B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1085/2021
Abschreibungsentscheid vom 7. Juli 2021 Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG, Industriestrasse 78, 4600 Olten, Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Prämienverbilligung, Verfügung vom 22. Februar 2021.
C-1085/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG (im Folgenden: GE KVG oder Vorinstanz) am 22. Februar 2021 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) für das Jahr 2021 eine Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 678.- gewährt hat, dass die GE KVG im Rahmen der Berechnung von einem Kapital in der Höhe von Fr. 316'000.- resp. einem Umwandlungssatz von 6.8 % und ei- nem daraus resultierenden Einkommen in der Höhe von Fr. 21'488.- (ohne BVG-Pension) ausgegangen ist, dass der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. März 2021 Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2021 beantragt hat, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht hat, er sei zum Zeit- punkt der Kapitalabfindung (1. Juni 2020) 60 Jahre alt gewesen; ein in sei- nem Fall anzuwendender Umwandlungssatz von 5.86 % ergebe eine Jah- resrente in der Höhe von Fr. 18'529.-, woraus eine Prämienverbilligung in der Höhe von zirka Fr. 948.- resultiere, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2021 ausgeführt hat, aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der geltenden Rechtslage sei die Verfügung vom 22. Februar 2021 in Wiedererwägung gezogen worden, weshalb sie um Abschreibung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens ersuche, dass die Vorinstanz dem Versicherten mit Wiedererwägungsverfügung vom 30. April 2021 für das Jahr 2021 eine Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 827.40.- zugesprochen hat, dass die Vorinstanz im Rahmen dieser Wiedererwägungsverfügung zwar erneut von einem Kapital in der Höhe von Fr. 316'000.-, jedoch neu von einem Umwandlungssatz von 6.28 % und einem daraus resultierenden Einkommen in der Höhe von Fr. 19'844.80.- (ohne BVG-Pension) ausge- gangen ist, dass dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung unter Hinweis auf die massgeblichen gesetzlichen Normen sowie der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung Gelegenheit gegeben worden ist, sich im Sinne der
C-1085/2021 Seite 3 Erwägungen innert 30 Tagen ab Erhalt dieser prozessleitenden Verfügung zur Aufrechterhaltung der Beschwerde zu äussern, dass diese prozessleitende Verfügung vom 7. Mai 2021 dem Beschwerde- führer am 11. Mai 2021 eröffnet worden wird, dass sich der Beschwerdeführer hierzu nicht weiter hat vernehmen lassen, dass die Vorinstanz in einer weiteren Verfügung vom 17. Juni 2021 Bezug auf ein Schreiben des Versicherten vom 11. Mai 2021 Bezug genommen und ausgeführt hat, dessen Berechnung des Umwandlungssatzes (5.86 %) sei korrekt, dass die Vorinstanz im Rahmen dieser Wiedererwägungsverfügung zwar wiederum von einem Kapital in der Höhe von Fr. 316'000.-, jedoch neu von einem Umwandlungssatz von 5.86 % und einem daraus resultierenden Einkommen in der Höhe von Fr. 18’517.60 (ohne BVG-Pension) ausgegan- gen ist und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von Januar bis De- zember 2021 eine Prämienverbilligung in der Höhe Fr. 948.60 gewährt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Prämienverbilligungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 8. März 2021 einzutreten ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen bzw. widerrufen kann (Abs. 1; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-911/2009 vom 29. November 2011 E. 4.1 mit Hinweisen) und sie die neue Verfügung
C-1085/2021 Seite 4 ohne Verzug den Parteien zu eröffnen und der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis zu bringen hat (Abs. 2), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass eine lite pendente erlassene Verfügung den Streit nur insoweit been- det, als damit den Begehren der Beschwerde führenden Partei entspro- chen wird (vgl. Urteil des BGer 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweisen), dass mit Blick auf die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise am 8. März 2021 gemachten Ausführungen, wonach aus dem anzuwenden- den Umwandlungssatz von 5.86 % eine Prämienverbilligung in der Höhe von zirka Fr. 948.- resultiere, und aufgrund der am 17. Juni 2021 von der Vorinstanz erlassenen Wiedererwägungsverfügung, mit welcher die vom Beschwerdeführer vorgenommene Berechnung des Umwandlungssatzes von 5.86 % als korrekt erachtet und diesem für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2021 eine Prämienverbilligung in der Höhe Fr. 948.60 ge- währt worden ist, dem Antrag des Beschwerdeführers vollständig entspro- chen worden ist, dass somit keine Gründe ersichtlich sind, welche die Fortsetzung des Be- schwerdeverfahrens erfordern würden, dass durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 17. Juni 2021 die Wiedererwägungsverfügung vom 30. April 2021, mit welcher die ursprüngliche, angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2021 aufgehoben worden ist, widerrufen worden und das vorliegende Beschwerdeverfahren somit vollumfänglich gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung vollumfänglich gegenstandslos geworden abzu- schreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 18 Abs. 8 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.20] in Verbin- dung mit Art. 85 bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]; vgl. auch Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
C-1085/2021 Seite 5 173.320.2] in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb keine Verfah- renskosten zu erheben sind, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE), dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhält- nismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb auch ihm keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. Antrag [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1085/2021 Seite 6 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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