Abt ei l un g II I C-12 0 6 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 0 8 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. V._______, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser, Freyastrasse 21, 8004 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-12 0 6 /20 0 6 Sachverhalt: A. Der am [...] geborene, aus Sri Lanka stammende V._______ (nachfol- gend Beschwerdeführer) gelangte am 4. September 1990 unter dem Aliasnamen K._______ ein erstes Mal in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Mit Schreiben vom 29. Januar 1996 gab er gegenüber dem damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) seine wirkliche Identität preis. Am 4. Februar 1997 zog er das Asylgesuch zurück und kehrte zwei Monate später in sein Heimatland zurück. B. Am 25. Juli 1997 heiratete der Beschwerdeführer in Kandy (Sri Lanka) die vier Jahre ältere Schweizer Bürgerin P._______, welche er noch vor seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kennengelernt hatte. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste er im November 1997 wieder in die Schweiz ein und erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner im Kanton Zürich ansässigen Ehefrau. C. Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 13. November 2000 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bür- gerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rah- men des nachfolgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 6. Juni 2002 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen Ehegemeinschaft zusam- menleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein- schaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme da- von, dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 8. Juli 2002 wurde der Beschwer- deführer erleichtert eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht die kantonalen Bürgerrechte von Thurgau und Freiburg sowie die Gemeindebürgerrechte von Bischofszell (TG), Kerzers und Gempenach (beide FR). D. Am 19. September 2002 liess der Beschwerdeführer beim Bezirksge- Se ite 2
C-12 0 6 /20 0 6 richt Bülach durch einen früheren Parteivertreter Eheschutzmassnah- men beantragen. Mit Schreiben vom 29. September 2002 wandte sich die schweizerische Ehefrau daraufhin an das Bundesamt und teilte diesem mit, ihr Mann habe sie am 12. September 2002 verlassen. Am 23. November 2002 erklärte sie gegenüber dem zuständigen Zivilge- richt schriftlich, sie akzeptiere die Trennung auf keinen Fall und wolle die Ehe unbedingt fortführen. E. Mit Verfügung vom 29. November 2002 nahm das Bezirksgericht Bülach davon Vermerk, dass die Parteien seit dem 12. September 2002 getrennt leben und bewilligte ihnen das Getrenntleben auf unbe- stimmte Dauer. Gleichzeitig wurde die Gütertrennung mit Wirkung ab
C-12 0 6 /20 0 6 den sei. Nach diesem Vorfall habe sich die Situation wieder beruhigt. Weiter gab er an, von ihr am 12. September 2002 auf die Strasse ge- stellt worden zu sein, weil er am Vorabend länger habe arbeiten müs- sen und er deshalb später als üblich nach Hause gekommen sei, was sie ihm nicht geglaubt habe. In diesem Zusammenhang reichte der da- malige Parteivertreter einen Bericht der Notfallstation des Spitals Us- ter vom 17. Dezember 2000 und seine Plädoyernotizen der Gerichts- verhandlung i.S. Eheschutz vom 29. November 2002 ein. F.cMit Zustimmung des Beschwerdeführers nahm das BFM im Juli 2005 Einsicht in die Gerichtsakten zum Eheschutz- und Scheidungs- verfahren. Mit Schreiben vom 9. August 2005 teilte ihm die Vorinstanz danach mit, sie erachte die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung als erfüllt. Sie verwies hierbei nament- lich auf die Akten des Bezirksgerichts Bülach, die im Eheschutz- und Scheidungsverfahren geltend gemachten ehelichen Zwistigkeiten, das Verhalten und Vorgehen der Parteien in besagtem Verfahren sowie die zeitliche Nähe zwischen erleichterter Einbürgerung und Aufhebung der ehelichen Wohngemeinschaft und gelangte gestützt darauf zum Schluss, dass der Einbürgerungsbehörde die in der Ehe seit Jahren bestehenden Schwierigkeiten verheimlicht worden seien und auf Sei- ten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der erleichterten Einbürge- rung kein intakter Ehewille mehr bestanden habe. F.dIn seiner abschliessenden Stellungnahme vom 15. September 2005 bestritt der ehemalige Parteivertreter die tatsächlichen Annah- men der Vorinstanz und fügte in Ergänzung seiner bisherigen Ausfüh- rungen u.a. an, es sei Tatsache, dass die Ehegatten seit der Heirat im Jahre 1997 ununterbrochen zusammengelebt hätten. Es habe aber nicht nur eine tatsächliche Ehegemeinschaft, sondern auch ein ge- meinsamer Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft bestanden. Zwar habe es in der Tat eheliche Probleme gegeben, diese hätten sich aber keineswegs derart gravierend präsentiert, dass daraus auf eine Instabilität der Ehe und einen mangelnden Ehewillen geschlossen wer- den könne. Vor allem zu Beginn der Ehe seien zwischen den Ehegat- ten durch die unterschiedliche kulturelle Herkunft bedingte Abstim- mungsprobleme entstanden. Ende 1999 habe sein Mandant deswegen einen Anwalt konsultiert, ohne danach rechtliche Schritte zu veranlas- sen. Der Vorfall vom Dezember 2000 sei auf eine Eifersuchtsszene zu- rückzuführen gewesen. Seither habe sich kein solches Vorkommnis mehr zugetragen und die Eheleute hätten ihre Probleme in den Griff Se ite 4
C-12 0 6 /20 0 6 bekommen. Bis zum 11./12. September 2002 hätten die Parteien viel- mehr wissentlich und willentlich in einer intakten Ehegemeinschaft ge- lebt, was zahlreiche gemeinsame Aktivitäten wie die Teilnahme an Hochzeitsfesten, Kindergeburtstagen und familiären Anlässen oder das häufige Auswärtsessen dokumentierten. Zudem habe der Be- schwerdeführer mit der Ex-Ehefrau, manchmal zusätzlich in Beglei- tung ihrer beiden Kinder aus einer früheren Ehe, mehrmals Ferien im Ausland verbracht. Für November 2002 seien wiederum gemeinsame Ferien geplant gewesen, was ein gewichtiges Indiz für eine intakte Ehegemeinschaft darstelle. Als ihm die Ex-Gattin in der Nacht vom 11./12. September 2002 nach der Arbeit eröffnet habe, er sei in der ehelichen Wohnung nicht mehr erwünscht, sei diese Reaktion für ihn völlig unvorhergesehen und überraschend gekommen. Er beantrage, befreundete Ehepaare und Bekannte als Zeugen zur Stabilität der ehelichen Gemeinschaft zu befragen. F.eAm 10. Oktober 2006 gelangte die Vorinstanz an die zuständigen Behörden der Kantone Freiburg und Thurgau und ersuchte um Zustim- mung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Entspre- chende Erklärungen wurden am 13. Oktober 2006 bzw. 16. Oktober 2006 abgegeben. G. Mit Verfügung vom 2. November 2006 erklärte das BFM die am 8. Juli 2002 erfolgte erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des sich aus den Akten ergebenden Geschehensablaufes bestehe die tatsächliche Ver- mutung, dass die Ehe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen sei. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, diese Vermutung umzustossen. Die ehelichen Schwierigkeiten müssten schon im Jahre 1999 ein grösseres Ausmass angenommen haben. Immerhin habe der Betroffene sich Ende 1999 veranlasst gese- hen, deswegen einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Rund ein Jahr spä- ter sei die Ex-Gattin den Angaben des Beschwerdeführers zufolge der- art gegen ihn tätlich geworden, dass er sich in ärztliche Pflege habe begeben müssen. Besagtes Ereignis falle bereits in die Zeit des Ein- bürgerungsverfahrens. Die Darstellung, dass sich die eheliche Situati- on später wieder beruhigt habe und die Ehegatten bis zum 11./12. September 2002 in einer intakten Ehegemeinschaft gelebt hät- ten, überzeuge das Bundesamt nicht. Insbesondere erscheine unter solchen Umständen nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdefüh- Se ite 5
C-12 0 6 /20 0 6 rer einen Ehestreit danach gleich zum Anlass genommen habe, um die gerichtliche Trennung zu verlangen. Aus den Akten ergebe sich zwei- felsfrei, dass er es gewesen sei, welcher die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nach der erleichterten Einbürgerung vorangetrieben habe. Seine Ex-Gattin habe im Eheschutzverfahren hingegen mehr- fach zum Ausdruck gebracht, an der Ehe festhalten zu wollen und sich selbst nach Ablauf der zweijährigen Trennungszeit, zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens, noch gegen eine Scheidung ausgesprochen. Angesichts der an den Tag gelegten Entschlossenheit des Beschwerdeführers zur Auslösung der Ehe kurz nach erfolgter er- leichterter Einbürgerung vermöge er nicht erklärbar zu machen, dass die eheliche Gemeinschaft tatsächlich bis Mitte September 2002 intakt gewesen sei. Da der rechtserhebliche Sachverhalt nur schon aufgrund der Akten des Eheschutz- und Scheidungsverfahrens hinreichend er- stellt sei, könne auf die Befragung der vom Parteivertreter aufgeführ- ten Personen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien damit gegeben. H. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dazu lässt er durch den jet- zigen Rechtsvertreter vorbringen, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und sei insgesamt unangemessen. Die geschiedene Frau seines Mandan- ten habe im Eheschutzverfahren in einem Schreiben vom 23. Novem- ber 2002 ausgeführt, dass es im Verlaufe des Jahres 2002 immer we- niger zu Streitigkeiten gekommen sei und die Parteien eine gute Ehe geführt hätten. Deshalb habe sie im Juli 2002 das Gesuch um erleich- terte Einbürgerung unterschrieben und bestätigt, dass keine Tren- nungs- und Scheidungsabsichten bestünden. Auch der Beschwerde- führer habe immer wieder glaubhaft dargetan, dass die Parteien im Zeitpunkt der Einbürgerung in einer ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammengelebt hätten. Von ent- scheidender Bedeutung sei, wessen Darstellung der Ereignisse rund um den 11./12. September 2002 zutreffe. Das Bundesamt stelle in die- ser Hinsicht einseitig auf die Angaben der früheren Ehefrau ab. Zur Klärung dieser Frage hätte unbedingt das Handprotokoll der Verhand- lung beim Eheschutzrichter vom 29. November 2002 beigezogen wer- den müssen. Ferner wäre abzuklären gewesen, bei wem der Be- Se ite 6
C-12 0 6 /20 0 6 schwerdeführer herumgeprahlt habe, er sei jetzt ein freier Mann. Da- für, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung auch sein Man- dant von einer intakten Ehe ausgegangen sei, spreche sodann, dass er vor seinem Hinauswurf aus der Wohnung gemeinsame Ferien mit seiner Ex-Ehefrau und deren Sohn in Sri Lanka gebucht habe. Mit der Annullierung dieser teuren Reise habe er das gesamte einbezahlte Geld verloren. Die Vorinstanz habe es des Weiteren zu Unrecht abge- lehnt, die vorgeschlagenen Personen zu befragen. Schliesslich liege eine unzulässige Umkehr der Beweislast vor, ergebe sich aus dem Er- eignisablauf doch in keiner Weise die tatsächliche Vermutung, der Be- schwerdeführer habe die erleichterte Einbürgerung erschlichen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2007 hält die Vorinstanz an ihrer ablehnenden Verfügung fest. Sie hebt nochmals hervor, dass es den Eheschutz- und Scheidungsakten zufolge zwischen den Ehegatten schon lange vor der erleichterten Einbürgerung immer wieder zu Zwis- tigkeiten gekommen sei. Aus dem zeitlichen Ereignisablauf ergebe sich daher die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer mit sei- ner schweizerischen Ex-Ehefrau im Zeitpunkt der erleichterten Einbür- gerung nicht mehr in einer intakten und stabilen ehelichen Gemein- schaft gelebt und es ihm insbesondere an einem auf die Zukunft ge- richteten Ehewillen gefehlt habe. J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. April 2007 räumte das Bun- desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Replikrecht ein. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Annullierung der nach der erleich- terten Einbürgerung geplant gewesenen gemeinsamen Reise nach Sri Lanka mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. K. In der darauffolgenden Stellungnahme vom 29. Mai 2007 gab der Par- teivertreter bekannt, dass sein Mandant keine schriftlichen Unterlagen über diese Reise mehr besitze. Die Reiseagentur, bei welcher er die fragliche Buchung vorgenommen habe, sei in der Zwischenzeit liqui- diert worden und existiere nicht mehr. Aus diesem Grunde beantrage der Beschwerdeführer die Einvernahme seiner früheren Ehefrau als Zeugin oder Auskunftsperson. Im Übrigen wurde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Se ite 7
C-12 0 6 /20 0 6 L. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 gab das Bundesverwaltungs- gericht dem Antrag auf Einvernahme der in der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2006 aufgeführten Personen als Zeugen nicht statt. Auch das Begehren um Einvernahme der Ex-Ehefrau als Zeugin oder Aus- kunftsperson wurde abgelehnt. Von der ihm stattdessen gewährten Möglichkeit, schriftliche Stellung- nahmen der betreffenden Personen einzureichen, machte der Be- schwerdeführer auch nach gewährter Fristerstreckung keinen Ge- brauch. M. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers beantragte das Bundesver- waltungsgericht am 4. Januar 2008 beim Bezirksgericht Bülach die Einsichtnahme in die Eheschutz- und Scheidungsakten. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Da- runter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und 51 Abs. 1 BüG). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be- schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Se ite 8
C-12 0 6 /20 0 6 1.3Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichts- gesetz nichts anderes bestimmt. 1.4Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver- fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur- teils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Der Parteivertreter macht in der Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezem- ber 2006 u.a. geltend, es hätte ebenfalls das Handprotokoll der Ver- handlung vor dem Eheschutzrichter vom 29. November 2002 beigezo- gen werden müssen. 3.1Sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht ha- ben mit Zustimmung des Beschwerdeführers Einsicht in die entspre- chenden Eheschutz- und Scheidungsakten genommen. Das fragliche Handprotokoll befindet sich nicht darunter. Vorliegend besteht gleich- wohl kein Grund zur Annahme, dass das Bezirksgericht Bülach nicht alle zur Edition vorgesehenen Akten übermittelt hat. Das Recht auf Akteneinsicht ist nicht absolut (vgl. BGE 122 I 153 E. 6a S. 161 f. mit Hinweisen), es erstreckt sich lediglich auf die für den Entscheid we- sentlichen Unterlagen, d.h. auf jene, die Grundlage des Entscheides bilden (BGE 121 I 225 E. 2a S. 227 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht zudem weder nach der Akteneinsichtsord- nung des VwVG noch auf Grund des verfassungsmässigen Mindest- Se ite 9
C-12 0 6 /20 0 6 schutzes gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten namentlich Unterlagen, denen für die Behandlung einer Angelegenheit kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Mei- nungsbildung dienen bzw. für den verwaltungsinternen Gebrauch be- stimmt sind (beispielsweise Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte und Hilfsbelege; vgl. hierzu BGE 112 l 153 E. 6a S. 161 f., BGE 115 V 297 E. 2g S. 303 ff. oder das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6316/2006 vom 4. April 2008 E. 3.1). Der Verfügung der Eheschutz- richterin vom 29. November 2002 liegt ein förmliches Protokoll bei, das die Rechtsbegehren, prozessualen Anträge, Parteivereinbarungen und einzelrichterlichen Anordnungen enthält. Wohl erwähnt dieses Proto- koll die zusätzliche Existenz eines Handprotokolls über die Hauptver- handlung, nur schon der Verweis auf die Fundstelle („Prot.-Heft Nr. XI, S. 64 ff.“) deutet jedoch darauf hin, dass jenem Handprotokoll die Funktion eines blossen Hilfsbelegs zukommt. Die Frage, ob es sich um ein internes Aktenstück handelt, braucht aber nicht abschliessend be- antwortet zu werden, da sich bereits aus den zur Edition freigegebe- nen Akten zweifelsfrei ergibt, dass die Vorkommnisse rund um den 11./12. September 2002 von den Parteien unterschiedlich dargestellt werden. Der Beizug des Handprotokolls würde demnach zu keinen neuen entscheidrelevanten Erkenntnissen führen, weshalb dem dies- bezüglichen Antrag nicht stattzugeben ist. Aus den gleichen Gründen erübrigt es sich abzuklären, bei wem der Beschwerdeführer nach der erleichterten Einbürgerung erzählt haben soll, er sei jetzt ein freier Mann. 3.2Die übrigen Beweisanträge (Einvernahme einer Reihe von Ver- wandten und Bekannten als Zeugen, Befragung der Ex-Gattin als Zeu- gin oder Auskunftsperson) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwi- schenverfügung vom 17. Juli 2007 abgewiesen, da sich die entschei- denden Umstände bereits aus den Akten ergeben. Der Beschwerde- führer erhielt Gelegenheit, schriftliche Äusserungen dieser Personen zur Stabilität der Ehe bzw. Ergänzungen der schweizerischen Ex-Ehe- frau zur geplant gewesenen Reise nach Sri Lanka nachzureichen, liess sich hierzu jedoch nicht mehr vernehmen. 4. 4.1Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe- schliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Se it e 10
C-12 0 6 /20 0 6 Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Seine Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass er in die schwei- zerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicher- heit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvor- aussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.). 4.2Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemein- schaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürger- rechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichter- ten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). 4.3Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes- amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah- ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver- heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlaute- ren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge- nügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebli- che Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, Se it e 11
C-12 0 6 /20 0 6 dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei- en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis- würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 5.2Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekann- ten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffent- lichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Ver- mutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislast- regeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, Se it e 12
C-12 0 6 /20 0 6 a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.). 5.3Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu- tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr- schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver- waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt- ternden Elementen sucht. Bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son- dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach- vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo- nate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 6. Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Be- schwerdeführer habe sich bei seiner Heirat auch von zweckfremden Motiven, nämlich der Sicherung des Aufenthaltsrechts und der Mög- lichkeit der späteren Einbürgerung leiten lassen. Die bereits während der Ehe aufgetauchten ehelichen Schwierigkeiten und der Gesche- hensablauf deuteten darauf hin, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein beidseitiger, auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr vorhanden gewesen sei. 6.1Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Septem- ber 1990 in die Schweiz einreiste und hier unter einem Falschnamen ein Asylgesuch stellte. Nachdem er im Nachhinein seine wahre Identi- tät offen gelegt hatte, zog er das Asylgesuch am 4. Februar 1997 zu- rück. Die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erfolgte anfangs April 1997. Gemäss den übereinstimmenden Angaben der Parteien haben sie sich kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers kennengelernt. Nach Darstellung der Ex-Ehefrau (vgl. Schreiben vom 23. November 2002) hat jener sie in der Folge gebeten, in sein Land zu kommen und ihn zu heiraten, damit er in die Schweiz zurückkehren könne. Als Ge- Se it e 13
C-12 0 6 /20 0 6 genleistung habe er versprochen, für sie und ihre Kinder aus erster Ehe zu sorgen. Im Juli 1997 sei sie nach Sri Lanka geflogen und habe sich in den zukünftigen Ehemann verliebt. Am 25. Juli 1997 heiratete der Beschwerdeführer in Kandy (Sri Lanka) seine Schweizer Freundin, worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilli- gung erteilt wurde. Aktenmässig erstellt ist des Weiteren, dass es bereits während der Ehe wiederholt zu Spannungen und Streitigkeiten gekommen ist. Die zu Tage getretenen Schwierigkeiten wurden in einer Stellungnahme vom 15. September 2005 zwar als blosse anfängliche Abstimmungs- probleme zwischen Ehegatten unterschiedlicher Kulturkreise charakte- risiert. Der erste Rechtsvertreter führte im Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Bülach in einer Eingabe vom 19. September 2002 dann aber aus, sein Mandant habe ihn schon Ende 1999 wegen eheli- cher Schwierigkeiten aufgesucht. Wiederum ein Jahr später habe die Gattin persönliche Sachen des Beschwerdeführers in ihrem Besitze zurückbehalten, sodass deren Herausgabe habe anbegehrt werden müssen. Generell komme es zwischen den Parteien – nicht zuletzt we- gen der Arbeitszeiten – immer wieder zu Zwistigkeiten. Diese hätten schon mehrfach die Aussperrung des Beschwerdeführers aus der ehe- lichen Wohnung zur Folge gehabt. Der spätere Parteivertreter räumte ein, dass der Betroffene deswegen Ende 1999 einen Anwalt habe kon- sultieren müssen, konkrete rechtliche Schritte seien jedoch nicht er- griffen worden. Auch die Plädoyernotizen der Verhandlung vom 29. No- vember 2002 verweisen auf diverse eheliche Schwierigkeiten (vgl. Ak- ten des Eheschutz- und Scheidungsverfahrens). Die schweizerische Ex-Ehefrau bestätigte dies in ihrem Schreiben vom 23. November 2002. Erstmals am 29. November 2002 wurde überdies geltend ge- macht, die damalige Partnerin sei gegenüber dem Beschwerdeführer tätlich geworden. Laut einem Bericht des Spitals Uster vom 17. De- zember 2000 meldete sich die betreffende Person an jenem Abend mit einer leicht blutenden Schwellung der rechten Ober- und Unterlippe sowie einer geringen Schwellung der linken Wange auf der Notfallstati- on und gab dort an, von seiner Ehefrau geschlagen worden zu sein. Nach diesem Vorfall, der auf eine Eifersuchtsszene zurückzuführen ge- wesen sein soll, hat sich die eheliche Situation nach Angaben beider Parteien beruhigt. Am 13. November 2000 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeich- Se it e 14
C-12 0 6 /20 0 6 neten die Ehegatten am 6. Juni 2002 die gemeinsame Erklärung über den Zustand ihrer Ehe und am 8. Juli 2002 wurde der Beschwerdefüh- rer erleichtert eingebürgert. Bereits am 12. September 2002 wurde der gemeinsame Haushalt faktisch aufgelöst. Der Auslöser für die Tren- nung wird von den Parteien total kontrovers dargestellt. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2002 durch einen Anwalt Eheschutzmassnahmen in die Wege leitete. Die schweizerische Ex-Ehefrau ihrerseits bat das BFM in einem Schreiben vom 29. Sep- tember 2002 um Hilfe, weil ihr Mann sie am 12. September 2002 ver- lassen habe. In einem Schreiben vom 23. November 2002 ergänzte sie gegenüber dem Bezirksgericht Bülach, sie akzeptiere die Trennung auf keinen Fall. Sie liebe ihren Mann, sei jederzeit für eine Eheberatung bereit und wolle die Ehe unbedingt fortführen. Am 29. November 2002 fand eine eheschutzrichterliche Verhandlung statt, in deren Verlauf den Ehegatten das bereits vollzogene Getrenntleben bewilligt wurde. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang geltend, seine Ex-Gattin habe ihn am 12. September 2002 aus der Wohnung wegge- wiesen. Nach Ablauf der gesetzlichen Trennungsfrist verlangte er am 14. September 2004 beim Friedensrichteramt Opfikon-Glattbrugg die Ehescheidung. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 4. Oktober 2004 sprach sich die schweizerische Ehefrau nach wie vor gegen eine Scheidung aus (vgl. die Weisung des Friedensrichteramtes Opfikon- Glattbrugg gleichen Datums). Am 18. Oktober 2004 stellte der Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Bülach in der Folge ein Schei- dungsbegehren. Nach der gerichtlichen Anhörung vom 21. März 2005, in welcher die Beklagte nunmehr in die Scheidung einwilligte, wurde die Ehe mit Urteil vom 24. März 2005 geschieden. 6.2Die dargelegten Eckdaten, namentlich die Korrelation zwischen dem Asylverfahren und der Aufnahme einer Beziehung zu einer Schweizerbürgerin mit nachfolgender Heirat nach kurzer Bekannt- schaft, die zum Teil heftigen Auseinandersetzungen während der Ehe und die Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft gerade mal zwei Monate nach der erleichterten Einbürgerung sprechen gegen den Be- schwerdeführer. Sie rechtfertigen die tatsächliche Vermutung, dass er mit seiner schweizerischen Ehegattin zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 6. Juni 2002 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 8. Juli 2002 nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft ge- lebt hat (zur Bedeutung und Tragweite der tatsächlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Se it e 15
C-12 0 6 /20 0 6 7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwer- deführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er in nachvollziehbarer Weise darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufol- ge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu er- halten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine gerin- gen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaubhaft zu ma- chen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Kri- se kam und scheiterte. 7.1Der jetzige Parteivertreter beruft sich vorweg auf die Eingabe der geschiedenen Frau vom 23. November 2002 im Eheschutzverfahren. Darin liess sie u.a. verlauten, die ehelichen Schwierigkeiten hätten sich im Verlaufe des Jahres 2002 zusehends gelegt und die Parteien hätten eine gute Ehe geführt. Dem ist entgegenzuhalten, dass es zwi- schen den Eheleuten in den Jahren zuvor wiederholt zu ernsthaften Streitigkeiten bis hin zu Tätlichkeiten gekommen ist. Vor diesem Hinter- grund erscheint in keiner Weise plausibel, warum in der Nacht vom 11./12. September 2002 ausgerechnet ein eher geringfügiges Vor- kommnis (gemäss Angaben des ehemaligen Rechtsvertreters ist sein Mandant damals später als üblich von der Arbeit zurückgekehrt, wo- rauf die Ex-Ehefrau mit Eifersucht reagiert habe) den Ausschlag für die definitive Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gegeben haben soll. Die späteren Versuche des Beschwerdeführers, besagte eheliche Probleme herunterzuspielen, erweisen sich als unbehelflich. Zum ei- nen widersprechen sie den Eheschutz- und Scheidungsakten des Be- zirksgerichts Bülach sowie dem Bericht des Spitals Uster vom 17. De- zember 2000, zum andern hat sich die Partei frühere Ausführungen in einem Scheidungsverfahren auch in einem nachfolgenden anderen Se it e 16
C-12 0 6 /20 0 6 Verfahren anrechnen zu lassen. Sie hat – so das Bundesgericht – „kei- nen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu ma- chen“ (vgl. BGE 128 II 97 ff., dort unveröffentlichte E. 2b/dd). Da für das Scheitern der Ehe wie eben erwähnt Gründe vorgeschoben wer- den, die – objektiv betrachtet – nicht geeignet sind, den Ehewillen ab- rupt und unwiederbringlich zu zerstören, sind vorliegend erhebliche Zweifel an der angeblich intakten Ehe angebracht. 7.2Auf Beschwerdeebene wird sodann argumentiert, es sei von ent- scheidender Bedeutung, wessen Version der Vorfälle rund um den 11./12. September 2002 zutreffe. Wie aus dem Sachverhalt hervor- geht, machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in jener Nacht von seiner Partnerin unvermittelt aus der Wohnung weggewiesen worden. Als Begründung hierfür nannte er im Nichtigkeitsverfahren die unver- schuldet verspätete Heimkehr von der Arbeit bzw. Eifersucht. Die Ex- Ehefrau beharrt derweil darauf, es sei der Beschwerdeführer gewesen, der sie an jenem Datum völlig unerwartet verlassen habe, um in Ruhe und Freiheit leben zu können. Tatsache ist, dass die Ehegatten schon rund zwei Monate nach der er- leichterten Einbürgerung nicht mehr zusammenlebten. Die Berechti- gung zum Getrenntleben wurde im Eheschutzverfahren am 29. No- vember 2002, rückwirkend per 12. September 2002, verfügt. In Anbe- tracht des Umstandes, dass das Erkennen des Scheiterns der Ehe, der Trennungsentschluss und dessen Umsetzung einige Zeit brau- chen, kann nicht angenommen werden, die Ehe sei aus der Sicht der Beteiligten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung vom 6. Juni 2002 bzw. der erleichterten Einbürgerung am 8. Juli 2002 intakt gewesen ist. Noch weniger rechtfertigt sich eine solche Annahme, nachdem die Ehegatten – wie oben dargelegt – sich schon während der Ehe wiederholt gestritten haben. Von wem die Initiative zur Tren- nung und Scheidung ausging, ist im Übrigen nicht ausschlaggebend, denn die erleichterte Einbürgerung kann nicht als „Belohnung“ für ei- genes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Wie an anderer Stelle erwähnt, wollte der Gesetzgeber mit dem einheitlichen Bürger- recht der Ehegatten vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). Abgesehen davon stehen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nur in Widerspruch zu den Aussagen und dem Verhalten der Ex-Gattin, sondern sie lassen sich auch schwer mit den Eheschutz- und Scheidungsakten und insbesondere seinem Se it e 17
C-12 0 6 /20 0 6 Vorgehen, welches er in diesen beiden zivilrechtlichen Verfahren an den Tage legte, vereinbaren. Dass er nach dem 11./12. September 2002 plötzlich konsequent und zielstrebig auf die Trennung und Auflö- sung der Ehe hinarbeitete, erstaunt umso mehr, als er in der Vergan- genheit wesentlich gravierendere Vorfälle nie zum Anlass für derartige Vorkehren genommen hat. Unbeirrt von der Haltung der schweizeri- schen Ehefrau, welche sogar zu einer Eheberatung bereit gewesen wäre und noch in der Sühneverhandlung vom 4. Oktober 2004 erklärt hatte, mit einer Scheidung nicht einverstanden zu sein, setzte er seine Pläne mit Entschlossenheit um. Dies erhärtet die Vermutung für feh- lende Zukunftsabsichten in der Ehe mit der Schweizerin. Hervorzuhe- ben gilt es in diesem Zusammenhang nochmals, dass auf Seiten bei- der Partner – in concreto also auch auf Seiten des Mannes – ein au- thentischer Ehewille im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (siehe die vorangehende E. 4.2) vorliegen muss. Aufgrund des Gesagten be- sass jedenfalls der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keinen echten, auf eine gemeinsame Zukunft ausgerich- teten Ehewillen mehr. 7.3Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Parteien vor der er- leichterten Einbürgerung für November 2002 gemeinsame Ferien in Sri Lanka geplant hatten (bestätigt im Schreiben der Ex-Ehefrau vom 29. September 2002), konnte der Beschwerdeführer doch nicht zum voraus wissen, wann sein Einbürgerungsverfahren abgeschlossen sein würde. Was die Annullation und deren Umstände anbelangt, war der Betroffene allerdings nicht in der Lage, seine Behauptungen zu bele- gen (vgl. Replik vom 29. Mai 2007). Auch unter dem Aspekt betrachtet, dass er seine mit der Einbürgerung einhergehenden Absichten vor der Behörde und der Ehegattin verbergen wollte, war es indessen keines- wegs abwegig, mittels gemeinsamer (leicht rückgängig machbarer) Zu- kunftpläne den Anschein einer stabilen Lebensgemeinschaft aufrecht zu erhalten. Aus besagtem Hinweis lässt sich folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.4Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat zu entkräften vermögen. Es ist davon auszugehen, dass er seine Ehe für ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz instrumentalisierte und die Stabili- tät der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits während des Einbürge- rungsverfahrens erheblich erschüttert war, was kurz nach der erfolgten erleichterten Einbürgerung am 8. Juli 2002 zur Trennung und späteren Se it e 18
C-12 0 6 /20 0 6 Scheidung der Eheleute führte. Zumindest aus der Warte des Be- schwerdeführers handelte es sich bei der ehelichen Gemeinschaft mit der schweizerischen Ex-Ehefrau im massgebenden Zeitraum mithin nicht mehr um eine wirklich intakte Beziehung. Mit dem bewussten Verheimlichen erheblicher Tatsachen hat er die erleichterte Einbürge- rung erschlichen, weshalb diese zu Recht für nichtig erklärt wurde. 8. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 20 Se it e 19
C-12 0 6 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch (gemäss Schreiben vom 19. No- vember 2007 und Vollmacht vom 16. November 2007) -die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] retour) -das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen des Kantons Freiburg, Postfach, 1701 Freiburg, -das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau, Bahnhofstrasse 53, 8510 Frauenfeld Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfDaniel Grimm Se it e 20
C-12 0 6 /20 0 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 21