Abt ei l un g II I C-11 4 6 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Julius Longauer. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Andrea E. Stumm, Rechtsanwältin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-11 4 6 /20 0 6 Sachverhalt: A. Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1963) gelangte im April 1991 als Asylsuchender in die Schweiz. Das Asylgesuch wur- de mit Urteil der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 14. Januar 1993 in zweiter und letzter Instanz abgewiesen. In der Fol- ge erhielt der Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 15. März 1993. B. Am 26. April 1993 heiratete der Beschwerdeführer in Zürich eine 1969 geborene tadschikische Staatsangehörige, die sich damals als Asylbe- werberin in der Schweiz aufhielt. Nach letztinstanzlicher Abweisung ih- res Asylgesuchs durch die ARK wurde sie mit Verfügung des Bundes- amtes für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 12. Dezember 1994 wie- dererwägungsweise vorläufig aufgenommen. C. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ersten Ehefrau wurde am 11. Oktober 1994 in Zürich geschieden. D. Gut drei Monate später, am 30. Januar 1995, heiratete der Beschwer- deführer eine 1966 geborene Schweizer Bürgerin thailändischer Her- kunft, die das Schweizer Bürgerrecht im Jahr 1991 von Gesetzes we- gen durch ihre frühere, durch Scheidung aufgelöste Ehe mit einem Schweizer Bürger erworben hatte. E. Am 20. Oktober 1997 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung. Im Rahmen des folgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 6. September 1999 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbür- gerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungs- verfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung bean- Se ite 2

C-11 4 6 /20 0 6 tragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 23. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer erleichtert einge- bürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Graubünden und der Gemeinde Tujetsch. F. Am 29. Mai 2000 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. Knapp vier Monate später, am 20. September 2000 heiratete der Be- schwerdeführer seine geschiedene erste Ehefrau wieder, die ihm am 16. März 2000 einen Sohn geboren hatte. Die zweite Ehefrau des Be- schwerdeführers heiratete ihrerseits am 5. Juli 2000 in Pakistan einen pakistanischen Staatsangehörigen. G. Auf Grund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, in dessen Rahmen sie dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2001 sowie am 25. Juni 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte. Von dieser Möglich- keit machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 27. März 2001 und 18. August 2003 Gebrauch. H. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Graubünden am 13. April 2004 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. I. Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 erklärte die Vorinstanz die erleich- terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Februar 2005 gelangte der Be- schwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelin- stanz, und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung. Se ite 3

C-11 4 6 /20 0 6 K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2005 die Abweisung der Beschwerde. L. Der Beschwerdeführer hielt mir Replik vom 23. Juni 2005 an seinem Rechtsmittel fest. M. Am 25. Juni 2007 gelangte die Ehefrau des Beschwerdeführers unauf- gefordert mit einer Stellungnahme an das zwischenzeitlich konstituier- te Bundesverwaltungsgericht. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter- ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2Beim EJPD als einer der Vorgängerorganisationen des Bundesver- waltungsgerichts zum Zeitunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsge- richtsgesetzes am 1. Januar 2007 noch hängige Beschwerdeverfahren in dieser Materie wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernom- men. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe des neuen Verfahrens- rechts (Art. 53 Abs. 2 VGG). Dieses verweist in Artikel 37 VGG auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti- miert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). Se ite 4

C-11 4 6 /20 0 6 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur- teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung einer Reihe verfahrens- rechtlicher Garantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK, SR 0.101). In letzterem Zusammenhang beruft er sich auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und macht Teilgehalte geltend, die allge- mein und inhaltlich gleichwertig durch die Bundesverfassung gewähr- leistet sind. Dem Beschwerdeführer schadet es deshalb nicht, dass das vorliegende Verfahren weder einen zivilrechtlichen Anspruch noch eine strafrechtliche Anklage im Sinne der Konvention zum Gegenstand hat und deshalb – entgegen seiner Auffassung – nicht von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beherrscht wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1139/2006 vom 20. März 2008 E. 3 mit Hinweisen). 3.1Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, weil die angefochtene Verfügung nicht innert ange- messener Frist ergangen sei. Nun trifft es zwar zu, dass das Verfahren vor der Vorinstanz mit vier Jahren Dauer viel Zeit in Anspruch nahm. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer je- mals nach dem Stand des Verfahrens erkundigt oder um dessen Be- schleunigung ersucht hätte. Es ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern sich eine raschere Abwicklung des Verfahrens zugunsten des Be- schwerdeführers hätte auswirken können. Unter diesen Umständen liegt keine die Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigende Verfahrensverzögerung vor, und aus der langen Verfahrensdauer sind Se ite 5

C-11 4 6 /20 0 6 keine rechtlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2D_85/2007 vom 18. September 2007 E. 2.3.2 ). 3.2 3.2.1Eine weitere Verletzung des Art. 29 Abs. 1 BV erblickt der Be- schwerdeführer in der Befangenheit der mit der Instruktion und Redak- tion der angefochtenen Verfügung betrauten Mitarbeiter der Vorinstanz. Nach seiner Auffassung kommt die Befangenheit in der Art der gegen ihn zusammengetragenen Indizien zum Ausdruck. Obschon a priori ir- relevant, habe die Vorinstanz Feststellungen zu seiner schweizeri- schen Ehefrau getroffen, welche die Zeit vor der Eheschliessung mit und die Zeit nach der Ehescheidung von ihm beschlagen. Hauptsäch- lich aber stört ihn der Umstand, dass seine geschiedene schweizeri- sche Ehefrau als gebürtige Thailänderin bezeichnet wird, die das Schweizer Bürgerrecht infolge der vorangegangenen Ehe mit einem Schweizer erworben habe. Der Umstand, dass die zweite Ehefrau nicht gebürtige, sondern „bloss“ eingebürgerte Schweizerin sei, schei- ne, weil irrelevant, einzig dazu zu dienen, die Ehefrau oder die mit die- ser geschlossene Ehe zu diskreditieren. 3.2.2Art. 10 VwVG regelt in Konkretisierung der allgemeinen Verfah- rensvoraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 BV den Ausstand in Verwal- tungsverfahren des Bundes. Insbesondere muss eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte (Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG). Aus demselben Grund kann sie abgelehnt werden. Zur Ab- lehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befan- genheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25 mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot verlangen jedoch, dass das Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren unverzüglich zu erheben ist, sobald von ihnen Kenntnis erlangt wurde; unterbleibt eine rechtzei- tige Rüge, obwohl sie möglich und zumutbar gewesen wäre, wird ge- mäss konstanter Praxis Verwirkung einer allfälligen Rügemöglichkeit angenommen (vgl. statt vieler BGE 132 II 485 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.2.3Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Ein- wand des Beschwerdeführers formell und materiell als unbegründet. Alle Elemente, die der Beschwerdeführer seinem Vorwurf zugrunde Se ite 6

C-11 4 6 /20 0 6 legt, konnten bereits der Einladung zur abschliessenden Stellungnah- me vom 25. Juni 2003 entnommen werden. Damals sah der Beschwer- deführer keine Veranlassung, die Vorinstanz bzw. deren mit dem Fall befassten Mitarbeiter als befangen zu rügen. Die Berufung darauf aus Anlass der Beschwerde ist demnach verspätet und kann nicht gehört werden. Materiell unbegründet ist der Einwand, weil dem Verhalten des Schweizer Ehegatten vor und nach der Ehe mit einem ausländischen Staatsangehörigen durchaus Relevanz zukommen kann, wenn es zu beurteilen gilt, ob zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eine tatsächlich gelebte Ehe bestand (dazu weiter unten). Das Misstrauen des Beschwerdeführers ist daher objektiv nicht begründbar. 3.3Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör, der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleis- tet und auf Gesetzesebene in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, weil die Vorinstanz von ihm offerierte Beweismittel nicht abgenommen hat. Darauf wird weiter unten zurückzukommen sein. 3.4 3.4.1Schliesslich betrachtet der Beschwerdeführer den Umgang der Vorinstanz mit den persönlichen Daten von Drittpersonen als Verlet- zung seines durch Art. 29 Abs. 1 BV geschützten Anspruchs auf ein faires Verfahren. Er beanstandet, dass die Vorinstanz Auszüge aus dem Asyldossier seiner heutigen Ehefrau ohne deren Einwilligung bei den Akten des vorliegenden Verfahrens abgelegt und ihm zugänglich gemacht habe. Vermutlich ebenfalls ohne Einwilligung der direkt Be- troffenen habe sie Einblick in die Akten des nachfolgenden Eheschlies- sungsverfahrens seiner geschiedenen Ehefrau genommen und ihm Einzelheiten daraus bekanntgegeben. Eine hinreichende Rechtsgrund- lage für dieses Vorgehen fehle. Nach seiner Rechtsauffassung sei das Verhalten der Vorinstanz schlicht als strafrechtlich relevante Amtsge- heimnisverletzung zu werten. 3.4.2Ob der Beschwerdeführer befugt ist, eine Verletzung fremder in- formationeller Selbstbestimmungsrechte zu beanstanden, erscheint fraglich, kann jedoch offen gelassen werden. Der Einwand erweist sich schon deshalb als unbegründet, weil eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterter Ein- bürgerung besteht (zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage vgl. Art. 17 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Daten- Se ite 7

C-11 4 6 /20 0 6 schutz [DSG, SR 235.1]). Sie ist zu erblicken in den Bestimmungen des VwVG über die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 bis 19 VwVG) und das rechtliche Gehör, namentlich in Gestalt des Akteneinsichtsrechts (Art. 26 bis 28 VwVG) und der Begründungs- pflicht (Art. 35 VwVG). Ergänzt werden die Bestimmungen des VwVG durch Art. 49a BüG, der die Behörde ausdrücklich ermächtigt, im Rah- men ihrer Aufgaben Personendaten zu bearbeiten unter Einschluss von besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofilen. Dass materielle Grundsätze des DSG oder des VwVG über die Bear- beitung von Personendaten verletzt worden wären, wird weder geltend gemacht noch ergibt es sich aus den Akten. 4. 4.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Ihre Einbür- gerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss- lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht aus- gesprochen werden (vgl. BGE 129 ll 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen). 4.2Der Begriff der „ehelichen Gemeinschaft“ bedeutet nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra- gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin- blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun- desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Ge- meinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn Se ite 8

C-11 4 6 /20 0 6 kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). 4.3Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen „erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu- schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht- lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Vorausset- zungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfü- gung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entge- gensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhal- ten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Hei- matkantons Graubünden für nichtig erklärt. Die formellen Vorausset- zungen des Art. 41 Abs. 1 BüG sind somit erfüllt. 6. 6.1Aus den Akten geht hervor, dass die erste Ehe des Beschwerde- führers am 11. Oktober 1994, d.h. nach 1½ Jahren Dauer aufgelöst wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren die Asylverfahren beider Ehegatten rechtskräftig abgeschlossen, und es musste trotz eines Wiedererwä- gungsgesuchs der Ehefrau realistischerweise davon ausgegangen werden, dass sich der Aufenthalt in der Schweiz seinem Ende nähert. Am 30. Januar 1995 und damit nur gut drei Monate später heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin thailändischer Her- Se ite 9

C-11 4 6 /20 0 6 kunft, die das Bürgerrecht drei Jahre zuvor von Gesetzes wegen durch Eheschluss mit einem Schweizer Bürger erworben hatte. Am 20. Okto- ber 1997, d.h. mehr als drei Monate vor Erfüllung der hierfür notwendi- gen zeitlichen Mindestvoraussetzungen, ersuchte der Beschwerdefüh- rer um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 6. Sep- tember 1999 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde der Beschwerdeführer am 23. Februar 2000 erleichtert eingebürgert. Drei Monate später war die Ehe des Beschwerdeführers bereits geschieden. Während die geschie- dene Ehefrau am 5. Juli 2000 in Pakistan eine neue Ehe mit einem an- deren pakistanischen Staatsangehörigen einging, heiratete der Be- schwerdeführer vier Monate nach seiner Scheidung, am 20. Septem- ber 2000, in Zürich seine erste Ehefrau wieder, mit der zusammen er ein bereits während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin gezeugtes und am 16. März 2000 geborenes Kind hatte. Die Wiederverheiratung mit dem Beschwerdeführer führte dazu, dass die immer noch vorläufig aufgenommene Ehefrau im Rahmen des Familiennachzugs die Aufent- haltsbewilligung zum Verbleib beim Schweizer Ehegatten erhielt. 6.2Diese Eckdaten rechtfertigen die tatsächliche Vermutung, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 6. Septem- ber 1999 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 23. Februar 2000 nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten (zur Be- deutung und Tragweite der natürlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerde- führer in der Lage ist, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegen- beweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausser- ordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und er demzufolge zum massgeblichen Zeitpunkt von einer stabilen eheli- chen Beziehung ausgegangen sei, die er auch weiterhin habe aufrecht erhalten wollen (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundes- gerichts 5A.13/2005 vom 6 September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Se it e 10

C-11 4 6 /20 0 6 7. 7.1In seiner Stellungnahme vom 27. März 2001 führte der Beschwer- deführer aus, bis anfangs Februar 2000 habe er mit seiner damaligen Ehefrau in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft gelebt. Aller- dings sei es in der bis dahin harmonischen Ehe Ende 1999 zu ersten Unstimmigkeiten gekommen, da seine damalige Ehefrau eine ausser- eheliche Beziehung eingegangen sei. Als sie ihn kurze Zeit später ge- beten habe, in eine Ehescheidung einzuwilligen, sei er aus nahelie- genden Gründen niedergeschlagen gewesen und habe bis zuletzt, d.h. bis zur zweiten Anhörung vor dem Bezirksgericht Zürich am 29. Mai 2000, gehofft, dass sie von ihrem Scheidungswunsch Abstand nehmen und doch noch zu ihm zurückfinden werde. Es habe indessen keinen Sinn darin erblickt, seine damalige Ehefrau zu einem Verbleib in der Ehe zu zwingen, und sei überzeugt gewesen, dass sich eine Verweige- rung der Scheidung bloss kontraproduktiv auswirken würde. Seine Hoffnung habe sich jedoch nicht erfüllt, und die Scheidung sei unmit- telbar nach der zweiten Anhörung ausgesprochen worden. Weitere Ausführungen fehlen. Namentlich „vergass“ der Beschwerdeführer sei- ne eigene eheliche Untreue zu erwähnen. Denn am 16. März 2000, also noch während seiner damaligen Ehe, kam der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner heutigen (und ehemaligen) Ehefrau zur Welt. Die Zeugung des Kindes musste somit im Frühsommer 1999 erfolgt sein. Erst nachdem er ausdrücklich mit der eigenen ausserehelichen Bezie- hung konfrontiert worden war, äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner zweiten Stellungnahme vom 18. August 2003 auch zu diesem Punkt. Dabei schilderte er den Sachverhalt ohne jede Auseinanderset- zung mit dem Inhalt seiner ersten Stellungnahme in wesentlichen Punkten anders. Er verlegte den Beginn der ehelichen Schwierigkeiten von Ende 1999 auf einen unbestimmten Zeitpunkt vor der Zeugung des Kindes und beschrieb die Scheidung neu als auch von ihm ge- wollt. Im Einzelnen führte er aus, seine damalige Ehefrau habe im Ver- lauf der Ehe eine aussereheliche Beziehung aufgenommen. Die Un- treue seiner Ehefrau habe in ausserordentlich belastet, so dass er „Trost“ bei seiner ersten geschiedenen Ehefrau gesucht habe. Ver- meintlich sei es ihm und seiner damaligen Ehefrau anschliessend ge- lungen, die Ehe wieder ins Lot zu bringen. Erst im Verlauf des Monats Februar 2000 habe er erfahren, dass seine damalige Ehefrau die Scheidung wünsche. Auch dann habe er jedoch vorerst geglaubt, dass die Scheidung abgewendet werden könne. Die Ereignisse hätten sich Se it e 11

C-11 4 6 /20 0 6 allerdings überschlagen, als er von seiner ersten Ehefrau erfahren habe, dass er der Vater ihres Kindes sei. Sie habe ihm dies während der gesamten Schwangerschaft verschwiegen. Erst ab diesem Zeit- punkt sei ihm klar geworden, dass seine Ehe definitiv gescheitert sei und er wieder seine erste Ehefrau ehelichen wolle, um mit ihr und dem gemeinsamen Sohn das Familienleben aufzunehmen. In der Beschwerdeschrift äussert sich der Beschwerdeführer nicht zum zentralen Sachverhalt. Das unternimmt seine heutige Ehefrau in ihrer Intervention vom 25. Juni 2007. Auch sie macht das Fehlverhalten der damaligen Ehefrau für den ausserehelichen „Ausrutscher“ des Be- schwerdeführers und das Scheitern seiner Ehe verantwortlich. Des- gleichen betont sie, der Beschwerdeführer habe zu Beginn ihrer Ehe im Jahr 2000 sehr oft von den Zukunftsplänen berichtet, die er zusam- men mit seiner vormaligen Ehefrau gehegt habe und die durch deren Verhalten „ruiniert“ worden seien. Zu der ausserehelichen Zeugung des gemeinsamen Kindes führt sie aus, der Stolz des Beschwerdefüh- rers habe es ihm nicht gestattet, sich wegen den ehelichen Problemen an den Vater oder andere Verwandte zu wenden. Um sich auszuspre- chen, sei er im Jahr 1999 zu ihr gekommen. Das Resultat dieses Tref- fens, ihre Schwangerschaft, habe sie ihm gegenüber verheimlicht, weil sie seine Ehe nicht habe stören wollen. Aber eine Schwangerschaft lasse sich nicht verbergen, vor allem dann nicht, wenn man in dersel- ben Stadt lebe. Dass sie den Beschwerdeführers darüber hinaus über seine mögliche Vaterschaft in Unkenntnis gelassen hätte, wird nicht behauptet. 7.2Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Scheitern der Ehe mit der Schweizer Bürgerin sind in sachlicher und zeitlicher Hinsicht von Widersprüchen geprägt, ohne dass er sich auch nur ansatzweise um deren Auflösung bemüht hätte. Seine Vorbringen bleiben darüber hinaus in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, denn der Beschwer- deführer geht weder auf das Fehlverhalten seiner damaligen noch auf die erklärungsbedürftig enge Beziehung zu seiner ersten (und heutigen) Ehefrau näher ein. Auch in zeitlicher Hinsicht bleibt der Beschwerdeführer auffallend unverbindlich. Unter anderem vermeidet er es, den Zeitpunkt zu nennen, zu dem ihm seine damalige Ehefrau ihren Scheidungswunsch eröffnete. Dem Beschwerdeführer gelingt es daher nicht, der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung eine glaubwürdige und nachvollziehbare Alternative entgegenzusetzen. Im Übrigen ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers Se it e 12

C-11 4 6 /20 0 6 vom 18. August 2003, dass gravierende eheliche Probleme bestanden und dass es bereits einige Monate vor der gemeinsamen Erklärung vom 9. September 1999 zu einer Drittbeziehung seiner damaligen Ehefrau sowie zu ausserehelichen Kontakten zwischen ihm und seiner geschiedenen ersten Ehefrau kam. Angesichts der unwidersprochen engen Beziehung, die zwischen ihnen bestand, kann nicht angenommen werden, dass ihm die Schwangerschaft längere Zeit hätte entgehen können bzw. dass er – nach der Entdeckung ihres Zustands – nicht ernsthaft an die Möglichkeit der eigenen Vaterschaft gedacht hätte. Wenn überhaupt, wird es sich so verhalten haben, wie die gegenwärtige Ehefrau heute behauptet, nämlich dass sie einige Zeit versuchte, ihm ihre Schwangerschaft zu verheimlichen. Unter den gegebenen Umständen wird der Beschwerdeführer geraume Zeit vor der erleichterten Einbürgerung von seiner Vaterschaft gewusst haben. Eine gesamthafte Würdigung der Akten lässt unter den gegebenen Umständen nur den Schluss zu, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung der damaligen Ehegatten zum Zustand der Ehe vom 6. Sep- tember 1999, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der erleichterten Ein- bürgerung am 23. Februar 2000 keine intakte eheliche Beziehung mehr bestand und dass der Beschwerdeführer dies wusste. Nur ne- benbei sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner ersten Stellungnahme vom 27. März 2001 selbst behauptet, eine tat- sächliche eheliche Gemeinschaft habe bis Anfang Februar 2000 be- standen. In Anbetracht des eindeutigen Beweisergebnisses kann will- kürfrei ausgeschlossen werden, dass weitere Beweiserhebungen, na- mentlich die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelver- fahrens förmlich beantragten, zu für ihn günstigeren Erkenntnissen führen würden. Das gilt zunächst für die Zeugeneinvernahme seiner beiden Ehefrauen, denn eine zu erwartende Bestätigung seiner Vor- bringen wäre im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht geeignet, den Ablauf der Ereignisse in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. In einem noch stärkeren Mass gilt das Gesagte für die übrigen Beweisof- ferten, die sich auf Erkenntnisse aus einem späteren Familiennach- zugsverfahren seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau bezie- hen und für die Beurteilung der sich hier stellenden Rechtsfragen ohne ausschlaggebende Bedeutung sind. Die Beweisanträge des Beschwer- deführers können daher ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ab- gewiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1170/2006 vom 3. August 2007 E. 3 mit Hinweisen). Dementspre- chend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet, Se it e 13

C-11 4 6 /20 0 6 die Vorinstanz habe durch eine solche Nichtabnahme anerbotener Be- weismittel seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit der Beschwerdeführer unabhängig von der rechtlichen Relevanz des Be- weisthemas ein Recht auf Gegenbeweis beansprucht und dieses mit der Unrichtigkeit gewisser ihn betreffender Personendaten begründet, wird er auf die Rechtsbehelfe des DSG verwiesen. 7.3Somit kann festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der gemeinsa- men Erklärung vom 6. September 1999 bzw. der erleichterten Einbür- gerung vom 23. Februar 2000 eine intakte und auf Dauer ausgerichte- te eheliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau nicht mehr bestand. Indem der Beschwerdeführer die gemeinsame Erklärung dennoch vorbehaltlos unerzeichnete bzw. die Behörden über die im Zeitraum zwischen der Unterzeichnung des Dokumentes und der erleichterten Einbürgerung eingetretene Ände- rung nicht von sich aus unterrichtete, hat er die erleichterte Einbürge- rung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. 8. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah- renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 15 Se it e 14

C-11 4 6 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (...) -die Vorinstanz (...) -das Amt für Zivilrecht des Kantons Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Andreas TrommerJulius Longauer Se it e 15

C-11 4 6 /20 0 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 16

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Gerichtsentscheide

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Schweiz
Region
Federal
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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1146/2006
Entscheidungsdatum
30.12.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026