B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1278/2017

Urteil vom 1. November 2019 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

X._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, Vorinstanz.

Gegenstand

Unfallversicherung, Zuteilung zu den Prämientarifen/ Einreihung Prämientarif 2017 (Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017).

C-1278/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Sitz in (...) ist seit 1991 im Handelsregister eingetragen und bezweckt die Vermittlung von Personal (vgl. Internet-Handelsregisterauszug, [...], aufgerufen am 22. Mai 2019; vgl. auch Akten der Vorinstanz [Suva-act.] 500 f.). Ihre Arbeitneh- menden (Betriebs- und Büropersonal) sind seit 1992 bei der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) für das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Im Jahr 2016 war der Betrieb (Betriebsteil A: Betriebspersonal) im Prämientarif der Suva betref- fend die Berufsunfallversicherung (BUV) mit dem Prämienmodell Erfah- rungstarifierung 03 (im Folgenden: ET 03) der Klasse 70C (Personalver- leih), Unterklassenteil A0 (Personalverleih Gewerbe, Bau und Industrie), Stufe 109 zu einem Nettoprämiensatz von 3.8900 % eingeteilt. Die Einrei- hung in der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) mit dem Prämienmodell Bonus-Malus-System 07 (BMS 07) erfolgte in der Klasse 70C (Personal- verleih), Stufe 94 zu einem Nettoprämiensatz von 1.8690 % (Suva- act. 443, S. 3 – 6). B. B.a Mit Verfügung vom 25. August 2016 (Betriebsteil A: Betriebspersonal, Suva-act. 560, S. 3 – 6) reihte die Suva die Beschwerdeführerin per 1. Ja- nuar 2017 neu ein. In der BUV erfolgte die Zuteilung in der Stufe 106 (Net- toprämiensatz 3.3600 %), in der NBUV in der Stufe 92 (Nettoprämiensatz von 1.6950 %). B.b Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Ok- tober 2016 Einsprache und präzisierte diese am 23. November 2017 (Suva-act. 592, 607). Sie führte mit Verweis auf die Wegleitung der Suva und ihre eigenen Berechnungen zum Prämientarif betreffend die BUV aus, sie habe rückblickend für die Jahre 1992 bis 2015 die Zahlen evaluiert. Es liege ein Missverhältnis zwischen Nettoprämien und Schadenkosten vor. Die überhöhten Prämieneinnahmen führten dazu, dass der Verwaltungs- aufwand der Suva sowie die Beiträge an die Unfallverhütung über all die Jahre hinweg ebenfalls übermässig ausgefallen seien. Im Weiteren wurde geltend gemacht, dass in der Prämienkalkulation 2017 eine Differenz beim Aufwand bestehe. Der Prämiensatz sei von 3.89 % auf 2.72 % zu reduzie- ren und die Prämienüberschüsse sowie die entsprechenden Verwaltungs- kosten und Unfallverhütungsbeiträge seien zurückzuerstatten.

C-1278/2017 Seite 3 B.c Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 (Suva-act. 623, S. 1) wies die Suva darauf hin, dass sich die Einsprache der Beschwerdeführerin inhalt- lich sowohl gegen die Prämiensätze 2017 als auch gegen die Einreihungen der Jahre 1992 bis 2016 richte. Da die Einreihungen 1992 bis 2016 bereits in Rechtskraft erwachsen seien, würden die diesbezüglichen Einwände als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und in dessen Rahmen ge- prüft werden. Gegenstand des Einspracheentscheids seien die Prämien- sätze 2017. Nachdem die Suva im Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 (Suva-act. 623, S. 2 – 6) das Prämienmodell ET 03 erläutert und die Berechnung des Nettoprämiensatzes dargelegt hatte, wies sie die Einspra- che der Beschwerdeführerin ab. Mit gleichem Datum erliess sie einen ab- weisenden Wiedererwägungsentscheid betreffend die Prämiensätze 1992 bis 2016 (Suva-act. 623, S. 6 f.), gegen welchen die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2017 Einsprache erhob (Suva-act. 641). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 (Suva- act. Suva-act. 623, S. 2 – 6) betreffend die Prämiensätze 2017 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2017 (act. 1) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag um Re- duzierung des Nettoprämiensatzes von 3.36 % um mindestens 30 % auf 2.35 %. Zur Begründung führte sie aus, dass die Erfahrungstarifierung auf einem 15-jährigem Rendement beruhe, woraus ersichtlich sei, dass die Nettoprämie abzüglich sämtlicher Schadenfälle und künftiger Rückstellun- gen einen Überschuss von mehr als 52 % ausweise. Kumuliert auf 15 Jahre errechne sich ein Überschuss von Fr. 3.9 Mio. aufgrund von Fr. 7.5 Mio. bezahlter Netto-Prämien. Innerhalb dieser 15 Jahre habe die Netto- Prämie lediglich in den Jahren 2003 und 2014 den Aufwand inkl. der allge- meinen Reserve überstiegen. In 7 von 15 Jahren sei der Nettoüberschuss sogar über 70 % der Nettoprämie und in 10 von 15 Jahren über 60 % ge- wesen. Damit sei ersichtlich, dass dem langjährigen Schadenverlauf nicht genügend Rechnung getragen worden sei. Selbst wenn man die letzten 5 Jahre betrachte, resultiere ein Überschuss von 48 % bzw. über Fr. 1 Mio., was einem Mehrfachen einer Jahresprämie entspreche. C.b Den mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 einverlangten Kosten- vorschuss von Fr. 800.- (act. 2) leistete die Beschwerdeführerin am 16. März 2017 (act. 4).

