Abt ei l un g II I C-11 5 3 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 0 8 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. G._______, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi, Neugasse 6, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-11 5 3 /20 0 6 Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende G._______ (geboren 1967) gelangte am 1. November 1989 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Das Asyl- gesuch wurde am 20. Oktober 1994 letztinstanzlich abgewiesen. Am 1. Februar 1995 kehrte der Beschwerdeführer in die Türkei zurück. Dort heiratete er am 6. Juni 1995 die Schweizer Bürgerin D._______ (gebo- ren 1944), worauf er in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich kam. Gestützt auf diese Ehe stellte er am 16. März 1999 ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichne- ten er und seine Ehefrau am 4. Mai 2000 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nah- men sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürge- rung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsver- fahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ebenfalls bestätigten sie zu wissen, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 13. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG], SR 141.0) er- leichtert eingebürgert. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster (ZH) vom 15. Juli 2002 (am 31. August 2002 in Rechtskraft erwachsen) wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit D._______ geschieden. Am 19. Februar 2003 hat er sich in der Türkei mit der türkischen Staastan- gehörigen Y._______ verheiratet. Mit dieser Frau hatte er vor der Ehe mit der Schweizer Bürgerin drei gemeinsame Kinder (geboren 1986, 1990 und 1996). Am 26. Mai 2003 stellte er für Ehefrau und Kinder ein Gesuch um Familiennachzug. B. In einem Schreiben vom 28. November 2003 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es bestehe Grund zur Annahme, dass er die Einbürgerung erschlichen habe und dass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG erfüllt seien. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Frage der allfälligen Nichtigerklärung der Einbürge- rung, zur Scheidung von der schweizerischen Ehefrau sowie zum Ver- Se ite 2

C-11 5 3 /20 0 6 hältnis zu Y._______ Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 erstmals Stellung und bestritt, die Einbürgerung erschlichen zu haben. Dabei gab er die Adressen seiner Ex-Ehefrau und weiterer bekannter Personen an, wel- che bezeugen könnten, dass es sich um eine echte Ehe gehandelt habe. C. Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde die schweizerische Ex-Ehefrau von der Kantonspolizei Zürich am 5. Juli 2004 befragt. Dabei brachte sie vor, sie habe den Beschwerdeführer 1993 anlässlich eines Ge- burtstagfestes einer Kollegin in Zürich kennengelernt. Im Frühling 1994 (März/April) sei er in ihre Wohnung gezogen. Als er bei ihr gewohnt habe, sei dann auch vom Heiraten gesprochen worden. Definitiv zur Heirat hätten sie sich ca. im November 1994 entschlossen. Bei der Hochzeitsfeier seien nur ein Bruder und zwei Kollegen des Beschwer- deführers zugegen gewesen. Die Schwiegereltern habe sie nur einmal gesehen. Die Ehe habe bis ca. 6 Jahre nach der Heirat (Sommer 2001) gut funktioniert. Zusammen seien sie ca. fünf Mal für jeweils 14 Tage in die Süd-Türkei gereist (Badeferien). Daneben sei der Be- schwerdeführer einmal im Jahr für zwei bis drei Wochen alleine in die Türkei zu seinen Eltern gereist. Von zwei seiner Kinder habe sie bei ih- rer Heirat gewusst. Vom dritten Kind habe sie erst viel später zufällig erfahren. Die unterschiedliche kulturelle Herkunft und der Altersunter- schied hätten keine Rolle gespielt. Probleme in der Ehe habe es erst gegeben, als der Beschwerdeführer seine Kinder in die Schweiz habe bringen wollen, was sie entschieden abgelehnt habe. D. Am 5. August 2004 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Kopie des Befragungsprotokolls zu und teilte ihm mit, sie sehe es als erwiesen an, dass sich der Beschwerdeführer bei der Heirat von zweckfremden Motiven habe leiten lassen, namentlich um einen Auf- enthaltsstatus für die Schweiz und später die erleichterte Einbürge- rung zu erlangen. Indem er mit der Unterzeichnung der Erklärung be- treffend eheliche Gemeinschaft einen unzutreffenden Eindruck hervor- gerufen habe, habe er den Tatbestand von Art. 41 BüG erfüllt. E. In einer vorläufigen Stellungnahme vom 19. August 2004 bestritt der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Tatbestand. Er habe nach Se ite 3

C-11 5 3 /20 0 6 der Scheidung nie mehr heiraten wollen. Er sei jedoch von seinem äl- teren Sohn sowie vom Vater und Bruder von Y._______ unter Druck gesetzt worden. Deswegen und weil er den Kontakt zu seinen Kindern nicht habe verlieren wollen, habe er schliesslich beschlossen, Y._______ zu heiraten. Am 11. Oktober 2004 teilte die schweizerische Ex-Ehefrau der Vorin- stanz unaufgefordert mit, sie sei bei der Befragung durch die Polizisten in die Enge getrieben und eingeschüchtert worden, so dass es in ihr Zweifel über die Echtheit der Beziehung mit dem Beschwerdeführer geweckt habe. Die Ehe sei jedoch von echter Zuneigung getragen ge- wesen. Sie hätten sechs Jahre lang eine glückliche und liebevolle Ehe geführt. Nachdem dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz Einsicht in die Verfahrensakten gewährt worden war, hielt er in seiner abschliessen- den Stellungnahme vom 12. Oktober 2004 im Wesentlichen Folgendes fest: Die Beziehung zu Y._______ sei seit jeher so gewesen, dass sie sich zwar angezogen gefühlt hätten, aber nicht im Stande gewesen seien, zusammenzuleben. Auch als sie im Frühling 1995 mit dem drit- ten Kind schwanger gewesen sei, habe sie den Beschwerdeführer nicht heiraten oder mit ihm zusammenleben wollen. Im Frühling des- selben Jahres habe ihn die Ex-Ehefrau in der Türkei zwei Mal besucht. Anlässlich des zweiten Besuches hätten sie beschlossen zu heiraten. Fortan hätten sie in der Schweiz gelebt, wobei sie auch die Freizeit ge- meinsam gestaltet hätten. Die Kinder, welche bei Y._______ gelebt hätten, habe er mit Geldzahlungen unterstützt. Es sei die Ex-Ehefrau gewesen, welche die Auflösung der Ehe angestrebt habe. Er habe sich nie scheiden lassen wollen, habe aber ihrem Wunsch nachgegeben, weil er nicht ein unerwünschter Ehemann habe sein wollen. Dass sein Wunsch, die Kinder in die Schweiz kommen zu lassen, den Ausschlag für die Scheidung gegeben habe, werde bestritten. F. Mit Verfügung vom 5. November 2004 sistierte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der Einreise seiner jetzigen Ehefrau und Kinder bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung. Se ite 4

C-11 5 3 /20 0 6 G. Am 15. März 2005 bzw. 4. April 2005 erteilten die Heimatkantone Schwyz und Zürich die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleich- terten Einbürgerung. H. Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung wur- de ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus Ostanatolien und aus einem sehr traditionell geprägten Umfeld. Dort sei die Heirat zwi- schen einem jungen Mann und einer um 23 älteren Frau unüblich und finde keine Akzeptanz. Es könne auch nicht davon ausgegangen wer- den, dass es sich bei der Beziehung zwischen ihm und Y._______ le- diglich um eine lockere Verbindung gehandelt habe. Dabei sei insbe- sondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwi- schen seiner Rückkehr in die Türkei am 1. Februar 1995 und der Hei- rat mit seiner nachmaligen schweizerischen Ehefrau am 6. Juni 1995 mit Y., mit welcher er bis zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Kinder gehabt habe, ein drittes Kind gezeugt habe. Der Darstellung, wonach auch aktuell keine enge Bindung zu Y. bestehe, da er sie nicht einmal im Frühling 1995 habe zivilrechtlich heiraten wollen und mit ihr auch heute nicht zusammenlebe, könne kein Glaube ge- schenkt werden. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer seine schweizerische Ehefrau aus sachfremden Motiven geheiratet und während der Ehe ein Doppelle- ben geführt habe. Indem er gegenüber der Einbürgerungsbehörde sei- ne wahren Beweggründe und Absichten verheimlicht habe, habe er den Tatbestand von Art. 41 BüG erfüllt. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2005 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdefüh- rer, die Nichtigerklärung der Einbürgerung sei aufzuheben und es sei ihm das Schweizer Bürgerrecht zu belassen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um den Beizug der Scheidungsakten, um seine persönliche Befragung, um die Einvernahme der Ex-Ehefrau sowie weiterer be- kannter Personen als Zeugen und um Ansetzung einer Frist zur Be- schwerdeergänzung nach Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Ak- ten. Zur Begründung seiner prozessualen Anträge (persönliche Befra- gung und Zeugeneinvernahme) macht der Beschwerdeführer einer- seits geltend, die polizeiliche Befragung der Ex-Ehefrau sei unvollstän- Se ite 5

C-11 5 3 /20 0 6 dig und enthalte zu wesentlichen Fragen keine oder auch falsche An- gaben. Andererseits wäre die Verweigerung der persönlichen Anhö- rung des Beschwerdeführers und der beantragten Zeugeneinvernah- men eine Verletzung von Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Denn der Entzug der Nationalität greife fundamental in seine Rechtsstellung und seinen Personenstatus ein. Hinzu komme, dass sich der Anspruch des Beschwerdeführers, seine Nationalität und da- mit sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu behalten, sich auch auf Artikel 8 EMRK stütze. In Materieller Hinsicht wird vollumfänglich be- stritten, dass er die Einbürgerung erschlichen habe. Den Beweis dazu sei die Vorinstanz bislang denn auch schuldig geblieben. Es stehe fest, dass das Verfahren aufgrund eines krassen Fehlers der Schweizeri- schen Botschaft in Ankara eingeleitet worden sei. Diese habe in ihrem Bericht vom 16. Juli 2003 an die Vorinstanz fälschlicherweise festge- halten, der Beschwerdeführer habe sich am 31. Oktober 2000 ("drei Monate nach Erhalt der schweizerischen Nationalität") von seiner schweizerischen Ehefrau scheiden lassen. Ebenfalls falsch in diesem Bericht sei, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1985 eine "Imam- Ehe" mit Y._______ geschlossen habe. Während des Zusammenle- bens mit D._______ habe er mit Y._______ keine Kinder mehr ge- zeugt. Dass das dritte Kind nach der Eheschliessung mit D._______ zur Welt gekommen und demnach im März 1995 gezeugt worden sei, spreche nicht gegen die Echtheit der Beziehung und Ehe, sondern er- kläre sich daraus, dass der Beschwerdeführer zuerst gemeint habe, die Beziehung sei mit seiner Ausreise beendet. Dass ferner vom Al- tersunterschied (23 Jahre) auf zweckfremde Motive (Heirat zum Er- werb des Aufenthalts- und später des Bürgerrechts) geschlossen wer- de, sei diskriminierend und frauenfeindlich. Schliesslich sei die Be- gründung der Vorinstanz bezüglich der Hochzeitsfeier widersprüchlich. Wenn die Heirat eines jüngeren Mannes mit einer älteren Frau in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine gesellschaftliche Ak- zeptanz finde, dann erkläre dies auch die Nüchternheit und den klei- nen Rahmen der Feier. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2005 gewährte die instruie- rende Behörde des EJPD dem Beschwerdeführer die anbegehrte Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung und wies ihn gleichzei- tig auf die Möglichkeit hin, allfällige Bestätigungsschreiben der von ihm angeführten Zeugen einzureichen. Se ite 6

C-11 5 3 /20 0 6 K. Mit ergänzender Eingabe vom 9. Dezember 2005 hält der Beschwer- deführer an den beantragten Zeugeneinvernahmen fest und verweist auf die gleichzeitig eingereichte schriftliche Erklärung der schweizeri- schen Ex-Ehefrau vom 31. Oktober 2005. Darin bestätigt diese im We- sentlichen ihre früher gemachten Aussagen, macht gegenüber der po- lizeilichen Befragung vom 5. Juli 2004 in Bezug auf die Scheidungs- gründe jedoch abweichend geltend, sie hätten sich ab Sommer 2001 auseinandergelebt, wobei sich der Konflikt schleichend abgezeichnet habe. Sie seien damals beruflich sehr angespannt gewesen. Ihr Mann habe oft Überstunden leisten müssen und begonnen, seine Zeit in Restaurants zu verbringen. Schliesslich habe sie sich gesagt, dass diese Beziehung ihr nichts mehr bringe. Ende 2001 habe sie dann die Scheidung verlangt, womit ihr Mann zunächst nicht einverstanden ge- wesen sei. Streit über den Nachzug der Kinder habe es zwar gegeben, aber nicht so wie in der Einvernahme (vom 5. Juli 2004) festgehalten. Ihr Mann habe die Kinder während der Schulferien in die Schweiz ho- len wollen, später dann vielleicht für längere Zeit, was sie aber ent- schieden abgelehnt habe. L. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2005 die Abweisung der Beschwerde und führt im Wesentlichen aus, das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der Einbürgerung sei auf- grund des Schreibens der Migrationsbehörde des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2003 eingeleitet worden. In diesem Schreiben werde be- reits vom 31. August 2002 als Scheidungsdatum ausgegangen. Ferner müsse aufgrund der gesellschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass die Bezie- hung zwischen ihm und Y._______ wenigstens auf traditionelle Weise legitimiert gewesen sei. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich der Beschwerdeführer bei der Heirat mit der schweizerischen Ex-Ehe- frau von zweckfremden Motiven habe leiten lassen, stütze sich schliesslich nicht nur auf den grossen Altersunterschied sondern auf eine Vielzahl von Indizien. Bezüglich der widersprüchlichen Angaben der Ex-Ehefrau zwischen der Befragung vom 5. Juli 2004 und den Aus- führungen in der Erklärung vom 31. Oktober 2005 erscheine es offen- sichtlich, dass mit der besagten Erklärung versucht werde, dem Be- schwerdeführer einen Gefallen zu erweisen. Im vorliegenden Fall zeig- ten sich die typischen Merkmale einer missbräuchlichen Einbürgerung in "klassischer Weise". Es liege in der Natur der Sache, dass sich der Se ite 7

