Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C1220/2008 Urteil vom 4.August 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter JeanDaniel Dubey, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien
C1220/2008 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A.X._______ (geb. 22. März 1969), stammt aus dem Kosovo. Zusammen mit ihren (damals drei) Kindern, der Tochter B.X._______ (geb. 18. Juni 1993) und den Söhnen C.X._______ (geb. 17. Januar 1995) und D.X._______ (geb. 11. Mai 1997) gelangte sie im Rahmen des Familiennachzugs am 6. Februar 2002 in die Schweiz, wo ihr Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder mit einer Niederlassungsbewilligung lebte. B. Zum Verbleib beim Ehemann erhielt die Beschwerdeführerin im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit Wirkung bis 5. Februar 2007 verlängert wurde. Die drei nachgezogenen Kinder sowie die am 10. Mai 2003 in der Schweiz geborene gemeinsame Tochter E.X._______ wurden in die Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen. Die älteste Tochter B.X._______ ist zwischenzeitlich im Besitz des Schweizer Bürgerrechts. C. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit Jahren psychisch krank und bezieht deshalb eine IVRente. Nachdem er aus krankhafter Eifersucht wiederholt gegen die Beschwerdeführerin gewalttätig geworden war, verliess diese Anfang November 2005 zusammen mit den Kindern den ehelichen Haushalt. Am 9. November 2006 wurde die Ehe geschieden und die Kinder unter die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin gestellt. D. Einige Monate vor der Scheidung, im August 2006, wurde der Ehemann wegen der Tötung eines Landsmanns festgenommen. Er hatte das Opfer verdächtigt, eine aussereheliche Beziehung mit seiner Ehefrau zu unterhalten. Das Kreisgericht VIII BernLaupen sprach ihn in seiner Sitzung vom 17. bis 21. Dezember 2007 wegen Schuldunfähigkeit frei und ordnete eine stationäre psychotherapeutische Behandlung in einer geschlossenen Anstalt an, wo er sich nach wie vor befindet. E. Nach erfolgter Scheidung ersuchte die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2006 um eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Die kantonale Migrationsbehörde holte diverse
C1220/2008 Seite 3 Auskünfte bei der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin ein und übermittelte die Angelegenheit am 16. Februar 2007 zwecks Zustimmung an die Vorinstanz. F. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2007 mit, dass sie die Verweigerung der Zustimmung und die Wegweisung aus der Schweiz prüfe. Vom Recht auf Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 4. Juni 2007 Gebrauch. Die Vorinstanz ihrerseits nahm zusätzliche Abklärungen bei der kantonalen Migrationsbehörde vor und holte Auskünfte bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern ein. G. Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. H. Die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder liessen gegen die vorgenannte Verfügung am 25. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragen darin sinngemäss, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben, und die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. I. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 18. Juni 2008 an den Rechtsbegehren fest. K. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 gelangten die Beschwerdeführer mit Sachverhaltsergänzungen an das Bundesverwaltungsgericht. L. Am 21. März 2011 kamen die Beschwerdeführer einer entsprechenden Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nach und aktualisierten den Sachverhalt.
C1220/2008 Seite 4 M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten bzw. Mitbetroffene zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 129 II 215). Inwieweit Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, hängt von der massgeblichen intertemporalen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund allgemeiner intertemporaler Grundsätze (ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen).
C1220/2008 Seite 5 2.2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228), die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791). Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Verfahrens und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. 3.1. Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM zu bewilligungsgewährenden Entscheiden, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art. 18 ANAG). Gemäss Artikel 1 Absatz 1 Zustimmungsverordnung ist die Zustimmung erforderlich, wenn bestimmte Gruppen von Ausländern im Interesse der Koordination der Praxis auf Weisungsebene der Zustimmungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gültigen und anerkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt (Bst. c). Über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung entscheidet das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des Eidg.
C1220/2008 Seite 6 Justiz und Polizeidepartements vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76) 3.2. In der vorliegenden Streitsache geht es um die Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs kraft Ehe mit einem hier niedergelassenen Ausländer erhalten hatte, nach der Scheidung der Ehe zu verlängern ist. Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Verlängerungsentscheids ergibt sich deshalb aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (aANAGWeisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006), welche in Ziff. 132.4 Bst. f vorsehen, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einem ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und damit zugleich auf Zustimmung zu deren Verlängerung berufen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Verweigerung der Zustimmung in fehlerhafter Ausfüllung des Ermessens ergangen oder unangemessen ist, soweit das geltende Recht Ermessensspielräume vorsieht (Art. 4 ANAG). 4. Dem innerstaatlichen Gesetzesrecht lassen sich für die Beschwerdeführerin keine Ansprüche entnehmen, denn die eheliche Haushaltgemeinschaft wurde aufgelöst, bevor ihr aus Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG ein von der Ehe unabhängiger Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und damit auch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erwachsen konnte (vgl. dazu BGE 130 II 49 E. 3.2 S. 53 ff.). Eine Anspruchsgrundlage kann wegen der intertemporalen Unterstellung unter das alte Recht auch nicht in Art. 50 AuG erblickt werden, der bei Auflösung der Ehe neue Anspruchstatbestände einführt (vgl. oben Ziff. 2.2, ferner Urteile des Bundesgerichts 2C_245/2008 vom 27. März 2008 E. 2.1.2.1 und 2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 1.2). 5. 5.1. Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
C1220/2008 Seite 7 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) (zum Verhältnis der beiden Normen zueinander vgl. BGE 126 II 377 E. 7 S. 394) garantiert den Schutz des Familienlebens. Zwar vermittelt die EMRK nicht unmittelbar ein Recht auf Einreise und Aufenthalt. Hat ein Ausländer jedoch nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz (d.h. Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf die ein Rechtsanspruch besteht; vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.), ist die familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es gleichwohl Art. 8 EMRK verletzen, wenn ihm selbst der Aufenthalt in der Schweiz verweigert wird. Unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt im vorliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungskontext in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.). Die Beziehung zu einem volljährigen Kind kann nur ausnahmsweise, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, ein Anwesenheitsrecht verschaffen (BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261). 5.2. Die vier Kinder der Beschwerdeführerin erhielten durch Einbezug in das Aufenthaltsrecht ihres Vaters die Niederlassungsbewilligung (Art. 17 Abs. 2 ANAG). Das älteste Kind, die heute 18 Jahre alte und damit volljährige Tochter B.X., hat zwischenzeitlich das Schweizer Bürgerrecht erworben. Alle vier Kinder verfügen somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung. Ihre Beziehung zur Beschwerdeführerin, bei der sie leben und unter deren alleinigem Sorgerecht sie – soweit nicht volljährig – stehen, ist intakt. Bei dieser Sachlage steht ausser Frage, dass jedenfalls das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren drei jüngeren, noch minderjährigen Kindern vom Schutzbereich des Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst ist. Anders verhält es sich im Verhältnis zur 18jährigen Tochter B.X.: Diese schied mit dem Erreichen der Volljährigkeit aus der Kernfamilie aus. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis namentlich in Form qualifizierter Betreuungs oder Pflegebedürfnisse (wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e S. 261), das zwischen ihr und der Beschwerdeführerin im Kontext des Bewilligungsverfahrens eine Berufung auf Art. 8 EMRK trotz Volljährigkeit gestatten würde, wird weder geltend gemacht noch ist ein solches ersichtlich.
C1220/2008 Seite 8 5.3. Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indessen nicht absolut. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; BGE 122 II 1 E. 2 S. 6; BGE 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.). Als legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gilt unter anderem die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik. Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV. 5.4. Im Rahmen der Beurteilung des Eingriffscharakters einer staatlichen Massnahme und ihrer Rechtfertigung ist zu berücksichtigten, dass die Konventionsgarantie des Art. 8 Ziff. 1 EMRK das Familienleben als solches schützt und nicht die freie Wahl des Ortes, an dem es realisiert werden soll (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; BGE 126 II 335 E. 3a S. 342; je mit Hinweisen; vgl. JENS MEYERLADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl., BadenBaden 2011, Rz. 68 zu Art. 8 mit Hinweisen). Muss deshalb eine ausländische Person, der eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert wurde, das Land verlassen, haben dies ihre Familienangehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es ihnen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, mit ihr auszureisen; eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich in diesem Fall (bzw. es kann angenommen werden, dass im Falle der Zumutbarkeit der Ausreise das allgemeine öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderung im Rahmen der Interessenabwägung den Ausschlag gibt; vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 5.2.1.1 mit Hinweisen). Anders verhält es
