BGE 129 II 215, 2A.451/2002, 5A.11/2002, 5A.12/2006, 5A.13/2005, + 4 weitere
Ab te i lun g III C-1 1 40 /2 0 06 {T 0 /2 } Urteil vom 17. Dezember 2007 Mitwirkung:Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richterin Elena Avenati-Carpani; Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. E._______, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Sintzel, Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.Der aus Nigeria stammende E._______ (geb. , nachfolgend Be- schwerdeführer) heiratete am 11. Dezember 1992 in seinem Heimatland die um fünf Jahre jüngere Schweizer Bürgerin K.. Am 23. Mai 1993 reiste er in die Schweiz ein und nahm im Kanton Zürich Wohnsitz. In der Folge erhielt er von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau. B.Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 4. April 1998 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsver- fahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 18. September 1999 ge- meinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürge- rungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung bean- tragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimli- chung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 25. Oktober 1999 erhielt der Gesuchsteller daraufhin durch er- leichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. Sep- tember 1952 über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) das Schweizer Bürgerrecht. C.Wegen einer Fremdbeziehung verliess K._______ die eheliche Wohnung im Mai 2000, worauf die Eheleute in gegenseitigem Einverständnis beschlossen, sich zu trennen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Februar 2001 (in Rechtskraft seit dem 20. März 2001) wurde die Ehe geschieden. Am 18. Juni 2001 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland die nigerianische Staatsangehörige O.. Mit dieser Landsfrau hatte er noch während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin ein Kind gezeugt, das am 5. Oktober 2000 zur Welt gekommen war. D. D.aDiese Vorfälle bewogen das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA, heute Bundesamt für Migration [BFM], hiernach: das Bundesamt) dazu, ein Ver- fahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu eröff- nen. Am 4. April 2003 forderte es den Gesuchsteller in diesem Zusammen- hang auf, sich binnen Monatsfrist zur Frage einer allfälligen Nichtigerklä- rung, zur Trennung und Scheidung von seiner schweizerischen Ehegattin sowie zur Zeugung des ausserehelichen Kindes zu äussern. Der Parteiver- treter nahm hierzu am 30. Mai 2003 erstmals Stellung. Dabei machte er geltend, sein Mandant habe das Schweizer Bürgerrecht in keiner Weise durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er- schlichen. Die Gründe, welche zur Scheidung geführt hätten, seien erst nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten. Die Stellungnahme war mit einer Erklärung von K. vom 27. März 2003 ergänzt. D.bAuf Veranlassung des Bundesamtes wurde die schweizerische Ex-Ehefrau
3 am 12. Juli 2003 von der Kantonspolizei Aargau rogatorisch einvernom- men. Am 14. Oktober 2003 teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit, aufgrund der gesamten Umstände seien die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung als erfüllt zu betrachten und übermittelte ihm das Einvernahmeprotokoll. Bezug nehmend auf dieses bestritt der Parteivertreter mit Eingabe vom 14. November 2003 die vom BFM daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Am 9. Dezember 2003 ersuchte die Vorinstanz den Heimatkanton St. Gallen in der Folge um Zu- stimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Diese Zu- stimmung lag am 11. Dezember 2003 vor. D.cMit Verfügung vom 23. Juli 2004 erklärte das Bundesamt die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung wurde ausgeführt, beide Ehegatten hätten innerhalb weniger Wochen nach der erleichterten Einbürgerung aussereheliche Beziehungen zu Personen auf- genommen, mit denen sie heute verheiratet seien. Unter diesen Umstän- den müsse davon ausgegangen werden, dass bereits im Zeitpunkt der Un- terzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft und in dem- jenigen der erleichterten Einbürgerung keine stabile Ehe mehr gelebt wor- den sei. Trennung und Scheidung seien das Ergebnis eines längeren Pro- zesses des Auseinanderlebens. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers habe anlässlich ihrer Einvernahme ausgesagt, dass in der Ehe ab Ende des Jahres 1999 Schwierigkeiten bestanden hätten. Diese seien auf die Sprache und die grosse Verantwortung, die ihr damals oblegen habe, zu- rückzuführen gewesen. Es sei anzunehmen, dass diese Schwierigkeiten seit Anbeginn der Ehe bestanden und sich seither auf die Beziehung aus- gewirkt hätten. Angesichts der zeitlichen Abfolge der Vorkommnisse er- scheine unglaubhaft, dass den Ehegatten die beidseitige Entfremdung bis nach der erleichterten Einbürgerung verborgen geblieben sei. Vielmehr hätten sie die Einbürgerungsbehörde im falschen Glauben gelassen, sie würden in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft leben. E.Mit Beschwerde vom 9. September 2004 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Rechtsvertreter, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren betreffend Nichtig- erklärung der erleichterten Einbürgerung einzustellen. Am 12. Oktober 2004 reichte er eine kurze Aktualisierung des Rechtsmittels nach. Dazu lässt der Beschwerdeführer vorab vorbringen, die Behörde trage die Be- weislast dafür, dass ein eingebürgerter Ausländer die Einbürgerung er- schlichen oder mit unlauterem Verhalten erwirkt habe. Er und seine Ex- Ehefrau hätten die gemeinsame Erklärung vom 18. September 1999 in gu- ten Treuen unterzeichnet und damals weder bewusst falsche Angaben ge- macht noch irgend etwas Wesentliches verschwiegen. Besagte Erklärung habe vielmehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen. Was die Vor- instanz dagegen einwende, sei nicht stichhaltig und kein Beweis für die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe. Aus der Kontaktaufnahme der schweizerischen Ex-Gattin mit ihrem Jugendfreund im Dezember 1999 dürfe nicht geschlossen werden, dass die Ehe schon zuvor in der Krise ge- wesen sei. Erst im März 2000 sei das Verhältnis von K._______ zu ihrem
4 heutigen Partner enger geworden. Ab diesem Zeitpunkt habe die eigentliche Zerrüttung begonnen. Diese Fremdbeziehung hätte denn den alleinigen Grund für die spätere Scheidung vom Gesuchsteller dargestellt. Keine Rolle gespielt habe in dieser Hinsicht hingegen die Zeugung des ausserehelichen Kindes im Januar 2000. Hierbei habe es sich lediglich um einen einmaligen Seitensprung gehandelt. Davon habe die Ex-Gattin an- fänglich gar nichts gewusst. Trennung und Scheidung seien zwar in vielen Fällen das Ergebnis eines längeren Prozesses des Auseinanderlebens, sehr oft resultierten sie aber auch aus kurzfristigen Erlebnissen, was vor- liegend der Fall gewesen sei. Die Auslegung der Aussagen der Ex-Ehefrau durch die Vorinstanz beinhalte zudem unzutreffende, nicht belegte Unter- stellungen. Die in der rogatorischen Einvernahme erwähnten Schwierigkei- ten charakterisierten sich als in einer normalen Ehe übliche Probleme und die Annahme, dass der Prozess der beidseitigen Entfremdung lange vor der Unterzeichnung der Erklärung betreffend erleichterter Einbürgerung eingesetzt habe, sei eindeutig falsch. Die Ereignisse hätten sich erst nach- her überstürzt. Die Mutmassungen und Rückschlüsse des Bundesamtes entbehrten daher der nötigen Beweiskraft. F.Das Bundesamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 17. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde. G.Mit Eingabe vom 26. Juni 2007 macht der Parteivertreter ergänzend gel- tend, die Fünfjahresfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG sei längst abgelaufen. H.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Ab. 1 BüG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In- krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge- nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde- diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts an- deres bestimmt. 1.4Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerdefüh- rung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
3.Der Parteivertreter ist der Auffassung, die Fünfjahresfrist des Art. 41 Abs.
1 BüG sei abgelaufen. Diese Rüge geht fehl. Die erleichterte Einbürgerung
ist in casu am 25. Oktober 1999 erfolgt und sie wurde von der Vorinstanz
am 23. Juli 2004 für nichtig erklärt. Wo das Gesetz einer Behörde die Mög-
lichkeit einräumt, durch rechtliche Vorkehren bestimmte Rechtswirkungen
zu erzielen oder im Falle von Art. 41 Abs. 1 BüG rückgängig zu ma-
chen, ist regelmässig anzunehmen, dass zur Einhaltung einer solchen Ver-
wirkungsfrist das Tätigwerden der erstinstanzlich zuständigen Behörde ge-
nügt. Würde stattdessen auf die Rechtskraft eines Rechtsmittelentschei-
des abgestellt, so würde sich die Zeitspanne für die zuständige Behörde
zum Eingreifen angesichts notorischer Verzögerungsmöglichkeiten in
mehrstufigen Rechtsmittelverfahren massiv reduzieren, was nicht der Sinn
der Regelung sein kann. Für die Fristberechnung ist daher in Nichtigkeits-
verfahren gemäss Art. 41 BüG der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ent-
scheides der zuständigen Behörde massgebend (vgl. die Urteile des Bun-
desgerichts 5A.11/2002 vom 23. August 2002 E. 3 und 5A.3/2002 vom
29. April 2002 E. 3b). Diese Frist hat das erstinstanzlich zuständige BFM
eingehalten.
4.
4.1Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit
einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen,
wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr
hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schwei-
zer Bürgerin lebt. Seine Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zu-
dem voraus, dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist,
die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraus-
setzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch
anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2
chen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgespro-
chen werden (vgl. BGE 129 ll 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen).
4.2Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Ver-
6 langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürge- rin oder eines Schweizerbürgers die erleichterte Einbürgerung ermögli- chen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein- schaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung ein- geleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). 4.3Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Hei- matkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvor- aussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbür- gerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem un- lauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich, wohl aber dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde be- wusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 ll 113 E. 3.1 S. 114 f. mit weiteren Hinweisen). 5.Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die fünf Jahre jün- gere Schweizer Bürgerin K._______ im Januar 1992 in seinem Heimatland kennen gelernt und sie am 11. Dezember des gleichen Jahres dort geheiratet hat. Im Mai 1993 begab er sich in die Schweiz, wo das Paar im Grossraum Zürich eine gemeinsame Wohnung bezog. Nach sieben Ehejahren und rund sieben Monate nach der am 25. Oktober 1999 er- folgten erleichterten Einbürgerung verliess die Ex-Ehefrau das eheliche Domizil wegen einer Fremdbeziehung. Mit der fraglichen Person (es soll sich um einen Jugendfreund handeln) ist sie heute verheiratet. Ihre Ehe mit dem Beschwerdeführer wurde am 20. März 2001 auf gemeinsames Be- gehren hin rechtskräftig geschieden. Letzterer wiederum hat noch während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau ein aussereheliches Kind ge- zeugt. Die Mutter des am 5. Oktober 2000 geborenen Kindes ist seine jet- zige nigerianische Ehegattin, welche er am 18. Juni 2001 in Nigeria ehe- lichte. Die vom Bundesamt beigezogenen Scheidungsakten bestätigen, dass die Eheleute seit dem Mai 2000 getrennt leben. Während des Schei- dungsverfahrens (Winter 2000/2001) wohnte die Ex-Gattin bei ihren Eltern. Am 27. Mai 2003 bekräftigte sie schriftlich, die am 18. September 1999 ab- gegebene Erklärung betreffend erleichterter Einbürgerung entspreche den Tatsachen und sei in guten Treuen erfolgt. Ihre erste Ehe sei erst in die Krise gekommen, als sie mit ihrem Jugendfreund eine engere Beziehung eingegangen sei. Anlässlich der rogatorischen Befragung durch die Kan- tonspolizei Aargau äusserte sich K._______ eingehender zur Be- kanntschaft mit dem Beschwerdeführer, zum Verlauf der Ehe und zu den Gründen, welche zu deren Auflösung geführt haben sollen.
7 6. 6.1In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Be- weiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisre- geln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gülti- ger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Be- weismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwal- tungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Für eine belastende Verfügung trägt die Ver- waltung die Beweislast. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbür- gerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgebli- chen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesent- lichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwie- rig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekann- ten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Berei- chen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f. mit Hinweisen). 6.2Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung we- der die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung er- schütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des intak- ten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche Ele- mente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürger- ten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. haben sollte, die Vermutung durch den Ge- genbeweis oder das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f.). 6.3Die vorinstanzliche Tatsachenvermutung gegen das Bestehen einer geleb- ten Ehe in den massgebenden Zeitpunkten liesse sich im vorliegenden Fall am ehesten widerlegen, wenn sich in der Phase nach der erleichterten Einbürgerung ein unvorhergesehenes oder aussergewöhnliches Vorkomm- nis zugetragen hätte oder wenn der Verfügungsadressat konkrete Anhalts- punkte für die Annahme lieferte, dass die eheliche Beziehung aus seiner Sicht im September/Oktober 1999 wirklich noch stabil und auf eine ge- meinsame Zukunft ausgerichtet gewesen ist (zum Ganzen vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 2.3, 5A.22/2006 vom 13. Juli 2006 E. 2.3, 5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 3.3, 5A. 13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 4.3 oder 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2 und 5.3).
8 7. 7.1Der Beschwerdeführer hatte am 18. September 1999 unterschriftlich be- stätigt, dass er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen ehelichen Ge- meinschaft lebe und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Am 25. Oktober 1999 erhielt er daraufhin das Schweizer Bür- gerrecht. Die Tatsache, dass sich ein Paar vergleichsweise kurze Zeit nach der Einbürgerung trennt bzw. ein Scheidungsverfahren einleitet, kann wie angetönt einen Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft darstellen (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). Dass zum massgebenden Zeitpunkt keine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft bestanden habe, schliesst das Bundesamt aus verschiedenen Indizien und Ereignisabläufen. 7.2Die Vorinstanz führt in der Stellungnahme vom 14. Oktober 2003 und in ih- rer Anfrage vom 9. Dezember 2003 an den Heimatkanton aus, sie sehe es als erwiesen an, dass die seinerzeitige Heirat auch von zweckfremden Mo- tiven geleitet gewesen sei. Dem vorliegenden Einbürgerungsverfahren liegt von der Art und Weise, wie sich die Parteien kennen gelernt haben, allerdings keine klassische Missbrauchskonstellation zu Grunde. Beim Be- schwerdeführer handelt es sich offenbar um eine Ferienbekanntschaft von K._______. Laut ihrer Darstellung sind sie sich im Januar 1992 auf einer Party in Nigeria erstmals begegnet. Nach drei Monaten hätten sich die beiden entschlossen zu heiraten (S. 2 des Einvernahmeprotokolls vom 12. Juli 2003). Die Hochzeit selber fand am 11. Dezember 1992 statt, also knapp ein Jahr, nachdem der Gesuchsteller Bekanntschaft mit seiner Partnerin gemacht hatte. Der Anlass soll in kleinem Rahmen in Nigeria ge- feiert worden sein. Zu bedenken gilt es in diesem Zusammenhang, dass der Altersunterschied zwischen den Ehegatten mit fünf Jahren (Ehemann: Jahrgang 1965, Ehefrau: Jahrgang 1970) gering ist und der Beschwerde- führer bis dahin stets in Nigeria gelebt hatte. Er befand sich mithin nicht in einer Lage, in welcher ihm ohne Heirat fremdenpolizeiliche Massnahmen des Gastlandes gedroht hätten. Die Ausführungen der schweizerischen Ex-Ehefrau (S. 2 und 3 des Einvernahmeprotokolls) deuten von daher auf eine Liebesheirat hin. In diesem Kontext ist auch ihre Aussage zu werten, das Aufenthaltsrecht habe bei der Heirat eine Rolle gespielt, denn anders wäre es für die damals 22-jährige Frau, die in der Schweiz ein Studium zu absolvieren gedachte, kaum möglich gewesen, mit ihrer Ferienbekannt- schaft dauernd zusammenzuleben. Solche Vorhaben allein können dem Beschwerdeführer, wenn sie nicht von weiteren Umständen begleitet sind, nicht angelastet werden (zur Bedeutung des Argumentes der Erlangung ei- nes Aufenthaltsrechts vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 3.2). Da die Situation der Betroffenen sich insoweit in mehrfacher Hinsicht von den typischen Negativbeispielen unterscheidet, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die diesbezügliche vorinstanz- liche Einschätzung zu stützen vermöchte. Für die Gegenseitigkeit der Be- ziehung sprechen ferner das Vorhandensein gemeinsamer Interessen und die gepflegten sozialen Kontakte; die Ehe zeichnete sich mit anderen Wor- ten durch eine gewisse Substanz aus und sie wurde immerhin rund sieben
9 Jahre lang effektiv gelebt (vgl. S. 3 des Einvernahmeprotokolls). Während dieser Zeit hat der Beschwerdeführer, der ab Ende 1994 als Chemielabo- rant einer Erwerbstätigkeit nachging, auch regelmässig einen Beitrag an den familiären Unterhalt geleistet (vgl. den Erhebungsbericht der Stadtpoli- zei Zürich vom 25. März 1999). Die aufgelisteten Aspekte reichen deshalb nicht aus, um das frühere Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemein- schaft ernsthaft in Frage zu stellen. Ebenso wenig sind sie zur Bestätigung der Vermutung geeignet, die Ehe sei von zweckfremden Motiven mitbe- stimmt gewesen (Urteil 5A.13/2005 vom 6. September 2005, E. 3.2). 7.3 7.3.1Ein zentrales Element stellen unter den vorliegenden Begebenheiten des Weiteren die Gründe dar, warum eine Ehe, die rund sieben Jahre Bestand hatte, nach der erleichterten Einbürgerung innert weniger Monate in die Brüche ging. Spricht die Tatsachenvermutung gegen das Bestehen einer gelebten Ehe im massgebenden Zeitpunkt, obliegt es entgegen der Auffas- sung der Rechtsvertreters den Betroffenen, die Vermutung durch den Ge- genbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtig- keit umzustürzen (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f.). Hinweise für das Schei- tern der Ehe liefern die rogatorische Einvernahme der schweizerischen Ex- Gattin vom 12. Juli 2003, die Scheidungsakten und die schriftliche Erklä- rung von K._______ vom 27. Mai 2003. Mit in Betracht zu ziehen sind ferner Elemente wie die allgemeine Lebenserfahrung, die zeitliche Abfolge von Vorkommnissen und allfällige Koinzidenzen. 7.3.2Laut den Ausführungen der schweizerischen Ex-Frau verlief die Ehe bis "ca. Ende 1999" gut. Danach im Dezember 1999 will sie einen Jugend- freund wiedergetroffen haben. Ihre Beziehung zu ihm soll im Februar/März 2000 enger geworden sein, weshalb sie die eheliche Wohnung im Mai 2000 verlassen habe (S. 3 und 4 des Einvernahmeprotokolls). Dement- sprechend erklärte sie wiederholt, die Ehe sei in die Krise gekommen, weil sie sich im Frühjahr 2000 dem heutigen Ehemann zugewendet habe. Der Beschwerdeführer bestätigte diesen Sachverhalt dem Grundsatze nach (vgl. Stellungnahme vom 14. November 2003 und Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2004). Die Frage, ob sich zwischen der erleichterten Einbürgerung und dem Einreichen der Scheidungsklage etwas Unvorher- gesehenes zutrug, hat K._______ zwar verneint. Indessen scheint es sich um ein befragungstechnisches Missverständnis zu handeln, denn aus den übrigen Antworten geht hervor, dass das Eingehen einer Beziehung zum Jugendfreund aus ihrer Sicht ein ebensolches, den Ehewillen in ziemlich unerwarteter Weise zerstörendes Vorkommnis darstellte (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A.22/2006 vom 13. Juli 2006, E. 4.3). Es ist daher prima vista ein nachvollziehbarer Grund erkennbar, warum der gemeinsame Haushalt vergleichsweise kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung aufgelöst wurde. 7.3.3Nach Ansicht des BFM sind Trennung und Scheidung erfahrungsgemäss das Ergebnis eines längeren Prozesses des Auseinanderlebens. Die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers scheint dem beizupflichten, wenn sie an- gibt, es sei vermutlich schon so, dass man sich in der Ehe bereits ausein-
10 andergelebt habe, wenn einer der Partner mit jemand anderem eine Bezie- hung aufnehme. Die Fragestellung der Kantonspolizei Aargau ist in diesem Punkt allerdings suggestiv (S. 5 des Einvernahmeprotokolls) und die ent- sprechende Antwort in der vorliegenden Form kaum verwertbar. Demge- genüber hat K._______ nämlich mehrfach klar zum Ausdruck gebracht, dass die Zerrüttung in dieser Ehe ihrer Meinung nach erst in den ersten Monaten des Jahres 2000 eingetreten ist. Damit einher geht, dass keinerlei Vorkommnisse aktenkundig sind, die dafür sprechen, dass die Phase der beidseitigen Entfremdung schon vor der erleichterten Einbürge- rung einsetzte. Man mag der Ex-Gattin zwar vorhalten, keine Versuche un- ternommen zu haben, um die Ehe zu retten. Beim Eingehen von Fremdbe- ziehungen kann dieses Argument indes nur bedingt zum Tragen kommen. Zudem zügelte die Betroffene im Mai 2000 nicht direkt zum neuen Freund, sondern sie wohnte noch während einiger Zeit (über das Datum des Schei- dungsurteils vom 7. Februar 2001 hinaus) bei den Eltern im Kanton Aar- gau, was ebenfalls nicht darauf hindeutet, dass die Ehe überstürzt aufge- löst wurde und die Parteien im September/Oktober 1999 in einer nicht mehr intakten Ehe gelebt haben. Insoweit erscheint glaubhaft, dass besag- te Entwicklung nicht ohne weiteres voraussehbar war. Mit derart allgemei- nen Überlegungen, wie sie in der angefochtenen Verfügung figurieren, lässt sich zumindest im konkreten Fall eine zuvor stabile eheliche Gemein- schaft nicht ausschliessen. 7.3.4Die Vorinstanz argumentiert ferner, die Art der Schwierigkeiten, welche die Ex-Ehefrau in der rogatorischen Einvernahme als Grund für die eheliche Krise ab Ende 1999 anführe (Sprache, grosse Verantwortung), liessen an- nehmen, dass besagte Probleme schon zu Beginn der Ehe bestanden und zum sukzessiven Auseinanderleben geführt hätten. Hierzu gilt es aller- dings zu bemerken, dass K._______ ihre diesbezügliche Aussage in einen klaren Konnex zur sich anbahnenden Fremdbeziehung mit ihrem Jugend- freund setzte (S. 3 des Einvernahmeprotokolls). Auch vor dem Hintergrund der übrigen mitzuberücksichtigenden Komponenten Ferien- bekanntschaft, Heirat in Nigeria, siebenjähriges dauerndes Zusammenle- ben, angeblich ähnliche Anschauungen vom Leben und der Religion, Feh- len jeglicher Anzeichen für gröbere Krisen oder vorgespurte separate Le- benswege vermag diese Interpretation nicht zu überzeugen. Die schwei- zerische Ex-Gattin gab wie erwähnt zu Protokoll, dass die Ehe bis unge- fähr Ende 1999 gut verlaufen sei. Ernsthafte Schwierigkeiten hätten sich erst danach ergeben. Darüber kann nur schon deshalb nicht hinweg ge- gangen werden, weil sich die Aussagen mit den Scheidungsakten sowie ihrer eigenen Erklärung vom 27. Mai 2003 decken. Auch gegenüber den Ausführungen des Beschwerdeführers divergieren sie nur in einem Neben- punkt (Anlass für die Kontaktaufnahme mit Jugendfreund). Die unter- schiedliche Herkunft und die Sprache spielten daneben zweifellos eine Rolle. Sie charakterisieren sich unter den beschriebenen Umständen aber als normale Begleiterscheinungen einer binationalen Partnerschaft. Der Beschwerdeführer bringt mithin Aspekte vor, welche das Auseinanderbre- chen der Ehe erklären können.
11 7.3.5Schliesslich gibt das BFM zu bedenken, auch der Beschwerdeführer habe sich nach der erleichterten Einbürgerung innert kürzester Zeit einer neuen Partnerin zugewendet. Die zeitlichen Koinzidenzen mögen in der Tat ver- wundern. Beweismässig hinreichend erstellt ist jedoch einzig, dass er im Winter 1999/2000 in Nigeria mit seiner heutigen Ehefrau ein Kind gezeugt hat. Laut Darstellung des Rechtsvertreters handelte es sich um einen Sei- tensprung. Zu weitergehenden Schlussfolgerungen berechtigt die aktuelle Sach- und Aktenlage nicht, insbesondere darf ohne zusätzliche Abklärun- gen oder sonstige Indizien nicht einfach davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe schon vor diesem Vorfall engere Kontakte zu die- ser Frau unterhalten. Vielmehr bleibt es mangels anderweitiger Anhalts- punkte bei der Annahme, die Beziehung zu seiner Landsfrau habe sich erst ergeben oder zu vertiefen begonnen, nachdem K._______ Trennungsabsichten kund getan habe. 7.3.6All diese Gegebenheiten weisen darauf hin, dass vor der Zeit der erleich- terten Einbürgerung noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine sich an- bahnende Zerrüttung bestanden. Der Beschwerdeführer hat hinreichend dargetan, die gemeinsame Erklärung vom 18. September 1999 nicht wider besseren Wissens abgegeben zu haben. Auch der vorinstanzliche Vor- wurf, er und seine damalige Gattin hätten die Behörden im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bewusst in einem falschen Glauben gelassen bzw. es unterlassen, die Behörde über erhebliche Tatsachen zu informie- ren, lässt sich aufgrund des Gesagten nicht belegen. 8.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Nichtigerklä- rung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG nicht er- füllt sind und die Vorinstanz mit ihrer Verfügung somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE; SR 173.320.2) ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Dispositiv S. 12
12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 12. Oktober 2004 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird zurückerstattet. 3.Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.- zu entschädigen. 4.Dieses Urteil wird eröffnet: -dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. K 303 448 retour) Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfDaniel Grimm Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge- führt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Be- weismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: