B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-118/2021
Urteil vom 11. November 2022 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Frankreich), vertreten durch Gaël Jenoure, Advokat, indemnis, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 24. November 2020).
C-118/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren in Italien im Jahr 1966, verheiratet, Mutter einer erwachsenen Tochter, wohnhaft in Frankreich (gemäss eignen Angaben seit dem Jahr 1992), be- sitzt nebst der italienischen und französischen auch die schweizerische Staatsbürgerschaft (vgl. Akten der IV-Stelle H._______ [nachfolgend: IV-H- act.] 2). Die Versicherte absolvierte eine kaufmännische Ausbildung (Han- delsdiplom: August 1985) und war anschliessend durchgehend in der Schweiz erwerbstätig, vornehmlich im Bereich Personalwesen/Human Re- sources (von 1987 bis 1989 im Kinderspital B., von 1989 bis 2012 bei der C. AG bzw. der D._______ AG und seit 2012 bei der E._______ AG; vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [nachfolgend: IK- Auszug], IV-H-act. 9 und Lebenslauf der Versicherten, IV-H-act. 37, S. 26- 28). Seit Juni 2012 war sie mit einem 100%-Pensum als "Lead HR Ser- vices" bei der E._______ AG in (...) tätig, wo sie als Leiterin für die Rekru- tierung, Ausbildung und Entwicklung des Personals im Raum Schweiz und Europa zuständig war. Nachdem ihr seitens der Arbeitgeberin im Juli 2017 aus wirtschaftlichen Gründen per 30. April 2018 gekündigt und sie ab dem
C-118/2021 Seite 3 B. B.a Am 18. April 2018 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle H._______ aufgrund einer gemäss eigenen Angaben seit 12. September 2017 bestehenden mittelgradigen depressiven Episode zum Leistungsbe- zug an (IV-H-act. 2). Die IV-Stelle H._______ nahm in der Folge weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Insbesondere veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (vgl. IV-H-act. 31- 33). Im entsprechenden psychiatrischen Gutachten vom 23. März 2020 wurden als arbeitsfähigkeitsbeeinflussende Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), sowie eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9) mit Selbstlimitierung angegeben und der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von fünf Stunden täglich attestiert, wobei eine "Verbesserung der Psyche" bereits ab Oktober 2019 bescheinigt wurde (vgl. IV-H-act. 37). Der von der IV-Stelle H._______ konsultierte Regionale Ärztliche Dienst (RAD) erachtete das Gutachten gemäss seiner Stellung- nahme vom 26. März 2020 als beweiskräftig (IV-H-act. 42). B.b Mit Vorbescheid vom 17. September 2020 stellte die IV-Stelle H._______ der Versicherten ab dem 1. Oktober 2018 die Zusprache einer ganzen IV-Rente und ab dem 1. Januar 2020 die Zusprache einer Dreivier- telsrente in Aussicht. Zur Begründung hielt sie insbesondere fest, die Ver- sicherte sei seit September 2017 ununterbrochen in jeder Tätigkeit arbeits- unfähig gewesen. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen bestehe frü- hestens sechs Monate nach Einreichung des Gesuchs, d.h. ab Oktober 2018, Anspruch auf eine ganze Rente (IV-Grad: 100 %). Ab Oktober 2019 sei von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen. Die bishe- rige Tätigkeit sei weiterhin nicht zumutbar, jedoch seien aus fachärztlicher Sicht andere angepasste Bürotätigkeiten zu 60 % zumutbar. Nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist, d.h. ab Januar 2020, werde die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente (IV-Grad: 65 %) reduziert (IV-H-act. 45). B.c Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 8. Oktober 2020 Einwand und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung einer ganzen Rente über den 31. Dezember 2019 hinaus. Zur Begründung gab sie mit Verweis auf einen aktuellen Bericht ihres behandelnden Psychiaters an, noch immer zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (IV-H-act. 48). Der von der IV- Stelle H._______ daraufhin angefragte RAD sah gemäss Stellungnahme
C-118/2021 Seite 4 vom 21. Oktober 2020 keinen Grund für weitere medizinische Abklärungen (IV-H-act. 51). B.d Gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle H._______ und entspre- chend dem Vorbescheid sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) der Versicherten mit zwei Verfügun- gen vom 24. November 2020 einerseits eine für den Zeitraum vom 1. Ok- tober 2018 bis 31. Dezember 2019 (befristete) ganze Rente und anderer- seits mit Wirkung ab 1. Januar 2020 eine Dreiviertelsrente zu (IV-H-act. 57 S. 2 ff. und S. 10 ff.). C. C.a Gegen die mit Verfügung vom 24. November 2020 ab 1. Januar 2020 zugesprochene Dreiviertelsrente liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gaël Jenoure, mit Eingabe vom 11. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Ver- fügung vom 24. November 2020 der IVSTA sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem
C-118/2021 Seite 5 des Grenzgängerstatus komme nicht in Betracht, da die Beschwerdefüh- rerin als Schweizerin nicht in die Aufenthaltskategorie Grenzgänger falle (vgl. Beilage zu BVGer-act. 6). C.d Mit ihrer Replik vom 9. April 2021 liess die Beschwerdeführerin an ih- ren Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten. In der Begründung liess sie insbesondere geltend machen, dass nebst dem Grenzgängerstatus auch das Fehlen von Dienstjahren in den noch zumutbaren Tätigkeiten dazu führe, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit – wenn überhaupt – nur mit unterdurch- schnittlichem Erfolg verwerten könne (vgl. BVGer-act. 8). C.e Mit Duplik vom 3. Mai 2021 verwies die Vorinstanz auf die beigelegte Stellungnahme der IV-Stelle H._______ vom 23. April 2021 (vgl. BVGer- act. 10), gemäss welcher diese vollumfänglich an den Ausführungen und Anträgen in der Vernehmlassung vom 18. Februar 2021 festhielt (vgl. Bei- lage zu BVGer-act. 10). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) vorgesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeits- gebiet die Beschwerdeführerin als Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (H._______), das Leistungsbegehren entgegengenommen und geprüft, während die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 24. November 2020 erlassen hat. Das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die be- sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
C-118/2021 Seite 6 an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG) eingereicht und der Kostenvor- schuss innert Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da sämtliche Prozess- voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Zunächst ist der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens zu definieren. 2.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes be- grenzt. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil- det, soweit es im Streit liegt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hin- weisen, vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2.1). Wird gleichzeitig eine Rente zu- gesprochen und diese revisionsweise herabgesetzt, so wird die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Denn auch in solchen Fällen liegt bloss ein zwar komplexes, im Wesentli- chen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperio- den definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregel- ten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegen- ständlichem Gesichtswinkel belanglos (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b und 2d mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ebenfalls belanglos ist, ob eine rückwirkende Zusprache einer abgestuften und/oder befristeten Rente in einer oder mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird, denn am Verfügungsinhalt ändert sich dadurch nichts (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3.2). Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft die Beschwerdeinstanz nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin- reichender Anlass besteht. Zieht der Richter an sich nicht bestrittene As- pekte des streitigen Rechtsverhältnisses mit ein, hat er bei seinem Ent- scheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten zu be- achten (BGE 125 V 413 E. 2c).
C-118/2021 Seite 7 2.2 Auch wenn die Beschwerdeführerin vorliegend nur die Verfügung be- treffend die Zusprache einer Dreiviertelsrente per 1. Januar 2020 ange- fochten und diesbezüglich lediglich die Berechnung des Invaliditätsgrads ab 1. Oktober 2019 beanstandet hat (vgl. BVGer-act. 1, S. 4 Rz. 9-11), so stellt in Nachachtung der dargestellten Rechtsprechung die Invalidenrente als solche und nicht lediglich deren einzelne Faktoren Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dar (vgl. auch Urteil des BGer 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E. 5.2), dies unabhängig davon, dass vorliegend die erstmalige Zusprache der ganzen Rente und die revi- sionsweise Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente in zwei separaten Ver- fügungen gleichen Datums erfolgt sind. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft. Auf- grund ihres Wohnsitzes in Frankreich besteht in räumlicher Hinsicht ein in- ternationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbeson- dere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung gelangen (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungs- vorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Ur- teil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche So- zialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
C-118/2021 Seite 8 (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach ha- ben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 144 V 427 E. 3.2; 137 V 210 E. 1.2.1 und 2.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 mit Hinweis auf BGE 122 V 158 E. 1a und BGE 121 V 210 E. 6c); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklä- rungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streiti- gen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachver- halt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273; BGE 117 V 282 E. 4a). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6). 3.4 Am 1. Januar 2022 sind Änderungen des IVG und des ATSG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze mass- geblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 466 E.1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 24. November 2020) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 137 V 1 E. 3, 147 V 308 E. 5.1), sind im vorliegenden Fall die bis und mit 24. November 2020 gel- tenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
C-118/2021 Seite 9 einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut- bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Ren- tenanspruch ist, dass die versicherte Person im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, was vorliegend unbestritten und aktenkundig der Fall ist (siehe IK- Auszug, IV-H-act. 9). 4.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Ausgehend von der Anmeldung am 18. April 2018 konnte vorliegend der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. Oktober 2018 entstehen, was zu Recht unbestritten ist. 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. 4.5 Bei – wie vorliegend – erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts- grad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund
C-118/2021 Seite 10 eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). 4.6 Für die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befris- teten Invalidenrente finden die für die Rentenrevision geltenden Normen (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog Anwendung; vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1; 131 V 164 E. 2.2; Urteil des BGer 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 2.2): 4.6.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent- liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisi- onsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Be- urteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.6.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeein- flussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; in jedem Fall ist sie zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).
C-118/2021 Seite 11 5. 5.1 In medizinischer Hinsicht ist die Vorinstanz bzw. IV-Stelle H._______ von einer ab 12. September 2017 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähig- keit der Beschwerdeführerin in jeder Tätigkeit und ab Oktober 2019 – in- folge einer Verbesserung des Gesundheitszustands – von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegangen. Die Beschwer- deführerin hat diese Feststellungen, anders als im Vorbescheidverfahren (vgl. oben Sachverhalt B.c), im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr bestritten. 5.2 Die IV-Stelle H._______ stützte sich in medizinischer Hinsicht im We- sentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F., Spe- zialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. März 2020 (vgl. IV-H-act. 37). Demnach bestehen bei der Beschwerdeführerin als Diagno- sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Stö- rung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) und eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9) mit Selbstlimitierung. Der Gutachter hielt fest, bei der Beschwerdeführerin stünden starke unspe- zifische Ängste mit Selbstlimitierung und Vermeidungsverhalten im Vorder- grund. Ihre Selbsteinschätzung stimme nicht mit der Fremdeinschätzung überein. Das Ausmass der psychopathologischen Befunde, das Auftreten der Beschwerdeführerin, ihre Kommunikationsfähigkeit, ihre gute Fähig- keit, die Sozialkompetenz aufrechtzuerhalten, und ihre Fähigkeit, ihre Akti- vitäten wieder in Angriff zu nehmen, könnten keine volle Arbeitsunfähigkeit begründen (IV-H-act. 37, S. 21 f.). In der bisherigen "hochkomplexen" Tä- tigkeit als Schulungspersönlichkeit und Verantwortliche eines Teams bei E. erachtete der Gutachter die Beschwerdeführerin seit Septem- ber 2017 aufgrund der "komplexen Arbeitsumgebung mit komplexen anfor- derungsreichen kognitiven Anforderungen" als nicht mehr arbeitsfähig. In jeder allgemeinen Bürotätigkeit, am Schalterdienst sowie auch in Kommu- nikations- und Hostessaufgaben sei die Beschwerdeführerin weiterhin fünf Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Eine Verbesserung der Psyche müsse bereits ab Oktober 2019 angenommen werden (vgl. IV-H-act. 37, S. 19 ff.). Der Gutachter hat bei seiner Beurtei- lung die Vorakten berücksichtigt (IV-H-act. 37 S. 3-6) und insbesondere begründet, weshalb er von der Einschätzung des behandelnden Psychia- ters, welcher die Beschwerdeführerin für anhaltend vollumfänglich arbeits- unfähig erachtete (vgl. Berichte vom 15. Juni 2018, IV-H-act. 14, und vom 23. Oktober 2019, IV-H-act. 28), abweicht (vgl. IV-H-act. 37, S. 21). Seine
C-118/2021 Seite 12 begründeten medizinischen Schlussfolgerungen basieren auf einer aus- führlichen Anamnese- und Befunderhebung (vgl. IV-H-act. 37, S. 7-19) und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, welche anhand der Standardindikatoren als Beurteilung des unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressour- cen) andererseits tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens erfolgt ist (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1, zur Anwendung der Stan- dardindikatoren auf sämtliche psychische Störungen vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 409), leuchtet ein. Auch wenn die mit der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 5 Stunden täglich (d.h. 60 %) gleichzeitig attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in angepassten Tätigkeiten mit Blick auf die Ausprägung der psychopatho- logischen Befunde grosszügig erscheint, besteht insbesondere bei psychi- atrischen Beurteilungen praktisch immer ein Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich sind, welche – sofern lege artis vorgegangen worden ist, wovon vorliegend mangels anderer Hin- weise auszugehen ist – zulässig und zu respektieren sind (vgl. Urteil des BGer 9C_71/2015 vom 29. September 2015 E. 8.2). Für die Festlegung des Beginns der 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten hat sich der Gutachter auf die vom behandelnden Psychiater im Bericht vom 23. Oktober 2019 beschriebene Verbesserung des Befunds der Beschwer- deführerin gestützt (vgl. IV-H-act. 28), was nachvollziehbar ist, zumal an- sonsten keine echtzeitlichen fachpsychiatrischen Berichte vorhanden sind. Mit Blick auf die rechtssprechungsgemäss an ein psychiatrisches Gutach- ten gestellten allgemeinen Beweisanforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) sowie den Beweisanforderungen nach BGE 141 V 281 ergeben sich vorliegend keine konkreten Indizien, die gegen die Zu- verlässigkeit des Gutachtens sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Insbesondere vermag auch der im Vorbescheidverfahren seitens der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht ihres behandelnden Psychiaters vom 6. Oktober 2020, in welchem dieser ohne Angabe neuer Befunde an seiner bisherigen Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfä- higkeit festhielt (vgl. IV-H-act. 48, S. 4), keine Zweifel am Gutachten zu begründen, denn rechtsprechungsgemäss lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes ei- nerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini- schen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgut- achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzun- gen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassun- gen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5; Urteil des BGer
C-118/2021 Seite 13 9C_654/2015 vom 10. August 2016 E. 4.4; vgl. auch Urteil des BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.1). 5.3 Nach dem Gesagten geben die im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebenen medizinischen Feststellungen der Vorinstanz (vom 12. September 2017 bis 30. September 2019: 100%ige Arbeitsunfä- higkeit der Beschwerdeführerin in jeder Tätigkeit, ab 1. Oktober 2019: 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten) auch mit Blick auf die Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. 6. Im Folgenden sind die erwerbliche Auswirkungen der Gesundheitsbeein- trächtigung der Beschwerdeführerin zu prüfen. Da feststeht, dass die im hypothetischen Gesundheitsfall voll erwerbstätige Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom 1. September 2017 bis 30. Sep- tember 2019 in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war, erübrigt sich für den Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs, d.h. für Oktober 2018 (vgl. oben E. 4.2 und 4.3), die Durchführung eines eigentlichen Einkommensvergleichs. Da die Beschwerdeführerin kein Ein- kommen erzielen konnte, liegt das zu berücksichtigende Invalideneinkom- men bei Fr. 0.- und der IV-Grad entsprechend bei 100 %. Die Beschwerde- führerin hat somit ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 IVG), wie es die Vorinstanz am 24. November 2020 zu Recht verfügt hat. Für den Zeitpunkt der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % in angepassten Tätigkeiten ab 1. Oktober 2019 ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdefüh- rerin anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG in Verbin- dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (vgl. oben E. 4.5) zu ermitteln. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz bzw. IV-Stelle H._______ den Invaliditätsgrad ab 1. Oktober 2019 korrekt berechnet hat. 6.1 6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi- rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund- heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfah- rungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
C-118/2021 Seite 14 (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1). Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Va- lideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (vgl. Urteil des BGer 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer 9C_882/2010 vom 25. Januar 2010 E. 7.2.1 f.). Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und berufli- chen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Als statistische Werte können praxisgemäss die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.1), wobei grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3), welche im Verfügungszeitpunkt veröffentlicht und gleichzeitig bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns die aktuellsten sind (Urteil des BGer 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2 m. H.; BGE 142 V 178 E. 2.5.5 und E. 2.5.8.1 mit Hinweis auf Urteil 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Zudem ist eine Anpassung an die Nominallohn- entwicklung vorzunehmen, wobei nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst auf den branchenspezifischen Lohnindex für Frauen oder Män- ner abzustellen ist (BGE 129 V 408 E. 3.1.2; Urteil des BGer 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1). 6.1.2 Die Vorinstanz bzw. IV-Stelle H._______ hat für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den von der Beschwerdeführerin bei der E._______ AG zuletzt erzielten Lohn abgestellt (im Jahr 2018: Fr. 153'968.- , vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 8. Mai 2018, IV-H-act. 11, S. 3 Ziff. 2.10). Dabei hat sie offenbar übersehen, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis am 12. Juli 2017 aus wirtschaft- lichen und nicht gesundheitlichen Gründen gekündigt hatte (vgl. oben Sachverhalt A) und damit überdies, dass die Kündigung rund zwei Monate vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin ausge- sprochen worden war. Die Gesundheitsbeeinträchtigung besteht vorlie- gend unbestritten seit dem 12. September 2017 (vgl. oben E. 5 und IV-H- act. 37, S. 5 und 24). Die Kündigung erfolgte im Rahmen von Reorganisa- tionsmassnahmen, wie die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiat-
C-118/2021 Seite 15 rischen Gutachter angab (vgl. IV-H-act. 37, S. 14). Dafür, dass die Be- schwerdeführerin bereits vor der im Juli 2017 erfolgten Kündigung gesund- heitlich beeinträchtigt gewesen und die Kündigung entgegen dem Wortlaut des Kündigungsschreibens ganz oder teilweise aus gesundheitlichen Gründen erfolgt wäre, gibt es aufgrund der Akten keinerlei Hinweise, und Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Da der Stellenverlust somit unbestrittenermassen auf invaliditätsfremde, betriebliche Gründe zurückzuführen ist, steht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin auch im hypothetischen Gesundheitsfall im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt, d.h. im Oktober 2019, nicht mehr bei der E._______ AG angestellt gewesen wäre. Folglich kann für die Bestimmung des Valideneinkommens auch nicht auf den zu- letzt bei der E._______ AG erzielten Lohn abgestellt werden, sondern es sind vielmehr die statistischen LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. auch Urteil des EVG I 587/04 vom 27. April 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Be- schwerdeführerin als Gesunde im Oktober 2019 in der gleichen Branche und in einer vergleichbaren Position wie bei ihrer letzten Arbeitgeberin ge- arbeitet hätte, erscheint das Abstellen auf die Tabelle T17 der LSE 2018 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen, Schweiz 2018), Berufshaupt- gruppe 1 "Führungskräfte", Berufsgruppe 12 "Führungskräfte im kaufmän- nischen Bereich" als sachgerecht. In dieser Gruppe lag der monatliche Bruttolohn von Frauen in der Altersgruppe über 50 Jahre im Jahr 2018 bei Fr. 9'746.-. Mit Umrechnung von 40 auf die im Dienstleistungssektor be- triebsüblichen 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 "Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen", Sektor III [45-96]) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.9 % (Tabelle T1.2.10 "Nominallohnindex, Frauen, 2011-2021", Sektor 3 Dienstleistungen [45-96]) ergibt sich für das Jahr 2019 ein Valideneinkom- men von Fr. 123'020.- (Fr. 9'746.- : 40 x 41.7 x 1.009 x 12). 6.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein
C-118/2021 Seite 16 solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men hat, so können insbesondere die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.1; vgl. auch E. 6.1.1 hiervor) 6.3 Unbestritten ist zu Recht, dass bei der Beschwerdeführerin, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum vorliegend massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 24. November 2020 keine bzw. keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der LSE von 2018 fest- zusetzen ist. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber die Wahl der für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgeblichen LSE-Tabelle. Die Vor- instanz bzw. IV-Stelle H._______ hat auf die Tabelle T17, Berufsgruppe 33 ("nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fach- kräfte"), abgestellt, währenddem die Beschwerdeführerin stattdessen die Anwendung der Tabelle TA1 (TA1_triage_skill_level, Monatlicher Brutto- lohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Ge- schlecht, Privater Sektor, Schweiz 2018) verlangt. 6.3.1 Die Rechtsprechung wendet für die Bestimmung des Invalidenein- kommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne ge- mäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total", an. Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 "Produktion" oder 3 "Dienstleistun- gen") oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht na- mentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und der versicherten Per- son der öffentliche Sektor auch offen steht und zumutbar ist (vgl. Urteile des BGer 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.4.1; 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1; 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2). Praxis- gemäss muss sich die versicherte Person in Nachachtung der ihr obliegen- den Schadenminderungspflicht diejenige Tätigkeit anrechnen lassen, bei welcher der geringste Invaliditätsgrad resultiert (vgl. Urteil des BGer
C-118/2021 Seite 17 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.3.1 mit Hinweisen) und sie muss sich dasjenige Invalideneinkommen anrechnen lassen, welches sie er- zielte, wenn sie die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit voll ausschöp- fen würde (vgl. Urteil des BGer 9C_852/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 6.3.2 Die Vorinstanz begründet die Anwendung der Tabelle T17 gemäss Stellungnahme der IV-Stelle H._______ vom 18. Februar 2021 damit, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten aus me- dizinischer Sicht weiterhin auf ihre umfassenden Fähigkeiten und Kennt- nisse zurückgreifen könne und es ihr deshalb zumutbar sei, weiterhin im kaufmännischen Bereich tätig zu sein. Eine genauere Festsetzung des In- valideneinkommens im Sinne der Rechtsprechung heisse, dass der betref- fende Tabellenlohn der zumutbaren Ausschöpfung der Erwerbstätigkeit besser Rechnung trage. Die Beschwerdeführerin habe seit vielen Jahren im Bereich Human Resources gearbeitet, weshalb es gerechtfertigt sei, ausnahmsweise auf das statistische Durchschnittseinkommen einer ein- zelnen Branche abzustellen. Diese Tätigkeit sei ihr aus medizinischer Sicht weiterhin zumutbar, solange sie nicht als Führungspersönlichkeit auftreten müsse. Die Tabelle T17 erfasse anders als die Tabelle TA1 nicht nur den privaten, sondern auch den öffentlichen Sektor. Die Beschwerdeführerin sei bislang im privaten Sektor tätig gewesen, jedoch sei ihr auch eine Tä- tigkeit im öffentlichen Sektor zumutbar. Gemäss den Berufsgruppen nach ISCO fielen unter die Berufsgruppe "nicht akademische betriebswirtschaft- liche und kaufmännische Fachkräfte" eine Vielzahl von Möglichkeiten, so z.B. Fachkräfte für unternehmensbezogene Dienstleistungen, Sekre- tariatsfachkräfte sowie Arbeits- und Personalvermittler. Der damit verbun- dene Tabellenlohn trage der im vorliegenden Fall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit besser Rechnung als ein Wert gemäss TA1. Im Total aller Wirtschaftszweige sei auch die gesamte Produktion beinhaltet, welche mit der bisherigen und der Beschwerdefüh- rerin weiterhin zumutbaren Tätigkeit keinerlei Gemeinsamkeiten aufweise und nicht berücksichtigt werden sollte. Die Wahl der Tabelle T17, Berufs- gruppe 33, bilde somit das zumutbare Invalideneinkommen besser ab (vgl. Beilage zu BVGer-act. 6, S. 3 Rz. 10-14). 6.3.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Anwen- dung von T17 und konkret die Berücksichtigung des monatlichen Brutto- lohnes von nicht akademischen betriebswirtschaftlichen und kaufmänni- schen Fachkräften, deren Tätigkeiten in das Kompetenzniveau 3 einzuord- nen seien, sei vorliegend nicht gerechtfertigt. Die vom Gutachter Dr.
C-118/2021 Seite 18 F._______ aufgezählten, der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätig- keiten entsprächen nicht dem Kompetenzniveau 3, sondern dem Kompe- tenzniveau 2. Weiter seien die noch zumutbaren Tätigkeiten sehr unspezi- fisch und in verschiedenen Branchen anzusiedeln, weshalb vorliegend das Abstellen auf eine konkrete Branche nicht sachgerecht erscheine. Nebst dem Umstand, dass die versicherte Person lange Zeit im selben Bereich tätig gewesen sein müsse, setze die Rechtsprechung für das Abstellen auf T17 zwingend kumulativ voraus, dass für die versicherte Person eine Arbeit in einem anderen Bereich kaum in Frage komme (vgl. Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017), was vorliegend gerade nicht erfüllt sei. Die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführe- rin sämtliche Tätigkeiten im bisherigen Bereich Human Resources zumut- bar seien, sofern sie nicht als Führungspersönlichkeit auftreten müsse, werde durch die gutachterlichen Feststellungen nicht gestützt. Gemäss Dr. F._______ sei die Beschwerdeführerin in einer komplexen Arbeitsumge- bung mit anforderungsreichen kognitiven Anforderungen nicht mehr ar- beitsfähig. Diese Beschreibung treffe nicht ausschliesslich auf Führungs- positionen, sondern auf verschiedene kaufmännische Berufe zu. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass jegliche kaufmännische Tä- tigkeit ohne Führungsposition zumutbar sei, so dass die Anwendung von T17, welche eben auch die komplexen Tätigkeiten umfasse, nicht sachge- recht sei. Der vorliegende Fall sei auch keinesfalls vergleichbar mit dem Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018, auf welches die Beschwerdegegnerin verwiesen habe. Während dort ausnahmsweise die Anwendung der Tabelle T17 deshalb angebracht gewesen sei, weil der versicherten Person ihre angestammte Tätigkeit als Bürokauffrau weiterhin möglich gewesen sei, so sei es der Beschwerdeführerin vorliegend eben nicht mehr möglich, in der angestammten Tätigkeit zu arbeiten (vgl. BVGer- act.1, S. 4 f. Rz. 14-18 und BVGer-act. 8, S. 3 f. Rz. 5-9). 6.3.4 Aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter Dr. F._______ sowie ihrem Lebenslauf, den sie anlässlich der Begutachtung mitbrachte (IV-H-act. 37, S. 26-28), ergibt sich betreffend die berufliche Laufbahn der Beschwerde- führerin Folgendes: Gemäss ihren Angaben im Rahmen der Begutachtung besuchte die Beschwerdeführerin in Italien die Schule, die sie erfolgreich mit der Matura abschloss. Sie begann danach ein Jus-Studium in G._______, welches sie jedoch nach sechs Monaten abbrach, weil sie ih- ren ersten aus der Schweiz stammenden Mann kennenlernte und mit ihm nach Wien zog, wo sie Deutsch lernte. Nach der Heirat zog das Paar in die
C-118/2021 Seite 19 Schweiz, wo die Beschwerdeführerin, die im August 1985 ein Handelsdip- lom mit Spezialisierung in Fremdsprachen erlangt hatte (vgl. Lebenslauf, IV-H-act. 37, S. 28), von September 1987 bis April 1989 als medizinische Sekretärin im Kinderspital B._______ tätig war (vgl. IV-H-act. 37, S. 13). Gemäss ihrem Lebenslauf war sie ab 1989 bei der C._______ AG in (...) tätig, zunächst als "Maître de Cabin" und dann von 1990 bis 1999 als Lei- terin für das "Cabin Crew Training", wo sie ein Team von 15 Mitarbeitern führte (vgl. IV-H-act. 37, S. 28). Gegenüber dem Gutachter gab sie an, sie habe nach der Geburt der Tochter im Jahr 1999 ins Kader, Coaching und HR von C._______ gewechselt. Sie habe Projekte gehabt, habe Schulun- gen getätigt und sei für das Kabinenpersonal zuständig gewesen. Schliess- lich sei sie Assistentin im neu gebauten Service-Center geworden. Durch die Umstrukturierung und der Fusion mit D._______ im Jahr 2000 habe sie die Kündigung erhalten, sei aber eine Woche später wieder eingestellt wor- den und dann bis Juni 2012 bei D._______ geblieben. Gemäss Lebenslauf war sie dort von Februar 2005 bis Juni 2012 "HR Manager Interns & App- rentices" und leitete ein Team von 5 Personen (vgl. IV-H-act. 37, S. 27). Während dieser Zeit absolvierte sie zudem diverse Weiterbildungen im Be- reich HR. Insbesondere erlangte sie im April 2010 ein "Diploma of Advan- ced Studies" (DAS) in Bildungsmanagement (vgl. Lebenslauf, IV-H-act. 37 S. 28 "Education"). Ab Juni 2012 war sie dann als "Lead HR Services" bei der E._______ AG in (...) tätig. Gegenüber dem Gutachter gab sie an, sie habe Lernende und Praktikanten unterrichtet und habe sieben Mitarbeite- rinnen gehabt. Zunehmend seien globale Aufgaben dazugekommen, neue Tools im Training. Sie habe die ganze Ausbildung global implementieren müssen (in 35 Ländern in Europa, Nahost und Afrika [EAME]). Sie habe viele Arbeiten und Projekte gehabt (vgl. IV-H-act. 37, S. 14 und 26). Die Beschwerdeführerin ist mehrsprachig. Neben ihrer Muttersprache Italie- nisch spricht sie Englisch, Deutsch, Französisch und Spanisch (vgl. IV-H- act. 37, S. 18 und 26). 6.3.5 Der Gutachter Dr. F._______ hat in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten, diese sei in der bisherigen hochkomple- xen Tätigkeit als Schulungspersönlichkeit und Verantwortliche eines Teams bei E._______ seit September 2017 nicht mehr arbeitsfähig. In dieser kom- plexen Arbeitsumgebung mit komplexen anforderungsreichen kognitiven Anforderungen wäre die Versicherte nicht mehr arbeitsfähig. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit hat er nach zweimaliger Untersuchung der Be- schwerdeführerin ausgeführt, es könne aus psychiatrischer Sicht aufgrund der klinischen Befundlage, der Psychopathologie, dem guten kognitiven Funktionieren der Beschwerdeführerin, der Mehrsprachigkeit, dem guten
C-118/2021 Seite 20 äusserlichen Funktionieren und dem optimalen Erscheinungsbild nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdeführerin in keiner Tätigkeit mehr im kaufmännischen Bereich eingesetzt werden könnte (vgl. IVSTA- act. 37 S. 22). Man spüre weiterhin klar, dass die Beschwerdeführerin im- mer eine sehr aufgestellte und kommunikative Persönlichkeit im Kader ge- wesen sei und mit vielen Menschen kommuniziert habe. Sie präsentiere perfekt und sei geeignet für Berufe, in denen repräsentative Fähigkeiten gefragt seien (IV-H-act. 37, S. 21). In jeder allgemeinen Bürotätigkeit, am Schalterdienst sowie auch in Kommunikations- und Hostessaufgaben, sei die Beschwerdeführerin weiterhin fünf Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Sie könne auch in einer Bank am Schalter eingesetzt werden (IVSTA-act. 37, S. 24). 6.3.6 Gestützt auf die Beurteilung des Gutachters Dr. F._______ ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht nach wie vor im kaufmännischen Bereich tätig sein kann. Der Gut- achter bezieht sich explizit auf diesen Bereich, wenn er sagt, es sei aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführe- rin (gemäss ihrer Selbsteinschätzung) in keiner Tätigkeit mehr im kaufmän- nischen Bereich eingesetzt werden könne. Als angepasste Tätigkeiten hat der Gutachter zudem in erster Linie kaufmännische Tätigkeiten genannt, namentlich jede allgemeine Bürotätigkeit oder eine Tätigkeit am Schalter, beispielweise in einer Bank. Zudem hat er verallgemeinernd auch noch Kommunikations- und Hostessaufgaben erwähnt, wobei davon auszuge- hen ist, dass auch bei solchen Aufgaben in den meisten Fällen zumindest kaufmännische Grundkenntnisse vorausgesetzt sind, womit auch diese Tätigkeiten im weiteren Sinn dem kaufmännischen Bereich zugeordnet werden können. Somit sind kaufmännische Tätigkeiten der Beschwerde- führerin aus medizinischer Sicht auch nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens sowohl möglich als auch zumutbar. Die gutachterliche Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr ar- beitsfähig sei, bezieht sich lediglich auf die konkret ausgeübte, gemäss Gutachten "hochkomplexe Tätigkeit" als Schulungspersönlichkeit und Ver- antwortliche eines Teams bei E._______, und gerade nicht allgemein auf Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich schlechthin. Denn der Gutachter erachtete gerade und in erster Linie allgemeine Bürotätigkeiten für zumut- bare angepasste Tätigkeiten. Somit kann die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Betätigungsfeld, d.h. dem kaufmännischen Bereich, bleiben und ist nicht darauf angewiesen, eine Tätigkeit in einem anderen Bereich zu suchen. Insofern unterscheidet sich die Situation der Beschwerdeführerin entgegen deren Ansicht nicht wesentlich von derjenigen einer versicherten
C-118/2021 Seite 21 Person, die auch nach Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung weiterhin in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Gestützt auf die gutachter- liche Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin in jeder allgemeinen Bü- rotätigkeit, am Schalterdienst und auch in Kommunikations- und Hostess- aufgaben fünf Stunden täglich arbeitsfähig sei, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine sehr grosse Band- breite an Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich, insbesondere auch im Bereich Personalwesen/HR, offen steht. Nicht mehr in Betracht kommen lediglich Tätigkeiten in komplexen Arbeitsumgebungen mit komplexen an- forderungsreichen kognitiven Anforderungen, wie es bei ihrer letzten Tätig- keit der Fall war. 6.3.7 Gemäss ihrem beruflichen Werdegang war die Beschwerdeführerin praktisch ihr ganzes Erwerbsleben von September 1987 bis durchgehend Juli 2017, d.h. rund 30 Jahre, im kaufmännischen Bereich tätig. Abgesehen von der allgemeinen Bürotätigkeit als medizinische Sekretärin im Kinder- spital B._______ sowie der kurzzeitigen Tätigkeit als "Maître de Cabin" bei der C._______ AG, bekleidete sie ab November 1990 und damit den gröss- ten Teil ihres Berufslebens Führungs- bzw. Kaderpositionen im Bereich Personalwesen/HR. Nebst ihrer langjährigen Berufserfahrung kann die Be- schwerdeführerin ein Handelsdiplom sowie diverse Weiterbildungen, ins- besondere einen im April 2010 erlangten Abschluss im DAS-Studiengang "Bildungsmanagement", in diesem Bereich vorweisen. Aus medizinischer Sicht ist es der Beschwerdeführerin auch nach Eintritt des Gesundheits- schadens möglich und zumutbar, auf ihre im kaufmännischen Bereich er- langten Fähigkeiten und Fachkenntnisse zurückzugreifen und diese im Rahmen einer angepassten Tätigkeit von fünf Stunden täglich zu verwer- ten. So hat der Gutachter ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weiter- hin über gute Funktionsfähigkeiten und Ressourcen verfüge, an die sie al- lerdings nicht mehr glaube und die sie eher ängstlich hinterfrage und an- zweifle. Es sei ihr jedoch zumutbar, dass sie diese Selbstwertkrise angehe und überwinde (IV-H-act. 37, S. 23). In Bezug auf die guten Funktionsfä- higkeiten und Ressourcen der Beschwerdeführerin hat der Gutachter ins- besondere folgende erwähnt: Mehrsprachigkeit, optimale Präsentation und Kommunikation, ausgesprochen freundlich, kooperativ, bestens einsetzbar für Tätigkeiten mit Kundenkontakt, geeignet für Berufe mit repräsentativen Fähigkeiten, gutes kognitives Funktionieren, gutes äusserliches Funktio- nieren und optimales Erscheinungsbild (vgl. IV-H-act. 37, S. 21 und 22). 6.3.8 Mit Blick auf die Schadenminderungspflicht ist der Beschwerdeführe- rin ein Invalideneinkommen anzurechnen, welches sie erzielte, wenn sie
C-118/2021 Seite 22 die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit sowohl quantitativ (5 Stunden täglich bzw. 60 %) als auch qualitativ im Sinne einer noch zumutbaren an- gepassten Tätigkeit entsprechend der gutachterlichen Beschreibung (jede allgemeine Bürotätigkeit, Schalterdienst, Kommunikations- und Hostess- aufgaben) voll ausschöpfen würde. Dabei ist mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer einschlägigen langjährigen Berufserfahrung sowie den Aus- und Wei- terbildungen im kaufmännischen Bereich ein deutlich höheres Einkommen wird erzielen können als in anderen Bereichen und somit bei Anrechnung eines Lohns einer Tätigkeit aus dem kaufmännischen Bereich der ge- ringste Invaliditätsgrad resultiert. 6.3.9 Nach dem Gesagten erscheint es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände im vorliegenden Fall – namentlich dem Umstand, dass der Be- schwerdeführerin angepasste Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich aus medizinischer Sicht weiterhin möglich und zumutbar sind, dem Umstand, dass sie in diesem Bereich aufgrund der langjährige Berufserfahrung sowie der Aus- und Weiterbildungen über Fachkenntnisse und Fähigkeiten ver- fügt, auf die sie zurückgreifen kann, sowie dem Umstand, dass ihr aufgrund der Schadenminderungspflicht ein Lohn einer Tätigkeit aus dem kaufmän- nischen Bereich anzurechnen ist – sachgerecht, für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabelle T17, welche kaufmännische Berufsgrup- pen als eigene Kategorien aufführt, heranzuziehen, zumal der Beschwer- deführerin ohne Weiteres und unbestrittenermassen auch der öffentliche Sektor offen steht und zumutbar ist. Die Tabelle T17 erlaubt im vorliegen- den Fall somit eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens als die Tabelle TA1, welche auch den Sektor "Produktion" beinhaltet, dessen Tätigkeiten mit der bisherigen und den der Beschwerdeführerin gemäss Gutachten weiterhin zumutbaren Tätigkeiten keinerlei Gemeinsamkeiten aufweist – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat. 6.3.10 Das Argument der Beschwerdeführerin, rechtsprechungsgemäss sei für die Anwendung der Tabelle T17 nebst der vor Eintritt des Gesund- heitsschadens langen Tätigkeit im selben Bereich zwingend kumulativ vo- rausgesetzt, dass sie in keinem anderen Bereich mehr arbeiten könne, ver- fängt nicht. Rechtsprechungsgemäss kann bei der Tabelle TA1 auf die Löhne einzelner Sektoren oder einzelner Branchen abgestellt werden, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren er- werblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht gemäss Bundesgericht namentlich bei Personen,
C-118/2021 Seite 23 die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig ge- wesen sind und bei denen eine Arbeit in andern Bereichen kaum in Frage kommt (vgl. BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2). Diese Rechtsprechung bezieht sich somit nur auf die Anwendung der Tabelle TA1. Zudem ist der erwähnte Fall, in dem eine Person vor der Gesundheitsschädigung lange im selben Bereich tätig war und bei ihr Tä- tigkeiten in anderen Bereichen kaum in Frage kommen, gemäss Formulie- rung des Bundesgerichts ("namentlich") nicht der einzige Sachverhalt, in dem eine Heranziehung von Löhnen eines bestimmten Sektors bzw. einer bestimmten Branche der Tabelle TA1 als sachgerecht erscheinen kann. Für die Anwendung der Tabelle T17 ist rechtsprechungsgemäss massgeblich, dass sie eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dass der versicherten Person der in der Tabelle T17 auch berücksichtigte öffentliche Sektor offen steht. Beides trifft wie festgestellt bei der Beschwer- deführerin zu (vgl. E. 6.3.9 hiervor). Selbst bei Annahme, dass für die An- wendung der Tabelle T17 vorausgesetzt wäre, dass die versicherte Person vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im selben Bereich tätig war und kumulativ bei ihr Tätigkeiten in anderen Bereichen kaum in Frage kommen, lägen auch diese beiden Umstände bei der Beschwerdeführerin vor. Dass sie lange Zeit bzw. praktisch ihr gesamtes Berufsleben im kaufmännischen Bereich tätig war, steht fest und ist unbestritten. Aufgrund ihrer langjährigen einschlägigen Berufserfahrung, den Aus- und Weiterbildungen im kauf- männischen Bereich sowie dem Umstand, dass aus medizinischer Sicht in erster Linie kaufmännische Tätigkeiten als angepasste Tätigkeiten in Be- tracht kommen und sie sich mithin im Vergleich zur angestammten Tätig- keit kein neues Betätigungsfeld suchen muss (vgl. in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.2 [e contrario] des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007), drängt sich bei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im kaufmän- nischen Bereich geradezu auf. Auch mit Blick auf die der Beschwerdefüh- rerin obliegenden Schadenminderungspflicht, wonach sie sich diejenige Tätigkeit anrechnen lassen muss, bei welcher der geringste Invaliditäts- grad resultiert (vgl. oben E. 6.3.1), kommen Tätigkeiten in anderen Berei- chen somit kaum in Frage. 6.3.11 Im Weiteren ist das zu berücksichtigende Kompetenzniveau umstrit- ten. Mit der IV-Stelle H._______ hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in die Berufshauptgruppe 3 "Techniker/innen und gleichrangige nichttech- nische Berufe", Berufsgruppe 33 "nicht akademische betriebswirtschaftli- che und kaufmännische Fachkräfte", eingeordnet. Tätigkeiten dieser
C-118/2021 Seite 24 Gruppe gehören gemäss Legende in der Tabelle T17 zum Kompetenzni- veau 3, d.h. es sind "komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen". Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, die im Gutachten aufgeführten noch zumutbaren Tätigkeiten entsprächen nicht dem Kompetenzniveau 3, sondern dem Kompetenzniveau 2, d.h. "praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Da- tenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektro- nischen Geräten/Sicherheitsdienst/ Fahrdienst". 6.3.12 Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung ist zu schliessen und es ist unumstritten, dass die Beschwerdeführerin in Tätigkeiten, welche ver- gleichbar komplex und kognitiv anforderungsreich sind wie ihre zuletzt aus- geübte Tätigkeit, nicht mehr arbeitsfähig ist. Die Vorinstanz bzw. IV-Stelle H._______ ist zudem davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin keine Führungspositionen mehr zumutbar seien, was mit Blick auf die kom- plexen Anforderungen einer solchen Tätigkeit nachvollziehbar ist. Wie be- reits erwähnt kann die Beschwerdeführerin im kaufmännischen Bereich langjährige Berufserfahrung und entsprechende Fähigkeiten und Fach- kenntnisse vorweisen, weshalb eine Einordnung in die Berufsgruppe 33 aus beruflicher Sicht naheliegend erscheint. Jedoch passen die vom Gut- achter erwähnten, aus medizinischer Sicht noch zumutbaren angepassten Tätigkeiten (jede allgemeine Bürotätigkeit, Schalterdienst, Kommunikati- ons- und Hostessaufgaben) vom Anforderungsprofil und von ihrer Komple- xität her besser in die dem Kompetenzniveau 2 angehörende Berufshaupt- gruppe 4 der Tabelle T17. Da der Gutachter das noch zumutbare Betäti- gungsfeld in Kenntnis der beruflichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin definiert hat, ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführerin aus medizinischer Sicht keine komplexeren als die im Gutachten erwähnten Tätigkeiten, d.h. nur noch Tätigkeiten mit Kompe- tenzniveau 2, möglich und zumutbar sind. Die Berufshauptgruppe 4 um- fasst insbesondere die Berufsgruppen 41 "allgemeine Büro- und Sekreta- riatskräfte" sowie 42 "Bürokräfte mit Kundenkontakt", wozu unter anderem auch der vom Gutachter explizit als geeignet erwähnte Schalterdienst, bei- spielsweise bei einer Bank, gehört (vgl. International Standard Classifica- tion of Occupations [ISCO-08], vom 11. Dezember 2017, Berufsunter- gruppe 421, abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statisti- ken/arbeit-erwerb/nomenclaturen/isco-08.assetdetail.4082534.html, zu- letzt besucht am 24. Oktober 2022). Ausgehend vom gutachterlich definier- ten Tätigkeitsprofil erscheint es daher sachgerecht, für die Bestimmung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin auf die Bruttolöhne der
C-118/2021 Seite 25 Berufshauptgruppe 4 abzustellen. Da der Gutachter "jede allgemeine Bü- rotätigkeit" für möglich und zumutbar erachtet, sind konkret die Löhne der Berufsgruppe 41 "Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte" heranzuzie- hen. In dieser Berufsgruppe haben Frauen in der Altersgruppe über 50 Jahre im Jahr 2018 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'519.- verdient. Mit Umrechnung von 40 auf die betriebsüblichen 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der geschlechts- und branchenspezifischen Nomi- nallohnentwicklung bis 2019 von 0.9 % (vgl. oben E. 6.1.2) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 60 % (Fr. 6'519.- : 40 x 41.7 x 1.009 x 12 = Jah- reseinkommen von Fr. 82'287.- bzw. bei einer Arbeitsfähigkeit 60 % von Fr. 49'372.- [Fr. 82'287.- x 0.6]. Daraus resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 73'648.- [Fr. 123'020.- - Fr. 49'372.-] und damit ein IV-Grad von 59.87 % [{Fr. 73'648.- x 100} : Fr. 123'020.- ] bzw. aufgerundet [vgl. BGE 130 V 121 E. 3.3] 60 %). 6.4 Streitig und zu prüfen bleibt, ob von dem massgeblichen Tabellenlohn ein Abzug vorzunehmen ist. 6.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten (Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstruk- turerhebung [LSE]) ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Ta- bellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getra- gen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Aus- mass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.4 und 2.5.9; 124 V 321 E. 3b/aa). Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf ei- nem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b m.H.; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf. Es muss sich
C-118/2021 Seite 26 hierzu auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Er- messensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. hierzu BGE 137 V 71 E. 5.2; 126 V 353 E. 5d; 123 V 150 E. 2; Urteil des BGer 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des EVG C 43/06 vom 19. April 2006 E. 1.2). 6.4.2 In der Begründung der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde festgehalten, ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merk- male bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden seien (IV-H-act. 57, S. 17). Beschwerdeweise macht die Beschwerdeführerin geltend, sie wohne in Frankreich, womit sie den Status als Grenzgängerin innehabe. Der Grenzgängerstatus sei gemäss ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung ein einkommensbeeinflussendes Merkmal (BGE 146 V 16 E. 6.1), weshalb beim Invaliditätseinkommen ein entsprechender Abzug vor- zunehmen sei (BVGer-act. 1, S. 5 f. Rz. 19). Dem hält die Vorinstanz mit Stellungnahme der IV-Stelle H._______ vom 18. Februar 2021 entgegen, die Beschwerdeführerin falle als Schweizerin nicht in die Aufenthaltskate- gorie der Grenzgänger, weshalb das Abzugskriterium für ausländische Ar- beitskräfte in der Schweiz von vornherein nicht in Betracht falle. Selbst wenn sie Grenzgängerin wäre, würde sie die Voraussetzungen für einen Abzug nicht erfüllen (Beilage zu BVGer-act. 6, S. 3 f. Rz. 15). Die Be- schwerdeführerin hält in ihrer Replik mit Verweis auf die Definition des Staatssekretariats für Wirtschaft daran fest, Grenzgängerin zu sein. Es sei bekannt, dass die Löhne der Grenzgänger in den ihr noch zumutbaren Tä- tigkeiten unter dem entsprechenden Medianlohn lägen. Im Weiteren bringt sie vor, dass für eine Arbeitsstelle, in welcher sie ihre beruflichen Qualifika- tionen einfliessen lassen und einen entsprechenden Lohn erhalten könne, keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Sie müsse in einem Betrieb neu an- fangen und könne in der Tätigkeit keine Dienstjahre aufweisen. Da die ihr noch zumutbaren Tätigkeiten nicht im niedrigsten Anforderungsniveau an- zusiedeln seien, könnten die Anzahl Dienstjahre durchaus für die Lohn- höhe massgebend sein (BVGer-act. 8, S. 4 f. Rz. 10 f.). 6.4.3 Das Bundesgericht qualifiziert den Grenzgängerstatus in ständiger Rechtsprechung unter dem Kriterium "Nationalität/Aufenthaltskategorie" als potenziell abzugsrelevant (BGE 146 V 16 E. 6.1 mit Hinweisen). Frag- lich ist, ob die Beschwerdeführerin als Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich Grenzgängerin im Sinne dieser Rechtsprechung ist. Gemäss Staatssekretariat für Migration (SEM) sind Grenzgänger im
C-118/2021 Seite 27 Sinne des Aufenthaltsrechts Ausländerinnen und Ausländer (Staatsange- hörige von EU/EFTA-Staaten oder Drittstaatsangehörige), die ihren Wohn- sitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbar- ten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind (vgl. unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufent- halt/nicht_eu_efta/ausweis_g__grenzgaengerbewilligung.html, zuletzt be- sucht am 24. Oktober 2022). Die Definition von Grenzgängern des Staats- sekretariats für Wirtschaft (SECO), auf welche die Beschwerdeführerin ver- wiesen hat, lautet genau gleich (vgl. https://www.seco.ad- min.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehun- gen/schwarzarbeit/Arbeit_korrekt_melden/Pflichten_Arbeitgebenden/Aus- laenderrecht/Anstellung_Schweiz.html, zuletzt besucht am 24. Oktober 2022). Somit ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schweizer Staats- angehörigkeit keine Grenzgängerin im aufenthaltsrechtlichen Sinn. Da das Bundesgericht den Grenzgängerstatus unter dem Kriterium "Nationali- tät/Aufenthaltskategorie" als potenziell abzugsrelevant erklärt, ist anzuneh- men, dass sich die Rechtsprechung zum Tabellenlohnabzug grundsätzlich auf Grenzgängerinnen und Grenzgänger im aufenthaltsrechtlichen Sinn, d.h. ausländische Staatsangehörige, die in der Schweiz erwerbstätig sind, bezieht. Entsprechend unterscheidet auch die Tabelle TA12, die praxisge- mäss zur Prüfung der statistischen Unterdurchschnittlichkeit des Lohns bei Grenzgängern herangezogen wird (vgl. BGE 146 V 16 E. 6.2.3), bei den monatlichen Bruttolöhnen zwischen Schweizer/innen einerseits und Aus- länder/innen andererseits, wobei letztere in die verschiedenen Aufenthalts- bewilligungskategorien (insbesondere auch Grenzgänger [Kat. G]) unter- teilt werden (vgl. TA12 "Monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Aus- länder/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht"). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Grenzgängerin im Sinne der entsprechenden Rechtsprechung zu qualifizieren ist oder nicht, kann allerdings offen blei- ben, denn selbst wenn ihr der Grenzgängerstatus zuerkannt würde, ergibt sich im vorliegenden Fall kein Grund anzunehmen, die Beschwerdeführe- rin müsse deshalb mit einer unterdurchschnittlichen Entlohnung rechnen. Statistisch gesehen verdienten weibliche Grenzgängerinnen ohne Kader- funktion gemäss Lohnstrukturerhebung im Jahr 2018 mit einem monatli- chen Bruttolohn von Fr. 5'105.- nur rund 3 Prozent weniger als das zum Vergleich heranzuziehende Total des Medianlohnes für Frauen ohne Ka- derfunktion (vgl. BGE 146 V 16 E. 6.2.3; Urteil des EVG I 215/06 vom 3. November 2006 E. 4.2.3.2) mit einem Bruttolohn von Fr. 5'284.- (Tabelle TA12 der LSE 2018). Es handelt sich mithin um eine sehr geringe Differenz, die nicht abzugsrelevant ist (vgl. Urteil des BGer 8C_133/2022 vom 7. Sep-
C-118/2021 Seite 28 tember 2022 E. 4.2.2). Zudem verfügt die Beschwerdeführerin, die ihr gan- zes Berufsleben in der Schweiz erwerbstätig war, über eine langjährige Er- fahrung und Vertrautheit mit den Verhältnissen auf dem Schweizer Arbeits- markt und musste in ihren bisherigen Tätigkeiten keinen unterdurchschnitt- lichen Lohn gewärtigen (vgl. IK-Auszug, IV-H-act. 9), was sie zu Recht auch nicht behauptet. Es ist nach dem Gesagten nicht einzusehen, wes- halb sich ein allfälliger Grenzgängerstatus – soweit er denn bei der Be- schwerdeführerin überhaupt zu berücksichtigen ist – im vorliegenden Fall in Bezug auf den Lohn in erheblichem Masse unvorteilhaft auswirken sollte (vgl. auch Urteil des BVGer C-4624/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 9.5.3). 6.4.4 Die Beschwerdeführerin hat replikweise erstmals geltend gemacht, sie könne in den noch zumutbaren angepassten Tätigkeiten keine Dienst- jahre vorweisen, was sich negativ auf die Lohnhöhe auswirke. Hinsichtlich des Kriteriums "Dienstjahre" erachtet es die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zwar einerseits als plausibel, dass der Verlust einer Arbeitsstelle nach einer lang dauernden Anstellung auch den Verlust des (allenfalls) lohnrelevanten Vorteils der bisherigen Dienstjahre nach sich zieht. Ande- rerseits ist nach Rechtsprechung eine lange Dienstdauer beim gleichen Ar- beitgeber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aber grundsätzlich positiv zu werten, indem die durch die langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber im An- fangslohn niederschlägt (Urteile des BGer 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 5.4.1; 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2; 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 und 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1). Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach für eine Arbeitsstelle, in wel- cher sie ihre beruflichen Qualifikationen einfliessen lassen und einen ent- sprechenden Lohn erhalten könnte, keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (vgl. BVGer-act. 8, S. 4 Rz. 11), trifft nicht zu. Die Beschwerdeführerin ist, wie festgestellt, weiterhin im kaufmännischen Bereich arbeitsfähig und kann entsprechend auf ihre langjährige Berufserfahrung sowie ihre Fähig- keiten und Fachkenntnisse in diesem Bereich zurückgreifen. Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die in den bisherigen kaufmännischen Tätigkeiten akkumulierten Dienstjahre (bei der letzten Arbeitgeberin war die Beschwerdeführerin rund 5 Jahre lang tätig) positiv auf den Anfangslohn in einem neuen Betrieb auswirken. Überdies bestimmt sich der Anfangslohn in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern unter anderem auch aufgrund der mitgebrachten Be- rufs- bzw. Branchenerfahrungen (vgl. Urteil des EVG I 415/01 vom 26. No- vember 2002 E. 4.2.1; 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2).
C-118/2021 Seite 29 Ferner nimmt die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil des BGer 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2 mit Hinweis auf AHI 1999 177 E. 3b S. 181), wobei den Dienstjahren im tiefsten Kompetenzniveau 1 (bzw. Anforde- rungsniveau 4) keine relevante Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des BGer 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1). Auch mit Blick auf das bei der Invaliditätsberechnung zugrunde zu legende zweittiefste Kompetenzni- veau 2 vermag die Anzahl der Dienstjahre keinen Abzug zu rechtfertigen, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielen wird (vgl. Urteil des BVGer C-448/2021 vom 5. September 2022 E. 6.3.2). 6.4.5 Soweit die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 54-jährige Be- schwerdeführerin implizit auch ihr Alter als abzugsrelevanten Faktor gel- tend macht (vgl. BVGer-act. 8, S. 4 f. Rz. 11), ist festzuhalten, dass sich das Alter bei Frauen im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion und bei Stellen im unteren Kader eher lohnerhöhend aus- wirkt (vgl. LSE 2018, Tabelle TA9 "Monatlicher Bruttolohn nach Lebensal- ter, beruflicher Stellung und Geschlecht – Privater Sektor"; vgl. auch Urteile des BGer 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2; 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.4.2). Auch unter Berücksichtigung der vorliegend her- angezogenen Tabelle T17 wirkt sich das Alter der Beschwerdeführerin nicht signifikant lohnmindernd aus (vgl. Urteil des BGer 9C_857/2017 vom 24. August 2018 E. 4.3.1). Ausserdem fällt der Umstand, dass die Stellen- suche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor re- gelmässig ausser Betracht (vgl. Urteile des BGer 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4). Mithin vermag das Kriterium "Alter" keinen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen. 6.4.6 Andere Abzugskriterien werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere kommt ein Ab- zug aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdefüh- rerin nicht in Betracht, da diesen bereits in der gutachterlichen Arbeitsun- fähigkeitsschätzung vollumfänglich und grosszügig Rechnung getragen wurde (vgl. Urteile des BGer 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 5.3.1; 8C_768/2018 vom 12.04.2019 E. 5.2.3 ). Schliesslich ist unter dem Titel Beschäftigungsgrad gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung bei teilzeitlich tätigen Frauen kein Tabellenlohnabzug vorzunehmen (vgl. Urteile des BGer 8C_799/2021 vom 03. März 2021 E. 4.3.3; 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 7.2 mit Hinweis).
C-118/2021 Seite 30 6.4.7 Zusammengefasst liegen bei der Beschwerdeführerin somit keine abzugsrelevanten Merkmale im Sinne der Rechtsprechung vor, aufgrund derer zu erwarten ist, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge- meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich ver- werten kann. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Invalideneinkommen keinen Tabellenlohnabzug vorgenommen hat. Im Üb- rigen würde die Beschwerdeführerin nur unter Berücksichtigung eines ma- ximalen Tabellenlohnabzugs von 25 % ab Oktober 2019 einen IV-Grad von 70 % erreichen. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines maximalen Tabellenlohnabzugs sind jedoch vorliegend wie dargelegt offensichtlich nicht erfüllt. 7. Im Ergebnis hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin somit zu Recht ab
8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- fest- zusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. 8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-118/2021 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-118/2021 Seite 32 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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