B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1078/2024
Urteil vom 3. Juli 2025 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.
Parteien
A._______ alle vertreten durch B._______, diese wiederum vertreten durch MLaw Andreas Miescher, Beschwerdeführerinnen,
gegen
B._______ (23 Leistungserbringerinnen) 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 12, 14, 15, 20 und 21 vertreten durch C., 8, 9, 10, 11, 16, 17, 22 und 23 vertreten durch D., diese wiederum vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt,und MLaw Barbara Meier, Rechtsanwältin, Vischer AG, Beschwerdegegnerinnen,
Regierungsrat des Kantons Bern, Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Gesundheitsamt, Vorinstanz,
Gegenstand
Krankenversicherung, provisorische Spitaltarife ab dem 1. Januar 2024, Verfügung des Gesundheitsamts des Kantons Bern
vom 18. Januar 2024.
C-1078/2024 Seite 3 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 und mit Wirkung ab 1. Januar 2024 legte die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern, handelnd durch das Gesundheitsamt (nachfolgend: Vorinstanz), in den Bereichen Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation in 30 Fällen provisorische Tarife für die stationäre Behandlung im Rahmen der obliga- torischen Krankenpflegeversicherung zwischen den durch die B._______ bzw. die E._______ vertretenen Krankenversicherungen und der F._______ einerseits sowie 23 verschiedenen Leistungserbringerinnen an- dererseits fest. Auf die Erhebung von Kosten und die Aufnahme einer Rechtsmittelbelehrung in die Verfügung wurde verzichtet (Akten des Bun- desverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 2). B. B.a Die besagte Verfügung wurde von den im Rubrum genannten, durch die B._______ vertretenen Krankenversicherungen (nachfolgend: Be- schwerdeführerinnen) mit Beschwerde vom 20. Februar 2024 beim Bun- desverwaltungsgericht angefochten (BVGer-act. 1). In ihrem Rechtsbegeh- ren beantragen die Beschwerdeführerinnen, die Verfügung der Vorinstanz sei im Umfang der Dispositiv-Ziffern (...), (...), (...) und (...) aufzuheben und für jene Tarifpartner, welche bis anhin über keine rechtskräftigen Tarife für das Jahr 2024 verfügten, seien die provisorischen Tarife gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens für die stationäre Behandlung im Rahmen der obli- gatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG festzulegen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Verfügung bezüglich der genannten Dispositiv-Ziffern aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen (Ziff. 2). Weiter sei die rückwirkende Geltendmachung von allfäl- ligen Tarifdifferenzen zwischen den Arbeitstarifen und den definitiven Tari- fen vorzubehalten (Ziff. 3). B.b Am 8. März 2024 ging der mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 bis zum 1. April 2024 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 2, 4). B.c Mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2024 leitete der Instruktions- richter die Beschwerdeschrift an die Vorinstanz und die in den angefochte- nen Dispositiv-Ziffern genannten Leistungserbringerinnen (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen) weiter und setzte Frist bis zum 19. April 2024, um eine Vernehmlassung einzureichen (BVGer-act. 5).
C-1078/2024 Seite 4 B.d Mit Eingabe vom 25. März 2024 beantragten die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen Nr. 1-12, Nr. 14-17 und Nr. 20-23, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wobei der Entzug der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch anzuordnen sei (BVGer- act. 6). B.e Der zuständige Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 28. März 2024 den Antrag der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegne- rinnen auf superprovisorischen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und setzte den Beschwerdeführerinnen sowie der Vo- rinstanz eine Frist bis zum 10. April 2024, um zum Antrag betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (BVGer-act. 9). B.f Die Vorinstanz nahm daraufhin mit Eingabe vom 4. April 2024 Stellung und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei dem Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen (BVGer-act. 16). B.g Die Beschwerdeführerinnen nahmen mit Eingabe vom 10. April 2024 Stellung und beantragten, das Gesuch der anwaltlich vertretenen Be- schwerdegegnerinnen auf Entzug der aufschiebenden Wirkung sei abzu- weisen. Eventualiter seien für die Dauer des Verfahrens für jene Tarifpart- ner, welche bis anhin über keine rechtskräftigen Tarife für das Jahr 2024 verfügten, die gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der Beschwerde bean- tragten provisorischen Tarife für die stationäre Behandlung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung festzusetzen (BVGer-act. 19). B.h Mit Instruktionsverfügung vom 11. April 2024 (BVGer-act. 18) brachte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen, den Beschwerdegeg- nerinnen und der Vorinstanz den Regierungsratsbeschluss RRB 229/2024 des Kantons Bern vom 6. März 2024 einschliesslich Vortrag vom 6. März 2024 (BVGer-act. 17) zur Kenntnis. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass dieser zu den Akten genommen und in der Entscheidfindung mitberück- sichtigt werde. B.i Die Beschwerdegegnerin Nr. 18 verzichtete in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. April 2024 auf eine Stellungnahme (BVGer-act. 20). B.j In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 beantragten die anwalt- lich vertretenen Beschwerdegegnerinnen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und hielten am Verfahrensantrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde fest (BVGer-act. 21).
