B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1159/2013

U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, Italien, vertreten durch lic. iur. Elda Bugada Aebli, Rechtsanwältin, Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Bestimmung der Gutachterstelle; Zwischenverfügung vom 30. Januar 2013.

C-1159/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Zürich (im Folgenden: IV-Stelle ZH) leitete im Sommer 2011 betreffend den am 2. März 1963 geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) eine Rentenrevision ein. Nach Übermittlung der Akten führte die Invalidenversicherungsstelle für Versi- cherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) das Rentenre- visionsverfahren ab November 2011 weiter (act. 1 und 2; unpaginierte Ak- ten der IV-Stelle ZH). Nach einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 13. Mai 2012 (act. 4) wurde dem Versicherten mit Schrei- ben vom 5. Juni 2012 mitgeteilt, dass eine umfassende medizinische Ab- klärung in der Schweiz erforderlich sei (act. 6). In der Folge machte die Rechtsvertreterin des Versicherten, Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, in ihrer Eingabe vom 12. Juli 2012 an die IVSTA geltend, die im Brief an den Versicherten vom 5. Juni 2012 erwähnte Vollmachtserklärung sei dem Schreiben vom 27. Juni 2012 nicht beigelegt worden. Weiter sei eine Er- gänzung der Frageliste an die Gutachter nicht abschliessend möglich, da das Informationsblatt "Kontext des Gutachtens" nicht zugestellt worden sei (act. 11; vgl. auch Schreiben der Rechtsvertreterin vom 14. August 2012 [act. 14]). B. Am 3. September 2012 stellte die Rechtsvertreterin betreffend die beab- sichtigte Begutachtung Ergänzungsfragen und wies darauf hin, dass der polymorbide Versicherte im Rahmen der Revision in den Fachbereichen Neurologie und Neuropsychologie, ORL, Rheumatologie/Orthopädie und Gastroenterologie abzuklären sei. Weiter erbat die Rechtsvertreterin von der IVSTA zu gegebener Zeit den Nachweis, dass das polydisziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip (SuisseMED@P) in Auftrag gegeben worden sei, sowie die Zustellung des Einladungsschreibens mit Bekannt- gabe der Namen und Fachgebiete sämtlicher Gutachter (act. 18). Dar- aufhin wurde am 19. September 2012 das B._______ (im Folgenden: B.) zur Durchführung der Begutachtung mandatiert (act. 20). Dem Versicherten wurde mit an ihn persönlich adressiertem Schreiben vom 26. September 2012 und Kopie an die Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass er sich vom 2. bis 5. Dezember 2012 beim B. einzufinden habe (act. 21). C. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 teilte die Rechtsvertreterin der IVSTA

C-1159/2013 Seite 3 mit, am 3. September 2012 habe sie diese darum ersucht, den Nachweis zu erbringen, dass der Gutachtensauftrag nach dem Zufallsprinzip (Suis- seMED@P) erteilt worden sei (act. 25). Am 24. Oktober 2012 wurde die Rechtsvertreterin darüber in Kenntnis gesetzt, dass dem beiliegenden Bestätigungsmail (act. 19) entnommen werden könne, dass im vorliegen- den Fall der Gutachtensauftrag am 14. September 2012 dem B._______ via SuisseMED@P zugeteilt worden sei (act. 31). Die IVSTA gewährte ei- ne Frist von 10 Tagen, um schriftlich zu bestätigen, dass sich der Versi- cherte der Begutachtung beim B._______ unterziehen werde, und infor- mierte über die Säumnisfolgen (Erlass einer beschwerdefähigen Verfü- gung zur Bestätigung der Gutachtensanordnung). D. Nach gewährter Fristerstreckung (act. 32 und 33) machte die Rechts- vertreterin mit Eingabe an die IVSTA vom 20. Dezember 2012 geltend, es bestehe unvermindert die Überzeugung, wonach die angebliche Auslo- sung des B._______ nicht aufgrund rechtlicher bzw. rechtsstaatlicher Vorgaben und nach dem Zufallsprinzip erfolgt sei. Sie müsse um die Zu- stellung der vollständigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Be- stimmung der Gutachterstelle bzw. der Gutachter bitten. Der Versicherte habe Anspruch auf die Herausgabe der gesamten "Lotterie- Korrespondenz" (act. 39). E. In der Folge erliess die IVSTA am 30. Januar 2013 betreffend die beab- sichtigte Durchführung einer umfassenden Begutachtung im B._______ eine Zwischenverfügung; dieser beigelegt waren unter anderem die IV- Akten auf CD (act. 43). In ihrem Schreiben vom 14. Februar 2013 an die IVSTA bemängelte die Rechtsvertreterin, obwohl mehrfach verlangt, seien keine Akten vorhanden, womit der Nachweis erbracht würde, dass das B._______ wirklich nach dem Zufallsprinzip ausgelost worden sei. Die "Bestätigungsmail" vom 14. September 2012 erbringe diesen Nachweis nicht (act. 44). F. Gegen die Zwischenverfügung vom 30. Januar 2013 liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 5. März 2013 Be- schwerde erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass die Vorin- stanz die Wahl der Gutachterstelle in Verletzung von geltendem Recht getroffen habe (Ziff. 1 der Rechtsbegehren). In Aufhebung der Zwischen- verfügung vom 30. Januar 2013 sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihren

C-1159/2013 Seite 4 polymedizinischen Begutachtungsauftrag an ein unabhängiges, fachlich ausgewiesenes Gutachtergremium zu erteilen (Ziff. 2); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz (Ziff. 3; Akten im Be- schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). G. In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4 und 5); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 6). I. Im Rahmen der Eingabe vom 11. Juni 2013 (Eingangsdatum) liess der Beschwerdeführer vorbringen, die Überweisung des Kostenvorschusses sei nur vorsorglich erfolgt. Beim vorliegenden Beschwerdeverfahren gehe es nicht um Versicherungsleistungen, sondern um die Frage, ob die von der Vorinstanz angeordnete Begutachtungsstelle rechtmässig bestimmt bzw. gemäss geltendem Recht ausgelost worden sei. Das Verfahren sei deshalb gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis bzw. Art. 69 Abs. 2 des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) kostenlos (B-act. 8). J. In seiner Replik vom 10. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer grundsätz- lich an seinen Anträgen festhalten (B-act. 11). Ergänzend wurde unter anderem geltend gemacht, es sei nirgends ersichtlich, dass Dr. med. C._______ den Fachtitel in Neuropsychologie erworben hätte. Auch des- halb sei die Validität des geplanten Gutachtens in Frage gestellt. K. Im Rahmen ihrer Duplik vom 6. August 2013 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht den postalischen Zustellungsnachweis betref- fend die angefochtene Zwischenverfügung zugehen und beantragen, die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 30. Januar 2013 sei als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (B-act. 13).

C-1159/2013 Seite 5 L. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2013 schloss die Instruk- tionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 14). M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach- gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim- mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver- sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

C-1159/2013 Seite 6 1.3 1.3.1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zu- ständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwer- de gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar. Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll ver- hindert werden, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betrof- fenen jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden: BVGer] B-1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1). Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die so- fortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nach- teil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zu- sammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. PIERRE TSCHANNEN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 28 N. 83). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur ver- sucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 148 E. 2.2). 1.3.2 Bei fehlendem Konsens zu treffende Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten sind beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (BGE 138 V 271 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen und BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 mit Hinweisen). Dieses hat die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach- teils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt. Hebt das Bun- desverwaltungsgericht die Verfügung auf, weist es die Sache an die IV- Stelle zurück, damit diese den Begutachtungsauftrag wiederum nach dem Zufallsprinzip, aber unter Berücksichtigung der im Gerichtsentscheid fest- gelegten zusätzlichen Rahmenbedingungen, an eine MEDAS vergebe (BGE 138 V 271 E. 1.2.3 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 1.3.3 Mit angefochtener Zwischenverfügung vom 30. Januar 2013 (act. 43) wurde von der Vorinstanz die Begutachtungsstelle festgelegt

C-1159/2013 Seite 7 sowie die begutachtenden Fachärzte und deren Fachdisziplinen bezeich- net. Da diese Umstände einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG bewirken können, erfüllt die ange- fochtene Zwischenverfügung vom 30. Januar 2013 die von der vorste- hend erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforde- rungen an eine beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung betreffend die Einholung von medizinischen Gutach- ten (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer C-3077/2012 vom 28. Sep- tember 2012 E. 3). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz die Wahl der Gutachterstelle in Verletzung von geltendem Recht getroffen hat (Ziffer 1 der Rechtsbegehren) und ob die IVSTA in Aufhebung der an- gefochtenen Zwischenverfügung zu verpflichten ist, den polymedizini- schen Begutachtungsauftrag einem "unabhängigen, fachlich ausgewie- senen Gutachtergremium" zu erteilen (Ziffer 2 des Rechtsbegehrens). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Zwischenverfügung vom 30. Januar 2013 (act. 43) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraus- setzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die italienische Staatsbürgerschaft und wohnt in Italien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getrete- ne Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizü- gigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Be- stimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gelten- den bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-

C-1159/2013 Seite 8 schaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union inso- weit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Mit Blick auf den Zwischenverfügungszeitpunkt (30. Januar 2013) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An- wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Per- sonen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesge- richts [im Folgenden: BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf- grund der Bestimmungen der 4. IV-Revision und ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision zu prüfen (BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor- schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Zwischenverfügung vom 30. Januar 2013 in Kraft standen. Mit Blick auf diesen Zeitpunkt kön- nen auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung fin- den. 2.2 Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten ei- ner oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt sie der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus

C-1159/2013 Seite 9 triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). 2.3 Im Bemühen um ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Mitwir- kungsrechten im Abklärungsverfahren und dem Ziel einer raschen und korrekten Abklärung hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 für das Verfahren betreffend die Einholung von polydisziplinären medizinischen Entscheidungsgrundlagen im Sinne einer Praxisänderung namentlich de- finiert, dass die Auftragsvergabe resp. die Zuweisung der Aufträge zur po- lydisziplinären Begutachtung auf dem Zufallsprinzip beruhen müsse, um die Unabhängigkeit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachter zu gewährleisten (vgl. E. 3.1.1; bestätigt in BGE 138 V 271 E. 1.1). Das Bestreben um eine einvernehmliche Einholung einer Expertise ist mehr als bisher in den Vordergrund zu stellen, und es liegt sowohl in der Ver- antwortung der IV-Stelle als auch der versicherten Person, vermeidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden. Zu bedenken ist auch, dass eine auf beiderseitigem Einverständnis beruhende Begutachtung zu tragfähi- geren Beweisergebnissen führt, die bei der betroffenen Person zudem auf bessere Akzeptanz stossen. Hinsichtlich der Fälle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, respektive soweit notwendig, ist die Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht (E. 3.4.2.6 mit Hinweis sowie E. 3.4.2.8). Wenn der Expertenauftrag an eine Gutachterstelle geht und die Namen der einzelnen Sachverständi- gen noch nicht bekannt sind, muss deren Nennung nach wie vor nicht schon mit der Verfügung der Gutachtensanordnung erfolgen. Bei einer entsprechenden Staffelung ergeht jedes Mal eine Verfügung, wenn eine Festlegung getroffen wird, welche die Verfahrensrechte der versicherten Person zu berühren geeignet ist (E. 3.4.2.8). Der versicherten Person ist zudem ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfra- gen zu äussern. Mithin haben die IV-Stellen der versicherten Person zu- sammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unter- breiten (E. 3.4.2.9). 2.4 In Umsetzung der vorstehend erwähnten bundesgerichtlichen Vorga- ben setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Art. 72 bis IVV in Kraft. Diese Verordnungsbestimmung besagt, dass medizinische Gut- achten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt eine Ver- einbarung getroffen hat (Abs. 1), und dass die Vergabe der Aufträge nach

C-1159/2013 Seite 10 dem Zufallsprinzip erfolgt (Abs. 2). Auf der Grundlage von Art. 72 bis IVV hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV) das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachtensinsti- tute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen (BGE 138 V 271 E. 1.1). Zudem setzte es die bundesgerichtliche Praxisänderung im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (im Folgenden: KSVI), gültig ab dem 1. Ja- nuar 2010 (mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt [30. Januar 2013] massgeblicher Stand vom 21. August 2012 bis 31. Januar 2013), in den Ziffern 2074 ff. unter anderem wie folgt um: Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, richtet sie eine Mitteilung an die versicherte Person und macht sie darauf auf- merksam, dass eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei. Sie nennt dabei die zu begutachtenden Fachdisziplinen, legt den Fragen- katalog bei und weist auf die Möglichkeit hin, Zusatzfragen zu stellen; werden Einwände gegen die Begutachtung erhoben, erfolgt eine anfecht- bare Zwischenverfügung (vgl. Ziff. 2080 und 2083.3 KSVI). Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem entsprechenden Handbuch in Anhang V (Ziff. 2084.1). Nach erfolgter Zuteilung durch SuisseMED@P werden der ver- sicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel mitgeteilt (vgl. Ziff. 2085.1). Werden Ein- wände gegen Gutachter vorgebracht, denen die IV-Stelle nicht entspricht, erlässt sie eine anfechtbare, begründete Zwischenverfügung (vgl. Ziff. 2085.5 KSVI). Erhebt die versicherte Person – wie vorliegend – gegen ei- ne Zwischenverfügung Beschwerde, so wird der Auftrag zur Begutach- tung in SuisseMED@P grundsätzlich so lange sistiert, als der diesbezüg- liche Entscheid nicht rechtskräftig wurde (vgl. Ziff. 2085.7 KSVI). Erhebt die versicherte Person keine Beschwerde bzw. wurde die Zwischenverfü- gung rechtskräftig bestätigt, so wird die Begutachtung durchgeführt (vgl. Ziff. 2085.8 KSVI). 2.5 Gemäss ständiger Rechtsprechung bildet die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person ei- ne Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1, 124 V 372 E. 3b, 124 V 389 E. 3a). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gege- benenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Wei- terzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu kön-

C-1159/2013 Seite 11 nen. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache ge- hört (BGE 124 V 372 E. 3b, 115 Ia 97 E. 4c; Pra 1999 Nr. 170 S. 886, 2A.635/1998 E. 4a). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geord- nete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Ge- richte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, Urteile des BGer 8C_319/2010 E. 2.2.1 und 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Die Aktenführungspflicht ist auf Gesetzesstufe in Art. 46 ATSG konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Weil im Zeitpunkt, in dem sich die Frage nach der aktenmässigen Erfassung einer Unterlage stellt, in der Regel nicht feststeht, welches die entscheidrelevanten Informationen sein werden, bedeutet dies, dass grundsätzlich jede Unterlage in die Akten aufzuneh- men ist. Dies bezieht sich insbesondere auf "interne" Akten, bei denen er- fahrungsgemäss eine oft kaum überwindbare Schwierigkeit besteht, über die Entscheiderheblichkeit zu befinden (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 11 zu Art. 46 mit Hinweis auf BGE 115 V 304). Gefor- dert ist mithin eine systematische Aktenführung. Diese muss so erfolgen, dass ein Nachweis der Verwaltungstätigkeit möglich ist und dass nach- vollzogen werden kann, wie die Sachverhaltsabklärung erfolgt ist und wie der Weg der Entscheidfindung verlaufen ist (KIESER, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 46). Werden entgegen der in Art. 46 ATSG festgelegten Aktenfüh- rungspflicht Akten vernichtet oder nicht in die Akten aufgenommen, stellt dies eine Beweisvereitelung dar und führt zur Umkehr der Beweislast (dazu SVR 2007 MV Nr. 1, M 3/02 E. 2.3. sowie KIESER, a.a.O., Rz. 6 ad Art. 46). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer liess beschwerdeweise am 5. März 2013 gel- tend machen, die Vorinstanz präsentiere für die angeblich erfolgte Zu- fallswahl einzig die E-Mail vom 14. September 2012. Sie habe bis heute den von ihr mehrfach verlangten Nachweis, die Begutachtungsstelle B._______ nach dem Zufallsprinzip zugeteilt bekommen zu haben, nicht erbracht. Es müsse daher füglich bezweifelt werden, dass der vorgese- hene Zufallsgenerator im Rahmen der SuisseMED@P wirklich eingesetzt worden sei (B-act. 1). 3.1.1 In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2013 führte die Vorinstanz zur Begründung zusammengefasst aus, mit der Bestätigungsmail von

C-1159/2013 Seite 12 SuisseMED@P vom 14. September 2012 sei der Nachweis über die Ver- gabe des Begutachtungsauftrags durch SwissMED@P nach dem Zufalls- prinzip erbracht worden (B-act. 3). 3.1.2 Hinsichtlich der beschwerdeweise vorgebrachten Rügen, wonach sich in den Akten keinerlei Dokumente über das "Lotterie-Protokoll" fän- den resp. die Vorinstanz den von ihr mehrfach verlangten Nachweis der Zuteilung der Begutachtungsstelle B._______ nach dem Zufallsprinzip nicht erbracht habe, liess der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 10. Juli 2013 geltend machen, die E-Mail vom 14. September 2012 sei eben gerade kein Nachweis dafür, dass die Vergabe des Begutachtungsauf- trags tatsächlich durch SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip erfolgt sei, solange die Vorinstanz nicht offen lege, dass und mit welchen Anga- ben sie diesen Zufallsgenerator vorgängig "gespiesen" haben wolle. Der Beschwerdeführer habe entsprechende Unterlagen mehrfach und ver- geblich von der Vorinstanz verlangt. Diese lege den entsprechenden, ausreichenden Nachweis auch im vorliegenden Verfahren nicht vor, son- dern verweise auf Nummern bzw. Randziffern des Handbuchs Suisse- MED@P, welche just den vom Beschwerdeführer verlangten Nachweis betreffen würden. Die Vorinstanz unterlasse es, den Nachweis des von ihr geltend gemachten rechtmässigen Vorgehens nachzuweisen (B-act. 11). 3.1.3 Im Rahmen ihrer Duplik vom 6. August 2013 wurde von der Vorin- stanz zur Begründung zusammengefasst vorgebracht, durch die Vergabe des Gutachtensauftrags über die Plattform SuisseMED@P sei ohne wei- teres gewährleistet, dass das Zufallsprinzip zur Anwendung gelange. Ei- nes besonderen Nachweises durch die IV-Stelle bedürfe es deshalb nicht (B-act. 13). 3.1.4 Vorab ist festzuhalten, dass sich in den Akten das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P (s. KSVI Ziff. 2082.2 und Anhang V Nr. 3 und 4) über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags findet (act. 19). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die E-Mail vom 14. September 2012 eine Zufallszuteilung der Gut- achterstelle B._______ für die vorzunehmende polydisziplinäre Begutach- tung nachzuweisen vermag und folglich Gewissheit darüber besteht, dass die Auswahl der Gutachterstelle in Anwendung des hierfür eingeführten Zufallsprinzips erfolgt ist. Dennoch hat die Vorinstanz – um der ihr oblie- genden Aktenführungspflicht im Sinne von Art. 46 ATSG vollständig nach- zukommen und das Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht des Versi- cherten zu wahren – ein neues Vergabeverfahren über die Plattform

C-1159/2013 Seite 13 SwissMED@P durchzuführen. Dies insbesondere deshalb, weil die Vor- instanz die entsprechende IV-Anfrage an die webbasierte Plattform SwissMED@P mit den gewählten Parametern nicht in das Versicherten- dossier aufgenommen hat und somit die gemachten Angaben hinsichtlich Verfahrenssprache, Abklärungstyp, etc. (vgl. II [Prozess] Nummer 2 des Anhangs V [Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen]) sowohl – in erster Linie – für den Beschwerdeführer als auch für das Bundesverwaltungsge- richt nicht nachvollziehbar sind. 3.2 Gemäss BGE 138 V 271 E. 1.1 kann die versicherte Person, nach- dem eine Gutachterstelle nach dem Zuweisungssystem SuisseMED@P benannt wurde, materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen be- zeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) er- heben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterperso- nen geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 3.2.1 Betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen liess der Ver- sicherte in seiner Beschwerde vom 5. März 2013 ausführen, die Vorin- stanz habe auf das mitgeteilte Erfordernis, dass auch eine ORL- und gastroenterologische Untersuchung notwendig sei, nicht reagiert. Die Ab- klärungen dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen seien somit als nicht gewährleistet zu betrachten. Dies lege zusätzlich den Verdacht nahe, dass die Vorinstanz auch sachlich nicht an einer rechtsgenüglichen poly- disziplinären Begutachtung interessiert sei. 3.2.2 Vernehmlassungsweise führte die Vorinstanz am 25. April 2013 aus, vorliegend habe das B._______ nach erfolgtem Studium der Vorakten am 25. September 2012 gegenüber den Empfehlungen des Regionalen ärzt- lichen Dienstes (RAD) eine Änderung und eine Ergänzung vorgeschla- gen. Dem habe die Vorinstanz zugestimmt. Die verlangten weiteren Fachgebiete würden weder vom RAD noch von der Gutachterstelle als notwendig erachtet. 3.2.3 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Anhang V des KSVI (Hand- buch, Nr. 6 f.) für polydisziplinäre Gutachten festhält, dass die Gutachter- stelle abschliessend darüber entscheidet, welche Fachdisziplinen – ne- ben den von der IV-Stelle gewünschten – im Einzelfall zu begutachten sind; eine Erweiterung des Begutachtungsumfangs muss sie im Rahmen

C-1159/2013 Seite 14 der SuisseMED@P begründen. Jedoch sollen die von der IV-Stelle ge- wählten Fachdisziplinen für die Gutachterstelle bindend sein (Handbuch, Nr. 2). Die vorgesehene Bindung ist gleichwohl zu absolut, da sie ausser Acht lässt, dass die fachliche Koordination einen zentralen Teil von Inter- disziplinarität ausmacht. Die beauftragten Sachverständigen sind letzt- verantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht ver- einbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufge- zwungen würde, die sie – auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen – für (versicherungs-) medizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es also freiste- hen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Un- ter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verstän- digung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdiszipli- nen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist alsdann ausgeschlossen (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3). Mit Blick auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist es Sache der Gutachter, zu ent- scheiden, ob aufgrund der medizinischen Sachlage die Notwendigkeit besteht, zusätzlich eine ORL- und gastroenterologische Untersuchung durch entsprechende Fachpersonen durchzuführen resp. solche beizu- ziehen. 3.3 3.3.1 Weiter liess der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 10. Juli 2013 geltend machen, auch wegen des Fehlens einer Fachausbildung im Bereich der Neuropsychologie sei die Validität des geplanten Gutachtens in Frage gestellt. 3.3.2 Da den Sachverständigen nach dem vorstehend Dargelegten keine Disziplinenwahl aufgezwungen werden darf und es diesen freistehen muss, die bezeichneten Disziplinen zur Diskussion zu stellen, ist es eben- falls Sache des B._______, darüber zu entscheiden, ob eine Neuropsy- chologin oder ein Neuropsychologe hinzuzuziehen ist oder nicht. Daran vermögen die Äusserungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

C-1159/2013 Seite 15 3.4 3.4.1 Beschwerdeweise liess der Versicherte am 5. März 2013 weiter gel- tend machen, die Auswahl dürfe nicht auf italienischsprachige Begutach- tungsstellen eingeschränkt werden. Wörtlich wurde vorgebracht, es mute mehr als nur eigenartig an, dass ausgerechnet das B._______ ausgelost worden sei. Wäre der Vorinstanz an einer italienischsprachigen Abklärung gelegen gewesen, so hätte angesichts der in Deutsch gehaltenen Vorak- ten sachgemäss die Begutachtung auch an irgendeine deutschsprachige MEDAS ausgelost werden können unter Hinweis darauf, dass es für die medizinischen Untersuchungen den Beizug eines Dolmetschers bedürfe. Sollte die Vorinstanz – nachträglich – geltend machen wollen, die Mutter- sprache des Beschwerdeführers sei für die "Auswahl" des B._______ ausschlaggebend gewesen, so müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass sämtliche Vorakten des Versicherten in deutscher Sprache verfasst seien. Zur Sicherstellung einer rechtsgenüglichen Abklärung wären diese Vorakten für die B.-Ärzte vorab zu übersetzen. Von den bereits für die Begutachtung vorgesehenen Ärzte seien von einigen von ihnen keine Deutschkenntnisse zu erwarten. Replicando wurde am 10. Juli 2013 weiter ausgeführt, es dränge sich – da sämtliche Vorakten in deut- scher Sprache verfasst seien – die Vergabe bzw. angebliche Zufallsver- gabe des Auftrags an das B. keineswegs auf, sondern mache insbesondere die vorgängige Übersetzung der medizinischen Akten in ita- lienischer Sprache erforderlich, da diverse der namentlich genannten Fachärzte gemäss FMH-Index nicht über Deutschkenntnisse verfügten. Auch auf diese wesentlichen Einzelheiten gehe die Vorinstanz nicht ein (B-act. 1) 3.4.2 Die Vorinstanz ihrerseits hielt am 25. April 2013 vernehmlassungs- weise dafür, die Vergabe an das B._______ hätte nicht erfolgen können, wenn sprachliche Hindernisse dem entgegengestanden hätten (B-act. 3). 3.4.3 Weder aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) noch aus dessen Konkretisierung für das Abklärungsverfahren der kantonalen IV-Stellen in Art. 42 und 52 ATSG lässt sich ein Anspruch auf Durchführung einer medizinischen Abklä- rungsmassnahme in der Muttersprache des Versicherten oder unter Beizug eines Übersetzers ableiten. Es ist vielmehr eine Frage der Be- weiswürdigung nach den hierfür von der Rechtsprechung für ärztliche Gutachten und Berichte entwickelten Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 ff. E. 3, 122 V 160 f. E. 1c), ob aus einer medizinischen Abklärung, welche

C-1159/2013 Seite 16 nicht in der Muttersprache des Exploranden und ohne Dolmetscher durchgeführt worden ist, ein beweiskräftiges und verwertbares Beweismit- tel resultiert oder nicht (vgl. AHI 2004 S. 146 f. E. 4.2). Der beauftragte medizinische Gutachter hat deshalb im Rahmen sorgfältiger Auftragser- füllung nach pflichtgemässem Ermessen darüber zu entscheiden, ob er den Beizug eines Dolmetschers für notwendig erachtet oder nicht. Dazu gehört auch die Wahl des Dolmetschers sowie die Frage, ob und allen- falls welche Teile der medizinischen Abklärung ohne Übersetzung in die Muttersprache der zu explorierenden Person durchzuführen sind (vgl. AHI 2004 S. 147 E. 4.2.1). 3.4.4 Wie vorstehend dargelegt, liegt der Entscheid über den Beizug von weiteren Fachärztinnen und/oder –ärzten gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Kompetenz der begutachtenden Expertinnen und Experten. Mit Blick auf diesen Umstand liegt es auch in deren Verantwor- tung, im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung bei allenfalls fehlenden Sprachkenntnissen die notwendigen Vorkehrungen – bspw. die Überset- zung bei der Vorinstanz zu veranlassen oder bei fehlenden Sprachkennt- nissen allenfalls auf einen Begutachtungsauftrag zu verzichten – zu tref- fen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass entscheidend dafür ist, ob und in welcher Form Abklärungen dem Gesichtspunkt der Sprache und der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, letzt- lich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung ist. Es geht um die Aussagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage. Danach müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Be- schreibung der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein (vgl. Urteil des BGer 9C_1022/2008 vom 24. Juli 2009 E. 3.3.2 f. mit Hinweisen). 3.4.5 Hinsichtlich des Vorwurfs des Beschwerdeführers, das B._______ sei einzig für die Vorinstanz tätig und eine Unabhängigkeit von der Auf- traggeberin sei somit a priori nicht gegeben (B-act. 1), ist festzuhalten, dass unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit nach ge- festigter Rechtsprechung der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen (SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111, Urteil des BGer 8C_509/2008 E. 6; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, Urteil des BGer 9C_67/2007 E. 2; RKUV 1999 S. 193, U 212/97 E. 2a/bb). Hinsichtlich

C-1159/2013 Seite 17 des B._______ als Institution gilt sinngemäss ohnehin, dass sich ein Aus- standsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behör- de als solche, können befangen sein (SVR 2010 IV Nr. 2 S. 3, Urteile des BGer 9C_500/2009 E. 2.1 und 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.2). Im Rahmen einer administrativen Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vor, wenn von einer wirtschaft- lichen Abhängigkeit des B._______ von der Invalidenversicherung aus- zugehen wäre; denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gege- ben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (SVR 2010 IV Nr. 66 S. 199, 9C_304/2010 E. 2.2). 3.4.6 Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung führen die diesbezüglichen Äusserungen der Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers ebenfalls ins Leere. 3.5 3.5.1 Weiter liess der Versicherte am 10. Juli 2013 replicando geltend machen, es sei unerfindlich, dass die Vorinstanz nicht die bestehende und in der Beschwerde aufgezeigte Möglichkeit eingehe, das ärztliche Gutachten durch den zuständigen Träger des Wohn- und Aufenthaltsorts des Leistungsberechtigten durchführen zu lassen (B-act. 11). 3.5.2 Der Umstand, dass die Begutachtung gemäss der Auffassung der Vorinstanz in der Schweiz zu erfolgen hat, gibt zu keinen Beanstandun- gen Anlass, zumal kein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Aus- land besteht (Urteil des BVGer C-4909/2011 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Zwar kann sich die Anordnung einer Begutachtung in der Schweiz unter der Bedingung, dass die Abklärung ohne Weiteres auch am Wohnort der versicherten Person durchgeführt werden könnte, als nicht erforderlich und daher unverhältnismässig er- weisen (vgl. Urteil des BGer I 166/06 vom 30. Januar 2007). Vorliegend ist jedoch fraglich, ob in Italien eine mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin ebenso vertraute – und in diesem Sinne gleichwertige – Abklärungsstelle vorhanden wäre wie in der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer C-5441/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.2.1 2. Abs.). Der Grund dafür liegt insbesondere im Umstand, dass italienische Ärzte und Ärztinnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b) keine ausrei-

C-1159/2013 Seite 18 chenden Kenntnisse der Grundsätze der schweizerischen Versiche- rungsmedizin haben. Solche sind im vorliegenden Verfahren jedoch zwingend erforderlich, um die Fragen nach dem Gesundheitszustand in gesamtmedizinischer Hinsicht und dem (objektiv) vorhandenen Leis- tungspotenzial zuverlässig beantworten zu können. Der Beschwerdefüh- rer kann daher aus seiner Bereitschaft, sich in Italien begutachten zu las- sen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Beschwerde vom 5. März 2013 in dem Sinn teilweise gutzu- heissen ist, als dass in Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung vom 30. Januar 2013 die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchfüh- rung eines neuen Zuweisungsverfahrens gemäss Art. 72 bis Abs. 2 IVV und unter Berücksichtigung der in Umsetzung von BGE 137 V 210 im KSVI sowie in dessen Anhang V festgelegten zusätzlichen Rahmenbedingun- gen (vgl. auch Urteil des BGer 9C_1035/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.2) zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. Unter den gegebenen Umständen kann die Frage betreffend die gerügte Verletzung der verfahrensrechtlichen Vorschriften im Zusam- menhang mit der Durchführung der Begutachtung offen gelassen werden. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte in ihrer Eingabe vom 10. Juni 2013 geltend, beim vorliegenden Verfahren gehe es nicht um Versicherungsleistungen, sondern um die Frage, ob die von der Vor- instanz angeordnete Begutachtungsstelle rechtmässig bestimmt bzw. gemäss geltendem Recht ausgelost worden sei. Das vorliegende Verfah- ren sei deshalb kostenlos. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Be- schwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Da die Bestimmung der Gutachterstelle und die Bestellung der Gutachter Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsan- spruchs des Beschwerdeführers bildet, ist das Beschwerdeverfahren – entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin – entsprechend kos- tenpflichtig.

C-1159/2013 Seite 19 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unter- liegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dem Beschwerdeführer sind mit Blick auf die teilweise Gutheissung der Beschwerde Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fäl- len gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) gerechtfertigt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Darauf hinzu- weisen ist, dass die Mehrwertsteuer nur auf den im Inland von steuer- pflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen und auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Emp- fänger und Empfängerinnen im Inland erhoben wird (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehr- wertsteuer [MWSTG; SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 7741/2009 vom 9. August 2012]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als dass die Zwi- schenverfügung vom 30. Januar 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen Zuweisungsverfahrens nach dem Zufalls- prinzip und nötigenfalls neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird.

C-1159/2013 Seite 20 2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 200.- aufer- legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe- trag von Fr. 200.- wird zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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