C-11 5 3 /20 0 6 Nachweis nicht direkt, sondern nur anhand verschiedener Indizien er- bringen lasse. Diese Indizien lägen jedoch in einer derartigen Dichte vor, dass dieser Nachweis als erbracht anzusehen sei. M. In seiner Replik vom 7. März 2006 hält der Beschwerdeführer an sei- nen Ausführungen in der Beschwerde und den Beweismitteln vollum- fänglich fest. Insbesondere wird nochmals darum ersucht, die bean- tragten Zeugeneinvernahmen vorzunehmen. D._______ und der Be- schwerdeführer hätten eine normale Ehe geführt und seien sich treu gewesen. Sie würden auch heute noch zusammenleben, hätte die Ex- Ehefrau nicht die Scheidung verlangt und eine Angestellte der Schwei- zerischen Botschaft in Ankara ein falsches Datum in die Welt gesetzt. Dass der Beschwerdeführer eine voreheliche Beziehung gehabt habe, sei unbestritten. Das jüngste Kind sei denn auch einige Zeit vor dem Entschluss zur Heirat mit D._______ gezeugt worden. Dem Beschwer- deführer könne auch niemand verargen, dass er in der Folge (nach der Scheidung) nicht habe alleine leben wollen und, statt irgendeine neue Frau zu suchen, zur vorehelichen zurückgekehrt sei. N. Auf den weiteren Inhalt der Akten (inkl. der beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung 1. 1.1Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter- ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2Beim EJPD als einer der Vorgängerorganisationen des Bundesver- waltungsgerichts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsge- richtsgesetzes am 1. Januar 2007 noch hängige Beschwerdeverfahren in dieser Materie werden vom Bundesverwaltungsgericht übernom- men. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe des neuen Verfahrens- rechts (Art. 53 Abs. 2 VGG). Dieses verweist in Art. 37 VGG auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren Se ite 8

C-11 5 3 /20 0 6 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine ab- weichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entschei- des (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe- schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbür- gerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Ein- bürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484; 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3.2Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" im Sinne des Bürger- rechtsgesetzes unterscheidet sich nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung von demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wie er beispielsweise in Art. 159 ZGB verwendet wird. Er verlangt über die formelle Ehe hinaus Se ite 9

C-11 5 3 /20 0 6 den Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche kann nur bejaht werden, wenn der beidseitige, auf die Zukunft gerichtete Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten gerade im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. 3.3Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes- amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah- ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver- heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlaute- ren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge- nügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebli- che Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefor- dert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung ent- gegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs- pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrer- seits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi- vem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent- sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). Mit anderen Worten setzt die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht voraus, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung bereits konkrete Schritte bezüglich Trennung oder Schei- dung unternommen worden sind. Es genügt, wenn im fraglichen Zeit- raum Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestehen und dies gegen- über der Behörde bewusst verschwiegen wird. Se it e 10

C-11 5 3 /20 0 6 4. Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Die Kantone Zürich und Schwyz als Heimatkantone haben die Zustimmung zur Nichtigerklä- rung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen (zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-1140/2006 vom 17. Dezember 2007, E. 3, mit Hinwei- sen auf die bundesgerichtlichen Rechtssprechung). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzun- gen gegeben sind, ob der Beschwerdeführer mit andern Worten seine Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen im Sinne der oben stehenden Erwägungen erschlichen hat. 5. 5.1Im Verfahren betreffend Widerruf der erleichterten Einbürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersu- chungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Be- weiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschrei- ben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweis- wert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Die Folgen der Be- weislosigkeit trägt die Verwaltung (Beweislast). 5.2Von entscheidender Bedeutung in einem Verfahren wie dem vorlie- genden ist die Frage, ob die Ehe im massgeblichen Zeitraum (während des gesamten Gesuchsverfahrens) tatsächlich gelebt wurde, und falls ja, ob bei den Ehepartnern der ungebrochene Wille bestand, diese Ehe auf unbestimmte Zeit fortzuführen. Nun handelt es sich aber ins- besondere beim Willen, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, um eine innere, mentale Haltung, die sich naturgemäss dem direkten Beweis entzieht. Die Verwaltung kommt deshalb im Rahmen der Be- weiswürdigung nicht darum herum, von bekannten Tatsachen (Vermu- tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Bei den tatsächlichen Vermutungen handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfol- gerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als ein Problem der Beweiswürdigung berühren die tatsächlichen Vermu- Se it e 11

C-11 5 3 /20 0 6 tungen weder die Beweislast noch den Untersuchungsgrundsatz. Letz- terer gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Sachver- halten im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darü- ber Bescheid wissen kann. Es ist deshalb am Betroffenen, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen liessen, dass eine an- geblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ging, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 ff. mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben). 6. Aus den Akten ergibt sich der folgende vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Sachverhalt: Der Beschwerdeführer unterhielt in seiner Hei- mat ab 1985 eine Beziehung mit der damals 13-jährigen Y.. Im August 1986 kam das erste Kind zur Welt. Nachdem er im November 1989 in die Schweiz gelangt war und um Asyl ersucht hatte, wurde im Januar 1990 das zweite Kind geboren. Am 30. August 1990 wurde das Asylgesuch erstinstanzlich abgewiesen, wogegen sogleich Be- schwerde erhoben wurde. Im Jahre 1993 lernte der Beschwerdeführer die um 23 Jahre ältere D. kennen und zog im Frühling 1994 (März/April) zu ihr in deren Wohnung. Mit Urteil vom 20. Oktober 1994 bestätigte die Schweizerische Asylrekurskommission letztinstanzlich den negativen Asylentscheid und setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis 31. Januar 1995 an. Am 1. Februar 1995 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz, kehrte in seine Heimat zurück und nahm sogleich die Beziehung mit Y._______ wieder auf (Zeugung des dritten Kindes im März 1995). Noch im Frühling deselben Jahres be- suchte D._______ den Beschwerdeführer in der Türkei. Anlässlich ei- nes weiteren Besuches heirateten sie am 6. Juni 1995. Gestützt auf diese Heirat erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich und zog im November 1995 zu seiner Ehefrau in die Schweiz. Am 16. März 1999 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unter- zeichnete er zusammen mit seiner Ehefrau am 4. Mai 2000 die Erklä- Se it e 12

C-11 5 3 /20 0 6 rung, wonach sie in einer intakten ehelichen Gemeinschaft leben wür- den, worauf am 13. Juni 2000 die erleichterte Einbürgerung des Be- schwerdeführers folgte. Im Dezember 2001 reichten die Ehegatten ge- meinsam ein Scheidungsbegehren ein. Die Ehe wurde mit Urteil vom 15. Juli 2002 geschieden (am 31. August 2002 in Rechtskraft erwach- sen). Am 19. Februar 2003 (sechseinhalb Monate später) hat er sich mit Y._______ verheiratet. Am 26. Mai 2003 stellte er für sie und die drei gemeinsamen Kinder ein Gesuch um Familiennachzug. 7. Die dargestellten Eckdaten (Beziehung und gemeinsame Kinder mit ei- ner jungen türkischen Landsmännin, Heirat einer um 23 Jahre älteren Schweizerin nach Abschluss des Asylverfahrens bzw. Verlust des Auf- enthaltsrechts in der Schweiz, Scheidung nach der erleichterten Ein- bürgerung, Heirat der Mutter seiner Kinder und Einreichung eines Fa- miliennachzugsgesuch für sie und die gemeinsamen Kinder) sprechen gegen den Beschwerdeführer. Aufgrund einer Gesamtwürdigung die- ser einzelnen Sachverhaltselemente besteht die natürliche Vermutung dass der Beschwerdeführer durch das Eingehen der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin nicht beabsichtigte, eine dem obgenannten Rechtsverständnis entsprechende, auf Dauer und Ausschliesslichkeit ausgerichtete Lebensgemeinschaft zu begründen. Vielmehr lassen die objektiven Umstände vermuten, dass er seinen familiären Schwer- punkt stets bei seiner türkischen Partnerin und den gemeinsamen Kin- dern hatte und die Ehe mit der Schweizer Bürgerin im Wesentlichen zur Verfolgung seiner persönlichen (ausländerrechtlichen) Ziele einge- gangen ist und dies im Einbürgerungsverfahren wissentlich verschwie- gen hat. 8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese natürliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeit- punkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Um- kehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargesellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er beispielsweise den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung Se it e 13

C-11 5 3 /20 0 6 aufrecht zu erhalten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der Indizien, auf die sich die natürliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Ehe in die Krise kam und scheiterte. 8.1Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, das Verfahren betref- fend Nichtigerklärung sei durch falsche Angaben ("Imam-Ehe" von 1985 zwischen dem Beschwerdeführer und Y., Datum des Scheidungsurteils) einer Angestellten der Schweizerischen Botschaft in Ankara ausgelöst worden. Abgesehen davon, dass der Grund für die Einleitung des Verfahrens unerheblich ist, hat die Vorinstanz von An- fang an nie auf das falsche Datum der Scheidung (31. Oktober 2000) abgestellt, sondern ist immer vom 31. August 2002 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) ausgegangen. Zudem hat sie in der angefochtenen Verfügung weder das Wort "Imam-Ehe" noch den Zeitpunkt einer religiösen oder sonst einer auf traditionelle Art ge- schlossenen Verbindung erwähnt. Unbestritten ist, dass der Beschwer- deführer mit Y. vor und nach der Ehe mit D._______ eine enge Beziehung hatte. Eine Beziehung, die drei Kinder hervorgebracht hat, und die auch während der Ehe des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin wohl nie wirklich abgebrochen wurde. Gemäss den Angaben seiner Ex-Ehefrau hat der Beschwerdeführer anlässlich der jährlich in der Südtürkei verbrachten Badeferien jeweils auch einen Teil dieser Urlaube für Besuche seines Heimatdorfes benutzt (vgl. Er- klärung der Ex-Ehefrau vom 31.Oktober 2005 S. 3). Daneben ging er jedes Jahr für ca. zwei bis drei Wochen alleine zu sich nach Hause (vgl. Protokoll der Kantonspolizei Zürich vom 5. Juli 2004 S. 4). Dass er beim Besuch der Kinder in seiner Heimat auch Y._______ getroffen haben dürfte, liegt auf der Hand. 8.2In ihrer Erklärung vom 31. Oktober 2005, die der Beschwerdefüh- rer in seiner ergänzenden Eingabe vom 9. Dezember 2005 zum inte- grierenden Bestandteil der Beschwerde erhoben hat, macht die Ex- Ehefrau geltend, die Scheidungsgründe, welche anlässlich der Einver- nahme vom 5. Juli 2004 protokolliert worden seien, würden nicht stim- men. Damals sagte sie aus, die Schwierigkeiten in der Ehe im Sommer 2001 seien in erster Linie aufgetreten, weil der Beschwerdeführer sei- ne Kinder in die Schweiz habe bringen wollen, was sie entschieden Se it e 14

C-11 5 3 /20 0 6 abgelehnt habe. Er sei auch praktisch nie mehr zu Hause gewesen und habe gemacht, was er wolle (vgl. Protokoll der Kantonspolizei Zü- rich a.a.O. S. 3). Am 31. Oktober 2005 erklärte sie hingegen, der Kon- flikt habe sich ab Mitte 2001 schleichend entwickelt. Sie seien damals beruflich sehr angespannt gewesen und der Beschwerdeführer habe angefangen, "in den Beizen zu hocken" (vgl. Erklärung a.a.O. S. 2). Der Streit wegen des Nachzuges der Kinder wird nur noch am Rande erwähnt und mit der Bemerkung "Das mag zu unserer Entfremdung beigetragen haben" heruntergespielt (vgl. Erklärung a.a.O. S. 4). Einer- seits fällt auf, dass der Widerspruch zwischen Einvernahme und Erklä- rung eigentlich nur in der Gewichtung der Scheidungsgründe liegt. An- dererseits weist nichts darauf hin, dass die Befragung durch die Kan- tonspolizei Zürich nicht korrekt verlaufen ist. Die Ex-Ehefrau hat das Protokoll am Schluss gelesen und den Inhalt mit ihrer Unterschrift be- stätigt. Von einer plötzlichen Vorladung durch die Polizei kann – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – keine Rede sein. Kontakte zwischen der vormaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und der Ex- Ehefrau bestanden offenbar schon Monate vor dieser Befragung (vgl. Schreiben vom 22. Dezember 2003), weshalb sie von da an damit rechnen musste, diesbezüglich befragt zu werden. Auch weist die Art der Befragung nicht darauf hin, dass die Ex-Ehefrau dabei in die Enge getrieben oder sonst unter Druck gesetzt worden wäre. Ganz offen- sichtlich hat sie nach der Befragung realisiert, dass sie dem Be- schwerdeführer schaden könnte, weshalb sie ihre Aussagen später zu relativieren versuchte. Für den Streit wegen der Frage des Nachzugs der Kinder als Hauptgrund für die Ehekrise und die anschliessende Scheidung spricht das im August 2001 von den beiden älteren Kindern eingereichte Gesuch um Bewilligung eines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz. Als Gastgeberin wurde damals eine gewisse Frau F._______ (seit 1. März 2004 Vermieterin des Beschwerdeführers) vorgeschoben. Mit der Ablehnung jenes Besuchsaufenthaltes am 10. Oktober 2001 musste es dem Beschwerdeführer endgültig bewusst gewesen sein, dass nur eine Scheidung und die anschliessende Heirat von Y._______ dazu führen kann, in Zukunft zusammen mit seinen Kindern in der Schweiz zu leben. Aus dem Umstand, dass die Scheidung dann von der Ex-Ehefrau eingeleitet wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Indem er darauf beharrte, seine Kinder nachkommen zu lassen, hat er das Scheitern der Ehe provo- ziert, um nach der erleichterten Einbürgerung zu einer Scheidung und anschliessenden Heirat mit Y._______ zu kommen. Se it e 15

C-11 5 3 /20 0 6 8.3Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht im Weiteren, dass er in Bezug auf den Grund der Heirat mit Y._______ selbst widersprüchliche Angaben gemacht hat. Noch im vorinstanzli- chen Verfahren (vgl. seine Stellungnahmen vom 19. August und 12. Oktober 2004) behauptete er, er habe nach der Scheidung nie mehr heiraten wollen. Er sei jedoch von seinem älteren Sohn sowie vom Vater und Bruder von Y._______ unter Druck gesetzt und sogar bedroht worden. Auf Beschwerdeebene präsentiert sich eine andere Version dieses Ereignisses. Nun wird geltend gemacht, niemand kön- ne dem Beschwerdeführer verargen, wenn er (nach der Scheidung) nicht alleine habe leben wollen und beschlossen habe, zu seiner frü- heren Geliebten zurückzukehren (vgl. Replik vom 7. März 2006 S. 3 Ziff. 4 und 6). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sei- ner Ex-Ehefrau immer treu gewesen sei, zumal er das jüngste Kind ei- nige Zeit vor dem Entschluss zur Heirat gezeugt habe, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Gemäss den Angaben seiner Ex-Ehefrau erfolgte der definitive Entschluss zur Heirat noch in der Schweiz und zwar zu ei- nem Zeitpunkt, als bereits feststand, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach Abschluss des Asylverfahrens definitiv verlassen muss- te (vgl. Protokoll der Kantonspolizei Zürich a.a.O. S. 1). Der Beschwer- deführer durfte daher nach seiner damaligen Rückkehr nicht guten Glaubens davon ausgehen, dass die Beziehung mit D._______ zu Ende war. 8.4Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach man aus dem Al- tersunterschied zwischen ihm und der Ex-Ehefrau nicht auf zweck- fremde Motive bei der Heirat schliessen könne, geht fehl. Einerseits stellt der Altersunterschied – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – eines von mehreren Indizien dar. Andererseits ist die vorliegende Kon- stellation nicht mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Ehen be- rühmter Männer mit älteren Frauen vergleichbar. In casu hatte der Be- schwerdeführer zunächst eine enge Beziehung mit einer um fünf Jahre jüngeren Frau, bevor er eine um 23 Jahre ältere Frau heiratete. Nach der Scheidung intensivierte er die Beziehung zur jungen Frau wieder. Dass demnach die Vorinstanz den Altersunterschied in die Indizienket- te aufgenommen hat, ist nicht zu beanstanden und somit auch nicht diskriminierend. 9. Die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz versucht der Be- schwerdeführer ferner dadurch umzustossen, dass er den Beizug der Se it e 16

C-11 5 3 /20 0 6 Scheidungsakten, die Einvernahme von Zeugen und seine persönliche Befragung beantragt. 9.1Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Erkenntnisse die Scheidungsakten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren liefern sollen. In den vorinstanzlichen Akten befindet sich ein Schrei- ben des Bezirksgerichts Uster vom 22. Januar 2004 mit den entspre- chenden Eckdaten (Scheidungskonvention, Einreichung des gemein- samen Begehrens auf Ehescheidung, Urteil sowie Rechtskraft des Ur- teils) und den Feststellungen des zuständigen Gerichtsschreibers, wo- nach aus den Scheidungsakten nicht hervorgehe, ob im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch eine tatsächliche, stabile eheliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten bestanden habe. Die Vorin- stanz hat die Daten in die angefochtene Verfügung übernommen. Der Beschwerdeführer hat weder diese Daten noch den Inhalt dieses Schreibens bestritten. 9.2Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist im Verwaltungs- verfahren ein subsidiäres Beweismittel, d.h. sie ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 oder BBl 1965 II 1366/67). Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde sodann nicht, alles und jedes was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be- weiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornher- ein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sach- verhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtser- heblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärun- gen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet Se it e 17

C-11 5 3 /20 0 6 werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 II 169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 I E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbe- hörden [VPB] 69.78 E. 5a). 9.2.1In casu stellt sich die Frage, ob insbesondere die beantragte Zeugeneinvernahme der schweizerischen Ex-Ehefrau überhaupt zu sachdienlichen neuen Erkenntnissen führen kann, nachdem sie sich nach der Befragung vom 5. Juli 2004, bei welcher – wie bereits ausge- führt – nichts darauf hinweist, dass sie unter Druck gesetzt bzw. von der Kantonspolizei etwas falsch protokolliert worden war, mit schriftli- cher Erklärung vom 31. Oktober 2005 noch einmal ausführlich äussern konnte. Einerseits kann unterstellt werden, dass D._______ selbst während des gesamten Einbürgerungsverfahrens davon ausgegangen ist, mit dem Beschwerdeführer eine normale und stabile Ehe geführt zu haben. Diesbezüglich bestehen zwischen Befragung und schriftli- cher Erklärung denn auch keine Widersprüche. Andererseits ist davon auszugehen, dass eine Zeugeneinvernahme nicht zu neuen Erkennt- nissen führt, sondern lediglich die in der schriftlichen Erklärung ge- machten Ausführungen bestätigt. 9.2.2Bezüglich der Zeugeneinvernahme weiterer Personen zur eheli- chen Beziehung sowie zum Umfeld des Ehepaares (Schwägerin, Toch- ter, Schwiegereltern der Tochter, Nachbarn, Arbeitgeber) gilt ebenfalls, dass entsprechende sachdienliche Hinweise auf andere Weise (schrift- liche Erklärungen) hätten beigebracht werden können, wovon der Be- schwerdeführer – obwohl ihm dazu ausdrücklich die Möglichkeit gege- gen worden war – jedoch keinen Gebrauch machte. Im Übrigen ver- kennt er, dass Wahrnehmungen von Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild der Ehegatten (gemeinsames Auftreten) kaum aus- sagekräftig sind für die Beurteilung der hier entscheidenden Frage, aus welchen inneren Beweggründen die Ehe aufgelöst wurde. 9.3Nicht notwendig ist schliesslich eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers, zumal er sich sowohl bei der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren mehrmals schriftlich äussern konnte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse seine persön- liche Befragung zu vermitteln vermag. Insofern der Beschwerdeführer ein persönliche Befragung und die Einvernahme von Zeugen gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK fordert, übersieht er dabei, dass der sachliche Geltungsbereich dieser Bestimmung auf Verfahren beschränkt ist, in Se it e 18

C-11 5 3 /20 0 6 denen zivilrechtliche Ansprüche bzw. strafrechtliche Anklagen zu beur- teilen sind. Das vorliegende Verfahren, welches das Staatsbürgerrecht zum Gegenstand hat, gehört weder in die eine noch in die andere Ka- tegorie (vgl. JOCHEN ABRAHAM FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a., 1996, Rz. 52 zu Art. 6 bei N. 243, ferner ANDREAS KLEY-STRULLER, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 46 bei N. 1; Urteile des Bundesgerichts 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004 E. 1.3 und 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002 E. 2b.bb). Der Beschwerdeführer kann somit aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. 9.4Auf den Beizug der Scheidungsakten, die – ohnehin nur subsidiär zulässigen – Zeugeneinvernahmen sowie die persönliche Befragung des Beschwerdeführers kann daher verzichtet und die Beweiswürdi- gung insoweit vorweggenommen werden. 10. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG setzt voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Nach dem bisher Gesagten kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend dartun, dass er von seiner Warte aus im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe und der Gewäh- rung der erleichterten Einbürgerung – auch wenn der äussere Schein etwas anderes vorgab – in einer stabilen und in jeder Beziehung intak- ten ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau lebte. Vermutungsbasis und Vermutungsfolgen wurden nicht umgestossen bzw. konnten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der rechtliche Schluss der Vorin- stanz, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 41 BüG verheimlicht habe, ist somit nicht zu beanstanden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe wird mit der Nichtigerklärung der erleich- terten Einbürgerung auch nicht das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt. Denn die Aber- kennung des Schweizer Bürgerechts hat nicht eo ipso den Verlust sei- nes Anwesenheitsrechts zur Folge. Im Übrigen hat er in der Schweiz gar keine nahen Familienangehörigen mit einem gefestigten Anwesen- heitsrecht, woraus er selbst einen Anspruch auf Aufenthalt ableiten könnte. Die Bestimmung verleiht dem Beschwerdeführer ferner auch keinen Anspruch auf Verwirklichung seines Privat- und Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. [mit Hin- Se it e 19

C-11 5 3 /20 0 6 weisen]; ferner ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menscherechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Kon- vention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). 11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer- deführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 lit. b des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 21 Se it e 20

C-11 5 3 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 21. November 2005 geleisteten Kos- tenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] zurück) -das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abt. Einbürgerungen -das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Bürgerrechts- dienst -das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten ZH [...] zurück) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfRudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 21

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1153/2006
Entscheidungsdatum
29.08.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026