Abt ei l un g II I C-12 7 7 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7 Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. F._______, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-12 7 7 /20 0 6 Sachverhalt: A. F._______ (geboren [...], nachfolgend Beschwerdeführer) ist Schwei- zer Bürger. Seit dem Frühjahr 1980 lebt er die meiste Zeit auf den Phi- lippinen. Die Immatrikulation auf der Schweizerischen Botschaft in Ma- nila erfolgte 1981. Heute wohnt er mit seiner philippinischen Ehefrau (geboren [...]), der gemeinsamen Tochter D._______ (geboren [...]) und einer Schwägerin in einem Bungalow. Nachdem der Beschwerde- führer während eines Aufenthalts in der Schweiz im Jahre 2005 einen Herzinfarkt erlitten hatte, machte er ab dem 1. Oktober 2005 von der Möglichkeit eines Vorbezuges der AHV-Rente im Sinne von Art. 40 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) Gebrauch. Am 29. Juni 2006 gelangte er an die Schweizerische Vertretung in Manila und er- suchte um Übernahme der Beiträge für die freiwillige AHV der Jahre 2005 bis 2007 nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Für- sorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1). B. Mit Verfügung vom 16. August 2006 wies die Vorinstanz das Unter- stützungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerde- führer lebe mit Frau, Tochter und Schwägerin im selben Haushalt. Ein- zige Einnahmequelle bilde die AHV-Rente. Gemäss den Kriterien der Sozialhilfe liessen sich damit jedoch die Lebenshaltungskosten der Hausbewohner mit Schweizer Bürgerrecht (Gesuchsteller sowie Kind) finanzieren und monatliche Rückstellungen von rund Fr. 275.- machen. Die Voraussetzungen, um Sozialhilfeleistungen nach dem ASFG aus- zurichten, seien demnach nicht erfüllt. C. Mit Beschwerde vom 5. September 2006 an das Eidgenössische Jus- tiz- und Polizeidepartement (EJPD) ersucht der Beschwerdeführer (sinngemäss) um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine einmalige Unterstützung im Sinne der Übernahme der freiwilligen AHV-Beiträge für die fraglichen drei Jahre. Im Wesentlichen bringt er vor, nach dem Vorbezug der AHV-Rente nicht damit gerechnet zu ha- ben, die vorerwähnten Prämien gleichwohl noch bis ins Jahr 2007 ent- richten zu müssen. Er erbitte die Unterstützung nur darlehensweise und werde sie ab dem Jahr 2008, wenn er zusätzlich eine Kinderrente erhalte, zurückerstatten. Sowohl das Budget als auch der angefochte- Se ite 2
C-12 7 7 /20 0 6 ne Entscheid beruhten auf einer totalen Falschberechnung und enthielten unzutreffende Angaben. Die AHV-Rente mache monatlich zwischen PHP 31'000.- (philippinischer Peso) und PHP 34'000.- aus. Er müsse jeden Monat PHP 4'000.- von seinen Ersparnissen abheben, um überleben zu können; Geld, das eigentlich für allfällige Spitalkos- ten vorgesehen wäre. Im Budget der Vorinstanz fehlten sodann Ausla- gen für Elektrizität, Wasser, Telefon, Verkehr, Verwandtenunterstüt- zung, Gas und Medikamente. Ausserdem lebten vier Personen im Haushalt und nicht bloss deren zwei. Auch der errechnete frei verfüg- bare Betrag von PHP 900.-- reiche bei weitem nicht aus. Eine Teilnah- me an der 1. August-Feier in Manila könne er sich damit beispielswei- se ebenso wenig leisten wie Aufwendungen für den Kindergeburtstag, die Ausstellung eines neuen Schweizer Passes und einer Identitäts- karte, die Verlängerung des Führerscheines oder notwendige zahn- ärztliche Behandlungen. Wegen der Amtsanmassung eines Sekretärs der Schweizervertretung seien seine Bemühungen, in den Genuss von Sozialhilfeleistungen für Auslandschweizer zu gelangen, aber sowieso von vornherein zum Scheitern verurteilt. In einem separaten, undatierten Schreiben tut der Beschwerdeführer seinen Unmut über einen Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft in Manila kund. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2006 auf Abweisung der Beschwerde. E. Nachdem der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 1. März 2007 vergeblich zur Bezeichnung eines Zustel- lungsdomizils in der Schweiz gebeten worden war, wurde er am 25. Mai 2007 auf diplomatischem Weg nochmals zur Angabe einer In- landadresse aufgefordert, verbunden mit der Androhung, dass künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröff- net würden. Die ihm dazu vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Frist liess er ungenutzt verstreichen. F. Am 20. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlas- sung zur Kenntnis gebracht. Se ite 3
C-12 7 7 /20 0 6 G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BJ betreffend Fürsorgeleistungen an Ausland- schweizerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und Art. 33 Bst d des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be- schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge- setz nichts anderes bestimmt. 1.4Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. August 2006 richtet (Art. 49 ff. VwVG). Für die übrigen Vorbringen verwies das damals zuständi- ge EJPD den Betroffenen mit Zwischenverfügung vom 13. November 2006 an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegen- heiten (EDA). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- Se ite 4
C-12 7 7 /20 0 6 mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides. 3. Nach Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not- lage befinden, Fürsorgeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe werden solche Unterstützun- gen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hin- reichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 ASFG). 4. 4.1Aus den Akten geht hervor, dass der heute 65-jährige Beschwer- deführer bis ins Jahr 2006 im Stande war, den laufenden Lebensunter- halt mit seinen Einkünften zu bestreiten. Den Angaben in der Rechts- mitteleingabe zufolge besteht seine einzige Einnnahmequelle in der monatlichen Frührente nach Art. 40 AHVG, die er seit anfangs Oktober 2005 bezieht. Weil er nicht bedachte, dass die Beiträge der freiwilligen AHV bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters (Ende September 2007) zu entrichten sind, verlangt er nun materielle Hilfen gemäss dem ASFG. Damit will er die Prämienausstände der Jahre 2005 bis 2007 von total Fr. 2'363.40 begleichen. Das Budget, welches der Beschwer- deführer seinem Unterstützungsgesuch vom 29. Juni 2006 beigelegt hat, präsentiert sich praktisch ausgeglichen (Einnahmen: PHP 31'000.-, Ausgaben: PHP 30'750.-). Eine von der Vorinstanz erstellte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zeigt derweil einen monatlichen Überschuss von PHP 11'553.50 (umgerechnet Fr. 275.-), in der Vernehmlassung wird dieser in Berücksichtigung einer geringfü- gig tieferen AHV-Rente und Wechselkursschwankungen mit PHP 11'058.- (Fr. 267.-) beziffert. Das BJ lehnte es deshalb ab, den Be- schwerdeführer zu unterstützen. 4.2Gemäss Art. 8 Abs. 1 ASFG richten sich Art und Mass der Fürsor- ge nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen. Bei der Festsetzung der Se ite 5
C-12 7 7 /20 0 6 Unterstützung ist nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse ab- zustellen. Mitzuberücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Person (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.454/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 2.1, 2A.24/2000 vom 20. März 2000 E. 2a und 2A.39/2A.198/1991 vom 30. April 1993 E. 3a). Mit So- zialhilfeleistungen nach dem ASFG sind nicht die wünschbaren, son- dern wie angetönt lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das ASFG bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsor- geleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560). Um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen, wird in jedem Unter- stützungsfall ein Sozialhilfebudget erstellt. Bei der Berechnung der Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (vgl. beispielsweise die Richtlinien für die Bemessung der materiellen Hilfe gemäss Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer oder die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das Bundesamt sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unter- stützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergän- zen (vgl. Art. 20 und Art. 22 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]). Vorliegend gilt es vorab zu prüfen, ob sich aufgrund des Budgets eine Notlage im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG ableiten lässt. 5. 5.1Was die Einnahmenseite anbelangt, so gibt der Beschwerdeführer an, eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 811.- zu erhalten, was je nach Wechselkurs monatliche Auszahlungen zwischen PHP 31'000.- und PHP 34'000.- ergebe. Die Vorinstanz geht von einem Betrag von Fr. 818.- oder umgerechnet PHP 33'505.- bis PHP 34'000.- aus. Ange- sichts des momentanen Wechselkurses (Fr. 818.- entsprachen am 7. November 2007 rund PHP 31'183.50) scheint es jedoch gerechtfer- tigt, die Einkünfte auf den tieferen Durchschnittswert von PHP 31'000.- festzusetzen. Ob die Kinderrente, auf welche der Beschwerdeführer soweit ersichtlich ab Oktober 2007 ein Anrecht hat, ebenfalls mitzube- rücksichtigen ist, spielt für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine wesentliche Rolle, da der Betroffene wie nachfolgend aufzuzei- Se ite 6
