B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1123/2015
Urteil vom 18. Februar 2016 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X., vertreten durch Y., und vertreten durch Z._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, freiwillige Versicherung (Verfügung vom 27. Januar 2015).
C-1123/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1983, Schweizer Staatsbürger, meldete sich am 28. November 2006 von seiner Heimatgemeinde (...) ab und zog nach China. Dort lebte er zuletzt – bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz am 24. April 2015 – in (...), wo er als Sprachlehrer tätig war. Mit Beitrittsgesuch vom 30. Novem- ber 2006 und Beitrittsbestätigung vom 23. Februar 2007 wurde der Versi- cherte per 1. Dezember 2006 von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK bzw. Vorinstanz) der Freiwilligen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) für Auslandschweizer ange- schlossen (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: SAK-act.] 1 bis 3; 75, S. 4; 80; 83). B. Mit amtlicher Beitragsverfügung vom 4. November 2014 (SAK-act. 70) setzte die SAK die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2013 auf der Basis eines massgebenden Einkommens von Fr. 27'200.- auf Fr. 2'798.90 (inkl. Fr. 133.30 Verwaltungskostenbeitrag) fest. Hiergegen liess der Beschwer- deführer, vertreten durch Y._______, am 3. Dezember 2014 Einsprache (SAK-act. 71) erheben und mit Verweis auf die von ihm ausgefüllte Ein- kommenserklärung für 2013 zusammengefasst ausführen, das deklarierte Einkommen sei "über der 90 % Perzentile" des Durchschnittsbürgers. Der Versicherte könne einen so hohen Verdienst wie durch die Vorinstanz fest- gelegt, mit seiner jetzigen Arbeit nicht erreichen. C. In der Folge wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 27. Ja- nuar 2015 (SAK-act. 74) zusammengefasst mit der Begründung ab, dass der Versicherte trotz mehrmaliger Aufforderungen die am 7. Juli 2014 ge- forderten Unterlagen nicht eingereicht habe, weshalb er amtlich taxiert wor- den sei. Grundlage der amtlichen Taxierung habe das beitragspflichtige Einkommen von Fr. 18'800.- des Beitragsjahres 2012 gebildet. Er sei seit mehreren Jahren amtlich taxiert worden, weshalb das Einkommen 2012 von Fr. 18'800.- um 45 % erhöht worden sei und einen gerundeten Betrag von Fr. 27'200.- ergeben habe. Einspracheweise seien keine Belege ein- gereicht oder Angaben gemacht worden. Es sei nicht möglich, die Beitrags- verfügung zu korrigieren.
C-1123/2015 Seite 3 D. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 27. Januar 2015 liess der Versi- cherte, vertreten durch Y._______ und Z._______, am 22. Februar 2015 Beschwerde (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Im Wesent- lichen begründete er seine Beschwerde wie bereits in der Einsprache vom 3. Dezember 2014 (SAK-act. 71) und betonte erneut, keinen Lohnausweis, der für die Schweizer Behörden als genügend erachtet werde, erbringen zu können. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids. E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2015 auf Ab- weisung der Beschwerde (act. 6) und gab zusammengefasst an, es seien einspracheweise weder neue Tatsachen aufgeführt noch Belege beigelegt worden, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen würden. Die Berichtigung der Entscheidgrundlagen sei deshalb nicht möglich. Der bestrittene Einspracheentscheid entspreche den gesetzlichen Bestimmun- gen und begründe die Sachlage hinreichend. F. Am 3. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Ein- gabe mit Beilage nach, welche diese mit Schreiben vom 18. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (SAK-act. 80). In dieser Ein- gabe führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, in die Schweiz zurückgekehrt zu sein und die Kopie "einer Art Steuerbescheid aus China", welche allerdings für 2015, jedoch Zusatzinformationen für frühere Jahre beinhalte, einzureichen. G. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-1123/2015 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensge- setz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 lit. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.4 Als primärer Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Januar 2015 ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist – da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
C-1123/2015 Seite 5 Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Be- weislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a). 2.3 Der Beschwerdeführer besitzt die schweizerische Staatsbürgerschaft und lebte im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung in China. Demnach ist für das vorliegende Verfahren in materiell- und verfahrensrechtlicher Hin- sicht Schweizerisches Recht anwendbar, zumal zwischen der Schweiz und China kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Die gerichtliche Prü- fung des angefochtenen Versicherungsausschlusses richtet sich somit vor- nehmlich nach den Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831. 101) und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige AHV/IV (VFV, SR 831.111). Massgebend sind grundsätzlich die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 27. Januar 2015 gültig gewesenen Fas- sungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird. Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungs- mässigen Bestimmungen finden sich in der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen AHV/IV (WFV). Obwohl die WFV für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich ist, ist sie auch im Be- schwerdeverfahren zu berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung ab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Ja- nuar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 49/05 vom
C-1123/2015 Seite 6 Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vor- liegend bildet der die Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2014 (SAK-act. 70) bestätigende Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 (act. 1, Beilage 1) das Anfechtungsobjekt. 3. Vorliegend ist der Beschwerdeführer seit 1. Dezember 2006 bei der der AHV/IV freiwillig versichert (SAK-act. 1) und hat seit diesem Zeitpunkt Bei- träge in die freiwillige Versicherung entrichtet. Aus diesem Grunde sind die geschuldeten Beträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist einzig, ob die Höhe der amt- lich veranlagten Beiträge für das Jahr 2013 an die freiwillige Versicherung durch die Vorinstanz korrekt festgelegt wurde. 4. 4.1 4.1.1 Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia- tion, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). 4.1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende Vor- schriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlus- ses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitrags- bezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen. Der Bundesrat hat in Wahrnehmung dieser Kompetenz die VFV als entspre- chende Ausführungsverordnung erlassen. Soweit die VFV keine abwei- chenden Bestimmungen enthält, finden die einschlägigen Bestimmungen der AHVV und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung (IVV, SR 831.201) Anwendung (Art. 25 VFV). 4.1.3 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art. 14 Abs. 1 VFV).
C-1123/2015 Seite 7 Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tat- sächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versi- cherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember (vgl. Art. 14 Abs. 2 VFV). 4.1.4 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Aus- gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch- führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Das Einkommen und das Vermögen der Versicherten sind von der Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular „Erklärung über Einkommen und Vermögen“ zu machen (Rz. 4036 WFV). Die Aus- gleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten An- gaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vor- nehmen (Rz. 4042 WFV). 4.1.5 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristge- mäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehal- ten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzu- setzen (Art. 17 Abs. 1 VFV; WFV, Rz. 3014 und 3015 sowie 4044 und 4045). Hat die versicherte Person bereits Beiträge in der freiwilligen Versi- cherung entrichtet, sind die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsver- fügung festzusetzen. Hat die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Ver- fahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 VFV; Rz. 3015 WFV). Diese unterschiedliche Behandlung der Versicherten durch den Verordnungsge- ber ist letztlich Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips, dem die Ver- waltung in ihrem Handeln unterliegt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 581 ff.). Der Ausgleichskasse muss bei der Beitragsermittlung von Amtes wegen ein gewisser Beurtei- lungsspielraum zugestanden werden, besonders wenn sie – namentlich für eine Veranlagung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV – im Ausland operiert, wo sie über eine beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch
C-1123/2015 Seite 8 das Ziel verfolgt, die Versicherten zu motivieren, ihren Pflichten nachzu- kommen, weshalb eine entsprechende Beitragsbemessung streng und ein- schneidend sein darf; eine schematische Erhöhung um jeweils 30 % wurde dabei als zulässig erachtet (vgl. BGE 113 V 81 E. 5b). Praxisgemäss bein- haltet eine amtliche Veranlagung eine Erhöhung um bis zu 45 % auf das letzte bekannte und massgebende Einkommen und/oder Vermögen (http://www.zas.admin.ch/org/00723/00813/00817/index.html?lang=de; zuletzt besucht am 1. Februar 2016). 4.1.6 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhan- densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ab- leitet (Art. 8 ZGB). Dieser Grundsatz gilt sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 99 Ib 356 E. 2). Weil der Sozialversicherungs- prozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast, sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 63 E. 2a mit weiteren Hinweisen). 4.2 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer das am 6. April 2014 unter- zeichnete Formular " Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berech- nung der Beiträge 2013" bei der Vorinstanz ein und gab an, selbständig erwerbend zu sein und einen Bruttogewinn von CNY 70'000.- zu erzielen (SAK-act. 61). Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 7. Juli 2014 (SAK-act. 66) auf, innert einer Frist von 30 Ta- gen alle Lohnausweise für das Jahr 2013, Einzelheiten über die Arbeits- stunden, d.h. wie viele Monate pro Jahr, Tage pro Woche, Stunden pro Tag gearbeitet werde, Angaben betreffend den Bezug von Naturallohn sowie die von den Behörden akzeptierten Steuererklärungen für das Jahr 2013 einzureichen. Mit Mahnung vom 3. September 2014 resp. 4. September 2014 (SAK-act. 67 und 68) forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erneut auf, die ausstehenden Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass sie ohne Rückmeldung innert 30 Tagen die Bei- träge verfügungsweise erheben werde. Mit Schreiben datiert auf den 2. September 2013 [recte: 2014], welches am 8. September 2014 bei der Vorinstanz eingegangen ist (SAK-act. 69), gab der Beschwerdeführer an, er arbeite privat als Englischlehrer für ca.10 Monate pro Jahr und unter- richte zwischen drei bis zehn Kindern bei einem Schüler zu Hause. Die Bezahlung werde direkt in bar geleistet. Die Lebensqualität sei mit seinem Einkommen für chinesische Verhältnisse gut bis sehr gut. Sein Einkommen
C-1123/2015 Seite 9 überschreite den angegebenen Betrag nicht; er habe auch keine Abzüge gemacht. Er könne keine Lohnausweise einreichen. Mit Verfügung vom 4. November 2014 (SAK-act. 70) setzte die Vorinstanz schliesslich die Bei- träge für das Jahr 2013 gestützt auf ein massgebendes Einkommen von 27'200.- auf Fr. 2'665.60 zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags von 5 % (Fr. 133.30), insgesamt also auf Fr. 2'798.90 fest. Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (SAK-act. 71) und machte geltend, dass die Schät- zung seines Einkommens in der amtlichen Beitragsverfügung nicht nach- vollziehbar sei. Anlässlich des Beschwerdeverfahrens reichte der Versi- cherte schliesslich ein auf den 17. April 2015 datiertes, mit einem Stempel in chinesischer Schrift und dem Namen "Karen" unterzeichnetes Schreiben ohne Briefkopf bei der Vorinstanz ein, und führte dazu aus, dass es sich dabei um eine "Art Steuerbescheid aus China" handle (act. 5, S. 3). 4.3 Aufgrund der obenstehenden Ausführungen lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer gemahnt hat, die fehlenden Unterla- gen einzureichen. Die Mahnung wurde zwar nicht per Einschreiben an die Rechtsvertreter in der Schweiz verschickt und demzufolge fehlt in den Ak- ten auch der grundsätzlich erforderliche Zustellnachweis. Allerdings hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, er habe keine Mahnung erhal- ten. Daher ist davon auszugehen, dass das Mahnverfahren korrekt durch- geführt worden ist und die Beitragsverfügung nicht bereits aus diesem Grund aufzuheben ist. 4.4 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bereits am 7. Juli 2014 sowie am 3. September 2014 aufgefordert, seine Einkünfte zu bele- gen, die entsprechenden Lohnauseise einzureichen und detaillierte Anga- ben zu seiner Tätigkeit als Privatlehrer zu machen. Ebenso wurde er auf- gefordert, eine von den Behörden akzeptierte Steuererklärung einzu- reichen. Der Beschwerdeführer verwies daraufhin lediglich auf das von ihm selbst ausgefülltes Formular " Einkommens- und Vermögenserklärung für 2013", in welchem er ein Einkommen von CNY 70'000.- angegeben hat, ohne diese Angaben zu belegen. Er führte dazu aus, dass in China Lohn- ausweise unüblich seien und er jeweils nach den Unterrichtsstunden bar bezahlt werde. Beschwerdeweise gibt er an, dass 90 % "weniger verdien- ten". Gemäss Art. 3 i.V.m. Schedule 2 und 3 des Einkommenssteuergesetz der Volksrepublik China besteht eine Steuerpflicht von 5 % bei einem Ein- kommen unter CNY 500.-, bis 45 % bei einem Einkommen von CNY 100'000.-, (http://www.china.org.cn/china/LegislationsForm2001-2010/ 2011-02/11/content_21900150.htm, eingesehen am 1. Februar 2016). Der
C-1123/2015 Seite 10 Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben im Jahr 2013 ein Einkom- men von CNY 70'000.- generiert hat, musste demnach Abgaben leisten. Er äussert sich jedoch nicht, weshalb er keine Steuererklärung oder Steuer- rechnung einreichen konnte, obwohl er in China offensichtlich steuerpflich- tig war. Ein Steuerbeleg ist in der Regel ein zuverlässiger Beleg, der in solchen Fällen – sei es bei Fällen in der Schweiz (vgl. Art. 23 ff. AHVV) oder auch, wie hier, mit Auslandsbezug – beizuziehen ist. Zu den von der Vorinstanz geforderten Angaben betreffend seiner beruflichen Tätigkeit, namentlich der genauen Angabe, wie viele Monate pro Jahr, Tage pro Wo- che und Stunden pro Tag er tätig gewesen war, äussert er sich pauschal und gibt in seinem Schreiben vom 2. September 2013 (SAK-act. 69) an, privat als Englischlehrer für ca. zehn Monate pro Jahr gearbeitet und zwi- schen drei bis zehn Kindern unterrichtet zu haben. Er führt jedoch nicht näher aus, wie viele Stunden er tatsächlich unterrichtet hat. Im von ihm am 3. Mai 2015 an die Vorinstanz eingereichte Schreiben (SAK-act. 80), wel- ches er als "Steuerbescheid" bezeichnete, wird ausgeführt, dass der Be- schwerdeführer als Englischlehrer für chinesische Kinder an der Institution gearbeitet habe. Ihm sei bei der Arbeitsorganisation geholfen worden; er sei direkt von den Eltern der Kinder bezahlt worden. 2015 habe er unge- fähr, je nach Anzahl der Schüler, 150 RMB pro Stunde verdient, in früheren Jahren weniger. Er habe ungefähr 20 Stunden pro Woche und zehn Mo- nate im Jahr gearbeitet. Dieses Schreiben ist mit einem Stempel in chine- sischer Schrift versehen und mit dem Namen "Karen" unterzeichnet; es fehlt der Briefkopf. Es geht daraus nicht klar hervor, wer dessen Aussteller ist. Aufgrund des Inhalts lässt sich schliessen, dass es sich dabei um eine Bestätigung einer schulischen Einrichtung handelt. Als Beweismittel für das geltend gemachte jährliche Einkommen von CNY 70'000.-, sowie als Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist dieses Schreiben allerdings nicht geeignet, zumal es sich auf das Jahr 2015 bezieht und nur sehr vage Angaben sowohl den Arbeitszeiten als auch zum Einkommen des Be- schwerdeführers macht. Weitere Unterlagen hat der Beschwerdeführer weder im Rahmen des Verwaltungs- noch des Beschwerdeverfahrens bei- gebracht. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Be- schwerdeführer bereits seit mehreren Jahren amtlich taxiert worden sei; deshalb sei das Einkommen von 2012 um 45 % erhöht worden. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da aufgrund der amtlichen Veranla- gungen seit 2006 / 2007 (SAK-act. 17 bis 19, 39, 45, 54) keine Einkommen als die der Vorjahre als Vergleichsmöglichkeit vorhanden waren. Der Be- schwerdeführer hat seine gesetzliche Pflicht, die für die Berechnung seiner Beiträge erforderlichen Belege einzureichen und die notwendigen Angaben zu machen verletzt.
C-1123/2015 Seite 11 4.5 In Bezug auf die Höhe der veranlagten Beiträge ist festzustellen, dass die Erhöhung im Vergleich zum Jahr 2012 knapp 45 % betrug (Erhöhung von Fr. 18'800.- auf Fr. 27'200.-). Die Erhöhung des massgebenden Ver- mögens der vorangehenden Beitragsperiode um 45 % ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die bereits seit Jahren dauernde Weigerung, alle verlang- ten Unterlagen einzureichen, verhältnismässig und gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht erneut nicht nachgekommen ist und die von der Vorinstanz verlangten Informationen und Dokumente nicht geliefert hat. Im Übrigen entspricht dieses Vorgehen der Praxis der Vorinstanz und auch das Bundesverwaltungsgericht hat amtliche Veranla- gungen mit Erhöhungen von 45 % bereits geschützt (vgl. Urteile des BVGer C-4702/2012 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und C-2895/2013 vom 5. März 2014 E. 5.3). 4.6 Der Versicherte bringt in diesem Zusammenhang beschwerdeweise zusammengefasst weiter vor, er sei seit dem Sommer 2014 mit B._______ verheiratet und erwarte das erste Kind im Juli 2015. Eine Kaiserschnittge- burt werde unumgänglich sein. Seine Frau sei bei keiner Krankenkasse versichert. Die Schwangerschaftsvoruntersuchungen müssten bar bezahlt werden; für die Geburtskosten werde der Beschwerdeführer aufkommen müssen. In Kenntnis dieser Situation sei für den Bezug von Sozialhilfe be- reits Kontakt mit der Gemeinde aufgenommen worden. Die Möglichkeit wurde in Betracht gezogen, dass die Kaiserschnittgeburt in China auf Kos- ten des Beschwerdeführers mit einem Antrag auf Sozialhilfe im Ausland erfolgen würde. Weitere Möglichkeiten seien, dass die Geburt in der Schweiz erfolgen und im Anschluss die Familie zurück nach China reisen würde oder aber, dass der Beschwerdeführer und seine Frau in die Schweiz zurückkehrten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich auf seine persönliche und familiäre Situation, welche vorliegend nicht relevant sind. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beitragsbemessung der Vo- rinstanz nicht zu beanstanden ist. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 27. Januar 2015 ist damit zu bestätigen und die Beschwerde ist abzu- weisen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.
C-1123/2015 Seite 12 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 73.320.2].
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Barbara Camenzind
C-1123/2015 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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