Ab te i lun g III C-1 2 32 /2 0 06 C-1 2 33 /2 0 06 {T 0 /2 } Urteil vom 15. Juni 2007 Mitwirkung:Richterin Beutler; Richter Vuille; Richter Trommer; Gerichtsschreiber Segessenmann.
2 Sachverhalt: A.A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer 1) kam im Jahr 1990 als Sai- sonnier in die Schweiz. In den Zwischensaisons blieb er ab 1992 gestützt auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung L ("Aktion Bosnien-Herzegowina") je- weils in der Schweiz. Im August 1992 zogen seine Ehefrau B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin 2) und die gemeinsamen Kinder, darunter die Tochter C._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin 3) zu ihm und erhielten ebenfalls eine Bewilligung L. Die letzte Saisonbewilligung lief am 17. Dezember 1994 ab. Mit Verfügung vom 16. Januar 1995 wurde der Be- schwerdeführer 1 aus der Schweiz weggewiesen. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 wurden am 30. August 1996 vom da- maligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. April 1993 betref- fend gruppenweise vorläufige Aufnahme von Personen aus Bosnien-Her- zegowina bis zum 30. April 1997 vorläufig aufgenommen in der Schweiz. Eine dagegen eingereichte Beschwerde vom 9. Oktober 1996 mit Antrag auf Erteilung einer individuellen vorläufigen Aufnahme wurde vom Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit Entscheid vom 11. Februar 1998 abgelehnt. Die Wegweisung der Familie wurde in der Folge indessen nicht vollzogen. Mit Verfügung des BFF vom 4. Dezember 2000 wurden die Beschwerde- führer 1, 2 und 3 auf Gesuch des damaligen Bundesamtes für Ausländer- fragen (BFA; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 2. November 2000 gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 betreffend die "humanitäre Aktion 2000" (erneut) vorläufig aufgenommen in der Schweiz. Am 3. Februar 2004 erhielten sie vom Kanton Bern die Jahres- aufenthaltsbewilligung B. B.Am 3. September 2004 sandte die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Schlussabrechnungen über die Sicherheitskonti Nr. X, Y und Z zur Stel- lungnahme. Am 10. September 2004 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie mit der Abrechnung einverstanden seien. C.Daraufhin erliess die Vorinstanz am 15. September 2004 betreffend die Si- cherheitskonti Nr. X und Y (Beschwerdeführer 1 und 2) einerseits sowie das Sicherheitskonto Nr. Z (Beschwerdeführerin 3) anderseits zwei ge- trennte Verfügungen. Die Sicherheitskonti Nr. X und Y würden per 13. September 2004 einen Saldo von Fr. 23'046.30 aufweisen. Die aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten seien auf Fr. 27'818.05 festzusetzen. Die Si- cherheitskonti würden saldiert und der Saldo, zuzüglich Zins, abzüglich Spesen, werde der Vorinstanz als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten überwiesen. Das Sicherheitskonto Nr. Z weise per 13. September 2004 einen Saldo
3 von Fr. 5'830.80 auf. Die aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzu- erstattenden Kosten seien auf Fr. 10'610.55 festzusetzen. Das Sicherheits- konto werde saldiert und der Saldo, zuzüglich Zins, abzüglich Spesen, werde der Vorinstanz als anteilsmässige Rückerstattung an die verursach- ten Kosten überwiesen. D.Gegen diese Verfügungen reichten die Beschwerdeführer beim EJPD am 15. Oktober 2004 Beschwerden ein. Darin wird beantragt, die vorinstanzli- chen Verfügungen seien aufzuheben und es seien die zurückzuerstatten- den Kosten korrekt zu ermitteln und das Guthaben den Beschwerdeführern auszurichten. E.Mit Schreiben vom 4. November 2004 reichten die Beschwerdeführer eine Bestätigung des Sozialamts der Stadt Langenthal vom 20. Oktober 2004 ein, wonach die Beschwerdeführer 1 und 2 in der Zeit vom 4. Dezember 2000 bis zum 30. Juni 2001 Unterstützungsleistungen von Fr. 8'483.50 er- halten hätten. Aus rechnerischen Gründen seien die Unterstützungsleis- tungen für den ganzen Dezember 2000 berücksichtigt worden. Die Be- schwerdeführerin 3 sei am 13. Dezember 2000 volljährig geworden. Ab dem 1. Januar 2001 sei für sie ein eigenes Sozialhilfekonto geführt wor- den. In der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2001 habe sie Unter- stützungsleistungen von Fr. 2'553.80 erhalten. In den genannten Beträgen seien weder die Krankenkassenprämien, die ab dem 1. Januar 1998 direkt von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern bezahlt worden seien, noch die Arzt-, Spital- und Apo- thekerrechnungen, Franchisen und Selbstbehalte, die ab dem 1. Januar 2001 ebenfalls auf diese Weise beglichen worden seien, berücksichtigt. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 in der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 19. März 1997 von der Stadt Langenthal weitere Sozialhilfeleistungen von insgesamt ca. Fr. 4'000.- erhalten. Ab dem 20. März 1997 hätten die Fürsorgeleistungen mit dem BFF abgerechnet werden können. F.In den Vernehmlassungen vom 16. Dezember 2004 beantragt die Vorin- stanz die Abweisung der Beschwerden. G.Mit Replik vom 18. Mai 2005 halten die Beschwerdeführer an ihren Be- schwerden fest. Der Eingabe legten sie eine Zusammenstellung des Mig- rationsdienstes des Kantons Bern vom 22. März 2005 betreffend die ange- fallenen Gesundheitskosten bei. H.Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels vom 24. Juni 2005 wird seitens des BFM erneut die Abweisung der Beschwerde beantragt.
4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 aufge- führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Entscheide des BFM gemäss Art. 14c Abs. 6 des Bundes- gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder (ANAG, SR 142.20) und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Au- gust 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) i.V.m. Art. 87 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 17 Abs. 2 der Asylverord- nung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen- te hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts an- deres bestimmt. 1.3Die Beschwerdeführer sind als Inhaber der Sicherheitskonti Nr. X, Y und Z durch die angefochtenen BFM-Verfügungen vom 15. September 2004 be- sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht beim EJPD eingereich- ten Beschwerden ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2.Auf Grund des engen sachlichen und persönlichen Konnexes der Be- schwerden rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bun- deszivilprozess [BZP, SR 273]). 3. 3.1Soweit zumutbar, haben vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten (vgl. Art. 14c Abs. 6 ANAG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 14c Abs. 6 ANAG sind sie verpflichtet, für die Rückerstattung dieser Kosten Sicherheit zu leisten. Zu diesem Zweck führt der Bund Sicherheitskonti, auf welche die jeweiligen Arbeitgeber 10 Prozent des Erwerbseinkommens der vorläufig Aufgenom- menen zu überweisen haben (vgl. Art. 14c Abs. 6 ANAG und Art. 22 Abs. 1 VVWA i.V.m. Art. 86 Abs. 2 AsylG und Art. 11 Abs. 1 AsylV 2).
5 Wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, so erstellt die Vorinstanz eine Ab- rechnung, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den rückerstat- tungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird (Art. 14c Abs. 6 ANAG und Art. 22 Abs. 1 VVWA i.V.m. Art. 87 Abs. 1 AsylG und Art. 17 Abs. 2 AsylV 2). Dabei werden die mit den Sicherheitsleistungen zu verrechnen- den allgemeinen Fürsorgekosten auf Grund einer Pauschale von Fr. 40.- pro Tag und Person festgesetzt, wobei die tatsächliche Vermutung gilt, dass die Person während der Zeit ohne Arbeitsverhältnis vollumfänglich unterstützt worden ist; diese Vermutung ist namentlich dann zu überprü- fen, wenn der Kontoinhaber nachweist, dass die Bedürftigkeit während der erwerbslosen Zeit nicht oder nicht vollständig bestanden hat oder Eigen- bzw. Drittleistungen erbracht wurden (Art. 23 lit. b VVWA). 3.2Die aktuelle Regelung betreffend Sicherheitsleistungs- und Rückerstat- tungspflicht von vorläufig aufgenommenen Ausländern gilt seit dem 1. Ok- tober 1999. Bereits davor waren vorläufig Aufgenommene verpflichtet, die von ihnen erhaltenen Fürsorgeleistungen zurückzuerstatten (vgl. insbeson- dere Art. 14c Abs. 10 ANAG in der Fassung des Bundesbeschlusses vom 16. Dezember 1994 über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbe- reich, AS 1994 2878; in Kraft vom 1. Januar 1995 bis zum 30. September 1999). Vor dem 1. Oktober 1999 bestand indessen keine mit Art. 23 lit. b VVWA vergleichbare Regelvermutung. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 1987 über die vorläufige Aufnahme und die Internierung von Ausländern (Internierungsverordnung, AS 1987 1669; in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung [AS 1995 5041], aufgehoben am 1. Oktober 1999 [AS 1999 2261]) sah indessen bereits vor, das Bundesamt könne bezüg- lich der rückerstattungspflichtigen Fürsorgekosten davon ausgehen, dass diese pro Person und Unterstützungstag Fr. 40.- betragen würden. 3.3Grundsätzlich gelten für alle hängigen Verfahren, in denen das BFM die Schlussabrechnung nach dem Inkrafttreten der AsylV 2 zu veranlassen hat, die neuen Bestimmungen dieser Verordnung (Art. 82 Abs. 1 AsylV 2; vgl. indessen zur Unzulässigkeit der Anwendung neuer Pauschalen auf abgeschlossene altrechtliche Sachverhalte das Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2001 vom 26. Oktober 2001, E. 3 f.). 4.Der Stand der auf den Sicherheitskonti Nr. X, Y und Z sichergestellten Be- träge ist vorliegend unbestritten. Gegenstand der hier zu beurteilenden Be- schwerden ist einzig die Höhe der den Beschwerdeführern vom BFM in Rechnung gestellten Fürsorgeleistungen. 5.Für die Bestimmung der rückerstattungspflichtigen Fürsorgekosten sind in einem ersten Schritt die massgeblichen Zeitabschnitte und die jeweils zu berücksichtigende Anzahl Personen zu bestimmen. 5.1Analog der Kostenerstattungspflicht des Bundes gegenüber den für die Ausrichtung der Fürsorge zuständigen Kantonen beginnt die Sicherheits- leistungs- und Rückerstattungspflicht der vorläufig Aufgenommenen so- wohl unter altem als auch unter neuem Recht grundsätzlich mit der Einrei- chung des Gesuchs nach Art. 14b Abs. 1 ANAG bzw. mit der Anordnung
6 der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 14a Abs. 1 ANAG (vgl. Art. 14c Abs. 5 ANAG bzw. ehemals Art. 14c Abs. 7 ANAG). 5.2Vorläufig aufgenommene Personen sind bezüglich sämtlicher ab diesem Zeitpunkt bezogener Fürsorgeleistungen rückerstattungspflichtig; dies gilt auch für die während der Minderjährigkeit verursachten Kosten. Die Konto- inhaber haften zudem für die von ihren Ehepartnern oder ihren Kindern verursachten Kosten solidarisch (Art. 9 Abs. 2 AsylV 2). Die Haftung für die von Familienangehörigen verursachten Fürsorgekosten setzt jedoch vor- aus, dass die entsprechenden Personen ebenfalls vorläufig aufgenommen
7 nuar 1997 nur teilweise von der Fürsorge unterstützt werden mussten. Schliesslich lassen sich die von den Beschwerdeführern im Zeitraum vom 4. Dezember 2000 bis zum 30. Juni 2001 verursachten Fürsorgekosten mit hinreichender Sicherheit bestimmen, weshalb diesbezüglich von der An- rechnung des in Art. 23 lit. b VVWA festgesetzten Pauschalbetrages abzu- sehen ist. 7. 7.1Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben im letztgenannten Zeitraum Fürsor- geleistungen in der Höhe von Fr. 8'483.50 bezogen. Da für die Beschwer- deführerin 3 erst ab dem 1. Januar 2001 ein eigenes Fürsorgekonto ge- führt wurde, ist von diesem Betrag der zu Gunsten der Beschwerdeführe- rin 3 vom 4. bis zum 31. Dezember 2000 geleistete Anteil abzuziehen. Umgerechnet auf die Anzahl Unterstützungstage pro Person (4. - 31. Dezember 2000: je 28 Unterstützungstage für drei Personen; 1. Januar - 30. Juni 2001: je 181 Unterstützungstage für zwei Personen) beläuft sich dieser Anteil auf Fr. 532.60. Dies ergibt für die Zeit vom 4. Dezember 2000 bis zum 30. Juni 2001 - ohne Berücksichtigung der von der Sozialhilfe übernommenen Gesundheitskosten (Krankenkassenprämien, Kostenbetei- ligungen) - mit den Sicherheitsleistungen zu verrechnende Fürsorgekosten der Beschwerdeführer 1 und 2 von Fr. 7'950.90. 7.2Für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis zum 3. Dezember 2000 fehlt es in- dessen an dem durch die Beschwerdeführer zu erbringenden Nachweis, dass sie nicht vollumfänglich von der Fürsorge hätten unterstützt werden müssen. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 während 1'403 Tagen (1997: 334 Tage; 1998: 365 Tage; 1999: 365 Tage; 2000: 339 Tage) Fürsorgeleistungen von Fr. 40.- pro Tag erhielt (vgl. Art. 23 lit. b VVWA). 7.3Hinzu kommen ungedeckte Zahnarztkosten des Beschwerdeführers 1 von Fr. 1'133.55 und der Beschwerdeführerin 2 von Fr. 3'604.50, welche eben- falls mit den sichergestellten Leistungen der Beschwerdeführer 1 und 2 zu verrechnen sind (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. c AsylV 2). 7.4Die Summe dieser Fürsorgeleistungen übersteigt den vom BFM in Rech- nung gestellten Unterstützungsbetrag bei Weitem. Es ist daher nicht zu be- anstanden, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die durch die Beschwerdeführer 1 und 2 zurückzuerstattenden Fürsorgekosten auf Fr. 27'818.05 festgesetzt hat. 8. 8.1Die Beschwerdeführerin 3 hat in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2001 - ohne Berücksichtigung unbedeckter Krankenkassenprämi- en und Beteiligungen an Arztkosten - Fürsorgebeiträge in der Höhe von Fr. 2'553.80 bezogen. Dazu ist der anteilsmässige Unterstützungsbetrag für den Zeitraum vom 4. bis zum 31. Dezember 2000 zu addieren, der gemäss obigen Ausführungen auf Fr. 532.60 zu beziffern ist. 8.2Bezüglich der Zeitspanne vom 1. Februar 1997 bis zum 3. Dezember 2000
8 konnte auch die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin 3 nicht den Nachweis erbringen, nicht vollumfänglich von der Unterstützung durch die öffentliche Fürsorge angewiesen gewesen zu sein. Aus diesem Grund ist auch in ihrem Fall von einer vollumfänglichen Unterstützung à Fr. 40.- während 1'403 Tagen auszugehen. 8.3Die Kosten der zu Gunsten der Beschwerdeführerin 3 durchgeführten Zahnbehandlungen von Fr. 2'250.55 sind sodann ebenfalls mit den auf ih- rem Sicherheitskonto befindlichen Guthaben zu verrechnen. 8.4Folglich ergibt sich auch für die Beschwerdeführerin 3, dass die verursach- ten Fürsorgekosten weitaus höher liegen, als diejenigen, welche ihr vom BFM belastet wurden. Es erweist sich daher ebenfalls als rechtens, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die durch die Beschwer- deführerin 3 zu erstattenden Fürsorgekosten auf Fr. 10'610.55 festgesetzt hat. 9.Bei dieser Sachlage erübrigt es sich schliesslich, näher darauf einzuge- hen, in welchem Umfang allenfalls eine solidarische Haftung der Be- schwerdeführer 1 und 2 für die während der Minderjährigkeit ihrer Kinder D._______ und der Beschwerdeführerin 3 verursachten Fürsorgekosten bestanden hätte. 10.Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht die mit den Sicherheitskonti Nr. X und Y bzw. dem Sicherheitskonto Nr. Z zu verrechnenden Fürsorge- kosten auf Fr. 27'818.05 bzw. Fr. 10'610.55 festgesetzt. Die angefochte- nen Verfügungen erweisen sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind daher abzuweisen. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kos- ten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese betragen für die Beschwerdeführer 1 und 2 Fr. 700.--, für die Beschwerdeführerin 3 Fr. 500.--. (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerdeverfahren C-1232/2006 und C-1233/2006 werden verei- nigt. 2.Die Beschwerden werden abgewiesen. 3.Den Beschwerdeführern 1 und 2 werden Verfahrenskosten von Fr. 700.-- auferlegt. 4.Der Beschwerdeführerin 3 werden Verfahrenskosten von Fr. 500.-- aufer- legt. 5.Diese Beträge ist innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils der Ge- richtskasse zu überweisen. 6.Dieses Urteil wird eröffnet: -den Beschwerdeführern (eingeschrieben mit Gerichtsurkunde; Beilagen: angefochtene Verfügungen vom 15. September 2004, Bestätigung des Sozialamts der Stadt Langenthal vom 20. Oktober 2004) -der Vorinstanz (eingeschrieben mit Gerichtsurkunde; Akten retour) Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Ruth BeutlerThomas Segessenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt wer- den, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: