B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1180/2016

Urteil vom 7. April 2017 Besetzung

Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenhöhe (Erziehungsgutschriften), Einspracheentscheid vom 3. Februar 2016.

C-1180/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene, seit 2012 geschiedene A._______ (nachfolgend: Ver- sicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in Ungarn. Er meldete sich am 18. August 2015 bei der Schweizeri- schen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHV) an (act. 14). Auf dem amtlichen Anmeldeformular führte er ne- ben seinen zwei eigenen Kindern (geboren 1973 und 1975) zwei Pflege- kinder (geboren 1977 und 1979) auf. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 setzte die SAK die ordentliche Alters- rente des Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2016 auf Fr. 1‘805.– fest (act. 22). Der Rentenberechnung legte die SAK ein massgebliches durch- schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 43‘710.–, eine vollständige Bei- tragsdauer von 44 Jahren sowie die Rentenskala 44 zugrunde. Bei der Be- stimmung des durchschnittlichen Jahreseinkommens rechnete die SAK Er- ziehungsgutschriften für 9 Jahre für die beiden eigenen Kinder an. Eine dagegen erhobene Einsprache, mit welcher der Versicherte die Neufest- setzung seiner Rente unter zusätzlicher Anrechnung der Erziehungsgut- schriften für die beiden Pflegekinder beantragte (act. 23), wies die SAK mit Entscheid vom 3. Februar 2016 ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass einem Versicherten für Pflegekinder nur dann Erziehungsgutschriften ge- währt werden könnten, wenn diese unter seiner Vormundschaft gestanden hätten. Es sei anzunehmen, dass dies hier nicht der Fall sei, weshalb die Gewährung von weiteren Erziehungsgutschriften nicht möglich sei (act. 25). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Februar 2016 (Poststempel: 24. Februar 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Anrechnung von Erzie- hungsgutschriften für die beiden Pflegekinder und damit sinngemäss die Zusprache einer höheren Altersrente (BVGer-act. 1). D. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 15. März 2016 auf Abwei- sung der Beschwerde (BVGer-act. 3).

C-1180/2016 Seite 3 E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. März 2016 wurde der Schriften- wechsel abgeschlossen (BVGer-act. 4). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch- tenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, wes- halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2016, mit dem die Vorinstanz die mit Verfügung vom 11. Januar 2016 vorgenommen Festlegung der ordentli- chen Altersrente des Versicherten bestätigt hat. Strittig und vom Bundes- verwaltungsgericht zu prüfen ist die Höhe der Altersrente des Beschwer- deführers, namentlich ob bei der Berechnung der Rente zusätzliche Erzie- hungsgutschriften zu berücksichtigen sind. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer und wohnt heute in Ungarn. Un- geachtet des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sind im vorliegenden Fall die

C-1180/2016 Seite 4 Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun- gen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente Sache des schweizerischen Rechts (vgl. BGE 137 V 282 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Die Frage, ob die Vorinstanz die Berechnung der Alters- rente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den am 1. Februar 2016 (Eintritt des Versicherungsfalls; Art. 40 Abs. 1 AHVG) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101). 4. 4.1 Nach Art. 29 quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durch- schnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus dem Er- werbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgut- schriften zusammensetzt. Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahresein- kommens werden nach Art. 30 Abs. 2 AHVG die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsvorschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. 4.2 Nach Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der el- terlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erzie- hungsgutschrift, wenn: a. Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht; b. lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlas- senenversicherung versichert ist; c. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden; d. geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.

C-1180/2016 Seite 5 Gemäss Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Bei verheirate- ten Personen wird die Erziehungsgutschrift nach Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterlie- gen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird. 4.3 Nach Art. 52e AHVV besteht ein Anspruch auf Anrechnung von Erzie- hungsgutschriften auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat die Gewährung von Erziehungsgutschriften für die beiden Pflegekinder verweigert, weil diese nicht unter der Vormundschaft des Beschwerdeführers gestanden hätten. Der Beschwerdeführer bestrei- tet nicht, dass er die Vormundschaft über seine beiden Pflegekinder nicht innehatte. Er macht aber geltend, dass der Aufwand für die Betreuung der Pflegekinder grösser gewesen sei, als in einer normalen Pflegesituation. Es habe sich um keine einfache Situation gehandelt. Es seien daher Erzie- hungsgutschriften anzurechnen, wie wenn er Vormund gewesen wäre. 5.2 Das Gesetz macht den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgut- schriften grundsätzlich davon abhängig, dass die versicherte Person über eines oder mehrere Kinder die elterliche Sorge ausgeübt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der elterlichen Gewalt (heute: elterliche Sorge) im Sinn der Art. 296 ff. ZGB zu verstehen. Nach diesen Bestimmungen haben Pflegeeltern keine elterliche Sorge, sondern lediglich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen Sorge zu ver- treten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB). Pflegeeltern sind demnach vom Anspruch auf An- rechnung von Erziehungsgutschriften ausgeschlossen (BGE 126 V 1 E. 2, 125 V 245 E. 2a; MARCO REICHMUTH, AHV-Renten, in: Recht der sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 876 Rz. 24.106 und FN 169; vgl. auch Wegleitung über die Renten in der eid- genössischen AHV und IV [RWL], N 5416). Der Vormund, welcher ein un- mündiges Kind in seiner persönlichen Obhut hat, ist dagegen dem Inhaber der elterlichen Sorge im Sinn von Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG gleichzustellen.

C-1180/2016 Seite 6 Er hat daher Anspruch auf Erziehungsgutschriften für die Zeit, während welcher das Kind in seiner Obhut gelebt hat (BGE 126 V 1 E. 4a) 5.3 Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sorge sieht das AHV-Gesetz lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften unter anderem für den Fall erlas- sen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Sorge über sie auszuüben (Art. 29 sexies Abs. 1 Bst. a AHVG). Die vom Bun- desrat gestützt hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e AHVV be- schränkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgut- schriften auch für Jahre vorzusehen, in denen Eltern Kinder in ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Geregelt wird damit der Fall, dass den leiblichen Eltern, Stief- oder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde (Art. 311 ff. ZGB). Nicht unter diese Bestimmung fallen die Pflegeeltern, weil ihnen von vorneherein keine elterliche Sorge zukommt (BGE 126 V 1 E. 2, 125 V 245 E. 2a). 5.4 Dass Pflegekindverhältnisse zu keiner Anrechnung von Erziehungsgut- schriften Anlass geben, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 29 sexies AHVG und den Materialien zur 10. AHV-Revision (vgl. dazu auch UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 29 sexies , Rz. 6). In BGE 125 V 245 E. 2b führte das Bun- desgericht aus, aus den Materialien gehe klar hervor, dass der Gesetzge- ber den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht auf Pflegekindverhältnisse ausdehnen wollte. Insbesondere auch im Hinblick auf die mit Verordnungsänderung vom 29. November 1995 (AS 1996 668 ff.) auf den 1. Januar 1997 aufgehobene Bestimmung von Art. 53 ter (Abs. 1) AHVV hätte es in Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG und Art. 52e AHVV einer aus- drücklichen Erwähnung des Pflegekindverhältnisses bedurft, wenn dieses ebenfalls hätte anspruchsbegründend sein sollen. An einer solchen Rege- lung fehle es jedoch. 5.5 Im Licht dieser Rechtsprechung bildet Anknüpfungspunkt für die An- rechnung von Erziehungsgutschriften die elterliche Sorge im Sinne des ZGB. Pflegepersonen sind von Gesetzes wegen nicht Inhaber der elterli- chen Sorge über die von ihnen betreuten Pflegekinder. Wird ein Kind Drit- ten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB). Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er die elterliche Sorge

C-1180/2016 Seite 7 über die beiden Pflegekinder hatte oder formell eine Vormundschaft errich- tet wurde. Den Pflegeeltern stehen nicht die gleichen Rechte wie einem Vormund zu. Der Vormund hat zwar auch nicht die elterliche Sorge, verfügt aber über Befugnisse, die der elterlichen Sorge gleichkommen (BGE 126 V 1 E. 4; KIESER, a.a.O., Art. 29 sexies , Rz. 9). Der Beschwerdeführer kann daher in der Betreuung der Pflegekinder rechtlich einem Vormund nicht gleichgestellt werden, weshalb kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften für die Pflegekinder besteht. Daran ändert auch nichts, wenn die Pflegeel- tern die Pflegekinder unentgeltlich und dauernd in Pflege und Erziehung genommen haben (KARIN ANDERER, Das Pflegegeld in der Dauerfamilien- pflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtstellung der Pflegeel- tern, 2012, S. 178). 6. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht keine Erzie- hungsgutschriften für die beiden Pflegekinder angerechnet hat. Im Übrigen wird weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch bestehen An- haltspunkte darauf, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Altersrente nicht korrekt vorgegangen wäre. Die Beschwerde erweist sich als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzu- weisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver- fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun- desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterlie- genden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-1180/2016 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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07.04.2017
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25.03.2026