Ab te i lun g III C-1 2 10 /2 0 06 {T 0 /2 } Urteil vom 4. Dezember 2007 Mitwirkung:Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Vuille; Gerichtsschreiberin Haake. Kanton Solothurn, vertreten durch das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz und X._______, betreffend Erleichterte Einbürgerung B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.Am 15. April 2002 stellte X., seit 1982 Ehemann der Schweizer Bürgerin Y., über das Schweizerische Generalkonsulat in Rio de Janeiro ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Das Generalkonsulat äusserte hierzu in seiner Stellungnahme vom 18. April 2002, dass seiner Ansicht nach der Bewerber mit der Schweiz nicht eng verbunden sei: Die Ehefrau wohne schon sehr lange im Ausland; ausser ein paar kurzen Ferienaufenthalten in der Schweiz und etwas Kontakt zu der Familie bestehe keine Verbundenheit. B.Am 6. Juni 2002 richtete die Vorinstanz ein Schreiben an sechs hiesige Schweizer Bürger, die X._______ in seinem Gesuch als Referenz benannt hatte, und bat diese Personen um Stellungnahme zu dessen Leumund und zu dessen Verbundenheit mit der Schweiz. Weiterhin gewährte die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Juli 2002 dem Einbürgerungskanton Solothurn gemäss Art. 32 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG; SR 141.0) die Möglichkeit, sich zu äussern. Dieser empfahl in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2003 die Ablehnung des Einbür- gerungsgesuchs und begründete dies mit fehlenden intensiven oder engen Beziehungen des Gesuchstellers zur Schweiz. Nach eigenen Angaben habe dieser die Schweiz erst zweimal besucht und nehme an den Anlässen der Auslandschweizer Vereinigung nur zur 1. August-Feier und zum Weihnachtsbasar teil. Enge Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen könnten nicht nachgewiesen werden; insbesondere seien die zwischenzeitlich eingeholten Referenzschreiben wenig aussagekräftig. Der Bewerber besitze auch keine Kenntnisse einer schweizerischen Landes- sprache. C.Mit einem an das Generalkonsulat gerichteten Schreiben vom 5. Mai 2004 begründete X._______ seinen Wunsch nach Erlangung der Schweizer Staatsbürgerschaft. Insbesondere erläuterte er dabei die Familienge- schichte der in der Schweiz lebenden Angehörigen seiner Schwiegereltern und gab an, dass in den zurückliegenden sechs Jahren sein Schwieger- vater Präsident und sein Schwager Vizepräsident des Schweizerischen Hilfsvereins in Bahia gewesen seien. Er selbst unterstütze seinen Schwie- gervater bei der kostenlosen Unterbringung all der Verwandten und Freunde, die regelmässig zu Besuch kämen, und zeige ihnen das Landes- innere von Bahia. Abgesehen davon habe er mit seiner Ehefrau im vergangenen Jahr ein weiteres Mal die Schweiz besucht; regelmässige Besuche seien aber wegen der Entwertung der brasilianischen Währung schwierig geworden. Aufgrund dieser Ausführungen des Gesuchstellers unterbreitete die Vorinstanz dessen Einbürgerungsgesuch nochmals dem Kanton Solothurn. Der Kanton hielt aber auch in seiner weiteren Stellungnahme vom 11. November 2004 an seiner ursprünglichen Beur- teilung fest. D.Am 16. Februar 2005 verfügte das BFM die erleichterte Einbürgerung von X._______. E.Mit dem Antrag um deren Aufhebung erhob der Kanton Solothurn am
3 16. März 2005 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement. Er macht geltend, der Ehegatte eines Auslandschweizers könne nur dann eingebürgert werden, wenn neben der Voraussetzung der ehelichen Gemeinschaft von sechs Jahren auch die Voraussetzung der engen Verbundenheit mit der Schweiz erfüllt sei. An letzterer fehle es im vorliegenden Fall. X._______ habe während der seit über 20 Jahren bestehenden Ehegemeinschaft mittlerweile erst zum dritten Mal Ferien in der Schweiz gemacht. Anders als seine Ehefrau verbringe er weder regelmässig seine Ferien in der Schweiz, noch unterhalte er regel- mässige Kontakte zu in der Schweiz lebenden Personen. Seine spora- dische Teilnahme an den Veranstaltungen der Auslandschweizer Vereini- gung führe nicht zur Annahme einer echten persönlichen Beziehung zur Schweiz. Auch könne er sich das dortige Engagement seines Schwiegervaters und seines Schwagers nicht zu seinen Gunsten anrechnen lassen. Das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen ha- be die Vorinstanz daher ermessensfehlerhaft beurteilt. F.Zu den Beschwerdevorbringen nahm X._______ in einem undatierten Schreiben, welches am 6. Mai 2005 bei der Schweizer Vertretung eintraf, Stellung. Er führt aus, dass ihm seine wirtschaftlichen Verhältnisse keine regelmässigen Auslandsreisen gestatteten. Dies dürfe nicht als Des- interesse an der Schweiz interpretiert werden, zumal er sich bemühe, seiner Frau und seinen Töchtern regelmässige Ferien in der Schweiz zu ermöglichen. Auch nehme er am gesellschaftlichen Leben der Schweizer Gemeinschaft in Bahia teil; immerhin habe es dort während der sechs- jährigen Präsidentschaft seines Schwiegervaters jährlich drei Veran- staltungen gegeben, die er mit seiner Familie besucht habe. Ausserdem mache er aus seinem Haus bzw. Strandhaus einen Treffpunkt für Schwei- zer Angehörige und Freunde; beispielsweise seien in diesem Jahr das Ehepaar A., im Jahr zuvor das Ehepaar B. mit seiner Tochter zu Besuch gewesen. Aus alledem ergebe sich seine Affinität zur Schweiz, weswegen er auch auf Wunsch seiner Töchter und seiner Ehefrau für sich das Schweizer Bürgerrecht beanspruche. In seinem dazugehörigen Begleitschreiben vom 9. Mai 2005 und unter Hinweis auf eine beigefügte Bestätigung des Schweizer Honorarkonsuls Adriano Vaz Neeser vom 5. Mai 2005 hielt das Schweizerische General- konsulat fest, X._______ unterhalte regelmässige Beziehungen zur Schweizer Gemeinschaft in Salvador. G.In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2005 weist die Vorinstanz darauf hin, dass im typischen Fall der Einbürgerung des Ehegatten eines Aus- landschweizers die enge Verbundenheit mit der Schweiz dann bejaht werde, wenn folgende vier Bedingungen erfüllt seien: Ferienaufenthalte in der Schweiz, enge Kontakte zu Auslandschweizer Vereinen; enge Bezie- hungen zu in der Schweiz lebenden Personen (insbesondere zu Ange- hörigen und Bekannten des schweizerischen Ehegatten), Verständigungs- möglichkeit in einer schweizerischen Landessprache bzw. in einem schweizerischen Dialekt. Es sei allerdings nicht notwendig, dass alle vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt seien, wenn genügend Hinweise auf eine
4 enge Verbundenheit bestünden. Auch eine lange Ehedauer bzw. der Um- stand, dass die Ehegatten schweizerische Kinder hätten, seien Punkte, die bei der Prüfung des Gesuchs zu berücksichtigen seien. Im vorliegenden Fall dürfe nicht negativ bewertet werden, dass X._______ innerhalb von 22 Jahren erst drei Besuche in der Schweiz gemacht habe, denn angesichts der weiten Distanz zu Brasilien sei dies verständlich. Entscheidend sei vielmehr, dass der Bewerber trotz mangelnder Sprachkenntnisse keine Berührungsängste mit der schweizerischen Bevölkerung habe und seinen Willen zeige, Kontakte mit Verwandten und Bekannten seiner schweizerischen Ehefrau zu pflegen. H.In der darauf folgenden Stellungnahme vom 1. Juli 2005 wiederholt und erläutert der beschwerdeführende Kanton sein bisheriges Vorbringen. X._______ nimmt in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2005 zur vor- instanzlichen Vernehmlassung ebenfalls auf sein bisheriges Vorbringen Bezug. I.Im Rahmen einer am 22. August 2007 angeordneten weiteren Beweis- erhebung forderte die Beschwerdeinstanz X._______ auf, sich zu den Umständen der Auswanderung seiner Schwiegerfamilie nach Brasilien und zu seinen Kontakten zu Schweizer Kreisen zu äussern sowie seine beruf- liche Situation zu erläutern. J.Hierzu teilte X._______ mit Eingabe vom 6. September 2007 mit, beide Grossväter seiner Ehefrau seien 1903 und 1924 nach Brasilien aus- gewandert. Heute lebten dort die Eltern, drei Geschwister und zwei Tanten seiner Ehefrau. Zu seinen Schwiegereltern bestehe täglicher Kontakt, da seine Ehefrau in der Firma ihres Vaters arbeite. Mit den beiden in Salvador lebenden Geschwistern seiner Ehefrau und deren Familien ergäben sich wöchentlich mehrere Kontakte, während zu der in Rio mit ihrer Familie lebenden Schwester regelmässiger Telefonkontakt gepflegt werde und mehrmals im Jahr gegenseitige Besuche stattfänden. Zu den beiden in Salvador lebenden Tanten seiner Ehefrau bestehe ebenfalls eine enge Beziehung. Er, X., habe auch ansonsten tägliche, persönliche Kontakte mit in Salvador lebenden Schweizern, sei es durch Besuche, Versammlungen und Mittagessen, sei es per Telefon. Eine enge Ver- bindung bestehe zur Schweizer Gemeinde in Brasilien/Bahia, da er Mitglied der Sociedade Suìça de Beneficência (Schweizer Wohltätigkeits- gesellschaft Bahia) sei und an allen Schweizer Gedenkveranstaltungen in Bahia teilnehme. Diese Tatsachen seien auch vom Honorarkonsul der Schweiz in Salvador wie dessen zu einem früheren Zeitpunkt vor- gelegtes Schreiben zeige bestätigt worden. Weiterhin empfingen er und seine Ehefrau auch Gäste aus der Schweiz, bei denen es sich nicht nur um Verwandte seiner Ehefrau handele. Abgesehen von früheren Besuchen der bereits erwähnten Familien A. und B._______ sei im August 2007 die Familie C._______ bei ihnen zu Besuch gewesen. Im kommenden Oktober werde seine Ehefrau mit ihren Eltern und ihrer Schwester wieder in die Schweiz reisen. Er könne sie zwar nicht begleiten, habe aber vor, im nächsten Jahr mit seiner Ehefrau die silberne Hochzeit in der Schweiz zu feiern. Ihre gemeinsame finanzielle Situation sei stabil.
5 Seine Ehefrau sei Teilhaberin der Firma ihres Vaters; er selbst arbeite seit 1981 als Rechtsanwalt in einem grossen Einkaufszentrum. K.Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem beschwerdeführenden Kanton mit Verfügung vom 9. November 2007 Gelegenheit, zum bis- herigen Schriftenwechsel abschliessend Stellung zu nehmen. Der Kanton Solothurn räumte daraufhin mit Eingabe vom 22. November 2007 ein, X._______ sei möglicherweise besser als bisher angenommen in das gesellschaftliche Leben der in Bahia ansässigen Auslandschweizer integriert; dies sei aber nicht ausreichend, um die übrigen Kriterien regelmässige Besuche in der Schweiz, enge Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen etc. kompensieren und damit die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung erfüllen zu können. L.Der weitere Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägun- gen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun- gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü- gungen des BFM, welche die erleichterte Einbürgerung betreffen (Art. 32 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be- urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid- genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde- diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3Die Beschwerdelegitimation des Kantons Solothurn ergibt sich aus Art. 51 Abs. 2 BüG, der die betroffenen Kantone und Gemeinden als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet. Auf die frist- und formgerecht eingerei- chte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2.Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen. Das Gericht ist daher verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen anzuwenden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1632 f.). Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Es kann somit die Verfügung im Ergebnis auch gleich belassen, ihr aber andere Motive zugrunde legen (sog. Motiv- substitution; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
6 Verwaltungspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 677). 3.Art. 26 Abs. 1 BüG nennt als Voraussetzungen der erleichterten Ein- bürgerung, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz inte- griert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Diese Voraussetzungen gelten für Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen, gemäss Art. 26 Abs. 2 BüG sinngemäss. 4.Gemäss Art. 28 Abs. 1 BüG kann der ausländische Ehegatte eines Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat, ein Gesuch um erleich- terte Einbürgerung stellen, wenn er seit sechs Jahren in ehelicher Gemein- schaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. a) und mit der Schweiz eng verbunden ist (Bst. b). 4.1Bei der "engen Verbundenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der nicht lückenlos umschrieben werden kann. Er hat jedoch eine andere Bedeutung als der in Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG verwendete Begriff der Integration, der die gesellschaftliche Eingliederung in die hiesigen (schweizerischen) Verhältnisse bezeichnet. Eine derartige Eingliederung ist dem im Ausland lebenden Ehegatten eines Schweizer Bürgers naturgemäss nicht möglich. Dennoch zielt das Analogiegebot des Art. 26 Abs. 2 BüG darauf ab, dass die Einbürgerung in beiden Fällen nach den gleichen Prinzipien erfolgt, so dass zum erforderlichen quantitativen Element (Ehedauer bzw. Ehe- und Wohnsitzdauer) jeweils ein qualitatives Element hinzutreten muss. Vom in der Schweiz lebenden Bewerber wird explizit erwartet, dass er in der Schweiz integriert ist (Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG); der im Ausland lebende Ehegatte muss demgegenüber mit der Schweiz eng verbunden sein (Art. 28 Abs. 1 Bst. b BüG). In beiden Fällen besteht ein solches qualitatives Element nicht unbedingt in der Kenntnis einer Landessprache. Der Gesetzgeber hat bei der erleichterten Ein- bürgerung nämlich bewusst auf dieses Erfordernis verzichtet und damit einen wesentlichen Unterschied zur ordentlichen Einbürgerung geschaffen. Letztere setzt in Art. 14 Bst. b BüG ein Vertrautsein mit den schwei- zerischen Lebensgewohnheiten welches nach geltender Praxis insbe- sondere die Sprachkenntnisse umfasst voraus sowie ein entsprechendes Wissen über schweizerische Sitten und Gebräuche (vgl. Botschaft vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1911 S. 1942 f.). 4.2Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin (durch Aufhebung des automatischen Erwerbs des Bürgerrechts durch die Ehefrau bei Heirat gilt dies auch für die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers) die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemein- same Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bürger- rechtsregelung in der Bundesverfassung vom 7. April 1982 BBl 1982 II 125 S. 133 f. sowie Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987 BBl 1987 III 293 S. 310; BGE 128 II 97 E. 3a). Was die erleichterte Einbürgerung der Ehegatten von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern betrifft, kam die gesetzgeberische Motivation hinzu,
7 die Beziehungen der im Ausland lebenden Mitbürger zu ihrer Heimat zu stärken. Dies in der Überzeugung, dass viele Auslandschweizer selbst wenn sie Doppelbürger sind und ihre Ehegatten mit der Schweiz in regem Kontakt bleiben und oft über Generationen hinweg eine echte Verbundenheit mit unserem Land erhalten. Aus diesem Grund rechtfertige es sich, für Ehegatten von Auslandschweizern einen besonderen Tat- bestand der erleichterten Einbürgerung vorzusehen. Die Kriterien der Ehedauer und der engen Verbundenheit mit der Schweiz sorgten dafür, dass bei Wohnsitz im Ausland die Einbürgerung nur in besonders begrün- deten Fällen in Frage komme, in denen es stossend erschiene, wenn der Ehegatte eines Auslandschweizers vom Erwerb des Schweizer Bürger- rechts überhaupt ausgeschlossen wäre (vgl. die soeben zitierte Botschaft vom 26. August 1987 BBl 1987 III 293 S. 311 f.). 4.3Die frühere, bis zum 31. 12. 2005 angewandte Praxis des Bundesamtes bejahte im typischen Fall eine enge Verbundenheit dann, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber -Ferien in der Schweiz verbringt; -enge Kontakte zu Auslandschweizervereinen unterhält; -enge Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen (insbesondere Angehörigen und Bekannten des schweizerischen Ehegatten) hat und -sich in einer schweizerischen Landessprache oder in einem Dialekt verständigen kann. 4.4Im Hinblick auf die am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 5233) hat das BFM in einem an die zuständigen kantonalen Behörden und schweizerischen Vertretungen im Ausland gerichteten Rundschreiben vom 23. Juni 2005 die bisher verwendeten Kriterien zum Begriff der engen Verbundenheit um drei weitere Kriterien ergänzt: -Kontakte zu Auslandschweizerinnen und -schweizern; -Tätigkeit für ein schweizerisches Unternehmen oder eine Organisation im In- oder Ausland; -Interesse für das Geschehen in der Schweiz und Grundkenntnisse über Geographie und politisches System der Schweiz. 4.4.1In diesem Rundschreiben vertritt das Bundesamt die Auffassung, dass die Frage der engen Verbundenheit mit der Schweiz nur zurückhaltend bejaht werden dürfe, und hat dies damit begründet, dass die Gesetzesänderung den Anwendungsbereich erleichterter Einbürgerungen auf einen grösseren Personenkreis ausweite und daher eine einheitlichere und strengere Praxis erfordere (Rundschreiben S. 6). Die aufgeführten Kriterien müssten zwar nicht kumulativ erfüllt sein; allerdings sei nach der im zitierten Rund- schreiben vertretenen Auffassung eine enge Verbundenheit mit der Schweiz nur dann zu bejahen, wenn der Bewerber die Schweiz regel- mässig besuche oder wenigstens mehrmals besucht habe und zudem
8 mehrere Referenzpersonen dessen enge Verbundenheit mit der Schweiz bestätigen könnten. Sei dies nicht der Fall, müssten andere Verbunden- heitskriterien in erhöhtem Mass vorhanden sein. In diesem Rahmen solle auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Personen aus bestimmten Regionen (beispielsweise Südamerika) oft finanziell nicht in der Lage seien, sich eine Reise in die Schweiz zu leisten; statt dessen müssten andere Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine enge Verbundenheit mit der Schweiz hinwiesen. Als Beispiele hierfür nennt das Rundschreiben: regelmässige briefliche Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen, Besuche derselben bei der Bewerberin oder dem Bewerber, gute Sprach- kenntnisse, regelmässige Kontakte zu Auslandschweizer Organisationen und -kreisen, Interesse für das Geschehen in der Schweiz sowie geogra- fische und politische Grundkenntnisse über unser Land. 4.4.2Der Kriterienkatalog der Vorinstanz besitzt für die Beschwerdeinstanz zwar keine rechtliche Verbindlichkeit; er bietet jedoch einen Überblick über die bisherige und gegenwärtige Praxis erleichterter Einbürgerungen und dient damit wenn auch nicht vorbehaltlos als Instrument für die rechtliche Überprüfung entsprechender angefochtener Verfügungen bzw. für die Frage, ob der im Ausland lebende Gesuchsteller eine enge Verbundenheit zur Schweiz besitzt (zur Massgeblichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 133 V 394 E.3.3 S. 397 f.). 5.Die Einbürgerungsvoraussetzung der seit mindestens sechs Jahren be- stehenden ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin ist im Fall von X._______ unbestritten. Nach Ansicht des Beschwerde führenden Kantons erfüllt dieser jedoch die in Art. 28 Abs. 1 Bst. b BüG genannte Voraussetzung der engen Verbundenheit mit der Schweiz nicht. 5.1Zum Zeitpunkt des angefochtenen Einbürgerungsentscheids (16. Februar 2005) beschränkte sich die Vorinstanz bei Einbürgerungsgesuchen der Ehegatten von Auslandschweizern auf die Überprüfung der bis dahin verwendeten vier Kriterien: Ferienaufenthalte in der Schweiz, enge Kon- takte zu Auslandschweizervereinen, enge Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen, Verständigungsmöglichkeit in einer schweizerischen Landessprache oder in einem Dialekt. Die im Rundschreiben vom 23. Juni 2005 ergänzend aufgeführten Kriterien die erst ab dem 1. Januar 2006 Anwendung finden sollten standen seinerzeit noch nicht zur Debatte. Aus ihrem Fehlen kann daher nichts zu Ungunsten von X._______ abgeleitet werden. Allerdings ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass auch die bis anhin verwendeten Kriterien nicht vollumfänglich vorlagen; bei- spielsweise kann sich X._______ nicht in einer schweizerischen Landes- sprache verständigen. Die Vorinstanz hat die übrigen Anhaltspunkte, die für eine Verbundenheit sprechen, für die erleichterte Einbürgerung genügen lassen und in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2005 zum einen den Umstand betont, dass die Ehe des Gesuchstellers bereits lange bestehe und dessen Kinder das Schweizer Bürgerrecht besässen, zum anderen, dass X._______ gewillt sei, den Kontakt zu Verwandten und Freunden seiner Ehefrau zu pflegen. Dabei stützte sich die Vorinstanz auch auf die Schreiben von sechs vom Gesuchsteller genannten Referenz-
9 personen ab. 5.2Ob die der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung vor- liegenden Sachverhaltselemente für die Annahme der engen Verbun- denheit X.s mit der Schweiz ausreichten, erscheint fraglich. 5.2.1X. hat im Fragebogen zu seinem Einbürgerungsgesuch vom 15. April 2002 dargelegt, dass er während seiner seit über 20 Jahre bestehenden Ehe zweimal die Schweiz besucht habe, wobei er zur Dauer seiner Besuche keine Angaben gemacht hat. Weiterhin gab er an, dass er und seine Ehefrau zur Schweizer Wohltätigkeitsgesellschaft Bahia (Socie- dade Suìça de Beneficência) deren Präsident sein Schwiegervater sei Kontakt hätten und an der 1. August-Feier und am Weihnachtsbasar teil- nähmen. Auch zu den namentlich aufgezählten, in der Schweiz lebenden Verwandten und Bekannten seiner Ehefrau bestünden seinerseits zum Teil enge Kontakte. Eine schweizerische Landessprache spreche er nicht, wohl aber sehe er Fernsehsendungen aus der italienisch- und französisch- sprachigen Schweiz. 5.2.2Diesen von X._______ ausgefüllten Fragebogen übersandte das Schwei- zerische Generalkonsulat mit Schreiben vom 18. April 2002 dem Bundesamt und fügte ihm u.a. ein Formular mit Fragen zu Gesuchen nach Art. 28 bei. In diesem Formular wird vermerkt, dass der Bewerber mit der Schweiz nicht eng verbunden sei. Ausser ein paar kurzen Ferien- aufenthalten in der Schweiz und etwas Kontakt zur Familie bestehe keine Verbundenheit. Allerdings ist nicht ersichtlich, von wem und unter welchen Umständen das Formular ausgefüllt wurde. 5.2.3In einem an das Generalkonsulat gerichteten Schreiben vom 5. Mai 2004 macht X._______ bezüglich seines Wunsches nach Erlangung der Schweizer Staatsbürgerschaft geltend, dass er seinen Schwiegervater bei der kostenlosen Unterbringung all der Verwandten und Freunde, die regel- mässig zu Besuch kämen, unterstütze und ihnen das Landesinnere von Bahia zeige. Abgesehen davon habe er mit seiner Ehefrau im vergange- nen Jahr ein weiteres Mal die Schweiz besucht; regelmässige Besuche seien aber wegen der Entwertung der brasilianischen Währung schwierig geworden. 5.2.4Der beschwerdeführende Kanton hat aus den im Verlaufe des Einbür- gerungsverfahrens beigebrachten Unterlagen und Informationen zu recht die Schlussfolgerung gezogen, dass die enge Verbundenheit des Gesuchstellers mit der Schweiz nicht hinreichend belegt sei. Die behaup- teten drei Besuche in der Schweiz, zu deren Dauer der Gesuchsteller keine Angaben gemacht hat, sowie die nach eigenen Angaben offen- sichtlich nur durch den Schwiegervater vermittelten Kontakte zu Schweizer Kreisen erscheinen nämlich als zu dürftig, als dass aus ihnen ein Zugehörigkeitsgefühl zur Schweiz hätte entstehen können. Ebenso wenig lassen die von den Referenzpersonen an das BFM gerichteten Schreiben eine andere Einschätzung zu. Drei der Personen kennen X._______ nicht persönlich, sondern nur seine Familienangehörigen (vgl. Schreiben von D., E. und F._______). Aus zwei weiteren Referenz- schreiben ist nur eine flüchtige Bekanntschaft ersichtlich (vgl. Schreiben
10 von G._______ und H._______ ). Lediglich eine Referenzperson gibt an, X._______ seit langem, nämlich seit ca. 20 Jahren, zu kennen (vgl. Schreiben von I.), wobei diese Bekanntschaft immerhin während Besuchen in Brasilien gepflegt wurde. 6.Im Rahmen des Schriftenwechsels haben der Beschwerdegegner und die Vorinstanz versucht, die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung der fehlenden engen Verbundenheit zu entkräften. 6.1X. hat diesbezüglich (mit undatiertem Schreiben, welches am 6. Mai 2005 beim Schweizerischen Generalkonsulat eingereicht wurde) zum Ausdruck gebracht, dass er eine tiefe Identifikation mit der Schweiz verspüre, dass ihm aber aus wirtschaftlichen Gründen häufigere Besuche in der Schweiz nicht möglich seien. Zudem hat er dargelegt, dass er die Reisen seiner Ehefrau und seiner Töchter in die Schweiz unterstütze und einerseits Kontakte zur Schweizer Gemeinschaft in Bahia, andererseits auch Kontakte zu eingeladenen Gästen aus der Schweiz pflege. Deutlich wird damit, dass der Beschwerdegegner die in seiner Familie vorhandene Verbundenheit mit der Schweiz unterstützt und auch aus eigenem Interesse entsprechende Aktivitäten entwickelt. 6.2Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Mai 2005 enthält die eigentliche Begründung ihrer Einbürgerungsverfügung. Als Elemente der Verbundenheit mit der Schweiz werden dort die oben (vgl. E. 4.3) be- schriebenen und in der Einbürgerungspraxis gemäss Art. 28 BüG ver- wendeten Kriterien dargelegt, wobei darauf hingewiesen wird, dass diese nicht allesamt und gleichzeitig vorliegen müssten. In Bezug auf X._______ hat die Vorinstanz insbesondere dessen lange Ehedauer wenngleich diese ein quantitatives Merkmal ist, welches zum qualitativen Merkmal der engen Verbundenheit hinzukommen muss betont sowie den Umstand, dass die Ehegatten schweizerische Kinder hätten. Sie hat im weiteren geltend gemacht, dass X._______ keine Berührungsängste mit der schweizerischen Bevölkerung habe und seinen Willen zeige, sowohl Kontakte zu Vereinen von Auslandschweizern wie auch Kontakte zu Verwandten und Bekannten seiner Ehefrau zu pflegen. Insgesamt betrachtet macht diese Begründung deutlich, dass durchaus (wenn auch nicht ganz genügende) Elemente vorhanden sind, die für eine Verbunden- heit X.s mit der Schweiz sprechen könnten. 6.3Der beschwerdeführende Kanton hat sich in seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 1. Juli 2005 wie auch zuvor in seiner Beschwerde darauf berufen, dass die von der Vorinstanz zur behaupteten engen Ver- bundenheit dargelegten Punkte nicht ausreichten. Er macht hierzu ins- besondere geltend, dass die drei bisherigen Besuche des Beschwerde- gegners in der Schweiz während einer Zeitspanne von 22 Jahren viel zu wenig seien. Diesem Argument ist allerdings zu entgegnen, dass die Quantität von Besuchen nicht aussagekräftig sein muss, beispielsweise dann nicht, wenn die Besuche nur touristischen Zwecken dienen und kei- nen kulturellen oder sozialen Bezug zu Schweiz vermitteln. Demgegenüber spricht es zu Gunsten von X., dass mit seinen Besuchen in der Schweiz private Beziehungen gepflegt wurden, die in weitaus grösserem
11 Mass, als ein Touristenaufenthalt es vermag Nähe zur Schweiz vermitteln konnten. 7.Der durch den Schriftenwechsel entstandene Eindruck, X._______ erfülle die Einbürgerungsvoraussetzung der engen Verbundenheit mit der Schweiz, wird schliesslich in dessen ergänzender Stellungnahme bestätigt. In seiner diesbezüglichen Eingabe vom 6. September 2007 hat X._______ aufgrund der am 22. August 2007 von der Beschwerdeinstanz verfügten Beweiserhebung Ausführungen zum Verwandtenkreis seiner Ehefrau gemacht und insbesondere dargelegt, dass zu den Eltern, Geschwistern und den beiden Tanten seiner Ehefrau die, abgesehen von einer Schwester, alle in Salvador lebten intensive und regelmässige Beziehungen bestünden. Er hat weiterhin glaubhaft gemacht, dass er täglich auch mit anderen in Salvador lebenden Schweizern Kontakt habe und Mitglied in einem Schweizerischen Wohltätigkeitsverein sei. Zudem hat er angeführt, er habe, wie bereits in Vorjahren, Besuch von Gästen aus der Schweiz empfangen. 8. 8.1Das Bild, dass X._______ nunmehr von sich zeichnet, zeigt, dass er sehr intensiven Kontakt mit seiner Schwiegerfamilie pflegt, was dafür spricht, dass deren schweizerischere Wurzeln ihn in gewisser Weise mitgeprägt haben. Es ist zwar festzustellen, dass die Eltern und Geschwister seiner Ehefrau ganz offensichtlich in Brasilien geboren und aufgewachsen sind, da der Grossvater von Y._______ bereits zu Beginn des letzten Jahrhunderts nach Brasilien auswanderte; dennoch geht aus dem Akteninhalt hervor, dass die Schwiegerfamilie und insbesondere auch die Ehefrau von X._______ enge Beziehungen zur Schweiz hat und hier regelmässig ihre Ferien (für die sogar eine eigene Wohnung zur Verfügung steht) verbringt. X._______ hat diesbezüglich in seinem bisherigen Vorbringen deutlich gemacht, dass er seine Ehefrau und auch seine Töchter bezüglich ihrer Besuche in der Schweiz unterstützt und auch entsprechenden Anteil daran nimmt. 8.2Demgegenüber ist zu bedenken, dass X._______ während seiner Ehezeit der Schweiz nur drei eigene Besuche abgestattet hat. Angesichts der grossen Distanz zur Schweiz, der erheblichen Kosten einer Reise und des Umstands, dass X._______ den entsprechenden Besuchswünschen seiner Ehefrau und seiner Töchter Priorität einräumte, ist dies jedoch nachvoll- ziehbar und darf für die Beurteilung seiner eigenen Verbundenheit mit der Schweiz nicht ausschlaggebend sein. Denn auch wenn seine Aufenthalte in der Schweiz nicht zahlreich waren, so dienten sie der Pflege familiärer und freundschaftlicher Beziehungen und konnten ihm dadurch die hiesigen Lebensverhältnisse nahebringen. Abgesehen davon kann aber auch die Erfüllung anderer Kriterien, die eine Verbundenheit mit der Schweiz er- kennen lassen, das eventuelle Manko von Besuchsaufenthalten kompensieren. Für eine solche Kompensation spricht im vorliegenden Fall, dass der Gesuchsteller in Brasilien zahlreiche Kontakte zu der recht grossen schweizerischstämmigen Familie seiner Ehefrau pflegt. Ihm ist ebenfalls zugute zu halten, dass er seine Ehefrau und Töchter dabei
12 unterstützt, die Beziehungen zu ihrer schweizerischen Heimat aufrechtzuerhalten; deutlich wird dies nicht zuletzt daran, dass er seine Tochter M._______ zu einem Intensiv-Deutschkurs in Bern angemeldet hat (siehe Bestätigung der Benedict-Schule Bern vom 21. April 2005 = Beilage 2 zum Schreiben des Schweizerischen Generalkonsulats Rio de Janeiro vom 9. Mai 2005). Seine allfällige Einbürgerung würde daher auch der gesetzgeberischen Absicht, ein bei Auslandschweizern oft über Generationen hinweg bestehendes Verbundenheitsgefühl mit der Schweiz zu fördern und darin den ausländischen Partner miteinzubeziehen, ent- sprechen (vgl. die oben unter E. 4.2 zitierte Botschaft). Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass X._______ glaubhaft dargelegt hat, auch ansonsten regelmässige Beziehungen zu Schweizer Kreisen zu unterhalten. Sein diesbezügliches Engagement wird auch vom Schweizer Honorarkonsul in Bahia mit schriftlicher Erklärung vom 5. Mai 2005 bestätigt. Zudem macht sein ergänzendes Vorbringen vom 6. September 2007 deutlich, dass er sich nicht nur seinem Schwiegervater zuliebe, sondern auch aus eigenem Interesse um Kontakt zu den in der Schweiz lebenden Bekannten seiner Ehefrau bemüht und ihnen anlässlich von Besuchen in Brasilien seine Gastfreundschaft erwiesen hat. Dass er sich der schweizerischen Heimat seiner Ehefrau zugehörig fühlt, zeigt sich schliesslich auch daran, dass er mit seiner Ehefrau die Schweiz aus Anlass der bevorstehenden silbernen Hochzeit besuchen möchte. 8.3Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von X._______ vor allem mit Schreiben vom 6. September 2007 dargelegten Aspekte für dessen enge Verbundenheit mit der Schweiz sprechen. Die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 28 Abs. 1 BüG sind damit erfüllt. 9.Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er- gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. 10.1Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgenommen davon sind jedoch unter anderem kantonale Behörden, soweit sich der Streit nicht um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder auto- nomen Anstalten dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem beschwerde- führenden Kanton Solothurn sind daher keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen. 10.2Was die obsiegende Partei anbelangt, so hat diese grundsätzlich An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 VGKE), was jedoch gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE nicht für Bundesbehörden gilt. Demzufolge stünde allenfalls X._______ eine Parteientschädigung zu; diesem sind jedoch keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Dieses Urteil wird eröffnet: -dem Beschwerde führenden Kanton Solothurn (mit Gerichtsurkunde) -der Vorinstanz (Akten Ref-Nr. K 372 882 retour) -X._______ (mit Gerichtsurkunde) Der Kammerpräsident:Die Gerichtsschreiberin: Antonio ImoberdorfBarbara Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge- führt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: