Abt ei l un g II I C-12 6 0 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 0 9 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Kanton Zürich, handelnd durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Teilung eingezogener Vermögenswerte im Strafverfahren gegen M._______ alias K._______. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-12 6 0 /20 0 6 Sachverhalt: A. In einem gegen den albanischen Staatsangehörigen M._______ alias K._______ (geb. [...] bzw. [...]) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) geführten Strafverfahren ordnete das Jugendgericht Zürich am 2. De- zember 2004 unter anderem die definitive Einziehung der für den Kan- ton Zürich sichergestellten Beträge von Fr. 104'740.- und EUR 2'010.- an. Diese Einziehungsverfügung, die Bestandteil des Urteils und des Beschlusses des Jugendgerichts gleichen Datums bildete, blieb unan- gefochten und erwuchs in Rechtskraft. B. Am 16. Dezember 2005 wurde die Strafbehörde, welche das Urteil im Strafverfahren gegen den jugendlichen Delinquenten gefällt hatte, vom BJ aufgefordert, die fraglichen Einziehungen zu melden. Dieser Auffor- derung leistete das Bezirksgericht Zürich am 5. Januar 2006, unter Beilage der für das Teilungsverfahren erforderlichen Unterlagen, Folge und veranlasste die Überweisung der eingezogenen Vermögenswerte an die Eidgenössische Finanzverwaltung. C. Mit Schreiben vom 20. Januar 2006 liess das Bundesamt der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich den Entwurf einer Tei- lungsverfügung zukommen und räumte ihr hierzu eine Äusserungs- möglichkeit ein. Davon machte die betreffende Amtsstelle mit Eingabe vom 8. Februar 2006 Gebrauch. D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 hielt das BJ fest, die im Strafver- fahren beschlagnahmten Vermögenswerte beliefen sich auf Fr. 107'891.- (Fr. 104'740.- zuzüglich Fr. 3'151.- [Gegenwert von EUR 2'010.-]). Von diesem Betrag könnten die Auslagen der Untersuchung und die Kosten der amtlichen Verteidigung, die Fr. 52'191.- ausmach- ten, sowie Fr. 47'390.- für die Kosten der Polizei- und Untersuchungs- haft – insgesamt also Fr. 99'581.- – als abziehbare Kosten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Tei- lung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) anerkannt werden. Nicht abzugsfähig seien hingegen die Gerichtsgebühren. Daraus resultiere ein zu teilender Nettobetrag von Fr. 8'310.-, der nach Art. 5 Abs. 1 Se ite 2

C-12 6 0 /20 0 6 TEVG zu sieben Zehnteln dem Kanton Zürich (Fr. 5'817.-) und zu drei Zehnteln (Fr. 2'493.-) dem Bund zufalle. Die der Eidgenössischen Fi- nanzverwaltung überwiesenen Vermögenswerte seien daher nach Ein- tritt der Rechtskraft der Verfügung unter Abzug des Bundesanteils von Fr. 2'493.- dem Kanton Zürich zurückzuerstatten. E. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) stellt der Kanton Zürich das Begehren, im Teilungsverfahren der vom Jugendgericht Zürich am 2. Dezember 2004 eingezogenen Vermögenswerte sei ein zu teilender Nettobetrag von Fr. 6'357.- zu berücksichtigen. Zur Begründung wird im Wesentli- chen geltend gemacht, eine Gesetzesauslegung nach systematischen Gesichtspunkten sowie nach ihrem Sinn und Zweck führe zum Ergeb- nis, dass zusätzlich auch sämtliche Gerichtskosten, die im konkreten Fall Fr. 1'953.- ausmachten, als abzugsfähig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a TEVG zu qualifizieren seien. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2006 auf Abweisung der Beschwerde und führt aus, dass die Gerichtsge- bühren nicht vom Bruttoertrag der eingezogenen Vermögenswerte ab- gezogen werden könnten, ergebe sich aus der Botschaft des Bundes- rates zum TEVG, worin jene Arten von Kosten, die nach Art. 4 Abs. 1 TEVG abzugsfähig seien, abschliessend aufgelistet würden. In der Sit- zung der Expertenkommission vom 22. Dezember 1998 sei die Frage der Abziehbarkeit von Gerichtskosten diskutiert worden. Eine Mehrheit der Kommission habe hierbei beschlossen, solche Kosten für nicht ab- ziehbar zu erklären. Dieser Entscheid habe dann in der bundesrätli- chen Botschaft Aufnahme gefunden. Die Vernehmlassung wurde dem Kanton Zürich zusammen mit dem Protokoll der Sitzung der Expertenkommission vom 22. Dezember 1998 zur Replik unterbreitet. G. In der Replik vom 5. April 2006 hält die Direktion der Justiz und des In- nern des Kantons Zürich am Standpunkt fest, dass bei richtiger Ausle- gung des TEVG sämtliche Gerichtskosten als abzugsfähige Kosten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a TEVG zu betrachten seien. Se ite 3

C-12 6 0 /20 0 6 H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BJ betreffend Teilung eingezogener Vermögens- werte unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Inkrafttreten des Ver- waltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Re- kurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurtei- lung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge- setz nichts anderes bestimmt. Art. 7 Abs. 1 TEVG verweist für den Rechtsschutz ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 1.4Der Kanton Zürich, nunmehr handelnd durch die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich, ist gemäss Art. 7 Abs. 2 TEVG zur Be- schwerde legitimiert (siehe hierzu ebenfalls die Mitteilung der Direktion der Justiz des Innern und des Kantons Zürich vom 8. November 2006). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- Se ite 4

C-12 6 0 /20 0 6 mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 ll 215 teilweise publizierten Ur- teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1Gemäss Art. 1 TEVG regelt dieses Gesetz die Teilung eingezoge- ner Gegenstände und Vermögenswerte einschliesslich Ersatzforderun- gen unter Kantonen, Bund und ausländischen Staaten. Das Gesetz findet u.a. Anwendung auf Teilungen von Vermögenswerten, welche in Anwendung von Bundesstrafrecht eingezogen werden (Art. 2 TEVG). Ein Teilungsverfahren nach den Artikeln 4 – 10 TEVG wird dann einge- leitet, wenn die eingezogenen Vermögenswerte brutto einen Mindest- betrag von Fr. 100'000.- erreichen (Art. 3 TEVG). 3.2Die eingezogenen Vermögenswerte sollen in erster Linie dazu die- nen, die im Rahmen der Strafverfolgung entstandenen Kosten zu er- setzen. Vor der Aufteilung sind vom Gesamtbetrag der fraglichen Ver- mögenswerte gewisse Kosten abzuziehen. Dazu gehören nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a TEVG die Barauslagen, namentlich Kosten für Überset- zung, Vorführung, Gutachten, Ausführung von Rechtshilfeersuchen, Telefonüberwachungen sowie Entschädigungen für die amtliche Vertei- digung und andere Aufwendungen im Rahmen der Beweiserhebung. Abziehbar sind ferner die Kosten für die Untersuchungshaft (Art. 4 Abs. 1 Bst. b TEVG), zwei Drittel der voraussichtlichen Kosten für den Vollzug von unbedingten Freiheitsstrafen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c TEVG), die Kosten für die Verwaltung der eingezogenen Vermögenswerte (Art. 4 Abs. 1 Bst. d TEVG), die Kosten für die Verwertung der eingezoge- nen Vermögenswerte und die Eintreibung von Ersatzforderungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d TEVG) sowie Vermögenswerte, welche Geschädigten in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 Bst. b und c [heute: Art. 73] des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zugesprochen werden. Es ist mit anderen Worten lediglich der Nettoerlös der eingezogenen Werte den Teilungsregeln unterwor- fen. 3.3Beim Teilungsschlüssel gilt der Grundsatz, dass das Gemeinwe- sen, welches die Einziehung verfügt hat, fünf Zehntel des entspre- chenden Nettobetrages erhält (Art. 5 Abs. 1 Bst. a TEVG). Dem Bund Se ite 5

C-12 6 0 /20 0 6 steht ein fixer Anteil von drei Zehnteln zu (Art. 5 Abs. 1 Bst. b TEVG). Für diejenigen Kantone, in denen die eingezogenen Vermögenswerte liegen, sind zwei Zehntel vorgesehen, aufgeteilt im Verhältnis der in den jeweiligen Kantonen gelegenen Werte (Art. 5 Abs. 1 Bst. c TEVG). Art. 5 Abs. 2 und 3 TEVG regelt die Sonderfälle. Letztlich können die beteiligten Kantone und der Bund über ihre Anteile Vereinbarungen treffen, die von der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung abweichen (Art. 5 Abs. 4 TEVG). 4. Streitig ist vorliegend einzig die Abzugsfähigkeit der Gerichtskosten. Sie belaufen sich auf Fr. 1'953.-, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-, Schreibgebühren von Fr. 363.- und Vorladungsgebüh- ren von Fr. 90.-. Die Vorinstanz hat ihnen in der angefochtenen Verfü- gung die Abzugsfähigkeit abgesprochen und geht deshalb im konkre- ten Fall von einem Nettoerlös von Fr. 8'310.- aus. Würden die fragli- chen Aufwendungen, wie vom Kanton Zürich beantragt, ebenfalls resp. zusätzlich abgezogen, verbliebe ein zu teilender Nettobetrag von Fr. 6'357.-. 5. Zu prüfen gilt es, ob die Gerichtskosten als abziehbare Auslagen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 TEVG zu qualifizieren sind. Dies ist in Ausle- gung der besagten Bestimmung zu ermitteln. 5.1Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Ist der Text nicht ganz klar oder sind verschiedene Interpretatio- nen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es na- mentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzu- sammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien die- nen als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 133 V 82 E. 3.4 S. 88, BGE 133 V 9 E. 3.1 S. 10 f.). Das Bundesgericht lässt sich bei der Auslegung jeweils von einem Methodenpluralismus leiten (BGE 132 V 93 E. 5.2.1 S. 101). Das TEVG ist erst am 1. August 2004 in Kraft getreten. Es liegt daher nahe, für die Ermittlung von Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 1 TEVG auf dessen Entstehungsgeschichte zu- rückzugreifen. 5.2Die Gerichtsgebühren werden in Art. 4 Abs. 1 TEVG nicht erwähnt. Wie es sich mit deren Handhabung im Rahmen des Teilungsverfahrens Se ite 6

C-12 6 0 /20 0 6 verhält, kommt hingegen in der Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 2001 betreffend das Bundesgesetz über die Teilung einge- zogener Vermögenswerte (BBl 2002 441) ohne weiteres zum Aus- druck. So wird in Bezug auf Art. 4 TEVG festgehalten, Absatz 1 der fraglichen Bestimmung nenne abschliessend jene Arten von Kosten, die von den beschlagnahmten Vermögenswerten abgezogen werden könnten (zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a – e TEVG im Einzelnen siehe die vor- angehende Erwägung 3.2). Die Gerichtsgebühren sind nicht darunter und sie figurieren auch nicht in der exemplarischen Auflistung der ab- ziehbaren Barauslagen unter Art. 4 Abs. 1 Bst. a TEVG. Letztere Auf- zählung ist zwar anders als diejenige der Kostenarten nicht ab- schliessend, die bundesrätliche Botschaft erklärt die Gerichtskosten in diesem Zusammenhang indessen ausdrücklich für nicht abziehbar (BBl 2002 463). Begründet wird dies damit, dass sie schematisch und nach kantonal unterschiedlichen Kriterien festgelegt werden. 5.3Wohl wendet der beschwerdeführende Kanton ein, die laut Gesetz abzugsfähigen Gutachter-, Dolmetscher- Haft- und Vollzugskosten würden ebenfalls nach kantonal unterschiedlichen Kriterien veran- schlagt. Den Materialien, insbesondere einem Sitzungsprotokoll der Expertenkommission vom 22. Dezember 1998, kann indessen entnom- men werden, dass sich die Experten damals mit der Problematik be- fasst haben und die Frage der Abziehbarkeit von Gerichtskosten Ge- genstand kontroverser Diskussionen bildete. Der Kanton Zürich hat dieses Papier zusammen mit der Vernehmlassung zur Stellungnahme erhalten, ohne sich später näher dazu zu äussern. Die Mehrheit der Expertenkommission beschloss in der Folge, spezielle Positionen wie beispielsweise die Kosten der Telefonüberwachung bei den Barausla- gen ausdrücklich zu erwähnen (siehe Art. 4 Abs. 1 Bst. a TEVG). Im Gegenzug war die Kommission gegen den Abzug der normalen Ge- richtsgebühren vom Bruttoerlös, zur Hauptsache weil in einzelnen Kantonen (anders als im Kanton Zürich) keine Obergrenze für Ge- richtskosten besteht und sie manchmal nach ihrer Einbringlichkeit fest- gesetzt werden. Dieser Mehrheitsbeschluss fand dann in der entspre- chenden bundesrätlichen Botschaft Eingang. Damit wird klar, dass die Gerichtsgebühren im Gesetz ganz bewusst ausgeklammert wurden. Die getroffene Lösung deckt sich mit den Grundgedanken und der Stossrichtung der Teilungsregeln, die an Strafverfahren beteiligten Be- hörden in gerechter Weise für ihre tatsächlichen Aufwendungen zu entschädigen und einen gewissen Ausgleich unter den betroffenen Ge- meinwesen zu schaffen (vgl. BBl 2002 453/454). Es besteht daher kein Se ite 7

C-12 6 0 /20 0 6 Raum für eine andere Auslegung von Art. 4 Abs. 1 TEVG, der – wie er- wähnt – erst seit ein paar Jahren in Kraft ist. 5.4Was die wie die Gerichtsgebühren schematisch festgelegten Zu- stellungskosten anbelangt, so hätte die Vorinstanz den fraglichen Aus- gabeposten von Fr. 114.- aufgrund des Gesagten konsequenterweise ebenfalls nicht als abzugsfähig akzeptieren dürfen. Laut den Ausfüh- rungen in der Vernehmlassung lagen der diesbezüglichen Haltung des Bundesamtes prozessökonomische Überlegungen zu Grunde. Infolge des Eventualbegehrens, welches die Direktion der Justiz und des In- nern des Kantons Zürich in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2006 präsentiert hatte, ging die Vorinstanz anscheinend davon aus, der Kanton Zürich werde die Teilungsverfügung akzeptieren, wenn sie dem beschwerdeführenden Kanton in diesem einen bloss geringfügigen Be- trag ausmachenden Nebenpunkt entgegenkomme, was unter den dar- gelegten Begebenheiten vertretbar erscheint. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausge- nommen davon sind jedoch unter anderem kantonale Behörden, so- weit sich der Streit nicht um vermögensrechtliche Interessen von Kör- perschaften oder autonomen Anstalten dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Fall geht es um Vermögensinteressen der be- teiligten Gemeinwesen, weshalb die Verfahrenskosten dem beschwer- deführenden Kanton Zürich aufzuerlegen sind. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE), was für Bun- desbehörden gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE allerdings nicht gilt. Es ist demzufolge keine Parteientschädigung auszurichten. Dispositiv Seite 9 Se ite 8

C-12 6 0 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem beschwerdeführenden Kanton Zürich auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs- schein) -die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfDaniel Grimm Se ite 9

C-12 6 0 /20 0 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 10

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