C1220/2008 Seite 9 sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4.1.2). 5.5. Bei Kindern im anpassungsfähigen Alter geht die Rechtsprechung vermutungsweise davon aus, dass es ihnen zugemutet werden kann, den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland zu folgen, auch wenn der ausländerrechtlichen Zulassung der letzteren lediglich die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik entgegensteht. Bei einem Kleinkind ist dies – besondere Umstände vorbehalten – regelmässig der Fall. Dahinter steht die Überlegung, dass das Kind vorerst keine selbständigen Beziehungen zu seinem weiteren Umfeld, zu einem bestimmten Land hat, sondern solche während der ersten Lebensjahre ausschliesslich durch Vermittlung der Eltern entstehen. In neueren Entscheiden hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und namentlich die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur (vgl. Art. 24 und 25 Abs. 1 BV) bei Schweizer Kindern relativiert (BGE 136 I 285 ff.; BGE 135 I 153 ff.). Sind die Kinder, wie es vorliegend der Fall ist, im Besitz der Niederlassungsbewilligung, gilt die dargestellte Rechtsprechung grundsätzlich weiter (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4.2.3). Diesfalls kann die Zumutbarkeit der Ausreise weiterhin für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge bzw. obhutsberechtigten Elternteil genügen. 5.6. Die in der Schweiz geborene Tochter E.X._______ ist acht Jahre alt und wurde im August 2010 eingeschult. Sie befindet noch in einem anpassungsfähigen Alter, in dem die persönliche Entwicklung stark an die Beziehung zu den Eltern gebunden ist, und die Eingliederung in ein neues Lebensumfeld erfahrungsgemäss keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. Anders verhält es sich mit den beiden minderjährigen Söhnen. D.X._______ ist mit 14 Jahren an der Schwelle zur Adoleszenz und C.X._______ steht als 16½ Jähriger mitten in dieser für die Entwicklung eines Menschen zur sozialen Persönlichkeit wesentlichen Lebensphase. Sie besuchen zur Zeit die 7. bzw. 8. Klasse der Sekundarstufe und sind im schulischen und ausserschulischen
C1220/2008 Seite 10 Bereich gut integriert. Beide Söhne sind in einem Alter in die Schweiz gelangt, in dem sie noch keine autonomen Beziehungen ausserhalb des engsten Familienkreises aufbauen konnten. Dies geschah in den nachfolgenden 9½ Jahren. In dieser Zeit konnten sie vielfältige Kontakte zum ausserfamiliären Umfeld knüpfen und vertiefen. Namentlich beim 16½jährigen C.X._______ dürfte dieser Prozess weit fortgeschritten sein. Unter den gegebenen Umständen kann keine Rede davon sein, dass es ihnen ohne Schwierigkeiten möglich wäre, der Beschwerdeführerin ins Ausland zu folgen. Eine erzwungene Aufgabe des sozialen Umfelds und Rückkehr in die Heimat würde sie im Gegenteil schwer treffen und vor ernste Integrationsprobleme stellen. Eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist daher unerlässlich. 5.7. Kann den Kindern der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres zugemutet werden, ihr ins Ausland zu folgen, so reicht das allgemeine öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik für sich alleine nicht aus, um im Rahmen der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderten Interessenabwägung einen Eingriff in die Garantie des Familienlebens zu rechtfertigen. Hierzu bedürfte es besonderer namentlich ordnungs und sicherheitspolizeilicher – Gründe, welche den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin als "unerwünscht" erscheinen liesse. Solche sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, nimmt nebst der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder drei Teilzeitstellen als Raumpflegerin wahr, wird als Arbeitnehmerin und Person von ihrer Umgebung geschätzt und kommt für den Lebensunterhalt der Familie bis auf einen kleinen Fehlbetrag selbst auf. Dem Zwischenbericht ihrer Wohngemeinde vom 3. März 2011 zufolge, der das Verantwortungsbewusstsein, den Fleiss und die Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin lobend hervorhebt, dürfte eine ausländerrechtliche Regelung der Beschwerdeführerin ihre punktuell noch bestehende Sozialhilfeabhängigkeit ganz entfallen lassen. Dem Situationsbericht und den ihn begleitenden Dokumenten kann entnommen werden, dass das Sozialhilfekonto der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2010 einen Überschuss aufwies und dass bestehende Schulden bei der Sozialhilfe auf rund 40'000 Franken abgebaut wurden. Die Leistungen der Beschwerdeführerin verdienen umso mehr Respekt und Anerkennung, als sie trotz widriger Rahmenbedingungen erbracht wurden. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
C1220/2008 Seite 11 Verfügung gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verstösst. Sie ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist die Zustimmung zu erteilen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 64 VwVG zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'000. (MwSt. inkl.) festzusetzen.
C1220/2008 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Bern wird die Zustimmung erteilt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 700. wird zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000. (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...) – den Migrationsdienst des Kantons Bern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Andreas TrommerJulius Longauer
C1220/2008 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: