Abt ei l un g II I C-12 0 2 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 8 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. AX._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-12 0 2 /20 0 6 Sachverhalt: A. BX., geboren 1973 im Libanon, reiste am 28. Oktober 1992 unter dem Namen C. in die Schweiz ein und stellte als angeblicher Palästinenser am 6. November 1992 ein Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde am 17. Februar 1993 abgeschrieben, da er als verschwunden galt. Zwei Monate später stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: BFM) die wirkliche Identität von BX._______ fest. Dieser blieb jedoch bis auf weiteres verschwunden; hingegen wurde im April 1993 im Zürcher Drogenmilieu eine Person festgenommen, die sich mit der Asylbescheinigung von C._______ auswies. Am 15. Dezember 1995 heiratete BX._______ im Alter von 22 Jahren die etwas über 40-jährige Y.. Die Eheleute wurden in Lörrach getraut, da BX. kein Visum für die Schweiz erhalten konnte. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste er daraufhin am 4. März 1996 in die Schweiz ein und erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner im Kanton Aargau lebenden Ehefrau. B. Am 24. März 2000 stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, auf welches die Vorinstanz – da die Wohnsitzdauer von fünf Jahren noch nicht erfüllt war – nicht eintrat. Er wiederholte dieses Gesuch am 4. Dezember 2000. Im Rahmen des nachfolgenden Einbürgerungsver- fahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 19. Juni 2001 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unter- schriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht mög- lich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat- sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheim- lichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 2. Juli 2001 wurde BX._______ erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht von O._______ (AG). Am 6. September 2001 stellte er ein Gesuch um Namensänderung und nannte sich fortan AX.. C. Am 18. Februar 2002 reichten die Ehegatten X-Y. beim Se ite 2

C-12 0 2 /20 0 6 Gerichtspräsidium B._______ ein gemeinsam unterzeichnetes Schei- dungsbegehren ein. Als Hauptgrund hierfür wurde in der nachfolgenden mündlichen Verhandlung der Kinderwunsch des Ehemannes genannt. Die Ehe wurde am 11. Juni 2002 rechtskräftig geschieden; Ende 2002 zog AX._______ aus der gemeinsamen Wohnung aus. Im Juli 2003 heiratete er im Libanon die 17-jährige Z., von welcher er im Januar 2005 durch ein dortiges Schariagericht wieder geschieden wurde. Auch diese Ehe blieb kinderlos. D. Aufgrund der dargelegten Umstände leitete das BFM am 7. Oktober 2004 gegen AX. ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. In diesem Verfahren ersuchte das Bundesamt das Departement des Innern des Kantons Aargau darum, die schweizerische Ex-Ehefrau zum gemeinsamen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe, zur Einbürgerung sowie zu den Umständen der Ehe- scheidung zu befragen. Diese Befragung erfolgte am 8. Januar 2005 durch die Kantonspolizei Aargau. Hierbei gab Y._______ an, nach einem halbjährigen Kennenlernen sei der Wunsch zur Eheschliessung von beiden Partnern ausgegangen. Die Heirat sei in Lörrach erfolgt, weil ihr künftiger Ehemann kein Einreisevisum für die Schweiz erhalten habe. Nach der Heirat habe sie sich um den Familiennachzug ihres Gatten gekümmert. Ihre Ehe sei eigentlich immer gut verlaufen. Man sei gemeinsam ins Fitness oder spazieren gegangen und auch viel in der Schweiz herumgefahren. In den Ferien sei sie mit ihrem Ehemann nach Italien oder zu Verwandten nach Österreich gefahren; meistens seien sie aber zuhause geblieben. Das Herkunftsland ihres Ehemannes habe sie nie besucht, wohl aber sei dessen Mutter einmal für drei Wochen zu Besuch gekommen. Die gemeinsam unterzeichnete Erklärung über das Bestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft habe der Wahrheit entsprochen. Der Kinderwunsch ihres Ehemannes sei erst anlässlich eines Gesprächs im Jahre 2002 zum Thema geworden. Diesen Wunsch habe sie ihm aufgrund einer Gebärmutteroperation – die 2000 oder 2001 erfolgt sei – nicht erfüllen können. Sie habe deshalb die Scheidung eingereicht, um der Erfüllung seines Wunsches nicht im Wege zu stehen. Zu ihrem Ex-Ehemann habe sie auch jetzt noch einen sehr innigen, freundschaftlichen Kontakt. Se ite 3

C-12 0 2 /20 0 6 E. In der abschliessenden Stellungnahme gegenüber der Vorinstanz vom 4. Juli 2005 bestätigte der damalige Rechtsvertreter von AX._______ im Wesentlichen die Richtigkeit der Angaben von Y.. Er betont dabei, allein die Ehefrau sei zur Schlussfolgerung gelangt, dass sie ihrem Ehemann kein glückliches Familien- und Sexualleben mehr hätte bieten können, und habe daher ihm zuliebe die Scheidung eingereicht. F. Nachdem der Heimatkanton Aargau am 7. Juni 2006 seine Zustim- mung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von AX. erteilt hatte, erklärte das BFM mit Verfügung vom 20. Juni 2006 dessen Einbürgerung für nichtig. Aus den Umständen der Ehe- schliessung und den Ereignissen im Umkreis der Einbürgerung sei zu schliessen, dass AX._______ von vornherein das Ziel verfolgt habe, sich das Aufenthaltsrecht in der Schweiz sichern und danach die erleichterte Einbürgerung zu erschleichen. Seine Glaubwürdigkeit sei zum einen durch die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Asylgesuch (Verwendung eines Aliasnamens, Untertauchen, Verkauf seines Ausweises an eine Person im Drogenmilieu) erschüttert; zum anderen sei unglaubwürdig, dass der angeblich erst nach der er- leichterten Einbürgerung aufgetretene Kinderwunsch die Fortführung der Ehe verunmöglicht habe. Der Kinderwunsch als Scheidungsgrund erscheine auch deshalb als weit hergeholt, weil sich AX._______ schon im Zeitpunkt der Heirat hätte bewusst sein müssen, dass das Alter seiner Ehefrau eine erhöhtes – und mit jedem Ehejahr noch wachsendes – Risiko einer Fehlgeburt darstellte. Im Scheidungsjahr 2002 sei die Ehefrau bereits über 47 Jahre alt gewesen. Der als Scheidungsgrund genannte Kinderwunsch wäre allenfalls plausibel gewesen, wenn er noch vor der Unterleibsoperation der Ehefrau, nicht aber erst nach der erfolgten Einbürgerung aufgetreten wäre. Dem- zufolge könne sein Wille, die Ehe aufrecht zu erhalten, nicht mehr vorhanden gewesen sein, als die Erklärung über die intakte eheliche Lebensgemeinschaft unterzeichnet wurde. Die das Vorbringen von AX._______ stützenden Aussagen von Y._______, die ihrem Ehemann mit der Scheidung offensichtlich grossmütig einen Gefallen habe erweisen wollen, seien zwar glaubwürdig, jedoch vom Bestreben geprägt, sich für ihn zu verwenden. Die relativ rasche Wiederverheiratung im Juli 2003 mit einer libanesischen Staatsan- gehörigen sei ein weiteres Indiz für dessen planmässiges und miss- Se ite 4

C-12 0 2 /20 0 6 bräuchliches Vorgehen in Bezug auf die erste Eheschliessung und die Erlangung des Schweizer Bürgerrechts. G. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger im Namen von AX._______ am 21. Juli 2006 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departement (EJPD). Weiterhin beantragt er, diesem die unentgeltliche Rechtspflege unter seiner Beiordnung als unentgeltlichem Anwalt zu gewähren. In Bezug auf die Umstände seines Asylverfahrens macht der Be- schwerdeführer geltend, er wisse nicht, auf welche Weise sein Asyl- ausweis in fremde Hände gelangt sei. Die Vorinstanz unterstelle ihm jedenfalls zu Unrecht, dass er diesen Ausweis seinerzeit verkauft habe. Er sei 1992 nach Deutschland ausgereist, da er nicht damit klar gekommen sei, unter falschem Namen und falscher Nationalität in der Schweiz zu leben. In Lörrach habe er Y._______ kennengelernt und geheiratet. Ihre Ehe sei harmonisch verlaufen. Insbesondere habe er seiner Ehefrau nach der schweren Erkrankung ihrer Eltern beigestanden. Er habe seine Schwiegereltern über zwei Jahre lang aufopfernd und wie seine eigenen Eltern gepflegt, was er, wenn er keine ehrlichen Absichten in Bezug auf seine Ehe gehabt hätte, sicherlich nicht getan hätte. Seine eigenen Ambitionen wie Arbeit und Schulbildung habe er in dieser Zeit völlig in den Hintergrund gestellt. Das Scheidungsbegehren gehe auf die Initiative der Ehefrau zurück. Eine Gebärmutteroperation habe ihre Infertilität zur Folge gehabt. Gleichzeitig habe allmählich ihre Libido abgenommen. Sie habe eingesehen, dass sie ihrem jüngeren Ehegatten bei der Verwirklichung seines Wunsches, eine Familie mit Kindern zu gründen, im Wege gestanden habe und sich daher eigentlich aus Liebe habe scheiden lassen. Im Zeitpunkt der Erklärung über ihre stabile eheliche Lebens- gemeinschaft seien allerdings die Folgen der Operation, vor allem die abnehmende Libido, nicht absehbar gewesen. Die Einsicht, dass die Ehe so keine Perspektive habe, habe sich erst nach und nach entwickelt und gefestigt. Er habe sich auch erst darüber im Klaren werden müssen, wie viel wert ihm sein Kinderwunsch sei. Ihm dürfe nicht entgegengehalten werden, dass er bei seiner Heirat im Alter von 22 Jahren noch nicht an Kinder gedacht habe. Dass er mit seiner Ehefrau auch nach der Scheidung noch in der gemeinsamen Wohnung gelebt habe und bis heute ein gutes und freundschaftliches Verhältnis Se ite 5

C-12 0 2 /20 0 6 bestehe, spreche dagegen, dass er die Ehe zu einem anderen Zweck eingegangen sei. Vor diesem Hintergrund dürfe es auch nicht negativ ins Gewicht fallen, dass er sich ein Jahr nach der Ehescheidung wieder verheiratet habe. Er habe anlässlich eines Besuchs im Libanon seine zweite Ehefrau kennen und lieben gelernt und sie aufgrund der kulturellen Gepflogenheiten heiraten müssen. Hier in der Schweiz besuche er das Gymnasium und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Für ihn sei das Schweizer Bürgerrecht von grosser Bedeutung, da er sich hier zu Hause fühle. H. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2006 hält die Vorinstanz an ihrer ablehnenden Verfügung fest. Sie führt aus, dass eine Liebes- beziehung zwischen den Eheleuten X-Y._______ gar nicht in Abrede gestellt werde; es sei aber deutlich geworden, dass der auf die Zukunft gerichtete Ehewille beider Ehegatten sowie eine eheliche Gemein- schaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes im Zeitpunkt der Ein- bürgerung gefehlt hätten. Die chirurgischen Eingriffe bei der Ehefrau hätten bereits vor der Unterzeichnung der Erklärung vom 19. Juni 2001 keinen Zweifel daran gelassen, dass sie keine Kinder mehr würde gebären können; dies gehe auch aus der Eingabe des Beschwerde- führers vom 4. Juli 2005 hervor. Die Infertilität seiner Ehefrau sei ein willkommender Vorwand gewesen, seinen Kinderwunsch in den Vor- dergrund der Scheidung zu stellen. Es sei zwar verständlich, dass er Zeit benötigt habe, um sich über diesen Wunsch klar zu werden. Dies erkläre aber nicht, weshalb sich der Kinderwunsch erst dann manifestiert habe, nachdem die Erklärung bezüglich eheliche Gemein- schaft abgegeben worden sei. Dass der Beschwerdeführer zu seiner Ex-Ehefrau noch heute eine freundschaftliche Beziehung pflege, spreche nicht gegen die Erschleichung des Bürgerrechts. I. In der darauffolgenden Stellungnahme vom 5. Oktober 2006 wiederholt der Parteivertreter, dass die Scheidung auf ausdrücklichen Wunsch der Ehefrau und nicht des Ehemannes erfolgt sei. Dieser habe eigent- lich gar nicht scheiden wollen. Er besitze zwar einen Kinderwunsch, dieser sei jedoch in allgemeiner Art und Weise zu verstehen, nämlich, dass er grundsätzlich Kinder haben wolle. Dies müsse jedoch (noch) nicht jetzt sein; er wolle ohnehin zuerst seine Ausbildung absolvieren. Se ite 6

C-12 0 2 /20 0 6 J. Auf den weiteren Akteninhalt und die vom Beschwerdeführer ange- botenen Beweismittel wird in den Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtig- erklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge- setzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerde- führer zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 1.4Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerde- instanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amts wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus Se ite 7

C-12 0 2 /20 0 6 anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides ( vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 2. 2.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe- schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechts- ordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraus- setzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 2.2Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Be- stehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebens- gemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbür- gerungsentscheids eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Ge- währ für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürger- rechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung vom 7. April 1982 BBl 1982 II 125 S. 133 f. sowie Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987 BBl 1987 III 293 S. 310; BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom Se ite 8

C-12 0 2 /20 0 6 28. April 2006 E. 2.1, BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Abgesehen davon hat der Begriff der intakten Ehe aber auch eine objektive Komponente. Die Berufung auf einen gemeinsamen Ehe- willen ist jedenfalls dann nicht statthaft, wenn die eheliche Lebens- gemeinschaft nicht den allgemeinen ethisch-moralischen Vorstel- lungen entspricht, beispielsweise dann, wenn sie nicht ausschliesslich auf den Ehepartner bezogen ist oder für Zwecke, die nichts mit der Ehepartnerschaft zu tun haben, missbraucht wird. Aus diesem Grund sind Zweifel an einer angeblich intakten Ehe auch dann angebracht, wenn für ihr späteres Scheitern Gründe vorgeschoben werden, die – objektiv betrachtet – nicht geeignet sind, den Ehewillen abrupt und unwiederbringlich zu zerstören. 2.3Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimat- kantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er- schlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des straf- rechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115 und BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, während er bereits für die Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Scheidung ins Auge fasst; dabei ist es kaum von Bedeutung, wenn die Ehe bis zu diesem Zeitpunkt harmonisch verlaufen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E. 3.3). 3. Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Dies bedeutet vor allem, dass die Beweiswürdigung nicht an be- stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vor- schreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffe- nen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Se ite 9

C-12 0 2 /20 0 6 3.1Geht es um die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung, so ist von der Verwaltung zu prüfen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Dabei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind; deren Abklärung kann nur dadurch erfolgen, dass von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu- tungsfolge) zu schliessen ist. Es handelt sich dabei um Wahrschein- lichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berück- sichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 282 ff. Zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.). 3.2Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Ver- mutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Beim Thema der ehelichen Lebens- gemeinschaft liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass nur der Betroffene, nicht aber die Verwaltung Kenntnis über solche entlasten- den Elemente hat. Besteht daher aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen – nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungs- pflicht, sondern auch aufgrund eines erheblichen Eigeninteresses – die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzu- stürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, unge- trennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E 3.6 sowie BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). 4. Die angefochtene Verfügung geht davon aus, der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Heirat von zweckfremden Motiven, nämlich der Sicherung des Aufenthaltsrechts und der Möglichkeit der späteren Ein- Se it e 10

C-12 0 2 /20 0 6 bürgerung leiten lassen. Seine Ehe sei bereits vor der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft nicht mehr stabil gewesen. Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung vom 19. Juni 2001 hätten die Ehegatten den falschen Anschein einer stabilen ehelichen Gemeinschaft und eines ungetrübten beidseitigen Ehewillens erweckt. 4.1Aufgrund des Akteninhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer im Oktober 1992 in die Schweiz gelangte und hier unter falscher Identität ein Asylgesuch stellte. Danach tauchte er unter und reiste offensichtlich nach Deutschland aus. Dort heiratete er, 22-jährig, die über 40-jährige Schweizerin Y._______ und folgte ihr wenig später im Familiennachzug in die Schweiz. Im März 2000 stellte er vorzeitig ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, auf welches die Vorinstanz nicht eintrat und welches er aufgrund dessen neun Monate später wiederholte. Kurz vor seiner erleichterten Einbürgerung am 2. Juli 2001 unterzeichneten er und seine Ehefrau die oben genannte Er- klärung über eine stabile eheliche Lebensgemeinschaft. Am 18. Fe- bruar 2002 reichten die Ehegatten beim Gerichtspräsidium B._______ ein gemeinsam unterschriebenes Scheidungsbegehren ein, welches sie in der nachfolgenden mündlichen Verhandlung mit dem Kinder- wunsch des Ehegatten begründeten. Die Ehe wurde am 11. Juni 2002 geschieden. Ein Jahr später heiratete AX._______ eine 17-jährige Libanesin. 4.2Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass sich der Beschwerde- führer zunächst in der Schweiz, dann in Deutschland um Aufenthalt bemüht hatte und dass vor diesem Hintergrund die Ehe mit Y._______ eine günstige Möglichkeit darstellte, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Ihm wird dabei nicht unterstellt – und insofern geht die Annahme des Parteivertreters fehl – dass er nur auf die Eheschliessung mit einer Schweizerin spekulierte; auch die Heirat einer anderen Mittel- europäerin hätte ihn zumindest davor bewahrt, in sein Heimatland zurückkehren zu müssen. Aufgrund des Umstands, dass der Be- schwerdeführer bereits ein Jahr vor Ablauf der erforderlichen Wohn- sitzdauer von fünf Jahren das Einbürgerungsgesuch einreichte und sich bereits sieben Monate nach der Einbürgerung um die Ehe- scheidung bemühte, sind Zweifel am Zweck seiner Ehe berechtigt. Die Vorinstanz durfte daher zu recht von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Einbürgerung keine intakte, auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtete Ehe mehr vorhanden war und die erleichterte Einbürgerung somit erschlichen wurde. Se it e 11

C-12 0 2 /20 0 6 5. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tat- sächliche Vermutung umzustossen. 5.1Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei der Ehe- schliessung mit Y._______ um eine Liebesheirat gehandelt habe und dass der Entschluss hierzu von beiden Seiten ausgegangen sei. Beides hat auch die Ex-Ehefrau anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. Januar 2005 bestätigt. Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer angeführt, dass er sich ohne ehrliche Absichten in Bezug auf seine Ehe wohl kaum in aufopfernder Weise um die Pflege seiner kranken Schwiegereltern gekümmert hätte. Die offenbar im Zeitpunkt der Eheschliessung bestehende Liebesbe- ziehung, die beidseits bestätigte Harmonie während der Ehezeit und auch der Umstand, dass die Ehegatten einen grossen Teil ihrer Freizeit und Ferien miteinander verbrachten, können zwar als Indizien gelten, welche gegen das Vorliegen einer Zweckehe und damit auch gegen das Erschleichen der erleichterten Einbürgerung sprechen. Diese Indizien schliessen jedoch nicht aus, dass der Beschwerdeführer auch andere Ziele verfolgte, denen er seine angeblich intakte Ehe unter- ordnete und – falls es die Erreichung seiner Ziele erforderte – auch opferte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwegig anzunehmen, dass AX._______ um eine harmonische Ehe bemüht war und sich in diesem Rahmen auch an der Pflege seiner Schwiegereltern beteiligte. Dass die Beziehung zu seinen Schwiegereltern auch von Sympathie und Wohlwollen geprägt gewesen sein mag, braucht dabei gar nicht in Abrede gestellt werden. 5.2Der Beschwerdeführer hat sich weiterhin darauf berufen, dass der Scheidungswunsch von seiner Ehefrau ausgegangen sei, weil sie der Verwirklichung seines Wunsches nach einer Familie mit Kindern nicht habe im Wege stehen wollen. In Bezug auf die behauptete Stabilität seiner Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung ist diese Behauptung jedoch wenig relevant, zumal bereits von Ehebeginn an die Gründung einer Familie aufgrund des Alters der Ehefrau fraglich gewesen sein musste. Es ist auch wenig plausibel, dass sich der angebliche Kinder- wunsch des Beschwerdeführers erst nach seiner Einbürgerung in der Art manifestiert haben soll, dass er binnen sieben Monaten zur Ein- reichung eines Scheidungsbegehrens führte. Die diesbezüglichen Er- Se it e 12

C-12 0 2 /20 0 6 klärungsversuche des Beschwerdeführers lassen diese Frage weiter- hin offen. 5.2.1In der Beschwerdeeingabe wird geltend gemacht, die Folgen der Operation seiner Ehefrau seien für ihn im Zeitpunkt der Erklärung über die stabile eheliche Lebensgemeinschaft nicht absehbar gewesen und die Einsicht über die Perspektivlosigkeit seiner Ehe und den Stellen- wert seines Kinderwunsches habe sich erst danach entwickelt. In Bezug auf den Kinderwunsch erscheint diese Behauptung jedoch wenig glaubhaft, da die mit der Gebärmutteroperation einhergehende Infertilität von Anfang an evident war (vgl. Ziffer 5 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2005/Vorinstanz) und es schlicht- weg nicht vorstellbar ist, dass das Thema der Kinderlosigkeit noch monatelang für das weitere Eheleben belanglos gewesen sein soll. Auch in Bezug auf die behauptete Abnahme der Libido seiner Ehefrau mutet es fragwürdig an, dass diese angeblich langsam verlaufende Entwicklung erst nach der erleichterten Einbürgerung einen den Scheidungswunsch auslösenden Punkt erreicht haben soll. 5.2.2Im Übrigen sind die Argumente des Beschwerdeführers, mit denen er die nach der Einbürgerung eingetretene Zerrüttung seiner Ehe deutlich machen möchte, widersprüchlich und wenig nachvoll- ziehbar. Zum einen macht er in der Eingabe vom 5. Oktober 2006 geltend, seine Ehefrau habe ihm und seinem Kinderwunsch zuliebe die Ehescheidung angestrebt, wohingegen er selbst keinen Schei- dungswillen gehabt habe; zum anderen relativiert er seinen angeb- lichen Kinderwunsch dahingehend, dass dieser zwar grundsätzlich sei, allerdings erst später und nach Abschluss seiner Berufsausbildung realisiert werden solle. Gleichzeitig weist der Beschwerdeführer aber auch darauf hin, dass es „mannigfaltige Gründe“ für die Ehescheidung – zu der die Infertilität seiner Ehefrau nicht primär zähle – gegeben habe. Seine ambivalenten Äusserungen lassen nicht erkennen, warum die angeblich bis dahin stabile Ehe nach der erleichterten Einbürgerung in eine Situation geriet, die zwangsläufig in die Ehescheidung ein- mündete. Auch wenn der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen versucht, dass er dem alleinigen Scheidungswunsch seiner Ehefrau nachgekommen sei, so ist nicht verständlich, warum er sich diesem Wunsch – der ja angeblich nur in seinem eigenen, nicht aber im Interesse der Ehefrau lag – nicht widersetzte. Auch aus den insoweit Se it e 13

C-12 0 2 /20 0 6 übereinstimmenden Angaben der Ehefrau in ihrer Einvernahme vom 8. Januar 2005 geht dies nicht hervor. 6. Vorliegend ist festzustellen ist, dass dem offensichtlich bestehenden guten Einvernehmen der Eheleute bei einer Gesamtwürdigung der Stabilität ihrer Ehe keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann, zumal auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Umstand der ehelichen Harmonie keine Relevanz beimisst, wenn für die Zeit nach der erleichterten Einbürgerung bereits die Scheidung ins Auge gefasst wurde (Urteil des Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat mit seinem bisherigen Vorbringen die Vermutung, dass während des Einbürgerungsverfahrens keine stabile eheliche Lebensgemeinschaft bestand, nicht widerlegen, geschweige denn objektiv nachvollziehbare Gründe dafür nennen können, warum seine Ehe, die zum Zeitpunkt der Einbürgerung angeblich noch intakt war, bereits sieben Monate später, bei Einreichung des Scheidungs- begehrens, gescheitert war. 7. Die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz versucht der Be- schwerdeführer schliesslich dadurch umzustossen, dass er als Be- weismittel Referenzschreiben vorlegt und sowohl die Einvernahme seiner Ex-Ehefrau als Zeugin als auch Parteibefragung beantragt. 7.1Die eingereichten Referenzschreiben wurden im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens von der Vorinstanz eingeholt. Sie schildern die Wahrnehmung von Drittpersonen über das äussere Erscheinungs- bild des Ehepaares X-Y._______ (gemeinsames Auftreten) und sind somit nicht aussagekräftig für die Beurteilung der hier entscheidenden Frage, aus welchen inneren Beweggründen die angeblich zunächst stabile Ehe aufgelöst wurde. 7.2 Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist im Verwaltungs- prozess ein subsidiäres Beweismittel, d.h. sie ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (zum Ganzen vgl. BGE 130 ll 169 E. 2.3.3 oder BBl 1965 ll 1366/67). 7.2.1Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde sodann nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Se it e 14

C-12 0 2 /20 0 6 Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglich- keit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzu- nehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vorn- herein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweis- würdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a). 7.2.2Im vorliegenden Fall möchte der Beschwerdeführer durch die Zeugeneinvernahme seiner Ex-Ehefrau beweisen, dass seine Ehe harmonisch verlaufen sei, dass sie im Zeitpunkt der erleicherten Einbürgerung stabil gewesen sei und dass seine Ehefrau die Initiative für die Scheidung ergriffen habe. Dementsprechende Ausführungen wurden von Y._______ bei ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei am 8. Januar 2005 bereits gemacht, und es kann davon ausgegangen werden, dass weitere Abklärungen nicht zu neuen Erkenntnissen führen, sondern die Behauptungen des Beschwerdeführers bestätigen würden. Insbesondere ist von ihr keine Antwort auf die Frage zu erwarten, aus welchen objektiv nachvollziehbaren Gründen die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung ihres Ehemannes in eine Scheidungsabsichten auslösende Phase geriet. 7.3Auf die beantragte – ohnehin nur subsidiär zulässige – Zeugenein- vernahme kann daher verzichtet und die entsprechende Beweiswürdi- gung insoweit vorweggenommen werden. Gleiches gilt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Parteibefragung. Se it e 15

C-12 0 2 /20 0 6 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Es ist davon auszugehen, dass die Stabilität der ehelichen Le- bensgemeinschaft bereits während des Einbürgerungsverfahrens er- heblich erschüttert war und diese Situation nach der erfolgten Einbür- gerung am 2. Juli 2001 zur Scheidung der Eheleute führte. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Ehegatten während der Ehedauer und auch nach der Scheidung offensichtlich freundschaftlich miteinander umgin- gen. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls keine überzeugenden bzw. nachvollziehbaren Gründe bzw. Sachumstände dafür aufzeigt, dass die angeblich noch im Zeitpunkt der Einbürgerung stabile Ehe in den nachfolgenden sieben Monaten dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam: Seine diesbezügliche Argumentation ist unklar und widersprüchlich. Die Abnahme weiterer Beweise über den damaligen Zustand der ehelichen Beziehung, insbesondere die bean- tragte Zeugeneinvernahme und Parteibefragung, würde die bisherigen Feststellungen nicht erschüttern können; sie ist demnach nicht erheb- lich und notwendig. Die angefochtene Verfügung geht demzufolge zu recht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 19. Juni 2001 bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und sich dadurch seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. 9. Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Juni 2006 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen. 10. Dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann; zudem sind die Voraussetzungen der Bestellung eines Anwaltes erfüllt (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist an- tragsgemäss sein gegenwärtiger Rechtsvertreter als unentgeltlicher Anwalt beizugeben. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und dem amt- lich bestellten Anwalt ist eine Entschädigung auszurichten (Art. 9 Abs. 1, 10, 12 und 14 Abs. 2 des Reglementes vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wird bemessen auf Fr. 1'500.--. Se it e 16

C-12 0 2 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird stattgegeben und Rechtsanwalt Roland Winiger wird als amtlicher Anwalt bestellt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Rechtsanwalt Roland Winiger wird zulasten des Gerichts eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) -das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Justizabteilung, Sektion Bürgerrecht und Personenstand, Bleiche- mattstrasse 1, 5001 Aargau (B-Post) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Haake Se it e 17

C-12 0 2 /20 0 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 18

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Entscheidungsdatum
03.04.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026