B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1102/2020
Urteil vom 9. März 2023 Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Prämienerhöhung; Einspracheentscheid der Suva vom 31. Januar 2020.
C-1102/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG mit Sitz in B._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) bezweckt unter anderem den Gerüstbau jeglicher Art (vgl. www.zefix.ch > Firmenname > suchen > kantonaler Auszug; zuletzt besucht am 15. Februar 2023). B. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) führte im Zeitraum von Juli 2016 bis Oktober 2017 zahlreiche Baustellenkontrollen durch und erliess während dieser Zeit sieben, an die Versicherte adressierte Verfügungen, in welchen sie auf die anlässlich der erwähnten Kontrollen festgestellten schwerwiegenden Sicherheitsmängel an Gerüsten hinwies und Verwendungsverbote der fraglichen Gerüste aus- sprach. Ausserdem verfügte die Suva in dieser Zeitspanne zulasten der Versicherten wegen mehrfacher Missachtung von Vorschriften der Arbeits- sicherheit drei Prämienerhöhungen. Nachdem sie anlässlich der Baustel- lenkontrolle vom 26. Oktober 2017 wiederum schwerwiegende Mängel an einem von der Versicherten in Verkehr gebrachten Gerüst festgestellt hatte, verfügte sie am 30. Oktober 2017 erneut ein Verwendungsverbot des be- sagten Gerüstes. In der Folge wurde der Versicherten am 2. November 2017 das rechtliche Gehör gewährt und kündigte die Suva aufgrund der wiederholten Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicherheit eine er- neute Prämienerhöhung an. Nachdem sich die Versicherte nicht hatte ver- nehmen lassen, wurde sie von der Suva mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 rückwirkend auf den 1. Januar 2017 für die Dauer von einem Jahr in eine um vier Stufen höhere Prämienstufe für die Berufsunfallversicherung (im Folgenden: BUV) eingereiht, wobei sich der Prämiensatz dadurch von 9.35% (Stufe 127) auf 11.37% (Stufe 131) der Klasse 41A erhöhte. Nach Durchführung des Einspracheverfahrens erliess die Suva am 20. Februar 2018 einen Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache der Ver- sicherten vom 4. Januar 2018 abwies. Die hiergegen mit Datum vom 13. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil C-1545/2018 vom 1. Oktober 2020 abgewiesen (vgl. Akten [im Folgenden: act.] im Beschwerdeverfahren C-1545/2018). C. C.a Am 26. September 2019 führte die Suva auf der Baustelle C._______ eine weitere Kontrolle durch. Da dabei festgestellt worden war, dass nicht alle zur Verhütung von Unfällen erforderlichen Massnahmen umgesetzt
C-1102/2020 Seite 3 waren, wurde der Versicherten mit als Ermahnung Stufe 3 bezeichnetem Schreiben vom 8. Oktober 2019 mitgeteilt, dass sie bei Verstoss gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit innerhalb eines Jahres ohne vorherige Mitteilung in einen höheren Prämientarif versetzt werde (Suva-act. 36). C.b Mit Datum vom 1. Oktober 2019 führte die Suva auf der Baustelle D._______ eine weitere Kontrolle durch. Am 15. Oktober 2019 orientierte die Suva die Versicherte darüber, dass sie mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 auf Verstösse gegen Arbeitssicherheitsvorschriften hingewiesen und eine Prämienerhöhung angedroht habe. Weiter führte sie aus, aufgrund der wiederholten Missachtung der Arbeitssicherheit sehe sie sich gestützt auf Art. 92 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) veranlasst, mittels Verfügung eine Prä- mienerhöhung anzuordnen (Suva-act. 35, 39 und 40). C.c Am 22. Oktober 2019 fand auf der Baustelle E._______ eine weitere Kontrolle statt. Dabei stellte die Suva am Gerüst, welches der F._______ AG zum Gebrauch überlassen worden sei, schwerwiegende Mängel fest. In der entsprechenden Verfügung vom 23. Oktober 2019 verbot die Suva bis zur Behebung der Mängel die Weiterverwendung dieses Gerüstes (Suva-act. 38). C.d Nachdem die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Schätti, in ihrer Eingabe vom 24. Oktober 2019 abschliessend hatte ersu- chen lassen, es sei von der am 15. Oktober 2019 in Aussicht gestellten Anordnung einer Prämienerhöhung Abstand zu nehmen (Suva-act. 37; Bst. C.b hiervor), verwies die Suva in einem weiteren, bezüglich der am 22. Oktober 2019 erfolgten Baustellenkontrolle (vgl. Bst. C.c hiervor) am 28. Oktober 2019 verfassten Schreiben auf dasjenige vom 15. Oktober 2019, worin bereits eine Prämienerhöhung angekündigt worden war, und stellte der Versicherten zufolge wiederholter Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicherheit gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG die Anordnung einer kumulativen Prämienerhöhung bzw. den Erlass einer entsprechenden Ver- fügung in Aussicht (Suva-act. 33); die entsprechenden Einwendungen der Versicherten datieren vom 7. November 2019 (Suva-act. 31; vgl. auch Suva-act. 30). C.e Mit Datum vom 19. Dezember 2019 erliess die Suva im Zusammen- hang mit der Kontrolle auf der Baustelle D._______ eine Verfügung (vgl. Bst. C.b hiervor), mit welcher gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG sowie Art. 66 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
C-1102/2020 Seite 4 vom 19. Dezember 1983 (VUV; SR 832.30) in Verbindung mit Art. 113 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) die Prämie für die Berufsunfallversicherung rückwirkend auf den 1. Januar 2019 für die Dauer von einem Jahr von Stufe 122 (Prämien- satz 7.3300 %) auf Stufe 126 (Prämiensatz 8.9100 %) der Klasse 41A er- höht wurde (Suva-act. 29). C.f Nachdem am 18. Dezember 2019 eine weitere Kontrolle auf der Bau- stelle G._______ stattgefunden hatte, erliess die Suva am 20. Dezember 2019 eine weitere Verfügung, mit welcher nebst weiteren Massnahmen bis zur Behebung der Mängel die Weiterverwendung des besagten Gerüstes verboten wurde (Suva-act. 28; vgl. auch Suva-act. 27, 26, 23 und 22). C.g Im Rahmen ihrer Einsprache vom 14. Januar 2020 liess die Versi- cherte durch ihren Rechtsvertreter beantragen, es sei die Verfügung vom 19. Dezember 2019 aufzuheben, d.h. es sei von der verfügten Prämiener- höhung Abstand zu nehmen (Suva-act. 25; vgl. auch Bst. C.b und C.e hier- vor). C.h Mit Entscheid vom 31. Januar 2020 wies die Suva die Einsprache der Versicherten vom 14. Januar 2020 ab (Suva-act. 21). C.i Nach einer am 5. Februar 2020 auf der Baustelle H._______ erfolgten Kontrolle erliess die Suva am 6. Februar 2020 eine weitere Verfügung, mit welcher sie unter anderem die Verwendung des fraglichen Gerüsts bis zur Umsetzung der im Anhang aufgeführten Massnahmen verbot (Suva-act. 20; vgl. auch Suva-act. 19, 16, 14, 12, 8, 7 und 5). C.j Bezüglich der am 22. Oktober 2019 erfolgten Kontrolle auf der Bau- stelle E._______ verfügte die Suva zufolge mehrfacher Missachtung der Vorschriften der Arbeitssicherheit am 12. Februar 2020 gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG sowie Art. 66 VUV in Verbindung mit Art. 113 UVV eine weitere kumulative Prämienerhöhung; die Prämie für die Berufsunfallversicherung wurde rückwirkend auf den 1. Januar 2019 für die Dauer von einem Jahr von Stufe 126 (Prämiensatz 8.91 %) auf Stufe 130 (Prämiensatz 10.83 %) der Klasse 41A erhöht (Suva-act. 18). C.k Nachdem die Suva am 3. März und 8. April 2020 auf den Baustellen I._______ und J._______ weitere Kontrollen durchgeführt hatte, anlässlich welcher erneut Massnahmen vereinbart worden waren, um die Arbeitssi- cherheit und den Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden zu gewähr- leisten (Suva-act. 10, 6, 4 und 2), erliess sie am 5. Mai 2020 gestützt auf
C-1102/2020 Seite 5 eine Kontrolle auf der Baustelle K._______ eine weitere Verfügung, mit welcher erneut unter anderem die Verwendung des fraglichen Gerüsts bis zur Umsetzung der im Anhang aufgeführten Massnahmen verboten wurde (Suva-act. 1). D. D.a Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 (Suva-act. 21; vgl. Bst. C.h hiervor) erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, in Gut- heissung der "Einsprache vom 14. Januar 2020" sei die "Verfügung vom 19. Dezember 2019" aufzuheben resp. es sei von der verfügten Prämien- erhöhung Abstand zu nehmen und die Vorinstanz anzuhalten, ihr die be- reits bezahlte Mehrprämie von Fr. 27'277.15 zurückzuvergüten oder gutzu- schreiben (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). D.b Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 wurde die Beschwerdefüh- rerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be- schwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 4 und 5); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (BVGer-act. 6). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der «Verfügung Prämienerhöhung» vom 19. Dezember 2019 und des Ein- spracheentscheids vom 31. Januar 2020 (BVGer-act. 8). D.d In ihrer Replik vom 10. Juni 2020 machte die Beschwerdeführerin wei- tere Ausführungen und beantragte die Gutheissung der Beschwerde vom 24. Februar 2020 (BVGer-act. 10). D.e In ihrer Duplik vom 1. September 2020 brachte die Vorinstanz ergän- zende Bemerkungen vor und hielt an den vernehmlassungsweise am 20. Mai 2020 gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 14). D.f Mit prozessleitender Verfügung vom 10. September 2020 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abge- schlossen (BVGer-act. 15). D.g Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-1102/2020 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Be- schwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife und An- ordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ist in Art. 109 Bst. b und c UVG geregelt. Bei der hier strittigen Höhereinreihung im Prämientarif handelt es sich um eine Massnahme der Unfallverhütung (BGE 116 V 255 E. 2), weshalb die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf Art. 109 Bst. c UVG gegeben ist. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit nicht im UVG ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen ist; sodann sind einzelne Bereiche in Art. 1 Abs. 2 UVG von der Anwendung ausgenommen, die Unfallverhütung gehört indes nicht dazu, weshalb auf den Bereich der Unfallverhütung (Art. 81 ff. UVG) das ATSG anwendbar ist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 2 Rz. 74). 1.3 1.3.1 Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 31. Januar 2020 (Suva-act. 21) hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
C-1102/2020 Seite 7 VwVG), weshalb sie beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da auch der Kos- tenvorschuss innert Frist geleistet worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG; BVGer- act. 6), ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 1.3.2 hiernach). 1.3.2 Nicht einzutreten ist auf den beschwerdeweise gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2019 (vgl. Bst. D.a hiervor), da diese im Rahmen des einheitlichen Verwal- tungsverfahrens durch den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 er- setzt worden war (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2) und ihre selbstständige Beanstandung ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_300/2014 vom 9. Februar 2015 E. 1.2 [nicht publ. in BGE 141 II 141]; 136 II 539 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt bildet somit der – die (ersetzte) Verfügung vom 19. Dezember 2019 (Suva-act. 29) im Ergebnis bestätigende – Einsprache- entscheid der Suva vom 31. Januar 2020 (Suva-act. 21), mit welchem die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2020 (Suva-act. 25) gegen die in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG und Art. 66 VUV in Ver- bindung mit Art. 113 UVV verfügte Höhereinreihung im Prämientarif abge- wiesen worden ist. 1.4.2 Nicht Anfechtungsobjekte im vorliegenden Verfahren bilden die Ver- fügungen der Suva vom 23. Oktober 2019 (Suva-act. 38; Bst. C.c hiervor), 20. Dezember 2019 (Suva-act. 28; Bst. C.f hiervor), 6. Februar 2020 (Suva- act. 20; Bst. C.i hiervor) und 5. Mai 2020 (Suva-act. 1; Bst. C.k hiervor), mit welchen die Weiterverwendung der betreffenden Gerüste bis zur Behe- bung der Mängel verboten wurde, sowie diejenige vom 12. Februar 2020, mit welcher die Suva zufolge mehrfacher Missachtung der Vorschriften der Arbeitssicherheit gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG sowie Art. 66 VUV in Ver- bindung mit Art. 113 UVV eine weitere kumulative Prämienerhöhung ver- fügt hatte (Suva-act. 18; Bst. C.j hiervor). 1.4.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 die von der Beschwerdeführe- rin rückwirkend auf den 1. Januar 2019 für die Dauer von einem Jahr zu
C-1102/2020 Seite 8 leistende BUV-Prämie zu Recht infolge Zuwiderhandlungen gegen die Ar- beitssicherheitsvorschriften um vier Stufen von Stufe 122 (Prämiensatz 7.3300 %) auf Stufe 126 (Prämiensatz 8.9100 %) der Klasse 41A erhöht hat. 1.4.4 Nicht streitig ist, dass die Suva sowohl für die Anordnung der Prä- mienerhöhung (Verfügung vom 19. Dezember 2019; Suva-act. 29) als auch für den Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 31. Januar 2020 (Suva-act. 21) zuständig war, was sich nicht beanstanden lässt (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-3552/2020 vom 11. Mai 2022 E. 1.4.3 mit Hinweis auf die Urteile C-5606/2016 vom 1. April 2019 E. 1.4.3, C-472/ 2016 vom 14. Februar 2018 E. 3.1 und C-2363/2012 vom 11. November 2013 E. 1.4.3). 1.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 1.6 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun- desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste- hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog- nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab- weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wis- senschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be- sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrecht- liche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005,
C-1102/2020 Seite 9 S. 319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). 1.7 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande- rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat- sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründe- ten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 59; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversiche- rungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.). Ausserdem gilt im Sozialversi- cherungsrecht – wie im öffentlichen Recht allgemein – der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich we- der die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kennzeichnung mass- gebend (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 61 ff.; BGE 125 V 351, S. 352; 122 V 157, S. 160 f.). Das Sozialversicherungsgericht hat somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen, und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung der streitigen Frage gestatten (BGE 122 V 157 E. 1c; 125 V 351 E. 3a). Die Praxis misst dabei dem Prinzip Bedeutung zu, wonach den sogenann- ten „Aussagen der ersten Stunde“ ein besonderes Gewicht zukommt (BGE 121 V 45 E. 2a; 143 V 168 E. 5.2.2). Der Sachverhalt ist gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von der Behörde soweit zu ermitteln, dass über die infrage stehende Tatsache zumindest mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 20 m.H.). Beweislosigkeit wird angenommen, wenn der Sach- verhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 68 ff. m.H.). 2. Nachfolgend sind weitere, für das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich relevante Bestimmungen und Rechtsgrundsätze zusammen- gefasst wiederzugeben. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren sind demnach grund- sätzlich jene Vorschriften anwendbar, die spätestens beim Erlass des Ein- spracheentscheids der Vorinstanz vom 31. Januar 2020 in Kraft standen.
C-1102/2020 Seite 10 Somit finden vorliegend insbesondere das UVG in der vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, die UVV in der vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2021, die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 (BauAV, SR 832.311.141) in der vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2021 sowie die Produktesicherheitsverordnung vom 19. Mai 2010 (PrSV; SR 930.111) in der vom 21. April 2018 bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fas- sung Anwendung. Weiter sind die VUV in der seit 1. Mai 2018 sowie das Bundesgesetz über die Produktesicherheit vom 12. Juni 2009 (PrSG; SR 930.11) in der seit 1. Juli 2010 geltenden Fassung anwendbar. 2.2 Der Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durchfüh- rungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. Mai 1964 (ArG, SR 822.11) und der Suva. Die gestützt auf Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte eidgenössi- sche Koordinationskommission für die Arbeitssicherheit (EKAS) stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Be- schlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des ArG verbindlich (Art. 85 Abs. 4 UVG). Die EKAS kann insbesondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit Richtlinien und einem Leitfaden (im Folgenden: EKAS-Leitfa- den, 5. Aufl. 2013 [die 6. überarbeitete Auflage – Ausgabe März 2020 – ist vorliegend mit Blick auf das Datum des angefochtenen Entscheids vom 31. Januar 2020 nicht anwendbar]) gemacht hat. Die EKAS-Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisie- rende Bestimmungen, welche den Arbeitgeber nicht verpflichten (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 2.3.3). Gleiches gilt auch für den EKAS-Leitfaden, welcher den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vor- schriften betreffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzu- setzen haben, Anleitungen gibt in der Absicht, ein einheitliches und rechts- gleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV). 2.3 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhü- tung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu tref- fen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik an- wendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere Verord- nungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für
C-1102/2020 Seite 11 bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört namentlich die BauAV. Zu beachten ist hier aber auch das PrSG. 2.4 Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung ge- gen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt wer- den. Diese Höhereinreihung richtet sich gemäss Art. 113 Abs. 2 UVV nach den Bestimmungen der VUV, wobei der betroffene Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämi- ensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht. Laut Art. 66 Abs. 1 VUV kann ein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämi- entarifs versetzt werden, sofern der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Ver- fügung keine Folge leistet oder er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwiderhandelt. Die Prämienerhöhung wird unter Angabe von Beginn und Dauer vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden, wobei das Durch- führungsorgan eine Kopie dieser Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2 VUV). 2.5 Gemäss Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung der Ar- beitssicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften der VUV und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vorschrif- ten über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicher- heitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Der Ar- beitgeber sorgt gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Nach Art. 24 VUV dürfen in den Betrieben nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestim- mungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden (Abs. 1). Die Anforderung nach Abs. 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn der Ar- beitgeber Arbeitsmittel einsetzt, welche die Bestimmungen der entspre- chenden Erlasse für das Inverkehrbringen einhält (Abs. 2). Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Mon- tage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funktionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren (Art. 32a Abs. 3 VUV). 2.6 Nach Art. 3 Abs. 1 BauAV müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheits- beeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheits-
C-1102/2020 Seite 12 massnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, einge- halten werden können. Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat da- für zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in ge- nügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssi- cherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen (Art. 3 Abs. 5 BauAV). Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu errei- chen sein (Art. 8 Abs. 1 BauAV). Ein Seitenschutz ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen (Art. 15 Abs. 1 BauAV). Die Anbringung des Seitenschutzes richtet sich nach Art. 16 BauAV und die Absturzsicherung bei Niveauunterschieden von Böden und Bodenöffnungen bestimmt sich nach Art. 17 BauAV. Wird bei Hochbauar- beiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. Der oberste Holm des Gerüstes hat während der ganzen Bau- arbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen (Art. 18 BauAV). Der Schutz vor Stürzen über den Dachrand bestimmt sich nach Art. 28 ff. BauAV. Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° ist ein Spenglergang nach Art. 47 BauAV anzubringen (Art. 29 Abs. 1 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung bis 10° kann der Spenglergang entfallen, wenn ein durchgehender Seitenschutz nach Art. 16 BauAV angebracht ist und alle Arbeiten innerhalb des Seitenschutzes ausgeführt werden können (Art. 29 Abs. 2 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung zwischen 25° und 60° ist der Seitenschutz des Spenglerganges als Dachdeckerschutzwand nach Art. 48 BauAV auszugestalten (Art. 29 Abs. 3 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Traufenhöhe, nur von Gerüsten oder beweglichen Arbeitsbühnen aus gearbeitet werden (Art. 29 Abs. 4 BauAV). An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen. Diese Massnahme kann entfallen, wenn ein durchgehender Spenglergang angebracht ist oder gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen worden sind (Art. 29 Abs. 5 BauAV). 2.7 Es dürfen nur Gerüste und Gerüstbestandteile verwendet werden, die den Anforderungen an das Inverkehrbringen nach dem PrSG entsprechen (Art. 37 Abs. 1 BauAV). Gemäss Art. 3 PrSG dürfen Produkte – und damit auch Gerüste und Gerüstbestandteile – in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden (Abs. 1). Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 PrSG oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind,
C-1102/2020 Seite 13 dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen (Abs. 2). Massge- bend sind insbesondere auch die Anforderungen gemäss der BauAV: Ge- rüste und Gerüstbestandteile müssen alle einwirkenden Kräfte, auch wäh- rend des Auf-, Um- und Abbaus, aufnehmen können (Art. 37 Abs. 2 BauAV). Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt, durch Korrosion oder anderswie beschädigt sind, dürfen nicht benützt werden (Art. 38 BauAV). Gerüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeab- sichtigtes Verschieben gesichert sind (Art. 39 BauAV). Gerüste müssen auf eine tragfähige Unterlage abgestellt und gegen Wegrutschen gesichert werden. Wenn notwendig, sind Hilfskonstruktionen zu erstellen (Art. 40 BauAV). Das Gerüst ist am Bauwerk zug- und druckfest zu verankern oder anderweitig in geeigneter Weise, namentlich durch Abstützen oder Ab- spannen, zu fixieren (Art. 41 Abs. 1 BauAV). Die Verankerungen und an- derweitigen Fixierungen sind fortlaufend dem Gerüstaufbau oder -abbau folgend zu montieren bzw. zu entfernen (Art. 41 Abs. 2 BauAV). Gerüst- gänge müssen über sichere Zugänge verfügen (Art. 45 Abs. 1 BauAV). Der Abstand des Belags von der Fassade darf in keiner Bauphase 30 cm über- steigen. Ist dies nicht möglich, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern (Art. 46 Abs. 2 BauAV). Die Dachdecker- schutzwand ist entsprechend Art. 48 BauAV anzubringen. Die Nutzlast ei- nes Arbeitsgerüstes muss auf einem Schild gut sichtbar angegeben sein (Art. 49 Abs. 3 BauAV). Weist das Gerüst Mängel auf, so darf es nicht be- nützt werden (Art. 49 Abs. 1 BauAV). Dass Vollzugsorgan verfügt die ge- eigneten Massnahmen, wenn ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht (Art. 10 Abs. 2 PrSG). Ist es zum Schutz der Si- cherheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten (Art. 10 Abs. 3 Bst. a PrSG). 3. Bei der Überprüfung einer Verfügung gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG ist nachfolgend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhütung vorliegt. 3.1 Die Vorinstanz machte im Anhang zum Schreiben vom 15. Oktober 2019, in welchem sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör ge- währte (Suva-act. 40), folgende Feststellungen: Die giebelseitige Absturz- sicherung ist nicht regelkonform ausgeführt, mögliche Absturzhöhe bis zirka 8 Meter (Art. 29 BauAV), die Dachdeckerschutzwand fehlt oder ent-
C-1102/2020 Seite 14 spricht nicht den gesetzlichen Vorgaben und kann eine vom Dach stür- zende Person nicht auffangen (Art. 48 BauAV), der Abstand des Gerüstbe- lags von der Fassade beträgt teilweise mehr als 30 cm, es wurden keine zusätzlichen Massnahmen getroffen, um Abstürze zu verhindern (Art. 46 BauAV), die Gerüstbestandteile sind teilweise nicht gegen unbeabsichtig- tes Verschieben gesichert (Art. 39 BauAV), der Seitenschutz entspricht teil- weise nicht den Regeln in Art. 16 BauAV, das Gerüst verfügt teilweise nicht über sichere Zugänge (Art. 45 Abs. 1 BauAV), der Belag im Giebelbereich ist vereinzelt nicht für eine dynamische Beanspruchung geprüft, am Gerüst fehlt das Schild mit der Angabe der zulässigen Nutzlast (Art. 49 Abs. 3 BauAV), die Fundation des Gerüstes ist vereinzelt mangelhaft (Art. 40 BauAV). 3.2 3.2.1 Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid könne aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Suva-Kontrolle bereits weitrei- chende Arbeiten am Dach ausgeführt worden seien, nicht geschlossen werden, das Gerüst sei seit geraumer Zeit erstellt gewesen. Die Begrün- dung der Vorinstanz sei bereits von der Sachverhaltsdarstellung her unzu- treffend. Die Beschwerdeführerin habe am 24. September 2019 aus zeitli- chen Gründen das Gerüst beim EFH an der L._______ in M._______ nicht fertigstellen können. Es habe im Wesentlichen nur noch die giebelseitige Absturzsicherung inkl. Dachdeckerschutzwand gefehlt. In der Woche 39/2019 sei die Fertigstellung aus terminlichen Gründen nicht möglich ge- wesen. Sofort nachdem die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2019 die nötigen Kapazitäten gehabt habe, habe sie das Gerüst fertiggestellt. Es treffe nicht zu, dass die giebelseitige Absturzsicherung nicht regelkonform ausgeführt gewesen sei. Sie sei noch nicht montiert gewesen. Die Dach- deckerschutzwand sei ebenfalls noch nicht fertig montiert worden; teil- weise hätten die Konsolenläufe gefehlt. Die Schutznetze seien montiert ge- wesen, und zwar korrekt befestigt mit Kabelbindern. Die N._______ AG als Lieferantin der Schutznetze halte in ihren Anweisungen betreffend Mon- tage der Schutznetze ausdrücklich fest, dass diese mit Kabelbindern zu befestigen seien, was die Vorinstanz nun eingestehe. Entscheidend sei aber aus der Sicht der Beschwerdeführerin, dass sehr gut erkennbar ge- wesen sei, dass das Gerüst noch nicht fertig montiert gewesen sei, wes- halb es auch nicht hätte benutzt werden dürfen. Daraus, dass die Be- schwerdeführerin am 16. Oktober 2019 eine Rückmeldung mit dem Ver- merk "Massnahmen wurden umgesetzt" eingereicht habe, könne die Vor-
C-1102/2020 Seite 15 instanz nichts für sich ableiten. Die Beschwerdeführerin sei sprachlich nicht so gewandt. Ihre Absicht und ihr Wille seien es gewesen, der Vorinstanz mitzuteilen, dass das zuvor noch nicht fertig montierte Gerüst nun vollendet sei. 3.2.2 Die Vorinstanz brachte zusammengefasst vor, die Aufzählung der festgestellten Mängel, die nicht bestritten worden seien, zeige auf, in wel- chem desolaten Zustand das Gerüst angetroffen worden sei. Dabei gehe es nicht um die Stelle, an welcher der Einzelunternehmer im Zeitpunkt der Kontrolle Arbeiten ausgeführt habe, sondern um die Summe der Verfehlun- gen. Der Suva sei wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine an- dere Wahl geblieben, als eine Prämienerhöhung anzukündigen. Nur schon ein Blick auf Abbildung 3 im Fotodossier, welches dem Schreiben "rechtli- ches Gehör" vom 15. Oktober 2019 beigelegt gewesen sei, zeige, dass ohne Gerüst die Ausführung derart weitreichender Arbeiten gar nicht mög- lich gewesen wäre. Die Ausrede bzw. das Argument der Beschwerdefüh- rerin, dass das Gerüst am 24. September 2019 nicht habe fertiggestellt werden können und die Arbeiten am 2. Oktober 2019 fortgeführt worden wären, vermöge im Kontext nicht zu überzeugen und sei als reine Schutz- behauptung zu betrachten. Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin das Gerüst am 2. Oktober 2019 habe fertig stellen wollen, somit gerade einen Tag nach der am 1. Oktober 2019 durchgeführten Kontrolle. Zudem habe die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2019 eine Rückmeldung mit dem Vermerk "Massnahmen wurden umgesetzt" eingereicht. Hätte sich das Gerüst tatsächlich noch in der Aufbauphase befunden, wären keine Massnahmen erforderlich gewesen, und es hätte gereicht, das unfertige Gerüst einfach zu vollenden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei sehr gut erkennbar gewesen, dass das Gerüst noch nicht fertig montiert gewesen sei und dementsprechend auch nicht habe benutzt werden dür- fen, entspreche nicht den Tatsachen. Immerhin sehe die Aufbau- und Ver- wendungsanleitung der N._______ AG für die Dachdeckerschutzwand tat- sächlich die Verwendung von Kabelbindern vor. Die Dachdeckerschutz- wand sei aber überhaupt nicht nach der Aufbau- und Verwendungsanlei- tung des Herstellers errichtet worden. Beispielsweise habe teilweise das erforderliche Gerüstrohr über dem Bordbrett gefehlt, und das Schutznetz sei nicht wie vorgeschrieben befestigt worden. Es reiche nicht aus, einfach irgendwo Kabelbinder einzusetzen. Diese müssten gemäss den Angaben des Herstellers angebracht werden. Dies sei offensichtlich nicht der Fall gewesen. Es seien am Gerüst weder Warn- noch Verbotsschilder ange- bracht gewesen, die das Betreten des Gerüstes untersagt hätten. Die An- sicht der Beschwerdeführerin, dass die Suva aus der Rückmeldung vom
C-1102/2020 Seite 16 16. Oktober 2019 mit dem Vermerk "Massnahmen wurden umgesetzt" nichts ableiten dürfe, sei falsch. Auf schriftlich eingereichte Rückmeldun- gen dürfe und müsse die Suva vertrauen, dass sie den Tatsachen entsprä- chen. Die Ausrede, die Beschwerdeführerin sei sprachlich nicht so ge- wandt, sei als reine Schutzbehauptung wirkungslos. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass im Zeit- punkt der von der Vorinstanz am 1. Oktober 2019 auf der Baustelle D._______ durchgeführten Kontrolle am Gerüst die giebelseitige Absturz- sicherung inkl. Dachdeckerschutzwand gefehlt haben. Vielmehr stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die giebelseitige Absturzsicherung und die Dachdeckerschutzwand sowie teilweise die Konsolenläufe noch nicht bzw. noch nicht fertig montiert gewesen waren, da sie das Gerüst am 24. Sep- tember 2019 bzw. in der Woche 39/2019 aus zeitlichen/terminlichen Grün- den nicht hatte fertigstellen können resp. die Fertigstellung erst am 2. Ok- tober 2019 erfolgt war. Insofern bestreitet sie implizit, die Verordnungsbe- stimmungen von Art. 29 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 47 und Art. 48 BauAV entsprechend den Abbildungen 1, 2 4 und 10 des Fotodossiers (Suva-act. 40 S. 6 und 7) verletzt zu haben. 3.3.2 3.3.2.1 Mit Blick auf dieses Dossier ergibt sich, dass – da das Dach ge- mäss den Abbildungen 1 und 2 des Fotodossiers mit einer Neigung von über 25° konstruiert und gebaut worden war – gemäss Art. 29 Abs. 1 BauAV ein Spenglergang nach Art. 47 BauAV anzubringen ist, dessen Sei- tenschutz in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BauAV als Dachdeckerschutz- wand nach Art. 48 BauAV auszugestalten ist (vgl. E. 2.6 und E. 2.7 hiervor). Dabei muss gemäss Art. 47 Abs. 4 BauAV der Seitenschutz des Spengler- ganges mindestens 60 cm von der fertigen Dachtraufe oder der Aussen- kante des Daches entfernt stehen; sein oberster Holm muss mindestens 80 cm oberhalb des Dachrandes liegen. Die detaillierten Anforderungen an eine Dachdeckerschutzwand beim Fassadengerüst sind im Factsheet Nr. 33022.d (Stand 1. Januar 2022) illustrativ wiedergegeben (abrufbar un- ter www.suva.ch/33022.d; zuletzt aufgerufen am 15. Februar 2023). Ge- mäss Ziffer 7 in Verbindung mit Abbildung 4 der Aufbau- und Verwendungs- anleitung der N._______ AG für die Dachdeckerschutzwand (Beilage zu BVGer-act. 8) ist das Gerüstrohr mit Kreuzkupplungen 25 cm über dem
C-1102/2020 Seite 17 Bordbrett (ab Belagsplatte bis Oberkante Gerüstrohr) über den Gerüstbe- lägen zu montieren. Laut Ziffer 8 in Verbindung mit den Abbildungen 6.2 und 6.3 ist das Schutznetz am oberen Geländer zusätzlich mit einem Ka- belbinder in der Mitte des Geländerholms und des Gerüstrohrs oberhalb des Bordbrettes sowie an jedem Pfosten zu sichern (vgl. betreffend Netz- verbindungen auch die Abbildungen 6.4 bis 6.6). Mit Blick auf die Abbildung 4 im Fotodossier ergibt sich, dass die Netze des vorliegend zu beurteilen- den Gerüstes nicht entsprechend der Ziffer 8 in Verbindung mit der Abbil- dung 6.4 der Aufbau- und Verwendungsanleitung bei der Geländerstütze zusammenkamen, sich nicht um mindestens 10 cm überlappten und nicht an den von der N._______ AG vorgesehenen Stellen mit Kabelbindern ver- sehen waren. Weiter lässt sich der Abbildung 9 des Fotodossiers entneh- men, dass entgegen Ziffer 7 in Verbindung mit Abbildung 4 der Aufbau- und Verwendungsanleitung das erforderliche Gerüstrohr 25 cm über dem Bord- brett fehlte. Es steht deshalb auch unzweifelhaft fest, dass die Dachdecker- schutzwand gemäss den Abbildungen 4 und 9 des Fotodossiers nicht auf- bau- und verwendungsanleitungskonform errichtet wurde. 3.3.2.2 Aus den Abbildungen 5 und 8 des Fotodossier ergibt sich weiter, dass der Abstand des Gerüstbelags von der Fassade 30 cm überstiegen hatte und keine zusätzlichen Massnahmen zur Verhinderung von Abstür- zen getroffen worden waren, weshalb auch die Verordnungsbestimmung von Art. 46 Abs. 2 BauAV verletzt war. 3.3.2.3 Aus den Abbildungen 7 und 8 ist zudem ersichtlich, dass Gerüstbe- standteile nicht gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert und somit nicht Art. 39 BauAV entsprochen haben. 3.3.2.4 Soweit aus den Abbildungen 6 und 10 ersichtlich, entsprach auch der Seitenschutz (teilweise) nicht den in Art. 16 BauAV normierten Anfor- derungen. 3.3.2.5 Weiter lässt sich mit Blick auf die Abbildungen 1 bis 3, 6 bis 8 und 10 auch nicht in Zweifel ziehen, dass das Gerüst teilweise nicht über si- chere Zugänge gemäss Art. 45 Abs. 1 BauAV verfügt hatte, der Belag im Giebelbereich vereinzelt nicht für eine dynamische Beanspruchung geprüft worden (Art. 37 Abs. 2 Bst. e in Verbindung mit Art. 47 Abs. 3 BauAV) und die Fundation des Gerüstes vereinzelt mangelhaft gewesen war (Art. 40 BauAV), zumal dies auch von der Beschwerdeführerin nicht (explizit) be- stritten worden war (vgl. hierzu auch die detaillierten Informationen der
C-1102/2020 Seite 18 Suva in Form des Merkblattes "Fassadengerüste: Sicherheit durch Pla- nung" und des Factsheets "Gerüstzugänge mit Treppen "; abrufbar unter www.suva.ch/44077.d und www.suva.ch/33025.d; zuletzt aufgerufen am 15. Februar 2023). 3.3.2.6 Schliesslich ist aufgrund des Fotodossiers davon auszugehen, dass am Gerüst das Schild mit der Angabe der zulässigen Nutzlast gemäss Art. 49 Abs. 3 BauAV gefehlt hatte, was im Übrigen ebenfalls unbestritten geblieben war. 3.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich als Zwischenergebnis, dass anlässlich der Kontrolle am 1. Oktober 2019 auf der Baustelle D._______ zahlreiche Vorschriften über die Unfallverhütung missachtet worden sind. 4. Da die Beschwerdeführerin explizit den Standpunkt vertritt, dass sie den fehlerhaften Zustand des Gerüstes nicht schuldhaft verursacht habe, da sie dieses im Zeitpunkt der Kontrolle noch gar nicht fertig gestellt habe, ist nachfolgend weiter zu prüfen, ob sie diesen von ihr ins Feld geführten Ex- kulpationsgrund zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen kann. 4.1 In Zusammenhang mit Arbeitsgerüsten sind aufgrund des Bauablaufs (Projektierung, Vergebung und Ausführung) verschiedene Vertragspartner mit unterschiedlichen Aufgaben und Pflichten beteiligt. Dabei koordiniert der Planer (Besteller) unter anderem die Gerüstarbeiten entsprechend dem Baufortschritt (vgl. Merkblatt Fassadengerüste – Sicherheit durch Pla- nung, S. 5; abrufbar unter www.suva.ch/44077.d; zuletzt besucht am 15. Februar 2023). Insofern ist die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Baufortschritt mit entsprechenden Informationen zu versorgen. Aus diesem Umstand kann sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 4.2 Ohne weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Bau- resp. Renovie- rungsfortschritt betreffend die Dachstuhlsanierung und Dämmmaterial be- antworten zu müssen, ergibt sich aus Abbildung 3 des Fotodossiers, dass das fragliche Einfamilienhaus über keine Dacheindeckung (mehr) verfügt. Aufgrund dieses Umstands resp. dieser Abbildung geht das Bundesverwal- tungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass ohne Gerüst die Ausführung derart weitreichender Arbeiten gar nicht möglich ge- wesen wäre. Insofern vermag das Argument der Beschwerdeführerin, das
C-1102/2020 Seite 19 Gerüst habe am 24. September 2019 aus terminlichen Gründen nicht fer- tiggestellt werden können und die Arbeiten wären am 2. Oktober 2019 – und somit einen Tag nach der am 1. Oktober 2019 stattgefundenen Kon- trolle – fortgeführt worden, nicht zu überzeugen. Des Weiteren spricht auch die am 24. Oktober 2019 unterzeichnete Rückmeldung mit dem Vermerk "Arbeiten gemäss Suva ausgeführt" gegen die Annahme, dass sich das Gerüst am 1. Oktober 2019 noch in der Aufbauphase befunden hatte, zu- mal diesbezüglich kein glaubwürdiger Hinweis aktenkundig ist (Suva-act. 35). Dass die Beschwerdeführerin sprachlich nicht so gewandt sei und ihre Absicht und ihr Wille die Mitteilung über die Vollendung des zuvor noch nicht fertig montierten Gerüstes gewesen seien, ist vor diesem Hintergrund wenig plausibel. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich somit weiter, dass das Bundesverwal- tungsgericht der Argumentation der Beschwerdeführerin, gemäss welcher sie das Gerüst im Zeitpunkt der Kontrolle noch gar noch nicht fertig gestellt habe, mangels Plausibilität nicht folgt. 5. Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus dem Um- stand, dass das nicht den Vorschriften entsprechende Gerüst von anderen am Bau beteiligten Personen – vorliegend in der Person des Inhabers der Unternehmung O._______ – benutzt wurde, etwas zu ihren Gunsten ablei- ten kann. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, anders als im angefochtenen Entscheid festgehalten sei, habe sie der Firma O._______ zu keinem Zeitpunkt das noch nicht fertige Gerüst zur Verfügung gestellt. Der Inhaber dieser Firma habe nach dem 24. September 2019 begonnen, das Gerüst eigenmächtig zu benützen, obwohl für ihn wie insbesondere für jeden anderen Handwerker und Unternehmer klar ersichtlich gewesen sei, dass noch die giebelseitige Absturzsicherung inkl. Dachdeckerschutzwand gefehlt habe. Herr P._______ habe nicht nur klar erkannt, dass die giebel- seitige Absturzsicherung gefehlt habe, sondern habe auch gewusst, dass er das Gerüst unter diesen Umständen nicht hätte benützen dürfen. Er habe dementsprechend gegenüber Herrn Q._______ später sogar persön- lich festgehalten, die Gerüstbenützung sei kein Problem, da er ja ein Ein- zelunternehmen betreibe und bloss sich selbst gefährde. Selbst wenn man der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht folgen wollte, ihr könne kein Vorwurf gemacht werden, weil eine Absperrung des Gerüstes nichts ge- nützt hätte, wäre ihr Nichtanbringen von Schildern mit Angabe der Nutzlast
C-1102/2020 Seite 20 und eines Verbotes unbefugten Zutritts doch als weniger gravierend einzu- stufen. P._______ als gelernter Dachdecker hätte die Beschwerdeführerin auffordern müssen, das Gerüst fertigzustellen oder allenfalls gemäss den Suva-Vorschriften zu ergänzen, bevor er das nicht fertig erstellte Gerüst hätte benützen dürfen. 5.2 Die Vorinstanz führte insbesondere aus, jedem Handwerker, der an diesem Dach Arbeiten auszuführen habe, werde jeweils das Gerüst zur Verfügung gestellt. Eine unbefugte Verwendung des Gerüstes liege in sol- chen Fällen nur dann vor, wenn Arbeiten ausgeführt würden, obwohl Ver- botsschilder angebracht seien oder das Gerüst abgesperrt sei. Aus dem Argument, diese Schilder hätten im konkreten Fall nichts genutzt, könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Erst wenn Schil- der missachtet und Absperrungen überstiegen würden, könne sich der Ge- rüstersteller entlasten. Es sei an sich richtig, dass P._______ als gelernter Dachdecker die Beschwerdeführerin hätte auffordern müssen, das Gerüst fertigzustellen oder allenfalls gemäss den Suva-Vorschriften zu ergänzen, bevor er das nicht fertige Gerüst hätte benützen dürfen. Es ändere jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin einen Hinweis hätte anbringen müssen, dass das Gerüst nicht verwendet werden dürfe. Massgebend sei immer noch der Umstand, dass am Haus derart umfangreiche Arbeiten ausgeführt gewesen seien, deren Ausführung ohne Gerüst gar nie möglich gewesen wäre. Das mangelhafte Gerüst sei somit freigegeben worden. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauAV ist das Gerüst durch jeden Benützer und jede Benützerin täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen, und dieses darf nicht benützt werden, wenn es Mängel aufweist. 5.3.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 BauAV dürfen nur Gerüste und Gerüstbe- standteile verwendet werden, die den Anforderungen an das Inverkehrbrin- gen nach dem PrSG entsprechen. Schliesslich darf das Gerüst nur in Ver- kehr gebracht werden, wenn es bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Ver- wenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefähr- det (Art. 3 Abs. 1 PrSG) und den grundlegenden Sicherheits- und Gesund- heitsanforderungen nach Art. 4 PrSG entspricht (Art. 3 Abs. 2 PrSG). 5.3.3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a PrSV obliegt der Suva die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen. Gemäss Art. 2
C-1102/2020 Seite 21 Abs. 3 PrSG gilt als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes das ent- geltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig da- von, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verän- dert worden ist. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts (Bst. a), die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienst- leistung (Bst. b), das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte (Bst. c), das Anbieten eines Produkts (Bst. d). Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftiger- weise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig ge- fährden (Art. 3 Abs. 1 PrSG). Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 oder, wenn keine solchen An- forderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Tech- nik entsprechen (Art. 3 Abs. 2 PrSG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 PrSG legt der Bundesrat die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest. Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht (Art. 4 Abs. 2 PrSG). Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen kön- nen, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderun- gen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Art. 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Han- delshemmnisse (THG; SR 946.51; Art. 5 Abs. 1 PrSG). Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Art. 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 2 PrSG). Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Art. 6 nicht entspricht, muss nachweisen kön- nen, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits- anforderungen auf andere Weise erfüllt (Art. 5 Abs. 3 PrSG). Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist (Art. 5 Abs. 4 PrSG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 PrSG muss der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit an- gemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder ver- nünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes die Ge- fahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünf- tigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können (Bst. a), allfäl- lige Gefahren abwenden zu können (Bst. b), das Produkt rückverfolgen zu können (Bst. c). Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr ge- bracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben (Art. 10 Abs.
C-1102/2020 Seite 22 1 PrSG). Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicher- heits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen (Art. 10 Abs. 2 PrSG). Gemäss Art. 10 Abs. 3 PrSG kann das Vollzugsorgan, falls es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Ver- wenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich ist, das weitere Inver- kehrbringen eines Produkts verbieten (Bst. a), die Warnung vor den Ge- fahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen (Bst. b), die Ausfuhr eines Produkts, des- sen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, ver- bieten (Bst. c), ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen (Bst. d). 5.3.4 Gemäss dem vorstehend wiedergegebenen Art. 3 Abs. 1 BauAV (vgl. E. 2.6 hiervor) müssen Bauarbeiten – wozu auch die Erstellung eines Ge- rüstes gehört – so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen möglichst klein ist. Das war hier offensichtlich nicht der Fall. Die Beschwer- deführerin hätte, da sie das Gerüst am EFH an der L._______ in M._______ am 24. September 2019 aus zeitlichen Gründen nicht hatte fer- tigstellen können, davon ausgehen müssen, dass das gemäss ihren Aus- führungen noch nicht fertig erstellte Gerüst von diversen, am Bau beteilig- ten Handwerkerinnen und Handwerkern hätte benützt werden können. In den Akten finden sich denn auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Be- schwerdeführerin das Gerüst anderen, in den Bau involvierten Unterneh- mungen explizit nicht zum Gebrauch überlassen hätte. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin – indem sie das fragliche Gerüst den beteiligten Unternehmungen überlassen hat – dieses im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PrSG in Verkehr gebracht hat. Daran ändern auch ihre Ausführungen im Zusam- menhang mit der Benützung des Gerüstes durch P., Präsident der O. AG mit Sitz in R._______ (vgl. www.zefix.ch > Firmenname O._______ AG > suchen > kantonaler Auszug; zuletzt besucht am 15. Feb- ruar 2023), nichts, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 5.3.5 Wie vorstehend dargelegt (vgl. insb. E. 3.3.2.1 ff. hiervor), waren im vorliegenden Fall zahlreiche Verordnungsbestimmungen der BauAV ver- letzt resp. ist vom Vorliegen von Verletzungen von Sicherheitsvorschriften auszugehen. Die Beschwerdeführerin hätte bei Nichtfertigstellung des Ge- rüstes am 24. September 2019 die Baustelle durch entsprechende Warn- hinweise und Absperrungen sichern bzw. den Zugang sperren müssen und das Gerüst nicht zur (weiteren) Verwendung freigeben dürfen. Für dieses Unterlassen war die Beschwerdeführerin verantwortlich gewesen (vgl.
C-1102/2020 Seite 23 hierzu Art. 37 Abs. 1 BauAV in Verbindung mit Art. 3 PrSG). Daran ändert mangels entsprechender Warnhinweise und Absperrungen nichts, dass sich der Präsident der O._______ AG gegenüber der Beschwerdeführerin persönlich geäussert haben soll, die Gerüstbenützung sei kein Problem, da er ja ein Einzelunternehmen betreibe und bloss sich selbst gefährde. Der Grund dafür liegt insbesondere auch im Umstand, dass das angeblich noch nicht fertig erstellte Gerüst auch von diversen anderen am Bau Betei- ligten oder von weiteren Personen hätte benützt werden können oder be- nützt wurde. Darüber hinaus erbrachte die Beschwerdeführerin betreffend die geschilderten Äusserungen und die Vorgehensweise von P._______ keinen stichhaltigen Beweis in irgendeiner Form, was ebenfalls zu ihren Ungunsten auszufallen hat (vgl. hierzu BGE 144 V 427 E. 3.2 und BGE 138 V 218 E. 6; SVR 2021 UV Nr. 27 S. 129 E. 2.2.2). 6. Nach dem vorstehend Dargelegten ist als Zwischenergebnis zusammen- fassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Inverkehrbringerin des fraglichen Fassadengerüstes im Zusammenhang mit der Unfallverhü- tung rechtlich relevante Sicherheitsvorschriften verletzt hat, weshalb sie mangels gegebener Exkulpation die Konsequenzen in Form einer Prä- mienerhöhung zu tragen hat. 7. Nachfolgend bleibt somit abschliessend zu prüfen, ob die verfügte Prä- mienerhöhung in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen Rechts- normen resp. des Verhältnismässigkeitsprinzips ergangen ist. 7.1 Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, auch wenn sie nicht wegdiskutieren könne, dass gewisse Versäumnisse vorgekommen seien, stufe sie die von der Vorinstanz am 19. Dezember 2019 verfügte Prämienerhöhung doch mindestens als unverhältnismässig ein. Bereits schon das Verhältnismässigkeitsprinzip gebiete die Aufhebung der Verfü- gung vom 19. Dezember 2019. 7.2 Die Vorinstanz ihrerseits stellte sich auf den Standpunkt, wie aus dem von der Beschwerdeführerin dem Gericht eingereichten Schreiben der Suva vom 20. Dezember 2019 hervorgehe, hätten sich die provisorischen Prämien für das Jahr 2019 auf Fr. 126'545.10 belaufen. Die verfügte Prä- mienerhöhung mache somit 21.47 % aus. Sie bewege sich im Rahmen der Vorgaben von Art. 113 Abs. 2 UVV und sei somit verhältnismässig.
C-1102/2020 Seite 24 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VUV ordnet das zuständige Durchführungsor- gan die Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2 UVV an, welche vom zu- ständigen Versicherer unverzüglich verfügt werden muss. Nach Art. 113 Abs. 2 UVV erfolgt wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen eine Einreihung in eine höhere Stufe des Prämien- tarifs, wobei der Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindes- tens 20 % höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht (EVG, heute: BGer) hat diese Ordnung grundsätzlich als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar be- zeichnet (Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 6.3 m.H. auf BGE 116 V 255 E. 4b und c, veröffentlicht in: RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 ff.). Die verfügte Sanktion muss sich aber auch im Einzelfall als verhältnismäs- sig erweisen (BGE 116 V 255 E. 4b; Urteil des BVGer C-4640/2007 vom 9. März 2009 E. 4.2.2 m.H.). 7.3.2 Massnahmen der Durchführungsorgane dürfen nur so weit in die Rechte der Betroffenen (Arbeitgeber und Arbeitnehmende) eingreifen, als dies zur Erreichung des öffentlichen Zweckes (= Arbeitssicherheit) erfor- derlich ist. Sie sind sachlich, räumlich und zeitlich auf das Notwendige zu beschränken. Das setzt eine gerechte und sachgemässe Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen voraus. Die Beschränkungen, die dem Arbeitgeber auferlegt werden, müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Generell lässt sich sagen, dass einschnei- dende Eingriffe umso eher gerecht fertigt sind, je schwerer die Gefährdung durch einen sicherheitswidrigen Zustand ist (Ziffer 2.5.1 EKAS-Leitfaden). Die von den Durchführungsorganen angeordneten Massnahmen müssen das richtige Mittel zur Verwirklichung des angestrebten Zieles sein. Sie sind unzulässig, wenn sich das gleiche Ziel mit andern, weniger weitgehenden Massnahmen erreichen lässt (Ziffer 2.5.2 EKAS-Leitfaden). Gleich wie die durch Verfügung angeordneten Massnahmen unterstehen die zu deren Vollstreckung ergriffenen Zwangsmittel dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit. Es ist von Fall zu Fall zu entscheiden, welche Sanktion(-en) ange- messen ist (sind). Schwere und wiederholte Missachtungen der Vorschrif- ten über Arbeitssicherheit erfordern ein schärferes Vorgehen als einmalige Verstösse. Die Zwangsmittel müssen so gewählt werden, dass sie als ge- eignet erscheinen, den Betroffenen zu motivieren, die notwendigen Mass- nahmen zu treffen (Ziffer 2.5.3 EKAS-Leitfaden). Auch im Verfahrensrecht gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Ziffer 2.5.4 EKAS-Leitfaden).
C-1102/2020 Seite 25 Wo das Gesetz nicht selber entscheidet, welche Rechtsfolge ein bestimm- ter Sachverhalt nach sich zieht, hat das Durchführungsorgan diese "nach pflichtgemässem Ermessen" festzulegen. Das heisst, die Entscheidung darf nicht willkürlich sein. Sie muss auf sachlichen Gründen und Überle- gungen beruhen und demzufolge mit den Zielen der Arbeitssicherheit ver- einbar sein (vgl. z. B. Art. 92 Abs. 3 UVG). Bei festgestellten Verstössen gegen die Arbeitssicherheit kann eine Prämienerhöhung angeordnet wer- den, muss aber nicht (Ziffer 2.6 EKAS-Leitfaden). 7.3.3 Gemäss EKAS-Leitfaden könnte jeder Verstoss gegen Vorschriften über die Arbeitssicherheit gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG mit einer Prämiener- höhung geahndet werden. Es wäre indessen unverhältnismässig, jeden einzelnen Verstoss auf diese Weise zu sanktionieren. Je nach der Schwere der Zuwiderhandlung hat das Durchführungsorgan nach pflichtgemässem Ermessen und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entschei- den, ob die Vollstreckungsmassnahme im Einzel- oder nur im Wiederho- lungsfall ergriffen werden soll. Zuwiderhandlungen mit erhöhter oder noch grösserer Gefährdung (vgl. Ziffer 4.3 EKAS-Leitfaden) führen in der Regel zu einer Ermahnung bzw. einer höheren Ermahnungsstufe (Ziffer 5.2.7 EKAS-Leitfaden). Die Erläuterungen zum ausserordentlichen Durchfüh- rungsverfahren finden sich in Ziffer 5 EKAS-Leitfaden. Das Durchführungs- organ spricht im ausserordentlichen Durchführungsverfahren im Normalfall dreimal eine Ermahnung aus und verfügt erst bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung (Ziffern 5.3.1 ff. EKAS-Leitfaden). Mit der dritten Ermahnung wird dem Betrieb ange- droht, dass bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschrif- ten eine Prämienerhöhung verfügt werde (EKAS-Leitfaden Ziffer 5.3.4). Das Schema von Ziffer 5.1 entspricht dem Normalfall (4 Feststellungen mit erhöhter oder noch grösserer Gefährdung). Je nach der Bedeutung des Verstosses kann und soll das Verfahren abgekürzt werden. Die Prämien- erhöhung könnte daher bereits nach der ersten Feststellung angeordnet werden, sofern dem Betrieb vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wor- den ist. Andererseits sollen Feststellungen, die mehr als 10 Jahre zurück- liegen, nicht berücksichtigt werden (Ziffer 5.2.8 EKAS-Leitfaden). 7.3.4 Die Rechtsprechung erachtet die im EKAS-Leitfaden enthaltene Re- gel, wonach im Normalfall (sofern nicht ein besonders gravierender Verstoss vorliegt oder die Verletzung von Vorschriften zu einem Unfall ge- führt hat) drei Ermahnungen ausgesprochen werden und bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung verfügt wird, als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (BVGE
C-1102/2020 Seite 26 2010/37 E. 2.4.2.2). Dies gilt insbesondere vor einer erstmaligen Sanktion (Urteil des BVGer C-6018/2008 vom 25. November 2010 E. 6.2.4; vgl. auch Urteile des BVGer C-5278/2010 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2.3 sowie C- 852/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 4.2.6.2). Ob die Feststellung eines Verstosses gegen Arbeitssicherheitsvorschriften in einer Ermahnung oder – weil aus Dringlichkeit auf eine Ermahnung verzichtet wurde – in der Ver- fügung enthalten ist, spielt keine Rolle (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.3). Der EKAS-Leitfaden enthält keine präzisen Vorgaben, wie die Kontrollorgane vorzugehen haben, wenn sie gemäss Art. 62 Abs. 2 VUV auf eine Ermah- nung verzichten und direkt mit einer Verfügung nach Art. 64 Abs. 1 VUV die erforderlichen Massnahmen anordnen. Der Leitfaden hält lediglich fest, dass auch solche schwerer wiegenden Feststellungen im Rahmen des ausserordentlichen Durchführungsverfahrens zu berücksichtigen seien (EKAS-Leitfaden Ziff. 5.2.3). Ob das Kontrollorgan im Anschluss an die Verfügung zusätzlich eine Ermahnung zu erlassen hat oder sich auf die in der Verfügung getroffenen Feststellungen stützen soll, geht aus dem Leit- faden nicht hervor (vgl. auch Musterdokumente im Teil II des EKAS-Leitfa- dens S. 70 ff.). 7.4 7.4.1 Wie vorstehend in sachverhaltlicher Hinsicht bereits dargelegt (vgl. Bst. B. hiervor), machte sich die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit zahlreichen Widerhandlungen resp. grösstenteils aner- kannten Verstössen gegen die Vorschriften über die Verhütung von Unfäl- len schuldig, weshalb die Vorinstanz zulasten der Beschwerdeführerin in der Zeitspanne von Juli 2016 bis Oktober 2017 insgesamt drei Prämiener- höhungen verfügte. Soweit aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1545/2018 vom 1. Oktober 2020 und den vorliegenden Akten ersichtlich, erfolgte die letzte Prämienerhöhung im Rahmen des die Verfügung vom 7. Dezember 2017 ersetzenden, vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Entscheid als rechtens qualifizierten Einspracheentscheids vom 20. Feb- ruar 2018. 7.4.2 Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die zusammengefasst wie- dergegebenen, vorliegend massgeblichen Bestimmungen des EKAS-Leid- fadens, der Verordnungsbestimmungen und der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts (vgl. E. 7.3.1 bis 7.3.4 hiervor) lässt sich nicht be- anstanden, dass die Beschwerdeführerin zufolge der vorinstanzlichen Feststellungen anlässlich der Kontrolle der Baustelle D._______ am 1. Ok- tober 2019 (Suva-act. 40) rückwirkend auf den 1. Januar 2019 für die
C-1102/2020 Seite 27 Dauer von einem Jahr im BUV-Prämientarif um vier Stufen höher eingereiht wurde, nachdem der Beschwerdeführerin diese Konsequenz am 8. Okto- ber 2019 in Aussicht gestellt wurde (vgl. hierzu auch Art. 92 Abs. 3 UVG und Ziffer 7.3.4 EKAS-Leitfaden, mit welchen keine über Gesetz und Ver- ordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsan- spruchs eingeführt wurden [BGE 142 V 425 E. 7.2] und die mit den allge- meinen Grundsätzen des Bundesrechts im Einklang stehen [BGE 132 V 121 E. 4.4]). 7.4.3 Zwar handelte es sich bei den dabei festgestellten Mängeln nicht um schwerwiegende Zuwiderhandlungen, welche eine unmittelbare schwere Gefährdung von Leben und Gesundheit verursachten und daher zu einem Verwendungsverbot des besagten Gerüstes führten (vgl. hierzu das am 6. Juni 2017 und 5. Juli 2017 verfügte Verwendungsverbot [Urteil des BVGer C-1545/2018 vom 1. Oktober 2020 E. 6.4.3]). Dennoch war eine Abkürzung des Verfahrens angebracht und zulässig. Der Grund liegt einer- seits im Umstand, dass die bisherigen, nicht mehr als 10 Jahre zurücklie- genden zahlreichen Verfehlungen und Sanktionen der Beschwerdeführerin ein schärferes Vorgehen als einmalige Verstösse erfordern, weshalb es nicht zwingend erforderlich war, vorgängig – entgegen des Normalfalls – drei Ermahnungen auszusprechen oder an deren Stelle drei Verfügungen zu erlassen. Andererseits wurde der Beschwerdeführerin im Zusammen- hang mit der am 26. September 2019 stattgefundenen Kontrolle auf der Baustelle C._______ mit als Ermahnung Stufe 3 bezeichnetem Schreiben vom 8. Oktober 2019 mitgeteilt, dass sie bei Verstoss gegen die Vorschrif- ten der Arbeitssicherheit innerhalb eines Jahres ohne vorherige Mitteilung in einen höheren Prämientarif versetzt werde (Suva-act. 36), und es wurde ihr vor Erlass der vorliegend streitigen Prämienerhöhung mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 (Suva-act. 40) das rechtliche Gehör gewährt (vgl. zum Ganzen E. 7.3.2 und E. 7.3.3 hiervor). 7.5 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die vorliegend strittige Prämienerhöhung mit den massgeblichen ge- setzlichen Grundlagen im Einklang steht und nicht willkürlich erfolgt ist, sondern vielmehr auf sachlichen Gründen und Überlegungen beruhte und demzufolge mit den Zielen der Arbeitssicherheit vereinbar war. Das Vorge- hen der Vorinstanz entsprach dem EKAS-Leitfaden und kann auch gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Die dargelegten konkreten Umstände zeigen vielmehr deutlich auf, dass im vorliegenden Fall die Sanktion bzw. die Höhereinreihung unter
C-1102/2020 Seite 28 Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit verfügt wurde. Die- ser stellt einen im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtsset- zung wie bei der Rechtsanwendung zu beachtenden Grundsatz dar, wel- cher insbesondere auch in der Sozialversicherung Geltung hat. Er setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des an- gestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 mit Hinweisen, BGE 129 V 267 E. 4.1.2, 128 II 292 E. 5.1, je mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 51 E. 4b; vgl. auch Art. 36 Abs. 3 BV). Diese Voraussetzungen sind bei der vorgenommenen Prämienerhöhung zweifellos erfüllt. Da die rückwirkende Versetzung in eine höhere Gefahrenstufe auf Gesetzesstufe normiert ist, ist die von der Vorinstanz rückwirkend auf den 1. Januar 2019 für die Dauer von einem Jahr verfügte Prämienerhöhung nicht zu bean- standen. 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass das verhältnismässige Vorgehen der Vorinstanz den massgebli- chen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie den Regeln des EKAS-Leitfadens und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprach. Insofern erweist sich die am 19. Dezember 2019 verfügte (Suva-act. 29) und mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 (Suva- act. 21) bestätigte Prämienerhöhung als korrekt, weshalb die dagegen er- hobene Beschwerde vom 24. Februar 2020, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3.2 hiervor), als unbegründet abzuweisen ist. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzulegen und dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
C-1102/2020 Seite 29 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 133 V 450 E. 13, BGE 126 V 143 E. 4a und BGE 123 V 309 E. 19 mit Hinweisen). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-1102/2020 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversiche- rung.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regina Derrer Roger Stalder
C-1102/2020 Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: