Ab te i lun g III C-1 1 20 /2 0 06 {T 0 /2 } Urteil vom 4. Juni 2007 Mitwirkung:Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richterin Ele- na Avenati-Carpani; Richterin Ruth Beutler; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Dr. iur. Hans Wüst, Rechtsanwalt, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich, gegen Bundesamt für Polizei (fedpol), Dienst für Analyse und Prävention, Zentralstel- le Waffen, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Waffengesetz (Typenprüfung Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando) B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A.Am 7. April 2004 wurde die Vorinstanz (Zentralstelle Waffen des Bundes- amtes für Polizei, fedpol) von der Kantonspolizei Zürich bezüglich der waf- fenrechtlichen Einstufung des Sturmgewehrs SIG Modell 57 Commando cal. 7,5x55 (GP 11), hergestellt von der Beschwerdeführerin, angefragt. Die Vorinstanz legte die Anfrage am 10. Juni 2004 dem Arbeitssausschuss Waffen und Munition (AWM) vor, der beschloss, die Waffe einer Typenprü- fung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV, SR 514.541) zu unter- ziehen. Auf entsprechende Aufforderung hin stellte die Beschwerdeführe- rin der Vorinstanz am 24. August 2004 eine Musterwaffe zu. B.Mit Verfügung vom 8. November 2004 stellte die Vorinstanz fest, das Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando cal. 7,5x55 gälte als zur halbauto- matischen Handfeuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Muni- tion vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54). Der Erwerb, das Tragen und Vermitteln an Empfängerinnen und Empfänger in der Schweiz sowie die Einfuhr dieser Waffe sei somit verboten (Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG). Für den Erwerb, das Tragen und die Vermittlung an Empfängerinnen und Empfän- ger in der Schweiz und für die Einfuhr sei eine Ausnahmebewilligung not- wendig (Art. 5 Abs. 3 und 3 bis WG). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass das Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando zwar auf der Basis des Schweizer Ordonnanz-Sturm- gewehrs Mod. 57 aufgebaut sei und Baugruppen aufweise, welche mit die- sem identisch seien (Verschlussgehäuse, Verschluss, Abzuggehäuse), sich sonst aber in mehreren Punkten von dieser Ordonnanzwaffe unter- scheiden würde (kürzerer Lauf und Mantelrohr, andere Mündungsbremse, keine Zweibeinstütze, Montageschiene für Zielgeräte, Teleskopschaft, kür- zerer Kolbenhals, schwächere Schliessfeder, Pistolengriff). Die identischen Baugruppen stammten von einer Schweizer Ordonnanz-Seriefeuerwaffe, welche von den Militärstellen auf Einzelfeuer (Halbautomat) abgeändert worden seien. Das Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando gelte daher nicht als ordonnanzähnliche Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verord- nung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung, SR 512.31) i.V.m. Art. 32 der Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiess- verordnung – VBS, SR 512.311). Eine Privilegierung im Sinne von Art. 5 Abs. 5 WG von zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderten schweizerischen Ordonnanz-Seriefeuerwaffen gelte nur für Waffen, wie sie von der Armee zum Eigentum abgegeben würden und im Schiesswesen ausser Dienst zugelassen seien. C.Mit Eingabe vom 9. Dezember 2004 beantragt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung.
