C-1106/2023

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1106/2023

Abschreibungsentscheid vom 9. Mai 2023 Besetzung

Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______, (Österreich), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Nichteintretensverfügung vom 20. Januar 2023).

C-1106/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mangels Erhalts der eingeforderten Unterlagen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 20. Januar 2023 auf das Leistungsgesuch von A._______ nicht eingetreten ist (BVGer-act. 1, Beilage; IV-act. 22), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Nichteintretens- verfügung vom 20. Januar 2023 vor Bundesveraltungsgericht angefochten und dabei die Weiterbearbeitung seines Gesuchs beantragt hat, da er am 4. Februar 2023 die eingeforderten Unterlagen der IV-Stelle zugestellt habe (BVGer-act. 1), dass der Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten fristgerecht geleistet wurde (vgl. BVGer-act.4), dass die Vorinstanz aufforderungsgemäss die vorinstanzlichen Akten vor- gelegt hat (BVGer-act. 6), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2023 den nach- träglichen Erhalt der eingeforderten Unterlagen bestätigt und zugleich mit- geteilt hat, sie habe dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit Verfügung vom 2. März 2023 eine halbe IV-Rente zugesprochen, womit das vorlie- gende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben sei (BVGer-act. 7), dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. April 2023 Gelegen- heit eingeräumt wurde mitzuteilen, ob er noch ein aktuelles Interesse an der Weiterführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat, bevor über den Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens entschieden werde (BVGer-act. 8), dass der Beschwerdeführer dabei darauf hingewiesen wurde, dass die pendente lite erlassene rentenzusprechende Verfügung der Vorinstanz vom 2. März 2023 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens bilde und daher, bei Nichteinverständnis mit der Verfügung vom 2. März 2023, mit separater Beschwerde gemäss Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 2. März 2023 angefochten werden müsste, dass sich der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist nicht mehr hat vernehmen lassen,

C-1106/2023 Seite 3 dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass aufgrund des Dargelegten die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts vorliegend gegeben ist, dass Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Januar 2023 ist, mit welcher die Vorinstanz auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist, dass die pendente lite erlassene Verfügung vom 2. März 2023, mit welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. September 2020 eine halbe Rente der Invalidenversicherung sowie eine Kinderrente zugesprochen hat (IV-act. 32), nicht Anfechtungsgegenstand des vorlie- genden Verfahrens darstellt, dass dadurch, dass die Vorinstanz auf das Rentengesuch eingetreten ist und am 2. März 2023 eine materielle Verfügung erlassen hat, das Recht- schutzinteresse des Beschwerdeführers – er verlangte vorliegend be- schwerdeweise, die Vorinstanz solle das IV-Gesuch weiterbearbeiten – weggefallen ist, da der Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen an der Feststellung einer allfälligen Rechtsverletzung mehr hat, dass dies umso mehr zutrifft, als die IV-Rente rückwirkend ab dem 9. Sep- tember 2020 ohne Unterbruch zugesprochen wurde (vgl. IV-act. 32), dass damit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträg- lich weggefallen ist, dass, fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse oder der Streitgegenstand im Verlaufe des Verfahrens dahin, das Verfahren infolge Gegenstandslo- sigkeit abgeschrieben wird (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 72 des Bundesge-

C-1106/2023 Seite 4 setzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNDER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 413); fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 2A.133/2006 vom 16. März 2006 E. 2.1), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt werden kann (vgl. Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass es sich daher vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten, dass dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss nach Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnis- mässig hohen Kosten entstanden sind, sodass keine Parteienschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE), dass die Vorinstanz als Behörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

C-1106/2023 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, C-1106/2023
Entscheidungsdatum
09.05.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026