Abt ei l un g II I C-11 6 1 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 0 9 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz) Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. N._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-11 6 1 /20 0 6 Sachverhalt: A. Der aus dem ehemaligen Jugoslawien (Kumanovo, Mazedonien) stam- mende N._______ (geboren 1973) gelangte am 8. Juni 1993 illegal in die Schweiz, weshalb in der Folge gegen ihn eine bis zum 27. Juni 1995 gültige Einreisesperre verhängt wurde. Ein Gesuch der Schwei- zer Bürgerin G., für den Beschwerdeführer ein Besuchervi- sum für die Schweiz zu erhalten, wurde am 8. Dezember 1993 abge- lehnt. Am 9. April 1994 heiratete der Beschwerdeführer in Kumanovo G. (geboren 1969). Nach der Aufhebung der gegen ihn beste- henden Einreisesperre hat er am 1. April 1995 in der Schweiz bei der Ehefrau Wohnsitz genommen. Fünf Jahre später ist ihm die Niederlas- sungsbewilligung erteilt worden. Gestützt auf diese Ehe stellte der Beschwerdeführer am 13. Juni 2000 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfah- rens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 16. November 2000 ge- meinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, unge- trennten stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu- sammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein- schaft mehr besteht". Ebenfalls bestätigten sie zu wissen, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürge- rung führen könne. Am 11. Dezember 2000 wurde der Beschwerdefüh- rer gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsge- setz [BüG], SR 141.0) erleichtert eingebürgert. Am 23. August 2001 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit G._______ geschieden. Diese hat sich bereits am 15. November 2001 mit einem türkischen Staatsangehörigen wieder verheiratet. Der Beschwerdeführer heiratete seinerseits am 21. Dezember 2001 in Mazedonien die Landsmännin S._______ und stellte für diese am 10. Juni 2002 ein Gesuch um Fa- miliennachzug, welchem am 4. Juli 2002 nicht stattgegeben wurde. Die Ehe wurde am 25. November 2002 wieder geschieden. Am 17. Dezem- ber 2003 heiratete er in seinem Herkunftsland die mazedonische Staatsangehörige J.. Dem Gesuch um Familiennachzug wur- de diesmal entsprochen und J. reiste am 2. Mai 2004 in die Se ite 2
C-11 6 1 /20 0 6 Schweiz ein. Zu diesem Zeitpunkt sass der Beschwerdeführer als An- geschuldigter des Tötungsversuches zum Nachteil von M._______ (begangen am 13. März 2004) in Untersuchungshaft. B. Bereits vor der dritten Heirat des Beschwerdeführers teilte ihm die Vor- instanz mit Schreiben vom 10. Februar 2003 mit, es bestehe Grund zur Annahme, dass er die Einbürgerung erschlichen habe und dass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG erfüllt seien. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Frage der allfälligen Nichtigerklärung der Einbürgerung und zur Scheidung von der schwei- zerischen Ex-Ehefrau Stellung zu nehmen. C. Nach wiederholt gewährter Fristerstreckung legte der Beschwerdefüh- rer in einem Schreiben vom 19. Mai 2003 – gestützt auf die gleichzeitig eingereichten Einvernahmeprotokolle des Bezirksgerichts Bischofszell vom 1. Juni 2001 betreffend Ehescheidung – dar, dass die Vorausset- zungen zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht ge- geben seien. Das Scheidungsverfahren sei erst im Sommer 2001 ein- geleitet worden. Die Ehefrau habe die konkrete Frage des Familien- richters, ob die Einbürgerung ursächlich für die Scheidung gewesen sei, dezidiert verneint. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ehe- leuten seien offensichtlich erst im Dezember 2000 aufgetreten, zu ei- nem Zeitpunkt, als die Einbürgerung abgeschlossen gewesen sei. Für den Beschwerdeführer sei die Trennung von der schweizerischen Ex- Ehefrau, welche kurz nach der Scheidung wieder geheiratet habe, überraschend gekommen. D. Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde die schweizerische Ex-Ehefrau vom Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thur- gau am 6. Oktober 2003 befragt. Dabei brachte sie vor, sie habe den Beschwerdeführer Ende Oktober 1993 in Lindau, Deutschland, ken- nengelernt. Ende Dezember 1993 sei dieser nach Mazedonien zurück- gekehrt. Nach einer Bekanntschaftszeit von sechs Monaten hätten sie beschlossen zu heiraten, wobei die Initiative vom Beschwerdeführer ausgegangen sei. Anlässlich der Heirat in Mazedonien habe kein Hochzeitsfest stattgefunden. Die ehelichen Verhältnisse seien bis zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung einigermassen in Ordnung gewesen. Danach habe der Beschwerdeführer sie nicht mehr gross Se ite 3
C-11 6 1 /20 0 6 beachtet und sie "psychisch fertig gemacht". Er habe sie wie Luft be- handelt und sei öfters abwesend gewesen. In seinen Ferien sei der Beschwerdeführer mehrmals im Jahr immer alleine nach Mazedonien gereist. Auch sonst sei er viel alleine unterwegs gewesen. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei sie selber nie mehr in Mazedonien gewe- sen. Zu Familienangehörigen des Beschwerdeführers, welche in der Schweiz lebten, habe sie nur einen sehr losen Kontakt gehabt. Die kul- turellen Unterschiede seien zu gross gewesen. Ab April 2001 sei eine Scheidung für sie aktuell geworden. Sie habe die Scheidung einge- reicht, wobei der Beschwerdeführer einverstanden gewesen sei. Er sei Ende Juni 2001 aus der Wohnung ausgezogen. E. Nach einem Hinweis des Ausländeramts des Kantons Thurgau über das im Kanton St. Gallen gegen den Beschwerdeführer eröffnete Straf- verfahren betreffend Tötungsversuch zum Nachteil von M._______ zog die Vorinstanz im April 2005 die Akten des Ausländeramts des Kan- tons St. Gallen hinzu, welche u.a. Protokolle vom 13. und 15. April 2004 über die Einvernahme von M._______ durch das Untersuchungs- amt St. Gallen sowie einen entsprechenden Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 18. August 2004 enthielten. Danach habe M._______ mit dem Beschwerdeführer seit 1999 eine Beziehung unterhalten. Er habe immer wieder versprochen, sie zu heiraten, und sei deswegen im April 2003 beim Zivistandsamt Rorschach vorstellig geworden. Der Termin für die Trauung sei aber mehrere Male kurzfristig verschoben und im Oktober 2003 vom Beschwerdeführer endgültig abgesagt wor- den. Im Bericht der Kantonspolizei St. Gallen ist ferner eine in diesem strafrechtlichen Untersuchungsverfahren beim Bruder des Beschwer- deführers sichergestellte Videokassette erwähnt. Diese belege eine (durch einen Imam in der Moschee geschlossene) Heirat des Be- schwerdeführers am 26. August 2000 in Mazedonien mit einer gewis- sen L._______. F. Am 20. Mai 2005 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Kopie des Befragungsprotokolls vom 6. Oktober 2003 zu und teilte ihm mit, gestützt auf ihre Erhebungen sehe sie es als erwiesen an, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt hätten und beim Beschwerdeführer bereits damals kein auf die Zukunft ge- richteter Ehewille mehr bestanden habe. Se ite 4
C-11 6 1 /20 0 6 Die dabei dem Beschwerdeführer angesetzte Frist zur Stellungnahme wurde in der Folge u.a. wegen Wechsels des Parteivertreters und Ge- währung der Akteneinsicht mehrmals erstreckt, mit Hinweis auf die Verjährung des Verfahrens (11. Dezember 2005) letztmals bis zum 15. Oktober 2005. G. In seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2005 ersuchte der Be- schwerdeführer um Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht, da er nach wie vor keine Einsicht in die erwähnte Videokassette habe nehmen können. Im Übrigen bestritt er den ihm vorgeworfenen Sach- verhalt. Es treffe nicht zu, dass er seit 1999 eine Beziehung zu M._______ pflege. Diese versuche vielmehr ganz bewusst, ihn um sein Schweizer Bürgerrecht und um seine Aufenthaltsbewilligung zu bringen. Im Strafverfahren betreffend Tötungsversuch vor dem Unter- suchungsamt St. Gallen habe sich eine massgebliche Änderung erge- ben, weshalb bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Handlung nicht mehr von einem vorsätzlichen Tötungsversuch, son- dern von einer klassischen Notwehrsituation auszugehen sei. Dabei verwies er auf die gleichzeitig eingereichten Protokolle der Kantonspo- lizei St. Gallen und des Untersuchungsamts St. Gallen sowie zwei Aus- wertungen eines Mobiltelefons. Insgesamt dürfte erstellt sein, dass auf die Aussagen von M._______ kein Verlass sei und darauf im vorliegen- den Verfahren nicht abgestellt werden dürfe. In diesem Zusammen- hang werde ausdrücklich der Beizug der gesamten Strafakten des Un- tersuchungsamtes St. Gallen beantragt, weil noch weitere Einvernah- men stattgefunden und sich zur Frage der Beziehung zwischen Frau M._______ und dem Beschwerdeführer neue Erkenntnisse ergeben hätten. Was seine Ehe mit G._______ anbelange, so würden keinerlei Gründe bestehen, den intakten Ehewillen im Zeitpunkt der Einbürgerung in Frage zu stellen, zumal der Scheidungswille klar von ihr ausgegangen sei. H. Am 26. Oktober 2005 erteilte der Heimatkanton (Thurgau) die Zustim- mung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. I. Mit Verfügung vom 4. November 2005 erklärte die Vorinstanz die er- leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Be- Se ite 5
C-11 6 1 /20 0 6 gründung wurde ausgeführt, die zeitlichen Abläufe, die Umstände bei der Heirat mit der schweizerischen Ex-Ehefrau sowie die nachfolgen- den Ehen des Beschwerdeführers führten zur tatsächlichen Vermu- tung, dass es ihm spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürge- rung an einem intakten Ehewillen gefehlt habe. Eine glaubwürdige, nachvollziehbare Erklärung für das Scheitern der Ehe mit der Schwei- zer Bürgerin kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung sei nicht dargelegt worden. Indem der Beschwerdeführer mit der Unterzeich- nung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft gegenüber der Einbürgerungsbehörde einen falschen Anschein erweckt habe, habe er den Tatbestand von Art. 41 BüG erfüllt. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Dezember 2005 an das Eidgenössi- sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwer- deführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rück- weisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Gewährung der voll- ständigen Akteneinsicht und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und von einer Nichtigerklärung der Einbürgerung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Einsicht in sämtliche entscheidrelevanten Akten und um Ansetzung ei- ner Frist zur Beschwerdeergänzung. Der Beschwerdeführer macht da- bei vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihm von der Vorinstanz – obwohl ausdrücklich beantragt – weder Einsicht in das sich bei den Strafakten befindliche Video noch in die massgebli- chen Befragungsprotokolle des Untersuchungsamts St. Gallen ge- währt worden sei. Im Übrigen sei die Vermutung der Vorinstanz, der Ehewille des Beschwerdeführers habe nie bestanden, völlig unbegrün- det. Er habe nie eine aussereheliche Beziehung gepflegt, weder zu Frau M._______ noch zu einer L.. Vielmehr sei es so, dass Frau G. wenige Monate nach der Einbürgerung eine Türkeirei- se unternommen und dort eine neue Bekanntschaft gemacht habe. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz habe sie den Beschwerdeführer über ihre Heiratspläne informiert und ihn ersucht, in eine einvernehmli- che Scheidung einzuwilligen. Bezüglich des Ehewillens des Beschwer- deführers und der tatsächlichen Scheidungsgründe werde daher die Befragung der damaligen Schwiegereltern und der schweizerischen Ex-Ehefrau beantragt. K. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2005 stellte die instruieren- Se ite 6
C-11 6 1 /20 0 6 de Behörde des EJPD fest, dass dem Beschwerdeführer bereits Ein- sicht in die Akten der Vorinstanz gewährt worden sei. In Bezug auf eine weitergehende Einsicht in kantonale Strafakten (u.a. Videokasset- te) wurde der Beschwerdeführer gleichzeitig an das dafür zuständige Untersuchungsamt St. Gallen verwiesen. L. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde und weist insbesondere die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, zurück. Bei der Gewährung der Akteneinsicht sei er ausdrück- lich darauf hingewiesen worden, sich bezüglich der Videokassette oder der Befragungsprotokolle aus seinem Strafverfahren direkt an den Ak- tenherrn zu wenden. Ferner habe sich der Beschwerdeführer mit der eigentlichen Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf das Erschlei- chen der erleichterten Einbürgerung kaum auseinandergesetzt. Die jetzt geltend gemachte Begründung, die Ehe sei gescheitert, weil die schweizerische Ex-Ehefrau wenige Monate nach der erleichterten Ein- bürgerung eine neue Bekanntschaft gemacht habe, sei im vorinstanzli- chen Verfahren nie geltend gemacht worden. Zudem habe die Ex-Ehe- frau einen Zusammenhang zwischen dieser Bekanntschaft bzw. Heirat und der Scheidung vom Beschwerdeführer bestritten. M. In seiner Replik vom 3. April 2006 hält der Beschwerdeführer an sei- nen Ausführungen in der Beschwerde und den gestellten Begehren samt Abnahme der beantragten Beweismassnahmen (Einsicht in die Videokassette, Befragung der schweizerischen Ex-Ehefrau und der damaligen Schwiegereltern) fest und ersucht zusätzlich um Befragung eines ehemaligen Arbeitskollegen. Ob eine Heirat zwischen dem Be- schwerdeführer und einer gewissen L._______ überhaupt stattgefun- den habe oder nicht, werde vom BFM zwar offen gelassen. Dennoch werde die angebliche Eheschliessung sowohl in der Verfügung als auch in der Vernehmlassung zum Thema gemacht und sei entspre- chend doch entscheidrelevant, weshalb es sich rechtfertige, dass das EJPD die Beweise selber sichte und sich nicht auf die Aussagen der Kantonspolizei St. Gallen verlasse. Im Übrigen sei bereits im vorin- stanzlichen Verfahren geltend gemacht worden, dass im Zeitpunkt der Einbürgerung der Ehewille beider Ehegatten intakt gewesen und die Scheidung von der Ehefrau anbegehrt worden sei. Entsprechend seien die Äusserungen der schweizerischen Ex-Ehefrau und die daraus ge- Se ite 7
C-11 6 1 /20 0 6 zogenen Schlussfolgerungen ganz klar in Frage gestellt worden. Die sehr kurze Zeitspanne zwischen dem Eintritt der Eheschwierigkeiten (Dezember 2000) und dem Kennenlernen ihres zukünftigen Ehegat- tens rund zweienhalb Monate später sowie der unmittelbar darauf ge- stellten Scheidungsforderung beweise deutlich, dass die neue Be- kanntschaft der schweizerischen Ex-Ehefrau den tatsächlichen Schei- dungsgrund dargestellt und ihren Scheidungswillen massgeblich be- einflusst habe. N. Am 19. Mai 2006 unterbreitete die instruierende Behörde des EJPD der schweizerischen Ex-Ehefrau gestützt auf die vom Beschwerdefüh- rer vorgebrachten Argumente ergänzende Fragen zur erleichterten Einbürgerung sowie zur Ehescheidung und ersuchte sie um schriftli- che Beantwortung bis zum 19. Juni 2006. Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 teilte Frau G._______ (seit Februar 2006 verheiratete E.) hierauf mit, man solle die Vergangenheit ruhen lassen, und bat um Respektierung und Verständnis. O. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2007 stellte das inzwischen für das Beschwerdeverfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Kopien des Fragenkatalogs vom 19. Mai 2006 sowie des Antwortschreibens der Ex-Ehefrau zu und lud ihn zu einer Stel- lungnahme ein. Trotz zweimaliger Fristerstreckung (letztmals bis 18. Mai 2007) liess sich der Beschwerdeführer dazu nicht vernehmen. P. Am 2. April 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisgericht St. Gallen wegen versuchter Tötung und einfacher Körperverletzung (zu Lasten von M.) in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wurde beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung eingelegt. Q. Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Se ite 8
C-11 6 1 /20 0 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter- ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2Beim EJPD als einer der Vorgängerorganisationen des Bundesver- waltungsgerichts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsge- richtsgesetzes am 1. Januar 2007 noch hängige Beschwerdeverfahren in dieser Materie werden vom Bundesverwaltungsgericht übernom- men. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe des neuen Verfahrens- rechts (Art. 53 Abs. 2 VGG). Dieses verweist in Art. 37 VGG auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine ab- weichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entschei- des (vgl. BGE 129 II 215 nicht publizierte E. 1.2). 3. 3.1Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht (inkl. der durch die entscheidende Behörde beizuziehen- den Videokassette) und rügt dabei eine Verletzung des rechtlichen Ge- Se ite 9
C-11 6 1 /20 0 6 hörs durch die Vorinstanz. Ferner beantragt er die Befragung der schweizerischen Ex-Ehefrau, seiner damaligen Schwiegereltern sowie die Befragung eines ehemaligen Arbeitskollegen. Im Verwaltungs(beschwerde)verfahren gilt grundsätzlich das Untersu- chungsprinzip, das durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird (vgl. Art. 12 und Art. 13 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz be- deutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Sie sind für die Beschaffung der Entscheid- grundlagen verantwortlich. Hierfür bedienen sie sich nötigenfalls der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Das Verwaltungsrechtspflege- verfahren ist sodann vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 65 und 201) und ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde des Weiteren nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel be- rücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An- haltspunkte Anlass besteht. 3.2Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vorn- herein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neu- en Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdi- gung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1, ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-1170/2006 vom 3. August 2007 E. 3.1 u. 3.2). Se it e 10
C-11 6 1 /20 0 6 3.2.1In Bezug auf den beantragten Beizug von Strafakten bzw. deren Einsicht ist der Beschwerdeführer sowohl von der Vorinstanz als auch von der instruierenden Behörde des EJPD mehrmals darauf aufmerk- sam gemacht worden, dass es an ihm selbst liege, diesbezüglich bei der dafür zuständigen Behörde (Untersuchungsamt St. Gallen) vorstel- lig zu werden. Wie einer Mitteilung an das BFM zu entnehmen ist (vgl. Schreiben vom 14. September 2005) hat sich der Beschwerdeführer mit dem zuständigen Untersuchungsrichter – auch wegen der besag- ten Videokassette – in Verbindung gesetzt. Ferner hat er selber bei der Vorinstanz Aktenstücke der Kantonspolizei St. Gallen und des Unter- suchungsamts St. Gallen eingereicht (vgl. Stellungnahme vom 17. Ok- tober 2005). Dem Beschwerdeführer war somit auch möglich, Einsicht in die Strafakten zu nehmen, weshalb von einer Verletzung des rechtli- chen Gehörs keine Rede sein kann. Offensichtlich wurde ihm jedoch keine Einsicht in die im Strafverfahren beschlagnahmte Videokassette gewährt. Da diese Kassette weder der Vorinstanz noch dem Bundes- verwaltungsgericht vorgelegt wurde, ist der diesbezüglich von der Kan- tonspolizei St. Gallen zusammengefasste Inhalt des Videos in den Er- wägungen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch nicht zu be- rücksichtigen. Dem Antrag auf Einsicht in die Akten, die das Strafver- fahren betreffen (inkl. Videokassette), ist deshalb nicht stattzugeben. 3.2.2Was die beantragte Befragung der schweizerischen Ex-Ehefrau betrifft, sah sich die instruierende Behörde des EJPD gestützt auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente dazu veranlasst, er- gänzende Fragen zur erleichterten Einbürgerung sowie zur Eheschei- dung zu stellen (vgl. Fragenkatalog vom 19. Mai 2006). Die Ex-Ehefrau verzichtete auf eine entsprechende Beantwortung (sie möchte "Ver- gangenheit Vergangenheit sein lassen"). Angesichts dieser Stellung- nahme und der seit der Scheidung vergangenen Zeit ist nicht davon auszugehen, dass eine ergänzende (mündliche) Befragung der Ex- Ehefrau zu massgebenden neuen Erkenntnissen führen würde. Abge- sehen davon hat sich der Beschwerdeführer zumindest auf Rekurse- bene mit den einzelnen Aussagen der Ex-Ehefrau (vgl. Befragungspro- tokoll vom 6. Oktober 2003) auseinandergesetzt und seinen Stand- punkt zur ehelichen Gemeinschaft und den Umständen der Scheidung aus seiner Warte dargelegt. Im Übrigen muss sich der Beschwerdefüh- rer – wie das BFM in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2006 zu- treffend festhielt – vorwerfen lassen, dass er im vorinstanzlichen Ver- fahren nie eine Wiederholung der Befragung seiner Ex-Ehefrau bean- tragt und auch nicht im Detail zu den einzelnen Aussagen der Ex-Ehe- Se it e 11
C-11 6 1 /20 0 6 frau Stellung genommen hat. Sein diesbezüglicher Einwand in der Re- plik vom 3. April 2006, dass sich ein Beweisantrag beim BFM vor dem Hintergrund der unmittelbar bevorstehenden Verjährung der Nichtiger- klärung der erleichterten Einbürgerung als überflüssig erwiesen hätte, kann schon deshalb nicht gehört werden, weil nach der Zustellung des Befragungsprotokolls im Mai 2005 bis zur allfälligen Verjährung (De- zember 2005) selbst für aufwendige Beweiserhebungen noch genü- gend Zeit blieb. Auch einer Befragung der damaligen Schwiegereltern und eines ehemaligen Arbeitskollegen zur ehelichen Beziehung und zum Umfeld des Ehepaares bedarf es nicht, zumal Wahrnehmungen von Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild der Ehegatten (gemeinsames Auftreten) kaum aussagekräftig sind für die Beurteilung der hier entscheidenden Frage, aus welchen inneren Beweggründen die Ehe aufgelöst wurde. Die vorhandenen Unterlagen genügen somit, um die zu beurteilenden Rechtsfragen zu beantworten. Der Antrag auf Befragung der erwähnten Personen ist deshalb ebenfalls abzuweisen. 4. 4.1Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleich- terte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Die Einbür- gerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die aus- ländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungs- verfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsent- scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürge- rung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.). 4.2Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" im Sinne des Bürger- rechtsgesetzes unterscheidet sich nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung von demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wie er beispielsweise in Art. 159 ZGB verwendet wird. Er verlangt über die formelle Ehe hinaus den Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche kann nur bejaht werden, wenn der beidseitige, auf die Zukunft Se it e 12
C-11 6 1 /20 0 6 gerichtete Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 II 49 E. 2b S. 51 f.). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten gerade im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. 4.3Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes- amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah- ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver- heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlaute- ren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge- nügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebli- che Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbür- gerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grund- satz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwir- kungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). Mit anderen Worten setzt die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht voraus, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung bereits konkrete Schritte bezüglich Trennung oder Schei- dung unternommen worden sind. Es genügt, wenn im fraglichen Zeit- raum Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestehen und dies gegen- über der Behörde bewusst verschwiegen wird. Se it e 13
C-11 6 1 /20 0 6 5. Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Thurgau hat als Heimatkanton die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständi- gen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen (zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1140/2006 vom 17. Dezember 2007, E. 3, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzun- gen gegeben sind, ob der Beschwerdeführer mit andern Worten seine Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen im Sinne der oben stehenden Erwägungen erschlichen hat. 6. 6.1In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei- en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Frei ist die Be- weiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gülti- ger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, a.a.O., S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffe- nen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 6.2Bei der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde, und falls ja, ob bei den Ehepartnern der ungebrochene Wille bestand, diese Ehe auf unbestimmte Zeit fortzuführen. Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von be- kannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungs- folge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerun- gen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Ei- chenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungs- Se it e 14
C-11 6 1 /20 0 6 rechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff.; zu Art 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kom- mentar, N. 362 f.). 6.3 Als ein Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung er- schütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sa- che, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht be- kannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermu- tung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, in- dem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f. mit weiteren Hinwei- sen und Quellenangaben). 7. Die Vorinstanz geht aufgrund der Umstände der Heirat des Beschwer- deführers mit der Schweizer Bürgerin davon aus, dass er sich dabei von zweckfremden Motiven leiten liess, namentlich um sich ein Aufent- haltsrecht für die Schweiz und die Möglichkeit einer erleichterten Ein- bürgerung zu einem späteren Zeitpunkt zu verschaffen, und sieht es als erwiesen an, dass es ihm spätestens im Zeitpunkt seiner erleich- terten Einbürgerung an einem intakten Ehewillen fehlte, wenn ein sol- cher überhaupt jemals bestanden hat. 7.1Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Staatsangehörige G._______ Ende Oktober 1993 kennen- gelernt hat und im Dezember 1993 – nachdem er sich in der Schweiz illegal aufgehalten hatte – nach Mazedonien zurückgekehrt ist. Bereits im April 1994 hat er sich mit der um vier Jahre älteren Schweizerin in Mazedonien verheiratet und zog nach Ablauf der gegen ihn verhäng- ten Einreisesperre ein Jahr später zu ihr in die Schweiz. Unbestritten ist ferner, dass anlässlich der Heirat kein Hochzeitsfest stattgefunden Se it e 15
C-11 6 1 /20 0 6 hat, die Ex-Ehefrau den Beschwerdeführer nach der Heirat nur einmal in seinem Herkunftsland besucht hat, und er während der Ehe regel- mässig alleine nach Mazedonien gereist ist. Gemäss den Angaben im Scheidungsverfahren (vgl. Anhörung des Be- zirksgerichts Bischofszell vom 1. Juni 2001) hatten die Ehegatten zu- letzt keine gemeinsamen Interessen mehr und kaum noch etwas ge- meinsam unternommen. Der Beschwerdeführer soll sich dauernd bei seinen Verwandten in der Schweiz aufgehalten haben. Seit Dezember 2000 ist dieser Zustand für die Ex-Ehefrau unerträglich gewesen, wes- halb sie mit der Scheidung klare Verhältnisse wollte. Diesbezüglich stimmen die von der schweizerischen Ex-Ehefrau im Scheidungsver- fahren gemachten Angaben mit ihren Aussagen vom 6. Oktober 2003 beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thur- gau überein (eheliches Verhältnis bis zum Erwerb des Bürgerrechts ei- nigermassen in Ordnung, danach von ihrem Ehemann nicht mehr gross beachtet und "psychisch fertig gemacht"). Aktenmässig erstellt ist des Weiteren, dass beide Ehegatten nur kurze Zeit nach der Scheidung (23. August 2001) wieder heirateten. Der Beschwerdeführer verheiratete sich mit einer Landsmännin am 21. Dezember 2001 und liess sich am 25. November 2002 scheiden. Am 17. Dezember 2003 heiratete er in seinem Herkunftsland erneut eine mazedonische Staatsangehörige, welche er dann in die Schweiz nachkommen liess. Aus den Akten des Untersuchungsamts St. Gallen geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer noch eine Beziehung zu M._______ – einer weiteren mazedonischen Staatsangehörigen – un- terhielt. Offenbar bestanden sogar Heiratsabsichten. So sollen sie diesbezüglich im April 2003 beim Zivistandsamt Rorschach vorstellig geworden sein. 7.2Die dargestellten Eckdaten, namentlich die Aufnahme einer Bezie- hung zur einer Schweizerbürgerin während seines illegalen Aufent- halts mit der nachfolgenden Heirat, die Umstände der Heirat (keine Hochzeitsfeierlichkeiten), die kaum vorhandenen gemeinsamen Inte- ressen der Ehegatten (der Beschwerdeführer reiste drei bis vier Mal pro Jahr alleine in seine Heimat), das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Desinteresse an der Ehe ausgerechnet ab dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung (Dezember 2000), die kurze Zeitspan- Se it e 16
C-11 6 1 /20 0 6 ne zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Einleitung des Scheidungsverfahrens (zum zeitlichen Ablauf siehe beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 5A.22/2006 vom 13. Juli 2006 E. 4.3), und die unmittelbar nach der Scheidung mit Frauen aus seinem Kulturkreis geschlossenen Ehen bzw. Beziehungen begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung des Ehepaars bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann (zur Bedeutung und Tragweite der natürlichen Vermutung im Ver- fahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grund- legend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwer- deführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er in nachvollziehbarer Weise darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufol- ge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu er- halten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine gerin- gen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht, glaubhaft zu ma- chen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Kri- se kam und scheiterte. 8.1Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die neue Be- kanntschaft der schweizerischen Ex-Ehefrau im März 2001 sei der tat- sächliche Scheidungsgrund gewesen und nicht die Eheschwierigkei- ten, welche erst nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten sei- en. Dem ist jedoch der im Scheidungsverfahren festgehaltene Sachverhalt entgegenzuhalten, welcher seitens des Beschwerdeführers in jenem Se it e 17
C-11 6 1 /20 0 6 Verfahren nicht bestritten wurde. Danach wurden als Scheidungsgrund einzig die obgenannten Eheschwierigkeiten angegeben (vgl. E. 7.1 vorstehend). Dass der Ex-Ehefrau die Scheidung auch aufgrund ihrer neuen Bekanntschaft entgegenkam, ändert demnach nichts daran, dass es das Verhalten des Beschwerdeführers war, welches zur Schei- dung führte. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Scheidung von der schweizerischen Ex-Ehefrau ausging, hat doch der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nach der erleichterten Einbür- gerung das Scheitern der Ehe provoziert. Zudem hat er ausdrücklich in die Scheidung eingewilligt. Rückblickend gesehen stellt gerade das zeitliche Zusammenfallen der erleichterten Einbürgerung mit dem plötzlich verstärkt an den Tag gelegten Desinteresse des Beschwerde- führers an der Weiterführung dieser Ehe keinen Zufall dar. Dies lässt im Gegenteil ohne weiteres den Schluss zu, dass er im Hinblick auf eine vorher geplante Trennung den Zeitpunkt der erleichterten Einbür- gerung bewusst abgewartet hat und demnach sein Wille zu einer auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft bereits während des Einbürgerungsverfahrens nicht intakt war. Es bleibt somit dabei, dass kein ausserordentliches Ereignis erkennbar oder belegt ist, welches den raschen Verfall der ehelichen Bande erst nach der erleichterten Einbürgerung zu erklären vermag. 8.2Bezüglich der Beziehung des Beschwerdeführers zu M._______ wird auf Beschwerdeebene argumentiert, dass auf deren Aussagen im strafrechtlichen Verfahren kein Verlass sei und darauf im vorliegenden Verfahren nicht abgestellt werden dürfe. Insbesondere treffe es nicht zu, dass er seit 1999 eine Beziehung zu ihr pflege. Dass der Beschwerdeführer zweitweise eine enge Beziehung zu M._______ unterhielt und mir ihr (während der Ehe mit J.) ein intimes Verhältnis hatte, wird jedoch nicht bestritten (vgl. u.a. die bei der Befragung der Kantonspolizei St. Gallen vom 21. April 2005 ge- machten Aussagen des Beschwerdeführers). Eine enge Beziehung be- reits während der Ehe mit der schweizerischen Ex-Ehefrau ist jedoch nicht erwiesen. Wie die Vorsinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2006 zutreffend festhielt, sind denn auch die diesbezügli- chen Aussagen von M. mit Zurückhaltung zu würdigen und letztlich für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens auch nicht entscheidrelevant. Immerhin wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die von ihm im Gesamten als unglaubhaft bezeichneten Aussagen von M._______ in erster Instanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt. Dabei wurde seiner Version dieser Tat (Notwehr) kein Glaube Se it e 18
C-11 6 1 /20 0 6 geschenkt. Für das vorliegende Verfahren ist die Beziehung zu M._______ – unabhängig davon ob der Beschwerdeführer wegen der ihm zur Last gelegten versuchten Tötung letztlich rechtskräftig verur- teilt wird – jedoch insofern von Bedeutung, als dass sie neben den bei- den nach der Scheidung von der schweizerischen Ex-Ehefrau ge- schlossenen Ehen mit Frauen aus seinem Kulturkreis ein Indiz dafür ist, dass auch die erste Ehe nicht die für eine erleichterte Einbürge- rung erforderliche Stabilität aufwies und von einem auf die Zukunft ge- richteten Ehewillen getragen war. 8.3Nach dem bisher Gesagten kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend dartun, dass er im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe und der Gewährung der erleichterten Einbürgerung in einer stabilen und in jeder Beziehung intakten ehelichen Gemeinschaft mit seiner damali- gen Ehefrau lebte. Vermutungsbasis und Vermutungsfolge konnten nicht ernsthaft in Frage gestellt bzw. nicht umgestossen werden. Der rechtliche Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung der Erklärung erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 41 BüG verheimlicht und den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, einen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen zu haben, ist somit nicht zu beanstanden. 9. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer- deführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Re- glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 20 Se it e 19
C-11 6 1 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 20. Januar 2006 geleisteten Kosten- vorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) -das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau -das Ausländeramt des Kantons Thurgau (ad TG [...] / [...]) -das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (ad SG [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Marianne TeuscherRudolf Grun Se it e 20
C-11 6 1 /20 0 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 21