016 gestützt auf einen IV-Grad von 100 % eine ganze IV-Rente zu (vgl. Dok. 149 f.). Diese Verfügungen er- setzte sie am 8. Februar 2018 durch drei neue Verfügungen, mit welchen sie dem Versicherten ab Februar 2015 bis Ende September 2016 gestützt auf einen IV-Grad von 43 % eine Viertelsrente, für den Zeitraum ab Oktober 2016 bis April 2017 gestützt auf einen IV-Grad von 100 % eine ganze IV- Rente sowie ab Mai 2017 gestützt auf einen IV-Grad von 43 % wiederum eine Viertelsrente zusprach (vgl. Dok. 153-155). C. C.a Hiergegen erhob der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) mit Ein- gabe vom 28. Februar 2018 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bun-

C-1288/2018 Seite 4 desverwaltungsgericht und beantragte unter Beilage diverser medizini- scher Berichte aus dem Zeitraum vom 6. Mai 2016 bis 23. Januar 2018 sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 8. Feb- ruar 2018 sowie die Zusprache einer durchgehend ganzen Rente und stellte unter Beilage des entsprechend ausgefüllten Formulars samt dreier Belege (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung betr. Anpassung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 1. Juli 2017 hin, Mietvertrag vom 1. Juni 2017 sowie Bankauszug betr. Mietzahlung) ausserdem ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung führte er im We- sentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie er trotz Krankschreibung von 100 % arbeiten könne. Der Entscheid der Vorinstanz stehe im krassen Gegensatz zur Entscheidung der deutschen Rentenversicherung. Ihm sei seitens des Neurologen und des Schmerztherapeuten unmissverständlich klargemacht worden, dass eine Schmerzfreiheit nicht zu erreichen sei. Auch wenn die Ursache nicht eindeutig festgestellt werden könne, bedeute dies nicht, dass die Polyneuropathie, die chronischen Schmerzzustände sowie die neurologischen Ausfälle nicht vorhanden seien, zumal diese in Kumulation mit der zunehmenden Degeneration der Wirbelsäulen sowie der Verschlechterung der bekannten Bandscheibenvorfälle, mithin die Komplexität seines Gesundheitszustandes seine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit erklären könnten (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 13. April 2018 beantragte die IVSTA unter Verweis auf die beigefügte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 12. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle C._______ führte in ihrer Stellungnahme aus, im neurologischen Bericht vom 11. Sep- tember 2017 sei eine Polyneuropathie lediglich als Verdachtsdiagnose ge- stellt worden. Da diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge- wiesen sei, könne sie auch nicht berücksichtigt werden. Mit den neu ein- gereichten medizinischen Unterlagen seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden, die nicht bereits bekannt gewesen seien. Im Weiteren sei zur Ermittlung der Erwerbseinbusse respektive des Invali- ditätsgrads richtigerweise auf das hypothetische Validen- und das hypothe- tische Invalideneinkommen abgestellt worden. Bei der Bemessung des Letzteren sei nicht nur die Beeinträchtigung in der bisherigen Tätigkeit massgebend, sondern vielmehr, ob die versicherte Person trotz des invali- disierenden Gesundheitsschadens die ihr noch verbliebene Arbeitskraft in einer ihr zumutbaren Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirt- schaftlich nutzen könnte. Dabei werde auf medizinische Beurteilungen von Fachärzten abgestellt (vgl. BVGer-act. 4).

C-1288/2018 Seite 5 C.c Nach zur Gesuchsprüfung notwendigen Nachinstruktionen, denen der Beschwerdeführer nicht vollständig nachkam (vgl. BVGer-act. 5-8), wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2019 gestützt auf die vorhandenen Akten das Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten; dabei wurde er auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung aufmerksam gemacht (vgl. BVGer-act. 10). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2018 zunächst um eine Ratenzahlung ersucht hatte und er mit Instruktionsverfügung vom 13. November 2018 betreffend Prüfung die- ses Gesuchs zur Einreichung weiterer Belege aufgefordert worden war, wurde am 22. November 2018 zuhanden der Gerichtskasse der gesamte Kostenvorschuss einbezahlt (vgl. BVGer-act. 12-14). C.d Mit Replik vom 17. Dezember 2018 (Datum Postaufgabe) hielt der Be- schwerdeführer an seinem Begehren und dessen Begründung fest. Ergän- zend verwies er auf einen beigelegten neurologischen Arztbericht des Kan- tonsspitals F._______ vom 12. April 2018 (recte: 12. April 2016), in wel- chem ebenfalls eine durch Medikamente bedingte Polyneuropathie festge- stellt worden sei. Im Weiteren führte er aus, dass die Viertelsrente nach erfolgter Bypass-OP befristet auf eine ganze Rente erhöht worden sei. Sollte jedoch der Herzinfarkt vom 27. April 2017 (recte: 29. April 2017) re- levant gewesen sein, müsste doch dieser Zeitraum bezüglich der befriste- ten Rentenerhöhung auch berücksichtigt werden (vgl. BVGer-act. 17). C.e Mit Duplik vom 31. Januar 2019 verwies die Vorinstanz auf die Stel- lungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 24. Januar 2019 und teilte mit, dass sie sich den Anträgen der IV-Stelle C._______ anschliesse. Die IV- Stelle C._______ ihrerseits beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24. Ja- nuar 2019 die teilweise Gutheissung der Beschwerde, indem der Beginn der befristeten ganzen Rente statt erst ab 1. Oktober 2016 bereist ab dem

  1. Juli 2016 festzustellen sei. Zur Begründung führte sie aus, dass nach einer nochmaligen Prüfung der Akten die Verschlechterung des Gesund- heitszustands tatsächlich bereits mit dem Hinterwandinfarkt vom 29. April 2016 und nicht erst mit der Operation vom 6. Juli 2016 eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe folglich drei Monate nach dem Infarkt ab 1. Juli 2016 vorübergehend Anspruch auf eine ganze Rente. Im Übrigen werde aber daran festgehalten, dass von Februar 2015 bis Juni 2016 und ab Mai 2017 lediglich ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (vgl. BVGer- act. 20).

C-1288/2018 Seite 6 C.f Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 23). C.g Mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2019 wurde ein Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2019 der Vor- instanz zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwech- sel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen (vgl. BVGer-act. 24). C.h Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und knapp formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) vor- gesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Be- schwerdeführer als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, das Leistungsbegehren entgegengenommen und geprüft, während die Vor- instanz die angefochtenen Verfügungen vom 8. Februar 2018 erlassen hat. Diese drei Verfügungen, mit welchen die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer von Februar 2015 bis September 2016 eine Viertelsrente, von Oktober 2016 bis April 2017 eine ganze Rente und ab Mai 2017 wiederum eine Viertelsrente zugesprochen hat, bilden nach der bundesgerichtlichen

C-1288/2018 Seite 7 Rechtsprechung ein einheitliches Rechtverhältnis, sodass der Rentenan- spruch für die gesamten Bezugszeiten der Überprüfung unterliegen (BGE 125 V 413). Sie bilden demnach als Ganzes das Anfechtungsobjekt und damit die Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Mit Beschwerde vom 28. Februar 2018 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Zu- sprache einer durchgehend ganzen Invalidenrente, während die Vor- instanz mit Vernehmlassung vom 13. April 2018 zunächst die Abweisung der Beschwerde beantragte, mit Duplik vom 31. Januar 2019 indes ihr Rechtsbegehren dahingehend modifizierte, als die bis April 2017 befristete ganze Rente statt erst ab Oktober 2016 bereits ab Juli 2016 zuzusprechen sei. Darüber hinaus sei die Beschwerde jedoch abzuweisen. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist somit die Höhe des An- spruchs des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Erstanmeldung. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat- sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220).

C-1288/2018 Seite 8 2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge- richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach- verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab- hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche- rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veran- lassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_843/2016 vom 8. März 2017 E. 2; zum Ganzen auch BGE 144 V 427 E. 3.2). 2.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Be- weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem

  1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen

C-1288/2018 Seite 9 zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor- liegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stam- mende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a sowie E. 2.5 hiervor). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 8. Februar 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Ärztliche Berichte, die sich über den vorliegend massgebenden Zeitraum aussprechen, hat das Gericht auch dann zu be- rücksichtigen, wenn sie nach dem Verfügungserlass datieren (vgl. Urteil BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich

C-1288/2018 Seite 10 zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Ren- tenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Al- ters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, was vorliegend unbestritten der Fall ist (vgl. IK-Auszug vom 11. September 2014 [Dok. 13]). 4.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 4.5 Nach der Rechtsprechung sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) bei der rückwirkenden Zusprechung einer ab- gestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1

C-1288/2018 Seite 11 m.w.H.), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchs- beeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleich- zeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abge- stufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte zu bestimmen (Urteile des BGer 8C_269/2015 vom 18. August 2015 E. 3.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 m.w.H.). 4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 4.8 Auf Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) bzw. des internen medizinischen Dienstes kann für den Fall, dass ihnen materi- ell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen pra- xisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d). Die versicherungsinternen Ärz- tinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009

C-1288/2018 Seite 12 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die ver- sicherte Person persönlich untersucht wird. Nach der Praxis kann einem reinen Aktengutachten auch voller Beweiswert zukommen, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Be- urteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versi- cherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurtei- lungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen An- lass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 4.9 Bei Vorliegen psychischer Erkrankungen fordert die neue bundesge- richtliche Praxis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person die Prüfung systematisierter Indikatoren, die – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und –struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 5. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat; hingegen ist umstritten und im Folgenden zu prü- fen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine abgestufte Rente zugesprochen hat oder ob er einen durchgehenden Anspruch auf

C-1288/2018 Seite 13 eine ganze Rente hat. In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzu- weisen, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm die Deut- sche Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zugesprochen hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da Ent- scheide ausländischer Versicherungsträger keine Bindungswirkung haben (aber immerhin der freien Beweiswürdigung unterliegen; vgl. E. 3.1 in fine hiervor). Zudem beruht die von der Deutschen Rentenversicherung befris- tet zugesprochene Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht aus- schliesslich auf dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, son- dern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes in Deutschland (vgl. ersten Absatz auf der zweiten Seite des mit Eingabe vom 6. November 2018 eingereichten Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 14. Mai 2018 [BVGer-act. 12 Beilage 1]). 6. Der vorinstanzliche Entscheid stützt sich auf die Stellungnahmen des RAD vom 30. November 2015, 24. Mai 2016, 16. und 23. Februar 2017, 4. Ok- tober 2017 sowie 27. Dezember 2017 (vgl. Dok. 108 S 4-9 und Dok. 143 S. 3-5). Zunächst wurden dem RAD folgende medizinischen Dokumente zur Stellungnahme unterbreitet: 6.1 Diverse Atteste der Dres. med. G., Facharzt für Allgemeine In- nere Medizin, und H., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, be- scheinigen im Zeitraum vom 9. Dezember 2013 bis 30. September 2014, vom November 2014 bis März 2015, für den Monat Mai 2015 sowie für den Monat August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (Dok. 10 S. 7-10 sowie S. 20-28, Dok. 25 S. 2-4 und S. 7 f., Dok. 28 S. 1 sowie Dok. 39 S. 22). 6.1.1 Im Bericht des Instituts I., vom 13. Februar 2014 betreffend Biopsie vom 11. Februar 2014 nennt Prof. Dr. med. J., Facharzt für Pathologie, die Diagnose «TUR-B: Harnblasenschleimhaut mit Hyper- plasie und mässiggradiger chronischer, teils lymphofollikulärer Entzün- dung». Im Weiteren weist er darauf hin, dass kein Nachweis von Dysplasie oder Malignität bestehe (Dok. 10 S. 18). Aufgrund dessen führte Dr. med. K., Facharzt für Urologie und Operative Urologie, noch am glei- chen Tag im Spital L. eine TUR Blase Nachresektion der Blasen- seitenwand links durch. Danach sei der Versicherte am 13. Februar 2014 schmerzfrei und in gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen worden. Im Austrittsbericht des Spitals L._______ vom 17. Februar 2014

C-1288/2018 Seite 14 werden schliesslich die Diagnose Urothelkarzinom pT1, G3 sowie als Ne- bendiagnose eine arterielle Hypertonie genannt (vgl. Dok. 10 S. 19). Am 21. Februar 2014 begab sich der Beschwerdeführer aufgrund eines fieber- haften Infekts notfallmässig in die Klinik M.. Gemäss Dr. med. N., Facharzt für Urologie, habe der Beschwerdeführer eine Uro- sepsis mit Pyelonephritis beidseits erlitten. Der Patient habe nach erfolgter Behandlung am 25. Februar 2014 mit deutlich regredienten Entzündungs- parametern in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Dr. med. N._______ stellte schliesslich die Diagnosen Status nach TUR-B der Harnblasenschleimhaut am 10. Dezember 2013 bei Urothelkarzinom (pT1, G3, high grade) linkes Ostium, Status nach TUR-B-Nachresektion am 11. Februar 2014 ohne Nachweis pathologischer Zellen sowie arterielle Hy- pertonie (vgl. Bericht vom 28. Februar 2014 [Dok. 10 S 13]). Im Bericht vom 19. März 2014 betreffend die ambulante Kontrolluntersuchung vom 18. März 2014 nennt Dr. med. N._______ die Diagnosen irritative Blasen- entleerungsstörung mit Schmerzsymptomatik und Harnwegsinfekt bei Sta- tus nach Urosepsis mit Pyelonephritits beidseits, TUR-B der Harnblasen- schleimhaut am 10. Dezember 2013 bei Urothelkarzinom, (pT1 G3, high grade) linkes Ostium, Status nach TUR-B-Nachresektion am 11. Februar 2014 ohne Nachweis pathologischer Zellen sowie arterielle Hypertonie. In der durchgeführten Sonographie konnte u.a. ein Tumor ausgeschlossen werden (Dok. 10 S. 16 f.). 6.1.2 Im an die Krankentaggeldversicherung gerichteten Bericht vom 27. Mai 2014 nennt der damalige Hausarzt Dr. med. G., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ebenfalls die in den soeben zitierten Berich- ten (E. 6.1.1 hiervor) genannten Diagnosen, wobei er im Zusammenhang mit der irritativen Blasenentleerungsstörung auf eine Opiatbedürftigkeit hin- wies. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte er im Weiteren aus, dass per Abschluss der Blasenirritationen aufgrund der wiederholten Harnwegsin- fekte mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Die Prognose erachtete er als gut (Dok. 10 S. 11 f.). 6.1.3 Im Arztbericht zuhanden der IV-Stelle C. vom 19. September 2014 erwähnt Dr. med. O._______, Facharzt für Radioonkologie-Strahlen- therapie, die bekannte Diagnose (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit) Urothelkarzinom pT1 G3, High Grade mit persistierenden Unterbauch- schmerzzuständen und rezidivierenden Uroseptitiden; des Weiteren er- wähnt er erstmals eine mittelschwere bis schwere Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Zeichen (ICD-10: F43.2), differentialdiagnostisch

C-1288/2018 Seite 15 eine larvierte Depression. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit erwähnt er ebenfalls eine arterielle Hypertonie sowie einen Nikotinabusus. Eine Zuweisung an ihn in die psychoonkologische Sprech- stunde sei wegen einer psychischen Belastung durch Therapienebenwir- kungen (Urämie) anfangs Mai 2014 erfolgt. Die Arbeitsfähigkeit werde vom Hausarzt festgelegt. Seiner Ansicht nach wäre eine schrittweise Wieder- aufnahme der Tätigkeit sinnvoll (Dok. 14). 6.1.4 Dr. med. N._______ nennt im an die IV-Stelle C._______ gerichteten undatierten Arztbericht (eingegangen am 27. Oktober 2014) ein Blasenkar- zinom (ED 12/2013) als Diagnose. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hält er fest, dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei (Dok. 17). 6.1.5 Im Arztbericht zuhanden der IV-Stelle C._______ vom 13. April 2015 nennt der damalige Hausarzt Dr. med. G._______ nebst dem bekannten Blasenkarzinom erstmals auch eine Niereninsuffizienz und eine Koronare Herzkrankheit als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bei den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennt er neben der bereits bekannten Diagnose arterielle Hypertonie neu auch die Diag- nosen Adipositas, Hyperurikämie sowie Dyslipidämie. Bezüglich der Ar- beitsfähigkeit habe vom 24. März 2014 bis zum 31. Januar 2015 eine voll- ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die bisherige Tätigkeit erachtete Dr. med. G._______ aufgrund von Anstrengungsintoleranz und psychi- scher Belastung als nicht mehr zumutbar. Im Weiteren verweist er auf zwei beiliegede Berichte der Dres. med. N._______ und P._______ (Dok. 23 S. 1-5). 6.1.5.1 Dr. med. N._______ führt in seinem Bericht vom 23. Oktober 2014 bei unauffälliger Kontrolluntersuchung die folgenden Diagnosen auf: Status nach rezidivierenden Harnwegsinfekten bei unphysiologischer Blasenent- leerungsstörung, Status nach BCG-Behandlung, irritative Blasenentlee- rungsstörung mit Schmerzsymptomatik und Harnwegsinfekt bei Status nach Urosepsis mit Pyelonephritits beidseits, Status nach TUR-B der Harn- blasenschleimhaut am 10. Dezember 2013 bei Urothelkarzinom (pT1 G3, high grade) linkes Ostium, Status nach TUR-B-Nachresektion am 11. Feb- ruar 2014 ohne Nachweis pathologischer Zellen sowie arterielle Hypertonie (Dok. 23 S. 12 f.).

C-1288/2018 Seite 16 6.1.5.2 Dr. med. P., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, berichtet am 16. Dezember 2014 von den durchgeführten Un- tersuchungen und Behandlungen (u.a. PTCA und Stent-Implantation) und erwähnt die Diagnosen Koronare Herzkrankheit bei signifikanter distalen RIVA-Stenose sowie schwerer Stenose der RCA und diskrete Hypokinesie der medialen und apikalen Anteile der Vorderwand (Dok. 23 S. 6 ff.). 6.1.6 Im Weiteren orientiert Dr. med. G. am 30. Dezember 2014 die Krankentaggeldversicherung darüber, dass sich der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers bei manifester koronarer Herzkrankheit und Niereninsuffizienz mit entsprechender Leistungseinbusse verschlechtert habe. Die Arbeitsfähigkeit sei zurzeit nicht sicher festzulegen (Dok. 25 S. 5 f.). In einem weiteren Verlaufsbericht an die Krankentaggeldversiche- rung vom 5. Mai 2015 erwähnt Dr. med. G._______ auch erstmals Be- schwerden im Bereich des Bewegungsapparates; insbesondere erwähnt er ein zervico-radikuläres Syndrom beidseits bei degenerativen Verände- rungen der Halswirbelsäule mit medialer Diskushernie und leichter Myelo- nimpression C4/C5 sowie neuroforaminalen Stenosen C5 bis C7 beidseits, ein Lumbospondylogenes Syndrom bei Facettengelenksdegenerationen im Bereich der unteren LWS sowie Gangstörungen mit auch Parasthesien vor allem im Sitzen im Bereich des Oberschenkels beidseits. Zudem er- wähnt er wiederum die in früheren Berichten erwähnte Koronare Herz- krankheit respektive Hypertensive Herzkrankheit mit Status nach Rekoro- narografie und erneuter Ballondilatation. Im Weiteren berichtet Dr. med. G._______ von zunehmenden Schlafstörungen bei Restless-Legs-Syn- drom und depressiver Verstimmung. Aufgrund der bei Arbeitsbelastung zu- nehmenden Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates, der An- strengungsdyspnoe sowie zusätzlich der depressiven Verstimmung erach- tete der Arzt eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit (in der bisherigen Tätig- keit) als ausgeschlossen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemei- nen Arbeitsmarkt konnte er noch keine Einschätzung abgeben (Dok. 28 S. 3 f.). 6.1.7 Im Herzkatheter- und PTCA-Bericht vom 25. März 2015 nennt Dr. med. P._______ die folgenden Diagnosen: Koronare Herzkrankheit (Im Vordergrund: schwere distale RIVA-Stenose), Status nach PTCA und Stent-Implantation RCA am 16. Dezember 2014 mit sehr grober Verände- rungen, jedoch ohne Restenose sowie unverändert diskrete Hypokinesie der medialen und apikalen Anteile der Vorderwand. Bei der Beurteilung hielt er schliesslich fest, dass sich glücklicherweise im Bereiche der rechten Koronararterie 3 Monate nach komplizierter Intervention ein akzeptables

C-1288/2018 Seite 17 Resultat fände und eine signifikante Restenosierung nicht bestehe. Durch Intervention am distalen RIVA habe durch Dilatation mit einem beschichte- ten Ballon ein radiologisch gutes Resultat erzielt werden können (Dok. 28 S. 5-8). 6.1.8 Im radiologischen Befundbericht vom 7. April 2015 beschreibt Dr. med. Q., Facharzt für Radiologie, eine mediane Diskushernie mit leichter Myelonimpression C4/C5, wobei er eine Myelopathie oder ent- zündliche Myelonläsionen ausschliesst. Im Weiteren stellt er neuroforami- nale Stenosen C5-C7 beidseits fest. In der BWS und LWS fand er keine Diskushernie oder höhergradige Spinalkanalstenose, indessen mässige aktivierte Spondylarthrosen, tieflumbal (Dok. 28 S. 9 f). 6.1.9 Im undatierten Verlaufsbericht zuhanden der IV-Stelle C. (Eingang am 21. August 2015) nennt Dr. med. G._______ die bekannten Diagnosen Koronare Herzerkrankung, Niereninsuffizienz und Blasenkarzi- nom. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führt er aus, dass der Beschwerdefüh- rer im angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig sei. Angepasste Tätig- keiten seien hingegen im Umfang von 50 % zumutbar, wobei sich die Ar- beitsfähigkeit durch medizinische Behandlungen verbessern liesse (Dok. 29). Seinem Verlaufsbericht legte er – nebst den bereits aktenkundi- gen Berichten von Dr. med. P._______ vom 16. Dezember 2014 (vgl. E. 6.1.5.2 und Dok. 23 S. 6 ff. sowie Dok. 30 S. 6 ff.) und vom 25. März 2015 (vgl. E. 6.1.7 und Dok. 28 S. 5 ff. sowie Dok. 30 S. 10 ff.) – folgende neu Arztberichte bei: 6.1.9.1 Dem Bericht von PD Dr. med. R._______, Facharzt für Innere Me- dizin und Nephrologie, vom 7. Juli 2015 kann folgende ausführliche Diag- noseliste entnommen werden:

  1. Leichte chronische Niereninsuffizienz (Stadium 2) – intermittierend prärenal aggraviert (übermassige Diuretikadosis) – aktuell: Kreatinin-Clearance 69 ml/min./1.73 m2 – aktuell: keine Proteinurie, keine Mikroalbuminurie – Ätiologie: ischämisch-hypertensiv, Nikotinabusus
  2. Hypertensive und koronare Herzkrankheit – stark positive Familienanamnese (Vater, Bruder, Schwester) – aktuell: echokardiografisch Hypokinesie infero-apikal – aktuell: 80%ige RIVA-Stenose, 50%ige ostiale RCA-Stenose, 70- 80%ige Stenose am Abgang des rechtsventrikularen Asts (Koro- narangiografie 12/2014)  St. n. PTCA/Stenting (DES) der RCA-Stenose und Dilata- tion des Abgangs des rechtsventrikularen Asts 12/2014  St. n. PTCA des RIVA mit beschichtetem Ballon 3/2015

C-1288/2018 Seite 18 – cvRF: positive FA (arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Hyperurikä- mie, St. n. Nikotinabusus (50 py)) 3. Urothelkarzinom pT1 (G3, high grade) ED 2013 – St. n. TUR-B 12/2013 und 2/2014 – St. n. E. coli-Urosepsis/Pyelonephritis bds. 5/2014 – St. n. BCG-Behandlung – anamn. hypokapazitive Harnblase 4. Chronische Prostatitis (anamn.) – chron. urogenitales Schmerzsyndrom 5. Unklares neurologisches Zustandsbild – Restless legs – Kribbelparästhesien beider Beine – intermittierende Schwache der Hände – verminderte rohe Kraft beider Beine – MR der LWS unauffällig (anamn.) – 100% AUF 6. Mangelzustände – Folsäure (nicht repletiert) – Vitamin D (repletiert) Zur Arbeitsfähigkeit führte PD Dr. med. R._______ aus, es sei unerfreulich, dass der Beschwerdeführer wegen den Beschwerden immer noch zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Dok.30 S. 1 ff.). 6.1.9.2 Dr. med. S., Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 1. August 2015 die Diag- nosen St. n. Blasenkarzinom mit BCG-Instillationstherapie und prolongier- tem Beckenschmerz, Koronare Herzkrankheit mit St. n. nach Stent-Implan- tation bei Zweigefässerkrankung und Risikofaktoren Nikotinabusus (ca. 4 bis 20 Zigaretten täglich), Dyslipidämie, positive Familienanamnese, inter- mittierende Niereninsuffizienz und arterielle Hypertonie. In der klinisch- neurologischen Untersuchung seien keine wesentlichen Auffälligkeiten ge- funden worden (vgl. Dok. 30 S. 17 ff.). 6.1.10 Im Bericht vom 22. Mai 2015 führt Dr. med. N. dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 23. Oktober 2014 (vgl. E. 6.1.5.1 und Dok. 23 S. 12 f.) auf und berichtet von einer unauffälligen Kontrolluntersu- chung (vgl. Dok. 39 S. 15 f.). 6.1.11 Im Verlaufsbericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 2. Oktober 2015 (Dok. 39 S. 3) erwähnt Dr. med. G._______ die bekannten Diagnosen leichte chronische Niereninsuffizienz (Stadium 2), hypertensive und koronare Herzkrankheit, Urothelkarzinom pT1 (G3, high grade) ED 2013, Chronische Prostatitis, unklares neurologisches Zustandsbild sowie

C-1288/2018 Seite 19 Mangelzustände. Im Weiteren erachtete er die Tauglichkeit auf dem Ar- beitsmarkt aufgrund von zunehmenden psychischen Problemen bei chro- nischem Beschwerdebild und entsprechender depressiver Verstimmung als eingeschränkt. 6.2 Gestützt auf diese zahlreichen medizinischen Unterlagen empfahl Dr. med. T., Facharzt für Innere Medizin, Vertrauensarzt SGV so- wie zertifizierter RAD-Arzt, mit Stellungnahme vom 30. November 2015 die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachdisziplinen All- gemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie (vgl. Dok. 108 S. 4 f.). 6.3 Das Gutachten wurde in Beachtung der Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichts nach dem Zufallsprinzip über das Zuweisungssystem «SuisseMED@P» und unter Einräumung der Mitwirkungsrechte des Be- schwerdeführers an die Gutachterstelle D. vergeben (vgl. Dok. 43-47; betr. bundesgerichtliche Vorgaben vgl. vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E. 5.2.1). Zunächst erfolgte am 25. Februar 2016 eine Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin bei Dr. med. U., Fachärztin für Allgmeine Innere Medizin und Haupt- gutachterin, Neurologie bei den Dres. med. V., Facharzt für Neu- rologie, und W., Assistenzärztin Neurologie, sowie Psychiatrie bei Dr. med. X., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dabei stellten die Gutachter fest, dass aufgrund der Symptomatik zusätzlich eine Begutachtung in den Disziplinen Kardiologie und Orthopädie notwendig sei (vgl. Dok. 51 f.). Diese zusätzlichen Untersuchungen fanden je am 6. April 2016 bei Dr. med. Y., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, und Dr. med. Z., Fachärztin für Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Das polydiszipli- näre Gutachten, auf welches sich der RAD in der Folge im Wesentlichen stützte, wurde schliesslich am 3. Mai 2016 erstattet (vgl. Dok. 63 und 64). 6.3.1 Im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung stellten die Gutachter gestützt auf die Akten sowie auf eigenen klinischen Untersuchungen die folgenden Diagnosen (vgl. Dok. 64 S. 39 f.): – Als Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nen- nen die Gutachter folgende:

  • Multiple Polyarthralgien Hand-Knie-Sprung-Hüftgelenke bei muskulärer Dysbalance
  • koronare Herzkrankheit mit
  • normaler linksventrikulärer Auswurfsfraktion, Belastbarkeit bis 75% des Solls

C-1288/2018 Seite 20

  • St. n. PTCA und Stentimplantationen in RCA und Abgang des rechts ventrikulären Astes 12/14 und PTCA und Stentimplantation einer dis- talen RIVA- Stenose 3/15
  • Dekonditionierung und DD im Rahmen eines Fatigue-Syndroms bei
  • Urothelkarzinom pT1 (G3, high grade) ED 2013
  • St. n. TUR-B 12/2013 und 2/2014
  • St. n. E. coli-Urosepsis/Pyelonephritis bds. 5/2014
  • St. n. BCG-Behandlung
  • anamn. hypokapazitive Harnblase – Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nennen die Gutachter die folgenden:
  • Undifferenzierte Somatisierungsstörung (leichtgradig) ICD-10, F 45.1
  • Akzentuierte Persönlichkeitszüge (anankastisch und narzisstisch) ICD- 10, Z 73.1
  • Sensibles Sulcus ulnaris Syndrom rechts
  • Durch Sonneneinstrahlung induzierte Kopfschmerzen mit Gefühlsstö- rungen des Kiefers und Verschwommensehen links, ätiologisch nicht einzuordnen
  • Leistenschmerzen links>rechts, myotendinogen, radiologisch initiale Ko- xarthrose rechts>links
  • Knieschmerzen beidseits bei femoropatellarer Dysfunktion und
  • muskulärer Dysbalance, stark verkürzte ischiocrurale Muskulatur beid- seits
  • Radiologisch Ausschluss Gonarthrose
  • MRI (04.2015) medialer Diskushernie C4/5 mit leichter Myelo- und Kom- pression C4/5
  • neuroforaminale Stenose C5 bis C7 beidseits,
  • aktuell asymptomatisch ohne Nervenkompressionszeichen
  • Rezidivierende lumbospondylogene Schmerzen
  • Radiologisch leichtgradige Facettenarthrose L5/S1
  • Kardiovaskuläres Risikoprofil
  • familiäre Belastung
  • Dyslipidämie
  • arterielle Hypertonie
  • persistierender Nikotinabusus
  • Adipositas, BMI 35
  • Niereninsuffizienz Stadium Il
  • Hyperurikämie 6.3.2 In der zusammenfassenden poldisziplinären Beurteilung der aktuel- len gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers führten die Gutach- ter das Folgende aus: 6.3.2.1 Aus allgemein-internistischer Sicht seien keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gefunden worden. Es werde indes eine strenge Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren mit

C-1288/2018 Seite 21 entsprechender Anpassung der Lipidsenkerdosis, Gewichtsreduktion so- wie vermehrte körperliche Ertüchtigung empfohlen. Aus rein kardiologi- scher Sicht sei angesichts der koronaren Zweigefässerkrankung im ange- stammten Beruf hingegen eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 75% zu attestieren (vgl. Dok. 64 S. 41; vgl. auch das kardiologische Teil-Gut- achten vom 6. April 2016 [Dok. 63 S. 1 ff.]). 6.3.2.2 Bei der aktuellen klinisch orthopädischen Untersuchung sei das Gangbild unbehindert und es habe kein Funktionsdefizit von Seiten der Wirbelsäule festgestellt werden können. Klinisch hätten sich aktuell keine Zeichen gefunden, die auf eine zervikale Radikulopathie hinwiesen. In den durchgeführten Röntgenkontrollen des Beckens hätten sich über der Spina iliaca anterior superior deutliche Fibroostosen auch im Ursprungsbereich der Hamstrings beidseits und Zeichen einer initialen Koxarthrose mit Tail- lierungsstörung, rechts mehr als links, gefunden. lm Bereich der Kniege- lenke zeigten sich keine Arthrosezeichen. In allen Skelettabschnitten zeig- ten sich weder Hinweise auf tumoröse oder entzündliche Destruktionen noch periartikuläre Verkalkungen. Im Bereich der Sprunggelenke hätten sich geringgradige degenerative Veränderungen der oberen Sprungge- lenke beidseits ohne Hinweise auf entzündliche oder tumoröse Osteo- destruktion gefunden. Die multiplen Polyarthralgien seien aus orthopädi- scher Sicht myotendinogenen Ursprungs; die muskuläre Dysbalance er- scheine vordergründig. Die lymphatische Abflussstörung mit leichtem Bein- ödem links werde als eine Begleitreaktion bei Status nach Blasen-Opera- tion gewertet. Radikuläre Zeichen fänden sich weder im Bereich der obe- ren noch der unteren Extremitäten. Die Wirbelsäulenfunktion habe sich schmerzfrei und ohne Funktionsdefizit gezeigt. Aus orthopädischer Sicht werde der Versicherte in seiner Gesamt-Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit als nicht eingeschränkt beurteilt. Eine Leistungsminde- rung von 10-20% werde durch die Dekonditionierung und einem vermehr- ten Pausenbedarf begründet (vgl. Dok. 64 S. 36 f. und S. 41 f.). 6.3.2.3 Aus neurologischer Sicht ergäben sich hinsichtlich des bereits im August 2015 diagnostizierten Sulcus ulnaris-Syndroms rechts keine neuen Aspekte. Es bestehe ein klassisch lokalisiertes deutliches sensibles Defizit. Die Kraft sei allseits intakt, es bestehe lediglich eine minime Einschränkung der Feinmotorik. Betreffend die Oberschenkelmyalgien könnte an eine Sta- tin induzierte Myopathie gedacht werden bei möglichem Auftreten mit Ein- nahme des Statins. Klinisch und elektromyographisch fänden sich jedoch keine Hinweise auf eine Myopathie insbesondere keine Parese, auch die CK (Anmerkung: Creatin-Kinase) sei normwertig. Hingegen fänden sich im

C-1288/2018 Seite 22 EMG Veränderungen im Sinne einer chronischen, am ehesten länger zu- rückliegenden axonalen Schädigung der die musculi vastus laterales ver- sorgenden Nerven und Wurzeln. Da allerdings klinisch keine Paresen vor- lägen, sich neurographisch keine periphere, längenabhängige Polyneuro- pathie zeige und das MRI vom April 2015 keine bildmorphologischen Hin- weise für eine lumbale Radikulopathie zeige, seien diese EMG-Auffällig- keiten momentan ohne klinische oder therapeutische Relevanz und erklär- ten die Beschwerden nicht. Laborchemisch und klinisch bestehe kein Hin- weis auf eine diabetische Amyotrophie. Betreffend Restless-Legs-Syndrom sei der Versicherte ausreichend behandelt. Die passageren seitenwech- selnden Handlähmungen, die bis November 2015 mehrfach pro Woche aufgetreten seien, seien nicht klar einzuordnen. Das anfallsartige Auftreten passe nicht zu den im zervikalen MRI beschriebenen Befunden. Hinsicht- lich der neuroforaminalen Kompression, die im MRI der Wirbelsäule 2014 gesehen worden sei, zeige sich kein klinisches Korrelat. Bei spontaner Re- gredienz der Handlähmungen seit Rückkehr nach Deutschland seien dies- bezüglich keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Massnah- men nötig. Auch die sonnenabhängigen Kopfschmerzen mit Taubheitsge- fühl des Kiefers und Verschwommensehen auf dem linken Auge seien äti- ologisch unklar und klängen etwas bizarr. Sie erfüllten nicht die Kriterien eines Migränekopfschmerzes und verschwänden, wenn die Sonnenexpo- sition gestoppt werde. Bezüglich der Sehstörungen bestehe anamnestisch weder ein Verdacht auf eine ischämische Genese, noch auf eine chronisch entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems. Der Versicherte sei der Meinung gewesen, dass eine Multiple Sklerose abgeklärt werden sollte. Allerdings erfülle keine der Beschwerden die Schubkriterien einer Multiplen Sklerose (Dauer länger als 24h), da die Beschwerden des Pati- enten innert weniger Stunden oder Minuten wieder verschwänden. (vgl. Dok. 64 S. 29 f. und S. 42). 6.3.2.4 Unter Berücksichtigung der Standardindikatoren (vgl. dazu E. 4.9 hiervor) hielten die Gutachter in psychiatrischer Hinsicht einleitend fest, der Versicherte sei bis zu seiner Blasenkrebserkrankung im Dezember 2013 psychisch unauffällig und beschwerdefrei gewesen. Nach der Diagnose- stellung und der Behandlung habe sich initial eine Anpassungsstörung mit depressiven sowie Angstsymptomen entwickelt; differentialdiagnostisch sei eine larvierte Depression diskutiert worden. Die damalige Einschätzung erscheine nachvollziehbar, da von der Beschreibung her klar werde, dass es sich um eine Reaktion auf die Krankheit und die Nebenwirkungen der Behandlung gehandelt habe. Ebenso erscheine aufgrund der Ausführun- gen im Bericht vom 22. Juli 2015 nachvollziehbar, dass die Neurologin und

C-1288/2018 Seite 23 Psychiaterin Dr. med. S._______ im August 2015 keine psychiatrische Di- agnose gestellt habe. Die Symptome hätten im Verlauf der letzten zwei Jahre abgenommen. Mit der Fortdauer der Behandlungen und der hinzu- kommenden koronaren Herzkrankheit, Nackenschmerzen und leichter Nie- reninsuffizienz sowie der Kündigung, seien indes zusätzliche Belastungen hinzugekommen. Der Versicherte habe einen Psychiater aufgesucht, sei jedoch nur dreimal zur Behandlung gegangen. Bei der aktuellen Untersu- chung im Rahmen der Begutachtung habe sich keine relevante Psychopa- thologie gezeigt. Der Versicherte habe etwas zwanghafte und narzisstische Züge (übermassig genau, detailreich, umständlich, etwas sarkastisch, überheblich und vorwurfsvoll) gezeigt. Diese seien nach seinen Angaben erst in den letzten zwei Jahren aufgetreten, beziehungsweise hätten sich verstärkt. Zu erwähnen seien noch Schmerzen und somatische Funktions- störungen, die in den letzten zwei Jahren aufgetreten seien und somatisch nicht ganz überzeugend erklärbar seien. Da diese Symptome jedoch nicht anhaltend seien, sei dadurch aus heutiger Sicht keine andauernde Funkti- onsstörung entstanden. Die Persönlichkeitszüge, die der Versicherte ge- zeigt habe (anankastisch, narzisstisch) seien nicht stark genug, um eine arbeitsbezogene Relevanz zu erlangen. Insgesamt zeigten sich aus psy- chiatrischer Sicht keine relevanten psychiatrischen Erkrankungen oder Funktionsstörungen. Die Dauer einer Anpassungsstörung betrage laut ICD-Kriterien 6 oder 24 Monate (bei einer depressiven Störung). Da diese Zeit-Limiten bald überschritten würden, sei die erneute Diagnose einer An- passungsstörung nicht angebracht. lm Vordergrund der Beschwerden stünden zurzeit somatische Symptome, die nicht ganz erklärbar seien, weshalb das aktuelle Krankheitsbild als undifferenzierte Somatisierungs- störung zu bezeichnen sei. Daneben bestünden auch akzentuierte Persön- lichkeitszüge (anankastisch, narzisstisch) die jedoch nicht die Dauer und Stärke einer Persönlichkeitsstörung erreichten. Bezüglich des sozialen Kontextes führten die Gutachter aus, zwar sei der Versicherte geschieden und lebe zurzeit in keiner Partnerschaft, jedoch sei er sozial interessiert und aktiv. Betreffend Behandlung und Eingliederung wiesen sie darauf hin, dass eine psychotherapeutische Unterstützung in dieser schweren Le- benslage angebracht wäre. Aus psychiatrischer Sicht seien berufliche Ein- gliederungsmassnahmen zumutbar und empfehlenswert. Hinsichtlich der Konsistenz hätten sich keine Diskrepanzen offenbart. Der Versicherte habe bei der aktuellen Untersuchung keine Zeichen von Verdeutlichung oder Ag- gravation gezeigt. Der Versicherte könne sich aus psychischer und geisti- ger Sicht ohne Mühe jede Arbeit vorstelle; indessen fühle er sich wegen seinen diversen körperlichen Erkrankungen und Beschwerden nicht in der Lage, die Arbeit wiederaufzunehmen (vgl. Dok. 64 S. 23 ff. und S. 42 f.).

C-1288/2018 Seite 24 6.3.2.5 Schliesslich nahmen die Gutachter eine Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit vor. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Pflegefachmann hiel- ten sie zusammenfassend fest, dass beim Versicherten aus psychiatri- scher Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch von der neurologischen Seite her sei der Versicherte voll arbeitsfähig anzusehen, allerdings ergäben sich qualitative Einschränkungen aufgrund schmerzbe- dingt häufiger notwendiger Pausen. Im Weiteren ergäben sich auch aus allgemein-internistischer Sicht keine die Leistungsfähigkeit mindernden Einschränkungen. Angesichts der koronaren Zweigefässerkrankung sei im angestammten Beruf jedoch aus rein kardiologischer Sicht eine einge- schränkte Arbeitsfähigkeit von 75% respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % zu attestieren. Aus orthopädischer Sicht sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachkraft zu 100% arbeitsfähig. Eine Leistungsminderung mit einem Rendement von 20 % werde bei Dekondi- tionierung und Differentialdiagnostisch bei Fatigue-Syndrom angenom- men. Dabei werde von einem vermehrten Pausenbedarf und einer Verlang- samung ausgegangen. Polydisziplinär sei damit die kardiologische Beur- teilung führend, wobei die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf bezo- gen auf ein 100 %Pensum 75% betrage. Den Beginn der Einschränkung legten sie auf Dezember 2014 fest. Bezüglich der adaptierten Tätigkeiten führten sie schliesslich aus, dass aus orthopädischer Sicht eine Leistungs- minderung mit einem Rendement von 20 % bei Dekonditionierung und Dif- ferentialdiagnostisch bei Fatigue-Syndrom angenommen werde. Dabei werde von einem vermehrten Pausenbedarf und einer Verlangsamung ausgegangen. Der Versicherte benötige neben einer leichten bis mittel- schweren wechselbelastenden Tätigkeit aktuell vermehrt Pausen. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit werde bei Durchführung der empfohle- nen Therapien (Physiotherapie, regelmässiges Training, moderates Aus- dauertraining, Substituion der Mangelsituation von Vitamin D3, B12 sowie Laborkontrolle, bei ausbleiender Besserung der Sulcus ulnaris-Symptoma- tik allenfalls operative Dekompression sowie insbesondere Stoppen des Nikotinkonsums und Gewichtsreduktion [vgl. Dok. 64 Ziff. 9.3 S. 44 f.]) an- genommen. Für die Verbesserung werde bei weiter komplikationslosem Verlauf eine Dauer von einem halben bis ganzen Jahr veranschlagt (vgl. Dok. 64 Ziff. 9.1 und 9.2 S. 43 f.). 6.4 Am 24. Mai 2016 nahm der RAD-Arzt Dr. med. T._______ Stellung zum polydisziplinären Gutachten. Nachdem er die Beurteilungen der Gutachter zusammengefasst wiedergegeben hatte, führte er aus, dass sich das Gut- achten auf die IV-Akten, die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Er-

C-1288/2018 Seite 25 gebnisse eigener Anamneseerhebungen und Befunde stütze. Es sei um- fassend und schlüssig. Dr. med. T._______ schloss sich im Weiteren der Diagnosestellung der Gutachter wie auch deren Beurteilung bezüglich des Belastungsprofils an, wonach dem Beschwerdeführer leichte bis mittel- schwere sowie wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien. Hingegen wich er bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von den Einschätzungen der Gutachter insofern ab, als er den Beschwerdeführer in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit zu 100 % als arbeitsunfähig erachtete, während die Gut- achter – ausgehend von einer Anwesenheit von 100 % – lediglich von einer kardiologisch bedingten Einschränkung von 25 % ausgingen. Bezüglich der Leistungsbeurteilung betreffend adaptierte Tätigkeiten schloss sich Dr. med. T._______ hingegen den Gutachtern an und attestierte dem Be- schwerdeführer ebenfalls eine vollständige Arbeitsfähigkeit bei einem Ren- dement von 80 %. Schliesslich folgte Dr. med. T._______ auch der Emp- fehlung bezüglich medizinischer Massnahmen, wonach eine medizinische Trainingstherapie angezeigt sei (vgl. Dok. 108 S. 6 f.). 6.5 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte polydisziplinäre Gut- achten der D._______ vom 3. Mai 2016 beruht auf einer detaillierten Anamneseerhebung, den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, setzten sich mit den ge- klagten Beschwerden sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausei- nander und nahmen eine interdisziplinäre Beurteilung vor. Die vorgenom- menen Schlussfolgerungen werden für den Rechtsanwender nachvollzieh- bar begründet, wobei auch eine Auseinandersetzung mit den früheren me- dizinischen Beurteilungen – insbesondere auch mit der am 19. September 2014 durch Dr. med. O._______ gestellten psychiatrischen Diagnose An- passungsstörung mit Angst und depressiven Zeichen (differentialdiagnos- tisch larvierte Depression [vgl. Dok. 14]) und mit den Feststellungen der Neurologin und Psychiaterin Dr. med. S., die im Rahmen der psy- chopathologischen Untersuchung vom 22. Juli 2015 keine psychiatrischen Diagnosen stellte (vgl. Bericht vom 1. August 2015 [Dok. 30 S. 17 f.]) – stattfindet. Es enthält auch Angaben zu den Standardindikatoren, weshalb es grundsätzlich auch mit Blick auf die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 als Beweisgrundlage herangezogen werden kann. Das Gutachten der D. vom 3. Mai 2016, dem sich in medizinischer Hinsicht auch der RAD-Arzt Dr. med. T._______ angeschlossen hat (vgl. Stellungnahme vom 24. Mai 2016 [Dok. 108 S. 6 f.]), entspricht in Bezug auf den medizinischen

C-1288/2018 Seite 26 Sachverhalt den allgemeinen rechtlichen Anforderungen an ein medizini- sches Gutachten (vgl. E. 4.7 hiervor), weshalb ihm dem Grundsatz nach Beweiswert zukommt. 6.6 Gestützt auf das Gutachten der D._______ ist erstellt, dass der Be- schwerdeführer an zahlreichen Beschwerden leidet und dabei lediglich so- matische Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers haben. So legen sie nachvollziehbar und schlüssig dar, dass die Diag- nosen multiple Polyarthralgien der Hand-Knie-Sprung-Hüftgelenke bei muskulärer Dysbalance, die Koronare Herzerkrankung mit normaler Links- ventrikulärer-Funktion (bis zu einer Leistung/Belastbarkeit von 75 % des Solls) und bei Status nach mehrfachen Interventionen (zuletzt RIVA-Stent im März 2015) sowie die Dekonditionierung im Rahmen eines Fatigue-Syn- drom bei Urothelkarzinom (ED 2013), TUR-B 2013 sowie 2014, E.-coli- Sepsis im April 2014, BCG-Behandlung sowie hypokapazitiver Harnblase Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen, während die weiteren zahl- reich festgestellten und unter Ziff. 8.1.2 des Gutachtens (vgl. Dok. 64 S. 40) aufgeführten Erkrankungen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Insbesondere legen sie dabei nachvollziehbar und schlüssig dar, dass or- thopädisch kein Funktionsdefizit im Bereich Wirbelsäule besteht und dass das Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts neurologisch unauffällig ist. Im Weite- ren legen die Gutachter auch überzeugend dar, weshalb aus psychiatri- scher Sicht aktuell die Diagnosen leichtgradige undifferenzierte Somatisie- rungsstörung (ICD-10: F 45.1) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ana- nkastisch und narzisstisch [ICD-10, Z 73.1]) gestellt werden und begrün- den anhand der Standardindikatoren ebenfalls nachvollziehbar und schlüs- sig, dass diese keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers zeitigen. Der Beschwerdeführer bestätigt dies im Übrigen selbst, führt er doch aus, er könne sich aus psychischer oder geistiger Sicht ohne Mühe jede Arbeit vorstellen (vgl. Dok. 64 S. 25 Ziff. 5.9). 6.7 Das polydisziplinäre Gutachten ist im Weiteren insofern medizinisch nachvollziehbar, als eine Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen lediglich für leichte bis mittelschwere körperliche und wechselbelastende Verrichtun- gen besteht und die Leistungsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten bei einer ganztägigen Anwesenheit aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs auf 80 % festgelegt wird. Dieser Beurteilung hat sich auch der RAD-Arzt Dr. med. T._______ zu Recht vorbehaltlos angeschlossen. Jedoch beurteilt er die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tä- tigkeit abweichend von den Gutachtern, indem er eine vollständige Arbeits- unfähigkeit attestiert. Zwar kann der Stellungnahme des RAD-Arztes vom

C-1288/2018 Seite 27 24. Mai 2016 keine Begründung entnommen werden, weshalb er die Ar- beitsfähigkeit im angestammten Beruf anders beurteilt. Allerdings ist auf- grund der Akten erstellt, dass hinsichtlich der Vereinbarkeit der ange- stammten Tätigkeit mit dem zumutbaren Tätigkeitsprofil ein Widerspruch zwischen der Arbeitsplatzbeschreibung und der Einschätzung der Gutach- ter besteht. Mit Blick auf die eigenen gutachterlichen Ausführungen zum zumutbaren Belastungsprofil erweist sich die gutachterliche Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegefachmann (Krankenpflege von Patienten in der Klinik B.) als nicht schlüssig und nachvollziehbar. Die Gutachter gehen implizit davon aus, dass die zuletzt ausgeübte pflegerische Tätigkeit ebenfalls dem Be- lastungsprofil «leichte bis mittelschwere körperliche und wechselbelas- tende Tätigkeiten» entspreche. Auch wenn es durchaus Tätigkeiten als Pflegefachmann gibt, die dem gutachterlich attestierten Leistungsprofil ent- sprechen (vgl. etwa die von den Ärzten der Klinik für Kardiologische Reha- bilitation Aa. als Beispiele genannten Tätigkeiten im Bereich der Funktionsdiagnostik oder der Dialyse [Dok. 141 S. 21]), scheinen die Gut- achter vorliegend übersehen zu haben, dass mit den Angaben der ehema- ligen Arbeitgeberin, welche den Gutachtern in Form des Fragebogens für Arbeitgebende vom 8. März 2015 ebenfalls zur Verfügung standen (vgl. Dok. 64 S. 11 oben), ausgewiesen ist (und es auch der allgemeinen Erfah- rung entspricht), dass gerade die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kranken- pfleger von Patienten in einem Spital einen nicht unwesentlichen Anteil an körperlich schwerer Arbeit beinhaltet. Der Arbeitsplatzbeschrieb der ehe- maligen Arbeitgeberin besagt, dass der Beschwerdeführer die Patienten oft (34-65 % der Arbeitszeit) habe pflegerisch betreuen müssen, währen- dem administrative Aufgaben lediglich selten (1-5 %) sowie die Dokumen- tation des Pflegeprozesses und die Begleitung von Lernenden wie auch Studierenden nur gelegentlich (6-33 %) angefallen seien. Im Rahmen die- ser Tätigkeit habe der Beschwerdeführer oft (34-65 % der Arbeitszeit) schwere Gewichte heben und tragen müssen, leichte (bis 10 kg) und mit- telschwere (10-25 kg) dagegen nur selten (1-5 %). Die täglichen Anforde- rungen respektive Belastungen an Konzentration und Aufmerksamkeit, Durchhaltevermögen, Sorgfalt, Auffassungsvermögen sowie Sozialkompe- tenz seien jeweils gross. Die körperliche und psychische Belastbarkeit sei wichtig im Beruf des diplomierten Pflegefachmannes (vgl. Dok. 22 S. 5 f.). So vertrat auch bereits der im Zusammenhang mit den beruflichen Einglie- derungsmassnahmen konsultierte RAD-Arzt Dr. med. Bb._______, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, in seiner Stellungnahme vom 13. Okto- ber 2015 die Ansicht, dass Arbeiten mit schweren Patient in der Pflege

C-1288/2018 Seite 28 kaum mehr möglich seien (vgl. das Verlaufsprotokoll der Eingliederungs- beratung vom 23. Oktober 2015 [Dok. 37 S. 3]). 6.8 Mit Blick auf das soeben Ausgeführte ist es daher nicht zu beanstan- den, dass Dr. med. T._______ die Beurteilung bezüglich der Arbeitsfähig- keit in der zuletzt ausgeübten pflegerischen Tätigkeit nicht übernommen hat. Vielmehr hat er im Ergebnis zu Recht die Arbeitsfähigkeit in der letzten beruflichen Tätigkeit mit 0 % quantifiziert, zumal diese Einschätzung auch bereits vom RAD-Arzt Dr. med. Bb._______ mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2015 vertreten wurde und sich diese darüber hinaus auch mit den echtzeitlichen Attesten der behandelnden Ärzte deckt (vgl. E. 6.1 hier- vor). Rechtsprechungsgemäss liegt es denn auch nicht allein in der Zu- ständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arzt- personen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwal- tung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1; Urteil des BGer 8C_527/2018 vom 1. April 2019 E. 6.1). Deshalb kann – wie vorlie- gend – aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Ar- beitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert ver- löre (Urteil 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorlie- gend stand der medizinische Sachverhalt fest und es ging einzig und allein um die Folgenabschätzung der diagnostizierten Leiden hinsichtlich der Ar- beitsfähigkeit (vgl. E. 4.8 hiervor). Demgegenüber waren die rechtlich ge- botenen Anforderungen an eine schlüssige und nachvollziehbare medizini- sche Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit im Sinne der Rechtsprechung (BGE 140 V 193) in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in casu – wie soeben ausgeführt – eindeutig nicht erfüllt. Dies festzustellen ist gerade die gesetzliche Aufgabe des RAD (Art. 59 Abs. 2 bis IVG; vgl. auch Urteil des BGer 9C_342/2016 vom 8. August 2016 E. 5.1). Demzufolge hat die Vo- rinstanz vorliegend zu Recht auf die schlüssige und nachvollziehbare, ein- zig hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeüb- ten Tätigkeit abweichende Beurteilung des RAD-Arztes vom 24. Mai 2016 abgestellt. Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass es gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zulässig ist, dass die Vorinstanz einem ohne eigene Untersuchung zu- stande gekommenen RAD-Bericht und nicht einem in der Folgeabschät- zung anderslautenden MEDAS-Gutachten – zumal in casu die Folgeab- schätzung nur hinsichtlich der zuletzt ausgeübten pflegerischen Tätigkeit als Krankenpfleger im Spital abweicht – entspricht, ohne dabei vorgängig

C-1288/2018 Seite 29 bei der Abklärungsstelle nachzufragen (vgl. Urteil des BGer 9C_342/2016 vom 8. August 2016 E. 5). 6.9 Nach dem Gesagten ist somit vorliegend für die zu beurteilende Zeit- periode bis zum Zeitpunkt der Begutachtung ausgewiesen, dass der Be- schwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten pflegerischen Tätigkeit, wel- che überwiegend körperlich schwere Aufgaben beinhaltete, nicht mehr ar- beitsfähig ist. Hingegen ist er in adaptierten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten bei einer Anwesenheit von 100 % zu 80 % arbeitsfähig. 7. Da der Beschwerdeführer am 23. Juni 2016 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend machen liess (vgl. Dok. 69), waren zum wei- teren Verlauf des medizinischen Sachverhalts abermals Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. T._______ erforderlich. 7.1 7.1.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass sich der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers kurz nach der letzten Begutach- tung vom 6. April 2016 verschlechtert hat. Den Berichten des Klinikums Cc._______ vom 6. Mai 2016 (Dok. 141 S. 32 ff.) und vom 18. Juli 2016 (Dok. 74 und Dok. 81 S. 1-4) kann entnommen werden, dass der Be- schwerdeführer infolge einer schweren koronaren Dreigefässerkrankung am 29. April 2016 einen Hinterwandinfarkt erlitten hat und sich deshalb am 6. Juli 2016 einer operativen Myokardrevaskularisation unterziehen musste. Anschliessend war der Beschwerdeführer vom 19. Juli 2016 bis zum 10. August 2016 in der Klinik für Kardiologische Rehabilitation Aa._______ in stationärer rehabilitativer Behandlung. Im Rahmen dieses stationären Aufenthalts wurde aufgrund einer Schwindelsymptomatik am 2. August 2016 zusätzlich eine CT-Untersuchung der HWS durchgeführt. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden bereits zuvor dokumentierte de- generative Veränderungen der HWS (vgl. E. 6.1.6, 6.1.8 und 6.3.1 hiervor) festgestellt. Zudem seien auch Zeichen einer gering linksbetonten zervika- len Lymphadenopathie festgestellt worden. Die behandelnden Ärzte emp- fahlen sowohl eine Kontrolluntersuchung betreffend die HWS-Symptomatik (HWS-Bildgebung) als auch eine onkologische Abklärung betreffend die Lymphadenopathie. Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass die aktu- elle Krankschreibung bis Ende Oktober 2016, allenfalls bis zum Jahres- ende fortgesetzt werden sollte, um eine ausreichende Erholung einerseits

C-1288/2018 Seite 30 und noch ausstehende Kontrolluntersuchungen betr. HWS-Bildgebung so- wie einen onkologischen Kontrolltermin zu ermöglichen. Ab Januar 2017 könnte aus kardiologischer Sicht eine berufliche Tätigkeit im Rahmen der Krankenpflege, möglichst im Bereich der Funktionsdiagnostik oder Dialyse ohne regelmässige mehr leichte- bis mittelschwere körperliche Arbeitsbe- lastung durchgeführt werden (vgl. dazu den Kurzbericht vom 9. August 2016 [Dok. 81 S. 5-7]). 7.1.2 Prof. Dr. med. Dd., Facharzt für Innere Medizin, Onkologie und Hämatologie, konnte im Rahmen der empfohlenen Abklärung der Lym- phadenopathie keine hämatologische Systemerkrankung feststellen. Er fand weder klinisch noch laborchemisch oder bildgebend irgendwelche Hinweise dafür. Seine Diagnose lautete deshalb Lymphadenopathie (ICD- 10 R59.10) ohne Hinweis auf eine lymphatische Systemerkrankung (vgl. Dok. 85). Schliesslich berichtet auch Dr. med. Ee., Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie, über die ambulant erfolgte kar- diologische Kontrolluntersuchung vom 11. August 2016, im Rahmen wel- cher echokardiografisch eine normal LV-Funktion ohne Nachweis einer re- gionalen Wandbewegungsstörung festgestellt wurde (vgl. Bericht vom 17. August 2016 [Dok. 90]). 7.1.3 Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2017 führte Dr. med. T._______ dazu aus, dass für den Zeitraum der operativen Myokardrevaskularisation (und Rehabilitation) die von den Ärzten der Klinik für Kardiologische Reha- bilitation Aa._______ bis Januar 2017 attestierte vorübergehende vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit als plausibel erscheine, es ansonsten jedoch bei der RAD-Einschätzung vom 24. Mai 2016 bleibe (vgl. Dok. 108 S. 8 f.), was mit Blick auf die soeben wiedergegebenen Arztberichte (E. 7.1.1 f. hiervor) nachvollziehbar und schlüssig ist. Die degenerativen Veränderungen der HWS wurden bereits im Gutachten diskutiert (vgl. Dok. 64 S. 35, S. 37 und S. 41) und eine hämatologische Systemerkrankung in der onkologischen Untersuchung ausgeschlossen werden. Schliesslich stimmt die Leistungs- beurteilung der Ärzte der Klinik für Kardiologische Rehabilitation Aa._______ im zuhanden der Deutschen Rentenversicherung erstellten Formularbericht vom 5. September 2016 für die Zeit nach der Behandlung im Wesentlichen mit der gutachterlichen Einschätzung der Ärzte der D._______ vom 3. Mai 2016 sowie mit der RAD-Beurteilung vom 24. Mai 2016 überein (vgl. Dok. 64 S. 40 ff., Dok. 108 S. 6 f. sowie Dok. 141 S. 20- 31]). Einzig die Feststellung des RAD-Arztes, gemäss welcher die vorüber- gehende vollständige Arbeitsunfähigkeit am Tag der Operation (6. Juli 2016) eingetreten sei, erweist sich als nicht nachvollziehbar. Dies hat die

C-1288/2018 Seite 31 Vorinstanz indessen aufgrund des berechtigten Einwands des Beschwer- deführers während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erkannt und mit Duplik vom 31. Januar 2019 zutreffend ausgeführt, dass die vorüber- gehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt des Hinter- wandinfarkts vom 29. April 2016 eingetreten war und nicht erst mit der Operation vom 6. Juli 2016 (vgl. BVGer-act. 20). Somit ist die vorinstanzli- che Verfügung insofern zu berichtigen, als sich der Gesundheitszustand bereits ab April 2016 vorübergehend bis Ende Januar 2017 verschlechtert hat. 7.2 7.2.1 Hingegen vermögen die nach der RAD-Beurteilung vom 16. Februar 2017 respektive nach der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2017 betreffend den Eintritt des Gesundheitsschadens vom Dezember 2013 (vgl. Dok. 108 S. 9) eingereichten Arztberichte eine neuerliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Dr. med. T._______ hält am 4. Oktober 2017 zu Recht an seinen bisherigen Beurteilungen fest (vgl. Dok. 143 S. 3 f.). Der zunächst im Raum stehende Verdacht eines Rezidivs des Blasenkrebses (vgl. dazu die Mittei- lung des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2017 [Dok. 91 f.]) konnte ge- mäss Austrittsbericht des Ff.-Krankenhauses vom 15. März 2017 ausgeschlossen werden (vgl. Dok. 96). Im MRT-Befundbericht vom 19. Juli 2017 werden (bereits aktenkundige [vgl. E. 6.1.6, 6.1.8 und 6.3.1 hiervor]) multisegmentale Osteochondrosen der HWS, der mittleren und kaudalen BWS sowie der oberen LWS genannt. Im Weiteren gab es keinen Anhalt für metastasensuspekte Knochenmarkinfiltrate des dargestellten Ach- senskeletts und es wurde weder eine Myelopathie noch eine Spinalkanals- tenose festgestellt (vgl. Dok. 122 und 124). 7.2.2 Auch in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 23. November 2017 weist Dr. med. T. im Zusammenhang mit dem vom behan- delnden Hausarzt Dr. med. Gg., Facharzt für Innere Medizin, zu- handen der IV-Stelle C. eingereichten Arztbericht vom 6. Novem- ber 2017 zutreffend darauf hin, dass einerseits die bekannten Diagnosen wiederholt werden, wobei im MEDAS-Gutachten auch zur psychoonkolo- gischen Situation Stellung genommen wurde (vgl. Dok. 64 S. 21 ff.), und andererseits die mitgeteilte Depression nicht nachvollziehbar diskutiert und begründet wird (vgl. Dok. 143 S. 4 f.). Auch den beiden mit IV-Arztbericht vom 6. November 2017 neu eingereichten Berichten von Dr. med. Hh._______, Facharzt für Neurologie, vom 11. September 2017 und von

C-1288/2018 Seite 32 Dr. med. Ee._______ vom 25. Oktober 2017 lassen sich keine neuen, bis- her unberücksichtigt gebliebenen Aspekte entnehmen. Der von Dr. med. Hh._______ geäusserte Verdacht auf eine Polyneuropathie wurde bereits gutachterlich diskutiert (vgl. Dok. 64 S. 29 Ziff. 6.4.2 f., S. 35 Ziff. 7.4.1, S. 41 Ziff. 8.2.2 und S. 42 Ziff. 8.2.3). Zudem werden im Kurzbericht von Dr. med. Hh._______ keinerlei Angaben zur Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers gemacht. Schliesslich berichtet Dr. med. Ee._______ in seinem Bericht betreffend die kardiologische und angiologische Untersu- chung vom 25. Oktober 2017 nach wie vor von einer echokardiografisch normalen LV-Funktion (vgl. Dok. 141 S. 15-18). 7.3 7.3.1 Zusätzlich reichte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 28. Februar 2018 (BVGer-act. 1) nebst bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren eingereichten (vgl. Beilagen III/1, III/3-III/5 sowie III/8-III/11) vier bisher unbekannte medizinischen Berichte des Klinikums Cc._______ vom 6. September 2016 (Beilage III/2), der Radiologie Ii._______ vom 19. Sep- tember 2016 (Beilage III/6), des Dr. med. Jj., Facharzt für Urologie, vom 22. Februar 2017 (Beilage III/7) sowie der Dipl. med. Kk., Fachärztin für Anästhesie und Spezielle Schmerztherapie, vom 23. Januar 2018 (Beilage III/12) ein, die jeweils vor Erlass der Verfügung vom 8. Feb- ruar 2018 datieren und deshalb vorliegend zu berücksichtigen sind (vgl. E. 3.2 hiervor). 7.3.2 Auch aus diesen Berichten kann der Beschwerdeführer nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Der an den Hausarzt adressierte Bericht des Klini- kums Cc._______ vom 6. September 2016 (Beilage III/2) entspricht inhalt- lich im Wesentlichen deren Bericht vom 18. Juli 2016 (vgl. E. 7.2.1 hiervor sowie Dok. 74 und Dok. 81 S. 1-4) und betrifft ohnehin den Zeitraum, wäh- rend dem unbestritten ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Der ra- diologische Bericht vom 19. September 2016 (Beilage III/6) berichtet von den bereits bekannten sowie in die Beurteilung eingeflossenen degenera- tiven Veränderungen der Wirbelsäule. Insbesondere werden auch in die- sem Bericht keine Hinweise für eine ossär oder diskogen bedingte Neuro- kompression gefunden. Im Bericht des Urologen Dr. med. Jj._______ vom 22. Februar 2017 (Beilage III/7) ist der vom Beschwerdeführer der IV-Stelle C._______ am 27. Februar 2017 (vgl. Dok. 91 f.) gemeldete Verdacht ei- nes Rezidivs des Blasenkrebses dokumentiert, der schliesslich zur statio- nären Behandlung im Ff._______-Krankenhauses führte, im Rahmen de- rer gemäss Austrittsbericht vom 15. März 2017 ein Rezidiv des bekannten Urothelkarzinoms ausgeschlossen werden konnte (vgl. E. 7.2.1 hiervor).

C-1288/2018 Seite 33 Schliesslich erweisen sich die erstmals von Kk., Fachärztin für An- ästhesie und Spezielle Schmerztherapie, im Bericht vom 23. Januar 2018 (Beilage III/12) gestellten Diagnosen chronische Schmerzstörung mit so- matischen und psychischen Faktoren (F45.41 G), anhaltende somato- forme schmerzhafte Störung (F45.40G), Migräne (G43.9) sowie depres- sive Störung als mittelgradige Episode (F32.1G) mangels klinischer Befun- derhebung sowie mangels einer Begründung als weder nachvollziehbar noch schlüssig. Zudem verfügt Dipl. med. Kk. als Fachärztin für Anästhesie und Spezielle Schmerztherapie nicht über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen, um eine rechtsgenügliche Beurteilung der psy- chischen Leiden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorzu- nehmen, wobei sie sich zu letzteren ohnehin nicht äussert (vgl. E. 4.7 hier- vor). 7.4 Im Lichte des insgesamt Ausgeführten ist somit im Rahmen der Prü- fung des Rentenanspruchs einerseits von einer vollständigen Arbeitsunfä- higkeit in der zuletzt ausgeübten pflegerischen Tätigkeit (als Krankenpfle- ger von Patienten in einem Spital) und andererseits für eine leidensange- passte Tätigkeit (körperlich leicht bis mittelschwere wechselbelastende Tä- tigkeiten) von folgenden zeitlich abgestuften Arbeitsfähigkeitsgraden aus- zugehen: – Dezember 2013 bis 28. April 2016: Arbeitsfähigkeit von 80 % (bei einer Anwe- senheit von 100 %) – 29. April 2016 bis und mit Januar 2017: Arbeitsfähigkeit von 0 % – Ab Februar 2017: Arbeitsfähigkeit von 80 % (bei einer Anwesenheit von 100 %) 8. Nachfolgend sind entsprechend die erwerblichen Auswirkungen der fest- gestellten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu prüfen. 8.1 Der Invaliditätsgrad ist im vorliegenden Fall gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per- son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu- mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (In- valideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das

C-1288/2018 Seite 34 sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög- lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). Für die Bemessung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). 8.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali- den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.1). Da zwar das Wartejahr (vgl. E. 4.2 hiervor) im Dezember 2014 abgelaufen ist, der Rentenanspruch jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel- tendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (vgl. E. 4.3 hiervor), ist auf- grund der verspäteten Anmeldung vom 19. August 2014 (Dok. 4) der frü- hest mögliche Rentenbeginn am 1. Februar 2015. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der (erste) Einkommensvergleich durchzuführen. Ist wie hier zu prüfen, ob nachträglich eine abgestufte Rente zuzusprechen ist, ist zudem auf je- den Zeitpunkt, auf den die Rente verändert wird, ein neuer Einkommens- vergleich durchzuführen (vgl. Urteil des BVGer C-2364/2017 vom 11. April 2019 E. 9.3). 8.3 8.3.1 Da der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit weiterhin seine letzte Tätigkeit als Pflegefach- mann in der Klinik B._______ ausüben würde und die Kündigung vom 15. Oktober 2015 letztlich Folge seiner gesundheitlichen Einschränkungen war, hat die Vorinstanz zur Ermittlung des Valideneinkommens zutreffend auf den zuletzt bei der Klinik B._______ erzielten Verdienst von Fr. 92'300.- im Jahre 2013 (vgl. dazu die Angaben der Arbeitgeberin im entsprechen- den Fragebogen Dok. 22 S. 2 sowie den Einkommensvergleich vom 1. Juni 2017 [Dok. 107]) abgestellt. Allerdings hätte sie den Lohn statt auf das Jahr 2014 (Ablauf des Wartejahres im Dezember 2014) auf das Jahr 2015 des frühest möglichen Rentenbeginns (1. Februar 2015; vgl. E. 8.2 hiervor) in-

C-1288/2018 Seite 35 dexieren müssen. Zudem hätte sie für die Indexierung die spezifische Loh- nentwicklung im Sektor Gesundheitsweisen gemäss Tabelle T1.1.10 (Män- ner) des Bundesamtes für Statistik (BfS) berücksichtigen müssen, statt auf die durchschnittliche Lohnentwicklung der Männer in allen Branchen der Tabelle T39 des BfS (welche im Jahr 2014 0.7 % gegenüber dem Jahr 2013 entsprach) abzustellen. Somit entspricht das korrekt an die Lohnentwick- lung im Gesundheitswesen angepasste hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2015 gerundet Fr. 92'841.35 (vgl. Nominallohnindex des Bundes- amts für Statistik [Basis 2010], Tabelle 1.1.10 [Männer], Sektor 3 «Dienst- leistungen», 86-88 Gesundheitswesen, Basis Jahr 2010 = 100, 2013 = 102.3 sowie 2015 = 102.9; [92'300 x 102.9] : 102.3 = 92'841.35). 8.3.2 Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, stellte die Vorinstanz zur Bestimmung des hypothetischen Invalidenein- kommens zu Recht auf die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstruk- turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahre 2014 ab. Allerdings wich sie von der Regel ab, die Monatslöhne gemäss LSE-Ta- belle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», anzuwenden, und stellte stattdes- sen auf den Zentralwert des Sektors 3 «Dienstleistungen» im Kompetenz- niveau 2 im Umfang von Fr. 5'339.- ab. Gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts kann bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, ausnahmsweise auf das statis- tische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt werden, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren er- werblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (vgl. in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils des BGer 9C_237/2007 vom 24. August 2007; im Weiteren 8C_811/2018 10. April 2019 E. 5.1 und 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2). Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1963), der Tatsache, dass er stets in seinem erlernten Beruf im Gesundheitswesen tätig war und wäh- rend seiner Laufbahn zusätzlich auch eine nephrologische Weiterbildung absolviert hat (vgl. Dok. 64 S. 16 Ziff. 3.1.2), sowie des Umstands, dass es auch im Bereich der Krankenpflege Tätigkeiten gibt, welche dem ihm noch zumutbaren Leistungsprofil entsprechen (im Bericht der Klinik für Kardiolo- gische Rehabilitation Aa._______ vom 5. September 2016 werden z.B. Tä- tigkeiten im Bereich der Funktionsdiagnostik oder Dialyse genannt [vgl. Dok. 141 S. 21]), ist vorliegend das vorinstanzliche Abweichen von der Re- gel nicht zu beanstanden. Zudem ist mit Blick auf die langjährige berufliche

C-1288/2018 Seite 36 Erfahrung des Beschwerdeführers sowie auf dessen Aus- und Weiterbil- dung das Abstellen auf den Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 2 nicht zu beanstanden. 8.3.3 Den Lohn von Fr. 5'339.- hat die Vorinstanz zutreffend auf die bran- chenübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01 des BfS zur betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Sektor 3) angepasst, mit zwölf Monaten multipliziert, den dadurch ermittelten Jahresverdienst von gerun- det Fr. 66'790.90 (Fr. 5'339.- : 40 x 41.7 x 12 = Fr. 66'790.89) auf ein 80 % Leistungspensum (bei einer ganztägigen Anwesenheit) umgerechnet und somit für das Jahr 2014 das Invalideneinkommen von gerundet Fr. 53'432.70 (Fr. 66'790.90 x 80 : 100 = Fr. 53'432.72) korrekt ermittelt. Indessen ist auch das Invalideneinkommen auf das Jahr 2015 zu indexie- ren, weshalb unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Sek- tor 3 «Dienstleistungen» ein Invalideneinkommen von Fr. 53'536.15 (Fr. 53'432.70 x 103.5 : 103.3 = Fr. 53'536.15) resultiert. Nicht zu beanstan- den ist hingegen, dass die Vorinstanz vorliegend keinen leidensbedingten Abzug gewährt hat, da die infolge des erhöhten Pausenbedarfs resultie- rende Leistungsminderung bereits mit der Reduktion des hypothetischen Invalideneinkommens von 20 % berücksichtigt wurde. Aus der Gegenüber- stellung eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 92'841.35.- und eines hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 53'536.15 resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 39'305.20 ein Invaliditätsgrad von gerundet 42% ([39'305.20 x 100] : 92'841.35 = 42.34), was – im Ergebnis von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. Februar 2015 begründet. 8.4 Nach dem am 29. April 2016 erlittenen Herzinfarkt war der Beschwer- deführer erwiesenermassen bis Januar 2017 für jegliche Tätigkeiten voll- ständig arbeitsunfähig, weshalb in diesem Zeitraum eine Erwerbseinbusse von 100 % resultiert. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutref- fend berücksichtig, dass gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV eine Verschlechte- rung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesent- liche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, und dass diese Bestim- mung – wie vorliegend – bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente analog zur Anwendung gelangt (BGE 133 V 263 E. 61 m.w.H. sowie E. 4.5 hiervor). Hingegen hat die Vorinstanz hinsichtlich des Eintritts der Verschlechterung statt auf das Datum des er- littenen Herzinfarkts vom 29. April 2016 fälschlicherweise auf das Operati- onsdatum vom 6. Juli 2016 abgestellt. Diesen Fehler hat sie indes – wie

C-1288/2018 Seite 37 bereits ausgeführt (vgl. E. 7.1.3 hiervor) – während des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens selbst erkannt und deshalb zu Recht in diesem Punkt eine Korrektur ihrer angefochtenen Verfügungen vom 8. Februar 2018 be- antragt. Somit hat der Beschwerdeführer bereits ab 1. Juli 2016 (drei Mo- nate nach dem im April erlittenen Herzinfarkt) einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 8.5 Ende Januar 2017 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerde- führers wieder soweit stabilisiert, als ihm – wie im Zeitraum vor dem Herz- infarkt vom 29. April 2016 – ab 1. Februar 2017 wieder leidensangepasste leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten von 80 % (bei ei- ner Anwesenheit von 100 %) zumutbar sind. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ist die ganze Rente – wie die Vorinstanz zutreffend er- kannt hat – drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustands hinaus zu gewähren und demzufolge erst ab Mai 2017 herabzusetzen (Ur- teil des BGer 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5). Da die Zahlen der No- minallohnentwicklung für das Jahr 2017 erst am 11. Juni 2018 und die Ta- belle TA 1 der LSE 2016 gar erst am 26. Oktober 2018 veröffentlicht wur- den, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Invaliditätsbe- messung auf die LSE 2014 sowie auf die Zahlen der Nominallohnentwick- lung bis zum Jahr 2016 abgestellt hat. Allerdings hätte sie auch hier wie- derum für die Indexierung die spezifische Lohnentwicklung im Sektor Ge- sundheitsweisen gemäss Tabelle T1.1.10 (Männer) berücksichtigen müs- sen (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Das korrekt auf das Jahr 2016 indexierte hypo- thetische Valideneinkommen entspricht einem Betrag von gerundet Fr. 92'931.60 (vgl. Basis Jahr 2010 = 100, 2013 = 102.3 sowie 2016 = 103; [92'300 x 103] : 102.3 = 92'931.57). Aus der Gegenüberstellung dieses hy- pothetischen Valideneinkommens von Fr. 92'931.60 und eines auf das Jahr 2016 indexierten hypothetischen Invalideneinkommens von gerundet Fr. 53'898.25 (Fr. 53'432.70 x 104.2 : 103.3 = Fr. 53'898.23) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 39'033.35 ein Invaliditätsgrad von 42% ([39'033.35 x 100] : 92'931.60 = 42.002), was – im Ergebnis von der Vor- instanz wiederum zutreffend festgestellt – einen Anspruch auf eine Vier- telsrente ab dem 1. Mai 2017 begründet. Anzumerken bleibt, dass selbst wenn die entsprechenden Zahlen betreffend Nominallohnentwicklung im Jahr 2017 im Verfügungszeitpunkt bereits vorgelegen hätten, die Gegen- überstellung des auf Jahr 2017 indexierten Valideneinkommens von gerun- det Fr. 93'382.70 und des auf das Jahr 2017 indexierten Invalideneinkom- mens von gerundet Fr. 54'156.85 bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 39'225.85 mit einem IV-Grad von 42 % ([39'225.85 x 100] : 92'382.70 = 42,01) am Ergebnis nichts ändern würde.

C-1288/2018 Seite 38 9. Nach dem Gesagten wird – entsprechend dem Antrag der Vorinstanz – die Beschwerde insofern teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Ver- fügungen reformatorisch insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass bereits ab dem 1. Juli 2016 (statt ab dem 1. Oktober 2016) Anspruch auf eine bis Ende April 2017 befristete ganze Rente besteht. Im Übrigen wer- den die angefochtenen Verfügungen bestätigt und die Beschwerde abge- wiesen. Die nachzuzahlende Rente ist – da der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist – nach den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebenenfalls zu verzinsen. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen. 10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Den Vor- instanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers im Umfang von einem Viertel sowie einem Unterliegen des Beschwerdeführers im Umfang von Dreiviertel auszugehen (vgl. Urteil des BVGer C-3300/2016 vom 18. März 2019 E. 10.1). Die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrenskosten sind dem teilweise unterliegenden Be- schwerdeführer im Umfang von Fr. 600.– aufzuerlegen. Der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung des Anteils des Beschwerde- führers an den Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 200.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Dem im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm – soweit er obsiegt – keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten

C-1288/2018 Seite 39 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen und die angefochte- nen Verfügungen reformatorisch insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass bereits ab dem 1. Juli 2016 (statt ab dem 1. Oktober 2016) Anspruch auf eine bis Ende April 2017 befristete ganze Rente besteht. Im Übrigen werden die angefochtenen Verfügungen bestätigt und die Beschwerde ab- gewiesen. 2. Die Sache wird der Vorinstanz zur Berechnung und Ausrichtung der Ren- tenbetreffnisse samt allfälliger Verzugszinsen zurückgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 600.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-1288/2018 Seite 40 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1288/2018
Entscheidungsdatum
11.09.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026