Abt ei l un g II I C-12 1 2 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 8 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Gemeinde R., Beschwerdeführerin, gegen S., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Claude Hauri, Bahn- hofstrasse 26 / Paradeplatz, Postfach 2707, 8022 Zürich, Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Erleichterte Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-12 1 2 /20 0 6 Sachverhalt: A. Die [....] geborene türkische Staatsangehörige S._______ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gelangte im Herbst 1997 mit ei- nem Besuchsvisum in die Schweiz und heiratete hier am 20. Novem- ber 1997 einen Schweizer Bürger. Dieser - ursprünglich ebenfalls aus der Türkei stammend - hatte das Schweizer Bürgerrecht am 12. Juli 1995 seinerseits durch erleichterte Einbürgerung erwirkt. Seit ihrer Einreise lebt die Beschwerdegegnerin in der Gemeinde R.. Aus der Ehe gingen bisher zwei Kinder hervor (geb. [...] bzw. [...]). B. Gestützt auf ihre Ehe stellte die Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2004 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bun- desgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR 141.0). Am 30. Juni 2004 ersuchte die Vorinstanz die zuständige kantonale Behörde um Erstellung eines Erhebungsberichts. Auf Einladung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich erhielt die Gemeinde R._____ am 1. September 2004 Gelegenheit, sich zum Einbürgerungsgesuch zu äussern. Die Gemeinde führte eine persönliche Anhörung durch und hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2004 fest, sie beantrage das Gesuch abzuweisen. Ein Gespräch mit der Bewerberin sei nicht möglich, sie spreche kein Wort deutsch und sei mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut. Sie wolle das Schweizer Bürgerrecht, um ohne Visum nach Deutschland und Österreich ausreisen zu können, wo sie Verwandte und Bekannte habe. C. Nach Einholung von Referenzen zur Qualität der ehelichen Beziehung und nachdem die Ehegatten am 17. August 2005 Erklärungen über den Zustand ihrer Gemeinschaft bzw. zur Beachtung der Rechtsord- nung unterzeichnet hatten, wurde die Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz am 4. November 2005 gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erhielt sie so das kantonale Bürgerrecht von Freiburg und das Gemeindebürgerrecht von Courlevin. D. Die Wohnsitzgemeinde R.___, handelnd durch den Gemeinderat, Se ite 2
C-12 1 2 /20 0 6 gelangte mit Beschwerde vom 10. November 2005 an das damals zu- ständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und beantragte sinngemäss, die erleichterte Einbürgerung sei zu widerru- fen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung seien nicht gegeben. Darauf habe man schon in der Stellungnahme vom 4. Oktober 2004 ausdrücklich hinge- wiesen. E. Zur Vernehmlassung aufgefordert, ersuchte die Vorinstanz in einer Eingabe vom 27. Januar 2006 um Einräumung der Möglichkeit, zusätz- liche Abklärungen vorzunehmen. Es treffe zu, dass man der Einschät- zung der Wohnsitzgemeinde betreffend sozialer Integration keine Be- achtung geschenkt habe. Fehlende Sprachkenntnisse stellten tatsäch- lich ein wichtiges Indiz für eine mangelnde Integration in die schweize- rischen Verhältnisse dar. Es gelte deshalb zu prüfen, ob eine Integrati- on bzw. Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse trotz fehlen- der Sprachkompetenz stattgefunden habe. F. In einer Stellungnahme vom 31. Januar 2006 liess sich die Beschwer- degegnerin durch ihren Rechtsvertreter zur Angelegenheit vernehmen. Im Wesentlichen wandte sie ein, die Einschätzung der Beschwerdefüh- rerin, wonach bei ihr eine soziale Integration bisher nicht stattgefunden habe, gehe fehl. Immerhin habe man sich bei der Gemeinde zehn Mi- nuten lang mit ihr unterhalten, was wahrlich nicht darauf schliessen lasse, mit ihr könnten überhaupt keine Gespräche auf Deutsch geführt werden. Selbst wenn von ungenügenden Deutschkenntnissen ausge- gangen werden müsste, verböte sich der direkte Schluss auf eine feh- lende Integration. Der Gesetzgeber habe bei der erleichterten Einbür- gerung, im Gegensatz zur ordentlichen Einbürgerung, bewusst auf das qualitative Erfordernis der Kenntnis einer schweizerischen Landes- sprache verzichtet. Gemäss einem (nicht publizierten) Beschwerdeent- scheid des EJPD sei die Sprache zwar als Schlüsselkompetenz für die Integration einer Person zu betrachten. Das Departement habe aber in besagtem Entscheid auch anerkannt, dass eine Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG auf ande- rem Weg stattfinden könne; so beispielsweise durch Kontakte zu Schweizer Bürgern in einer andern als den Landessprachen. Solche Kontakte pflege sie mit mehreren Schweizer Familien türkischen Ur- sprungs, wobei man sich in der Regel auf Türkisch unterhalte. Sodann Se ite 3
C-12 1 2 /20 0 6 habe sie mit ihrem Schweizer Ehemann gemeinsame Kinder, welche ihr die Integration ins schweizerische Lebensumfeld erheblich erleich- terten. Zudem nehme sie am kulturellen und sozialen Leben teil, womit den zusätzlichen qualitativen Anforderungen an eine erleichterte Ein- bürgerung Genüge getan werde. Wenn die Gemeinde ihr für die Ein- bürgerung unlautere Motive (in Form von Reiseerleichterungen) vor- halte, so lasse sich dies nur mit fehlender Objektivität erklären. Der Hinweis beinhalte eine unwahre Unterstellung und stehe zudem im Wi- derspruch zur Behauptung, wonach eine Unterhaltung in deutscher Sprache gar nicht möglich gewesen sei. Mit Schreiben vom 27. März 2006 liess die Beschwerdegegnerin in Be- antwortung des vorinstanzlichen Antrages vom 27. Januar 2006 mittei- len, sie erachte die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürge- rung nach wie vor als gegeben, werde sich aber allfälligen zusätzli- chen Abklärungen nicht widersetzen. G. Am 3. Juli 2006 führte das Gemeindeamt des Kantons Zürich mit der Beschwerdegegnerin aufgrund eines von der Vorinstanz erstellten Fra- genkatalogs ein persönliches Gespräch durch und übermittelte den dabei erstellten Bericht anschliessend an das BFM. H. In ihrer auf diesen Bericht abstützenden Vernehmlassung vom 31. Juli 2006 beantragt die Vorinstanz nunmehr die Gutheissung der Be- schwerde. Obwohl das Gespräch vom 3. Juli 2006 auf Hochdeutsch geführt worden sei und die Fragen der Beschwerdegegnerin überdies in schriftlicher Form vorgelegen hätten, habe sie einzelne der an sie gerichteten Fragen nicht verstanden. Auch sei sie nicht in der Lage ge- wesen, ihre Aussagen in einfachen Sätzen zu formulieren. Ihre Deutschkenntnisse müssten vor dem Hintergrund der mehrjährigen Anwesenheit in der Schweiz als ungenügend bewertet werden. Zwar könne eine Integration grundsätzlich auch auf andere Weise als über die Sprache erfolgen. Davon sei aber bei der Beschwerdegegnerin nicht auszugehen. I. Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf die Einreichung einer Replik. Auch von der ihnen spä- ter gewährten Möglichkeit, ihre Eingaben zu aktualisieren, machten die Parteien keinen Gebrauch. Se ite 4
C-12 1 2 /20 0 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung der erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.21]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be- schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge- setz nichts anderes bestimmt. 1.4Die Gemeinde R._______ ist als Wohngemeinde der Beschwerde- gegnerin gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert (vgl. hierzu die Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, in BBl 1987 lll 293 Ziff. 23.3 S. 317). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur- teils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Se ite 5
C-12 1 2 /20 0 6 3. 3.1Die in den Artikeln 27 bis 31b BüG geregelten Tatbestände der er- leichterten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in allgemei- ner Weise voraus, dass der Gesuchsteller in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Der erleichterten Einbürgerung des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers ist Art. 27 BüG gewidmet. Gestützt auf dessen ers- ten Absatz kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). 3.2Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungs- verfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). 3.3Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass derjenige die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 269; vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De- zember 1907 [SR 210] für den Bereich des Privatrechts). Dieser Grundsatz gilt auch für die Voraussetzungen der erleichterten Einbür- gerung nach Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 BüG. Die Beweislast für deren Vorliegen trägt der Ausländer bzw. die Ausländerin. Gelangt die Behörde nach Durchführung des Beweisverfahrens im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, dass die Vorausset- zungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt sind, hat sie entspre- chend dieser Beweislastregel so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre. Gegenstand der behördlichen Überzeu- gung ist grundsätzlich nicht die mehr oder weniger hohe Wahrschein- lichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern seine tatsächliche Verwirklichung. Dabei sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich sind, nicht massgebend. Es muss sich um begrün- dete Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach den gesamten Umständen aufdrängen. Se ite 6
C-12 1 2 /20 0 6 4. 4.1Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin nicht in ausreichendem Masse in die hiesigen Verhältnisse integriert. Die Vorinstanz hat sich dieser Auffassung in ihrer ergänzenden Ver- nehmlassung vom 31. Juli 2006 angeschlossen. Angesprochen ist da- mit Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG, wonach die erleichterte Einbürgerung voraussetzt, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber in der Schweiz integriert ist. Unbestrittenermassen führt das blosse Erfüllen der zeitli- chen Voraussetzungen (vgl. Art. 27 Abs. 1 BüG) nicht automatisch zur Gewährung der erleichterten Einbürgerung. Vielmehr bedarf es nebst dem quantitativen Element der Ehe- und Wohnsitzdauer zusätzlich des eben erwähnten qualitativen Elements (nicht zur Diskussion stehen die in casu erfüllten Tatbestände von Art. 26 Abs. 1 Bst. b und c BüG). 4.2Integration bedeutet die Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft und die Bereitschaft der betreffen- den Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen, ohne deswegen ihre Eigenart und Staatsangehörigkeit preiszugeben (vgl. Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgeset- zes, BBl 1987 293 Ziff. 22.2 S. 304 bzw. Botschaft vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1911 Ziff. 2.2.1.3 S. 1942 mit Hinweisen sowie Ziff. 2.5.3.1 S. 1957 f.). Die Integration wird heute allgemein als gegenseitiger Annäherungsprozess zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung betrachtet. Er setzt sowohl den Willen der Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliede- rung als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Auslän- derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] bzw. Art. 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205], die beide auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt wurden). Mit dem AuG wurden die Grundsätze einer ge- samtschweizerischen Integrationspolitik erstmals auf Gesetzesstufe festgelegt. Ziel der Integration ist demnach das Zusammenleben der einheimischen und der ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Ach- tung und Toleranz (Art. 4 Abs. 1 AuG). Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermög- lichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesell- schaft teilzuhaben (Abs. 2). Die Integration setzt sowohl den entspre- chenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offen- Se ite 7
C-12 1 2 /20 0 6 heit der schweizerischen Bevölkerung voraus (Abs. 3). Es ist erforder- lich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftli- chen Verhältnissen und Lebensbedingungen auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Abs. 4). 4.3In der Kenntnis einer Landessprache liegt, wie in Art. 4 Abs. 4 AuG auf Gesetzesebene zum Ausdruck gelangt (für die Zeit vor dessen In- krafttreten vgl. Art. 3a Abs. 1 Bst. b der bis 31. Dezember 2007 gelten- den Verordnung vom 13. September 2000 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [AS 2000 2281, 2005 4769]), zweifel- los ein wichtiges und zentrales Element für eine erfolgreiche Integrati- on (vgl. BGE 134 I 56 E. 3 S. 59). Den Sprachkenntnissen ist sogar ei- gentliche Schlüsselfunktion zuzuordnen, weil in aller Regel nur damit jemand überhaupt in die Lage versetzt wird, am wirtschaftlichen und sozialen Leben des Gastlandes aktiv teilzunehmen und sich auf diese Weise zu integrieren (vgl. den vom BFM im Auftrag des Vorstehers des EJPD im Juli 2006 erstellten Bericht zum Thema „Probleme der Inte- gration von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz“, Ziff. II. 6 S.68 ff., online auf der Website des BFM > Themen > Integration > Newsletter Integration / Publikationen > Integrationsbericht, besucht am 15. Mai 2008). Dass solche Kenntnisse einer Landessprache bzw. der dadurch vermittelte Zugang zu Gastland, sozialem Leben und Kul- tur nicht schon wettgemacht werden können, wenn jemand regel- mässig Umgang mit eingebürgerten Landsleuten pflegt und sich dabei in der gemeinsamen Muttersprache unterhält, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. 5. Die Beschwerde führende Gemeinde stützte ihre Beurteilung der sozialen Integration auf eine Anhörung, die sie mit der Bewerberin durchgeführt und deren Ergebnis sie auf einem Formular „Einbürge- rung (erleichterte Einbürgerung)“ zusammengefasst hatte. Demnach soll ein Gespräch mit der Beschwerdegegnerin nicht möglich gewesen sein. Sie spreche kein Wort Deutsch und sei mit den schweizerischen Verhältnissen nicht vertraut. Komme hinzu, dass den Interessen an ei- ner erleichterten Einbürgerung ungenügende Motive (Erleichterung in den Reisemodalitäten) zugrunde lägen. Die Beurteilung der Beschwer- deführerin erschöpft sich solchermassen in wertenden Feststellungen, ohne dass in allen Teilen nachvollziehbar ist, wie es dazu kam. Ob eine Verweigerung der erleichterten Einbürgerung auf der Grundlage dieser Stellungnahme zulässig gewesen wäre, braucht allerdings nicht Se ite 8
C-12 1 2 /20 0 6 abschliessend beurteilt zu werden. Denn die Vorinstanz hat - im Ein- vernehmen mit der Beschwerdegegnerin - weitere Abklärungen veran- lasst. Am 3. Juli 2006 führte das Gemeindeamt des Kantons Zürich mit der Beschwerdegegnerin eine Anhörung durch, die rund 25 Minuten dauerte und bei der ihr - im Beisein ihres Ehemannes - insgesamt 15 Fragen gestellt und gleichzeitig in schriftlicher Form vorgelegt wurden. Die Antworten der Beschwerdegegnerin wurden (gemäss ab- schliessender Bemerkung der beteiligten Mitarbeiter des Gemeinde- amtes) weitgehend im Originalwortlaut aufgenommen und in einen Be- richt integriert. Die am Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien machten von der Möglichkeit, sich zu diesem Bericht zu äussern, kei- nen Gebrauch. 6. 6.1Der Bericht über die Befragung vom 3. Juli 2006 ist zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin ausgefallen. Fragen wie diejenige nach den vier offiziellen schweizerischen Landessprachen, danach, ob sie Kon- takt habe zu schweizerischen Eltern von Freunden und Kameraden ih- rer Kinder oder danach, welche Rechte sie mit ihrer Einbürgerung zu- sätzlich erwerben würde, verstand die Beschwerdegegnerin offenbar nicht. Andere Fragen beantwortete sie nur in Stichworten; ohne eigent- liche Sätze zu bilden. In den abschliessenden Bemerkungen zur Befra- gung werteten die beiden Mitarbeiter des Gemeindeamtes die Deutschkenntnisse der Beschwerdegegnerin als „äusserst gering“ und „vor dem Hintergrund ihres mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz [...] als ungenügend“. Aufgrund der verwendeten Formulierungen und der generellen Ausgestaltung des fraglichen Berichts besteht kein An- lass, an dessen Aussagekraft zu zweifeln. 6.2Die geringen Sprachkenntnisse der Beschwerdegegnerin erstau- nen umso mehr, als sie im Zeitpunkt ihrer Befragung durch das Ge- meindeamt bereits seit fast neun Jahren in der Schweiz lebte und ge- mäss einem für das Gemeindeamt am 7. Juli 2004 erstellten Lebens- lauf in der Türkei eine weit überdurchschnittliche Ausbildung durchlau- fen hatte und erste Berufserfahrung im Bereich der Medienarbeit gel- tend machte (Gymnasium, abgebrochenes Universitätsstudium, Com- puterausbildung und Arbeit als Reporterin). 6.3Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass sie sich trotz fehlender Sprachkenntnisse in genügender Weise integriert habe. Aus den Akten ergibt sich, dass sie hauptsächlich mit einem kleinen Kreis bereits ein- Se ite 9
C-12 1 2 /20 0 6 gebürgerter Landsleute und deren Familien verkehrt, wobei sie zum Teil nicht einmal deren Wohnort kennt. Dem Parteivertreter zufolge spricht sie mit diesen Schweizer Familien türkischen Ursprungs in der Regel türkisch. Die Frage, ob sie sich daneben mit schweizerischen El- tern von Freunden oder Kameraden ihrer Kinder trifft, verstand sie nicht. Aufgrund des Berichts des Gemeindeamtes des Kantons Zürich vom 3. Juli 2006 ist allerdings davon auszugehen, dass die Kontakte sich in dieser Hinsicht auf das absolut Notwendige beschränken. Die einzige Person, welche sie mit Namen zu nennen vermochte, war die Kindergärtnerin (zum Ganzen siehe die Antworten zu den Fragen 8 und 9). Näheres wird zu den in der Stellungnahme vom 31. Januar 2006 behaupteten Kontakten mit anderen Schweizerinnen und Schweizern denn nicht ausgeführt. Auch fehlt es am Nachweis sonsti- ger Aktivitäten, die auf eine gewisse Verbundenheit mit der Schweiz hindeuteten (z.B. Partizipation an Veranstaltungen am Wohnort oder im Quartier, Teilnahme an lokalen kulturellen Anlässen, etc.). Selbst im Bereich der Information und Unterhaltung (Konsultation elektronischer und gedruckter Medien) gestand die Beschwerdegegnerin ein, türki- sche Erzeugnisse zu bevorzugen und schweizerische nur wenig zu be- rücksichtigen. Alles in allem sind auf Seiten der offensichtlich nach wie vor stark in ihrer herkömmlichen Tradition verhafteten Beschwerdegeg- nerin somit keine anerkennenswerte Integrationsleistungen ersichtlich. Seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. der Befragung vom 3. Juli 2006 hat sich die Sachlage nicht wesentlich verändert (zu den Grenzen der Mitberücksichtigung sachverhaltlicher Veränderungen sie- he im Übrigen das Urteil des Bundesgerichts 5A.8/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.3.2). Damit wird deutlich, dass es an Anhaltspunkten für eine ausreichende soziale Integration im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BüG mangelt. 7. Die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG sind demnach nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher gut- zuheisssen und die Einbürgerungsverfügung der Vorinstanz vom 4. November 2005 aufzuheben. 8. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei auf- zuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Se it e 10
C-12 1 2 /20 0 6 Von Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun- desbehörden werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich, auch im Falle der Beschwerdegegnerin auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Partei- entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Partei- entschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Be- hörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb der Beschwerde führenden Gemeinde keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist. Dispositiv S. 12 Se it e 11
C-12 1 2 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM über die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdegegnerin wird aufgehoben und deren Gesuch um erleichterte Einbürgerung abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Andreas TrommerDaniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Se it e 12