B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1239/2017

Urteil vom 7. Juni 2017 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (rückwirkend abge- stufte Rente), Verfügung vom 17. Januar 2017.

C-1239/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene, heute in seiner Heimat Spanien wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1981 und 1985 bis 1992 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 63). Zuletzt arbeitete er bis am 19. März 2014 in Spanien als Maurer (act. 10). B. B.a Nach einer operativen Entfernung eines bösartigen Blasentumors am 21. Dezember 2014 meldete sich der Versicherte am 31. März 2015 beim spanischen Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an. Die- ser übermittelte das Antragsformular E 204 (act. 1) mit einem ärztlichen Formularbericht E 213 vom 14. April 2015 (act. 3) sowie den Formularen E 205 und E 207 (act. 2) am 21. April 2015 der Schweizerischen Aus- gleichskasse (SAK) zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenprü- fungsverfahrens (act. 4). B.b Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vo- rinstanz) tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie holte insbesondere beim Versicherten und beim spanischen Versiche- rungsträger medizinische Berichte ein (act. 14 und 24) und legte diese ih- rem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor (Stellungnahme vom 20. De- zember 2015; act. 26). Gestützt darauf führte die IVSTA am 11. Januar 2016 einen Einkommensvergleich durch und ermittelte einen Invaliditäts- grad von 33 % (act. 27). Dementsprechend stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Januar 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 28). B.c Dagegen erhob der Versicherte am 21. Januar 2016 (act. 30) und am

  1. März 2016 (act. 32) Einwände und reichte einen Bericht seines Haus- arztes vom 15. Februar 2016 ein (act. 33). Auf Anraten des medizinischen Dienstes (Stellungnahme vom 31. Mai 2016; act. 37) forderte die IVSTA am 3. Juni 2016 beim spanischen Versicherungsträger einen aktuellen uro- logischen Bericht an (act. 38). Zu den daraufhin vom spanischen Versiche- rungsträger am 13. September 2016 übermittelten Arztberichten (act. 43-
  1. nahm der medizinische Dienst am 27. Oktober 2016 Stellung (act. 51). Gestützt darauf führte die Vorinstanz am 2. Dezember 2016 einen neuen

C-1239/2017 Seite 3 Einkommensvergleich durch und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 18. März 2014 und von 47 % ab 20. Juli 2016 (act. 57). B.d Dementsprechend sprach die IVSTA dem Versicherten nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 58 und 60) mit Verfügung(en) vom 17. Januar 2017 eine ganze Rente vom 1. September 2015 bis 31. Oktober 2016 und eine Viertelsrente ab 1. November 2016 zu (act. 65). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertre- ter mit Eingabe vom 21. Februar 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente über den 31. Oktober 2016 hinaus (BVGer-act. 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten (BVGer-act. 2). Am 13. März 2017 ging bei der Gerichtskasse ein Betrag von Fr. 820.– ein (BVGer-act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2017 beantragte die Vorinstanz, dass die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer über den 31. Oktober 2016 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (BVGer-act. 6). F. Mit Instruktionsverfügung vom 27. April 2017 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 7). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-1239/2017 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 17. Januar 2017, mit der die Vorinstanz dem Beschwerde- führer eine ganze Rente vom 1. September 2015 bis 31. Oktober 2016 und ab 1. November 2016 eine Viertelsrente zugesprochen hat. Der Umstand, dass die Vorinstanz die rückwirkend abgestufte Rente in zwei separaten Verfügungen gleichen Datums eröffnet hat, ist in anfechtungs- und streit- gegenständlicher Hinsicht irrelevant. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz eine oder mehrere Verfü- gungen redigiert und eröffnet hat. Materiell liegt nur eine Verfügung vor (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3.2 und 2.3.4). Der Beschwerdeführer geht daher zu Recht von einer angefochtenen Verfügung aus. Im Rahmen ihrer Ver- nehmlassung hat die Vorinstanz zwar einen unbefristeten Anspruch auf eine ganze Rente anerkannt, die angefochtene Verfügung jedoch nicht in Wiedererwägung gezogen. Streitgegenstand ist vorliegend somit der An- spruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt heute in Spanien. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizeri- schen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).

C-1239/2017 Seite 5 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 17. Januar 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),

C-1239/2017 Seite 6 während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf die- ses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 6. 6.1 In medizinischer Hinsicht hat Dr. med. B._______, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin, vom medizinischen Dienst der Vorinstanz, in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2016 gestützt auf die ärztlichen Unterla- gen aus Spanien als Hauptdiagnose einen Status nach radikaler Zystoprostatektomie nach Bricker mit Urostoma am 21. Dezember 2014 aufgrund eines bösartigen Blasentumors aufgeführt. Als Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Dupuy- tren’sche Erkrankung der rechten Hand und der Zehen. Sie attestierte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % seit dem 18. März 2014. Für eine angepasste Verweistätigkeit at- testierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 18. März 2014 sowie von 20 % ab 20. Juli 2016 (act. 51). 6.2 Nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner urolo- gischen Karzinomleiden ab dem 18. März 2014 in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig ist. Ebenfalls nicht strittig ist,

C-1239/2017 Seite 7 dass er vom 18. März 2014 bis 19. Juli 2016 in einer angepassten Ver- weistätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit vollumfänglich eingeschränkt war. Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Akten keinen Anlass, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Strittig ist dagegen, ob die Vorinstanz gestützt auf die Einschätzung des medizinischen Dienstes zu Recht davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer wesent- lichen Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes die Ausübung ei- ner leichteren Verweisungstätigkeit seit dem 20. Juli 2016 wieder zu 80 % zumutbar ist. Diese Frage kann hier aber aufgrund der nachstehenden Ausführungen offengelassen werden. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwer- deführer bis März 2014 als Maurer tätig gewesen sei und diese Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Angesichts der vorliegenden Erkrankung, des fortgeschrittenen Alters von 61 Jahren und einer damit verbundenen schwierigen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand in Ver- weistätigkeiten, erweise sich der Beschwerdeführer als schwer vermittel- bar. Er könne daher seine verbliebene Leistungsfähigkeit auf einem aus- geglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten. Deshalb beantragt die Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde über den 31. Oktober 2016 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzuspre- chen sei. 6.4 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusam- men mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu füh- ren kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfä- higkeit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt würde. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den konkreten Umständen ab. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsscha- dens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten verbleibenden Akti- vitätsdauer sodann namentlich an den absehbaren Umstellungs- und Ein- arbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch an die Persönlich- keitsstruktur, an vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbil- dung, den beruflichen Werdegang oder an die Möglichkeit, Berufserfah- rung anzuwenden (Urteil des BGer 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).

C-1239/2017 Seite 8 6.5 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der abschliessenden Stellungnahme des medizinischen Dienstes bereits 61 Jahre alt war. Er war bis zur krankheitsbedingten Aufgabe der Erwerbstä- tigkeit im März 2014 seit mehreren Jahren als Maurer tätig und verfügt über keinen Berufsabschluss. Laut der Einschätzung des medizinischen Diens- tes ist das Belastungsprofil in einer leidensangepassten Tätigkeit stark ein- geschränkt. Unter diesen Umständen kann sich das Bundesverwaltungs- gericht der Einschätzung der Vorinstanz anschliessen, wonach dem Be- schwerdeführer die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr mög- lich ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des BGer 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4). Das hat zur Folge, dass der Be- schwerdeführer auch über den 31. Oktober 2016 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente hat. Nachdem die Anmeldung zum Leistungsbezug am 31. März 2015 erfolgt ist, hat die Vorinstanz den Beginn des Rentenan- spruch zu Recht auf den 1. September 2015 festgelegt, was unbestritten ist. 6.6 Die Beschwerde ist daher entsprechend den Anträgen des Beschwer- deführers und der Vorinstanz gutzuheissen, die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab

  1. September 2015 eine ganze Rente zuzusprechen. Die Vorinstanz hat die geschuldete Rente zu berechnen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen.

7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Be- schwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 820.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwal-

C-1239/2017 Seite 9 tung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf- grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berück- sichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor- liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleich- baren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)

C-1239/2017 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2017 wird aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird ab 1. September 2015 eine unbefristete, ganze Invalidenrente zugesprochen. 3. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 820.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 5. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1'400.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

C-1239/2017 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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07.06.2017
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25.03.2026