Abt ei l un g II I C-11 4 5 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 0 8 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. E._______, vertreten durch lic. iur. Annegret Lautenbach-Koch, Rechtsanwältin, Zollikerstrasse 4, Postfach, 8032 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-11 4 5 /20 0 6 Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende E._______ (geboren 1965) gelangte am 28. August 1987 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Das Asylge- such wurde am 20. Februar 1995 letztinstanzlich abgewiesen. Vor Ab- lauf der im dabei angesetzten Ausreisefrist (30. Mai 1995) heiratete der Beschwerdeführer am 21. April 1995 die 1956 geborene Schweizer Bürgerin R., worauf er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erhielt. Gestützt auf diese Ehe stellte er am 2. Juni 1997 ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichne- ten er und seine Ehefrau am 1. Februar 2000 gemeinsam eine Erklä- rung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen eheli- chen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbür- gerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungs- verfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung bean- tragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Ver- heimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 16. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG], SR 141.0) erleichtert eingebürgert. Mit Urteil des Bezirksge- richts Pfäffikon (ZH) vom 3. Juli 2001 (am 28. August 2001 in Rechts- kraft erwachsen) wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit R. geschieden. Am 7. November 2001 hat er sich in der Türkei mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet. B. In einem Schreiben vom 14. Oktober 2003 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es bestehe Grund zur Annahme, dass er die Einbürgerung erschlichen habe und dass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG erfüllt seien. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Frage der allfälligen Nichtigerklärung der Einbürge- rung, zur Trennung und Scheidung von der schweizerischen Ehefrau sowie zur Wiederverheiratung mit einer türkischen Staatsangehörigen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schrei- ben vom 1. Dezember 2003 erstmals Stellung. Dabei machte er gel- Se ite 2

C-11 4 5 /20 0 6 tend, aus seiner Sicht sei zum Zeitpunkt der Erklärung (1. Februar 2000) die Ehe stabil gewesen. Erst nachdem er im Sommer 2000 eine Fremdbeziehung seiner Ehefrau entdeckt habe, sei es zur Trennung gekommen. Aus dem Umstand, dass er am 7. November 2001 eine türkische Staatsangehörige geheiratet habe, lasse sich nichts zu sei- nen Lasten ableiten, zumal er damals von seiner schweizerischen Ex- Ehefrau bereits mehr als ein Jahr getrennt gewesen sei. C. In einem Schreiben vom 2. Februar 2004 an die Vorinstanz legte die Ex-Ehefrau dar, sie und der Beschwerdeführer hätten bis zum Sommer 2000 eine schöne Ehe geführt. Dann habe sie einen anderen Mann kennengelernt. Schliesslich hätten sie sich scheiden lassen. Auch heu- te noch seien sie gute Freunde. D. Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde die schweizerische Ex-Ehefrau von der Kantonspolizei Zürich am 1. April 2004 einvernommen. Dabei brachte sie vor, sie habe den Beschwerdeführer 1984 (recte: 1994) in einem Tanzlokal in Winterthur kennengelernt. Nach ca. einem Jahr hät- ten sie geheiratet, wobei der Anstoss zur Heirat vom Beschwerdefüh- rer ausgegangen sei. Dabei habe sie gewusst, dass er die Schweiz hätte verlassen müssen. Im Juni 1995 (recte: 2000) sei der Beschwer- deführer ferienhalber in die Türkei gegangen. Nach seiner Rückkehr habe er ihr vorgeworfen, dass sie einen anderen Mann habe. Dies sei für sie ein völlig grund- bzw. haltloser Vorwurf gewesen. Noch am glei- chen Tag sei er bei ihr ausgezogen. Erst nach diesem Auszug, d.h. fünf Monat später habe sie einen anderen Mann kennen gelernt. Diese Beziehung habe bezüglich der Trennung keine Rolle gespielt. E. Wegen der Widersprüche zwischen den Angaben im Schreiben vom 2. Februar 2004 und den Aussagen bei der Einvernahme vom 1. April 2004 wurde die Ex-Ehefrau am 17. September 2004 ein zweites Mal von der Kantonspolizei Zürich befragt. Dabei bestätigte sie die bereits am 1. April 2004 gemachten Aussagen und fügte hinzu, dass sie das Schreiben vom 2. Februar 2004 nach einer Vorlage des Ex-Eheman- nes abgeschrieben habe. Sie sei dabei von ihm überrumpelt worden und habe nicht gewusst, wofür dieses Schreiben bestimmt gewesen sei. Se ite 3

C-11 4 5 /20 0 6 F. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2004 führte der Beschwerdeführer aus, die Befragung der Ex-Ehefrau zeige zusammenfassend, dass die Ehegatten aus Liebe geheiratet und bis im Juni 2000 eine schöne Ehe gehabt hätten. Somit habe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung im Februar 2000 aus Sicht beider Ehe- gatten eine intakte Ehe bestanden. Unterschiedlich würden die Ereig- nisse im Sommer 2000 geschildert. Diesbezüglich sei der Beschwer- deführer nach wie vor überzeugt, dass während seiner Abwesenheit ein anderer Mann auf seinem Kopfkissen gelegen habe. Die Ex-Ehe- frau habe ihren heutigen Freund, welcher Koch an ihrem Arbeitsplatz gewesen sei, bereits im Juni 2000 gekannt. Auch wenn die Darstellung der Ex-Ehefrau stimmen würde, so habe sich der Beschwerdeführer erst im Sommer 2000 von ihr abgewendet. In diesem Verhalten ein jah- relanges Vorspielen von Gefühlen zu sehen, sei sehr unwahrschein- lich. Die Aussagen der Ex-Ehefrau könnten durch zwischenzeitlich er- lebte Verletzungen beeinflusst worden sein. Wolle man den Ereignis- sen im Sommer 2000 wider Erwarten eine Bedeutung zumessen, müsste der Beschwerdeführer und allenfalls weitere Zeugen, eventuell in einer Konfrontation mit der Ex-Ehefrau, befragt werden. G. Am 4. Januar 2005 erteilte das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. H. Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 erklärte die Vorinstanz die erleich- terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begrün- dung wurde dargelegt, die zeitliche Nähe zwischen der definitiven Ab- lehnung des Asylgesuches am 20. Februar 1995, der Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 30. Mai 1995 sowie der Verheiratung mit einer Schweizer Bürgerin am 21. April 1995 würde darauf hinweisen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Heirat wenigstens teilweise von zweckfremden Motiven, namentlich der Sicherung des Aufenthalts in der Schweiz sowie der Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung zu einem späteren Zeitpunkt, habe leiten lassen. In Anbetracht der ge- samten Umstände werde als erwiesen angesehen, dass beim Be- schwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürge- rung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille bestanden habe. Sein Verhalten im weiteren Verlauf belege, dass sich für ihn mit seiner er- leichterten Einbürgerung der Zweck der Ehe erfüllt habe. Mit seinen Se ite 4

C-11 4 5 /20 0 6 Anschuldigungen an die Adresse der Ex-Ehefrau habe er das Scheitern der Ehe geradezu provoziert. Die Aussagen der Ex-Ehefrau seien nicht zuletzt deshalb glaubwürdig, weil diese nicht durchwegs ein negatives Bild der Ehe zeichnen würden. Hingegen könne der Beschwerdeführer keine grosse Glaubwürdigkeit beanspruchen, habe er doch versucht, mittels eines konstruierten Schreibens der Ex- Ehefrau auf das vorliegende Verfahren Einfluss zu nehmen. Indem er gegenüber der Einbürgerungsbehörde seine tatsächlichen Absichten und Beweggründe verheimlicht und mit der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, er habe einen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen, habe er den Tatbestand von Art. 41 BüG erfüllt. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Februar 2005 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdefüh- rer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung, dass er Schweizer Bürger sei. In seiner Begründung hält der Be- schwerdeführer daran fest, dass – auch gestützt auf die Befragungen der Ex-Ehefrau – die Ehegatten aus Liebe geheiratet und bis Juni 2000 eine schöne Zeit verbracht hätten. Die Ex-Ehefrau bestätige auch, dass der Beschwerdeführer eifersüchtig und misstrauisch gewe- sen sei, sowie dass er ihr Vorwürfe gemacht habe, einen anderen Mann zu haben. Sie bestätige ebenfalls, dass es bis zum Sommer 2000 zu keinen Streitereien und Differenzen gekommen sei. Die Tren- nung sei für beide Ehegatten überraschend gekommen. Wenn die Ex- Ehefrau sich heute ausgenützt fühle, so gründe dies in einer allgemei- nen Enttäuschung über die Scheidung ihrer Ehe und vielleicht darin, dass der Beschwerdeführer so rasch wieder eine neue Beziehung ein- gegangen und daraus auch eine Tochter hervorgegangen sei. Entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz würden sich aus den Akten kei- nerlei Hinweise ergeben, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehe- wille bestanden habe. Beide Ehegatten seien sich ja einig, dass sie bis im Sommer 2000 eine intakte Ehe geführt hätten. Angesichts einer er- höhten Scheidungsrate in städtischen Gebieten und bei multikulturel- len Beziehungen habe die Vorinstanz ihr Ermessen weit überschritten, wenn sie solche Rückschlüsse ziehe. Dies sei lebensfremd, denn Be- ziehungen würden manchmal schleichend, manchmal – wie im vorlie- genden Fall – aber auch plötzlich scheitern. Der Beschwerdeführer verweist ferner auf die von der Vorinstanz nicht gewürdigten Aussagen Se ite 5

C-11 4 5 /20 0 6 zweier bekannter Personen vom 10. und 14. Februar 2000, wonach die Ehegatten eine glückliche und harmonische Ehe geführt hätten. Im Zweifelsfall hätten diese Personen befragt werden müssen. Zum Rechtlichen wird schliesslich ausgeführt, dass das Gesetz einen stren- gen Massstab an die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wegen falscher Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen stelle. Aus dem nachträglichen Scheitern der Ehe dürfe nur beim Vor- liegen weiterer wichtiger Gründe darauf geschlossen werden. Lediglich der Umstand, dass sich die Ehegatten uneinig seien, weshalb die Ehe im Sommer 2000 in die Brüche gegangen sei, sich aber einig seien, dass die Ehe bis zu diesem Zeitpunkt intakt gewesen sei, könne hier- für nicht genügen. J. Nach Einreichung eines entsprechenden Begehrens vom 4. April 2005 hiess die instruierende Behörde des EJPD mit Zwischenverfügung vom 12. April 2005 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, wobei ihm Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch als unentgeltliche Rechtsbeiständin beige- geben wurde. K. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2005 unter Hinwies auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Se ite 6

C-11 4 5 /20 0 6 1.2Beim EJPD als einer der Vorgängerorganisationen des Bundesver- waltungsgerichts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsge- richtsgesetzes am 1. Januar 2007 noch hängige Beschwerdeverfahren in dieser Materie werden vom Bundesverwaltungsgericht übernom- men. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe des neuen Verfahrens- rechts (Art. 53 Abs. 2 VGG). Dieses verweist in Art. 37 VGG auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine ab- weichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entschei- des (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe- schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbür- gerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Ein- Se ite 7

C-11 4 5 /20 0 6 bürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484; 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3.2Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" im Sinne des Bürger- rechtsgesetzes unterscheidet sich nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung von demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wie er beispielsweise in Art. 159 ZGB verwendet wird. Er verlangt über die formelle Ehe hinaus den Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche kann nur bejaht werden, wenn der beidseitige, auf die Zukunft gerich- tete Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung er- möglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten gerade im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsge- setzes, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Schei- dungsverfahren eingeleitet wird. 3.3Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes- amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah- ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver- heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlaute- ren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge- nügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebli- che Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefor- dert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung ent- gegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs- pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrer- seits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi- vem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent- Se ite 8

C-11 4 5 /20 0 6 sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). Mit anderen Worten setzt die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht voraus, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung bereits konkrete Schritte bezüglich Trennung oder Schei- dung unternommen worden sind. Es genügt wenn im fraglichen Zeit- raum Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestehen und dies gegen- über der Behörde bewusst verschwiegen wird. 4. Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Zürich als Heimat- kanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1140/2006 vom 17. De- zember 2007, E. 3, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzun- gen gegeben sind, ob der Beschwerdeführer mit andern Worten seine Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen im Sinne der oben stehenden Erwägungen erschlichen hat. 5. 5.1Im Verfahren betreffend Widerruf der erleichterten Einbürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersu- chungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Be- weiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschrei- ben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweis- wert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Die Folgen der Be- weislosigkeit trägt die Verwaltung (Beweislast). 5.2Von entscheidender Bedeutung in einem Verfahren wie dem vorlie- genden ist die Frage, ob die Ehe im massgeblichen Zeitraum (während des gesamten Gesuchsverfahrens) tatsächlich gelebt wurde, und falls ja, ob bei den Ehepartnern der ungebrochene Wille bestand, diese Ehe auf unbestimmte Zeit fortzuführen. Nun handelt es sich aber ins- Se ite 9

C-11 4 5 /20 0 6 besondere beim Willen, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, um eine innere, mentale Haltung, die sich naturgemäss dem direkten Beweis entzieht. Die Verwaltung kommt deshalb im Rahmen der Be- weiswürdigung nicht darum herum, von bekannten Tatsachen (Vermu- tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Bei den tatsächlichen Vermutungen handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfol- gerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als ein Problem der Beweiswürdigung berühren die tatsächlichen Vermu- tungen weder die Beweislast noch den Untersuchungsgrundsatz. Letz- terer gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Sachver- halten im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darü- ber Bescheid wissen kann. Es ist deshalb am Betroffenen, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen liessen, dass eine an- geblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ging, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 ff. mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben). 6. Aus den Akten ergibt sich der folgende Sachverhalt: Der Beschwerde- führer gelangte im August 1987 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 18. März 1992 wurde das Asylgesuch vom Bundes- amt für Flüchtlinge (heute: BFM) erstinstanzlich abgewiesen. Die dage- gen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskom- mission mit Urteil vom 20. Februar 1995 letztinstanzlich ab. Noch vor Ablauf der Ausreisefrist (30. Mai 1995) heiratete der Beschwerdeführer R._______, welche er ca. ein Jahr vorher in einem Tanzlokal kennen gelernt hatte. Am 2. Juni 1997 stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichnete er zusam- men mit seiner Ehefrau am 1. Februar 2000 die Erklärung, wonach sie in einer intakten ehelichen Gemeinschaft leben würden, worauf am 16. Februar 2000 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers erfolgte. Im Sommer 2000 (Ende Juni) kam es zur Trennung und per 1. Oktober 2000 meldete sich der Beschwerdeführer von der ehelichen Se it e 10

C-11 4 5 /20 0 6 Wohnadresse ab. Mit Urteil vom 3. Juli 2001 wurde die Ehe geschie- den. Am 7. November 2001 heiratete er in der Türkei eine Landsmän- nin. 7. Die dargestellten Eckdaten, namentlich die enge zeitliche und die übri- ge Korrelation zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der Aufnahme einer Beziehung zu einer Schweizerbürgerin bzw. der nach- folgenden Heirat einerseits und zwischen der erleichterten Einbürge- rung und der Scheidung sowie der Wiederverheiratung andererseits sprechen gegen den Beschwerdeführer. Sie rechtfertigen die natürli- che Vermutung, dass der Beschwerdeführer mit seiner schweizeri- schen Ehegattin zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen Gemeinschaft lebte (zur Bedeutung und Tragweite der natürlichen Vermutung im Ver- fahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grund- legend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese natürliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeit- punkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Um- kehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung auf- recht zu erhalten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bun- desgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der Indizien, auf die sich die natürliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaub- haft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürge- rung in die Krise kam und scheiterte. 8.1Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Ehe sei im Sommer 2000 plötzlich (überraschend) in die Brüche gegangen bzw. gescheitert. Die Ehegatten hätten aus Liebe geheiratet und bis im Se it e 11

C-11 4 5 /20 0 6 Sommer 2000 eine intakte Ehe geführt. Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar auch nach den Angaben der Ex- Ehefrau die Ehe nicht mit grossen Schwierigkeiten und Problemen be- haftet gewesen sei. Sie bringt aber deutlich zum Ausdruck, dass sie keine gemeinsamen Interessen gehabt, nicht viel gemeinsam unter- nommen und quasi aneinander vorbeigelebt hätten (vgl. Einvernahme- protokoll der Kantonspolizei Zürich vom 1. April 2004, S. 2). Die Aus- sagen der Ehefrau, welche sie zudem in einer zweiten Einvernahme am 17. September 2004 vollumfänglich bestätigte, sind wie die Vorin- stanz zutreffend ausführte, glaubwürdiger als jene des Beschwerde- führers. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er – was im Übrigen nicht be- stritten wird – mit einem konstruierten Schreiben versucht hat, auf das vorinstanzliche Verfahren Einfluss zu nehmen. Gerade wegen dieser Vorgehensweise sieht es auch das Bundesverwaltungsgericht letztlich als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2000 seiner Ehefrau grundlos eine Fremdbeziehung vorgeworfen hat, um so das endgültige Scheitern der Ehe zu provozieren und möglichst rasch zu einer Scheidung zu kommen. Einen auf die Zukunft gerichteten Ehe- willen – selbst wenn dieser bei der Eingehung der Ehe noch vorhan- den gewesen sein sollte – lag beim Beschwerdeführer auf jeden Fall zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht mehr vor. 8.2In Bezug auf die angeblich glücklich und harmonisch geführte Ehe verweist der Beschwerdeführer im Weiteren auf die von der Vorinstanz nicht gewürdigten Aussagen zweier bekannter Personen vom 10. und 14. Februar 2000 und macht geltend, dass diese Personen im Zwei- felsfalle hätten befragt werden müssen. 8.2.1Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist im Verwaltungs- verfahren ein subsidiäres Beweismittel, d.h. sie ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 oder BBl 1965 II 1366/67). Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde sodann nicht, alles und jedes was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be- weiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten Se it e 12

C-11 4 5 /20 0 6 ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornher- ein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sach- verhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtser- heblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärun- gen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 II 169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 I E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbe- hörden [VPB] 69.78 E. 5a). 8.2.2In casu möchte der Beschwerdeführer durch entsprechende Be- rücksichtigung der genannten Referenzschreiben bzw. durch Befra- gung dieser Personen nicht nur beweisen, dass die Ehegatten eine glückliche und harmonische Ehe geführt hätten, sondern auch dass die Ehe noch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung stabil gewe- sen sei. Er verkennt dabei aber, dass diese Referenzschreiben die Wahrnehmung von Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild der Ehegatten (gemeinsames Auftreten) schildern und kaum einen Einblick über die inneren Beweggründe geben. Zudem ist davon aus- zugehen, dass die Einvernahme dieser Drittpersonen nicht zu neuen Erkenntnissen führen, sondern lediglich die in den Referenzschreiben gemachten Vorbringen – soweit für das vorliegende Verfahren relevant – bestätigen. Auf die – ohnehin nur subsidiär zulässigen – Zeugeneinvernahmen kann daher verzichtet und die entsprechende Beweiswürdigung inso- weit vorweggenommen werden. 9. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG setzt voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem un- lauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Nach dem bis- her Gesagten kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend dartun, dass er im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe und der Gewährung der erleichterten Einbürgerung in einer stabilen und in jeder Beziehung in- Se it e 13

C-11 4 5 /20 0 6 takten ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau lebte und dass die- se Ehe erst wegen der ihr vorgeworfenen Fremdbeziehung in die Brü- che ging. Vermutungsbasis und Vermutungsfolgen wurden nicht umge- stossen bzw. konnten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der rechtliche Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung der Erklärung erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 41 BüG verheimlicht und den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, einen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen zu haben, ist somit nicht zu beanstanden. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist er davon befreit, für die ent- standenen Verfahrenskosten aufzukommen. Aus demselben Grund sind die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Behörde zu übernehmen und der Rechtsbeiständin ist gemäss Art. 9 ff. des Re- glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent- schädigung von Fr. 1'200.- (inkl. MWST) auszurichten. Dieser Betrag ist vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuer- statten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Dispositiv Seite 15 Se it e 14

C-11 4 5 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Für ihre anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwältin lic. iur. Annegret Lautenbach-Koch eine Entschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. MWST) ausgerichtet. 4. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsge- richt zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen. 5. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) -das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abt. Einbürgerungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfRudolf Grun Se it e 15

C-11 4 5 /20 0 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 16

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CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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Entscheidungsdatum
29.08.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026