Abt ei l un g II I C-12 3 9 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Gerichtsschreiber Philipp Mäder. F._______, vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Schlussabrechnung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-12 3 9 /20 0 6 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1972) stammt aus dem Kosovo. Am 19. Juni 1997 stellte er im Transitzentrum Altstätten erstmals ein Asyl- gesuch. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heu- te Teil der Vorinstanz) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 21. Au- gust 1997 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nachdem der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Ausreise nicht aus freien Stücken nachgekommen war, wurde er am 27. April 1998 aus der Schweiz ausgeschafft. B. Am 30. September 1998 gelangte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal in die Schweiz und ersuchte gleichentags erneut um Asyl. Dieses Asylgesuch wurde vom BFF mit Verfügung vom 14. Januar 2000 abge- wiesen. Abermals wurde gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet. Auf eine gegen die Verfügung einge- reichte Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 13. März 2000 nicht ein. Ein Ende Mai 2000 ge- stelltes Wiedererwägungsgesuch wurde vom BFF nach eingehender Überprüfung insofern gutgeheissen, als die Vollzugsanordnung aus medizinischen Gründen aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet wurde (Verfügung vom 10. Mai 2001). C. Mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wurde dem Beschwerde- führer die Erwerbstätigkeit erlaubt. Nachdem er per Juni 2001 eine Ar- beitsstelle antrat, wurde für ihn am 7. Juni 2001 ein Sicherheitskonto eröffnet. D. Am 24. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer Vater einer Tochter mit Schweizer Bürgerrecht. Nach Kenntnisnahme der offiziellen Kindsan- erkennung am 10. November 2004 teilte das BFF dem Beschwerde- führer in einem Schreiben vom 16. November 2004 mit, es erachte aufgrund von ihm aus dem Kindsverhältnis erwachsenden Ansprüchen (auf Aufenthaltsregelung) die Wegeweisung und damit auch die vorläu- fige Aufnahme als hinfällig. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung. Se ite 2

C-12 3 9 /20 0 6 E. Am 19. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Schlussabrechnung über sein Sicherheitskonto zur Stellungnahme un- terbreitet. Mit Schreiben vom 2. Juni 2005 liess er durch seinen neu beigezogenen Rechtsvertreter diese Schlussabrechnung insofern be- anstanden, als die Forderung - soweit sie Kosten aus dem ersten Asyl- verfahren beinhaltete - verjährt sei. F. Am 5. Juli 2005 verfügte die Vorinstanz die Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers. Dessen Einwand wurde dabei nicht berücksichtigt. Vielmehr stellte sich die Vorinstanz - unter ausdrücklichem Hinweis auf die Begründung in ihrem Schreiben vom 19. Mai 2005 - auf den Standpunkt, dass die Rückforderungsansprü- che aus dem ersten Asylverfahren nicht verjährt seien. Mangels Er- werbseinkommens sei damals kein Sicherheitskonto geführt worden. Solange kein solches bestehe, sei eine Rückerstattung der Kosten aber regelmässig nicht zumutbar im Sinne des Gesetzes, weshalb eine Rückerstattungsforderung auch nicht fällig werden könne. G. Am 5. August 2005 gelangte der Beschwerdeführer mit Verwaltungsbe- schwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als der damals zuständigen Beschwerdeinstanz. Ausgehend von der Annahme, dass die Vorinstanz in der Sache zwei Verfügungen erlassen habe (die zur Stellungnahme unterbreitete Schlussabrech- nung vom 19. Mai 2005 und deren verfügungsmässige Bestätigung vom 5. Juli 2005) beantragt er die Aufhebung beider Rechtsakte und Rückweisung der Abrechnungsangelegenheit an die Vorinstanz zur Abrechnung gemäss Schreiben des Rechtsvertreters vom 2. Juni 2005. Eventualiter sei festzustellen, dass die Rückforderung des Staa- tes gegen den Beschwerdeführer für die während des ersten Asylver- fahrens entstandenen Fürsorgekosten verjährt sei. Subeventualiter sei der dem Beschwerdeführer zustehende Betrag aus der korrekten Ab- rechnung seines Sicherheitskontos (von der Beschwerdeinstanz) fest- zusetzen und die Vorinstanz anzuweisen, diesen Betrag dem Be- schwerdeführer auszuzahlen. Zur Begründung bringt der Beschwerde- führer Folgendes vor: Der Rückerstattungsanspruch bezüglich der Für- sorgekosten aus seinem ersten Asylverfahren sei verjährt. Bei seiner Ausreise seien die Höhe und der Anspruch der Rückerstattungsforde- rung bekannt gewesen. Damit habe damals die relative Verjährungs- Se ite 3

C-12 3 9 /20 0 6 frist zu laufen begonnen. Spätestens aber im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens des neuen Asylgesetzes (1. Oktober 1999) habe die Vorinstanz wissen müssen, dass nur die Einrichtung eines Sicherheitskontos die laufende Verjährung stoppen konnte. Dennoch habe es die Vorinstanz unterlassen, zu handeln. Erst gestützt auf die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit habe sie schliesslich (am 7. Juni 2001) ein Sicherheits- konto eröffnet. Im damaligen Zeitpunkt sei der Rückforderungsan- spruch bezüglich der Fürsorgeleistungen des ersten Asylverfahrens bereits verjährt gewesen. Bezüglich der genauen Daten rügt der Be- schwerdeführer sowohl eine unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes als auch eine Verletzung der Begründungs- pflicht, weil weder das Datum der Kontoeröffnung noch dasjenige der Aufnahme der Kontoabrechnung von der Vorinstanz genannt worden seien. Zudem rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Begrün- dungspflicht durch fehlerhafte Bezeichnung eines zitierten Bundesge- richtsentscheides. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2005 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält an der Auffassung fest, wonach der Rückerstattungsanspruch aus dem ersten Asylverfahren erst durch die Schlussabrechnung des Sicherheitskontos fällig gewor- den sei, die relative Verjährungsfrist deshalb erst im Zeitpunkt der Ab- rechnung über das Sicherheitskonto zu laufen begonnen habe. I. Der Beschwerdeführer seinerseits hält mit Eingabe vom 21. November 2005 replikweise an seinen Anträgen und deren Begründung fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BFM betreffend Schlussabrechnung über das Si- cherheitskonto unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). Diese Voraus- setzung ist in Bezug auf die Anordnung vom 5. Juli 2005 erfüllt. Soweit Se ite 4

C-12 3 9 /20 0 6 sich der Beschwerdeführer auch gegen das Schreiben vom 19. Mai 2005 wendet, mit dem seinem Mandanten das rechtliche Gehör ge- währt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, ist sein Rechtsmittel indessen nach Massgabe von Art. 31 VGG unzulässig, denn das fragliche Schreiben stellt offenkundig und ohne weiteres er- kennbar keine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher im oben dargeleg- ten Umfang einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A. 451/2002 vom 28. März 2003). 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, weil sich aus der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung die Da- ten der Eröffnung des Sicherheitskontos und der Einleitung des Schlussabrechnungsverfahrens nicht ergeben und weil die Vorinstanz Se ite 5

C-12 3 9 /20 0 6 die Referenz eines zitierten bundesgerichtlichen Urteils unrichtig wie- dergab. Bezüglich der Feststellung der Daten rügt der Beschwerde- führer zudem eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es ist allerdings nicht zu erkennen, dass die unvollstän- digen bzw. fehlerhaften Zeit- und Beleginformationen von irgendwel- cher konkreter rechtlicher Relevanz wären für die materielle Beurtei- lung der Streitsache oder die wirksame Wahrnehmung der Parteirech- te im Beschwerdeverfahren (vgl. zum Letzteren BGE 129 I 232 E 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer behauptet dergleichen auch nicht. Er will die beanstandeten Fehler der Vorinstanz lediglich richterlich bestätigt haben. Seine Einwände sind deshalb als offensichtlich unmassgeblich zurückzuweisen. 4. 4.1Der Beschwerdeführer hielt sich erstmals von 19. Juni 1997 bis zu seiner Ausschaffung am 27. April 1998 im Rahmen eines ersten, nega- tiv beschiedenen Asylverfahrens in der Schweiz auf. Mangels Erwerbs- einkommens und anderweitigen Vermögens des Beschwerdeführers wurde für dieses erste Asylverfahren kein Sicherheitskonto errichtet. Vier Monate nach seiner Ausschaffung, am 30. September 1998, kehr- te der Beschwerdführer in die Schweiz zurück und ersuchte ein zwei- tes Mal um Asyl. Das Gesuch wurde erneut abgewiesen. Auch für das zweite Asylverfahren wurde mangels Einkommens und Vermögens kein Sicherheitskonto errichtet. Am 10. Mai 2001 wurde dem Be- schwerdeführer die vorläufige Aufnahme gewährt und kurze Zeit spä- ter trat er per Juni 2001 eine Arbeitsstelle an. Mit Aufnahme der Er- werbstätigkeit wurde am 7. Juni 2001 für den Beschwerdeführer erst- mals ein Sicherheitskonto eröffnet. Nachdem er Ende 2004 eine Auf- enthaltsbewilligung bekommen hatte, nahm die Vorinstanz im Sommer 2005 die Schlussabrechnung vor und belastete das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers mit den rückerstattungspflichtigen Kosten des ersten und des zweiten Asylverfahrens. 4.2Sowohl der Sachverhalt als auch die Höhe der verursachten rück- erstattungspflichtigen Kosten sind unbestritten. Umstritten ist die Haf- tung des Sicherheitskontos für die Kosten des ersten Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die relative einjährige Verjäh- rungsfrist von Art. 85 Abs. 3 AsylG mit seiner Ausreise aus der Schweiz am 27. April 1998 zu laufen begonnen habe und die Rücker- stattungsforderung deshalb am 7. Juni 2001, dem Zeitpunkt der Konto- eröffnung, bereits verjährt gewesen sei. Spätestens als das neue Se ite 6

C-12 3 9 /20 0 6 Asylgesetz am 1. Oktober 1999 in Kraft trat, habe die Vorinstanz wis- sen müssen, dass einzig die Eröffnung eines Sicherheitskontos den Stillstand der Verjährung hätte bewirken können. Trotzdem habe diese während weiteren eineinhalb Jahren nichts unternommen, weshalb der Rückforderungsanspruch spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes am 1. Oktober 1999 - folglich am 1. Oktober 2000 - verjährt sei. Das Sicherheitskonto dürfe deshalb nicht zur De- ckung der Rückerstattungsforderung verwendet werden. Die Vorinstanz nimmt auf Art. 85 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Satz AsylG Bezug und macht geltend, mangels Zumutbarkeit der Rückzahlung habe die Rückerstattungsforderung vor der Eröffnung des Sicherheitskontos nicht verjähren können. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, der Verjährungslauf könne nicht von der Zumutbarkeit der Rückerstattung abhängen, denn ein solcher Stillstandsgrund sei weder im Gesetz vor- gesehen noch anderweitig bekannt. Im Übrigen sei die Zumutbarkeit nur vermutungsweise als nicht gegeben beurteilt worden, eine Prüfung sei nicht vorgenommen worden. Mit diesen Vorbringen wird die Entste- hung und die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung der wäh- rend des ersten Asylverfahrens verursachten Kosten zur Diskussion gestellt. 5. 5.1Das geltende Asylgesetz trat am 1. Oktober 1999 in Kraft. Die für das Entstehen des Rückerstattungsanspruchs und seine Verjährung massgebenden Bestimmungen sind in Art. 85 ff. AsylG enthalten. Art. 85 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass Fürsorgekosten, soweit zumutbar, zurückzuerstatten sind. Nach Art. 85 Abs. 3 AsylG verjährt der An- spruch auf Rückerstattung ein Jahr, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach sei- ner Entstehung; die Verjährung ruht, solange ein Sicherheitskonto nach Art. 86 Abs. 2 AsylG besteht. Die übergangsrechtlichen Bestim- mungen des Asylgesetzes sehen dem Grundsatz nach vor, dass für die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht gilt (Art. 121 Abs. 1 AsylG). Eine echte Rückwirkung ist damit allerdings nicht verbunden. Das alte Recht bleibt ungeachtet des Stan- des eines etwaigen Verfahrens auf Sachverhalte anwendbar, welche sich unter der Herrschaft des alten Rechts verwirklicht und unter die- sem eine gegenüber dem neuen Recht abweichende rechtliche Rege- lung erfahren haben. Diese Feststellung gilt namentlich für den Be- reich der Sicherheitsleistungen und Rückerstattungen (Urteile des Bundesgerichts 2A.242/2001 vom 26. Oktober 2001 E. 3b und 2A. Se ite 7

C-12 3 9 /20 0 6 319/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 2b). Dementsprechend hält Art. 82 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finan- zierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) in seiner Auslegung durch das EJPD fest, dass die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung be- treffend Rückerstattungspflicht und Sicherheitsleistungen auf Verfah- ren anwendbar sind, in denen sich der Zwischen- oder Schlussabrech- nungstatbestand nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht hat (so etwa Beschwerdeentscheid des EJPD S1-0020216 vom 27. März 2006; vgl. dazu auch Antwort des Bundesrats vom 27. Sep- tember 1999 auf die dringliche einfache Anfrage Paul Günther, 99.1115, in: Amtl. Bull. Nr. 1999 S. 2355 ff.). Weil der zu beurteilende Sachverhalt Bezüge sowohl zum alten als auch zum neuen Recht auf- weist, ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der Anwendung des neu- en Rechts - entsprechend der intertemporalen Bestimmung des Art. 121 Abs. 1 AsylG - das Verbot der echten Rückwirkung entgegen- steht. 5.2 5.2.1Gemäss Art. 21a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (altAsylG, AS 1980 1718, 1986 2062, 1987 1674, 1990 938 1587, 1994 1634 2876, 1995 146 1126, 1997 2394 4356, 1998 1582) war ein Asylgesuchsteller verpflichtet, Fürsorgekosten zurückzuerstatten. Kon- kretisierend hielt Art. 38 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 22. Mai 1991 (altAsylV 2, AS 1991 1166, 1993 3281, 1994 2494, 1995 5045, 1996 3253) dazu fest, dass Asylbewerber Fürsorgekosten "grundsätz- lich" zurückzuerstatten haben. Anders lautete die Bestimmung in Be- zug auf anerkannte Flüchtlinge: Gemäss Art. 40 Abs. 2 altAsylG hatten diese Fürsorgeleistungen nur dann zurückzuerstatten, wenn sie nach- träglich in den Besitz von Mitteln gelangten und für sich und ihre Fami- lien ein angemessener Lebensstandard gesichert war und nur soweit, als eine Rückerstattung der Leistungen zumutbar war. Im Gegensatz zum Wortlaut der Bestimmungen im alten Asylgesetz unterscheidet die heute gültige Bestimmung nicht mehr zwischen Flüchtlingen und Asyl- bewerbern. Gemäss Art. 85 Abs. 1 des Asylgesetzes von 1998 sind Fürsorgeleistungen allgemein nurmehr unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit zurückzuerstatten. 5.2.2Für die Auslegung von öffentlichrechtlichen Gesetzesbestim- mungen gelten die allgemeinen Regeln über die Gesetzesauslegung. Danach muss eine gesetzliche Bestimmung in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und der ihr Se ite 8

C-12 3 9 /20 0 6 zugrunde liegenden Wertung ausgelegt werden. Die Auslegung kann im Einzelfall dazu führen, dass ein vordergründig klarer Wortlaut einer Norm entweder auf dem Analogieweg auf einen davon nicht erfassten Sachverhalt ausgedehnt oder umgekehrt auf einen solchen Sachver- halt durch teleologische Reduktion nicht angewandt wird (insbes. BGE 128 I 34 E. 3b S. 40 f.). Im Fürsorgerecht gilt der allgemeine Grund- satz, wonach die Rückerstattung erhaltener Fürsorgeleistungen nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten des ehemaligen Unterstützten verlangt werden kann. Dies folgt bereits aus dem Ziel des allgemeinen Fürsorgerechts: Sicherung der Existenz sowie Förde- rung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit bedürftiger Personen (FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 25). Dementsprechend gehen denn auch ausnahmslos alle Kantone bei Regelung der Rückerstattung bezogener Fürsorgeleistungen von einer bestimmten Mindestanforderung an deren Zumutbarkeit aus (FELIX WOLFFERS, a.a.O., S. 178 f.). Eine andere Auslegung von Art. 21a Abs. 1 altAsylG wäre sinnwidrig und würde den darin enthaltenen Für- sorgegedanken seines Inhaltes entleeren. Der zu weit gefasste Wort- laut bedarf deshalb der teleologischen Reduktion im Sinne der heute geltenden Regelung (vgl. zur teleologischen Reduktion grundlegend BGE 121 III 219 insbes. E. 1 d/aa S. 224 ff.). Das entsprach im Übri- gen bereits der Verwaltungspraxis unter der Geltung des alten Rechts. Deshalb konnte der Bundesrat in seiner Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes festhalten, dass mit der Neufassung des Gesetzes und der ausdrücklichen Einführung der Zumutbarkeit als allgemeiner Vo- raussetzung des Rückerstattungsanspruchs nichts Wesentliches geän- dert werde (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1, S. 91). 5.3Für die Verjährung von Rückforderungsansprüchen gegenüber Asylbewerbern fehlte bei dem nachträglich in das alte Asylgesetz von 1979 eingeführten Art. 21a Abs. 1 eine Regelung, wogegen Art. 40 Abs. 4 altAsylG eine solche für die Verjährung des Rückforderungsan- spruches gegenüber Flüchtlingen vorsah. Das Institut der Verjährung ist im öffentlichen Recht unentbehrlich und gilt als allgemeiner Rechts- grundsatz auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung (ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich u.a. 2006, N. 189 und 778). Wenn für eine Situation kei- ne besonderen Verjährungsregeln aufgestellt wurden, wie im vorlie- genden Fall bezüglich der Verjährung der Rückerstattung bezogener Se ite 9

C-12 3 9 /20 0 6 Fürsorgeleistungen von Asylbewerbern, muss diese Lücke im Einzel- fall vom Richter geschlossen werden. Dabei ist primär auf diejenigen Verjährungsregeln abzustellen, die der anwendbare Erlass selbst für vergleichbare Ansprüche aufstellt. Erst in zweiter Linie ist auf privat- rechtliche Bestimmungen zurückzugreifen (ATTILIO GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1/1995, S. 47 ff., S. 49). Gemäss Art. 40 Abs. 4 altAsylG verjährte der Rückforderungsan- spruch für bezogene Fürsorgeleistungen gegenüber anerkannten Flüchtlingen ein Jahr, nachdem das Bundesamt davon Kenntnis erhal- ten hatte, in jedem Fall zehn Jahre nach seiner Entstehung. Wie die Vorinstanz zurecht ausführt und wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht, sind diese Verjährungsregeln auch bezüglich der Rückerstat- tung von Fürsorgeleistungen anzuwenden, die von Asylbewerbern be- zogen wurden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.52/2000 vom 17. April 2000). Die nämliche Regelung ist auch im Asylgesetz von 1998 enthalten (vgl. Art. 85 Abs. 3 AsylG). 5.4Demnach galt unter der Herrschaft des alten Rechts mit Bezug auf die Entstehung des Rückerstattungsanspruches und der Verjährungs- frist im Wesentlichen dieselbe Regelung wie nach dem neuen Recht. Der Anwendung des neuen Rechts auf die vorliegende Streitsache steht deshalb nichts entgegen. 6. 6.1Es wurde bereits erwähnt, dass der Anspruch auf Rückerstattung zwei verschiedenen Verjährungsfristen untersteht, einer relativen ein- jährigen Frist, die beginnt, sobald die Behörde Kenntnis vom Rücker- stattungsanspruch erhält, und einer absoluten zehnjährigen Frist, die durch die Entstehung des Anspruchs ausgelöst wird (Art. 85 Abs. 3 AsylG). Beide Fristen setzen das Bestehen eines Anspruchs voraus, verstanden als die rechtliche Befugnis des Gemeinwesens, von der pflichtigen Person die Rückerstattung bezogener rückerstattungspflich- tiger Leistungen zu verlangen. Die Forderung auf Rückerstattung muss mit anderen Worten bestehen und fällig sein (vgl. Art. 130 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). An der Voraus- setzung der rechtlichen Befugnis gebricht es offenkundig, wenn und solange es der einstmals unterstützten Person gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG nicht zugemutet werden kann, die bezogenen Leistungen zu- rückzuerstatten, und sie demzufolge zur Rückerstattung nach aus- drücklichem Wortlaut des Gesetzes auch nicht verpflichtet ist. Die feh- lende Zumutbarkeit der Rückerstattung hemmt mit anderen Worten Se it e 10

C-12 3 9 /20 0 6 den Beginn der Verjährungsfrist, unabhängig davon, ob die Zumutbar- keit als Suspensivbedingung betrachtet wird, die für das Entstehen der Rückerstattungsforderung konstitutiv ist, oder - mit der Vorinstanz - als Fälligkeitskriterium, das den Erfüllungszeitpunkt hinausschiebt. 6.2Dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer am 27. April 1998 die Schweiz verliess, die Höhe der während des ersten Asylverfahrens verursachten Kosten hätte feststellen können, ist nach dem Gesagten für sich alleine nicht entscheidend, wenn es zu beurtei- len gilt, ob die kurze einjährige Verjährungsfrist von Art. 85 Abs. 3 AsylG ausgelöst wurde. In erster Linie müsste dargetan werden, dass und zu welchem Zeitpunkt es dem Beschwerdeführer erstmals zumut- bar war, die von ihm verursachten rückerstattungspflichtigen Kosten des ersten Asylverfahrens zurückzuerstatten. Die Beweislast dafür trägt nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der Beschwer- deführer, denn er ist es, der aus dem Beginn der Verjährung Rechte ableitet. Der Beschwerdeführer beschränkt sich jedoch auf den Ein- wand, die Zumutbarkeit der Rückerstattung habe bloss vermutungs- weise gefehlt. Abklärungen seien jedenfalls keine unternommen wor- den. Zwar prüfte die Vorinstanz die Zumutbarkeit tatsächlich nicht kon- kret nach. Sie durfte aber von einer weiterhin bestehenden Unzumut- barkeit der Rückerstattung ausgehen, ohne weitere Abklärungen durchführen zu müssen, zumal der Beschwerdeführer während der Zeit seiner erstmaligen Anwesenheit keiner Erwerbstätigkeit nachge- hen durfte und er aufgrund seiner Offenlegungspflicht gehalten gewe- sen wäre, allfälliges anderweitig als durch Arbeitserwerb angehäuftes Vermögen den Asylbehörden bekannt zu geben und für die Fürsorge- leistungen Sicherheit zu leisten (Art. 21a Abs. 4 altAsylG). Zur Um- stossung der Regelvermutung, wonach mangels Einkommens und Ver- mögens eine Rückerstattung nicht zumutbar ist, müsste der Beschwer- deführer Gegenteiliges zumindest glaubhaft machen; so zum Beispiel, dass entsprechende Mittel vorhanden waren und die Vorinstanz davon auch Kenntnis hatte bzw. haben musste. Allerdings wurde das Vorhan- densein bzw. die Verfügbarkeit solcher Mittel seitens des Beschwerde- führers nie geltend gemacht. Dass er die Rückerstattung hätte leisten können, behauptet der Beschwerdeführer denn auch mit gutem Grund nicht. So ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Wiedereinreise im September 1998 eine entsprechende Prüfung stattfand, für den Be- schwerdeführer aber erneut mangels Vermögens kein Sicherheitskonto eröffnet werden konnte. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer Se it e 11

C-12 3 9 /20 0 6 nachweislich und unbestrittenermassen von der Wiedereinreise in die Schweiz Ende September 1998 bis zur Bewilligung der Arbeitstätigkeit und deren Aufnahme Ende Mai 2001 von der öffentlichen Fürsorge unterstützt. Erst bei Erteilung der Arbeitsbewilligung im Rahmen der vorläufigen Aufnahme konnte im Juni 2001 ein Sicherheitskonto eröff- net und mit Lohnabzügen durch den Arbeitgeber zugunsten der Siche- rung bezogener Fürsorgeleistungen geäufnet werden. Dass die Verjährung vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Juni 2001 zu laufen begann, muss daher vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Die Kontoeröffnung führte aber dazu, dass die Verjährungsfristen ruh- ten (Art. 85 Abs. 3 Satz 2 AsylG). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Forderung auf Rückerstattung der Kosten des ersten Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Sicherheitskontos nicht verjährt war. Anschliessend war der Verjäh- rungslauf durch den Bestand des Sicherheitskontos gehemmt, sodass die Abrechnung im Rahmen der Schlussabrechnung nicht zu bean- standen ist. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Ver- fügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist da- her abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah- renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10. Das Urteil ist endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv S. 13) Se it e 12

C-12 3 9 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben) -die Vorinstanz (Akten N 323 713 zurück) Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfPhilipp Mäder Versand: Se it e 13

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Entscheidungsdatum
14.12.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026