Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-112/2009 Urteil vom 5. Januar 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien S_______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Pascal Veuve, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen.
C-112/2009 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein 1970 geborener angolanischer Staats- angehöriger mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, am 11. No- vember 2008 beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ersuchte, dass er sein Begehren damit begründete, er habe keinen gültigen angolanischen Reisepass und könne als ehemaliger Asylbewerber auch keinen solchen bei der zuständigen heimatlichen Vertretung in der Schweiz beantragen, dass die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 24. November 2008 abwies, dass sie dazu begründend ausführte, der Beschwerdeführer könne nicht als schriftenlos gelten, vielmehr habe er sich während seines Aufenthalts in der Schweiz schon zweimal nationale angolanische Reisepässe ausstellen lassen, wobei der neuere noch bis zum 6. Dezember 2014 gültig sei, dass der Beschwerdeführer – nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten – mit einer Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit den Rechtsbegehren, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Pass für eine ausländische Person auszustellen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Begehren vorbringt, die Vorinstanz habe der Verfügung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, dass er zwar tatsächlich am 5. Juli 1996 bzw. 6. Dezember 2004 heimatliche Reisepässe ausgestellt bekommen habe, dass ihm aber das aktuell gültige Ausweisdokument vermutlich im Verlauf des Monats Oktober 2008 unter nicht näher bekannten Umständen abhanden gekommen sei und er den Verlust bei der Stadtpolizei Zürich zur Anzeige gebracht habe, dass dieser Umstand der Vorinstanz nur deshalb nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangt sei, weil sie ihm vorgängig zu ihrem Entscheid nicht noch rechtliches Gehör gewährt habe,
C-112/2009 Seite 3 dass es ihm nicht möglich sei, bei der angolanischen Vertretung in Bern einen neuen Reisepass zu beantragen, weil solche Anträge von ehemaligen Asylbewerbern nicht entgegengenommen bzw. nicht behandelt würden und eine stellvertretende Beschaffung über Verwandte im Heimatland (wie er sie früher bewerkstelligt habe) heute aus technischen Gründen (Eintrag biometrischer Daten) nicht mehr möglich sei, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2009 an ihrer Verfügung festhält und Abweisung der Beschwerde beantragt, dass die Vorinstanz dabei einleitend moniert, der Beschwerdeführer habe den nunmehr behaupteten Sachverhalt (Verlust des aktuell gültigen Reisepasses) in seinem Gesuch nicht thematisiert und erst einen Monat nach Erlass der verweigernden Verfügung bei der Polizei angezeigt, dass die angolanische Vertretung in der Schweiz nach den Erkenntnissen des Bundesamtes nationale Reisepässe auch an Personen ausstelle, die hier zuvor erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten, und vom Beschwerdeführer erwartet werden könne, dass er sich zu diesem Zweck an die heimatliche Vertretung wende, dass der Beschwerdeführer in einer Replik vom 20. Mai 2009 auf seiner Auffassung beharrt, wonach er bei der heimatlichen Vertretung in der Schweiz aus den bereits genannten Gründen keinen Reisepass erhältlich machen könne, dass er dessen unbesehen in Angola ein vom Aussenministerium beglaubigtes Geburtszertifikat beschaffen müsste, was ihm weder zumutbar noch möglich sei, weil er dort aus politischen Gründen nach wie vor gesucht werde, dass der Beschwerdeführer zum Beleg Kopien eines angeblich gegen ihn ergangenen Haftbefehls vom 20. März 2008 und eines auf einen Bruder ausgestellten Todesscheins vom 3. Juli 2008 einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
C-112/2009 Seite 4 Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass die seitens des Beschwerdeführers nur beiläufig erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs schon deshalb nicht verfängt, weil das erstinstanzliche Verfahren durch Gesuch eingeleitet wurde und es grundsätzlich am Gesuchsteller liegt darzutun, weshalb die von ihm beantragte Leistung gerechtfertigt sein soll (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3443/2007 vom 20. November 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen), dass die angefochtene Verfügung gestützt auf die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) in der Fassung vom 27. Oktober 2004 getroffen wurde (im Folgenden: aRDV), dass besagte Verordnung per 1. März 2010 durch die gleichnamige Verordnung vom 20. Januar 2010 ersetzt wurde, welche gemäss Art. 25 auf alle zu diesem Zeitpunkt hängigen Verfahren Anwendung findet, dass allerdings die für die Beurteilung der Beschwerdesache relevanten Bestimmungen mit der genannten Revision keine inhaltlichen Änderungen erfahren haben, dass ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz Anspruch auf ein schweizerisches Ersatzreisepapier haben, wenn sie schriftenlos sind (Art. 59 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 3 Abs. 1 RDV, Art. 4 Abs. 1 Bst. b aRDV), dass gemäss Art. 6 Abs. 1 RDV als schriftenlos im Sinne dieser Verordnung eine ausländische Person gilt, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b), (vgl. zum Ganzen auch Art. 7 Abs. 1 aRDV),
C-112/2009 Seite 5 dass die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden kann (Art. 6 Abs. 3 RDV bzw. Art. 7 Abs. 2 aRDV), dass die Schriftenlosigkeit im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt wird (Art. 6 Abs. 4 RDV; Art. 7 Abs. 3 aRDV), dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm der gültige angolanische Reisepass im Verlaufe des Monats Oktober 2008 abhanden gekommen sein soll, mehr als zweifelhaft erscheint, zumal er anlässlich seines Antrags auf Ausstellung eines schweizerischen Ersatzpapiers – selbst auf eine mündliche Rückfrage der behandeln-den Mitarbeiterin hin – weder die Existenz des Dokuments noch den behaupteten Verlust erwähnte und letzteren erst am 24. Dezember 2008 polizeilich zur Anzeige brachte, also einen Monat nach Erlass der angefochtenen Verfügung, mit der ihm die (zufällig aus einer Strafermittlung gewonnene) Erkenntnis über die Existenz eines gültigen heimatlichen Reisepasses entgegengehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer – selbst bei Annahme der Richtigkeit seiner Behauptung – nicht auf eine Schriftenlosigkeit berufen könnte, dass sich die Frage, ob eine Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden zur Beschaffung heimatlicher Reisedokumente verlangt wer- den kann, nicht nach subjektiven, sondern nach rein objektiven Massstäben beurteilt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen), dass eine solche Kontaktnahme zwar gemäss Art. 6 Abs. 3 RDV namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden kann, dass entsprechende Bemühungen demgegenüber von Personen, die – wie der Beschwerdeführer – im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, grundsätzlich vorausgesetzt werden können, dass die von ihm dagegen vorgebrachte Bedrohungslage diesen Grundsatz nicht zu durchbrechen vermag, zumal eine seine Person betreffende politisch motivierte Verfolgung bzw. Gefährdung im Asylverfahren geprüft und rechtskräftig verneint wurde (Verfügung des
C-112/2009 Seite 6 zuständigen Bundesamtes vom 10. Juni 1996; Urteil der ARK vom 4. Oktober 1996), dass die praktisch kommentarlose Einreichung neuer Beweismittel Jahre später und dazu noch ausserhalb eines Asylverfahrens nicht schon zu einer grundlegend andern Einschätzung führen kann, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine Unmöglichkeit der Papierbeschaffung berufen kann, solange er nicht tatsächlich entsprechende Versuche unternommen und deren Erfolglosigkeit mit geeigneten Mitteln nachgewiesen hat, dass die Vorinstanz daher zu Recht die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers verneint und die Ausstellung des beantragten Reisepapiers verweigert hat, dass die angefochtenen Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv Seite 7)
C-112/2009 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieser Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. N [...]) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Andreas TrommerLorenz Noli Versand: