B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1264/2013

U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Embajada de Suiza, Apartado aéreo 251957, CO- Bogota, Vorinstanz.

Gegenstand

Gebühren konsularischer Schutz (Rückführung).

C-1264/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Schweizerische Botschaft in Kolumbien (nf.: Botschaft, Vorinstanz) verpflichtete den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2013, für die Rückführung seines am 6. Oktober 2012 auf der kolumbianischen Insel San Andrés verstorbenen Bruders in die Schweiz die restlichen Ge- bühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 301.30 zu bezahlen (Kosten von insgesamt 14'704'950 kolumbianischen Pesos [COP] abzüglich des vom Beschwerdeführer am 11. Oktober 2012 bezahlten Kostenvorschus- ses von COP 14'137'600 [Fr. 7'500.– gemäss damaligem Wechselkurs]). B. Der Beschwerdeführer erhob am 7. März 2013 Beschwerde gegen diese Verfügung und verlangte, dass die Botschaft für eine korrekte detaillierte Rechnungsstellung ihrer kolumbianischen Partner sorge. Er habe darauf vertraut, dass die Botschaft für eine seriöse Geschäftsabwicklung besorgt sein würde. Er habe Rechnungs- und Kontounterlagen erhalten, die im Wesentlichen nur Summenbeträge enthielten. Damit sei eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen nicht möglich. Für den Lufttrans- port des Sarges habe er bei der A._______ eine Offerte für die Strecke Zürich-Bogota eingeholt. Darüber habe er die Mitarbeiter des Eidgenössi- schen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) informiert. Dieser Lufttransport sei der Hauptteil der Kosten des Rücktransportes. Auf der Basis der von ihm eingeholten Offerte erscheine die Rechnungs- stellung des Bestattungsunternehmens teilweise überhöht. C. Die Vorinstanz reichte am 19. April 2013 die vom Bundesverwaltungsge- richt angeforderten Akten und am 10. Mai 2013 eine Vernehmlassung ein. Sie habe schon in der Vergangenheit zur Zufriedenheit mit diesem Be- stattungsunternehmen zusammengearbeitet. Diese Firma funktioniere besser als andere. Alle Leistungen seien inbegriffen, was eine schnelle und koordinierte Abwicklung garantiere. Man habe dem Beschwerdefüh- rer am 9. Oktober 2012 einen Kostenvoranschlag zukommen lassen. Er habe die Wahl gehabt, den Transport selber zu organisieren. Das Flugbil- lett, welches der Beschwerdeführer anspreche, sei ein Billett Madrid- Bogota, nicht ein Billett Bogota-Madrid. Das Bestattungsunternehmen in Bogota wäre dazu bereit gewesen, dem Beschwerdeführer die Organisa- tion der Rückführung zu überlassen. Er sei dazu nicht in der Lage gewe- sen, weshalb man entsprechend der Offerte des Bestattungsunterneh-

C-1264/2013 Seite 3 mens vom 9. Oktober 2012 vorgegangen sei. Die Flugkosten in Höhe von USD 2'739.88 seien belegt, eine Kopie dieser Rechnung sei dem Be- schwerdeführer mit der Verfügung zugestellt worden. D. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwi- schenverfügung vom 27. Mai 2013 auf, eine Replik einzureichen und das Rechtsbegehren im Hinblick auf das Ausmass der geltend gemachten «teilweise überhöhten» Rechnungsstellung zu präzisieren. E. Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 7. Juni 2013 vor, die Rechnung des Bestattungsunternehmens enthalte nur einen Gesamtbe- trag von COP 14 Mio. Für die Rechnungsprüfung benötige er eine voll- ständige Rechnung mit den einzelnen Leistungen dieser Firma. Er gehe davon aus, dass die Botschaft ihre Geschäftspartner zu seriösem Vorge- hen anhalten bzw. sie diesbezüglich auswählen müsse. Zudem sei das Preisniveau in Kolumbien deutlich tiefer als in der Schweiz. Die von ihm eingeholte Offerte für einen Sarg-Transport von Zürich nach Bogota betrage Fr. 1'377.–. Diese Offerte habe den Schweizer Behörden zur Ver- fügung gestanden. Die Airway-Bill aus Kolumbien weise einen Betrag von USD 2734.– aus. Die weiteren Kosten könne er erst nach Erhalt der ver- langten vollständigen Rechnung überprüfen. F. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Zwi- schenverfügung vom 9. Juli 2013 mit, dass die vorinstanzlichen Akten keine detaillierteren Angaben zum Rechnungsbetrag enthielten als dieje- nigen, die er bereits zugestellt erhalten habe. Das Gericht erstreckte die Frist zur Einreichung der Replik und zur Präzisierung des Rechtsbegeh- rens bis zum 16. August 2013 und gab dem Beschwerdeführer Gelegen- heit mitzuteilen, ob er Kopien der vollständigen Akten zugestellt erhalten oder die Akten am Sitz des Gerichts einsehen wolle. Der Beschwerdefüh- rer liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C-1264/2013 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun- gen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor- instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch die Schweizerische Botschaft in Kolumbien (Art. 33 Bst. d VGG), deren Verfügung betreffend Gebühren für eine Rückführung ein zulässi- ges Anfechtungsobjekt darstellt (eine Ausnahme gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG liegt nicht vor; vgl. hierzu das Urteil des BGer 2A.212/2000 vom 14. August 2000 E. 1a sowie BVGE 2013/33 E. 1.2). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). An die Formulierung des Rechtsbegeh- rens (Art. 52 Abs. 1 VwVG) dürfen bei Laieneingaben keine strengen An- forderungen gestellt werden. Die vom Beschwerdeführer gestellten mehr- deutigen Begehren sind mittels Beizug der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. SEETHALER/BOCHSLER, in: Praxis- kommentar VwVG, 2008, Art. 52 N. 47 ff.). Aus der Beschwerdeschrift und den Ergänzungen des Beschwerdeführers geht hinreichend klar her- vor, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und eine Überprüfung der Rückführungskosten anstrebt, dies insb. unter Berück- sichtigung tieferer Transportkosten. Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus ande- ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 mit Hinweisen).

C-1264/2013 Seite 5 3. 3.1 Die schweizerischen Vertretungen im Ausland sind den Ausland- schweizern sowie den durchreisenden oder in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürgern behilflich, wenn diesen nicht zugemutet werden kann, ihre Interessen selbst zu wahren (Art. 16 Abs. 1 des Reglements des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 27. November 1967 [SR 191.1]). Während sich der Herkunftsstaat beim diplomatischen Schutz in eigenem Namen für seine Staatsangehörigen einsetzt, wenn sie infolge einer Verletzung des Völkerrechts durch den Aufenthaltsstaat Schaden erlitten haben, hilft er ihnen beim konsulari- schen Schutz, ihre Rechte wahrzunehmen, und handelt namens und im Auftrag seiner Staatsangehörigen. Der konsularische Schutz beginnt, wenn die Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft sind. In einem Notfall klärt die Vertretung zusammen mit der Hilfe suchenden Person die Möglichkei- ten der Unterstützung ab. Grundsätzlich entscheiden die Betroffenen und handeln in eigener Verantwortung. Die Hilfe der konsularischen Direktion des EDA und der Vertretung im Ausland richtet sich nach den Bedürfnis- sen im Einzelfall, den örtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtslage. Der konsularische Schutz umfasst u.a., dass bei Todesfällen die Rückfüh- rung des Verstorbenen veranlasst wird (vgl. EDA, Hilfe im Ausland, 19.10.2012, < http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/help.html >, sowie EDA, Diplomatischer und Konsularischer Schutz, 15.05.2013, < http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/cintla/dicopr.html >, beide Seiten abgerufen am 19.03.2014). 3.2 Gemäss Art. 46a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisati- onsgesetzes (RVOG, SR 172.010) erlässt der Bundesrat Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. Er regelt insb. die Höhe der Ge- bühren (Art. 46a Abs. 2 Bst. b RVOG) und beachtet dabei das Äquiva- lenz- und das Kostendeckungsprinzip (Art. 46a Abs. 3 RVOG). Das Kos- tendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kos- ten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig über- steigen soll. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV), dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezoge- nen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nut- zen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des Verwaltungszweigs, wobei schematische Massstäbe angelegt werden

C-1264/2013 Seite 6 dürfen. Die Gebühren sollen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemes- sen sein (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.3 f.; BVGE 2008/41 E. 5.3.1). 3.3 In Fällen des konsularischen Schutzes entsteht eine Gebührenpflicht, wenn das EDA resp. die beteiligte Vertretung im wohlverstandenen Inte- resse einer Person tätig wird, auch wenn die Person keinen Antrag auf konsularischen Schutz gestellt hat (vgl. Art. 2 der Verordnung über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz vom 29. November 2006 [nf.: VGebV], SR 191.11). Die Gebüh- ren für Dienstleistungen im Bereich des konsularischen Schutzes betra- gen je halbe Stunde Arbeitsaufwand Fr. 75.– (Art. 11 Abs. 2 Bst. h und Art. 11 Abs. 3 VGebV). Für die Behandlung von Todesfällen werden bis zu einem Arbeitsaufwand von 4 Stunden keine Gebühren erhoben (Art. 11 Abs. 6 VGebV). Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden ge- sondert berechnet (Art. 1 Abs. 3 VGebV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]). Als Auslagen gelten Kosten für beigezogene Dritte, Kosten für die Be- schaffung von Unterlagen, Übermittlungs- und Kommunikationskosten sowie Reise- und Transportkosten (Art. 6 Abs. 2 AllgGebV). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt eine Überprüfung der Rückführungs- kosten. Die Belege für die Auslagen der Botschaft enthielten im Wesentli- chen nur Summenbeträge, und insb. die Rechnungsstellung des Bestat- tungsunternehmens erscheine überhöht. 4.2 Der von der Vorinstanz verrechnete Zeitaufwand (5 ½ Stunden ab- züglich 4 Stunden gemäss Art. 11 Abs. 6 VGebV) sowie der hierfür ver- rechnete Stundenansatz (Fr. 75.– pro halbe Stunde gemäss Art. 11 Abs. 3 VGebV) werden nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer kritisiert primär die Auslage der Botschaft für die Bezahlung der Rechnung des Bestat- tungsunternehmens über den Betrag von COP 14 Mio., was zum Vergü- tungszeitpunkt Fr. 7'427.– entsprach (vgl. Beilagen 3 und 6 des Be- schwerdeführers sowie Akten der Vorinstanz [VI act.] 38). 4.3 In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass die konsularische Direk- tion des EDA und die Vorinstanz im Auftrag und im Interesse des Be- schwerdeführers resp. der Familie des Verstorbenen handelten. Die Schwester des Beschwerdeführers bat die Behörden mit E-Mail vom 9. Oktober 2012 namens der Hinterbliebenen, die nötigen Schritte für die Rückführung des Leichnams einzuleiten und die Korrespondenz an den

C-1264/2013 Seite 7 Beschwerdeführer zu richten (vgl. VI act. 4). Dieser war in der Folge tele- fonisch und via E-Mail in engem Kontakt mit der konsularischen Direktion (vgl. VI act. 1). Diese übermittelte ihm mit E-Mail vom 10. Oktober 2012 den Kostenvorschlag des Bestattungsunternehmens über COP 14 Mio., der eine detaillierte Zusammensetzung dieses Betrags enthielt (vgl. VI act. 12 ff.). Daraufhin bezahlte er am 11. Oktober 2012 den Kostenvor- schuss von Fr. 7'500.– und bedankte sich bei der konsularischen Direkti- on für die Unterstützung (vgl. VI act. 16). In der Folge äusserte er jedoch Kritik am Vorgehen der Behörden und beanstandete, die Kosten für den Lufttransport seien überhöht. Er habe bei der Firma A._______ in Zürich eine wesentlich günstigere Offerte eingeholt (vgl. VI 18 sowie Beilage 2 zur Beschwerdeschrift). Die konsularische Direktion teilte ihm am 16. Oktober 2012 telefonisch mit, es sei ihm unbenommen, den Transport selbständig zu organisieren, beauftragte indes die Botschaft, die Trans- portkosten zu prüfen. Die Botschaft tätigte in der Folge diverse Abklärun- gen, informierte den konsularischen Dienst und wies darauf hin, sie warte auf das «grüne Licht» für den Rücktransport (vgl. VI act. 1 S. 7 sowie act. 19 ff.). Die konsularische Direktion informierte den Beschwerdeführer am 17. Oktober 2012 telefonisch über die getätigten Abklärungen und empfahl ihm, eine Unternehmung in der Schweiz zu kontaktieren, um ei- ne Vergleichsofferte zu erhalten. Falls die Familie den konsularischen Schutz in Anspruch nehmen wolle, sei ein gewisses Vertrauen in die Be- hörden notwendig. Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge bei der konsularischen Direktion und teilte mit, er sei nicht einverstanden mit der Offerte. Die konsularische Direktion empfahl ihm erneut, die Rückfüh- rung eigenständig organisieren, und wies ihn auf zwei in diesem Bereich tätige Unternehmen hin. Dennoch erteilte der Beschwerdeführer der kon- sularischen Direktion am 19. Oktober 2012 telefonisch den Auftrag für die Rückführung (vgl. VI act. 1 S. 7 f. sowie act. 28). 4.4 Die dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Auslage der Bot- schaft für die Schlussrechnung des Bestattungsunternehmens über COP 14 Mio. ist zweifelsohne pauschal (vgl. VI act. 38 sowie Beilage 7 des Beschwerdeführers). Der darin enthaltene und vom Beschwerdeführer als überhöht kritisierte Teilbetrag von rund USD 2'740.– für den Lufttransport des Sarges von Bogota nach Zürich ist freilich klar belegt (vgl. Beilage 13 des Beschwerdeführers). Wohl erscheint es möglich, dass zwischen den in der Offerte des Bestattungsunternehmens vom 9. Oktober 2012 ge- nannten Teilbeträgen (vgl. VI act. 16 u. 42) und den vom Bestattungsun- ternehmen – z.B. für die Flüge – getätigten tatsächlichen Auslagen Diffe- renzen bestehen. Dies ist jedoch nicht auf ein unsorgfältiges Vorgehen

C-1264/2013 Seite 8 der beteiligten Behörden zurückzuführen. Diese erbrachten dem Be- schwerdeführer und seiner Familie antrags- und auftragsgemäss eine Dienstleistung. Es ist unstrittig und geht aus den Akten hervor, dass die dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Auslagen der Botschaft angefallen und von dieser bezahlt worden sind. Diese Auslagen für bei- gezogene Dritte (Art. 6 Abs. 2 Bst. a AllgGebV) sind hinreichend belegt (vgl. Beilagen 3, 6 und 7 des Beschwerdeführers). Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Behörde müsse die Auslagen für den auftrags- gemäss beigezogenen Dritten nicht nur belegen, sondern diesen zu einer detaillierten Abrechnung der erbrachten Leistungen anhalten, findet in den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen keine Grundlage, und auch seitens der juristischen Lehre wird – soweit ersichtlich – nirgends eine solche Pflicht gefordert (vgl. etwa THOMAS SÄGESSER, Stämpflis Hand- kommentar zum RVOG, 2007, Art. 46a N 39 sowie KLAUS A. VALLENDER, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, 1976, S. 51 f.). Im Gegenteil gilt die pauschale Festlegung von Gebühren im Interesse von Verwaltungs- ökonomie und Praktikabilität grundsätzlich als zulässig, solange dies mit sachlichen Gründen vertretbar ist (vgl. DANIELA WYSS, Kausalabgaben, 2009, S. 65 f. mit Hinweisen); dasselbe muss folglich auch für den Beleg der getätigten Auslagen für beigezogene Dritte gelten. In casu bestehen sachliche Gründe, die dafür sprechen, keine überhöhten Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Belege zu stellen. Die Durchsetzung der vom Beschwerdeführer angestrebten weitreichenden, detaillierten Ab- rechnungspflicht beigezogener Dritter wäre im Kontext der Rückführung verstorbener Personen ins Heimatland offensichtlich unzweckmässig, zumal in solchen Fällen – nicht zuletzt im Interesse der Hinterbliebenen – rasch gehandelt werden muss und überdies nicht davon ausgegangen werden kann, dass überall auf der Welt dieselben «Standards» betreffend Rechnungsstellung gelten. Sodann legt die Vorinstanz glaubhaft dar, dass sie bei der Auswahl des beauftragten Bestattungsunternehmens sorgfältig vorgegangen ist. Nach dem Gesagten kann dem konsularischen Dienst und der Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine unsorgfältige Geschäftsführung vorgeworfen werden. 4.5 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr (Art. 6 Abs. 1 AllgGebV); auch diesbezüglich sind das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten (s. vorne, E. 3.2). Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips steht vorliegend nicht in Frage und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Mit Bezug auf das Äquivalenzprinzip ist festzuhalten, dass die Gebühr von insgesamt rund Fr. 7'800.– für die Rückführung der Leiche des verstorbenen Bruders des Beschwerdeführers von einer ko-

C-1264/2013 Seite 9 lumbianischen Insel in die Schweiz angemessen erscheint und sich in vernünftigen, dem Beschwerdeführer überdies vorgängig bekannt gege- benen Grenzen bewegt. Die Vorinstanz weist denn auch zu Recht darauf hin, dass bei der Auftragserteilung ein Preisbewusstsein vorhanden war. Aus den Akten geht klar hervor, dass die Gebühr ohne die Interventionen der Vorinstanz bei beteiligten kolumbianischen Unternehmen deutlich hö- her ausgefallen wäre (vgl. VI act. 1 sowie insb. das E-Mail der Vorinstanz an die konsularischen Dienste vom act. 22: "A Bogotá, on me fait savoir enfin que les pompes funèbres de San Andrés ont dû penser qu'ils avai- ent gagné à la loterie, vu qu'il s'agissait d'un étranger dans leur frigo. Bien, tout cela pour te dire que je crois que les pompes funèbres de San Andrés ont bien compris que nous ne sommes pas tombés dans leur «piège» [...]"). Sodann kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er für einen Teil der von der Vorinstanz er- brachten Dienstleistung eine scheinbar günstigere Offerte einholen konn- te (s. vorne, E. 4.3). Es handelt es sich um eine Offerte für einen Trans- port von Zürich nach Bogota (vgl. Beilage 2 zur Beschwerdeschrift). Ob ein Transport mit dieser Firma in die Gegenrichtung, d.h. von Bogota nach Zürich, überhaupt praktisch und rechtzeitig sowie zum selben Tarif durchführbar gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht belegt. Es ist daher auch offen, ob tatsächlich – wie vom Beschwerdeführer sugge- riert – rund Fr. 1'000.– hätten eingespart werden können (vgl. Beilagen 2 und 13 zur Beschwerdeschrift). Sodann ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Transport eigenständig zu organisieren, und er nahm auch nicht die Dienstleistungen einer der ihm empfohlenen Unterneh- mungen, sondern letztlich – zu ihm bekannten Konditionen – den konsu- larischen Schutz in Anspruch (s. vorne, E. 4.3 in fine). Das Bundesverwal- tungsgericht geht davon aus, dass er dadurch nicht nur Zeit und Mühe, sondern auch Kosten sparen konnte, zumal aus den Akten (vgl. insb. VI act. 1) hervorgeht, dass er nur einen kleinen Teil des erheblichen Zeit- aufwands der Behörden übernehmen musste, was bei Beauftragung ei- ner privaten Unternehmung nicht der Fall gewesen wäre. 4.6 Im Sinne einer Zusammenfassung ist festzuhalten, dass die Einwen- dungen des Beschwerdeführers unbegründet sind. Die konsularische Di- rektion des EDA und die Vorinstanz haben die Rückführung des verstor- benen Bruders des Beschwerdeführers mit der gebotenen Sorgfalt orga- nisiert. Der Beizug des kolumbianischen Bestattungsunternehmens er- folgte im Auftrag des Beschwerdeführers, der vorgängig zutreffend über die voraussichtlichen Kosten informiert worden war. Die von der Vorin-

C-1264/2013 Seite 10 stanz getätigten Auslagen fielen tatsächlich an und sind hinreichend be- legt. Die für die Rückführung erhobene Gebühr ist angemessen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 11

C-1264/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Kilian Meyer

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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02.05.2014
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25.03.2026