3 In der Begründung wird geltend gemacht, die vorliegende Waffe mit der Bezeichnung 57 Commando sei auf der Basis des Schweizer Ordonnanz- Sturmgewehrs Mod. 57 aufgebaut, wobei ausnahmslos solche Gewehre verwendet würden, die seitens der Militärverwaltung anerkanntermassen auf Einzelfeuer umgebaut und alsdann den ehemaligen Armeeangehörigen unentgeltlich ins Privateigentum abgegeben worden seien. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin beim Gewehr Mod. 57 Commando die massgebenden und entscheidenden Baugruppen des Schweizer Ordonnanz-Sturmgewehrs 57, nämlich Verschlussgehäuse, Verschluss und Abzugsgehäuse, nicht abgeändert habe. Rechtlich habe dies zur Fol- ge, dass die "technischen Herzstücke" der Waffe und ihre Funktionsweise unverändert und identisch seien mit dem auf Einzelfeuer abgeänderten Or- donnanz-Sturmgewehr Mod. 57. Es handle sich somit nach wie vor um eine ehemalige Schweizer Ordonnanz-Seriefeuerwaffe, die von den Militär- stellen auf eine halbautomatische Waffe abgeändert worden sei. Ebenso klar und unbestreitbar sei, dass das Sturmgewehr 57, so wie es von den Militärstellen den Armeeangehörigen abgegeben werde, grundsätzlich und in technischer Hinsicht unter Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG falle. Da die Unterstellung dieser Waffe unter Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG unstreitig sei, sei aber gar keine Typenprüfung gemäss Art. 16 der Waffenverordnung erforderlich. Die massgebende Rechtsgrundlage finde sich in Art. 5 Abs. 5 WG, wonach zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-Seriefeuerwaffen nicht als Waffe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG gelten würden. Das Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando sei auf der Basis des Schweizer Ordonnanz-Sturmgewehrs Mod. 57 aufgebaut. Am technischen Herzstück der Waffe sei nichts verän- dert worden, sodass nach wie vor eine ehemalige Ordonnanz-Seriefeuer- waffe vorliege, die auf Einzelfeuer umgebaut worden sei. Auf die äussere Erscheinung könne und dürfe rechtlich nicht abgestellt werden, denn massgebend sei einzig und allein die Tatsache, dass das ehemalige Or- donnanz-Sturmgewehr vom Gesetzgeber gewollt privilegiert worden sei. Wenn eine solche Ordonnanzwaffe im Aussehen verändert werde, könne das Privileg solange nicht dahin fallen, als an den "Herzstücken" nichts verändert werde. Die Vorinstanz nehme eine willkürliche Auslegung der Bestimmung in Art. 5 Abs. 5 WG vor. Der Gesetzgeber habe bewusst die Schweizer Ordonnanz-Waffen, die ins Privateigentum abgegeben würden, privilegieren wollen, weil es sich dabei um eine alte schweizerische Tradi- tion handle. Mit dem eigentlichen Schiesswesen habe dies nichts zu tun und sei auch nicht so begründet worden. Der Gesetzgeber habe auch nicht angeordnet, dass das Sturmgewehr 57 im Privateigentum in unveränder- tem Originalzustand belassen werden müsse. Die gesetzliche Privilegie- rung beruhe auf dem Gedanken, dass für den Erwerb, den Besitz und den Verkauf der Waffe keine Ausnahmebewilligung nach Art. 5 Abs. 3 WG er- forderlich sei. Sodann sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die hier zur Diskussion stehende Waffe nur wegen den äusseren Änderun- gen plötzlich der Ausnahmebewilligungspflicht unterstehen solle. Denn durch den äusserlichen Umbau werde die Missbrauchsgefahr in keiner Weise erhöht. Davon abgesehen werde das Sturmgewehr SIG Mod. 57
4 Commando durchaus im ausserdienstlichen Schiesswesen verwendet, und komme beim Schweizer Verband für dynamisches Schiessen zum Einsatz. D.Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde und hält dagegen, dass es sich beim Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando nicht mehr um eine privilegierte Waffe handeln könne, da diese den Ordonnanzstatus verloren habe. In dieser Form sei sie nicht für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen. Bei der parlamentarischen Beratung des Waffengesetzes sei der Privile- gierung gemäss Art. 5 Abs. 5 WG grosse Bedeutung beigemessen wor- den. Ursprünglich sei die Privilegierung der Handänderung lediglich von der Armee zum ehemaligen Armeeangehörigen vorgesehen gewesen. Mit dem Hinweis, dass der Erwerb solcher Waffen auch anderen Personen für die Teilnahme an Schiesswettbewerben ermöglicht werden müsse, hätten Schützenkreise opponiert. Im Übrigen erfolge die Abgabe von abgeänder- ten schweizerischen Ordonnanzwaffen durch die Armee nur, wenn der ent- sprechende Schiessnachweis erbracht worden sei (Art. 11 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen, VPAA; SR 514.10). Die Vorinstanz verweist ferner auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2001 (2A.227/2001), wonach für die Beurteilung einer Seriefeuerwaffe ausschliesslich der Urzu- stand der Waffe relevant sei. Dies wäre die seriefeuertaugliche Armeever- sion und nicht der privilegierte Umbau als Halbautomat. Schliesslich sei bei der Diskussion über die Abgabe von Sturmgewehren Mod. 57 durch die Armee in Bezug auf das Missbrauchspotenzial vom VBS (damals EMD) festgehalten worden, dass das Sturmgewehr 57 für allfällige kriminelle Ein- sätze wegen seiner Grösse und Unhandlichkeit wenig geeignet sei. Dieser Aspekt sei beim Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando nicht mehr gege- ben. E.In der Replik vom 7. März 2005 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest und weist im Wesentlichen nochmals darauf hin, das die fragliche Waffe den Ordonnanzstatus nicht verloren habe, weil sie technisch genau gleich funktioniere wie alle anderen Waffen, die von der Schweizer Armee an die austretenden Armeeangehörigen abgegeben wür- den. Der Grund für die Privilegierung sei letztlich die hohe Anzahl der Waf- fen in privaten Haushalten gewesen. Ohne Privilegierung wäre nämlich die private Veräusserung solcher Waffen (inkl. Übergabe innerhalb der Fami- lie) erheblich erschwert worden. Für eine Handänderung wäre jedes Mal eine kantonale Ausnahmebewilligung notwendig gewesen, welche sehr restriktiv erteilt würde. Auf die weitere Begründung wird – soweit entscheiderheblich – in den Er- wägungen eingegangen.
5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des Bundesamtes für Polizei (fedpol) betreffend Waffengesetz (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwal- tungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommis- sionen oder bei Beischwerdediensten der Departemente hängigen Rechts- mittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 3.Gemäss Art. 16 Abs. 1 WV muss bei der Zentralstelle Waffen eine Typen- prüfung beantragt werden, wenn Unklarheit darüber besteht, ob es sich bei einer Waffe um eine verbotene Waffe nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Geset- zes handelt. Die Beschwerdeführerin wendet vorweg ein, eine Typenprüfung sei in casu gar nicht erforderlich, weil es sich beim Sturmgewehr SIG Mod. 57 Com- mando nach wie vor um eine zu einer halbautomatischen Handfeuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG handle, was sich ohne Beizug von Fachleuten feststellen lasse. Sie verkennt jedoch, dass es sich bei der Typenprüfung nicht nur um eine technische Überprü- fung handelt, sondern – als Ergebnis der Prüfung – auch um die rechtliche Schlussfolgerung, ob die fragliche Waffe nach der Abänderung als verbo- tene Waffe (nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG) einzustufen ist oder gemäss Art. 5 Abs. 5 WG nicht darunter fällt. Dass bei näherer Betrachtung auch ohne den Beizug von entsprechenden Fachleuten festgestellt werden kann, dass Verschluss, Verschlussgehäuse und Abzugsgehäuse identisch sind mit denjenigen des Schweizer Ordonnanz-Sturmgewehrs 57, spricht des- halb nicht gegen die Durchführung einer Typenprüfung. Zudem ist auf- grund der vorgenommenen Änderungen der Waffe (insbesondere durch die Verkürzung des Laufes und des Kolbenhalses sowie der Verwendung einer anderen Mündungsbremse) auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass wesentliche Elemente wie Verschluss, Verschlussgehäuse und Ab- zugsgehäuse denjenigen des Schweizer Ordonnanz-Sturmgewehrs 57 ent- sprechen, sonst wäre die Vorinstanz diesbezüglich nicht von einer kanto- nalen Polizeibehörde, welche sich mit Waffen auskennen dürfte, angefragt
6 worden. Die Typenprüfung nach Art. 16 Abs. 1 WV ist der einzige von der Gesetzgebung vorgesehene Weg, um eine derartige Überprüfung vorzu- nehmen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin der Aufforderung, eine Musterwaffe zum Zwecke der Typenprüfung bei der Zentralstelle Waffen vorzulegen, ohne Widerspruch nachgekommen, weshalb es nicht angeht, die Durchführung als solche nachträglich in Frage zu stellen, nur weil man mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist. 4.Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG sind der Erwerb, das Tragen und das Ver- mitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie die Einfuhr von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren besonders konstruierten Be- standteilen verboten. Zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-Seriefeuerwaffen gelten nicht als Waffe im Sin- ne von Absatz 1 Buchstabe a (Art. 5 Abs. 5 WG). 4.1Während sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, beim Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando handle es sich nicht mehr um eine privilegierte Waffe, da diese den Ordonnanzstatus verloren habe, macht die Beschwer- deführerin geltend, für die fragliche Waffe gelte nach vor die Privilegierung nach Art. 5 Abs. 5 WG, da am "technischen Herzstück" der Waffe (Ver- schluss, Verschlussgehäuse und Abzugsgehäuse) nichts verändert worden sei. 4.2Unbestritten ist, dass es sich beim Sturmgewehr SIG Mod Commando um eine zur halbautomatischen Handfeuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe handelt, welche grundsätzlich den Verboten und Einschränkungen nach Art. 5 Abs. 1 WG unterliegt. Ebenso unbestritten ist, dass die fragliche Waffe vor den von der Beschwerdeführerin durchgeführten Änderungen eine zur halbautomatischen Handfeuerwaffe abgeänderte schweizerische Ordonnanz-Seriefeuerwaffe war, die gemäss Art. 5 Abs. 5 WG von den oben erwähnten Verboten und Einschränkungen ausgenommen ist. Indem wesentliche Bestandteile wie Verschluss, Verschlussgehäuse und Abzugs- gehäuse unverändert blieben, ist ferner auch klar, dass es sich nicht mehr um eine Seriefeuerwaffe handelt. Der Status des Sturmgewehrs SIG Mod. 57 Commando ist somit für den Ausgang des Verfahrens von entscheiden- der Bedeutung. 5.Gesetze sind in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, systematischer Stellung, Sinn und Zeck und den ihnen zugrunde liegenden Wertungen, aber auch nach der Entstehungsgeschichte auszulegen (vgl. BGE 125 II 113 E. 3a S. 117 mit weiteren Hinweisen). Auszugehen ist vom Wortlaut, doch kann der Wortlaut einer Norm nicht allein massgebend sein. Besonders wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Be- rücksichtigung weiterer Auslegungselemente, wie namentlich der Entste- hungsgeschichte der Norm und ihrem Zweck. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus lei- ten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abge- stellt, wenn sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergab
7 (BGE 124 II 193 E. 5a S. 199 mit weiteren Hinweisen). 5.1Sowohl die grammatikalische als aus auch die systematische Auslegung führen in casu nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Insbesondere die grammatikalische Auslegung beantwortet die Frage nicht, ob das Sturmge- wehr SIG Mod. 57 Commando noch einer schweizerischen Ordonnanz-Se- riefeuerwaffe gemäss Art. 5 Abs. 5 WG entspricht, wie sie den Armeean- gehörigen nach ihrer Entlassung zu Eigentum übergeben worden sind. Auch die systematische Auslegung (Stellung der betreffenden Bestimmung im Gesetz bzw. Zusammenhang mit anderen Bestimmungen) hilft nur be- dingt weiter. Immerhin stellt die in Art. 5 Abs. 5 WG geregelte Privilegie- rung eine Ausnahme zum Grundsatz dar, wonach die zu halbautomati- schen Handfeuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen den in Art. 5 Abs. 1 WG festgehaltenen Verboten und Einschränkungen unterliegen. Dies lässt darauf schliessen, dass eine Klassifizierung, ob die fragliche Waffe – un- abhängig vom Grad der Änderungen – noch derjenigen entspricht, wie sie den ehemaligen Armeeangehörigen zu Eigentum abgegeben worden ist, nur mit einer gewissen Zurückhaltung vorzunehmen ist. Ferner gelten nach Art. 5 Bst. c WV bei Handfeuerwaffen das Verschlussgehäuse, der Ver- schluss sowie der Lauf (und nicht – wie von der Beschwerdeführerin vor- gebracht – das Abzugsgehäuse) als wesentliche Waffenbestandteile. In casu wurde der Lauf gekürzt und mit einer anderen Mündungsbremse ver- sehen. Die Änderung zumindest eines wesentlichen Waffenbestandteils spricht in diesem Zusammenhang eher für die Version der Vorinstanz, wo- nach es sich beim Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando nicht mehr um eine privilegierte Ordonnanzwaffe handelt. 5.2Die historische Auslegung (Entstehungsgeschichte von Art. 5 Abs. 5 WG) und die teleologische Auslegung (Sinn und Zweck der Bestimmung) liefern schon schlüssigere Ergebnisse. Die besagte Bestimmung lautete im Ge- setzesentwurf vom 24. Januar 1996 (vgl. BBl 1996 I 1053 ff.) wie folgt: "Zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderte Ordonnanz-Seriefeuer- waffen dürfen aktiven oder ehemaligen Angehörigen der Armee überlas- sen werden. Absatz 1 Buchstabe a (von Art. 5 WG) gilt für diese Waffen nicht". Dass bei dieser Formulierung – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – nicht in erster Linie der Verwendungszweck dieser Waf- fen im Vordergrund stand, ist auf den ersten Blick nachvollziehbar. Die parlamentarischen Beratung im Nationalrat, die zur heutigen Fassung der betreffenden Bestimmung führte, relativierte jedoch den Sinn und Zweck dieser Privilegierung. Wie schon die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhielt, war ursprünglich lediglich die Privilegierung der Handänderung dieser Waffen von der Armee zum ehemaligen Armeeange- hörigen vorgesehen. Im Parlament wurde hingegen unter Hinweis auf den Schiesssport und die vielen, ausschliesslich mit Ordonnanzwaffen ge- schossenen Wettkämpfe argumentiert, dass es auch Schützinnen und Schützen, die nie Militärdienst geleistet haben (namentlich Jugendlichen und Frauen), möglich sein soll, Sturmgewehre käuflich zu erwerben, um mit ihnen ihrem Sport nachgehen zu können (vgl. insbesondere die Voten der Nationalräte Weigelt und Oehrli, Amtliches Bulletin der Bundesver-
8 sammlung [AB] 1997 N 29 f.). Dem Sinn und Zweck der Privilegierung von Art. 5 Abs. 5 WG in der endgültigen Fassung entspricht es somit, den Schützinnen und Schützen weiterhin das traditionelle Schiessen auf 300 m (Feldschiessen und andere Schützenfeste) ohne Einschränkungen offen zu halten. Dies ist aber mit dem Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando nicht mehr möglich. Dass das Sturmgewehr 57 im klassischen Schiess- sport (auf der Distanz 300 m) – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – unbedeutend geworden ist, trifft im Übrigen keineswegs zu. Von den rund 44'000 Gewehrschützen am letzten Eidgenössischen Schützen- fest 2005 in Frauenfeld schossen über 6'000 ihre Programme mit dieser Waffe. Am Kantonalschützenfest 2006 im Oberwallis betrug der Anteil rund 15 % (knapp 2000 von knapp 13'000 Gewehrschützen). Die Anzahl der Schützinnen und Schützen mit dem Sturmgewehr 57 ist dank der Zulas- sung der neuen Zielvorrichtung in letzter Zeit sogar gestiegen, weil sie jetzt mit den anderen Ordonnanzgewehren (Karabiner, Sturmgewehr 90) resul- tatmässig mithalten können (vgl. dazu "Das aufgerüstete Stgw57 in voller Blüte" im Magazin der Schweizer Schützinnen und Schützen [SCHÜTZEN- KÖNIG] Nr. 1 vom März 2007, S. 22). Das Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando hingegen entspricht auch nicht mehr den Anforderungen an eine Ordonnanzwaffe, wie sie für das Schiesswesen ausser Dienst (Bundesübungen, freiwillige ausserdienstli- che Schiessübungen, Schiesskurse) gemäss Art. 4 der Schiessverordnung zugelassen ist. Allfällige Änderungen am Ordonnanz-Sturmgewehr (Hilfs- mittel und Vorrichtungen wie verstellbare Zweibeinstützen und andere Ziel- vorrichtungen) sind zwar möglich, jedoch erst nachdem sie von der Gruppe Verteidigung des VBS bewilligt worden sind (vgl. Art. 33 Schiessverord- nung – VBS). Dass das Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando bereits an Übungen und Wettkämpfen des Verbandes für Dynamisches Schiessen, der auch angeschlossenes Mitglied (mit beratender Stimme) des Schwei- zerischen Schiesssportverbandes (SSV) ist, zum Einsatz kam, sagt noch nichts aus über die Beurteilung bzw. Einstufung der Waffe nach der Waf- fengesetzgebung, da es schliesslich nicht an den Verbänden liegt, dies selbst festzulegen. 5.3Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist ferner das Miss- brauchspotenzial des Sturmgewehrs SIG Mod. 57 Commando grösser als bei der den ehemaligen Armeeangehörigen abgegebenen Ordonnanzwaf- fe, welche – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – wegen seiner Grösse und Unhandlichkeit (bei den Armeeangehörigen deswegen scherz- haft auch als "Fischrute" bezeichnet) kaum geeignet ist für allfällige krimi- nelle Einsätze. Ganz anders ist dies bei der vorliegenden Waffe. Durch die Verkürzung des Laufs und des Kolbenhalses ist die Waffe nur noch 72,5 cm lang und 4,4 kg schwer (ursprünglich 110 cm lang und 5,7 kg schwer). Sie kann daher viel leichter verborgen werden (z. B. unter einer Jacke oder einem Mantel) und ist beispielsweise für Raubüberfälle viel eher geeignet. Die Annahme der Vorinstanz, dass es sich vorliegend nicht um eine privile- gierte Ordonnanzwaffe handelt, steht demnach auch nicht im Widerspruch zum Verfassungsartikel (vgl. Art. 107 der Bundesverfassung der Schweize-
9 rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), wonach der Bund Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition erlässt (vgl. dazu auch das Votum von Bundesrat Koller bei der parlamentarischen Beratung des Waffengesetzes, AB 1997 S 441). Zwar trifft es zu, dass es sich beim Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando nach wie vor um eine halbautomatische Handfeuerwaffe handelt, die – wie die von der Armee abgeänderte Version – nicht seriefeuertauglich ist. Für die Beurteilung der Waffe ist dies aber nicht entscheidend, zumal auch andere deaktivierte Seriefeuerwaffen (sogenannte Dekowaffen) dem Verbot von Art. 5 Abs. 1 WG unterliegen (vgl. dazu das dem Vertreter der Beschwer- deführerin bekannte Urteil des Bundesgerichts 2A.227/2001 vom 17. Sep- tember 2001 E. 2b). Ausserdem kann nicht die Rede davon sein, dass vor- liegend lediglich das Aussehen der Waffe verändert worden ist. Wie be- reits ausgeführt, wurde der Lauf und damit ein wesentlicher Waffenbe- standteil gekürzt und mit einer anderen Mündungsbremse versehen. Da- durch funktioniert sie auch nicht mehr gleich. Der gekürzte Lauf bewirkt eine Reduzierung der Mündungsgeschwindigkeit (von 750 m/s auf 545 m/s). Weil die Pulverladung der Gewehrpatrone 11 auf Läufe von 60 cm ausgelegt ist, entsteht beim gekürzten Lauf des Sturmgewehrs SIG Mod. 57 Commando trotz der neuen Mündungsbremse mit vier Längsschlitzen ein beachtlicher Feuerball, da ein Teil des Pulvers vor der Waffenmündung verbrennt. Der "Gasschlag" des vor dem Lauf verbrennenden Pulvers äussert sich dabei in einer Druckwelle, die vom Schützen deutlich zu ver- spüren ist (vgl. Bericht im Schweizer Waffenmagazin [SWM], Ausgabe 1/2003, S. 11). Hinzu kommt, dass die Verkürzung des Kolbenhalses auch eine entsprechende Anpassung von Schliessfeder, Schliessfederstange und Schliessfederrohr nach sich zieht, sonst würde das automatische Nachladen der Waffe nicht mehr funktionieren. Der insgesamt aufwendige und arbeitsintensive Umbau der Waffe hat somit nicht nur eine teilweise andere Funktionsweise der Waffe zur Folge, sondern dient – was im Hin- blick auf die ratio legis der Ausnahmebestimmung von Art. 5 Abs. 5 WG besonders ins Gewicht fällt – auch weitgehend einem anderen Zweck als vom Gesetzgeber vorgesehen. 5.4Auch die per 1. März 2002 in Kraft gesetzte Revision des Waffengesetzes, welche den Begriff der besonders konstruierten Waffenbestandteile ein- führte (vgl. Botschaft vom 24. Mai 2000 betreffend das Bundesgesetz über die Straffung der Bundesgesetzgebung im Bereich von Waffen, Kriegsma- terial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbarer Güter, BBl 2000 3369 ff.) deutet darauf hin, dass es sich bei der abgeänderten Waffe nicht mehr um eine vom Verbot ausgenommene Ordonnanzwaffe handelt. Im Sinne einer Ausfüllung einer Gesetzeslücke wurde das Verbot in Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG auf besonders konstruierte Bestandteile von Seriefeuer- waffen und zu halbautomatischen Hand- und Faustfeuerwaffen umgebau- ten Seriefeuerwaffen ausgedehnt. Nach Art. 5a WV gelten Bestandteile von Feuerwaffen, die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und in derselben Ausführung nicht auch für andere Zwecke ver- wendbar sind, als besonders konstruierte Waffenbestandteile. Nicht als be-
10 sonders konstruiert gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte, Splinten, Schrauben oder die Holz- und Kunststoffteile der Schäftung. Ge- mäss dieser Negativumschreibung könnten in casu beispielsweise die Mündungsbremse und der Teleskopschaft unter den Begriff der besonders konstruierten Waffenbestandteile fallen. Der Zweck der Ausdehnung des Verbots in Art. 5 Abs. 1 Bst. a war hingegen die Verhinderung der Einfüh- rung von Bestandteilen in die Schweiz, welche für eine Rückumwandlung von Halbautomaten in Seriefeuerwaffen verwendet werden können (vgl. das Votum von Ständerat Peter Bieri, AB 2000 S 929 f.). Dies ist bei den besagten Bestandteilen zweifellos nicht Fall. Die Frage, ob es sich beim Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando auch wegen der Ausdehnung des Verbots auf die besonders konstruierten Waffenbestandteile nicht mehr um eine privilegierte Ordonnanzwaffe handelt, kann aufgrund der obgenannten Erwägungen letztlich aber offen gelassen werden. 6.Unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungsmethoden ist somit zusam- menfassend festzuhalten, dass das Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando unter das Verbot von Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG fällt und insbesondere wegen des aufwendigen Umbaus, der nicht nur unwesentliche Waffenbestandteile betrifft, und des dadurch veränderten Verwendungszweckes nicht mehr der Privilegierung von Art. 5 Abs. 5 WG unterliegt. Wie von der Vorinstanz festgestellt, ist demnach für den Erwerb, das Tragen und die Vermittlung dieser Waffe an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie für die Einfuhr eine Ausnahmebewilligung notwendig (vgl. Art. 5 Abs. 3 und 3 bis WG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er- messen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 8.Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be- schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah- renskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11
11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie sind durch den am 24. Dezember 2004 geleisteten Kostenvor- schuss gleicher Höhe gedeckt. 3.Dieses Urteil wird eröffnet: -der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -der Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Mitteilung vom 20. Februar 2007 betr. Spruchkörper in Kopie) Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfRudolf Grun Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, bei- zulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: