B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1127/2014

Urteil vom 22. Mai 2015 Besetzung

Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.

Parteien

A._______, (...),

vertreten durch B._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Veranlagung Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 und Beitragsverfügung vom 29. Januar 2014.

C-1127/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am (...) 1980 (nachfolgend Beschwerdeführer), mel- dete sich am 22. November 2011 zum Beitritt zur freiwilligen AHV an (Akten der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS, nachfolgend ZAS oder Vorinstanz, ZAS-act. 1). Er gab an, seit dem 1. Dezember 2010 im Ausland niederge- lassen zu sein. Die Frage nach der aktuellen Erwerbstätigkeit beantwortete er mit "Postdoctoral Research Fellow". Er sei bis zum 31. (recte: 30.) No- vember 2010 der AHV angeschlossen gewesen. Mit Schreiben vom 12. März 2012 bestätigte die ZAS seine Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung ab dem 1. Dezember 2010 und bat ihn um Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (ZAS-act. 8). Er meldete der ZAS, ab 1. Juni 2012 wieder in der Schweiz zu wohnen (ZAS-act. 9). Der Beschwerdeführer hatte vom 1. Januar bis 30. November 2010 bei der C. gearbeitet (ZAS-act. 17 p. 8) und arbeitete ab dem 1. Juni 2012 bei der D._______ (ZAS-act. 19 p. 2). B. In den Erklärungen über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2010 und 2011 gab er unter Hinweis auf das Forschungssti- pendium des Schweizerischen Nationalfonds (nachfolgend SNF) an, nicht erwerbstätig gewesen zu sein (ZAS-act. 9, 10). In der Erklärung zur Fest- setzung der Beiträge 2012 markierte er, bis zum 31. Mai 2006 (recte: 2012) nicht erwerbstätig gewesen zu sein (ZAS-act. 13). C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 setzte die Vorinstanz den Beitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 gestützt auf ein massgebendes Ver- mögen von Fr. 800'000 (bei einem kapitalisierten Renteneinkommen von Fr. 759'158), einschliesslich Verwaltungskostenbeitrag, auf Fr. 1'543.50 fest (ZAS-act. 20) und teilte ihm am 12. Februar 2013 mit, seine Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung würden ausreichen, ihn von der Beitragspflicht für die Zeit vom 1. Dezem- ber bis 31. Dezember 2010 und vom 1. Januar bis 31. Mai 2012 zu befreien (ZAS-act. 21, 22). D. Am 8. März 2013 reichte der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Bei- tragsverfügung vom 7. Februar 2013 ein (ZAS-act. 23) mit der Begründung, das Forschungsstipendium könne nicht als Renteneinkommen betrachtet

C-1127/2014 Seite 3 werden. Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 teilte die ZAS dem Beschwerde- führer mit, sie gewähre ihm Gelegenheit zum Rückzug seiner Einsprache (ZAS-act. 27), da das Jahresstipendium von Fr. 42'000.– nicht als Renten- , sondern als Erwerbseinkommen zu würdigen sei und die Beiträge 2011 an die freiwillige AHV/IV damit höher ausfallen würden. Da der Beschwer- deführer seine Einsprache nicht zurückzog, ersetzte die ZAS am 29. Ja- nuar 2014 ihre Verfügung vom 7. Februar 2013 (ZAS-act. 20) durch eine neue Verfügung und setzte bei einem massgeblichen Einkommen von Fr. 37'900.– den Beitrag 2011 auf Fr. 3'899.90 fest (ZAS-act. 32). Diese neue Verfügung sandte die ZAS dem Beschwerdeführer mit dem Einspracheent- scheid vom 4. Februar 2014 zu (ZAS-act. 34), wobei die Einsprache abge- wiesen wurde. E. Am 5. März 2014 liess der Beschwerdeführer gegen den Einspracheent- scheid vom 4. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts, nachfolgend act.; act.

  1. mit dem Begehren, die Verfügung vom 29. Januar 2014 (ZAS-act. 32) und der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 (ZAS-act. 34) seien aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als nichterwerbstätiger Student auf den Mindestbeitrag einzustufen. Das Stipendium des SNF sei nicht als Einkommen zu werten. F. Mit Verspätung reichte die Vorinstanz am 28. Mai 2014 ihre Vernehmlas- sung ein (act. 5) und machte geltend, der Beschwerdeführer habe sich an- lässlich seiner Anmeldung (ZAS-act. 1) als erwerbstätig bezeichnet. Er sei vor und nach seinem Auslandaufenthalt erwerbstätig gewesen (ZAS-act. 17, 19) und das Stipendium des SNF von 18 Monaten Dauer im Umfang von USD 63'000 sei nicht überwiegend für seine berufliche Weiterbildung, sondern für ein konkretes Forschungsprojekt (gemäss SNF zur Deckung der Lebenshaltungskosten, ZAS-act. 40 p. 4) eingesetzt worden. G. Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 7. Juli 2014 an seinen Anträ- gen und an seiner Begründung fest (act. 7); seine Ausbildung (in den USA) sei in der Tat auf ein berufliches Ziel ausgerichtet gewesen, da er ohne seinen Aufenthalt in E.______ seine derzeitige Stelle als wissenschaftli- cher Mitarbeiter bei D.______ nicht erhalten hätte.

C-1127/2014 Seite 4 H. Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2014 an ihrer Haltung fest, insbesondere auch im Hinblick auf die neue gesetzliche Re- gelung ab 1. Januar 2012, wonach nichterwerbstätige Studierende nur bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollen- den, den Mindestbeitrag bezahlen (act. 9). Der Beschwerdeführer sei des- halb als selbständig Erwerbender auf der Zuwendung des SNF ("Stipen- dium") zu veranlagen oder – subsidiär – als Nichterwerbstätiger auf Grund- lage seines Vermögens und Renteneinkommens (mit dem Stipendium als Renteneinkommen) zu taxieren. I. Auf weitere entscheidrelevante Begründungen und Akten wird das Bundes- verwaltungsgericht im Rahmen der Erwägungen zurückkommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We- sentlichen nach den Vorschriften des VGG, VwVG (vgl. auch Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. d bis

VwVG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die Schweizeri- sche Ausgleichskasse SAK, die die freiwillige Versicherung der AHV durch- führt (Art. 33 lit. d VGG, vgl. auch Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] Art. 62 Abs. 2). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 zustän- dig. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal- tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist

C-1127/2014 Seite 5 und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. 1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG) kann eingetreten werden. 2. 2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Nach Art. 32 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheb- lichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. Verspätete Parteivorbrin- gen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung be- rücksichtigen. 3. 3.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 (SR 831.101) abzustellen, die für die Beur- teilung jeweils relevant waren und in Kraft standen (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-1294/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.3 mit weite- ren Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall steht der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 und die ebenfalls angefochtene Beitragsverfügung vom 29. Januar 2014 betreffend den AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2011 zur Beurteilung. Es ist das AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2011 und die AHVV in der Fassung vom 1. Januar 2011 bzw. 1. April 2011 anwendbar. 3.2 Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Ver- sicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selb-

C-1127/2014 Seite 6 ständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Nicht zum (beitragspflichtigen) Er- werbseinkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV u. a. Zuwen- dungen für die Aus- und Weiterbildung. Nicht erwerbstätige Versicherte be- zahlen einen Betrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Beitrag von 324 bis 8400 Franken pro Jahr, Art. 10 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige Studen- ten und Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen un- terhalten oder unterstützt werden, bezahlen den Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG). 3.3 Das Bundesgericht hat in BGE 133 V 297 E. 4 mit Bezug auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 76/92 vom 30. November 1993, in wel- chem das Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage zu entscheiden hatte, ob ein Bezüger eines Stipendiums des Schweizerischen National- fonds als nichterwerbstätiger Student im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren sei (und damit bloss den Mindestbetrag schulde) oder aber als Nichterwerbstätiger nach Art. 10 Abs. 1 AHVG Beiträge aufgrund seiner sozialen Verhältnisse (sog. Renteneinkommen und Vermögen) zu entrich- ten habe, erwogen, dass auf jeden Fall keine Erwerbstätigkeit (mithin kein Erwerbseinkommen) vorliege und demzufolge unter der Voraussetzung, dass der Ausbildungszweck nicht überwiege, die Zuwendung des National- fonds im Rahmen der Ermittlung der Beiträge von nichterwerbstätigen Ver- sicherten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG als Renteneinkommen gemäss Art. 28 AHVV Berücksichtigung finde. Der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist damit zu entnehmen, dass bei Stipendien des SNF kein Erwerbs- einkommen vorliegt (BGE 133 V 297 E. 4.3). Wenn der Ausbildungs- (oder der Weiterbildungszweck, vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV) nicht überwiegt, ist der Beitrag gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG nach den sozialen Verhältnissen für Nichterwerbstätige entsprechend Art. 28 AHVV zu entrichten, wenn der Ausbildungszweck überwiegt, ist der (jeweils durch Verordnung des Bun- desrats festgelegte) Mindestbeitrag zu bezahlen. Von dieser bundesge- richtlichen Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Grund. 4. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte das Stipendium des SNF nicht überwiegend der beruflichen Weiterbildung, sondern einem konkreten Forschungspro- jekt dienend, und stufte deshalb den Beschwerdeführer als Erwerbstätigen ein. Er habe sich bei seiner Anmeldung als erwerbstätig (und nicht als Stu- dent) mit der Anmeldung "Postdoctoral Research Fellow" bezeichnet, was aufzeige, dass für ihn die vom SNF finanzierte Arbeit eine Arbeit gegen

C-1127/2014 Seite 7 Entgelt darstellte; der Beschwerdeführer sei vor und nach seinem Aufent- halt in den USA voll erwerbstätig gewesen, der SNF bestätige im Übrigen selbst, dass das Stipendium der "Deckung der Lebenshaltungskosten wäh- rend seines Aufenthalts in den USA," diene, dass das Stipendium für ihn Lohnersatz darstellte; die Gewährung des Forschungsstipendiums des SNF sei keine altruistische Gabe, sie erfolge als Gegenleistung für die Ar- beit an einem konkreten Forschungsprojekt. Es sei bis heute nicht klar, wo- rin das Ausbildungsziel des Beschwerdeführers bestehe. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Stipendium handle es sich um ein Mobilitätsstipendium für einen Weiterbildungsaufenthalt im Aus- land, das nur zur Deckung der Lebenshaltungskosten diene. Ausbildung und Weiterbildung würden durch konkrete Forschungsprojekte konkreti- siert, er stehe nicht in einem Arbeitsverhältnis zum SNF, der SNF erwerbe durch die Zahlung des Stipendiums keinerlei Rechte an den Ergebnissen der Forschungsarbeit und ein post-doktoraler Forschungsaufenthalt aus- serhalb der Schweiz sei eine unerlässliche Bedingung für eine wissen- schaftliche Karriere innerhalb der Schweiz, er habe dadurch seine gegen- wärtige Stelle erhalten. Für seinen Forschungsaufenthalt habe er erhebli- che finanzielle Einbussen in Kauf genommen, was den Weiterbildungsas- pekt weiter bestärke. Dass er sich bei seiner Anmeldung als erwerbstätig bezeichnet habe, sei irrelevant. 4.3 Der SNF betreibt (neben anderen) die Positionen "Anwendungsorien- tierte Grundlagenforschung" und "Nachwuchsförderung". Im Rahmen des Letzteren fördert er den wissenschaftlichen Nachwuchs durch Projekte und Programme für Doktorierende und Postdocs (www.snf.ch, besucht am 26. März 2015). 5. 5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegen wie erwähnt (vorne E. 3.3) bei den Stipendien des SNF auf jeden Fall keine Erwerbstä- tigkeit – mithin kein Erwerbseinkommen – vor (BGE 133 V 297 E. 4.2, oben E. 3.3). Der Beschwerdeführer stand zum SNF nicht in einem Arbeitsver- hältnis (vgl. ZAS-act. 17 p. 12, ZAS-act. 23 p. 6, ZAS-act. 40 p. 4), was allein schon Lohnzahlung von Seiten des SNF ausschliesst. Der SNF er- hielt denn auch keine Rechte an den Forschungsergebnissen; dem SNF war lediglich eine Zusammenfassung der Forschungsarbeiten zur Verfü- gung zu stellen (ZAS-act. 17 p. 13; BGE 133 V 297 E. 4.3).

C-1127/2014 Seite 8 5.2 Überwiegt nicht der Ausbildungszweck (gegenüber dem Forschungs- zweck, vgl. E. 4.3) finden die Zuwendungen des SNF im Rahmen der Er- mittlung der Beiträge von nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG als Renteneinkommen gemäss Art. 28 AHV Berück- sichtigung (BGE 133 V 297 E. 4.2, oben E. 2.3). Im vorliegenden Fall ge- währte die Abteilung Personenförderung des SNF dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2010 ein Stipendium (ZAS-act. 17 p. 12), was dafür spricht, dass es beim Beschwerdeführer um Aus- oder Weiterbildung im Rahmen der Nachwuchsförderung ging und es sich nicht um ein Forschungsprojekt handelte (vgl. oben E. 3.3). Der SNF bestätigte am 7. März 2013 (ZAS-act. 23 p. 6), dass das Stipendium dem Beschwerdeführer der wissenschaftli- chen Weiterbildung diene, dass ein wissenschaftlicher Weiterbildungsauf- enthalt unerlässlich für Forschende sei, die eine akademische Laufbahn einschlagen wollen (ZAS-act. 40 p. 4). Es ist deshalb auch nicht relevant, dass der Beschwerdeführer vor und nach seinem Forschungsaufenthalt voll erwerbstätig war. Gerade seine dem Forschungsaufenthalt folgende Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei D._______ legt nahe, dass er sich zuvor in den USA einer Weiterausbildung unterzog. Ausser- dem empfahl der SNF dem Beschwerdeführer als weitere Bedingung, eine Lehrveranstaltung in Virologie zu besuchen, was ebenfalls klarerweise für den Bestand einer Aus- oder Weiterbildung spricht (ZAS-act. 17 p. 13). Auch der Umstand, dass das Stipendium der "Deckung der Lebenshal- tungskosten während seines Aufenthalts in den USA" diente, bewirkt nicht, dass im vorliegenden Fall der Forschungszweck den Aus- oder Weiterbil- dungszweck überwiegt. Dass der Beschwerdeführer sodann – wohl irrtüm- lich – bei seiner Anmeldung am 22. November 2011 die Frage nach der aktuellen Situation als erwerbstätig mit dem Hinweis "Postdoctoral Rese- arch Fellow" beantwortete (ZAS-act. 1), vermag ihm nicht zu schaden. In den Erklärungen über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2010 und 2011 (ZAS-act. 9, 10) wies der Beschwerdeführer je- denfalls am 8. Mai 2012 darauf hin, sein Stipendium des SNF sei keine Erwerbstätigkeit. Die Vorinstanz widersprach dieser Ansicht lange Zeit nicht bis zum Erlass der Beitragsverfügung vom 7. Februar 2013 (ZAS-act. 20), als sie das Stipendium ohne weitere Begründung als Renteneinkom- men würdigte. Überwiegt damit im vorliegenden Fall beim Beschwerdefüh- rer der Ausbildungs- oder Weiterbildungszweck nach Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV gegenüber dem Forschungszweck des Auslandaufenthalts, hat er gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG den Mindestbeitrag an die AHV zu leisten. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.

C-1127/2014 Seite 9 5.3 Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die Frage und Wirkung (Art. 32 Abs. 2 VwVG) der verspäteten Eingabe der Vernehmlassung durch die Vorinstanz einzugehen. Es bleibt über Kosten und Entschädigungen zu befinden. 6. 6.1 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos (Art. 85 bis

Abs. 2 AHVG). 6.2 Der durch die Juristin lic. iur. B._______, Zürich, vertretene Beschwer- deführer hat Anspruch auf eine von der Vorinstanz zu leistende Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsvertreterin keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung anhand der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Sie wird auf Fr. 2'000.– fest- gelegt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheent- scheid vom 4. Februar 2014 und die Beitragsverfügung vom 29. Januar 2014 aufgehoben werden. Die Sache wird zur Festsetzung des Mindest- beitrags an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu leisten.

C-1127/2014 Seite 10 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Yves Rubeli

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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22.05.2015
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25.03.2026