B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1142/2010
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 2 Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
W., vertreten X., Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG.
C-1142/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus Äthiopien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1966) gelangte am 12. April 2003 von Peking her kommend auf dem Luftweg in die Schweiz und ersuchte bei der Flughafenpolizei Zürich am 13. April 2003 erstmals um Asyl. Mit Verfügung vom 4. August 2003 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migra- tion [BFM]) das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29. September 2003 aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs am 6. September 2003 unange- fochten in Rechtskraft. Der Verpflichtung zur Ausreise kam die Beschwer- deführerin indessen nicht nach. B. Am 21. Juli 2007 stellte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch, wobei sie im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend machte. Auf dieses trat das nunmehr zuständige BFM mit Verfügung vom 23. Au- gust 2007 mangels Leistung des einverlangten Gebührenvorschusses nicht ein. Eine am 4. September 2007 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2007 gut und wies die Sache zurück an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs. Hierauf stellte das BFM in seiner Verfügung vom 22. Februar 2008 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2011 ab. C. Zwischenzeitlich unterbreitete L._______ der Vorinstanz am 25. Novem- ber 2009 auf Antrag der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zu einer entsprechenden Aufenthaltsregelung zu verweigern und räumte ihr Gelegenheit zur Stel- lungnahme ein. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu am 18. Januar 2010 durch H._______ vernehmen.
C-1142/2010 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 verweigerte die Vorinstanz die Zu- stimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin hal- te sich weniger als sieben Jahre in der Schweiz auf und sei erst seit Juli 2008 erwerbstätig, was zwar soweit entschuldbar sei, als sie seit Abwei- sung des ersten Asylgesuchs unter einem Arbeitsverbot gestanden habe. Von einer fortgeschrittenen beruflichen Integration könne bei dieser Sach- lage aber nicht ausgegangen werden, zumal sie in Bereichen tätig sei, die keine besonderen Ausbildungen und Fähigkeiten voraussetzten. Ihre Ein- sätze im Rahmen ihres Engagements beim F._______ sowie durch den Besuch von Sprachkursen begründeten ebenfalls keine fortgeschrittene Integration. Die Beschwerdeführerin sei im Alter von 37 Jahren in die Schweiz gelangt und habe somit den grössten Teil ihres bisherigen Le- bens im Heimatland verbracht. Dort habe sie 12 Jahre lang die Schule besucht und anschliessend im Kleidergeschäft ihrer Mutter gearbeitet. Mit Mutter und Tante verfüge sie über ein familiäres Beziehungsnetz in ihrer Heimat, was eine Reintegration vereinfache. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2010 lässt die Beschwerdefüh- rerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Ferner sei das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles festzu- stellen und das BFM sei anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zu erteilen. In formel- ler Hinsicht ersucht sie um die vollumfängliche Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege. Hierzu lässt sie vorbringen, sie lebe bereits knapp sieben Jahre in der Schweiz. Die Vorinstanz habe in ihrer Würdigung nicht mit einbezogen, dass das zweite Asylgesuch seit beinahe zwei Jah- ren hängig sei und habe damit willkürlich gehandelt. Ebenfalls sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Flucht be- reits 37 Jahre alt gewesen und heute 44 Jahre alt sei. Sie könne nicht in das familiäre Beziehungsnetz in ihrer Heimat zurückkehren und ohne wei- teres wieder im Kleidergeschäft der Mutter arbeiten. Überdies könne nicht auf eine ungenügende berufliche Integration geschlossen werden, da schlichtweg keine Befugnis zum Arbeiten bestanden habe. Durch den Besuch von Sprachkursen und der Tätigkeit bei F._______ habe sie einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, welcher nicht nur Per- sonen aus ihrer Heimat umfasse. Es könne daher von einer weitgehen- den Integration ausgegangen werden. Im Weiteren habe sie sich bereits vor Einreichen des zweiten Asylgesuchs um Integration bemüht. Sie sei in
C-1142/2010 Seite 4 der Lage ihren Lebensunterhalt selber zu finanzieren und sei strafrecht- lich unbescholten. Das Rechtsmittel war mit einem Zeitungsartikel des N._______ vom 5. Dezember 2007 ergänzt. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege man- gels hinreichender Erfolgsaussichten ab. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2010 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. H. Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend Asyl und Wegweisung ab. I. Mit Eingabe vom 4. Januar 2012 teilte die Parteivertreterin mit, die Be- schwerdeführerin habe ihre Anstellung verloren, weil ihr Arbeitgeber den Betrieb aufgebe, sie sei aber auf Stellensuche. Hinzu komme, dass sie psychisch mit der Vergangenheit zu kämpfen habe und unter dem unsi- cheren Aufenthaltsstatus leide. Die Eingabe wurde mit Arbeitszeugnissen von drei verschiedenen Arbeit- gebern vom 30. Juni 2009, 30. April 2011 und 23. Dezember 2011 sowie einem Zertifikat "Start Deutsch 2" des "telc" (Stufe A 2 des Europäischen Sprachenportfolios) vom 13. Dezember 2011 ergänzt. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
C-1142/2010 Seite 5 gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM – als ei- ne der in Art. 33 Bst. d VGG genannten Vorinstanzen – betreffend Ver- weigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. Sep- tember 2010 E. 3). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz – sofern anwendbar – nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Auf- enthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Ein- reichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration ein
C-1142/2010 Seite 6 schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilli- gung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2008 vom 28. Januar 2009 E. 3.1). Anwendbar ist die im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durch- laufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren be- finden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar (PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage Basel 2009, Rz. 9.35; vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 3.). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin hält sich seit der Einreichung des ersten Asylgesuches mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, wobei ihr Aufent- haltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der fortgeschrit- tenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt". Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen Recht- sprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum 31. De- zember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Be- grenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, son- dern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen). 4.2. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) be- zieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienver-
C-1142/2010 Seite 7 hältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilha- be am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Mög- lichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). 5. 5.1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13 Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten Kri- terien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwie- gender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erfor- derlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Not- lage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingun- gen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Per- sonen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. 5.2. Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits deshalb erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als einziges Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem Kontext anwendbaren Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anfor- derungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine über- durchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). 5.3. Zu beachten gilt es ferner, dass die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Erwägungen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwie-
C-1142/2010 Seite 8 genden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichts- punkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (heute sind diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Diese Prüfung kann nicht losge- löst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausge- setzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine ge- wisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betref- fen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-8270/2008 vom 10. Mai 2010 E. 5.3 mit Hinweis). 5.4. Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grund- sätzlich nicht berücksichtigt (anders Anwesenheiten im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2 mit Hinweis). In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration sowie die weiteren Um- stände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden – so etwa ein nachlässiger Wegweisungs- vollzug – zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 42 in fine mit Hinweis). 6. 6.1. Das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 4. August 2003 rechtskräftig abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz an- geordnet. Das BFM setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 29. September 2003. Demnach hielt sie sich bis zur Anhebung des zweiten Asylverfah- rens am 21. Juli 2007 illegal in der Schweiz auf. Aus der nunmehr neun- jährigen Anwesenheitsdauer (wovon lediglich fünfeinhalb Jahre im Rah- men der beiden Asylverfahren bzw. des Härtefallverfahrens) vermag die Beschwerdeführerin, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten.
C-1142/2010 Seite 9 6.2. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorlie- gen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles auszugehen, sofern er finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthalts nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Was die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin an- belangt, so ist sie von daher nicht als derart lang einzuschätzen, dass ohne Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden per- sönlichen Härtefall geschlossen werden könnte. Hingegen stellt sich die Frage, ob sich aus den sonstigen Umständen des Aufenthalts und Verhal- tens der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende persönliche Notlage ableiten lässt. 6.3. Die Beschwerdeführerin hat nicht nur die Ausreisefrist missachtet und sich während beinahe vier Jahren illegal in der Schweiz aufgehalten, sondern sie muss sich in diesem Zusammenhang auch den Vorwurf ge- fallen lassen, Mitwirkungspflichten verletzt zu haben. Die einer um Asyl nachsuchenden Person nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfah- rens auferlegte Ausreisepflicht beschränkt sich nicht darauf, sich den Be- hörden zur Verfügung zu halten und behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Die ausreisepflichtige Person ist vielmehr gehalten, von sich aus die Schweiz zu verlassen und im Vorfeld der Ausreise alles zu unterneh- men, um dies zu ermöglichen, was hier offenkundig nicht geschah (vgl. auch kantonale Aktennotiz vom 1. Oktober 2003). So hat sie sich auch geweigert, das Formular "Basic Data Sheet" auszufüllen und zu unter- zeichnen. Die heutige Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG soll nur für Per- sonen in Betracht fallen, die nach Abweisung ihres Asylgesuches aus nicht selbst verschuldeten oder nicht selbst zu verantwortenden Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5438/2010 vom 4. November 2011 E. 6.1. mit Hinweisen). Eine solche Situation ist vorliegend, wie angetönt, nicht gegeben. Da sämtliche mate- riellen Asylentscheide (zwei Verfügungen des BFM, ein Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts) zum Ergebnis kommen, dass keine Asylgründe vorliegen, hätte es die Beschwerdeführerin in der Hand gehabt, ein Rei- sedokument zu erlangen. Bislang hat sie sich jedoch nicht bereit erklärt, ein solches Dokument zu besorgen oder freiwillig zurückzukehren und in dieser Hinsicht überhaupt jegliche Kooperation mit den Behörden verwei-
C-1142/2010 Seite 10 gert. Ihr Verhalten, bzw. die Verletzung von Mitwirkungspflichten und das absichtliche Hinauszögern des Aufenthalts, dürfen daher im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. des Kriterienkatalogs von Art. 31 Abs. 1 VZAE (ins- besondere von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) nicht ausser Acht gelassen werden. 6.4. Die herangezogen Akten lassen erkennen, dass die Beschwerdefüh- rerin sich ansonsten anscheinend recht gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt hat. Was die sprachliche Integration anbelangt, ist allerdings nach wie vor von relativ beschränkten Deutschkenntnissen auszugehen. Gemäss Zertifikat des "telc" hat die Beschwerdeführerin trotz angeblichen Besuchs von Sprachkursen am 13. Dezember 2011 das Referenzniveau A2 des Europäischen Sprachenportfolios lediglich knapp erreicht. Ihre diesbezüglichen Bemühungen bewegen sich folglich im üblichen Rah- men. Ebenso wenig kann von besonders engen Bindungen, deren Auflö- sung zu einer besonderen Härte führen würde, die Rede sein. Die Be- schwerdeführerin ist alleinstehend und hat in der Schweiz keine Famili- enangehörigen. Es ist zwar davon auszugehen, dass in Anbetracht der Dauer ihrer Anwesenheit in gewissem Umfang soziale Kontakte beste- hen, doch lässt sich aus den Akten nichts entnehmen, was auf den Auf- bau bzw. das Bestehen eines Bekannten- bzw. Freundeskreises schlies- sen lassen könnte. Einzig der Hinweis auf Freundschaften aus der Hei- mat und aus der Schweiz findet an einer Stelle Erwähnung (vgl. Be- schwerde vom 24. Februar 2010 S. 7). Besondere Aufschlüsse auf Teil- nahme der alleinstehenden Beschwerdeführerin am sozialen Leben be- stehen - nebst einer nicht weiter ausgeführten Tätigkeit beim F._______ - nicht. Die nicht näher belegten Angaben beinhalten damit keine hinrei- chenden Nachweise für eine aussergewöhnliche soziale Integration, wel- che über die während des mehrjährigen Aufenthalts geknüpften berufli- chen, freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen hinaus gehen würde. Für die Annahme eines persönlichen Härtefalles genügt es nicht, wenn solche Beziehungen aufgegeben werden müssen (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). 6.5. Die Beschwerdeführerin ist vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 in einem Hotel als Zimmermädchen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aus einem Zeugnis vom 30. Juni 2009 geht hervor, dass ihr Arbeitgeber mit ihren Leistungen zufrieden war und sie am Arbeitsplatz beliebt gewe- sen ist. Diese Stelle verliess sie auf eigenen Wunsch. Vom 13. Juli 2009 bis zum 30. April 2011 war sie bei einem Fullservice für Marketing und Versandhandel als Versandmitarbeiterin tätig. Gemäss Arbeitszeugnis
C-1142/2010 Seite 11 war die Arbeitgeberin mit ihren Leistungen zufrieden und schätzte sie als hilfsbereite, pünktliche und über gute Umgangsformen verfügende Ange- stellte. Aufgrund interner Umstrukturierungen war die Beschwerdeführerin gehalten ihre Stelle aufzugeben. Vom 11. Juli bis zum 23. Dezember 2011 war sie dann in den Bereichen Recycling und Textilhandwerk tätig. Auch hier wurde ihr Einsatz positiv bewertet. Infolge Betriebsaufgabe des Un- ternehmens wurde sie jedoch entlassen und geht derzeit keiner berufli- chen Tätigkeit nach. Seit Arbeitsaufnahme im Jahre 2008 ist die Be- schwerdeführerin indessen in der Lage, ihren Lebensunterhalt ohne Inan- spruchnahme der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu decken. Allerdings waren ihre beruflichen Tätigkeiten weder besonders qualifiziert noch war sie über längere Zeit konstant für denselben Arbeitgeber oder im selben Sek- tor tätig. Zuvor lebte sie - erst als Asylsuchende und danach als rechts- kräftig abgewiesene Asylbewerberin mangels Arbeitserlaubnis - während fünf Jahren von der Sozialhilfe. Überdies bilden die aktuellen Umstände keine Gewähr für eine künftige wirtschaftliche Unabhängigkeit. Aus den Akten geht weiter nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in den fünf Jahren vor Arbeitsaufnahme um den Erwerb von Bildung bemüht hät- te oder sonst ein Angebot seitens nicht profitorientierter Organisationen zur Integrationsförderung wahrgenommen hätte. Von einer ausserge- wöhnlichen oder unüblich starken Integration – die über diejenige einer Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender Ausländerinnen und Ausländer hinausgeht – kann aber trotz der Referenzen der früheren Arbeitgeber auch in dieser Hinsicht nicht ausgegangen werden. Im Er- gebnis kann mithin nicht von einer Verankerung oder Verwurzelung in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung (siehe E. 5.1 – 5.3 hiervor) aus- gegangen werden. 6.6. Weiter gilt zu prüfen, wie es sich mit dem Aspekt der Wiedereinglie- derung im Herkunftsstaat verhält. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 37 Jahren in die Schweiz gelangt. Sie hat somit den grössten Teil ihres bisherigen Lebens, welcher die für die Persönlichkeitsbildung wichtigen Kinder- und Jugendjahre umfasst, in Äthiopien verbracht. Sie ist - wie er- wähnt - alleinstehend und hat keinen familiären Bezug zur Schweiz. Da- gegen verfügt die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein fami- liäres Beziehungsnetz (gemäss ihren Angaben leben Mutter und Tante sowie ein Bruder noch dort). Dass aus politischen Gründen bei einer Rückkehr Repressionen drohen könnten, wurde bereits im erst kürzlich ergangenen Urteil vom 15. Dezember 2011 betreffend Asyl und Wegwei- sung klar verneint. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat erscheint insofern nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Vielmehr geht es dar-
C-1142/2010 Seite 12 um, ob die zur Ausreise verpflichtete Person bei einer Rückkehr gegen- über der dortigen Bevölkerung wesentlich benachteiligt wäre (siehe Urteil des Bundesgerichts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2 oder BGE 123 II 125 E. 5b/dd S. 133). Dies trifft hier nur schon deswegen nicht zu, weil die Beschwerdeführerin in Äthiopien (wie eben dargetan) auf ein fa- miliäres Netzwerk zurückgreifen kann. Zum Vorteil gereichen werden ihr ferner die zwölfjährige Schulausbildung im Heimatstaat, die Berufserfah- rung aus der Zeit, als sie im Geschäft ihrer Mutter mitarbeitete sowie die in der Schweiz gewonnenen Einblicke in die Arbeit bei diversen Unter- nehmen. Nur schon vor diesem Hintergrund vermag die sich in guter ge- sundheitlicher Verfassung befindliche Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Alles in allem lassen die aufgelisteten Faktoren - entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde - eine Wiedereingliede- rung in Äthiopien somit als möglich erscheinen. Insbesondere ergibt sich aus den Akten nichts, was auf eine derart enge Verbundenheit der Be- schwerdeführerin mit der Schweiz schliessen liesse, dass von ihr nicht verlangt werden könnte, ihr Leben in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Herkunftsland, weiterzuführen. 7. Damit ist abschliessend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht erfüllt. Zu Recht hat die Vorinstanz daher im vorliegenden Fall die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ver- weigert. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufol- ge abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-1142/2010 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und mit dem am 1. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (...) – L._______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: