B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1147/2014

Urteil vom 21. Dezember 2016 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A., vertreten durch B., Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitragsüberweisung (Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014).

C-1147/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1948 geborene, verheiratete, türkische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war – mit Unterbrüchen – in den Jahren 1981 bis 2011 in der Schweiz erwerbstätig (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 7 f. und 15). Nachdem er am 30. April 2012 die Schweiz endgültig verlassen hatte und in die Türkei zurückgekehrt war (Dok. 6), stellte er am 27. August 2012 über den türki- schen Sozialversicherungsträger ein Gesuch um Überweisung von AHV- Beiträgen an die türkische Sozialversicherung. Dieses wurde am 4. Juli 2013 der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vo- rinstanz) übermittelt (vgl. Dok. 13). B. B.a Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 (Dok. 17) wies die SAK das Ge- such um Beitragsüberweisung ab und führte zur Begründung aus, der Ver- sicherte habe im Jahre 2010 über die IV-Stelle X._______ (im Folgenden: IVST X.) Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung bezogen. Gemäss dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei sei deshalb eine Beitragsüberweisung nicht mög- lich. B.b Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Sohn, mit Eingabe vom 6. November 2013 Einsprache (Dok. 18) und be- antragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Beitragsüber- weisung an den türkischen Sozialversicherer. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, ihm sei vor der Kostengutsprache auf Anfrage beschie- den worden, die Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung für die orthopädischen Schuhe würde keinen Einfluss auf seine AHV haben. Bei korrekter Auskunft hätte er anders geplant. Die Vorinstanz habe bereits vor seiner Rückkehr vom IV-Leistungsbezug Kenntnis gehabt und hätte ihn aufgrund seiner mehrfachen Anfragen spätestens vor seiner Abmeldung in der Schweiz, für welche er nun keine Aufenthaltsbewilligung mehr besitze, auf diesen Umstand hinweisen müssen. Ausserdem wäre er bereit, den von der IVST X. geleisteten Betrag zuzüglich Zinsen zurückzuer- statten, um die Möglichkeit der Beitragsüberweisung zu erhalten. B.c Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 (Dok. 21) wies die Vorinstanz die Einsprache des Versicherten mit der Begründung ab, ge- mäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom

C-1147/2014 Seite 3

  1. Mai 1969 (im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.763.1) sei die Beitragsüberweisung nur möglich, sofern der ver- sicherten Person noch keine Leistungen der schweizerischen AHV oder IV gewährt worden seien. Weil der Versicherte Leistungen in Form von Bei- trägen an orthopädische Serienschuhe bezogen habe, seien die Voraus- setzungen für eine Beitragsüberweisung an den türkischen Sozialversiche- rungsträger nicht erfüllt. Ausserdem seien die von der IVST X._______ er- haltenen Auskünfte für die SAK rechtlich nicht verbindlich. Auch die angeb- lich von der SAK erteilten Auskünfte seien aus Mangel an Beweisen nicht verbindlich. Für den Entscheid betreffend eine eventuelle Rückerstattung an die IVST X._______ sei diese zuständig. C. C.a Mit Eingabe vom 22. Februar 2014 wandte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sohn, erneut an die Vorinstanz und stellte einige Fragen zum ablehnenden Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 (Dok. 23). Dieses Schreiben sowie eine Kopie des Einspracheentscheids leitete die Vorinstanz mit Übermittlungsschreiben vom 28. Februar 2014 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Eingang beim BVGer: 6. März 2014; vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Fol- genden:] BVGer-act. 1 sowie Dok. 25). C.b Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2014 wurde der Beschwerde- führer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 31. März 2014 mitzuteilen, ob er die Beschwerde aufrecht erhalten wolle und gegebenen- falls eine den Anforderungen von Art. 52 VwVG entsprechende Beschwer- deschrift einzureichen, d.h., insbesondere Rechtsbegehren zu stellen und diese rechtsgenüglich zu begründen. Im Weiteren wurde er aufgefordert, innert derselben Frist eine Vollmacht für seinen Sohn als Rechtsvertreter nachzureichen. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bei ungenutz- tem Ablauf der Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (BVGer- act. 2). C.c Mit Eingabe vom 29. März 2014 (BVGer-act. 3) reichte der Beschwer- deführer, vertreten durch seinen Sohn, eine Vollmacht nach. Im Weiteren beantragte er die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 7. Oktober 2013 und des Einspracheentscheids vom 11. Februar 2014 sowie die Gut- heissung der beantragten Überweisung von AHV-Beiträgen des Beschwer- deführers an die türkische Sozialversicherungsanstalt in Ankara und die entsprechende Anweisung an die Vorinstanz. Eventualiter beantragte er die Überweisung von AHV-Beiträgen des Beschwerdeführers nach Abzug

C-1147/2014 Seite 4 der bis dato aufgezinsten Kosten für Hilfsmittel. Zur Begründung führte er aus, Hilfsmittel wie z.B. orthopädische Schuhe fielen nicht unter den Begriff «Leistungen» gemäss Art. 10a Abs. 1 des Sozialversicherungsabkom- mens. Zudem könne er sich vorliegend auf den Vertrauensschutz berufen, da ihm sowohl von der IVST X._______ als auch von der Vorinstanz eine gleichlautende unrichtige Auskunft erteilt worden sei. Gestützt auf die er- haltenen Zusicherungen habe er sich am 30. April 2012 in der Schweiz ab- gemeldet und in der Türkei niedergelassen. Da das Sozialversicherungs- abkommen im Weiteren eine echte Lücke aufweise, könne zur Lückenfül- lung auf die Praxis der Schweizerischen Ausgleichskasse abgestellt und analog verfahren werden. Gemäss Praxis würden die einbezahlten AHV- Beiträge nach definitivem Verlassen der Schweiz auch dann an die Versi- cherten rückvergütet, wenn Leistungen der AHV oder IV bezogen worden seien. Die bezogenen Leistungen würden vom gesamten Rückvergütungs- betrag abgezogen. D. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 (BVGer- act. 6) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe gemäss Mitteilung der IVST X._______ vom 23. Dezember 2010 eine Kostengutsprache für orthopädische Serien- schuhe einschliesslich deren Fertigung nach ärztlicher Verordnung ab dem 15. November 2010 bis zum 30. November 2015 erhalten. Dies habe der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren selber zugegeben. Orthopädi- sche Serienschuhe inklusive deren Fertigungskosten seien Hilfsmittel, wel- che den Eingliederungsmassnahmen zuzuordnen seien und folglich zu den Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gehören würden. Da der Beschwerdeführer Leistungen aus der schweizerischen Invaliden- versicherung bezogen habe, könnten die an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge nicht an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden. Demnach bestehe auch keine echte Lücke im Sozialversicherungsabkommen. Die vom Beschwerdefüh- rer angerufene Bestimmung betreffend die Rückvergütung bei bereits be- zogenen Renten dürfe vorliegend nicht angewandt werden. Im Weiteren könne er sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Eine Informa- tionsbroschüre des Bundesamts für Migration über Sozialversicherungen habe für die SAK keine rechtliche Verbindlichkeit zur Folge. Ebenso wenig gelte dies für die Informationen, die der Beschwerdeführer von der IVST X._______ erhalten habe. Die angebliche telefonische Auskunft der SAK sei zudem nicht erwiesen. Für die Frage betreffend die Rückzahlung der

C-1147/2014 Seite 5 Kosten für die orthopädischen Schuhe sei schliesslich die IVST X._______ zuständig. E. Mit Replik vom 16. Juni 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ- gen und deren Begründung fest (BVGer-act. 8). Im Weiteren betonte er, die Vorinstanz habe bereits vor dem Wegzug in die Türkei von seinem Vor- haben betr. die Beitragsüberweisung wie auch von der Kostenübernahme der orthopädischen Serienschuhe gewusst. Dies werde durch die der Rep- lik beigefügten Auszüge der Telefonverbindungen zwischen dem 19. Au- gust 2011 und dem 27. Januar 2012 belegt. F. Mit Duplik vom 18. August 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Position fest (vgl. BVGer-act. 10). Sie verwies ausserdem auf die «directives sur le sta- tut des étrangers et des apatrides, conventions conclues avec la Grèce, l’Italie e la Turquie» , die ebenfalls darauf hinwiesen, eine Beitragsüberwei- sung sei unter der Voraussetzung möglich, dass türkische Staatsangehö- rige noch keine Leistungen der Schweizerischen AHV/IV bezogen und zu- dem die Schweiz verlassen hätten, um sich definitiv in der Türkei oder in einem Drittstaat niederzulassen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 26. August 2014 wurde dem Beschwerde- führer ein Doppel der Duplik vom 18. August 2014 zur Kenntnisnahme zu- gestellt (BVGer-act. 11). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen

C-1147/2014 Seite 6 der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei- lung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge- regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. Da der Beschwerdeführer innert der mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 gesetzten Nachfrist sowohl eine den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügende Beschwerdeschrift als auch eine Vollmacht ein- gereicht hat (vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG), ist auf die Beschwerde einzu- treten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014. Aufgrund der Beschwerde streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Antrag auf Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinter- lassenenversicherung geleisteten Beiträge an den türkischen Sozialversi- cherer zu Recht abgewiesen hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei, weshalb das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.763.1) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 2 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkom- mens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren An- gehörige und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Ge-

C-1147/2014 Seite 7 setzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Ver- tragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlusspro- tokoll nichts anderes bestimmen. In Abweichung des Gleichbehandlungs- grundsatzes besagt Art. 10a Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens, dass türkische Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen wer- den, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vo- rausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Somit sind vorliegend die im Zeitpunkt des Überweisungsgesuchs vom 27. August 2012 geltenden Bestimmungen, namentlich des AHVG und des Sozialversicherungsab- kommens, anwendbar. 3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 3.5 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be- herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der

C-1147/2014 Seite 8 Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 12 zu Art. 12). 3.6 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.). 4. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Kostengutsprache der IVST X._______ vom 23. Dezember 2010 einer Beitragsüberweisung an die tür- kische Sozialversicherung entgegensteht. 4.1 Die von der schweizerischen Invalidenversicherung gewährten Leis- tungen werden im dritten Abschnitt des ersten Teils des IVG aufgeführt. Es sind dies: die Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d IVG), die Einglie- derungsmassnahmen und Taggelder (Art. 8 bis 25 IVG), die Renten (Art. 28 bis 40 IVG), die Hilflosenentschädigung (Art. 42 bis 42 ter IVG) und der Assistenzbeitrag (Art. 42 quater bis 42 octies IVG). Die Vorinstanz hat mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 zutreffend ausgeführt (vgl. BVGer- act. 6), dass es sich bei den orthopädischen Serienschuhen (inklusive de- ren Fertigungskosten) um Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 ff. IVG handelt, die zu den Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gehö- ren (vgl. auch Ziffer 4 des Anhangs der Verordnung des EDI vom 29. No- vember 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversiche- rung [HVI, SR 831.232.51]). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. 4.2 Ebenso ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der IVST X._______ vom 23. Dezember 2010 eine Kostengut- sprache für orthopädische Serienschuhe einschliesslich deren Fertigung nach ärztlicher Verordnung ab dem 15. November 2010 bis zum 30. No- vember 2015 erhalten und die IVST X._______ nach Abzug eines Selbst- behalts von Fr. 120.- einen Betrag von Fr. 1‘189.50 für die Erstversorgung übernommen hat. Dies geht eindeutig aus den Akten hervor (vgl. BVGer- act. 3 Beilage 4 sowie Dok. 18 S. 6-8). Im Weiteren sind sich der Be- schwerdeführer und die Vorinstanz einig, dass sich der Versicherte definitiv

C-1147/2014 Seite 9 per 30. April 2012 in der Schweiz abgemeldet hat (vgl. Abmeldebestäti- gung der Stadt [...] vom 14. März 2012; BVGer-act. 3 Beilage 5 sowie Dok. 6). 4.3 Indessen ist strittig und im Folgenden zu prüfen, ob die dem Beschwer- deführer gewährte Kostengutsprache der IVST X._______ vom 23. De- zember 2010 (BVGer-act. 3, Beilage 4) als Leistungsbezug im Sinne von Art. 10a des Sozialversicherungsabkommens gilt und demzufolge einer Beitragsüberweisung entgegensteht. Der Beschwerdeführer macht dabei geltend, der Begriff «Leistungen» werde im Vertragstext nicht weiter erläu- tert und sei daher auslegungsbedürftig. Der Begriff sei im Gesamtkontext des 1. Kapitels des dritten Abschnitts zu betrachten und würde lediglich Geldleistungen umfassen. Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass sämtliche Leistungen der schweizerischen Invalidenver- sicherung darunter fallen würden. 5. Die Auslegung staatsvertraglicher Regelungen richtet sich nach dem Wie- ner Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK, SR 0.111). Demnach ist ein Staatsvertrag nach Treu und Glauben, in Über- einstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zu- sammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks auszulegen (Art. 31 Abs. 1 VRK). Die gewöhnlich zukommende Bedeutung ist der sachverhaltlichen Fachsprache, insb. der allgemeinen Rechtssprache zu entnehmen (LINDERFALK, On the Interpretation of Trea- ties, Springer 2007, S. 65f). Eine über den Wortlaut hinausgehende, aus- dehnende oder einschränkende Interpretation des Staatsvertrags ist nur zulässig, wenn eine wortgetreue Auslegung offensichtlich sinnwidrig wäre oder aus der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine abweichende Willenseinigung der Parteien geschlossen werden kann (BGE 140 V 493 E. 3 m.w.H.). 5.1 Dem Sozialversicherungsabkommen ist in Bezug auf den Begriff der Leistung keine Präzisierung zu entnehmen. Auch aus dem später abge- schlossenen Zusatzabkommen ist nicht ersichtlich, welche Art von Leis- tungsbezug einer Beitragsüberweisung entgegenstünde. 5.1.1 Im in Rechtskraft erwachsenen Urteil C-4125/2013 vom 19. Mai 2015 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit derselben Frage auseinander gesetzt. Es hat dabei erwogen, dass gemäss dem französischen Origi-

C-1147/2014 Seite 10 nalwortlaut von Art. 10a Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens türki- sche Staatsangehörige die Beitragsüberweisung an die türkische Sozial- versicherung beantragen können «à condition toutefois qu’ils n’aient en- core bénéficié d’aucune prestation des assurances vieillesse, survivants et invalidité suisses». Demnach würden gemäss dem französischen Wortlaut dieser Bestimmung jegliche von der AHV/IV bezogenen Leistungen eine Beitragsüberweisung ausschliessen. Es finde sich kein Indiz dafür, dass stattdessen nur Renten bzw. Geldleistungen einer solchen Überweisung entgegenstehen sollen. Im Sozialversicherungsabkommen werde klar zwi- schen Leistungen insgesamt (z.B. «prestations de sécurité sociale» [Art. 3]) und einzelnen Leistungsgruppen differenziert (z.B. in Art. 8-10: «rentes ordinaires et [...] allocations pour impotents de l’assurance-vieillesse et survivants suisse»; «indemnité unique»; «mesures de réadaptation de l’as- surance-invalidité suisse»). Dies spreche ebenfalls dagegen, den Begriff «prestation» in Art. 10a Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens ein- schränkend zu interpretieren und darunter nur Renten zu subsumieren. 5.1.2 Es hat ausserdem ausgeführt, dass in der Botschaft vom 25. Mai 1979 betreffend das Zusatzabkommen mit der Türkei über Soziale Sicher- heit (im Folgenden: Zusatzabkommen), mit welchem Art. 10a mit Wirkung ab 1. Juni 1981 in das Sozialversicherungsabkommen eingefügt wurde (BBl 1979 III 1021 bzw. Feuille fédérale [FF] 1979 III 1017), sich kein Hin- weis darauf finde, wonach Art. 10a Abs. 1 des Sozialversicherungsabkom- mens entgegen seinem Wortlaut einschränkend auszulegen sei. Denn der Bundesrat habe in seiner Botschaft zum Zusatzabkommen ausgeführt, eine Beitragsüberweisung an die türkische Versicherung sei möglich, so- fern die türkischen Staatsangehörigen (u.a.) «bis zum Zeitpunkt der Über- weisung noch keine Leistungen der schweizerischen AHV oder IV bezogen haben» (BBL 1979 III 1024) bzw. «à condition que jusqu'à la date de trans- fert ils n'aient bénéficié d'aucune prestation de l'AVS et de l'AI suisse» (FF 1979 III 1020). 5.1.3 Im Weiteren hat es in seinem Urteil C-4125/2013 vom 19. Mai 2015 erkannt, dass die Beitragsüberweisung an die türkische Sozialversiche- rung ein mittels zwischenstaatlicher Vereinbarung geschaffenes, dem in- nerstaatlichen schweizerischen Recht unbekanntes Institut darstelle, wel- ches nicht mit einer Beitragsrückerstattung gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG gleichzusetzen sei (vgl. BGE 136 V E. 4.3.1; Urteil H 383/00 E. 3b, 4). Das Sozialversicherungsabkommen stehe einer Rückvergütung gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG und der Verordnung vom 29. November 1995 über die

C-1147/2014 Seite 11 Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) entgegen (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 383/00 vom 12. Juli 2001 E. 2, 4a). 5.2 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit in Rechtskraft erwachsenen Urteil C-4236/2014 vom 7. April 2015 eine Bei- tragsüberweisung an die türkische Sozialversicherung abgelehnt hat, nachdem der dort betroffenen Beschwerdeführer Beiträge für Hörgeräte und – wie im vorliegenden Fall – für orthopädische Serienschuhe erhalten hatte (vgl. E. 7.4). Im genannten Urteil hat es überdies erkannt, dass das Sozialversicherungsabkommen keine Möglichkeit der Verrechnung oder Rück-Leistung bereits bezogener Leistungen vorsieht. Auch im nationalen Recht ist eine solche Möglichkeit – ob im Zusammenhang mit dem Sozial- versicherungsabkommen oder sonst – nicht vorgesehen. Es ist deshalb nicht möglich, den einmal untergegangenen Anspruch (vorliegend: Bei- tragsüberweisung an die türkische Sozialversicherung) aus dem Sozialver- sicherungsabkommen durch Rückzahlungen bezogener Leistungen wie- der aufleben zu lassen (vgl. E. 7.5). 5.3 Eine über den Wortlaut hinausgehende, ausdehnende oder einschrän- kende Interpretation des Staatsvertrags ist aufgrund des Dargelegten nicht zulässig, zumal eine wortgetreue Auslegung vorliegend weder offensicht- lich sinnwidrig ist noch aus der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine abweichende Willenseinigung der Parteien geschlossen werden kann (vgl. E. 5 hiervor). Die Voraussetzungen zur Überweisung der für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger sind nicht erfüllt und die Vorinstanz hat die Bei- tragsüberweisung grundsätzlich zu Recht verweigert. 6. Der Beschwerdeführer wendet nun aber zusätzlich ein, ihm sei von den zuständigen Behörden mehrfach versichert worden, die Kostengutsprache für die orthopädischen Serienschuhe hätte keinen Einfluss auf seine AHV. Er beruft sich damit auf den Vertrauensschutz gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben. 6.1 Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]) gibt einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder

C-1147/2014 Seite 12 Empfehlungen einer Behörde, wenn (a) die Behörde in einer konkreten Si- tuation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (b) die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger respektive die Bürgerin die Behörde aus zureichenden Gründen als zu- ständig betrachten durfte, (c) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, (d) er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (e) die gesetzliche Ordnung seit der Aus- kunftserteilung keine Änderung erfahren hat (Urteil 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010, E. 4.2; BGE 131 II 627 E. 6.1; BGE 131 V 472 E. 5). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 129 I 161 E. 4.3). 6.1.1 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn der Bürger oder die Bürgerin Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nach- teil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er oder sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anord- nung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 67 E. 6b mit Hin- weisen). 6.1.2 Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitete Vertrauensschutz ruft darüber hinaus in jedem Falle nach ei- ner Abwägung der widerstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Voraussetzungen dem Vertrauensschutz nur dann zum Durchbruch verholfen werden kann, wenn ihm keine öffentlichen Interes- sen entgegenstehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Person auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global zu, wobei die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzunehmen ist (BGE 120 V 319 E. 8d/bb mit Hinwei- sen). Auch wenn die Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens der Privaten in eine unrichtige Auskunft erfüllt sind, bleibt somit abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dennoch dem Vertrauensschutz vorzugehen hat (BGE 114 Ia 209 E. 3c; ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 668 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweize- rische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, 1983, S. 79 ff., 128 ff.).

C-1147/2014 Seite 13 6.2 Zwar führt der Beschwerdeführer – wie schon in seiner Einsprache vom 6. November 2013 (Dok. 18) – aus, er habe sich bereits bei der Kostengut- sprache für die orthopädischen Schuhe bei der IVST X._______ erkundigt, ob diese Einfluss auf seine Pläne der definitiven Ausreise in die Türkei und der damit verbundenen Übertragung der AHV-Beiträge hätte. Diese habe ihm beschieden, die Kostengutsprache stelle keinen Hinderungsgrund für eine spätere Beitragsüberweisung in die Türkei dar. Eine gleichlautende Auskunft habe er auch von der Vorinstanz erhalten. Diese Behauptungen sind durch die Akten jedoch nicht belegt. 6.2.1 Die mit Replik vom 16. Juni 2014 eingereichten Auszüge der Telefon- nutzungsdetails (vgl. BVGer-act. 8 Beilage 1) erbringen nicht den erforder- lichen Nachweis für die genannten Behauptungen, da sie lediglich eine te- lefonische Verbindung belegen, nicht jedoch, ob der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Auskünfte auch tatsächlich erhalten hat. Belegt ist lediglich ein Anruf des Sohnes des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2012 (vgl. Telefonnotiz vom 27. Januar 2012, Dok. 3). Entsprechend holte dieser anlässlich des Telefonats aktenkundig keine Auskünfte betreffend die Beitragsüberweisung ein, sondern teilte der Vorinstanz lediglich mit, dass der Beschwerdeführer definitiv in die Türkei gezogen sei. Im Weiteren gab der Sohn bekannt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz geblieben sei und beide Ehegatten nur die türkische Staatsbür- gerschaft besässen. Abschliessend kündigte er an, dass der Beschwerde- führer ein Gesuch in Ankara einreichen werde (vgl. Dok. 3). 6.2.2 Aktenkundig ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 19. Dezember 2011 der Ausgleichskasse Y._______ mitgeteilt hat, er möchte nicht in der Schweiz pensioniert werden, sondern seine «AHV in die Türkei ausbezahlt» haben und «keine AHV Rente in der Schweiz» beziehen. Eine Kopie dieses Schreibens liess er auch der Vo- rinstanz zur Kenntnisnahme zukommen (vgl. Dok. 1 f.). Mit Eingabe vom 24. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Stadt (...) betreffend seine definitive Abmeldung ein (vgl. Dok. 5 f.). Mit Eingabe vom 8. Juni 2012 (Dok. 10) schliesslich gab er seine Bankkonto-Daten be- kannt und teilte mit, dass die «AHV-Auszahlung» auf dieses Konto erfolgen solle. Daraufhin wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2012 darauf hin, eine direkte Rückvergütung an ihn selbst sei aufgrund des bestehenden Sozialversicherungsabkommens nicht möglich, jedoch habe er die Möglichkeit, die AHV-Beiträge an die türkische Sozial- versicherung überweisen zu lassen, wofür ein Gesuch an die türkische So- zialversicherung einzureichen sei (vgl. Dok. 12). Die Behauptungen des

C-1147/2014 Seite 14 Beschwerdeführers werden demnach auch durch die übrigen Akten nicht gestützt. 6.3 Auch aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 14. Juni 2012 (Dok. 12) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er sich doch zu diesem Zeitpunkt bereits definitiv in der Schweiz abgemeldet (per 30. April 2012, vgl. Dok. 6) und ist in sein Heimatland weggezogen. Die für die Berufung auf den Vertrauensschutz erforderlichen Dispositionen (vgl. E. 6.1 hiervor) hat er demnach bereits vor Erhalt dieses Schreibens getrof- fen. Ohnehin ist im Schreiben vom 14. Juni 2012 lediglich von der «Mög- lichkeit» der Beitragsüberweisung an die türkische Sozialversicherung die Rede, wofür er zunächst ein «Gesuch» bei der zuständigen Stelle in An- kara einreichen müsse. In den vorinstanzlichen Ausführungen vom 14. Juni 2012 ist demnach auch keine vorbehaltlose Zusicherung, wonach die Bei- tragsüberweisung in jedem Fall möglich sei, zu erkennen. Der Begriff «Ge- such» weist viel mehr darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Bei- tragsüberweisung erst noch geprüft werden müssten. Hinsichtlich der Er- folgsaussichten eines allfälligen Gesuchs hat sich die Vorinstanz nicht ge- äussert. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Vorinstanz auch erst nach Erhalt des Gesuchs geprüft (vgl. Dok. 13 und 16). 6.4 Eine nach Treu und Glauben verbindliche Zusage an den Beschwerde- führer, die eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung rechtfer- tigen würde, ist demnach mit Blick auf das Dargelegte nicht erstellt. 7. Bleibt darauf hinzuweisen, dass durch die fehlende Möglichkeit der Über- weisung von Beiträgen an den türkischen Versicherungsträger dem Be- schwerdeführer in der Türkei zwar Beitragslücken entstehen. Jedoch bleibt sein Rechtsverhältnis zur Schweizer Alters- und Hinterlassenenversiche- rung bestehen (Art. 10a Abs. 2 und Abs. 3 des Sozialversicherungsabkom- mens, je e contrario). Die geleisteten Beiträge gehen deshalb nicht verlo- ren, sondern stehen weiterhin für eine alsdann zu gewährende (Teil-)Rente nach Schweizer Recht zur Verfügung, die in die Türkei auszurichten ist (vgl. auch Urteil des BVGer C-4236/2014 vom 7. April 2015 E. 8). In diesem Zu- sammenhang ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2011 (Dok. 1 f.) zwar ausgeführt hat, er möchte seine AHV in die Türkei ausbezahlt haben und keine AHV-Rente in der Schweiz. Seine Ausführungen sind indessen nicht – wie die Vorinstanz offenbar anzunehmen scheint (vgl. ihre Ausführungen

C-1147/2014 Seite 15 unter Ziffer 5 der Duplik vom 18. August 2014 [BVGer-act. 10 S. 3]) – da- hingehend zu verstehen, dass er generell auf eine AHV-Rente verzichtet. Mit seinen Ausführungen brachte er lediglich klar zum Ausdruck, dass er seine Rente nicht in der Schweiz beziehen möchte. Folglich ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Vorinstanz zu überwiesen, damit diese das beim türkischen Sozialversicherungsträger am 27. August 2012 eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers (Dok. 13) als Rentengesuch entgegennehme, dieses – unter Beachtung der Besonderheiten von Art. 8 des Sozialversicherungsabkommens – ent- sprechend den rechtlichen Vorgaben prüfe und anschliessend über den Rentenanspruch verfüge. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

C-1147/2014 Seite 16 4. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Vorinstanz überwiesen, damit diese die Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 27. August 2012 als Rentengesuch entgegennehme und nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägung 7 über den Rentenanspruch verfüge. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Entscheidungsdatum
21.12.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026