C-1278/2017 Seite 4 C.c Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2017 (act. 6) beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Ein- spracheentscheids vom 30. Januar 2017. In der Begründung erklärte die Vorinstanz vorerst die wesentlichen Aspekte des Prämienmodells ET 03 und der Tarifierung im Allgemeinen und führte zur Sache aus, die Prämien- differenz der Beschwerdeführerin im Verhältnis zur Prämiendifferenz der Risikogemeinschaft betrage rund 3 Millionen Franken zu Gunsten der Be- schwerdeführerin. Da deren Amortisationskredibilität aber lediglich 4 % be- trage – d.h. ihre eigenen Zahlen nur zu 4 % berücksichtigt würden – und die Klasse ihre Ausgleichsreserve immer noch aufbauen müsse, betrage der Risikokompensationssatz der Beschwerdeführerin im Ergebnis 0. Im Übrigen sei die Höhe der Prämienüberschüsse der Beschwerdeführerin nicht aussergewöhnlich. Die Prämienbemessung für die Berufsunfallversi- cherung 2017 sei rechtskonform. C.d In ihrer Replik vom 25. Mai 2017 (act. 8) wiederholte die Beschwerde- führerin die bereits beschwerdeweise vorgebrachten Argumente. Sie machte ausserdem mit Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geltend, dass gerade beim Prämienmodell ET 03 mehrere Faktoren zur Prämienfestlegung berücksichtigt werden müssten. Diese seien im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar. Neben den rein mathe- matischen Kriterien bei der Erfahrungstarifierung komme auch den Ein- schätzungen des Underwriters eine bedeutende Rolle zu. Rein aus den Zahlen hätte das Underwriting bereits in den vergangenen Jahren die Ein- schätzung massiv korrigieren sollen. Zudem widerspreche die vernehmlas- sungsweise vorgebrachte Begründung der Suva betreffend die Ermittlung des Prämiensatzes der Broschüre „Erfahrungstarifierung für Grossbetriebe der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung“. Bezüglich der von der Vor- instanz gemachten Ausführungen zum Branchendurchschnitt und Scha- denverlauf machte die Beschwerdeführerin geltend, dass diese nicht über- prüft werden könnten, da die Daten für die Jahre 2001 – 2015 nicht im Detail bekannt seien. Aus den zur Verfügung gestellten Daten gehe jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der vorliegend tiefen Schadenbe- lastung stets unter dem Durchschnitt sei. Betreffend den Aufbau der Aus- gleichsreserve rügte die Beschwerdeführerin, dass die Daten der Aus- gleichskasse der letzten 15 Jahre fehlten. Fraglich sei auch, weshalb der durchschnittliche Risikosatz der Branche gesunken sei, wenn die Aus- gleichsreserve noch im Minus sei.

C-1278/2017 Seite 5 C.e Mit Duplik vom 30. Juni 2017 (act. 10) hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung sowie den bisher gemachten Ausfüh- rungen fest und erläuterte den Aufbau der Ausgleichsreserven. Sie präzi- sierte, dass die Zielhöhe für die Ausgleichsreserve einer Klasse in der BUV 35 % der jährlichen Nettoprämien betrage. In der Klasse 70C liegt die Aus- gleichsreserve der BUV im Jahr 2017 bei -2,1 % und damit unter der Ziel- höhe. Da die Amortisationskredibilität der Beschwerdeführerin lediglich 4 % betrage, sei für sie in erster Linie der Stand der Ausgleichsreserve ihrer Risikogemeinschaft massgebend. Sie verfüge über einen Prämienüber- schuss, weshalb ihr Risikokompensationssatz auf 0 festgelegt worden sei. C.f Mit Triplik vom 1. September 2017 (act. 12) bemängelte die Beschwer- deführerin hauptsächlich, dass die Vorinstanz zu ihren Ausführungen be- treffend Underwriting sowie zur Anfrage betreffend die Offenlegung der Ausgleichsreserve aller 15 Jahre nicht Stellung genommen habe. Im Wei- teren wurde darauf hingewiesen, dass die Ausgleichsreserven bereits im Basis Prämiensatz eingerechnet seien. Betreffend die Einreihung der Risi- kogemeinschaft der Personalverleiher wurde geltend gemacht, dass die Vorinstanz ihre Pflicht der Unfallverhütung schwerwiegend verletzt habe. Die Gefahrenstufe der Klasse 70 sei eine der höchsten, weil das Risiko sehr hoch sei. Die Personalverleiher könnten keinen entscheidenden Bei- trag zur Unfallverhütung leisten. C.g Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2019 (act. 14) wurde die Vor- instanz aufgefordert, die Berechnung des Nettoprämiensatzes BUV (Prä- mienmodell ET 03) der Beschwerdeführerin in der Prämieneinreihung 2017, die daten-/wertmässigen Grundlagen und deren Quellen im Sinne der Erwägungen aufzuzeigen. Dem kam die Vorinstanz mit Eingabe vom 13. Mai 2019 nach (act. 16). C.h Am 22. Mai 2019 erkundigte sich das Bundesverwaltungsgericht tele- fonisch bei der Beschwerdeführerin über die Gültigkeit der Firmenadresse, woraufhin ihr Stellvertreter mitteilte, dass die Post auf die Adresse (...) um- geleitet werde, die ursprüngliche Adresse jedoch vorerst noch gültig sei (act. 17). Die am darauffolgenden Tag an die Beschwerdeführerin zur Stel- lungnahme zugesandte Eingabe der Vorinstanz wurde am 24. Juni 2019 mit dem Vermerk "Adressat unbekannt / verzogen" von der Post retourniert (act. 18 f.).

C-1278/2017 Seite 6 C.i Mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2019 (act. 20) wurden ein Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 13. Mai 2019 inkl. Bei- lagen sowie eine Kopie der Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Ap- ril 2019 an die per 17. Mai 2019 im Handelsregister geänderte Domi- ziladresse der Beschwerdeführerin versandt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Verfügung wurde mit dem Vermerk "Sen- dung nicht abgeholt" von der Post retourniert (act. 21). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Be- triebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b UVG (SR 832.20) ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einsprache- entscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kos- tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutre- ten.

C-1278/2017 Seite 7 2. 2.1 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet der Einspracheentscheid der Suva vom 30. Januar 2017 betreffend die Einreihung in den Prämientarif ab 1. Januar 2017. Mit Blick auf das in der Beschwerde gestellte Rechts- begehren um Reduzierung des Nettoprämiensatzes in der BUV um min- destens 30 % auf 2.35 % ist streitig und zu prüfen, ob die SUVA den Net- toprämiensatz BUV per 2017 zu Recht lediglich auf 3.3600 % gesenkt hat. Hinsichtlich der beschwerdeweise und der auch replicando vorgebrachten Rügen ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ausreichend begründet und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs beachtet hat. Auf die triplikweise sinngemäss gerügte Einreihung der Be- schwerdeführerin in die Klasse 70C ist im Anschluss einzugehen. 2.1.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 2.1.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun- desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste- hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzu- lässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaft- licher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HAN- GARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwal- tungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de

C-1278/2017 Seite 8 Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prü- fungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Ver- waltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4). 2.1.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. 2.1.4 Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In die- sen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel le- diglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehand- lungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Ge- danken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt wer- den, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversi- cherung [im Folgenden: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, pu- bliziert in VPB 69.73, E. 3). 2.1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte- nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die ange- fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten

C-1278/2017 Seite 9 Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbrin- gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun- desgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348). 3. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begrün- dungspflicht im Verwaltungsverfahren als Teilgehalt des rechtlichen Ge- hörs (vgl. E. 3.5 f.). Es ist vorab in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Vor- instanz dieses Grundrecht verletzt hat. 3.1 Im Verfahren zur Einreihung des einzelnen Betriebs in den Prämientarif haben die Versicherer den Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten (Art. 42 ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 29 VwVG). 3.1.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be- weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, genügt es, wenn die Parteien im Einspracheverfahren angehört werden. 3.1.2 Einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsrechtlich garantier- ten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann

C-1278/2017 Seite 10 sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 136 I 229 E. 5.2, 124 V 180 E. 1a). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2016, Rz. 1072 mit Hinweisen). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (Urteil des BVGer C-532/2009 vom 20. August 2012 E. 3.5.2 mit Hinweis auf BVGE 2007/27 E. 9.3; vgl. zum Ermessen und zum Eingriff in dieses auch E. 1.6 und 1.8 hiervor). 3.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst führt eine Ge- hörsverletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Aus- nahmsweise kann im Beschwerdeverfahren selbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden, um − im Interesse der Verfahrensöko- nomie − eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden (BGE 132 V 387 E. 5.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem In- teresse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sa- che nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d). In Weiterführung der Rechtsprechung der Rekurskommission hat das Bun- desverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten, dass der Begrün- dungspflicht bei Einreihungen in den Prämientarif eine hohe Bedeutung zukommt, insbesondere wenn es um die Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen geht (BVGE 2007/27 E. 9; Urteile des BVGer C- 376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.2; C-3132/2008 vom 17. August

C-1278/2017 Seite 11 2010 E. 3; C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E. 7; C-585/2009 vom 14. Juni 2011 E. 5; C-532/2009 vom 20. August 2012 E. 3.5.3). Es müssen die im konkreten Fall anwendbaren generell-abstrakten Regeln dargelegt wer- den, wann und wie besondere Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen sind, damit der betroffene Betrieb nachprüfen kann, ob die massgebenden Regeln in seinem Fall korrekt angewendet worden sind. 3.2 Im Rahmen der Einreihungsverfügung vom 25. August 2016 (Betriebs- teil A: Betriebspersonal, Suva-act. 560, S. 3 – 6) stützte sich die Vorinstanz betreffend die Klassenzuteilung auf die Betriebsbeschreibung vom 6. April 2016 (Suva-act. 500 f.). Zu den Prämiensätzen und zur Einreihung in den Prämientarif ab 1. Januar 2017 verwies sie auf die „ET 03 Grafik BUV“, das „Grundlagenblatt NBUV“, die Erläuterungen zum Grundlagenblatt sowie auf den Auszug aus dem Prämientarif der Suva (Suva-act. 555; 560, S. 4; act. 6, Beilage 1). Nachdem sie vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwi- schenverfügung vom 10. April 2019 (act. 14) aufgefordert worden war, die Berechnung des Nettoprämiensatzes BUV (Prämienmodell ET 03) mit den zu Grunde liegenden Werten nachvollziehbar aufzuzeigen und sämtliche massgeblichen daten-/wertmässigen Grundlagen und deren Quellen offen- zulegen, äusserte sie sich mit Eingabe vom 13. Mai 2019 (act. 16) umfas- send zu ihren durchgeführten Berechnungen. Ausserdem reichte sie die Risikostatistiken "RIS 417 BUV Unterklassenteil 70C AO, Stand 2015", "RIS 417 BUV Klasse 70C, Stand 2015" sowie die Statistik "Ausgleichsre- serve und Nettoprämie Klasse 70C, Stand 2015" (act. 16, Beilagen 1 – 3) zu den Akten und machte Ausführungen zu den Einschätzungen des Un- derwriters. Der Beschwerdeführerin wurden in der Folge mit Instruktions- verfügung vom 23. Mai 2019 (act. 18) sämtliche Unterlagen zugestellt; zu- dem erhielt sie die Möglichkeit, innert Frist zur Eingabe der Vorinstanz Stel- lung zu nehmen. Die Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2019 wurde je- doch von der Post retourniert; dies, obwohl der Stellvertreter der Beschwer- deführerin dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2019 die Gültigkeit der Adresse bestätigt hatte. Am 19. September 2019 (act. 20) wurden der Beschwerdeführerin die Unterlagen erneut zugestellt; diesmal an ihre per 17. Mai 2019 im Handelsregister geänderte Domiziladresse. Die Postsen- dung wurde jedoch nicht abgeholt. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 (act. 16) hat die Vorinstanz ihre Berechnungen ausführlich dargelegt und damit hin- reichend begründet. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin kann somit als geheilt gelten; zumal eine Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.

C-1278/2017 Seite 12 4. Nun ist auf die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Be- triebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmun- gen und massgebenden Grundsätze einzugehen. 4.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rech- nungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89 Abs. 1 UVG). 4.1.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versiche- rern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Be- rufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue- rungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Ver- sicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprä- mie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnis- sen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Be- ginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemes- sung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklas- sen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG). 4.1.2 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchfüh- rung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heil- behandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG; Art. 114 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. De- zember 1982 [UVV, SR 832.202]). Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die Prämien – unter Vorbehalt der in den Bst. a bis d genannten Abweichungen – auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV erhoben.

C-1278/2017 Seite 13 4.1.3 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufs- krankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprä- mien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prä- mien). 4.1.4 Als Risikoeinheit gelten Betriebe, Betriebsteile und Prämienkonzerne (Art. 7 Abs. 1 des ab 1. Januar 2017 gültigen, vorliegend anwendbaren Prämientarifs der Suva, [Reglement des Verwaltungsrats der Suva vom 14. November 2008 betreffend die Einreihungsregeln zur Prämienbemes- sung in der obligatorischen Unfallversicherung {im Folgenden: Prämien- tarif}]). Die Prämienbemessung erfolgt für jede Risikoeinheit separat (Art. 7 Abs. 2 Prämientarif). Die Risikogemeinschaften der BUV bestehen bei der SUVA aus Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen (Art. 13 Abs. 1 Prämientarif). Klassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden (Abs. 2). Unterklassen sind Risikogemeinschaf- ten, in welchen zum Zweck der statistischen Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst werden (Abs. 3). Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der Prämienbemes- sung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden (Abs. 4). Jedem Unterklassenteil wird im BUV- Grundtarif ein Prämiensatz als sogenannter Basissatz zugeteilt (vgl. Art. 13 Abs. 5 Prämientarif). 4.1.5 Die Suva stellt für die verschiedenen Kundensegmente geeignete Prämienmodelle zur Verfügung. Für Betriebe, welche eine ausreichende statistische Grösse aufweisen, wendet sie Prämienmodelle mit Erfahrungs- tarifierung an (Art. 19 Prämientarif). Massgebend für die Bestimmung des anwendbaren Prämienmodells ist die Basisprämie einer Risikoeinheit. Diese berechnet sich aus der Lohnsumme der Risikoeinheit innerhalb der letzten sechs Jahre und dem Basissatz im Bemessungsjahr (Art. 20 Prä- mientarif). Gemäss Art. 22 Abs. 1 Prämientarif berechnet sich der Nettoprä- miensatz bei einer durchschnittlichen Basisprämie zwischen Fr. 5‘000.- und Fr. 300‘000.- pro Jahr nach dem Bonus-Malus-System 03 (im Folgen- den: BMS 03). Sinkt die Basisprämie einer nach dem BMS 03 eingereihten Risikoeinheit unter 80 % der unteren Grenze, wird sie zum Basissatz ein- gereiht. Ab einer durchschnittlichen Basisprämie von Fr. 300'000.- pro Jahr

C-1278/2017 Seite 14 je Versicherungszweig (BUV/NBUV) gelangt sowohl in der Berufsunfallver- sicherung als auch in der Nichtberufsunfallversicherung die ET 03 zur An- wendung (Art. 23 Abs. 1 Prämientarif). 4.1.6 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vor- gesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungs- geschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen, im Gesetz explizit geregelten Prinzipien, müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, wel- che bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grund- satz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C- 541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden. 4.1.7 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei- nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli- che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grund- sätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi- scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei- lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6). 4.1.8 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent- sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter- scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re- gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen

C-1278/2017 Seite 15 unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mas- sgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we- sentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prä- mientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risi- kogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet die- ser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist. 4.2 Betreffend das vorliegend von der Suva zur Anwendung gebrachte Prä- mienmodell ET 03 (Merkblatt „Erfahrungstarifierung für Grossbetriebe der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung“ der Suva [Ausgabe Juni 2014]; act. 8, Beilage 1) ist vorab Folgendes festzuhalten: 4.2.1 Bei der Prämienkalkulation von Grossbetrieben können die eigenen Versicherungsergebnisse in grösserem Umfang berücksichtigt werden als bei kleinen Unternehmen. Gleichzeitig besteht oft der Wunsch, der indivi- duellen Situation im Betrieb besser Rechnung tragen zu können, als dies mit einem herkömmlichen Bonus-Malus-System (BMS) möglich ist. Mit dem Prämienmodell ET 03 kommt die Suva diesem Bedürfnis entgegen. Das Prämienmodell ET 03 findet bei Betrieben Anwendung, welche in der BUV oder in der NBUV eine durchschnittliche Basisprämie von mindestens Fr. 300‘000.- pro Jahr erreichen. Die Basisprämie berechnet sich aus der Lohnsumme der letzten sechs Jahre und dem Basisprämiensatz der Bran- che. Das Prämienmodell ET 03 ermöglicht eine individuelle und umfas- sende Prämienkalkulation. Zentrale Punkte dabei sind die Betrachtung der Versicherungsergebnisse der letzten 15 Unfalljahre sowie die Extrapolation des Risikosatzes in die nahe Zukunft. Berücksichtigt werden die eigenen Versicherungsergebnisse und teilweise auch jene der Branche. Eine Amor- tisationskomponente widerspiegelt das Prinzip der nicht gewinnorientierten Versicherung. Dabei wird ein möglicher Überschuss oder Fehlbetrag, der

C-1278/2017 Seite 16 aus der Differenz von Prämien und Aufwand in der Vergangenheit resul- tiert, angemessen im aktuellen Prämiensatz berücksichtigt. 4.2.2 Mit Blick auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin im Zusam- menhang mit dem Prämienmodell ET 03 ist festzuhalten, dass sie weder die Anwendbarkeit dieses Prämienmodells noch dessen gesetzliche Grundlage als solche bemängelt, sondern die fehlende Transparenz und Rechtmässigkeit der konkreten Umsetzung resp. der Berechnung des Net- toprämiensatzes durch die Vorinstanz. Sie macht insbesondere geltend, dass sie die Faktoren, auf deren Grundlage die Prämien festgelegt worden seien, nicht nachvollziehen könne. Die Suva habe angegeben, dass sie 2017 unterhalb des Branchendurchschnitts liege und der eigene Schaden- verlauf berücksichtigt worden sei. Diesem sei jedoch gemäss den eigenen Berechnungen nicht genügend Rechnung getragen worden. Ausserdem seien die Daten des Branchendurchschnitts für die Jahre 2001 bis 2015 nicht im Detail bekannt, sodass die Ausführungen der Vorinstanz nicht überprüft werden könnten. In jedem Fall hätte sie bei ihrer tiefen Schaden- belastung in den letzten 15 Jahren stets unter dem Durchschnitt liegen müssen. Dies gehe aus den ihr zur Verfügung gestellten Tarifierungsgrafi- ken der Jahre 2010 – 2015 hervor. Zudem bemängelte die Beschwerde- führerin, dass die Daten der Ausgleichsreserve der letzten 15 Jahre unbe- kannt seien und deren Aufbau so nicht nachvollzogen werden könne; aus- serdem würden die Schätzungen des Underwriters nicht dargelegt. 5. Materiell streitig und mit Blick auf das in der Beschwerde gestellte Rechts- begehren um Reduzierung des Nettoprämiensatzes in der BUV um min- destens 30 % auf 2.35 % ist vom Bundesverwaltungsgericht zu klären, ob die Suva in Anwendung des Prämienmodells ET 03 die Prämienbemes- sung richtig vorgenommen und den Nettoprämiensatz BUV per 2017 zu Recht lediglich auf 3.3600 % gesenkt hat. 5.1 Das Prämienmodell ET 03 ist in Art. 39 Prämientarif geregelt. Im ET 03 werden für die Prämienbemessung die individuellen Risikoerfahrungen der Betriebe im Umfang ihrer Risikokredibilität und ihrer Amortisationskredibili- tät mitberücksichtigt (Art. 39 Abs. 1 Prämientarif). Die Risikokredibilität be- rechnet sich aus der Nettoprämie der vergangenen fünf Jahre dividiert durch die Nettoprämie der vergangenen fünf Jahre plus Fr. 1'500'000.- (Art. 39 Abs. 2 Prämientarif). Massgebend für die Bestimmung der mit ei- nem Betrieb gemachten Risikoerfahrungen sind der während einer Be- obachtungsperiode von 15 Jahren entstandene Aufwand für sämtliche

C-1278/2017 Seite 17 Leistungen inkl. der Rückstellungen für die erwarteten zukünftigen Kosten (Art. 39 Abs. 3 Prämientarif). Die im Zusammenhang mit Regressfällen ein- gehenden Zahlungen werden dem Betrieb gutgeschrieben (Art. 39 Abs. 4 Prämientarif). Das Mass für den Aufwand ist der Risikosatz, welcher in Pro- zenten der Lohnsumme angegeben wird. Zur Beurteilung des Risikover- laufs wird das gleitende Mittel des Risikosatzes verwendet. Dieses wird aus dem Mittelwert des betrachteten Jahres und der zwei vorangehenden sowie der zwei nachfolgenden Jahre gebildet. Der betriebseigene Risiko- satz wird anhand des bisherigen Risikoverlaufs in die Zukunft extrapoliert (Art. 39 Abs. 5 Prämientarif). Aus dem betriebseigenen Risikosatz und der Risikokredibilität wird unter Einbezug des massgebenden Risikosatzes der Risikogemeinschaft und der der Risikokredibilität komplementären Grösse der gewichtete Risikosatz festgelegt (Art. 39 Abs. 6 Prämientarif). Der er- wartete Risikosatz ergibt sich aus dem gewichteten Mittel, welches in Zu- kunft zu erwarten ist. Er wird berechnet, indem die Ermittlung der Risiko- kredibilität von der Nettoprämie ausgeht, welche bezahlt worden wäre, wenn der Nettoprämiensatz dem Bedarfssatz entsprochen hätte (Art. 39 Abs. 7 Prämientarif). Anhand der Ausgleichsreserve der Risikogemein- schaft sowie der Differenz zwischen den Versicherungsleistungen und den Prämien der Risikoeinheit im Verhältnis zur Risikogemeinschaft, Letzteres über die letzten 15 Jahre gerechnet, wird in der BUV der massgebende Amortisationsbedarfssatz ermittelt. Das Ausmass, in welchem die Ergeb- nisse der Risikoeinheit berücksichtigt werden, wird durch die Amortisati- onskredibilität bestimmt (Art. 39 Abs. 8 Prämientarif). Die Amortisationskre- dibilität hängt von der Risikokredibilität und der Basisprämie ab, welche sich aus der Lohnsumme der Risikoeinheit innerhalb der letzten sechs Jahre und dem Basissatz im Bemessungsjahr berechnet. Bei Risikoeinhei- ten mit einer Basisprämie kleiner oder gleich Fr. 1'800'000.- beträgt die Amortisationskredibilität 0. Für Risikoeinheiten mit einer Basisprämie grös- ser Fr. 1'800'000.- berechnet sich die Amortisationskredibilität aus dem Quadrat aus der Risikokredibilität minus 0.5, multipliziert mit dem Faktor 4 (Art. 20, 39 Abs. 9 Prämientarif). Aus der für die Risikogemeinschaft vorge- sehenen Ausgleichsreserve wird für die Risikoeinheit die Zielhöhe der be- triebseigenen Ausgleichsreserve ermittelt. Die Differenz aus der Zielhöhe der betriebseigenen Ausgleichsreserve und deren Stand entspricht dem Saldo des massgebenden Amortisationsbedarfs. Dieser wird in Prozenten der Lohnsumme angegeben (Art. 39 Abs. 10 Prämientarif). Die Zielhöhe der Ausgleichsreserve beträgt in der BUV für sämtliche Klassen 35 % einer Jahresnettoprämie (Art. 16 Abs. 2 Prämientarif). Der Nettobedarfssatz setzt sich aus dem erwarteten Risikosatz, einem Beitrag an die Äufnung

C-1278/2017 Seite 18 der allgemeinen Reserve sowie einem Anteil des massgebenden Amorti- sationsbedarfssatzes – dem Risikokompensationssatz – zusammen. Der Risikokompensationssatz gibt an, wie viel der Betrieb im nächsten Versi- cherungsjahr zum Erreichen der vorgesehenen Ausgleichsreserve beitra- gen muss (Art. 39 Abs. 11 Prämientarif). Der Nettoprämiensatz der Risi- koeinheit orientiert sich an deren Nettobedarfssatz und wird so festgelegt, dass er unter Berücksichtigung sämtlicher risikorelevanter Faktoren dem voraussichtlichen zukünftigen Risiko entspricht und kurzfristige Prämien- schwankungen vermieden werden können. Er entspricht einem Nettosatz des Suva-Grundtarifs (Art. 39 Abs. 12 Prämientarif). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Berechnung der Net- toprämiensätze sei dem langjährigen Schadenverlauf nicht genügend Rechnung getragen worden. Aus dem 15-jährigen Rendement sei ersicht- lich, dass die Nettoprämie abzüglich sämtlicher Schadenfälle und künftiger Rückstellungen einen Überschuss von mehr als 52 % ausweise. Die Vo- rinstanz hält demgegenüber vernehmlassungsweise fest, dass der Auf- wand im Verhältnis zur Lohnsumme entscheidend sei und nicht die Net- toprämie minus Aufwand; die Nettoprämiensätze seien rechtmässig ermit- telt worden. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 5.2.1 Vorliegend ist zuerst die Risikokredibilität zu ermitteln (Art. 39 Abs. 2 Prämientarif). Gemäss dem ET-Datenblatt BUV 2017 vom 28. Juli 2016 (Suva-act. 555, S. 2) betrug die Nettoprämie von 2011 bis 2015 Fr. 2'280'916.-. Geteilt durch Fr. 3'780'916.- (Nettoprämien im Betrag von Fr. 2'280'916.- + Fr. 1'500'000.-) ergibt sich ein Wert von 0.603 und damit eine Risikokredibilität von gerundet 60 %. 5.2.2 Für die Bestimmung der mit einem Betrieb gemachten Risikoerfah- rungen ist nun der in den Jahren 2001 bis 2015 entstandene Aufwand ge- mäss Art. 39 Abs. 3 Prämientarif zu ermitteln. Dieser betrug gemäss ET- Datenblatt BUV 2017 Fr. 3'577'998.-. Der Aufwand ergibt – geteilt durch die Lohnsumme des gleichen Zeitraums (Fr. 122'913'400.-, vgl. Suva-act. 555, S. 2) – einen durchschnittlichen Risikosatz von 2.91 %. Der Aufwand der Risikogemeinschaft in der Klasse 70C Unterklassenteil A0 lässt sich aus der am 13. Mai 2019 von der Vorinstanz ins Recht gelegten Risikostatistik "RIS 417 BUV, Unterklassenteil 70C AO, Stand 2015" (act. 16, Beilage 1) eruieren. Danach belief er sich in den Jahren 2001 bis 2015 auf Fr. 1'452'924'661.-; die Lohnsumme machte einen Betrag von Fr. 38'113'460'705.- aus. Daraus berechnet sich ein Aufwand der Risikoge- meinschaft von 3.8121 % (Aufwand geteilt durch Lohnsumme).

C-1278/2017 Seite 19 5.2.3 Aus der ET-Grafik BUV 2017 (RSe; Suva-act. 555, S. 1) lässt sich sodann der betriebseigene Risikosatz für das Jahr 2017 ablesen. Dieser wurde auf 3.3 % prognostiziert (Art. 39 Abs. 5 Prämientarif). Ebenso geht aus der ET-Grafik BUV 2017 der massgebende Risikosatz der Branche von 3.7 % hervor (RSk). Der gewichtete Risikosatz (vgl. Art. 39 Abs. 6 Prä- mientarif) beträgt somit 3.4588 % (3.300% multipliziert mit 60.3 % [Wert der Risikokredibilität; vgl. E. 5.2.1]) + [3.7 % multipliziert mit (100 – 60.3 %)]. 5.2.4 Als nächstes ist der massgebende Amortisationsbedarfssatz sowie die Amortisationskredibilität zu ermitteln (Art. 39 Abs. 8 f. Prämientarif). 5.2.4.1 Gemäss ET-Datenblatt BUV 2017 (Suva-act. 555, S. 2) betrug die Nettoprämie der Beschwerdeführerin von 2001 bis 2015 Fr. 7'503'626.-. Abzüglich des im selben Zeitraum entstandenen Aufwands von Fr. 3'577'998.- resultiert eine Prämiendifferenz von Fr. 3'925'628.-. Die Dif- ferenz zwischen den Versicherungsleistungen und den Prämien der Risi- kogemeinschaft in der Klasse 70C (Prämiendifferenz der Risikogemein- schaft 15 Jahre) ergibt sich aus der Risikostatistik "RIS 417 BUV Klasse 70C, Stand 2015; act. 16, Beilage 2) und berechnet sich wie folgt: Fr. 1'649'721'887.- (Nettoprämie der Risikogemeinschaft) minus Fr. 1'494'992'965.- (Aufwand der Risikogemeinschaft) = Fr. 154'728'922.-. Die Vorinstanz teilte in der Folge die Prämiendifferenz der Risikogemein- schaft (Fr. 154'728'922.-) durch die Nettoprämie der Risikogemeinschaft in der Höhe von Fr. 1'649'721'887.- und multiplizierte diesen Betrag mit der Nettoprämie der Beschwerdeführerin (Fr. 7'503'626.-). Sie ermittelte eine Prämiendifferenz des Vergleichsbetriebs von Fr. 703'772.-. Sodann be- rechnete sie die massgebende Prämiendifferenz der Risikoeinheit, indem sie die Differenz zwischen der Prämiendifferenz der Beschwerdeführerin von Fr. 3'925'628.- von der Prämiendifferenz des Vergleichsbetriebs (Fr. 703'772.-) abzog und ein Ergebnis von Fr. 3'221'856.- eruierte. 5.2.4.2 Die Amortisationskredibilität hängt von der Risikokredibilität und der Basisprämie ab (Art. 39 Abs. 9. Prämientarif). Gemäss Prämientarif 2017 (Darstellung der meistgebrauchten Tarife für die obligatorische Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung [im Folgenden: Prämientarif-Grundtarif]) ist die Risikogemeinschaft 70C A0 in der BUV in die Basisprämienstufe 112 eingeteilt. In der Stufe 112 beträgt der Nettoprämiensatz 4.5000 % (Prämi- entarif-Grundtarif S. 22 und S. 5). Da die Lohnsumme der Beschwerdefüh- rerin gemäss ET-Datenblatt BUV 2017 (Suva-act. 555, S. 2) in den Jahren

C-1278/2017 Seite 20 2010 – 2015 kumuliert rund Fr. 60'599'354.- betrug, belief sich die Basis- prämie demnach auf Fr. 2'726'971.- (Fr. 60'599'354.- * 4.5000 % / 100) und war damit grösser als F. 1'800'000.-. Die Amortisationskredibilität berechnet sich somit aus dem Quadrat aus der Risikokredibilität (hier 60 %, vgl. E. 5.2.1) minus 0.5, multipliziert mit dem Faktor 4 (Art. 39 Abs. 9 Prämientarif) und ergibt 4 %. 5.2.4.3 Die massgebende Prämiendifferenz der Risikoeinheit im Betrag von Fr. 3'221'856.- (E. 5.2.4.3) wird nun mit der Amortisationskredibilität von 4 % multipliziert; dies ergibt einen Betrag von Fr. 128'874.24 und ent- spricht dem von der Vorinstanz ermittelten Wert von gerundet 0.128 Mio. Franken. Zu diesem Wert addierte die Vorinstanz den komplementären Aufwandüberschuss (Anteil der Beschwerdeführerin an der Summe der in- dividuellen Amortisation aller ET-Betriebe der Klasse 70C), den sie wie folgt berechnete: (100% - 4%) * (Fr. 2'280'916.- [Nettoprämie Risikoeinheit 5 Jahre]: Fr. 689'597'652 [Nettoprämie Risikogemeinschaft 5 Jahre] = 0.3308 %) * 16.6 Mio. Franken / 100 = 0.053 Mio. Franken. Im Anschluss zog sie den Stand der Ausgleichsreserve hinzu, welcher gemäss der Sta- tistik "Ausgleichsreserve und Nettoprämie Klasse 70C, Stand 2015" (act. 16, Beilage 3) 2.8 Mio. Franken beträgt. Sodann berechnete die Vor- instanz den Anteil der Beschwerdeführerin. Dieser ergab 0.010 Mio. Fran- ken (Fr. 2'280'916.- [Nettoprämie Risikoeinheit 5 Jahre] geteilt durch Fr. 689'597'652.- [Nettoprämie Risikogemeinschaft 5 Jahre] = 0.3308 %) * 2.8 Mio. Franken geteilt durch 100. Aus der Summe der drei ermittelten Werte (-0,128 + 0,053 + 0,010) errechnete die Vorinstanz schliesslich eine Prämiendifferenz von -0.065 Mio. Franken. Diese Berechnungen sind nachvollziehbar und deshalb nicht in Zweifel zu ziehen. Der Amortisationsbedarfssatz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus die- sem Wert in Relation zur Lohnsumme 2015 (vgl. ET-Datenblatt BUV 2017; Suva-act. 555, S. 2) und beträgt 1.03 % ([65'000 / Fr. 6'323'100.-] * 100). 5.2.5 Nun ist der Beitrag zu prüfen, den die Beschwerdeführerin zum Er- reichen der Zielhöhe der Ausgleichsreserve zu leisten hat (vgl. Art. 39 Abs. 10 Prämientarif). Der Stand der Ausgleichsreserve der Beschwerde- führerin berechnet sich aus ihrer Prämiendifferenz (65'000, vgl. E. 5.2.4.3) geteilt durch die Nettoprämie im Jahr 2015, welche gemäss ET-Datenblatt BUV 2017 (Suva-act. 555, S. 2) Fr. 245'969.- betrug. Er beläuft sich auf 26.4 %. Da die Ausgleichsreserve der Beschwerdeführerin mit 26.4 % nicht weit von der mit 35 % festgesetzten Zielhöhe der Ausgleichsreserve der

C-1278/2017 Seite 21 ET-Betriebe entfernt ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 Prämientarif) befindet sich diese gemäss Vorinstanz in der Ruhezone und die Beschwerdeführerin hat im Versicherungsjahr 2017 keinen Beitrag zum Erreichen der Zielhöhe der Ausgleichsreserve zu leisten. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass deshalb der Underwriter den Risikokompensationssatz auf 0 Prozent festgelegt habe, hingegen in der Klasse 70C, Unterklassenteil AO eine Korrektur von 0.975 % vorgenommen worden sei, um den durchschnittlich erwarteten Nettoprämiensatz dieser Klasse zu erreichen. Der Risikosatz der ET-Be- triebe werde um diesen Faktor korrigiert. Die vom Underwriter vorgenom- mene Korrektur sei im Tarifierungssystem der Suva hinterlegt. Der von der Vorinstanz berechnete Nettobedarfssatz beträgt somit 3.3723 % (3.4588 % [Risikosatz Betrieb, vgl. E. 5.2.3] * 0.975 % [Korrektur UKT 70C AO]). Es ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, weshalb den Be- rechnungen und der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann. 5.2.6 Zu ermitteln bleibt der Nettoprämiensatz; dieser entspricht einem Nettosatz des Suva-Grundtarifs (Art. 39 Abs. 12 Prämientarif). Der vorlie- gend berechnete Nettobedarfssatz von 3.3723 % liegt dem Nettosatz des Grundtarifs von 3.36 % in der Stufe 106 am nächsten (Prämientarif, An- hang 1, S. 44) und entspricht dem von der Suva am 25. August 2016 ver- fügten Nettoprämiensatz. Somit ergibt sich, dass die Suva die Prämienbe- messung richtig vorgenommen und den Nettoprämiensatz BUV per 2017 zu Recht lediglich auf 3.3600 % gesenkt hat. Der Antrag der Beschwerde- führerin, den Nettoprämiensatz auf 2.35 % herabzusetzen, ist deshalb ab- zuweisen. 5.2.7 Die von der Beschwerdeführerin triplikweise vorgebrachte Rüge be- treffend die Einreihung in die Klasse 70C kann ebenfalls nicht gehört wer- den, denn diese Einreihung entspricht dem Prämientarif-Grundtarif (S. 22) für die Branche "Personalverleih". Sie ist vorliegend richtig erfolgt. Eben- falls unklar und nicht begründet ist, inwiefern die Suva ihre Pflicht zur Un- fallverhütung in schwerwiegender Weise verletzt haben soll, sodass auf die diesbezügliche Rüge nicht weiter einzugehen ist. 5.3 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vor- gebrachten Rügen im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2016, insbesondere betreffend die Berechnung des Net- toprämiensatzes in der BUV, als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 ist zu be- stätigen.

C-1278/2017 Seite 22 6. 6.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksich- tigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrens- kosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Ge- richtsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten zu verwenden. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).

(Dispositiv: nächste Seite)

C-1278/2017 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallver- sicherung (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-1278/2017 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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01.11.2019
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25.03.2026