Abt ei l un g II I C-11 9 5 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 8 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Vogel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-11 9 5 /20 0 6 Sachverhalt: A. X., geboren 1970 in Pakistan, reiste am 13. Dezember 1995 als Asylbewerber in die Schweiz ein und lernte hier im November 1996 seine spätere Ehefrau, die Schweizerin Y., kennen. Nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs am 17. März 1997 wurde er zwei Monate später in sein Heimatland ausgeschafft, konnte aber aufgrund der zuvor eingeleiteten Heiratsvorbereitungen wieder in die Schweiz einreisen. Am 24. Oktober 1997 schlossen er und Y._______ in Chur die Ehe. In der Folge erhielt X._______ eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner im Kanton Graubünden lebenden Ehefrau. B. Am 9. Januar 2001 stellte X._______ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des folgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 17. Juli 2001 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Schei- dungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe- gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat- sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheim- lichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 14. August 2001 wurde X._______ erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht von A._______ (GR). C. Am 7. Dezember 2001 bevollmächtigte Y._______ einen Rechtsanwalt mit der Durchführung der Ehescheidung. Am 15. März 2002 machten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht B._______ anhängig. Die Scheidung ihrer Ehe wurde am 8. Juli 2002 rechtskräftig. Am 16. März 2003 heiratete X._______ in seinem Herkunftsland die pakistanische Staatsangehörige Z._______, welche am 1. Juni 2004 zum Verbleib bei ihrem Ehemann in die Schweiz einreiste. D. Aufgrund der dargelegten Umstände leitete das BFM am 6. Oktober Se ite 2

C-11 9 5 /20 0 6 2004 gegen X._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. In diesem Verfahren ersuchte das Bundesamt das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden darum, die schweizerische Ex-Ehefrau zum gemein- samen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe, zur Einbürgerung sowie zu den Umständen der Ehescheidung zu befragen. Diese Befragung erfolgte am 16. September 2005. Von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, hieran teilzunehmen, machten weder X._______ noch sein Rechtsvertreter Gebrauch. E. Bei der Befragung gab Y._______ an, sie habe ihren künftigen Ehemann am 30. November 1996 in einer Pizzeria kennengelernt, wobei deren Inhaber den Kontakt vermittelt und auch die Rolle des Übersetzers übernommen habe. Sie und X._______ hätten sich noch am gleichen Abend ineinander verliebt. Bereits zwei Monate später sei die Heirat ins Auge gefasst worden, nachdem ihr der Inhaber der Pizzeria mitgeteilt habe, dass ihr Freund die Schweiz ansonsten verlassen müsste. Sie habe immer grosse Schwierigkeiten gehabt, einen Freund zu finden, und aus Angst, den neuen Freund zu verlieren, sofort in den Vorschlag zu heiraten eingewilligt. Im Mai 1997, zwei Monate vor dessen Ausschaffung, hätten sie vor dem Zivilstands- amt das Eheversprechen unterschrieben. Auf Initiative ihres Rechts- vertreters hin habe X._______ im Oktober 1997 wieder in die Schweiz zurückkehren können. Ungefähr ein halbes Jahr nach der Eheschliessung hätten ihre ständigen und intensiven Streitereien begonnen, wobei sprachliche wie auch finanzielle Schwierigkeiten die Beziehung belasteten. Eigene Angehörige hätten ihr zur Scheidung geraten. Ihr Ehemann habe jedoch gemeint, dass sich die finanzielle Situation nach seiner Einbürgerung verbessern würde, weil er dann bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt hätte. Sie hätten kaum gemeinsame Interessen gepflegt bzw. gemeinsame Aktivitäten unter- nommen. Ein- oder zweimal hätten sie Badminton gespielt, einige Male hätten sie gemeinsame Spaziergänge unternommen und einmal seien sie von ihrer Schwester ins Kino eingeladen worden. Sein fehlendes Interesse an gemeinsamen Unternehmungen habe ihr Ehemann mit fehlenden finanziellen Mitteln begründet. Er habe sich jedoch oft mit pakistanischen Landsleuten getroffen, sie allerdings nie dabei haben wollen. Ihr Ehemann habe sie auch kaum in schwierigen Situationen unterstützt, beispielsweise dann, als sie sich wegen ihres Übergewichtes ein Magenband anbringen liess und wegen der damit Se ite 3

C-11 9 5 /20 0 6 verbundenen Komplikationen in den Jahren 1999 und 2000 mehrfach ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Sie habe sich auch Kinder gewünscht; diesen Wunsch habe ihr Ehemann aber nicht mit ihr geteilt. Ab Juni 2001 habe sie zu 100 Prozent als Nachtwache im Kantons- spital in Chur gearbeitet und ihren Ehemann nur noch wenig gesehen. Ihm, der tagsüber gearbeitet habe, sei dies sehr recht gewesen. Nach der erleichterten Einbürgerung sei ihr Ehemann noch weniger zuhause oder mit ihr zusammen gewesen. Im Oktober 2001 habe sie ernsthaft an eine Scheidung gedacht und sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Was die Erklärung vom 17. Juli 2001 betreffend eheliche Gemeinschaft angehe, so müsse sie sagen, dass trotz der zu diesem Zeitpunkt bestehenden grösseren Beziehungsprobleme keine Tren- nungsabsichten bestanden hätten, zumal sie auch Angst vor dem Alleinsein gehabt habe. Sie habe den Beteuerungen ihres Ehemannes, dass sich nach seiner Einbürgerung alles zum Guten wenden würde, geglaubt und deshalb auch die in Frage stehende Erklärung unter- zeichnet. Erst im nachhinein habe sie erkennen müssen, dass ihr Ehemann es von vornherein nur auf die Erlangung des Schweizer Passes abgesehen habe. F. Am 30. September 2005 brachte das Bundesamt dem Rechtsvertreter von X._______ das Protokoll der Anhörung der Ex-Ehefrau zur Kenntnis und forderte ihn auf, zur in Aussicht gestellten Nichtig- erklärung der erleichterten Einbürgerung Stellung zu nehmen. G. Der Parteivertreter teilte mit Schreiben vom 4. November 2005 mit, die Aussagen von Y._______ seien unzutreffend und für seinen Mandanten nicht nachvollziehbar. Die Ex-Ehefrau habe erhebliche gesundheitliche Probleme gehabt, was allein der Grund dafür gewesen sei, dass sich das Paar den Kinderwunsch noch nicht habe erfüllen wollen. Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens habe Y._______ mit ihm, dem Rechtsvertreter, telefonisch Kontakt aufgenommen und dabei bestätigt, dass ihre Ehe normal verlaufen sei. Es sei zwingend, noch weitere Personen aus dem persönlichen Umfeld der Ex- Ehegatten zu befragen, namentlich den Vater und den Bruder der Ex- Ehefrau, zu denen sein Mandant immer noch ein freundschaftliches Verhältnis pflege. X._______ habe auch Anspruch auf eine persönliche Anhörung, damit er die Anschuldigungen seiner Ex- Se ite 4

C-11 9 5 /20 0 6 Ehefrau korrigieren könne. Eine Verweigerung dieses Antrags würde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen. H. Mit Schreiben vom 29. November 2005 lehnte das BFM die beantragte Befragung von X._______ ab. Es verwies darauf, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein Anspruch auf mündliche Anhörung folge und dass die Gelegenheit bestanden habe, an der Befragung der Ex-Ehefrau teilzunehmen. I. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2005 beharrte der Pateivertreter auf der persönlichen Befragung von X._______ und legt nochmals dar, aus welchen Gründen die Ehe seines Mandanten kinderlos geblieben sei. Er macht weiterhin geltend, dass zwischen den Ex-Eheleuten auch nach der Scheidung ein gutes Verhältnis bestanden habe und dass Y._______ auch dann noch ihrem geschiedenen Ehemann in mehreren Belangen behilflich gewesen sei. Auch dies spreche dafür, dass die eheliche Gemeinschaft gut verlaufen sei. Seiner Eingabe vom 21. Dezember 2005 fügte der Parteivertreter eine persönliche Stellungnahme seines Mandanten vom 20. Dezember 2005 bei. Im Wesentlichen führte X._______ darin aus, seine Ex-Ehefrau habe auch nach der Scheidung die Freundschaft mit ihm aufrecht erhalten und ihn auch über ihre neuen Männerbekanntschaften informiert. Sie habe ihm sogar ihren Wohnungsschlüssel überlassen und ihn ihren Internetzugang nutzen lassen. Als er am 31. März 2003 von einer Reise nach Pakistan zurückgekehrt sei, sei sie enttäuscht gewesen, dass er dort wieder geheiratet habe, denn sie habe vergeblich auf einen Neubeginn ihrer Beziehung gehofft. J. Mit Schreiben vom 19. Januar 2006 bzw. vom 2. Februar 2006 unterbreitete das BFM dem Vater, dem Bruder sowie der Schwester der Ex-Ehefrau eine Reihe von Fragen zur schriftlichen Stellung- nahme. Während seitens des Vaters keine Stellungnahme erfolgte, liessen sowohl der Bruder (bzw. dessen Ehefrau) als auch die Schwester dem BFM eine Antwort zukommen. Darüberhinaus richtete das BFM mit Schreiben vom 23. März 2006 weitere Fragen an Y._______ unter Hinweis darauf, dass ihr Ex- Ehemann noch zusätzliche klärungsbedürftige Punkte angesprochen habe. Sie nahm mit Antwortschreiben vom 30. März 2006 zu diesem Se ite 5

C-11 9 5 /20 0 6 Fragenkatalog Stellung, wobei sie insbesondere die Angaben von X._______ zum Verlauf ihrer nachehelichen Beziehung bestätigte. K. Nachdem der Heimatkanton am 28. Juni 2006 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X._______ erteilt hatte, erklärte das BFM mit Verfügung vom 3. August 2006 dessen Einbürgerung für nichtig. Aus den Umständen der Eheschliessung und den Ereignissen im Umkreis der Einbürgerung sei zu schliessen, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt hätten. X._______ habe jedenfalls bis zuletzt keine Gründe dafür genannt, warum die eheliche Gemeinschaft bereits kurze Zeit danach auseinandergebrochen sei. Das Bundesamt komme aufgrund seiner Erhebungen zum Schluss, dass die Ex-Ehefrau aufgrund ihrer persönlichen Situation in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem damaligen Ehemann gestanden habe und dass X._______ dies für seine Zwecke – die Sicherung des Aufenthalts in der Schweiz und die erleichterte Einbürgerung – ausgenutzt habe. Mit der Unter- zeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft habe er den unzutreffenden Anschein erweckt, einen auf die Zukunft gerich- teten Ehewillen zu besitzen. L. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob Rechtsanwalt Erich Vogel im Namen von X._______ am 1. September 2006 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departement (EJPD). Er macht geltend, die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung könne lediglich innert fünf Jahren erfolgen. Im vorliegenden Fall sei diese Frist verwirkt, da die Verfügung mit der Einreichung der Beschwerde keine Rechtskraft erlangt habe. Ausser- dem beziehe sich die Verfügung auf eine angeblich am „14. August 2006“ erfolgte Einbürgerung, so dass das im Jahre 2001 erlangte Bürgerrecht seines Mandanten gar nicht Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung sein könne. Weiterhin wird ausgeführt, Y._______ habe ihre Einvernahme im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens offenbar zu einer Pauschal- diffamierung ihres Ex-Ehemannes genutzt. Der Grund hierfür sei für seinen Mandanten nicht nachvollziehbar. Im Zeitpunkt, als gegenüber der Einbürgerungsbehörde angegeben worden sei, die Ehe sei intakt, habe man nicht an eine Scheidung gedacht. Immerhin sei das ent- Se ite 6

C-11 9 5 /20 0 6 sprechende Formular auch von der Ehefrau unterzeichnet worden. Diese habe auch nicht geltend gemacht, dass sie mit ihrer Unterschrift gezögert oder Bedenken gehabt hätte. Es sei angesichts der heutigen Scheidungsrate auch nichts Aussergewöhnliches, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zwecks Scheidung ihren Rechtsvertreter aufge- sucht habe, zumal in Anbetracht kultureller Unterschiede ein erhöhtes Scheidungsrisiko bestehe. Was den nicht erfüllten Kinderwunsch der Ex-Ehefrau betreffe, so habe es dafür gute Gründe gegeben. Nach- teiliges für den Ehemann lasse sich daraus jedoch nicht ableiten. Bei der Würdigung des Sachverhalts habe die Vorinstanz nur auf die Angaben von Y._______ fokussiert und lediglich eine schriftliche Auskunft ihrer Schwägerin eingeholt. Obwohl Letztere die Ehe als normal bezeichnet habe, habe es das BFM unterlassen, weitere not- wendige Hintergrundabklärungen zu treffen. Insbesondere sei weder dem im Schreiben vom 4. November 2005 gestellten Antrag auf Be- fragung des Vorgesetzten von X._______ noch dem Antrag auf persönliche Anhörung seines Mandanten stattgegeben worden. Das vorinstanzliche Vorgehen sei willkürlich und stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Im Übrigen lasse der angefochtene Entscheid ausser Acht, dass sich der Beschwerdeführer in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervorragend integriert habe. M. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2006 hält die Vorinstanz an ihrer ablehnenden Verfügung fest. Dort sei aus den tatsächlichen Feststellungen ersichtlich, dass es um die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers vom 14. August 2001 gehe und dass es sich bei der Datumsangabe im Entscheiddispositiv „14. August 2006“ um einen leicht erkennbaren Verschrieb handele. Der vom Beschwerde- führer erhobene Vorwurf der einseitigen, unrichtigen und unvollstän- digen Sachverhaltsfeststellung sei zurückzuweisen. Insbesondere liege keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. N. In seiner darauffolgenden Replik vom 16. November 2006 bezieht sich der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und verweist auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 1. September 2006. O. Mit Verfügung vom 7. März 2008 übersandte das Bundesverwaltungs- Se ite 7

C-11 9 5 /20 0 6 gericht dem Beschwerdeführer Kopien folgender Aktenstücke des vorinstanzlichen Dossiers zur Kenntnisnahme: Fragenkatalog an U._______ vom 19. Januar 2006, Fragenkatalog an V._______ vom 19. Januar 2006 und Antwortschreiben vom 24. Januar 2006, Fragenkatalog an W.vom 2. Februar 2006 und undatiertes Antwortschreiben, Fragenkatalog an Y. und Antwortschreiben vom 30. März 2006. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für Schlussbemerkungen angesetzt. P. Im Rahmen der am 7. April 2008 übersandten Schlussbemerkungen führte der Parteivertreter aus, die Antworten von W._______ zum Fragenkatalog des BFM seien absolut unzutreffend und entsprächen den Angaben ihrer Schwester Y.. Demgegenüber seien die Antworten von V., der dem Beschwerdeführer einen guten Charakter bestätige, glaubhaft. Den Schlussbemerkungen beigefügt ist eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers, worin übertriebene Erwartungen der Ex-Ehefrau für das Scheitern der Ehe verantwortlich gemacht werden. Q. Auf den weiteren Akteninhalt und die vom Beschwerdeführer an- gebotenen Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtig- erklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). Se ite 8

C-11 9 5 /20 0 6 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge- setzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Anfech- tung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer- de ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 1.4Mit Beschwerde ans Bundesgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den, sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amts wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 2. 2.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe- schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechts- ordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraus- setzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- Se ite 9

C-11 9 5 /20 0 6 schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 2.2Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Be- stehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebens- gemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbür- gerungsentscheids eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Ge- währ für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürger- rechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung vom 7. April 1982 BBl 1982 II 125 S. 133 f. sowie Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987 BBl 1987 III 293 S. 310; BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28. April 2006 E. 2.1, BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). 2.3Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimat- kantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er- schlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). 2.3.1Der Beschwerdeführer macht geltend, dass vorliegend die fünf- jährige Frist nicht gewahrt sei. Er vertritt die Meinung, über eine Nichtigerklärung müsse innert fünf Jahren seit der Einbürgerung rechtskräftig entschieden sein. In seinem Fall sei die Fünfjahresfrist bereits abgelaufen, weil durch die Beschwerdeerhebung die vor- instanzliche Verfügung nicht habe rechtskräftig werden können. 2.3.2Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt indessen für die Einhaltung der Fünfjahresfrist, dass die erstinstanzlich zu- ständige Behörde eine Verfügung in der Sache trifft. Nur so ist gewähr- leistet, dass der Behörde überhaupt der vollständige zeitliche Hand- lungsspielraum zur Verfügung steht. Würde stattdessen auf die Rechtskraft eines Entscheids abgestellt, würde sich die Zeitspanne, in Se it e 10

C-11 9 5 /20 0 6 der die zuständige Behörde überhaupt Nichtigkeitsgründe prüfen und gestützt darauf verfügen könnte, angesichts notorischer Verzögerungs- möglichkeiten in mehrstufigen Rechtsmittelverfahren in nicht sach- gerechter Weise massiv reduzieren (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesgerichts 5A.11/2002 vom 23. August 2002 E. 3 und dort zitier- tes Urteil 5A.3/2002 vom 29. April 2002 E. 3b, 3c und 3d). 2.3.3Die Einbürgerung des Beschwerdeführers erfolgte am 14. Au- gust 2001. Die Vorinstanz erliess die angefochtene Verfügung am 3. August 2006. Damit wurde die Fünfjahresfrist eingehalten. Dass im Dispositiv der Verfügung eine falsche Jahreszahl des Einbürgerungs- datums angegeben wurde, ist ein offenkundiger Schreibfehler und damit irrelevant. 2.4Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Einbürgerung erschlichen, d.h. durch unlauteres und täuschendes Verhalten erwirkt hat (vgl. BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immer- hin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115 und BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, während er bereits für die Zeit nach der erleichterten Ein- bürgerung die Scheidung ins Auge fasst; dabei ist es kaum von Bedeu- tung, wenn die Ehe bis zu diesem Zeitpunkt harmonisch verlaufen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E. 3.3). 3. Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Dies bedeutet vor allem, dass die Beweiswürdigung nicht an be- stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vor- schreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn Se it e 11

C-11 9 5 /20 0 6 ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffe- nen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 3.1Geht es um die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung, so ist von der Verwaltung zu prüfen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Dabei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind; deren Abklärung kann nur dadurch erfolgen, dass von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu- tungsfolge) zu schliessen ist. Es handelt sich dabei um Wahrschein- lichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berück- sichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 282 ff. Zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.). 3.2Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Ver- mutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Beim Thema der ehelichen Lebens- gemeinschaft liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass nur der Betroffene, nicht aber die Verwaltung Kenntnis über solche entlasten- den Elemente hat. Besteht daher aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen – nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungs- pflicht, sondern auch aufgrund eines erheblichen Eigeninteresses – die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzu- stürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, unge- trennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E 3.6 sowie BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Se it e 12

C-11 9 5 /20 0 6 4. Die angefochtene Verfügung geht davon aus, der Beschwerdeführer habe die eheliche Situation dazu ausgenutzt, sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und die Möglichkeit der späteren Einbürgerung zu sichern. Mit der Unterzeichnung der Erklärung vom 17. Juli 2001 hätten die Ehegatten den falschen Anschein einer stabilen ehelichen Gemeinschaft und eines auf die Zukunft gerichteten beidseitigen Ehe- willens erweckt. Ihre Begründung stützt die Vorinstanz vor allem auf die Umstände der Eheschliessung, auf die Ereignisse im Umfeld der Einbürgerung sowie auf die Anhörung der Ex-Ehefrau vom 16. Sep- tember 2005 und führt an, der Beschwerdeführer habe bis zuletzt keine Gründe dafür genannt, warum die Ehe bereits kurze Zeit nach seiner erleichterten Einbürgerung auseinandergebrochen sei. 4.1Aufgrund des Akteninhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1995 in die Schweiz gelangte und hier ein Asylgesuch stellte. Ein Jahr später lernte er Y._______ kennen. Unbestritten ist, dass das Paar trotz sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten bereits zwei Monate nach dem Kennenlernen Heiratspläne fasste, um einer Ausschaffung von X._______ zuvorzukommen. Obwohl dessen Wegweisungsvollzug nicht zu verhindern war, konnte er aufgrund des zuvor standesamtlich abgegebenen Eheversprechens wieder in die Schweiz einreisen. Hier heiratete er Y._______ am 24. Oktober 1997. Am 9. Januar 2001 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Kurz vor seiner erleichterten Einbürgerung am 14. August 2001 unterzeichneten er und seine Ehefrau die Er- klärung betreffend eheliche Gemeinschaft. Eigenen Angaben zufolge verliess die Ehefrau die gemeinsame Wohnung im Oktober 2001 und bevollmächtigte am 7. Dezember 2001 einen Rechtsanwalt mit der Durchführung der Ehescheidung. Am 15. März 2002 reichten die Ehe- gatten beim Bezirksgericht B._______ ein gemeinsames Scheidungs- begehren ein. Die Ehe wurde am 8. Juli 2002 geschieden. Am 16. März 2003 heiratete X._______ in seinem Herkunftsland die pakistanische Staatsangehörige Z., welche am 1. Juni 2004 zum Verbleib bei ihrem Ehemann in die Schweiz einreiste. 4.2Hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der geschilderten Ereignisse sind Zweifel am Zweck der vom Beschwerdeführer mit Y. eingegangenen Ehe berechtigt, zumal die Eheschliessung ganz offenkundig vor dem Hintergrund der drohenden Ausschaffung ins Auge gefasst wurde. Auffällig ist auch, dass Y._______ bereits zwei Se it e 13

C-11 9 5 /20 0 6 Monate nach der erleichterten Einbürgerung ihres Ehemannes aus der ehelichen Wohnung auszog und die Ehegatten weitere zwei Monate später ein gemeinsames Scheidungsbegehren stellten. 5. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die Vorinstanz habe die Angaben von Y._______ einseitig und willkürlich gewürdigt. Seine Ex- Ehefrau wolle ihn lediglich diffamieren und erhebe aus diesem Grund gegen ihn falsche Anschuldigungen. Insbesondere sei ihr Vorwurf, von ihm für den Erhalt des Bürgerrechts missbraucht worden zu sein, unhaltbar. Seine Ehe sei im Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Lebensgemeinschaft stabil gewesen, was sich auch daraus ergebe, dass seine Ehefrau diese Erklärung ohne Bedenken unter- schrieben habe. Auch die Schwägerin von Y._______ habe erklärt, dass seine Ehe normal verlaufen sei. Diese positiven Anhaltspunkte hätten weitere Abklärungen der Vorinstanz – vor allem seine persönliche Anhörung und die Befragung seines beruflichen Vorgesetzten – nach sich ziehen müssen. 5.1Bei ihrer Anhörung vom 16. September 2005 hat Y._______ zwar bestätigt, dass sie im Zeitpunkt der fraglichen Erklärung keine Trennungsabsichten gehabt habe; sie hat aber auch gleichzeitig glaubhaft dargelegt, dass grössere Beziehungsprobleme bestanden hätten, die sie einerseits aus Angst vor dem Alleinsein, andererseits in der Hoffnung auf eine künftige Besserung der ehelichen Situation hingenommen habe. Bei ihrer Befragung hat sie weiterhin zum Ausdruck gebracht, dass sie sich nahezu während der ganzen Ehezeit von ihrem Ehemann vernachlässigt gefühlt habe und dass dieser auch ihren sehnsüchtigen Wunsch nach gemeinsamen Kindern nicht geteilt habe. Den Darlegungen von Y._______ ist zwar zu entnehmen, dass sie die Bemühungen ihres Ehemannes um erleichterte Einbürgerung unterstützte, weil sie sich von seiner Einbürgerung eine Wende zum Guten versprach. Gleichzeitig zeichnet sie aber auch das Bild einer Ehe, die nahezu von Beginn an durch Streitereien geprägt war (vgl. S. 3 des Befragungsprotokolls). 5.2Die Vorinstanz hat das Schriftstück des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2005 zum Anlass genommen, Y._______ mit Schreiben vom 23. März 2006 mit weiteren Fragen zur nachehelichen Beziehung zu konfrontieren; diese hat mit Schreiben vom 30. März 2006 hierauf Se it e 14

C-11 9 5 /20 0 6 geantwortet. Den entsprechenden Stellungnahmen der Ex-Ehegatten lässt sich entnehmen, dass auch nach ihrer Scheidung Kontakt gepflegt wurde und in diesem Rahmen ein Austausch über das Privatleben stattfand. Der Beschwerdeführer interpretiert diesen Umstand dahingehend, dass auch die eheliche Gemeinschaft gut verlaufen sei. Von Seiten der geschiedenen Ehefrau wird deutlich, dass sie sich u.a. durch ihre Hilfsbereitschaft darum bemühte, ihren Ex-Ehemann für sich zurück- zugewinnen, und enttäuscht war, als dieser in seiner Heimat eine andere Frau heiratete. Positive Rückschlüsse auf die Qualität ihrer Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung lassen sich daraus jedoch nicht ziehen, zumal ein angeblich damals gutes Einvernehmen die nach- folgende Trennung und Scheidung erst recht unverständlich machen würde. 5.3Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte treffen müssen bzw. ob im Beschwerde- verfahren noch Beweiserhebungen erforderlich sind. 6. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vorn- herein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweis- würdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 Se it e 15

C-11 9 5 /20 0 6 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a). 6.1Die Vorinstanz hat sich um Abklärungen im familiärem Umfeld der Ex-Ehegatten bemüht. Dabei hat die Schwägerin von Y._______ deren Ehe als „eigentlich normale Ehe mit Höhen und Tiefen“ bezeichnet, allerdings auch „beidseitig unüberbrückbare Differenzen“ als Grund für das Scheitern der Ehe genannt. Die Schwester von Y._______ hat sich dahingehend geäussert, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau erheblich vernachlässigt habe, und damit die von Y._______ bei ihrer Einvernahme vom 16. September 2005 gemachten Angaben bestätigt. Der vom Parteivertreter an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf, weitere Abklärungen in diese Richtung unterlassen zu haben, geht jedoch fehl. Es ist offensichtlich, dass sowohl die soeben genannten als auch eventuelle weitere Auskunftspersonen allenfalls den äusserlichen Ein- druck über das Ehepaar XY._______ schildern, nicht aber die Frage nach der Stabilität der Ehe beantworten können. Diese Frage berührt das Innenleben beider Ehegatten, welches für Drittpersonen kaum zugänglich und beurteilbar sein dürfte. Dementsprechend kann auch die Beschwerdeinstanz davon ausgehen, dass weitere Abklärungen im persönlichen Umfeld der Ex-Ehegatten nicht mehr zu neuen entscheidrelevanten Erkenntnissen führen würden. 6.2Den rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz hält der Be- schwerdeführer aber auch entgegen, dass seine persönliche An- hörung hätte erfolgen müssen bzw. nunmehr im Beschwerdeverfahren anzuordnen sei. Da das Parteiverhör ein Beweismittel darstellt, wel- ches mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im Verwaltungs- verfahren nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 62 ff. des Bundesgesetzes über den Zivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]), stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit einer Beweis- erhebung im Rahmen von Art. 12 Bst. b VwVG. X._______ hat darzulegen versucht, dass er andere Vorstellungen vom Eheleben als seine Ex-Ehefrau hatte und damit in seiner Ehe auch andere Prioritäten setzte. Sowohl seine persönlichen wie auch die Eingaben seines Rechtsvertreters machen deutlich, dass es ihm lediglich darum geht, seine Sicht der Dinge darzulegen und die Richtigkeit seiner Lebensanschauung betätigt zu wissen: Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass seine Anhörung zu einem anderen Ergebnis führen könnte und dass damit das angeblich erst nach der Einbürgerung erfolgte plötzliche Scheitern der Ehe plausibel Se it e 16

C-11 9 5 /20 0 6 gemacht werden könnte. Auf die beantragte Parteibefragung kann daher verzichtet und die entsprechende Beweiswürdigung vorweg- genommen werden. 6.3Demzufolge kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Im Be- schwerdeverfahren kann – mangels Erheblichkeit – auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden. 7. Abschliessend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Es ist einerseits davon auszugehen, dass er seine Ehe für ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz instrumentalisierte, andererseits, dass die Stabilität seiner Ehe während des Einbürgerungsverfahrens erheblich erschüttert war, was nach der erfolgten Einbürgerung am 14. August 2001 zur Trennung und Scheidung der Eheleute führte. Mit seinem Vorbringen bezweckt der Beschwerdeführer vor allem, die Glaubwürdigkeit seiner Ex-Ehefrau und die Vorgehensweise der Vorinstanz bei ihren Abklärungen in Frage zu stellen. Auch in den Schlussbemerkungen äussert sich der Parteivertreter nur pauschali- sierend und undifferenziert zur Glaubwürdigkeit von Auskunftsper- sonen, nicht jedoch zum Kernproblem der vermuteten erschlichenen Einbürgerung. Hierfür reicht es jedenfalls nicht aus zu behaupten, die Ehe sei im Zeitpunkt der Einbürgerung normal und stabil gewesen, wenn der Umstand der kurz danach erfolgten Trennung und Scheidung für das – vom Beschwerdeführer unwiderlegte – Gegenteil spricht. Im vorliegenden Fall geht es nämlich darum, ob nachvollziehbar ist, dass eine angeblich intakte Ehe binnen zwei Monaten derart zerrüttet wurde, dass sich die Ehegatten voneinander trennten. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer auch nicht in seinen persönlichen schriftlichen Stellungnahmen geäussert; vielmehr lassen die dort geschilderten Begebenheiten eher auf häufige eheliche Auseinandersetzungen denn auf eine harmonische Ehe schliessen. Rückschlüsse auf eine noch während des Einbürgerungsverfahrens intakte Ehe ergeben sich aus seinem Vorbringen nicht: Weder geht es darum, ob einer der Ehe- gatten überhöhte Erwartungen an die Partnerschaft stellte, noch darum, ob es plausible Gründe dafür gab, die Erfüllung des Kinder- wunsches der Ehefrau auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben; ebensowenig trägt der Umstand, dass nach der Scheidung ein Se it e 17

C-11 9 5 /20 0 6 freundschaftlicher Kontakt aufrecht erhalten wurde, zur Klärung der Frage bei, warum die Ehe bereits kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung auseinanderbrach. Die vom Beschwerdeführer ange- botenen Beweismittel würden die bisherigen Feststellungen nicht er- schüttern können; sie sind demnach nicht erheblich und notwendig. Die angefochtene Verfügung geht demzufolge zu recht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 17. Juli 2001 bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und sich somit seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. 8. Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. August 2006 ist somit im Ergeb- nis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dispositiv nächste Seite Se it e 18

C-11 9 5 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. K 347 387 Shr/Grm; Gerichtsurkunde) -Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Karlihof 4, 7000 Chur (04/NI/RAI) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 19

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CH_BVGE_001
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Bvger
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Entscheidungsdatum
29.04.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026