B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-112/2022
Urteil vom 14. Mai 2024 Besetzung
Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Helena Falk.
Parteien
A._______, (Serbien) vertreten durch Ilona Zürcher, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Revision der Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 24. November 2021.
C-112/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1963, ist serbischer Staatsangehöriger und lebt in Serbien (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Aktenverzeichnis vom 27. Januar 2022 [nachfolgend: IVSTA-act.] 11). Er ist geschieden und hat drei erwachsene Kinder (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Aktenverzeichnis vom 27. Januar 2022 [nachfolgend: IVSTA-act.] 11, 26 [S. 8], 30). Von 1981 bis 1983, von 1985 bis 1996 und von 2005 bis 2009 arbeitete bzw. lebte er in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung (IVSTA-act. 15, 16, 61 [S. 4], 62, 65). Der Ver- sicherte war in der Schweiz als Druckereimitarbeiter tätig (BVGer-act. 9; IVSTA-act. 26). In Serbien arbeitete er als selbständiger Buchhalter, Tank- stellenbetreiber, Material- und Lagerbewirtschafter (IVSTA-act. 23, 26 [S. 12 ff.], 30 [S. 2], 43). B. B.a Wegen Hirnschlags, Herzbeschwerden und Depressionen meldete sich der Versicherte am 7. Juni 2018 (Posteingang: 5. November 2018) bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 11, 12, 26 [in IV- STA-act. 58 wird als Anmeldedatum der 19. Juni 2012 genannt]). B.b Der Regionale Ärztliche Dienst Rhone (nachfolgend: RAD) ging in sei- ner Stellungnahme vom 16. Mai 2019 von folgenden Diagnosen aus (IV- STA-act. 43): Hauptdiagnose
C-112/2022 Seite 3 Der RAD hielt unter anderem fest, auf der neurologischen Ebene gebe es keine offensichtlichen Beeinträchtigungen. Der neurologische Status des Versicherten sei vielmehr normal. Dieser sei seit dem 11. September 2018 zu 50% in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er dürfe keine schweren Lasten tragen, keine Nachtarbeit leisten und seine Stressresistenz sei ver- mindert. B.c Gestützt auf diese Einschätzung sprach die IVSTA dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 ab dem 1. September 2019 eine halbe Invalidenrente zu, bei einem Invaliditätsgrad von 50% (IVSTA- act. 65). Zudem gewährte sie für seine am (...) 2000 geborene und eben- falls in Serbien wohnhafte Tochter B._______ eine Kinderrente (IVSTA-act. 76). C. C.a Mit Eingabe vom 19. August 2021 (Posteingang) stellte der Versicherte bei der Vorinstanz sinngemäss ein Revisionsgesuch und verlangte die Er- höhung seiner Invalidenrente (IVSTA-act. 83). Dem Gesuch beigelegt wa- ren verschiedene Arztberichte (vgl. IVSTA-act. 82 - 89 und nachfolgende E.7.2.1 [Berichte der Psychiater und Psychiaterinnen Dr. C._______ vom 30. November 2018 bzw. 22. Mai 2019, Dr. D._______ vom 24. Juni 2020 und Dr. E._______ vom 2. Juni 2021]). C.b Der RAD bzw. dessen Internistin Dr. F._______ hielt am 22. Septem- ber 2021 fest, die neu eingereichten Unterlagen liessen nicht auf eine re- levante Veränderung des Gesundheitszustandes schliessen (IVSTA-act. 92). C.c Mit Vorbescheid vom 24. September 2021 stellte die IVSTA dem Ver- sicherten in Aussicht, auf sein Revisionsbegehren nicht einzutreten (IV- STA-act. 93). Der Versicherte liess sich dazu nicht vernehmen. Am 24. No- vember 2021 erliess die IVSTA die angekündigte Verfügung (IVSTA- act. 95). D. D.a Gegen die Verfügung vom 24. November 2021 erhob der Versicherte am 16. Dezember 2021 (Postaufgabe: 17. Dezember 2021) bei der IVSTA Beschwerde (BVGer-act. 1, 2; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 14. Februar 2022 in BVGer-act. 7). Diese übermittelte die Eingabe am 7. Januar 2022 dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragte, die Verfügung vom 24. November 2021 sei vollumfänglich
C-112/2022 Seite 4 aufzuheben, die IVSTA sei zu verpflichten, das Revisionsgesuch vom 19. August 2021 zu prüfen und ihm, dem Beschwerdeführer, sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter habe das Gericht ein polydiszip- linäres Gutachten zu erstellen. Sodann sei ihm, dem Beschwerdeführer, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates. Der Be- schwerde beigelegt waren diverse medizinische Unterlagen (vgl. BVGer- act. 1 [Beilagen], 5, BVGer-act. 7 [Beilagen]). D.b Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2022 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und am 10. Juni 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher gut (BVGer-act. 14, 19). D.c Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen (BVGer-act. 16). Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 11. Juli 2022 an seinen Anträgen fest und reichte wei- tere medizinische Unterlagen ein (BVGer-act. 23). Die Vorinstanz behielt in ihrer Duplik vom 5. September 2022 ihre Rechtsbegehren ebenfalls bei (BVGer-act. 27). D.d Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 machte der Beschwerdeführer da- rauf aufmerksam, dass in Serbien ein Verfahren betreffend Rentenrevision pendent sei und in diesem Zusammenhang voraussichtlich ein medizini- sches Gutachten erstellte werde (BVGer-act. 29). Er ersuchte daher da- rum, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der entspre- chenden medizinischen Unterlagen zu sistieren. Die Vorinstanz brachte am 3. November 2022 gegen den Sistierungsantrag keine Einwände vor (BVGer-act. 31). Am 10. November 2022 verfügte die Instruktionsrichterin die beantragte Sistierung (BVGer-act. 32, 35, 41, 43). Mit Schreiben vom 17. November 2023 informierte der Beschwerdeführer, dass zwischenzeit- lich der serbische Rentenbescheid (lautend auf eine vollständige Arbeits- unfähigkeit und eine Rente ab dem 3. Oktober 2022) ergangen sei (BVGer- act. 44; vgl. auch BVGer-act. 36 und Übersetzung in BVGer-act. 38]). Am 13. Februar 2024 reichte die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht das serbische medizinische Gutachten vom 24. Januar 2024 ein (BVGer- act. 55; Übersetzung in BVGer-act. 57). Dieses wurde dem Beschwerde- führer am 28. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 58).
C-112/2022 Seite 5 E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher – nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde – einzu- treten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Laut Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge- setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG finden die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung Anwendung (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), sofern das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG anordnet. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 24. November 2021, mit welcher die Vorinstanz auf das Revisionsbegehren des Versicherten nicht eingetreten ist. In diesem Rah- men ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die vom
C-112/2022 Seite 6 Versicherten am 19. August 2021 geltend gemachte Verschlechterung sei- nes Gesundheitszustandes nicht für glaubhaft befunden hat. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 m.H.; Urteil des BVGer C- 7382/2016 vom 11. Juli 2019 E. 1.4.2). Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage nach der Erhöhung der laufen- den halben Rente auf eine ganze Invalidenrente; darüber wird die Vorin- stanz im Rahmen der materiellen Prüfung des Revisionsbegehrens vom 19. August 2021 im Verwaltungsverfahren zu befinden haben. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine ganze In- validenrente beantragte, kann darauf, unter Hinweis auf das diesbezüglich fehlende Anfechtungsobjekt, mithin nicht eingetreten werden. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier den 24. November 2021) eingetretenen Sach- verhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden demgegenüber im Re- gelfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Indes sind Tatsachen, die sich erst später ver- wirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_506/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4 m.H.). Ferner hat das Gericht Berichte, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, zu be- rücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungs- erlass beziehen resp. Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des BGer 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 3.4 m.H.; vgl. aber nachfolgende E. 5.4). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1; 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.2 f.). Deshalb sind vorliegend die Vorschriften, welche spätestens am 24. No- vember 2021 (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) in Kraft standen, anwendbar. Nicht zur Anwendung gelangen demgegenüber insbesondere die im Rahmen der sogenannten «Weiterentwicklung der IV»
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erst per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen im IVG, in der IVV
sowie im ATSG (AS 2021 705, BBl 2017 2535).
3.3 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in
seinem Heimatstaat. Das zwischen der Schweiz und der Republik Serbien
über soziale Sicherheit am 11. Oktober 2010 abgeschlossene Abkommen
(SR 0.831.109.682.1) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten (AS 2019
135). Nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Abkommens erstreckt sich der sachliche
Geltungsbereich unter anderem auch auf die Bundesgesetzgebung über
die IV. In persönlicher Hinsicht gilt es zudem insbesondere für die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten und ihre Familienangehörigen und Hin-
terlassenen (Art. 3 Ziffer 1 des Abkommens). Die Staatsangehörigen des
einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene
sind in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des ande-
ren Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates bezie-
hungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt
(Art. 4 des Abkommens; Gleichbehandlungsgrundsatz). Die Prüfung der
hier streitigen IV-Leistungsansprüche sowie die Ausgestaltung des ent-
sprechenden Verfahrens bestimmen sich deshalb grundsätzlich nach den
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des BVGer C-5773/2019
vom 22. Juli 2022 E. 3.1).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
4.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Demnach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE
136 V 376 E. 4.1.1). Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsge-
richte haben zusätzliche Abklärungen insbesondere dann vorzunehmen
oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder an-
derer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a m.H.; zum Ganzen auch: BGE 144 V 427
C-112/2022 Seite 8 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 4.4 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial- versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 144 V 427 E. 3.2; 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderun- gen demnach nicht. Vielmehr gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten ver- nünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264 E. 5.1; 140 III 610 E. 4.1). Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, haben der Richter und die Richterin jener Sachverhaltsdar- stellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste halten (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer C-7332/2007 vom 6. März 2009 E. 3.3.3). 5. 5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung wird nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän- dert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [SR 831.201, IVV] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.5.3; Urteil des BVGer C- 1691/2013 vom 6. September 2013 E. 3.1). Mit der Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3; 125 V 410 E. 2b; 117 V 198 E. 4b). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des
C-112/2022 Seite 9 Leistungsanspruches darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). 5.2 Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialver- sicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her- abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts- kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist (Urteil des BVGer C-1691/2013 E. 3.2). Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rech- nen ist, bei eingehenden Abklärungen werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des BGer 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). 5.3 Verneint die Verwaltung nach Eingang eines Revisionsgesuchs die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einer versicherten Person, erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (Urteil des BGer 8C_746/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2). Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung hö- here oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 30 N 121). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter oder die Richterin grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintre- tensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 5.4 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Glaubhaftma- chung grundsätzlich bis und mit zur Verfügung betreffend das Nichteintre- ten besteht, hingegen nicht im hiergegen eingeleiteten gerichtlichen Be- schwerdeverfahren (Urteile des BGer 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1; 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30 N 126).
C-112/2022 Seite 10 6. Zunächst sind die zeitlichen Referenzpunkte zu bestimmen: Wie bei der Neuanmeldung ist auch bei der Rentenrevision (auf Gesuch hin oder von Amtes wegen) zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 147 V 167 E. 4.1; 134 V 131 E. 3; 133 V 108; Urteil C-7382/2016 E. 3.1). Die zeitlichen Referenzpunkte bilden vorliegend mithin einerseits der Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Dezember 2019 und andererseits derjenige der vor- liegend angefochtenen Verfügung vom 24. November 2021 (IVSTA- act. 65, 95). 7. 7.1 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. B.b f. hiervor), stützte sich die Vor- instanz betreffend die Verfügung vom 6. Dezember 2019 auf die Beurtei- lung des RAD bzw. der Internistin Dr. F._______ vom 16. Mai 2019 (IVSTA- act. 43). 7.2 7.2.1 Im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 19. August 2021 reichte der Beschwerdeführer insbesondere einen Bericht des Psychiaters Dr. C._______ vom 22. Mai 2019 ein, wonach er, der Beschwerdeführer, an einer rezidivierenden Depression, schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2), leide und er mit den Medikamenten Zoloft, Xanax, Remeron und Cerson zu behandeln sei (IVSTA-act. 86). Sodann legte er die Arztzeugnisse der Psychiaterinnen Dr. D._______ vom 24. Juni 2020 und Dr. E._______ vom 2. Juni 2021 ins Recht, welche die gleiche Diagnose stellten und grundsätzlich dieselbe Medikation empfahlen, wobei sie neu das Präparat Sanval, welches der Behandlung von Schlafstörun- gen dient, verordneten (IVSTA-act. 87, 88). Eine Behandlung mit Cerson wurde demgegenüber nicht mehr erwähnt. 7.2.2 In Kenntnis dieser vom Beschwerdeführer übermittelten medizini- schen Berichte führte die RAD-Ärztin Dr. F._______, Fachärztin für Innere Medizin, am 22. September 2021 aus, die eingereichten Unterlagen lies- sen keine Änderungen erwarten, es bestehe der Status quo (IVSTA- act. 92).
C-112/2022 Seite 11 7.3 7.3.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdefüh- rer diverse weitere medizinischen Unterlagen ein (Beilagen zu BVGer- act. 1, 5, 7, 23 [Übersetzungen in BVGer-act. 11, 13, 25]), wobei nachfol- gend die wesentlichen kurz zusammengefasst werden: Die Neurologin Dr. G._______ stellte dem Beschwerdeführer am 14. De- zember 2021 folgende Diagnosen (BVGer-act. 1, Beilage [Übersetzung in BVGer-act. 13]): Morbi vasorum perifericorum specificati alii (sonstige nä- her bezeichnete periphere Gefässkrankheiten, ICD-10 I73.8), Sequelae in- farctus cerebri (Folgen eines Hirninfarkts; ICD-10 I69.3). Die Neurologin schlug eine Therapie mit Vinceva sowie weitere Kontrollen beim Neurolo- gen vor. Dr. H., Fachärztin für Neurologie, stellte dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2022, 16. Mai 2022 und 29. Juni 2022 folgende Diagnosen (BVGer-act. 23 [Übersetzung in BVGer-act. 25]; vgl. auch Arztbericht der Neurologin Dr. I. vom 11. Februar 2022 in BVGer-act. 7, Beilage [Übersetzung in BVGer-act. 11]):
C-112/2022 Seite 12 eine soziale Restriktion zu verzeichnen. Es bestünden erhöhte Angstzu- stände von nichtpsychotischer Qualität. Der Psychiater verordnete eine Therapie mit Zoloft, Xanax, Remirta und Sanval. Der Kardiologe Dr. J._______ stellte dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2022 die Diagnose einer Hypertensio art Cor hypertonicum, bei St. post TIA (BVGer-act. 23 [Übersetzung in BVGer-act. 25]). Als Therapie verord- nete er eine weniger gesalzene, fettarme Ernährung mit Blutdruck-Kontroll- messung, die Einnahme von Triplixam, Concor und Lercanil sowie eine neuropsychiatrische Therapie. Im Gutachten aus Serbien vom 24. Januar 2024 (BVGer-act. 55 [Überset- zung in BVGer-act. 57)] werden dem Beschwerdeführer folgende Diagno- sen gestellt: Depressio recidivans, Multiinfarctus cerebri, St. post Reinsul- tus CVI, HTA und Corhypertonicum. Die Gutachter hielten fest, beim Be- schwerdeführer bestehe über mehrere Jahre hinweg ein unkontrollierter Bluthochdruck, der zu einer zweifachen Insuffizienz der zerebrovaskulären Zirkulation geführt habe (2004 und 2011). Ferner habe über mehrere Jahre hinweg eine kontinuierliche psychiatrische Behandlung und Therapie auf- grund einer anhaltend depressiven Störung stattgefunden. Der aktuelle Zu- stand und das Alter hätten zu einer Erschöpfung der persönlichen und be- ruflichen Fähigkeiten geführt. Invaliditätsbeginn sei der 3. Oktober 2022. Zu den medizinischen Unterlagen führte der Beschwerdeführer aus, er leide an diversen gesundheitlichen Einschränkungen, wobei die Folgen von drei Hirnschlägen und seine psychische Krankheit im Vordergrund stünden (BVGer-act. 1, 7). Die eingereichten Unterlagen zeigten auf, dass sich sein Gesundheitszustand kontinuierlich verschlechtere. Sowohl die psychische Gesundheit habe sich zwischenzeitlich verschlechtert als auch der körperliche Zustand. Aus dem Bericht der Neurologie vom 17. Januar 2022 gehe insbesondere hervor, dass die Medikation stark erhöht worden sei. So nehme er, der Beschwerdeführer, jetzt zusätzlich Vinceva, Cardio- pirin und Plavix ein. Bereits die Erhöhung der Medikamentation weise auf eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin. Er, der Beschwerdeführer, habe Lähmungen auf der linken Körperseite und seine Bewegungsfähigkeit habe sich insgesamt verschlechtert. Sehr stö- rend und einschränkend sei der Kräfte- und Gefühlsverlust in der linken Hand. Aufgrund dieser Beschwerden seien ihm, dem Beschwerdeführer, Blutverdünner verschrieben worden, wobei die Beschwerden anhaltend und alarmierend seien. In den eingereichten Arztberichten werde insbeson- dere von einer kortikalen reduktiven Veränderung mit multiplen
C-112/2022 Seite 13 mikroischämischen Läsionen unterschiedlicher Chronizität ausgegangen, was eine Veränderung, respektive Verschlechterung des Gesundheitszu- standes plausibilisiere. Die beschriebenen gesundheitlichen Einschrän- kungen hätten bei der Rentenzusprache teilweise gar nicht und teilweise nicht in diesem Ausmass bestanden. Neben der erwähnten Medikation be- treffend die körperlichen Gesundheitsschäden sei auch die Medikamenta- tion für die bestehende Depression erhöht worden, da sich die psychische Gesundheit ebenfalls merklich verschlechtert habe. Aufgrund der vorlie- genden Arztberichte sei glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszu- stand und damit auch die Arbeitsfähigkeit verschlechtert habe, was sich auf den Invaliditätsgrad auswirke. 7.3.2 Nachdem die Vorinstanz vor Erlass der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 24. November 2021 darauf verzichtet hatte, die eingereichten psychiatrischen Berichte einem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie zur Beurteilung vorzulegen, holte sie dies im Laufe des Beschwerdeverfahrens nach. So führte der Psy- chiater des RAD, Dr. K., am 29. April 2022 im Rahmen der Ver- nehmlassung aus, die neuen medizinischen Unterlagen würden keine Ver- änderung des psychischen Zustands beschreiben (BVGer-act. 16). Die Be- handlung sei seit 2019 nahezu unverändert, mit Ausnahme einer zusätzli- chen Verabreichung eines Schlafmittels. Es liege keine deutliche und dau- erhafte Veränderung des psychiatrischen Gesundheitszustandes vor. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei unverändert. Die Internistin des RAD, Dr. F., gab am 12. April 2022 an, auf neurologischer Ebene werde eine klinische Situation ohne grössere Defizite beschrieben, die keine Neubeurteilung zulasse. Anlässlich der Duplik ging der Psychiater Dr. K._______ am 17. August 2022 weiterhin von keiner wesentlichen und dauerhaften Veränderung des psychiatrischen Gesundheitszustands aus (BVGer-act. 27). Es bestünden eine unveränderte Diagnose sowie Behandlung, und es lägen keine schwerwiegenden Symptome vor. Dr. F._______ beschrieb am 30. August 2022 einen stabilen Zustand. Die neurologischen Veränderungen seien nicht relevant. 8. 8.1 Vorab ist festzuhalten, dass zwischen dem Datum der letzten rechts- kräftigen Verfügung vom 6. Dezember 2019 und der angefochtenen Nicht- eintretensverfügung vom 24. November 2021 rund zwei Jahre vergangen sind. Vor diesem Hintergrund resp. mit Blick auf diese relativ lange
C-112/2022 Seite 14 Zeitspanne sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtser- heblichen Sachverhalts keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. E. 5.3 hiervor; so auch gemäss BGE 130 V 64 E. 6.2 bei einer Zeitspanne von 15 Monaten, gemäss Urteil des BGer 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 4.3 bei einer Zeitspanne von 1.5 Jahren, gemäss BGer I 619/04 vom 10. Februar 2005 E. 3.2 bei einer solchen von rund 2.5 Jahren und gemäss Urteil C-7382/2016 E. 4.3.1 bei einer solchen von 3 Jahren; dem- gegenüber bestehen gemäss BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 3.3.2 bei einer Zeitspanne von 5.5 Monaten etwas höhere Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung). 8.2 Zwar lässt eine Diagnose für sich allein noch keinen Schluss auf die ge- sundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4). Mit Blick auf die relevanten zeitlichen Referenzpunkte liegen beim Beschwerdeführer unter Hinweis auf die diagnostizierte, seit Längerem andauernde schwere depressive Episode (der ursprünglichen Rentenverfügung bzw. der halben Invalidenrente lag lediglich eine leichte bzw. mittlere depressive Episode zugrunde [IVSTA-act. 43, S. 2]) und die erhöhte Medikation (gemäss IVSTA-act. 29 nahm der Beschwerdeführer auf Anweisung seines Psychiaters im Februar 2019 lediglich Xanax, Reme- ron und Cerson ein, während im Zeitpunkt der Revision die Dosis von Xanax erhöht und neu Zoloft hinzugenommen wurde) genügend glaub- hafte Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im relevanten Zeit- raum vor. Dabei mag es bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten- verfügung Hinweise auf das Vorliegen einer schweren depressiven Epi- sode gegeben haben (vgl. IVSTA-act. 29), die mit Verfügung vom 6. De- zember 2019 zugesprochene halbe Invalidenrente bzw. die Rentenverfü- gung basierte aber nicht darauf, sondern auf einer leichten bis mittelschwe- ren depressiven Episode. Ferner erscheinen, aufgrund der Behandlung mit Sanval (vgl. IVSTA-act. 82, Beilagen), neu – therapiebedürftige – Schlaf- störungen als glaubhaft, die früher nicht beschrieben worden waren. Eine Begründung, weshalb trotz der heute vorliegenden schweren depressiven Episode keine namhafte Veränderung im Vergleich zum Zustand der ur- sprünglichen Rentenverfügung glaubhaft sein soll, lässt sich den Stellung- nahmen der Vorinstanz nicht entnehmen. Dies gilt umso mehr, als vorlie- gend an das Glaubhaftmachen der Änderung keine hohen Anforderungen zu stellen sind, wie hiervor beschrieben (vgl. E. 8.1).
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Vorliegend wurde mithin eine Verschlechterung in psychischer Hinsicht
glaubhaft gemacht, weshalb die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch hätte
eintreten müssen.
8.2.1 Die Möglichkeit zur Glaubhaftmachung besteht lediglich bis und mit
zur Verfügung betreffend das Nichteintreten (vgl. E. 5.4 hiervor). Grund-
sätzlich wären daher allein die im Verwaltungsverfahren eingereichten me-
dizinischen Unterlagen zu prüfen und die im gerichtlichen Beschwerdever-
fahren ins Recht gelegten Unterlagen nicht in die Beurteilung miteinzube-
ziehen.
Vorliegend legte die Vorinstanz allerdings die im gerichtlichen Beschwer-
deverfahren – und mithin eigentlich verspätet – eingereichten Arztberichte
ihrem medizinischen Dienst zur Stellungnahme vor, nota bene zum ersten
Mal einem Facharzt Psychiatrie. Sie hat mithin diese Berichte inhaltlich ge-
prüft und damit implizit dem Beschwerdeführer die Einreichung weiterer
Beweismittel gestattet, weshalb es sich rechtfertigt (analog zur Rechtspre-
chung, wonach nachträglich eingereichte Arztberichte auch im Beschwer-
defall zu berücksichtigen sind, sofern die Verwaltung auf die von ihr ge-
setzte Frist zur Einreichung von Beweismitteln zurückkommt [vgl. Urteile
des BGer 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E.2.2; 8C_436/2008 vom
29. April 2009 E. 3]), die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten medizini-
schen Unterlagen bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung (entgegen
Zu überprüfen ist demnach auch eine allfällige Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes aus neurologischer Sicht. Im Zeitpunkt der angefoch-
tenen Verfügung waren relevante neurologische Leiden klar verneint wor-
den (vgl. IVSTA-act. 32, 43 [un status neurologique décrit comme normal;
pas de déficits évidents]). Die ursprünglich zugesprochene halbe Invaliden-
rente basierte denn auch auf der entsprechenden Einschätzung. Ohnehin
lagen Arztberichte, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenverfügung
– aktuell gewesen wären und die sich eingehend zum Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht geäussert hätten, da-
mals nicht vor (vgl. insbesondere den Arztbericht der Neuropsychiaterin
Dr. L._______ in IVSTA-act. 17, der zum Verfügungszeitpunkt bereits mehr
als ein Jahr alt war und der lediglich von vorübergehenden neurologischen
Leiden, bei guter Erholung, ausging). Neu bestehen demgegenüber Hin-
weise auf fortbestehende, neurologische Beschwerden (vgl. dazu die Arzt-
berichte von Dr. G._______ und Dr. H._______ gemäss den E. 7.3.1
C-112/2022 Seite 16 hiervor), welche regelmässige Kontrollen und eine Medikation mit Vinceva, Cardiopirin und Plavix erfordern, wobei im Zeitpunkt der Rentenverfügung ‘lediglich’ Aspirin verabreicht worden war (IVSTA-act. 27). Eine Verschlech- terung aus neurologischer Sicht erscheint daher ebenfalls als glaubhaft, zumal, wie bereits dargetan, vorliegend an die Glaubhaftmachung der Än- derung eher niedrige Anforderungen zu stellen sind. Auch vor diesem Hin- tergrund hätte daher auf das Revisionsgesuch eingetreten werden müs- sen. Im Rahmen der Prüfung des Revisionsgesuchs werden auch die Wechsel- wirkungen zwischen den somatischen und den psychischen Beschwerden sorgfältig zu untersuchen sein, zumal der Psychiater Dr. C._______ am 28. Juni 2022 deutlich auf eine gegenseitige Beeinflussung der somatischen und depressiven Leiden (‘depressive Elaboration in Verbindung mit soma- tischen Beschwerden’) hingewiesen hatte (BVGer-act. 23 [Übersetzung in BVGer-act. 25]). 9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Vorinstanz auf die Neuanmeldung vom 19. August 2021 (IV- STA-act. 83) hätte eintreten und die Sache materiell interdisziplinär (vgl. hierzu Urteile des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und 8C_189/ 2008 vom 4. Juli 2008 E.5 m.H.) und unter Beachtung der Stan- dardindikatoren (vgl. hierzu BGE 141 V 281 sowie BGE 143 V 409 und 418) hätte prüfen müssen (so auch Urteil C-7382/2016 E. 5). Die Be- schwerde ist deshalb, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 2 hiervor), inso- fern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 24. November 2021 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung einzu- treten, die Sache materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen. 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 10.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als voll- ständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das ent- sprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil des BGer 8C_554/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5).
C-112/2022 Seite 17 10.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, ebensowe- nig der Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschä- digung zu Lasten der Vorinstanz. Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26. April 2013 E. 6). Da die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah- rens sowie des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, dies insbeson- dere in Anbetracht des Umstands, dass die Mandatierung zwar erst mit Vollmacht vom 20. Mai 2022 (BVGer-act. 18) – und damit nach Einreichung der Beschwerde – erfolgte, in der Folge jedoch ein zweiter Schriftenwech- sel durchgeführt wurde, sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinen Eingaben (BVGer-act. 23, 29) einlässlich zur Beschwerdesache äusserte und das Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers zu sistieren war, was ebenfalls einen erheblichen Aufwand verursachte (BVGer-act. 29, 34, 40, 42, 44, 47, 50), erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.; Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen (so auch in Urteil des BVGer C-4782/2021 vom 23. Januar 2024 E. 7.2). Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE). 10.4 Da dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt werden, kommt die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen (vgl. dazu
C-112/2022 Seite 18 Urteile des BVGer C-6572/2019 vom 5. Oktober 2021 E. 9; C-1131/2018 vom 12. Juli 2018 S. 5). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-112/2022 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, insoweit gutgeheis- sen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, mit der Anweisung, auf die Neuanmel- dung einzutreten, die Sache im Sinne der Erwägungen materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2’800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversichrungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk
C-112/2022 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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