B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1088/2021

Urteil vom 13. März 2023 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 17. Februar 2021.

C-1088/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1970 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerde- führerin) war in den Jahren 1988–1991, 1995–2001 und 2006–2009 bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz erwerbstätig (vgl. Akten der IV- STA [IVSTA-act.] 36 f.). A.b Über die deutsche Verbindungsstelle meldete sich die Versicherte am 27. März 2018 zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invaliden- versicherung an (vgl. IVSTA-act. 1 S. 9). Mit Verfügung vom 19. August 2019 sprach die Invalidenversicherung für Versicherte im Ausland (nach- folgend: IVSTA oder Vorinstanz) der Versicherten bei einem Invaliditäts- grad von 80 % mit Wirkung ab dem 1. April 2019 eine ganze Invalidenrente zu (IVSTA-act. 40). Die Versicherte wurde zudem verpflichtet, sich regel- mässig einer psychiatrischen Behandlung bei einem Psychiater zu unter- ziehen (IVSTA-act. 35). A.c Am 25. Juni 2020 wurde ein Revisionsverfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs eingeleitet (IVSTA-act. 41). Nach Einholung medizini- scher Berichte sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IVSTA- act. 53) hob die IVSTA mit Verfügung vom 17. Februar 2021 die ganze In- validenrente der Versicherten auf (IVSTA-act. 55). B. B.a Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2021 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). B.b Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 19. März 2021 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– bis zum 19. April 2021 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer- act. 3). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 13. April 2021 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 5). B.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7).

C-1088/2021 Seite 3 B.d Innert der bis zum 23. August 2021 angesetzten Frist reichte die Be- schwerdeführerin keine Replik ein (vgl. BVGer-act. 8 f.). B.e Mit Eingabe vom 23. September 2021 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die Dokumente, welche die Beschwerdeführe- rin bei ihr eingereicht hatte (BVGer-act. 10). B.f Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 auf entsprechendes Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts die Namen ih- rer behandelnden Ärzte sowie des Krankenhauses, in dem sie nach einem Suizidversuch behandelt worden war, mit. Zudem reichte sie die unter- zeichnete Erklärung «Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht» ein (vgl. BVGer-act. 11 f.). B.g In der Folge reichten Dr. med. B., die Klinik C. und das Klinikum D._______ auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts medizinische Berichte ein (vgl. BVGer-act. 14–24). B.h Die Vorinstanz führte mit Stellungnahme vom 7. März 2022 aus, aus den neuen ärztlichen Berichten würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 26). B.i Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 18. April 2022 sinnge- mäss an ihrer Beschwerde fest (BVGer-act. 32). B.j Mit Eingabe vom 5. April 2022 reichte Dr. med. E._______ Berichte aus dem Zeitraum vom 3. November 2017 bis 3. September 2021 nach (BVGer-act. 34). B.k Die Vorinstanz hielt auch unter Berücksichtigung der teilweise schon aktenkundigen Berichte von Dr. med. E._______ weiterhin an ihrem Stand- punkt fest (BVGer-act. 36). B.l Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 20. Juni 2022 sinnge- mäss weiterhin an ihrer Beschwerde fest (BVGer-act. 39). B.m Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2022 wurde der Schriften- wechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen per 11. Juli 2022 abgeschlossen (BVGer-act. 40).

C-1088/2021 Seite 4 C. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet, sodass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 17. Februar 2021, mit der die Vorinstanz die ganze Invali- denrente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV [SR 831.201]) eingestellt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizeri- sche Invalidenrente im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, wohnt in Deutschland und es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachver- halt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der

C-1088/2021 Seite 5 Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.2 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Bot- schaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getre- ten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der ge- nannten Änderungen datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. De- zember 2021 geltenden Normen zu prüfen. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 17. Februar 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 4. 4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung). 4.1.1 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Än- derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung,

C-1088/2021 Seite 6 welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechts- konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhalts- punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Ge- sundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 343 E. 3.5.2). 4.1.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re- vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits- zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe- reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hinge- gen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe- achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3; 130 V 343 E. 3.5). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig- keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend ge- machten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in die- sem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des BGer 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 und 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1 m.H.). 4.1.3 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist – in einem zweiten Schritt – der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um- fassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilun- gen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H.). Ist dagegen eine anspruchserheb- liche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 m.H.). 4.2 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

C-1088/2021 Seite 7 Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam- nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfü- gen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 4.3 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Lei- den (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen (BGE 143 V 409 und 418), so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systemati- sierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; 145 V 361 E. 3.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Verbesserung ihres Gesund- heitszustands und weist darauf hin, dass sich die Lage so zugespitzt habe, dass sie sich am 26. Februar 2021 habe das Leben nehmen wollen. Er- schwerend kämen ihre Innenohrerkrankung und eine schmerzhafte Arth- rose dazu. Sie bezweifelt, dass die Gesamtheit ihres Gesundheitszustan- des erfasst worden sei (vgl. BVGer-act. 1, 32, 39). 5.2 Die Vorinstanz weist zunächst darauf hin, die Beschwerdeführerin sei der auferlegten Verpflichtung, sich regelmässig einer psychiatrischen Be- handlung zu unterziehen nicht vollständig nachgekommen. Sodann macht sie geltend, eine Dysthymie begründe für sich allein grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert. Die wesentlichen Befunde, die einschränkend gewirkt hät- ten, seien im Juli 2020 nicht mehr vorhanden gewesen. Aus den neu ein- gereichten Unterlagen würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die geeignet wären, die bisherige Beurteilung des ärztlichen Dienstes in Frage zu stellen bzw. eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu begründen (vgl. BVGer-act. 7, 26, 36).

C-1088/2021 Seite 8 6. Soweit die Vorinstanz mit dem Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe sich trotz entsprechender Verpflichtung nicht einer regelmässigen psychiatri- schen Behandlung unterzogen, die Aufhebung der Invalidenrente rechtfer- tigen möchte, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG eine vor- übergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen nur erfolgen kann, wenn die versicherte Person vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen und ihr eine angemessene Bedenk- zeit eingeräumt worden ist. Mangels Durchführung eines solchen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im vorliegenden Fall kommt eine Aufhebung der Rente gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG schon aus formellen Gründen nicht in Betracht. 7. 7.1 Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2021 eine anspruchserhebli- che Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, bilden die Verhält- nisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 19. August 2019. 7.2 Die Zusprache der ganzen Rente wurde der Beschwerdeführerin auf- grund einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung zugesprochen, welche eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 80 % verur- sachte (vgl. IVSTA-act. 35 S. 2). In den medizinischen Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz vom 20. März 2019 und 9. Juli 2019 wurde eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) als Hauptdi- agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und Tinnitus, Hypakusis links sowie Somatisierung als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit genannt (vgl. IVSTA-act. 28, 31). Diese Beurteilung stützte sich insbesondere auf das psychiatrische Gutachten vom 25. September 2018 von Dr. med. F._______. Zum psychischen Befund wurde dort fest- gehalten, die Beschwerdeführerin sei pünktlich erschienen, Kontakt und Rapport seien gut herstellbar und die Berichterstattung fliessend gewesen. Die Grundstimmung sei gedrückt, der Antrieb vermindert. Es habe eine la- tente, aber nicht akute Suizidalität bestanden. Es habe kein Hinweis auf ein endogen-psychotisches Geschehen, insbesondere keine Wahnsymp- tomatik oder Halluzinationen gegeben. Die Beschwerdeführerin sei be- wusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Es hätten keine groben Stö- rungen von Merkfähigkeit, Kurz- und Langzeitgedächtnis bestanden. Auf- merksamkeit und Konzentration seien reduziert. Hinsichtlich der

C-1088/2021 Seite 9 funktionellen Leistungsfähigkeit wurde sodann festgehalten, es würden deutliche Einschränkungen von Umstellungs- und Anpassungsvermögen, von Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Selbstbehauptungsfä- higkeit, Abgrenzungsfähigkeit, insbesondere aber Einschränkungen der Selbstfürsorge. Die letzte Tätigkeit als Travel Agent sei sicherlich nicht mehr leidensgerecht. Tätigkeiten mit häufigem Publikumsverkehr, mit ho- hen Anforderungen an Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien ebenfalls nicht mehr leidensgerecht (IVSTA-act. 25 S. 13 ff.). 8. Die relevante medizinische Aktenlage seit der ursprünglichen Rentenzu- sprache am 19. August 2019 präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 8.1 Dr. med. E., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psycho- therapie, führte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2019 folgende Diagno- sen an: Standunsicherheit (ICD-10 R26.8), Tinnitus (ICD-10 H93.1), Dys- thymia (ICD-10 F34.1), Schmerzen in den Extremitäten/Schulterregion (ICD-10 M79.61), akute Belastungsreaktion mit emotionaler Störung (ICD- 10 F43.0), ängstliche Depression (ICD-10 F41.2), Läsionen der Lum- bosakralwurzeln (ICD-10 F54.4). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht. Dem Bericht ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem Tag alle zwei Wochen arbeite. Des Weiteren wünsche sie weiter- hin keine psychotrope Dauermedikation (IVSTA-act. 45). 8.2 In den Berichten Dr. med. E. vom 4. November 2019, 30. Ja- nuar 2020 und 29. April 2020 werden dieselben Diagnosen genannt. Den Berichten ist zudem zu entnehmen, dass sich das Hören und der Tinnitus verschlechtert hätten (IVSTA-act. 46–48). 8.3 Im Bericht vom 8. Juli 2020 nennt Dr. med. E._______ nur noch die Diagnosen Standunsicherheit (ICD-10 R26.8), Tinnitus (ICD-10 H93.1) und Dysthymia (ICD-10 F34.1). Der neurologische Befund wird wie folgt um- schrieben: Wach, voll orientiert, formales Denken intakt, inhaltliches Den- ken unauffällig, affektiv etwas vermindert schwingungsfähig, bestehende ausgeprägte Einschränkungen der Flexibilität wie auch der Umstellungsfä- higkeit. Aktuell bestehe kein zwingender Handlungsbedarf mehr. Zur Ar- beitsfähigkeit finden sich keine Angaben (IVSTA-act. 49). 8.4 Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 ersuchte die Vorinstanz Dr. med. E._______ den Fragebogen «Ärztlicher Bericht» zu beantworten (IVSTA- act. 43). Am 14. August 2020 ist der undatierte ärztliche Formularbericht

C-1088/2021 Seite 10 von Dr. med. E._______ bei der Vorinstanz eingegangen. Darin werden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angeführt: Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2), Dysthymia, Tinnitus, chro- nisches Schmerzsyndrom. Zur Entwicklung und Veränderung des Gesund- heitszustandes seit Rentenzusprache wird festgehalten: Insgesamt Stabi- lisierung und Erreichen einer, obgleich reduzierten, ausreichenden Le- bensqualität. Weiter wird ausgeführt, aktuell sei die Beschwerdeführerin af- fektiv vermindert schwingungsfähig, es bestehe eine ausgeprägt er- schwerte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anhedonie und Rückzugs- tendenzen. Eine aktuelle Medikation wird verneint und eine zukünftige The- rapie sei nicht geplant. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig- keit betrage 100 %. Zur Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit finden sich keine Angaben. Die Möglichkeiten der Wiedereingliederung und die Prognose werden negativ bewertet (IVSTA-act. 44). 8.5 In der medizinischen Stellungnahme vom 26. September 2020 des IV- Psychiaters Dr. med. G._______ wird als Hauptdiagnose Dysthymie (ICD- 10 F34.1) genannt. Weiter wird ausgeführt, es würden keine funktionellen Einschränkungen mehr bestehen und die Arbeitsunfähigkeit in der bisheri- gen Tätigkeit betrage 0 % ab 8. Juli 2020. Mit Blick auf die vorliegenden Berichte des behandelnden Psychiaters habe die Beschwerdeführerin ihre Schadenminderungspflicht im Grunde nicht erfüllt. Bereits aus dem ersten Bericht gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin neben der Betreuung ihres Vaters einen Tag alle zwei Wochen arbeite. Der Psychostatus ent- spreche einer mittelgradigen Depression. Weiterhin nehme die Beschwer- deführerin keine Antidepressiva ein und könne sich eine eigentliche Psy- chotherapie nicht vorstellen, da ein regelmässiger wöchentlicher Termin ihr zu viel sei. Habe der Psychiater bei den vorangehenden Berichten neben der Dysthymie auch eine akute Belastungssituation und eine ängstliche Depression diagnostiziert, so nenne er im letzten Bericht vom 8. Juli 2020 nur noch die Dysthymie. Dies könne keine Arbeitsunfähigkeit begründen. So halte der Psychiater auch die stützende Begleitung für nicht mehr nötig (IVSTA-act. 52). 8.6 Während des Beschwerdeverfahrens gingen folgende medizinische Berichte ein, die nach Verfügungserlass vom 17. Februar 2021 datieren: 8.6.1 Gemäss Bericht des Klinikum D._______ vom 27. Februar 2021 be- fand sich die Beschwerdeführerin nach einem Suizidversuch vom 26.– 27. Februar 2021 in stationärer Behandlung (BVGer-act. 18).

C-1088/2021 Seite 11 8.6.2 Dr. med. B., Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten (HNO), nennt in seinem Bericht vom 17. November 2021 die Diagnosen Innenohrschwerhörigkeit, Tinnitus aurium links sowie Zustand nach Stape- dotomie links (BVGer-act. 19). 8.6.3 Im orthopädischen Bericht der Klinik C. vom 19. November 2021 werden die Diagnosen Iliosakralgelenksyndrom (ISG-Syndrom) beid- seits (M54.17), Lumboischialgie (M54.4), LWS-Skoliose (M41.99) und OSG-Distorsion links (S93.48) genannt. Die Beschwerdeführerin warte ak- tuell auf einen Termin für eine Magnetresonanztomographie (MRT) zur wei- teren Abklärung der lumbalen Beschwerden. Dem gefässchirurgischen Be- richt vom 3. Dezember 2021 ist zudem die Diagnose einer chronischen Ve- neninsuffizienz (I83.9) zu entnehmen (BVGer-act. 23). 8.6.4 Gemäss Bericht der H._______ vom 20. Januar 2022 wurde bei der Beschwerdeführerin zum Ausschluss eines Bandscheibenvorfalls bei the- rapieresistenter Lumboischialgie rechts und ISG-Syndrom am 19. Januar 2022 eine MRT durchgeführt (BVGer-act. 24). 8.6.5 In den Berichten von Dr. med. E._______ vom 29. April 2021, 17. Juni 2021 und 3. September 2021 werden folgende Diagnosen ange- führt: Dysthymia (ICD-10 F34.1), Standunsicherheit (ICD-10 R26.8), Tinni- tus (ICD-10 H93.1), Schmerzen in den Extremitäten/Schulterregion (ICD- 10 M79.61), Suizidversuch mit Alkohol und Sedativa am 28. [recte: 26.] Februar 2021 (ICD-10 Z91.8), ISG-Syndrom rechts (ICD-10 M54.17). Zu den funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit finden sich keine Angaben. Im September 2021 wurde schliesslich mit einer medikamentö- sen antidepressiven Therapie begonnen, nachdem eine solche zunächst als nicht zielführend beurteilt worden war (vgl. BVGer-act. 34). 9. Streitig und zu prüfen ist vorab, ob ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, mithin ob seit der ursprünglichen Rentenzusprache im August 2019 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2021 eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Ver- hältnisse eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 9.1 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu- standes. Gegenstand des Beweises ist das Vorhandensein einer

C-1088/2021 Seite 12 entscheiderheblichen Differenz in den – hier den medizinischen Akten zu entnehmenden – Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitli- chen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangs- punkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheiderheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Tatsa- chenebene zum früheren Zustand wiedergibt. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind da- her von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugren- zen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, ob- wohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen und nicht revisionsbegründend (vgl. Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1 und 4.2). 9.2 Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung vom 17. Februar 2021 auf die me- dizinische Stellungnahme vom 26. September 2020 ihres IV-Psychiaters ab. Dieser führt aus, dass Dr. med. E._______ in seinem Bericht vom 8. Juli 2020 nur noch eine Dysthymie nenne, die für sich alleine keine Ar- beitsunfähigkeit begründe (vgl. vorstehende E. 8.5). Diese Stellungnahme berücksichtigt aber den undatierten Bericht von Dr. med. E._______ (Ein- gang bei der Vorinstanz: 14. August 2020) nicht, wo neben der Dysthymie auch die Diagnose Angst und Depression gemischt aufgeführt wird (vgl. IVSTA-act. 44). Ungeachtet dessen begründet die bloss unterschiedliche diagnostische Einordnung nicht per se eine Änderung des Gesundheitszu- stands. In diesem Zusammenhang ist vielmehr eine veränderte Befundlage erforderlich (vgl. Urteil 9C_477/2022 E. 2.1). Des Weiteren ist darauf hin- zuweisen, dass eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose nicht ohne weiteres einen Revisionsgrund darstellt, weil damit das quantitative Element der erheblichen Gesundheitsverbesserung oder -verschlechte- rung nicht zwingend ausgewiesen ist (vgl. Urteil des BGer 8C_676/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2). 9.3 Im undatierten Bericht hält Dr. med. E._______ zwar fest, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich insgesamt stabilisiert und es sei eine, wenn auch reduzierte, ausreichende Lebensqualität erreicht worden. Den- noch erachtet er die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig. Im Befund beschreibt er die Beschwerdeführerin als wach, voll orientiert, mit intaktem formalem sowie unauffälligem inhaltlichen Denken, vermindert schwingungsfähig und es würden eine ausgeprägt erschwerte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anhedonie und Rückzugstendenzen bestehen (vgl. vorstehende E. 8.3 f.). Dem psychiatrischen Gutachten vom

C-1088/2021 Seite 13 25. September 2018, welches der ursprünglichen Rentenzusprache zu- grunde lag, sind insbesondere folgende Befunde zu entnehmen: gedrückte Grundstimmung, verminderter Antrieb, latente, aber nicht akute Suizidali- tät, kein Hinweis auf ein endogen-psychotisches Geschehen, bewusst- seinsklar und allseits orientiert, keine groben Störungen von Merkfähigkeit, Kurz- und Langzeitgedächtnis, reduzierte Aufmerksamkeit und Konzentra- tion. Des Weiteren wurde dort festgehalten, es würden deutliche Ein- schränkungen von Umstellungs- und Anpassungsvermögen, von Flexibili- tät, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Ab- grenzungsfähigkeit, insbesondere aber Einschränkungen der Selbstfür- sorge bestehen (vgl. vorstehende E. 7.2). Aus dem Vergleich der Befunde gemäss der im Rentenrevisionsverfahren beigezogenen medizinischen Ak- ten mit denjenigen zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache ergibt sich keine wesentliche Änderung der Befundlage. 9.4 Darüber hinaus sprechen auch die nach Verfügungsdatum datierenden medizinischen Berichte – welche vorliegend aufgrund des engen Sachzu- sammenhangs mit dem Streitgegenstand zu berücksichtigen sind (vgl. vor- stehende E. 3.3) – gegen eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bis Verfügungserlass am 17. Februar 2021. 9.4.1 So hielt Dr. med. F._______ im Gutachten vom 25. September 2018 fest, die Beschwerdeführerin habe seit Anfang des Jahres vermehrt Selbst- mordgedanken, könne bisher aber damit umgehen (IVSTA-act. 25 S. 11). Zwischenzeitlich hat sich die damals noch latente, aber nicht akute Suizi- dalität (vgl. IVSTA-act. 25 S. 13) im Suizidversuch vom 26. Februar 2021 manifestiert (vgl. BVGer-act. 18). 9.4.2 Sodann finden sich in den Akten Anhaltspunkte für eine mögliche Suchtproblematik. Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 20. Juli 2018 wurde unter anderem die Diagnose psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) angeführt und eine Reduktion des regelmässigen Alkoholkonsums empfohlen (vgl. IVSTA- act. 6 S. 1, 6 und 13). Hinzu kommt, dass der Suizidversuch vom 26. Feb- ruar 2021 durch eine Mischintoxikation mit Alkohol und einem Schlafmittel erfolgte (BVGer-act. 18). Das Bestehen einer Suchtproblematik kann aktu- ell nicht ausgeschlossen werden. Bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 19. August 2019 wurde die Alkoholproblematik nicht als invaliditätsbegründenden Faktor berücksichtigt. Mit Blick auf BGE 145 V 215, wonach auch primäre Abhängigkeitssyndrome grundsächlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind,

C-1088/2021 Seite 14 wird im Rahmen eines zukünftigen Revisionsverfahrens eine allfällige Suchtproblematik und deren Auswirkungen abzuklären und gegebenen- falls zu berücksichtigen sein. 9.4.3 Die Beschwerdeführerin wird weiterhin von Dr. med. E._______ psy- chiatrisch behandelt und hat im September 2021 zudem mit einer medika- mentösen Therapie begonnen (vgl. BVGer-act. 34). Dies spricht gegen die Annahme des IV-Psychiaters, wonach eine stützende Begleitung nicht mehr nötig sein solle. 9.4.4 In somatischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass lumbale Be- schwerden der Beschwerdeführerin abgeklärt werden (vgl. BVGer-act. 23). Im Rahmen einer zukünftigen Rentenrevision wird zudem auch die Ohr- problematik zu beleuchten sein, zumal Dr. med. E._______ neben der Di- agnose Tinnitus wiederholt auch die Diagnose Standunsicherheit aufge- führt hat (vgl. IVSTA-act. 45, 49; BVGer-act. 34). Ferner finden sich Hin- weise, dass sich das Hören und der Tinnitus verschlechtert hätten (vgl. IV- STA-act. 47 f.). 9.5 Schliesslich stellt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin laut Bericht von Dr. med. E._______ vom 4. Oktober 2019 an einem Tag alle zwei Wochen arbeite, keine wesentliche Sachverhaltsveränderung dar. Zum einen wurde die ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80 % zugesprochen, zum anderen ist aus den Akten nicht ersichtlich, um was für eine Tätigkeit es sich handelt und ob die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit im Verfügungszeitpunkt vom 17. Februar 2021 überhaupt noch ausgeführt hat. 9.6 Nach dem Dargelegten ist keine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Demzufolge liegt kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast bleibt es beim bisherigen Rechtszu- stand. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Ver- fügung aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat daher weiterhin Anspruch eine ganze Rente. Die Zahlung der Rente ist rückwirkend seit dem Datum der Einstellung der Rentenzahlungen wieder aufzunehmen.

C-1088/2021 Seite 15 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Der nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-1088/2021 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2021 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin An- spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-1088/2021 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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13.03.2023
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25.03.2026