Abt ei l un g II I C-12 5 0 /20 0 6 {T 0/ 2} U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 0 7 Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. [...]. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-12 5 0 /20 0 6 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...] 1974, Bosnien und Herzegowina) reiste am 13. September 1995 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 15. November 1995 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde er gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1991 (betreffend Refraktäre und Deserteure aus dem ehemaligen Jugoslawien) vorläufig aufgenommen. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die gegen die Verweigerung des Asyls gerichtete Beschwerde vom 8. Dezember 1995 mit Urteil vom 25. Januar 1999 ab. Zur Prüfung allfälliger individueller Wegweisungs- hindernisse übermittelte die ARK die Akten dem BFF. Am 31. März 1999 stellte das BFF die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist an. Mit Eingabe vom 12. Mai 1999 ersuchte der Beschwerdeführer einerseits um revi- sionsweise Aufhebung des Urteils der ARK sowie um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. März 1999 (und Anordnung einer individuellen vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzuges). Am 12. Juli 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die Verfü- gung des BFF vom 31. März 1999 auf und wies das BFM an, den Auf- enthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmun- gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Mit Urteil vom 6. Oktober 2005 wies die ARK schliesslich das Revisionsgesuch vom 12. Mai 1999 ab. Der Beschwerdeführer erhielt am 8. August 2007 eine Jahresaufent- haltsbewilligung, wodurch die vorläufige Aufnahme beendet wurde. B. Am 18. November 2005 sandte das BFM dem Beschwerdeführer die Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. [...] zu. Die rücker- stattungspflichtigen Kosten für die Zeitspanne des Asylverfahrens (13. September 1995 bis 15. November 1995) wurden dabei pauschal auf Fr. 2'560.- festgesetzt (64 Tage à Fr. 40.-). Ausserdem wurden ihm ungedeckt gebliebene Kosten für die Zahnbehandlung aus den Jahren 2000 und 2001 im Betrag von Fr. 942.40 in Rechnung gestellt. Bei ei- nem Kontostand von damals Fr. 3'907.65 (Fr. 1'395.65 Sicherheiten gemäss Kontoauszug, plus Fr. 2'562.- nicht geleistete Sicherheiten ei- Se ite 2
C-12 5 0 /20 0 6 nes früheren Arbeitgebers, minus Fr. 50.- Kontoeröffnungsgebühr) re- sultierte dabei ein Positivsaldo von Fr. 405.25. Das BFM gab dem Be- schwerdeführer Gelegenheit, zur Zwischenabrechnung Stellung zu nehmen, wobei er u.a. auch aufgefordert wurde, die jeweiligen Lohn- abrechnungen in Bezug auf fehlende Einzahlungen einzureichen. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer u.a. ei- nen Arbeitsvertrag vom 25. Juli 1996 sowie Lohnabrechnungen der Jahre 1996 bis 1999 ein und beanstandete fehlende Einzahlungen auf seinem Sicherheitskonto. Am 29. Dezember 2005 teilte das BFM ihm hierauf mit, unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Berich- tigung des Kontosaldos noch erfolgen könne. In casu seien die fehlen- den Einzahlungen in Bezug auf den ehemaligen Arbeitgeber des Be- schwerdeführers beim Konkursamt eingefordert worden. Aus diesem Konkursverfahren sei lediglich ein Verlustschein für die gesamte For- derung (Fr. 8'622.-) hervorgegangen. In der Zwischenabrechnung sei- en (rein rechnerisch) nur die effektiv abgezogenen, noch ausstehen- den und fristgerecht reklamierten Sicherheitsleistungen von Fr. 2'562.- berücksichtigt worden. C. Am 15. Februar 2006 hat das BFM eine der Zwischenabrechnung vom 18. November 2005 entsprechende Verfügung erlassen und im Dispo- sitiv Folgendes festgehalten: "1.Die für die Zeit des Asylverfahrens aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten werden auf insgesamt Fr. 3'502.40 fest- gesetzt. 2.Vom Saldo des Sicherheitskontos wird dem Bundesamt für Migration ein Betrag von Fr. 1'300.- als anteilsmässige Rückerstattung an die während des Asylverfahrens verursachten Kosten überwiesen. 3.Das Sicherheitskonto bleibt weiterhin bestehen. Die ungedeckten Kos- ten von Fr. 2'202.40, zuzüglich künftiger Fürsorge-, Ausreise-, Voll- zugs- und Verfahrenskosten, werden im Rahmen der Schlussabrech- nung berücksichtigt." Der Verfügung beigelegt wurde ein aktueller Kontoauszug, der (inkl. die nicht geleisteten Sicherheiten des früheren Arbeitgebers von Fr. 2'562.-, minus Kontoeröffnungsgebühr von Fr. 50.-) einen Saldo von Fr. 3'914.35 aufwies. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. März 2006 beantragt der Beschwer- deführer beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Fest- Se ite 3
C-12 5 0 /20 0 6 stellung, dass insgesamt Fr. 8'622.- (10%-Abzüge seines Lohnes) durch seinen früheren Arbeitgeber nicht einbezahlt worden seien. Fer- ner sei das BFM anzuweisen, diese Beträge einzufordern oder ein ent- sprechendes Strafverfahren gegen den Schuldner einzuleiten. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Saldo der Zwischenabrechnung vom 18. November 2005 im Wesentli- chen vor, er habe von August 1996 bis September 1999 in einem Res- taurant in Malans gearbeitet, wobei ihm monatlich 10 Prozent seines Lohnes abgezogen worden seien. Aufgrund eines Schreibens des BFF vom 14. März 2000 habe er dem BFF sämtliche Lohnabrechnungen zugestellt. Mit Schrecken habe er dann nach der Zustellung der Zwi- schenabrechnung festgestellt, dass sein ehemaliger Arbeitgeber ledig- lich einen geringen Anteil der von ihm abgezogenen Gelder auch tat- sächlich auf das Sicherheitskonto überwiesen habe. Ferner bestreitet er, vom BFF bereits am 2. Februar 1999 einen Kontoauszug erhalten zu haben, auf welchen er nicht geantwortet haben soll und somit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Auf die weiteren Vorbringen wird soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2006 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und führt aus, dass die Zwischenabrechnung die definitive Festsetzung der während der Asylverfahrens pauschal oder effektiv verursachten Kosten zum Gegenstand habe. Dementsprechend betref- fe das Verfügungsdispositiv ausschliesslich die Lastschriftseite des Si- cherheitskontos jedoch nicht die Höhe des Kontosaldos und damit die vom jeweiligen Arbeitgeber überwiesenen bzw. zu überweisenden Si- cherheiten. Im Übrigen gibt die Vorinstanz zu, dass sie im Schreiben vom 25. Dezember 2005 von einer falschen Prämisse ausgegangen sei, als sie dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Mitwirkungs- pflicht vorgeworfen habe. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass seitens des BFM kein Strafverfahren gegen den fehlbaren Arbeitgeber eingeleitet worden sei. Die Einleitung eines solchen Verfahrens sei auf- grund der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung zum heutigen Zeitpunkt wohl auch nicht mehr möglich. Nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens werde das BFM ausserdem die Möglichkeiten für die erneute Geltendmachung der ausstehenden Sicherheitsleistun- gen beim Arbeitgeber prüfen. Se ite 4
C-12 5 0 /20 0 6 F. Mit Replik vom 22. Mai 2006 hält der Beschwerdeführer an seiner Be- schwerde bzw. den gestellten Rechtsbegehren fest und weist darauf hin, dass die Vorinstanz spätestens durch sein Schreiben vom 23. März 2000 auf das strafbare Verhalten seines Arbeitgebers auf- merksam gemacht worden sei. G. Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Februar 2007 reicht der Beschwer- deführer unaufgefordert das Merkblatt des BFM vom Januar 2005 über die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht von asylsuchen- den, vorläufig aufgenommenen sowie schutzbedürftigen Personen nach, wobei er u.a. nochmals darum ersucht, die nicht einbezahlten Sicherheitsleistungen seines ehemaligen Arbeitgebers auf das Sicher- heitskonto zu überweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vor- behalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver- fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Ent- scheide des BFM gestützt auf Art. 85 ff. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) betreffend Rückerstattungs- und Si- cherheitsleistungspflicht. 2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der De- partemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrens- recht an (art. 53 Abs. 2 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ent- scheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 105 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Se ite 5