C-12 7 7 /20 0 6 gen sein wird bereits mit der jetzigen Rentenleistung genügend fi- nanzielle Mittel hat, um den notwendigen Lebensbedarf zu decken und vorübergehend Beiträge für die freiwillige AHV auf die Seite zu legen. 5.2Der Beschwerdeführer hat in seinem Budget vom 29. Juni 2006 monatliche Ausgaben von PHP 30'750.- veranschlagt, nach den Be- rechnungen des BJ sind es PHP 22'446.50. Materielle Hilfen gemäss ASFG werden in der Regel nur an Personen mit ausschliesslichem oder vorherrschendem Schweizer Bürgerrecht ausgerichtet. Der Ge- suchsteller lebt mit drei weiteren Personen in Hausgemeinschaft. Da lediglich er selber und seine Tochter im Besitze der schweizerischen Staatsangehörigkeit sind, fallen auch nur sie beide als Sozialhilfeemp- fänger in Betracht. Ob für Vater und Tochter eine Unterstützung ange- zeigt erscheint, berechnet sich unter den vorliegenden Umständen auf der Basis eines Vierpersonen-Haushaltes. Vom Total der Haushalts- kosten wiederum kann einzig derjenige Anteil berücksichtigt werden, der von den Angehörigen der Kernfamilie verursacht wird. Von daher ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Gleiches gilt mit Blick auf den im Budget eingesetzten Grundbetrag für den Unter- halt sowie den frei verfügbaren Betrag. Der Unterhaltsbetrag pro Per- son wird in Zusammenarbeit mit der zuständigen schweizerischen Ver- tretung vor Ort jährlich neu festgelegt und kann innerhalb eines Lan- des von Region zu Region varieren. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass besagte Budgetpositionen den wirtschaftlichen Verhältnissen auf den Philippinen nicht angemessen wären. Ein Grossteil der Differenz zur Berechnung des Beschwerde- führers rührt denn daher, dass letzterer seine philippinische Ehefrau fälschlicherweise als unterstützungsberechtigt betrachtet. 5.3Auch hinsichtlich der Wohnkosten muss der vom Beschwerdefüh- rer angegebene Betrag (PHP 10'000.- gegenüber PHP 8'021.- laut Vorinstanz) als eher hoch bezeichnet werden, was sich mit den Erfah- rungswerten der Schweizerischen Botschaft deckt (siehe deren E-Mail vom 7. Dezember 2006). Selbst wenn die Mietnebenkosten (Wasser, Strom, etc.), die sich gemäss Schweizervertretung auf höchstens PHP 2'500.- belaufen, zu seinen Gunsten in einer separaten Budgetposition mitberücksichtigt werden, weist das Budget immer noch einen Einnah- menüberschuss von PHP 6'053.50 (Einnahmen von PHP 31'000.- ab- züglich Ausgaben von PHP 24'946.50) aus. Se ite 7
C-12 7 7 /20 0 6 5.4Ferner äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein- gabe vom 5. September 2006 dahingehend, dass er für die Bestreitung des Lebensunterhalts generell mehr Geld benötige. Seine diesbezügli- chen Ausführungen sind indessen zu unsubstanziiert, als dass sie zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung führen könnten. Einzelne Auslagen (beispielsweise für Elektrizität und Wasser oder das Kleinkind) sind im Übrigen bereits in den Wohnkosten bzw. dem Grundbetrag für den Unterhalt mitenthalten. Bei anderen Leistungen (Verkehrsauslagen, auswärtige Verpflegung, etc.), auf die im Rentenal- ter stehende Personen zum vornherein nicht tel quel Anspruch haben, unterlässt es der Beschwerdeführer, die angeblichen Mehrkosten zu belegen. 5.5Sodann wäre es unter den dargelegten Umständen zumindest der 30-jährigen philippinischen Ehefrau oder der im Haushalt lebenden 27- jährigen Schwägerin zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit nachzuge- hen, um die Lage der Betroffenen zu verbessern (vgl. Art. 7 ASFG). Vor der Beanspruchung von Bundessozialhilfe wäre überdies abzuklä- ren, ob die notwendigen Lebensbedürfnisse nicht durch Unterstüt- zungsleistungen des Aufenthaltsstaates gedeckt werden könnten (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.454/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 2.2 oder 2A.24/2000 vom 20. März 2000 E. 2a). So oder so verbleibt hier jedenfalls ein nicht unbedeutender Einnahmenüberschuss (siehe dazu die vorangehende E. 5.3). Angesicht der Grössenordnung der Reserven müsste der Beschwerdeführer demnach im Stande sein, die Ausstände der freiwilligen AHV, allenfalls in Absprache mit der Schwei- zerischen Ausgleichskasse in Genf, sukzessive zu begleichen. Da er inzwischen Anspruch auf eine Kinderrente hat (vgl. Art. 22 ter AHVG), könnte er heute auf zusätzliche Einkünfte zurückgreifen. 5.6Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es gehe ihm lediglich um eine darlehensweise Übernahme der geltend gemachten Aufwendun- gen, so gilt es schliesslich darauf hinzuweisen, dass Unterstützungen normalerweise ohnehin zurückzuerstatten sind (Art. 19 ASFG, Art. 34 ASFV). Was die sonstigen Ausführungen betrifft (Zahnarztkosten, al- lenfalls später anfallende Auslagen im Zusammenhang mit medizini- schen Behandlungen), so wäre die Übernahme solcher Kosten einzel- fallweise und ausser in Notfällen vorgängig zu beantragen. Se ite 8
C-12 7 7 /20 0 6 5.7Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen ei- ner Notlage verneint und die Ausrichtung von Unterstützungsleistun- gen nach dem ASFG verweigert. 6. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10 Se ite 9
C-12 7 7 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt -die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) und mitgeteilt: