B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1153/2014

Urteil vom 31. Januar 2016 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Parteien

H. A., (wohnhaft in der Türkei) Zustelladresse: c/o B., (Schweiz) Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014.

C-1153/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a H. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1950, Staatsangehörige der Türkei sowie – ab Februar 2006 (vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: AHV-act.] 46 S. 4) – der Schweiz und mit derzeitigem Wohnsitz in der Türkei, führte von 1969 bis 1991 Beiträge an die schweizerische AHV ab. Diese wurden auf ihr Ersuchen vom 25. März 1992 hin mit Verfügung vom 22. Juni 1992 an den türkischen Versicherungsträger überwiesen (AHV-act. 1). In den Jahren 1993 bis 2006 leistete sie erneut während 144 Monaten Beiträge (vgl. Beschwerdeakten [nachfolgend: act.] 8 Beilage 1 S. 4), davon 13 Monate als beitragsbefreite nichterwerbstätige Ehefrau. Von Mai 1969 bis 8. Januar 2007, allenfalls Oktober 2007 (act. 1), lebte die Versicherte, bis auf einen Unterbruch von März bis September oder Oktober 1992, in der Schweiz (AHV-act. 15, act. 28). A.b I. A._______, Ehemann der Versicherten, leistete von 1969 bis 2006 während 428 Monaten Beiträge an die schweizerische AHV/IV (act. 8 Beilage 1 S. 5). Er lebte von Mai 1969 bis Januar 2007, allenfalls Oktober 2007 (act. 1, AHV-act. 32 S. 2), durchgehend in der Schweiz (act. 8 Beilage 1 S. 4), bevor er in die Türkei emigrierte. Von Februar 1988 bis Januar 2010 bezog er eine IV-Rente, seit Februar 2010 eine Altersrente der AHV (act. 8 S. 3). B. B.a Am 11. April 2011 (AHV-act. 5 S. 5) meldete sich die Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer um zwei Jahre vorgezogenen Altersrente an. Nach Verweis durch die Vorinstanz an den türkischen Versicherungsträger (AHV- act. 9) habe sie die Anmeldung dort Mitte August 2011 wiederholt (vgl. AHV-act. 14). B.b Mit undatiertem Schreiben (AHV-act. 15) bemängelte die Versicherte die Unvollständigkeit des ausgestellten Auszugs aus dem individuellen Konto, in welchem insbesondere die Einträge 1969-1993 fehlten. Die Vorinstanz bediente die Versicherte darauf am 2. Dezember 2011 (AHV- act. 18) mit einer Kopie der Verfügung vom 22. Juni 1992 betreffend die Überweisung der Beiträge an den türkischen Versicherungsträger (Sachverhalt, Bst. A.a) und wies darauf hin, dass aufgrund dieser Beiträge

C-1153/2014 Seite 3 keine Ansprüche gegenüber der Schweizer Versicherung mehr geltend gemacht werden könnten. B.c Am 29. Dezember 2011 (AHV-act. 22) ging die Rentenanmeldung aus der Türkei bei der Vorinstanz ein. Diese gewährte am 29. Februar 2012 (AHV-act. 35 f.) eine provisorische, im Rahmen der definitiven Renten- verfügung zu korrigierende Rentenzahlung von monatlich CHF 276.–. B.d Im Rahmen der Abklärung früherer Wohnsitze konnte die Gemeinde Z._______ lediglich einen Aufenthalt der Versicherten von November 1996 bis April 1997 bestätigen (AHV-act. 30). Auch auf Nachfrage der Vorinstanz (AHV-act. 42, 44), unter Angabe der Personalien des Ehemanns der Versicherten und Beilage eines Entscheids der Vormundschaftsbehörde Z._______ vom 23. März 1993 (AHV-act. 45 S. 4), wonach dieser in der Gemeinde wohnhaft gewesen sei, konnte die Gemeinde am 20. April 2012 (AHV-act. 45 S. 3) einen vorhergehenden Wohnsitz nicht bestätigen. B.e Am 7. Mai 2012 (AHV-act. 49) verfügte die Vorinstanz unter Annahme eines schweizerischen Wohnsitzes der Versicherten ab Dezember 1995 (AHV-act. 46 S. 4) eine monatliche Altersrente von CHF 334.– ab März 2012. B.f Gegen die Rentenverfügung erhob die Versicherte am 25. Mai 2012 (AHV-act. 51) Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer Vollrente bei Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Immerhin sei sie durch ihren Ehemann während 41 Jahren versichert gewesen, auch wenn sie nicht durchgehend selbst Beiträge entrichtet habe. Die Einkommensteilung zwischen den Ehegatten sei auch nicht korrekt be- rechnet worden. B.g Mit Entscheid vom 29. Januar 2014 (AHV-act. 56) wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Während der anrechenbaren Erziehungsjahre sei die Versicherte – nach Überweisung der Beiträge 1969-1991 an den türki- schen Versicherungsträger – nicht bei der AHV/IV versichert gewesen, weshalb sie keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften habe; auch habe sie keinen Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Ihr könne nur noch aufgrund der nach 1991 neuerlich erworbenen Anwartschaft eine Rente ausgerichtet werden. Die Berechnung der Einkommensteilung stellte die Vorinstanz nochmals detailliert dar.

C-1153/2014 Seite 4 C. C.a Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 27. Februar 2014 (Eingang 6. März 2014, act. 1) Beschwerde ans Bun- desverwaltungsgericht und beantragt eine Vollrente. Sie rügt die An- rechnung von nur 12 Beitragsjahren statt 41 Versicherungsjahren bei Unterstellung über den Ehemann sowie die Nichtzuerkennung von Er- ziehungsgutschriften für die Jahre 1971 bis 1987. C.b Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2014 (act. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei in den zu Erziehungsgutschriften berechtigenden Jahren nicht bei der AHV versichert gewesen. Aufgrund der Überweisung der Beiträge aus den Jahren 1969-1991 an den türkischen Versicherungsträger könne lediglich eine Altersrente aufgrund der im Zeitraum von 1993-2006 neu erworbenen Anwartschaften ausgerichtet werden. C.c In ihrer Replik vom 13. Oktober 2014 (act. 15; ergänzt am 27. Oktober 2014, act. 19) brachte die Beschwerdeführerin eine ergänzte Wohnsitzbestätigung der Gemeinde Z._______ (act. 15 Beleg 8) bei, wonach sie vom 1. November 1980 bis 30. November 1995 in der Gemeinde wohnhaft und gemeldet war. Ihr Anspruch solle deshalb bei Aufenthalt ab September 1992 (anstelle Dezember 1995) neu berechnet werden. An ihrer Versicherungsunterstellung seit 1969 durch den Ehemann halte sie fest. Eine bereits in den Akten befindliche Mitteilung vom 17. Juni 1992 (act. 19; AHV-act. 1 S. 2) über die 1969-1991 zur Beitrags- berechnung veranlagten Erwerbseinkommen gab sie nochmals zu den Akten. C.d Mit Duplik vom 19. November 2014 (act. 22) hält die Vorinstanz an ihrem Antrag und ihren Berechnungen fest. C.e Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel am 27. Januar 2015 (act. 26). C.f Nach gerichtlicher Aufforderung vom 10. Juli 2015 (act. 27) erläuterte die Beschwerdeführerin in undatiertem Schreiben (act. 28), aus der Schweiz 1992 nicht mit der Absicht dauerhaften Verlassens ausgereist zu sein. Sie sei von März bis "ungefähr Oktober" 1992 in der Türkei gewesen. Nach selbst eingeholter Auskunft von der Sozialversicherungsanstalt Y._______ sei sie von 1992 bis 1996 durch den Ehemann mitversichert

C-1153/2014 Seite 5 gewesen, von Januar 1997 bis September 2007 habe sie den Mindestbei- trag bezahlt. Als Beleg gab die Beschwerdeführerin einen Konto-Auszug der Sozialversicherungsanstalt Y._______ zu den Akten. C.g Die Vorinstanz ergänzte am 2. Oktober 2015 (act. 30), dass ihr, neben dem Gesuch um Überweisung der Beiträge an den türkischen Ver- sicherungsträger, keine Indizien für die Aufgabe des Schweizer Wohn- sitzes durch die Beschwerdeführerin vorlägen. Diese sei für das Jahr 1992 als nicht erwerbstätig einzustufen. Da eine Niederlassungsbewilligung C erst ab Dezember 1995 belegt sei, sei die Beschwerdeführerin von Mai 1969 bis November 1995 wohl in der Schweiz wohnhaft gewesen, aber habe keinen Wohnsitz begründet. Für die Periode von Januar 1992 bis November 1995 fehle es deshalb (die Beitragszeiten ausgenommen) an einer Versicherungsunterstellung. C.h Am 18. November 2015 (act. 39) reichte die Beschwerdeführerin eine Dokumentation ihres schweizerischen Aufenthaltsstatus für die Jahre 1969-2006 ein. Das Staatssekretariat für Migration bestätigt im beigelegten Schreiben vom 16. November 2015 eine Aufenthaltsbewilligung B ab 7. Mai 1969 und eine nicht widerrufene Niederlassungsbewilligung C ab Mai 1979. Mit Posteingang am 27. November 2015 reichte die Be- schwerdeführerin Kopien der Schweizer Identitätskarte zum Nachweis der Einbürgerung per 9. Februar 2006 nach. C.i Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Dezember 2015 (act. 44) wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass die Vorinstanz auf die Einreichung einer Stellungnahme zu den ergänzten Akten verzichtet habe (vgl. act. 43), und der Schriftenwechsel wieder abge- schlossen. D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das sozialversichungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005

C-1153/2014 Seite 6 (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Ver- fügungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vor- instanzen, sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32 VGG). 1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legi- timiert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von 30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 3 ATSG). Bei kostenpflichtigen Verfahren ist zudem ein Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Über AHV-Leistungen von Personen mit ausländischem Wohnsitz ver- fügt die Schweizerische Ausgleichskasse (Art. 62 Abs. 2 des Bundesge- setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] i.V.m. Art. 113 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV, SR 831.101]). Die Beschwerdeführerin ist in der Türkei domiziliert. Der angefochtene Entscheid vom 29. Januar 2014 wurde also zu Recht von der SAK erlassen. 2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent- scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können (Art. 33 Bst. d VGG, explizit auch Art. 85 bis Abs. 1 AHVG). Es liegt auch kein gesetzlich von der Zuständigkeit ausgenommener Sachverhalt vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig.

C-1153/2014 Seite 7 2.3 Als Adressat ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse; sie hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen und ihre Beschwerde zudem form- und fristgerecht eingereicht. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb kein Kostenvorschuss zu leisten war. 2.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Am 1. Mai 1969 unterzeichneten die Schweiz und die Republik Türkei das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.763.1; in Kraft getreten am 1. Januar 1972, mit Wirkung ab 1. Januar 1969). 3.2 Angehörige der jeweiligen Staaten sind den Angehörigen des Partnerstaates in Rechten und Pflichten betreffend die angeführten Sozialversicherungen, darunter die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (Art. 1 Ziff. 1 Bst. B lit. a Sozialversicherungsabkommen) gleichgestellt, insoweit nicht das Abkommen selbst eine Differenzierung vorsieht (Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). 3.3 In Abweichung von diesem Gleichbehandlungsgebot können türkische Staatsangehörige, die die Schweiz zwecks Niederlassung in der Türkei oder einem Drittstaat verlassen haben, verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung (nicht jedoch an die Invalidenversicherung) entrichteten Beiträge an den tür- kischen Sozialversicherungsträger überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der AHV oder IV gewährt wurden (Art. 10a So- zialversicherungsabkommen). Sie können gegenüber der Schweizer Versicherung aufgrund dieser Beiträge danach keinerlei Ansprüche mehr geltend machen. 3.4 Zur Anwendung kommt das Recht desjenigen Vertragsstaates, in dessen Gebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (Art. 4 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Das Abkommen sieht lediglich für den Fall der Zusammenrechnung von Beitragszeiten eine parallele Anwendung der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten vor (Art. 10 Abs. 3 und 4 Sozialversicherungsabkommen).

C-1153/2014 Seite 8 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Türkei sowie, seit Februar 2006, der Schweiz, und beantragt Leistungen aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die persönliche und sachliche Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens ist damit erstellt. Ob die Beschwerdeführerin im Rahmen des Abkommens als Staatsange- hörige der Türkei oder der Schweiz anzusehen ist, wäre nach der tatsäch- lich vorwiegenden Staatangehörigkeit zu bestimmen (BGE 120 V 421), kann vorliegend jedoch, da kein nach diesen Staatsangehörigkeiten differenziertes Recht in Frage steht, offen bleiben. 4.2 Der angefochtene Entscheid vom 29. Januar 2014 sowie der diesem Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt fallen vollständig in die Periode nach Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens. Seine zeitliche Anwendbarkeit steht deshalb ausser Frage. 4.3 Nachdem vorliegend kein Fall der parallelen Anwendung der Rechts- ordnung beider Staaten zu beurteilen ist, beurteilt sich der Anspruch, unter Berücksichtigung konventionsrechtlicher Schranken, allein aufgrund schweizerischer Rechtsvorschriften. 5. 5.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des AHVG und des ATSG abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und in Kraft standen. Vorliegend ist ein Entscheid vom 29. Januar 2014 über eine Rentenver- fügung betreffend seit 1992 erworbene Anwartschaften strittig, weshalb insbesondere AHVG und AHVV in den Fassungen der 9. und 10. AHV-Re- vision massgebend sind. Wie sich zeigen wird, fallen der Sachverhalt zwischen 1969 und 1991 und damit die Fassungen der 7. und 8. Revision ausser Betracht. Ferner sind ab Jahresbeginn 2003 das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. 5.2 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative

C-1153/2014 Seite 9 und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. 5.3 Durch die Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung ver- sichert sind u.a. natürliche Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 AHVG). Zur Bestimmung des Wohnsitzes ist der zivilrechtliche Begriff heranzuziehen, der sich nach dem Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einem äusseren Element (den Aufenthalt) und ein inneres Element (die Absicht dauernden Verbleibens) richtet (vgl. KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 1a Rz. 5, 7). 5.4 Beitragspflichtig sind nicht alle versicherten Personen; so sind bei- spielsweise junge Versicherte bis zum Dezember des Jahres ihres 20. Geburtstags, bei Erwerbstätigkeit des 17. Geburtstags, von der Bei- tragspflicht ausgenommen (Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a AHVG). Nach aktuellem Recht gelten die eigenen Beiträge eines nicht-erwerbstätigen Versicherten auch als bezahlt, wenn der Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag leistet (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG). Nach dem bis Ende 1996 geltenden Recht war stattdessen die nicht-erwerbstätige Ehe- frau eines Versicherten generell beitragsbefreit (Art. 3 Abs. 3 Bst. b AHVG in der damals geltenden Fassung). 5.5 Ob eine versicherte Person als erwerbstätig oder nicht-erwerbstätig gilt, ist für jedes Kalenderjahr einzeln zu prüfen (Art. 22 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 28 bis Abs. 1 AHVV; Rz. 2002 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 1. Januar 2008 [WSN]). Ist die versicherte Person nicht dauernd (weniger als 9 Monate pro Jahr) oder nicht voll (weniger als 50%) erwerbstätig, gilt sie als nicht- erwerbstätig, solange ihr Beitrag aus Erwerbstätigkeit nicht mindestens die Hälfte des Beitrags als Nicht-Erwerbstätige erreicht (Art. 28 bis Abs. 1 AHVV). 5.6 Die Beitragszeiten und Einkommen einer versicherten Person werden auf einem individuellen Konto vermerkt (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). Bei Eintritt des Versicherungsfalls können diese Einträge korrigiert werden, insoweit sie offensichtlich unrichtig sind oder der volle Beweis für eine Korrektur erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Davon zu unterscheiden ist der Fall einer nachträglichen Leistung von nach Gesetz eigentlich geschuldeten Beiträgen: werden diese nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des

C-1153/2014 Seite 10 betroffenen Kalenderjahres verfügt, können sie nicht mehr eingefordert, aber auch nicht mehr freiwillig geleistet werden (Art. 16 Abs. 1 AHVG mit Ausnahmen). 5.7 Mit der 10. AHV-Revision werden seit 1997 Erziehungsgutschriften für diejenigen Jahre gewährt, in denen Versicherten die elterliche Sorge für Kinder unter 16 Jahren zusteht (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Diese fiktiven Einkommen werden nicht im individuellen Konto aufgeführt, sondern erst im Versicherungsfall hinzugerechnet (Art. 29 sexies Abs.2 AHVG). Für die Ehejahre werden die Erziehungsgutschriften zwischen den Ehegatten ge- teilt, wenn sie denn beide der Versicherung unterstehen (Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG, Art. 52f Abs. 4 AHVV). 6. 6.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 Abs. 1 VwVG). 6.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime beherrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 und BGE 122 V 158 E. 1.a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu unter- suchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden aus- einandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12). 6.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt dieser Anforderung nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5.b und BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.).

C-1153/2014 Seite 11 6.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu würdigen sind; für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3.a). 7. 7.1 Nach Gesuch der Beschwerdeführerin wurden ihre AHV-Beiträge der Periode Mai 1969 bis Dezember 1991 mit Verfügung vom 22. Juni 1992 (Sachverhalt, Bst. A.a) auf Grundlage des Sozialversicherungsab- kommens (E. 3.3) an den türkischen Versicherungsträger überwiesen. Die Verfügung wies explizit darauf hin, dass mit dieser Überweisung jeder Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV erlösche (AHV-act. 1 S. 1). 7.2 Die Auslegung staatsvertraglicher Regelungen richtet sich nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK, SR 0.111). Demnach ist ein Staatsvertrag nach Treu und Glauben, in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziel und Zwecks auszulegen (Art. 31 Abs. 1 VRK). Die gewöhnlich zukommende Bedeutung ist der sachverhaltlichen Fachsprache, insb. der allgemeinen Rechtssprache zu entnehmen (LINDERFALK, On the Interpretation of Treaties, Springer 2007, S. 65f). Eine über den Wortlaut hinausgehende, ausdehnende oder einschränkende Interpretation des Staatsvertrags ist nur zulässig, wenn eine wortgetreue Auslegung offensichtlich sinnwidrig wäre oder aus der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine abweichende Willenseinigung der Parteien geschlossen werden kann (BGE 140 V 493 E. 3 m.w.H.). 7.3 Das Sozialversicherungsabkommen setzt für die Möglichkeit der Bei- tragsüberweisung die 'Niederlassung' ausserhalb der Schweiz voraus (Art. 10a Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen), wobei es diesen Begriff abkommensrechtlich nicht eigens definiert. Auch ohne eine solche Defini- tion lassen sich dem Begriff immerhin die Teilgehalte des Wohnsitzes nach schweizerischem Recht (E. 5.3) zuschreiben. Voraussetzung für eine Anwendbarkeit der Bestimmung ist deshalb die Auflösung des

C-1153/2014 Seite 12 schweizerischen Wohnsitzes (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-3518/2010 vom 24. August 2011 E. 3.3). 7.4 7.4.1 Als Rechtsfolge der Beitragsüberweisung ist vorgesehen, dass 'auf- grund der überwiesenen Beiträge' keinerlei Anspruch mehr an die Schweizer Versicherung besteht (Art. 10a Abs. 2 Sozialversicherungsab- kommen). Diese Regelung unterscheidet sich damit von ähnlichen Rege- lungen in Abkommen mit Italien und Griechenland (Art. 1 Abs. 2 der Zu- satzvereinbarung zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 [SR 0.831.109.454.21]; Art. 12 Abs. 2 des Ab- kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit [SR 0.831.109.372.1]), indem nach der Beitragsüberweisung trotzdem neue Anwartschaften auf Renten der schweizerischen AHV/IV erworben werden können. 7.4.2 Werden nur die Beiträge der Ehefrau überwiesen, beschränkt sich der Anspruch des Ehemannes auf eine einfache Rente (Art. 10a Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Diese Formulierung reflektiert die beim Abschluss des Abkommens geltende schweizerische Rechtslage, wonach Ehepaaren nicht je individuelle Renten, sondern eine einzige Ehepaarrente ausgerichtet wurde. Nach dem klaren Wortlaut verliert das Ehepaar im Zeitpunkt der Überweisung der Beiträge der Ehefrau den über denjenigen des Ehemannes hinausgehenden Rentenanspruch. Das Sozialversicherungsabkommen sieht keine Ausnahme für Zeiten vor, in denen die Ehefrau von der Beitragszahlung befreit war; der in diesen Jahren erworbene Anspruch geht ebenso unter, obwohl keine ent- sprechenden Beiträge überwiesen werden können. Nachdem das geltende Recht statt einer gemeinsamen je individuelle (wenn auch gedeckelte, vgl. Art. 35 Abs. 1 AHVG) Renten für Ehepartner vorsieht, kann die ab- kommensrechtliche Vorschrift nur so interpretiert werden, dass die indivi- duelle schweizerische Rentenanwartschaft der Ehefrau mit der Über- weisung ihrer Beiträge an den türkischen Versicherungsträger untergeht. 7.4.3 Aus der Formulierung der Rechtsfolge der Beitragsüberweisung, welche expliziten Bezug auf die überwiesenen Beiträge nimmt, kann auch kein verbleibender, beitragsunabhängiger Anspruch abgeleitet werden. Dies zeigt sich bereits in der Regelung zur Ehepaarrente, welche die Wirkungen der Beitragsüberweisung auf ohne eigene Beiträge entstandene Ansprüche bezieht (E. 7.4.2). Andere beitragsunabhängige

C-1153/2014 Seite 13 Ansprüche bestehen zu lassen, wäre damit offensichtlich widersprüchlich. Ihr Erhalt wäre aber auch zweckwidrig, wurde mit der Vereinbarung doch eine Befreiung der AHV/IV von mit Leistungsansprüchen verbundenen administrativen Aufwänden beabsichtigt (vgl. Botschaft betreffend ein Zusatzabkommen mit der Türkei über Soziale Sicherheit [BBl 1979 III 1021] S. 1025). Die Weiterführung beitragsunabhängiger Ansprüche in der Schweizer Versicherung würde dieser Absicht zuwiderlaufen. Die gewählte Formulierung mit explizitem Bezug auf die überwiesenen Beiträge kann deshalb nur so interpretiert werden, dass damit die Mög- lichkeit erneuter Beitragszahlungen nach der Überweisung offen gehalten wird. Kehrt ein türkischer Staatsangehöriger, dessen Beiträge überwiesen wurden, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die Schweiz zurück, untersteht er erneut der Schweizer Versicherung, ihrer Beitragspflicht und baut – beruhend auf neuen Beitragszahlungen – eine neue Schweizer Rentenanwartschaft auf. Im Zeitpunkt der Überweisung hingegen wird die Beziehung zur AHV/IV vollständig gelöst. Es besteht deshalb auch keine Möglichkeit, beitragsunabhängige Ansprüche danach weiterhin geltend zu machen. 8. 8.1 In ihrem Gesuch um Beitragsüberweisung vom 25. März 1992 (Sach- verhalt, Bst. A.a) deklarierte die Beschwerdeführerin per 25. Januar 1992 eine Rückkehr in die Türkei "für immer" (AHV-act. 1 S. 6) und bestätigte damit sinngemäss die Auflösung des Schweizer Wohnsitzes. Tatsächlich aber kehrte sie bereits im September oder Oktober 1992 zu ihrer Familie in die Schweiz zurück und gab im verwaltungsinternen Ein- spracheverfahren an (AHV-act. 51), sich zum Zwecke der Pflege einer Mutter (ob ihrer eigenen oder derjenigen des Ehemanns bleibt unklar) in die Türkei begeben zu haben. Beschwerdeweise erklärt sie gar, Teile der überwiesenen Beiträge zugunsten der Gesundheit dieser Mutter ver- wendet zu haben (act. 1 S. 1). Eine Abmeldung bei der damaligen Wohn- gemeinde erfolgte nicht (act. 15 Beleg 8) und der Vorinstanz sind auch keine weiteren Indizien bekannt, die für eine Auflösung des Schweizer Wohnsitzes sprechen (Sachverhalt, Bst. C.g). 8.2 Nach Vorlage des Schreibens des Staatssekretariats für Migration vom 16. November 2015 (Sachverhalt, Bst. C.h) ist eine Aufenthaltsbewilligung B ab 7. Mai 1969 und eine Niederlassungsbewilligung C ab Mai 1979 erstellt. Die vorinstanzliche Auffassung, es habe bis Dezember 1995 weder eine Aufenthalts- noch eine Niederlassungsbewilligung bestanden

C-1153/2014 Seite 14 (Sachverhalt, Bst. C.g) ist damit widerlegt. Wie die Vorinstanz hingegen korrekterweise festhält, erachtet das zuständige Bundesamt für Sozialver- sicherungen (BSV) einen Schweizer Wohnsitz bei Inhabern einer ausländerrechtlichen Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung in der Regel als gegeben (Wegleitung über die Renten vom 1. Januar 2003 [RWL], Rz. 4109). 8.3 Die Beschwerdeführerin wohnte von Mai 1969 bis Dezember 1991 ununterbrochen in der Schweiz (act. 15 Belege 1-6), zusammen mit ihrem Ehemann, welchem die Vorinstanz einen Schweizer Wohnsitz für diese Periode attestiert (AHV-act. 46 S. 4). Unabhängig von der Vermutung gemäss Wegleitung des BSV erscheint damit ein Schweizer Wohnsitz der Beschwerdeführerin bis Ende 1991 als mit überwiegender Wahrschein- lichkeit gegeben. In der vorliegenden Konstellation muss demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Ende 1991 einen Schweizer Wohnsitz begründet und diesen im Jahr 1992 – entgegen ihrer Deklaration im Gesuch um Bei- tragsüberweisung – nicht aufgegeben hatte. 8.4 Da die Beschwerdeführerin ihren Schweizer Wohnsitz im Jahr 1992 aufrecht erhielt, fehlt es der Verfügung vom 22. Juni 1992 betreffend die Überweisung der Beiträge an den türkischen Versicherungsträger und das Erlöschen jeden Anspruchs gegenüber der schweizerischen AHV an einer anwendbaren Rechtsgrundlage. Dieser inhaltliche Mangel wiegt aber nicht derart schwer, dass von der Nichtigkeit der Verfügung auszugehen wäre (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2010, Rz. 981; Urteil BVGer C-7720/2009 vom 13. Juni 2012 E. 9.1); sie erwuchs deshalb – trotz dieses Mangels – in Rechtskraft. Nachdem ausserordentliche Rechtsmittel vorliegend nicht thematisiert werden, bleibt der Verlust der Ansprüche der Beschwerdeführerin an die AHV bis und mit Dezember 1991 wirksam. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei über ihren Ehemann während gesamthaft 41 Jahren versichert gewesen, was bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sei. Damit vermengt sie die Fragen einer Versicherungsunterstellung einerseits und einer Beitragspflicht oder - befreiung andererseits. Strittig ist insbesondere die Periode von ihrem Zuzug in die Schweiz per Mai 1969 (Sachverhalt, Bst. A.a) bis Dezember 1991 (Überweisung der Beiträge an den türkischen Versicherungsträger, vgl. E. 7.1).

C-1153/2014 Seite 15 9.2 Nach ihrem Zuzug per Mai 1969 und bis Dezember 1991 unterstand die Beschwerdeführerin selbst der obligatorischen Versicherung der AHV (E. 5.3). Ob diese Unterstellung nur aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder auch aufgrund der Wohnsitznahme bestand, kann vorderhand offen bleiben (zur Frage des Wohnsitzes vgl. E. 8.3). Bereits zum Zeitpunkt ihres Zuzugs im Mai 1969 war die Beschwerdeführerin 19 Jahre alt. Eine beitragsfreie Erwerbstätigkeit im Jugendalter (vgl. E. 5.4) war deshalb nicht mehr möglich. Von Januar 1971 bis Dezember 1991 wäre die Beschwerdeführerin unter Annahme eines Schweizer Wohnsitzes (vgl. E. 8.3) auch als Nichterwerbstätige beitragspflichtig gewesen, hätte nach damaligem Recht aber als nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten von einer Beitragsbefreiung profitiert. Die Beschwerdeführerin hat von 1969 bis 1991 jährlich Beiträge als unselbständig Erwerbstätige geleistet und kam in dieser Periode deshalb nie in den Genuss der ausnahmsweisen Befreiung. In der Periode von Mai 1969 bis Dezember 1991 unterstand die Beschwerdeführerin demnach selbst, ohne Bezugnahme auf ihren Ehemann, der Schweizer Versicherung und ebenso der persönlichen Beitragspflicht. 9.3 Durch die Überweisung ihrer AHV-Beiträge 1969-1991 an den türki- schen Versicherungsträger per 22. Juni 1992 ging die bis Ende 1991 er- worbene Rentenanwartschaft der Beschwerdeführerin unter (E. 7.4). Es besteht keine rechtliche Grundlage, diese Anwartschaft wieder aufleben zu lassen oder eine solche mit der Eigenschaft als Ehefrau eines in derselben Periode in der Schweiz versicherten Ehemanns zu begründen. Insoweit die Beschwerdeführerin die Nichtberücksichtigung einer solchen rügt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, ihr seien für ihren 1970 ge- borenen Sohn keine Erziehungsgutschriften angerechnet worden. Er- ziehungsgutschriften der Jahre 1971-1987 wurden gemäss den Akten (AHV-act. 46 S. 4) hingegen für die Rente des Ehemanns der Be- schwerdeführerin berücksichtigt. 10.2 Bei Erziehungsgutschriften handelt es sich um fiktive Einkommen, die im Moment der Rentenberechnung zu den verzeichneten Erwerbsein- kommen während der ersten 16 Lebensjahre eines Kindes hinzugerechnet werden (E. 5.7). Sie sind grundsätzlich geeignet, rentenrelevante Beitragszeiten zu begründen (Art. 29 ter Abs. 2 Bst. c AHVG), können aber

C-1153/2014 Seite 16 nur berücksichtigt werden, wenn im fraglichen Jahr eine Versicherungs- unterstellung bestand (vgl. Art. 29 sexies Abs. 1 Bst. b AHVG i.V.m. Art. 52f Abs. 4 AHVV; BGE 129 V 65). 10.3 Wie bereits dargestellt (E. 7.4), ging mit der auf Veranlassung durch die Beschwerdeführerin erfolgten Überweisung ihrer Beiträge an den türki- schen Versicherungsträger, nach dem klaren Wortlaut des Sozialver- sicherungsabkommens, nicht nur der Rentenanspruch aufgrund eigener Beiträge, sondern jeder Rentenanspruch, auch aus beitragsbefreiten Zeiten, unter. Obwohl zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Überweisungsregelung im Sozialversicherungsabkommen (mit dem Zusatzabkommen vom 25. Mai 1979, in Kraft seit 1. Juni 1981 [AS 1981 524 523]) noch unbekannt, stehen Zeiten anrechenbarer Erziehungsgutschriften heute nach Schweizer Recht zur Berechnung der Beitragsdauer auf gleicher Ebene wie ebensolche mit Beiträgen oder Beitragsbefreiungen (Art. 29 ter Abs. 2 AHVG). Systematisch stehen sich Zeiten mit anrechenbaren Erziehungsgutschriften und Zeiten mit Beitragsbefreiungen zudem nahe, weshalb kein Anlass besteht, vom klaren – und grundsätzlich verbindlichen (E. 7.2) – Wortlaut des Sozialversicherungsabkommens abzuweichen. 10.4 Der Beschwerdeführerin können keine Erziehungsgutschriften für die Periode bis Ende 1991 angerechnet werden. Die Erziehungsgutschriften für den 1970 geborenen Sohn wurden deshalb korrekterweise nicht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann aufgeteilt, sondern vollumfänglich letzterem gutgeschrieben (E. 5.7; AHV-act. 46 S. 4f). 11. 11.1 Nach der Überweisung der Beiträge bis Ende 1991 (E. 7.1) erwarb die Beschwerdeführerin seit 1992 neue Rentenanwartschaften. Die Vorinstanz geht in ihrer Berechnung vom Fehlen eines Schweizer Wohnsitzes bis und mit November 1995 aus (Sachverhalt, Bst. C.g), weshalb bis zu diesem Datum nur lückenhafte Beitragszeiten angerechnet werden könnten. Wie dargestellt (E. 8.3) ist jedoch von einem über das Jahr 1991 hinaus un- unterbrochen weitergeführten Wohnsitz auszugehen. 11.2 Für das Jahr 1992 unterstand die Beschwerdeführerin infolge Schweizer Wohnsitzes der hiesigen Versicherungspflicht, wobei sie gemäss Feststellung der Vorinstanz und nach Aktenlage als nichterwerbstätig einzustufen war. Unter dem damals geltenden Recht war

C-1153/2014 Seite 17 sie deshalb als nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten von der Beitragspflicht befreit (E. 5.4). Der Eintrag in ihrem individuellen Konto fehlt, ist damit offensichtlich unrichtig und zu korrigieren (E. 5.6). Es sind entsprechend für das Jahr 1992 zwölf Monate als beitragsbefreite Ehezeit einzutragen. 11.3 In den Jahren 1993 und 1994 führte die Beschwerdeführerin nicht durchgehend Beiträge als unselbständig Erwerbstätige ab, doch in beiden Jahren jeweils mehr als den Mindestbeitrag (damals entsprechend einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 3'268.– [Anhang I Ziff 2.1.1 RWL]). Die Vorinstanz möchte unter Annahme einer zeitweisen Ver- sicherungsunterstellung als in der Schweiz Erwerbstätige, ohne Schweizer Wohnsitz, lediglich 11 der 24 Monate als anrechenbare Beitragszeit aner- kennen. Aufgrund des erwiesenen Fortbestands ihres Schweizer Wohn- sitzes (E. 8.3) war die Beschwerdeführerin in diesen Jahren aber durchgehend der Versicherungspflicht unterstellt. Ihr sind deshalb die vollen 24 Monate als Beitragszeit zur Bestimmung der Rentenskala anzurechnen. 11.4 Im Kalenderjahr 1995 leistete die Beschwerdeführerin gemäss ihrem individuellen Konto keine Beiträge, war also als nichterwerbstätig ein- zustufen. Die Vorinstanz anerkennt unter Annahme eines Schweizer Wohnsitzes ab Dezember 1995 lediglich diesen letzten Monat als Bei- tragszeit, bei Beitragsbefreiung als Ehefrau eines Versicherten nach da- maliger Rechtslage (E. 5.4). Da jedoch ein durchgehender Schweizer Wohnsitz als erwiesen anzusehen ist, sind diese Eintragungen ebenfalls offensichtlich unrichtig und zu korrigieren (E. 5.6). Der Beschwerdeführerin sind dementsprechend zusätzlich die verbleibenden 11 Monate des Jahres 1995 als beitragsbefreite Ehezeit anzurechnen. 11.5 Zusammenfassend wurden im angefochtenen Entscheid vom 29. Januar 2014 nicht alle anrechenbaren Beitragszeiten berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin sind zusätzlich 36 Monate, in der Summe also 15 volle Versicherungsjahre anzurechnen. Der Beschwerdeantrag auf Zusprechung einer Vollrente ist damit abzuweisen. Hingegen ist die Berechnung der Altersrente unter Einbezug von 15 vollen Versicherungsjahren zu korrigieren und sind die Akten zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C-1153/2014 Seite 18 12. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 12.1 Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen und Einspracheent- scheide der SAK vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu er- heben. 12.2 Die Beschwerdeführerin als teilweise obsiegende Partei hat grund- sätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sie keinen Rechtsvertreter beauftragt hat, sind diese Kosten aber verhältnismässig gering und ist von einer Entschädigung abzusehen (Art. 64 Abs. 4 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE).

(Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)

C-1153/2014 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin eine Beitragsdauer von vollen 15 Versicherungsjahren anzurechnen ist. Die Sache geht zur Neuberechnung der Altersrente an die Vorinstanz. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu- legen (Art. 42 BGG). Versand:

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31.01.2016
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25.03.2026