C-12 5 0 /20 0 6 3. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Sicherheitskontos Nr. [...] durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat grund- sätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen daher einzutreten. 4. 4.1Soweit zumutbar, haben Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechstmittelverfahrens zurückzuerstatten (vgl. Art. 85 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 86 Abs. 1 AsylG sind sie verpflichtet, für die Rückerstattung dieser Kosten Sicherheit zu leisten. Zu diesem Zweck führt der Bund Sicherheitskonti, auf welche die jeweiligen Ar- beitgeber der Asylsuchenden 10 Prozent des Erwerbseinkommens zu überweisen haben (vgl. Art. 86 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 4.2Werden Asylsuchende oder Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbe- willigung vorläufig aufgenommen, so bleibt das Sicherheitskonto be- stehen. Das Bundesamt stellt der vorläufig aufgenommenen Person eine Zwischenabrechnung zu, in welcher der Saldo des Sicherheits- kontos den bis dahin bekannten rückerstattungspflichtigen Kosten ge- genübergestellt wird. Ein allfälliges Guthaben wird für die Deckung der Kosten, die während der Dauer der vorläufigen Aufnahme entstehen, herangezogen (Art. 16 Abs. 1 AsylV 2). 5. Die angefochtene Verfügung enthält in der Verfügungsformel (Disposi- tiv) lediglich rechtsgestaltende und feststellende Anordnungen bezüg- lich der Passiv- bzw. Lastschriftseite des Sicherheitskontos. In Bezug auf die Aktivseite des Kontos (Höhe der geleisteten Sicherheiten) wird nichts in verbindlicher und erzwingbarer Weise verfügt. Die Rechtsbe- gehren und die Begründung des Beschwerdeführers beziehen sich je- doch nur auf die Höhe der Sicherheitsleistungen und den Saldo des Sicherheitskontos. Mit der Höhe der für die Zeit des Asylverfahrens zu- rückzuerstattenden Kosten (Ziff. 1 des Dispositivs) erklärt er sich aus- drücklich einverstanden. Gegen die anteilsmässige Rückerstattung die- ser Kosten von Fr. 1'300.- an das BFM (Ziff. 2 des Dispositivs) und die Berücksichtigung des Restbetrages zuzüglich allfälliger zukünftiger Fürsorge-, Ausreise-, Vollugs- und Verfahrenskosten im Rahmen der Se ite 6
C-12 5 0 /20 0 6 Schlussabrechnung (Ziff. 3 des Dispositivs) bringt er ebenfalls nichts vor. 5.1Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, werden im Rahmen der Zwischenabrechnung die bis zum Zeitpunkt der Abrechnung (in der Regel identisch mit dem Zeitpunkt des Status- wechsels vom Asylsuchenden zum vorläufig Aufgenommenen) aufge- laufenen, rückerstattungspflichtigen Fürsorgekosten mittels Zwischen- verfügung definitiv festgesetzt und zu Gunsten des Bundes verein- nahmt (vgl. auch WEKAkompetent, das aktuelle schweizerische Aus- länderrecht, Teil 10, Kapitel 6.9.3.3 S. 1). Dass auf diesen Zeitpunkt hin ausschliesslich in Bezug auf die Lastschriftseite des Kontos rechts- verbindliche Anordnungen getroffen werden, entspricht auch dem Sinn und Zweck von Art. 16 Abs. 1 AsylV 2, zumal sich der Saldo des Si- cherheitskontos zwischen dem Zeitpunkt der Zwischenabrechnung und dem definitiven Abschluss des Sicherheitskontos (anlässlich der Schlussabrechnung) ohnehin noch verändert. Daran vermag auch die vor dem Erlass der Verfügung an den Kontoinhaber gerichtete Auffor- derung, die Vollständigkeit der auf seinem Konto verbuchten Lohnab- züge zu überprüfen, nichts zu ändern. Einerseits bleiben Berichtigun- gen von Eintragungen im individuellen Sicherheitskonto auch nach der Zwischenabrechnung möglich (vgl. Art. 12 AsylV 2). Andererseits hat sich das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. April 2006 ausdrück- lich bereit erklärt, das Sicherheitskonto (anlässlich der Schlussabrech- nung) entsprechend auszugleichen. 5.2Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge- genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Ge- setzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erst- instanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie wie auch im vorliegenden Fall nicht entscheiden musste, darf die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404; Verwaltungspraxis der Bundesbe- hörden [VPB] Nr. 61.44, E. 4.1; vgl. auch BGE 117 Ib 118 f.). Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird alsdann der Streitgegen- stand gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren defi- niert (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 405). Da das Dispositiv der Verfügung wie bereits ausgeführt lediglich rechtsgestaltende und feststellende Anordnungen in Bezug auf die Se ite 7
C-12 5 0 /20 0 6 Lastschriftseite des Sicherheitskontos enthält, und nur das Verfü- gungsdispositiv selbst nicht jedoch die Begründung oder allfällige Mitteilungen und Auskünfte vor Erlass der Verfügung anfechtbar ist bzw. zum Streitgegenstand gehört (vgl. BGE 110 V 48, E. 3c S. 52 und 106 V 91, E. 1 S. 92), kann über das Begehren des Beschwerdeführers bezüglich der Höhe der geleisteten Sicherheitsleistungen und damit über den Kontosaldo im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht be- funden werden. 5.3Aus den gleichen Gründen gilt dies auch für die Begehren des Be- schwerdeführers um Einforderung der nicht einbezahlten Sicherheits- leistungen und Einleitung eines Strafverfahrens gegen den ehemaligen Arbeitgeber. Sollte das BFM im Zusammenhang mit der Kontoführung irgendwelche Pflichtverletzungen begangen haben, kann der Be- schwerdeführer sofern ihm dadurch ein Schaden entstanden ist gegenüber dem Bund Haftungsansprüche geltend machen (vgl. WEKAkompetent, a.a.O., Teil 10 Kapitel 6.9.4.4 S. 2/3; Urteil des Bun- desgerichts 2A.472/2002 vom 28. Januar 2004 i.S. K., E. 3.2). Ob das BFM schliesslich durch das Unterlassen der Einleitung eines Strafver- fahrens gegen den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers (vgl. Art. 115 AsylG) eine Pflichtverletzung begangen hat, kann nur aufsichtsrechtlich überprüft werden. Gemäss Art. 71 Abs. 1 VwVG wäre eine diesbezügliche Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in casu beim EJPD einzureichen. 6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung die Festsetzung der für die Zeit des Asylverfahrens zurückzuerstattenden Kosten, die Überweisung eines Anteils davon an das BFM sowie die Berücksichtigung der ungedeckt gebliebenen Kosten im Rahmen der Schlussabrechnung ist korrekt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da- rauf ist jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten, da Se ite 8
C-12 5 0 /20 0 6 die Einreichung der vorliegenden Beschwerde massgeblich durch das Verhalten des BFM vor und beim Erlass der angefochtenen Verfügung provoziert worden ist. So wurde der Beschwerdeführer in der Zwi- schenabrechnung vom 18. November 2005 ausdrücklich aufgefordert, innert 30 Tagen auch allfällige Lohnabrechnungen für fehlende Einzah- lungen auf das Sicherheitskonto einzureichen. Diese Aufforderung war mit der Drohung verbunden, dass im Unterlassungsfall die vorliegende Abrechnung verfügt werde. Hinzu kommt, dass das BFM bezüglich Sachverhalt und Begründung in der Verfügung vom 15. Februar 2006 auf die Zwischenabrechnung vom 18. November 2005 verwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig einen Kontoauszug mit dem ak- tuellen Saldo (handschriftlich ergänzt mit den "nicht geleisteten Sicher- heiten" und der abgezogenen Kontoeröffnungsgebühr) zustellte. Für den Beschwerdeführer war trotz des eindeutigen Wortlauts des Dispo- sitivs somit nicht ohne weiteres erkennbar, dass die angefochtene Ver- fügung nur die Lastschriftseite des Sicherheitskontos betrifft. Dispositiv Seite 10 Se ite 9
C-12 5 0 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben) -die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfRudolf Grun Versand: Se it e 10