C-1078/2024 Seite 5 B.k Mit Eingabe vom 19. April 2024 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, fest. Eventualiter sei der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Umfang der Dispositiv-Ziffern (...), (...), (...) und (...) und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen (BVGer-act. 22). B.l Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2024 entzog der Instruktionsrich- ter der Beschwerde vom 20. Februar 2024 die aufschiebende Wirkung und wies den Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen ab (BVGer-act. 23). B.m Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2024 (BVGer-act. 26) trat der Instruktionsrichter auf ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführe- rinnen vom 25. April 2024 (BVGer-act. 24) nicht ein. B.n Unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen wurde der Schrif- tenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2024 geschlossen (BVGer-act. 25). B.o Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juni 2024 wurden die Beschwerde- führerinnen unter Hinweis auf Art. 12 Bst. a und b VwVG und die Folgen der Beweislosigkeit aufgefordert, ergänzende substanziierte Auskünfte so- wie die gebotenen Beweismittel einzureichen zu den von ihnen behaupte- ten Fällen, in welchen mit der angefochtenen Verfügung provisorische Ta- rife festgelegt worden sein sollen, obwohl rechtskräftig genehmigte bzw. rechtskräftig festgesetzte Tarife für das Jahr 2024 bestünden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, die von ihr angebotenen Beweismittel zu edieren (BVGer-act. 27). B.p Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 reichte die Vorinstanz verschiedene Un- terlagen ein (BVGer-act. 28). B.q Zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen Kopien von vier Tarifverträgen sowie Unterlagen zu einer Tariffestsetzung ein und beantragten, dass das Bundesverwal- tungsgericht die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Daten treffe um zu verhindern, dass die einzelnen Beschwerdegegnerinnen oder Dritte Kenntnis von sie nicht betreffenden Daten erhielten (BVGer- act. 29). B.r Mit Instruktionsverfügung vom 7. August 2024 wurden die Beschwer- deführerinnen unter Hinweis auf Art. 27 VwVG aufgefordert, dem
C-1078/2024 Seite 6 Bundesverwaltungsgericht ihre Stellungnahme vom 22. Juli 2024 sowie die eingereichten Urkunden nach pflichtgemässem Ermessen geschwärzt nachzureichen und zu den einzelnen Schwärzungen die öffentlichen oder privaten Interessen sowie die Geheimhaltungsgründe zu nennen (BVGer- act. 30). B.s In ihrer Eingabe vom 6. September 2024 verzichteten die Beschwer- deführerinnen darauf, ihre Stellungnahme sowie die eingereichten Urkun- den geschwärzt einzureichen, und stellten verschiedene Anträge zur Edi- tion der genannten Unterlagen (BVGer-act. 31). B.t Mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2024 (BVGer-act. 32) wies der zuständige Instruktionsrichter die in der Eingabe vom 6. Septem- ber 2024 gestellten Anträge ab und forderte die Beschwerdeführerinnen erneut auf, ihre Stellungnahme vom 22. Juli 2024 sowie die eingereichten Urkunden nach pflichtgemässem Ermessen geschwärzt nachzureichen und zu den einzelnen Schwärzungen die öffentlichen oder privaten Interes- sen sowie die Geheimhaltungsgründe zu nennen. Die Beschwerdeführe- rinnen kamen dieser Aufforderung mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 nach (BVGer-act. 33). B.u Mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2024 wurden die Stel- lungnahmen der Beschwerdeführerinnen vom 22. Juli 2024, 6. September 2024 und 23. Oktober 2024 unter Beilage verschiedener Urkunden an die übrigen Verfahrensbeteiligten weitergeleitet und Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben (BVGer-act. 34). B.v In ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2024 hielten die anwaltlich vertre- tenen Beschwerdegegnerinnen an ihrem Antrag auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei, fest, und reichte als Beilage zwei Vertragskündigungsschreiben ein (BVGer-act. 35). B.w Die Vorinstanz hielt in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 9. De- zember 2024 ebenfalls an ihren bisherigen Ausführungen fest (BVGer- act. 36). B.x Mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2025 wurden die Stellung- nahmen der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen und der Vo- rinstanz an die übrigen Verfahrensbeteiligten weitergeleitet und der Schrif- tenwechsel geschlossen (BVGer-act. 37).
C-1078/2024 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG (SR 832.10) grundsätzlich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG (Urteile des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 E. 1 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4]). 2. 2.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, das Bundesverwaltungsgericht sei zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig, da die ange- fochtene Verfügung nicht gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG, sondern gestützt auf Art. 5 Abs. 2 VwVG erlassen worden sei. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) könne die Vorinstanz zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen auf Antrag oder von Amtes wegen vor dem Erlass einer Verfügung vorsorgliche Massnahmen anordnen. Bei der angefochtenen Verfügung handle es sich deshalb nicht um einen Be- schluss der zuständigen Kantonsregierung nach Art. 47 KVG, gegen wel- chen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden könne (BVGer-act. 22 Ziff. 2.1 f.). 2.2 Gemäss Art. 43 KVG erstellen die (zugelassenen) Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Tarife und Preise wer- den in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifver- trag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zustän- digen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Be- messung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Abs. 4). Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbrin- ger oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versiche- rer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). 2.3 Gemäss den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 18. Ja- nuar 2024 legte die Vorinstanz die provisorischen Tarife fest, um dem Inte- resse der Tarifpartner und der Öffentlichkeit an einer geordneten vorläufi- gen finanziellen Abwicklung der medizinischen Behandlungen
C-1078/2024 Seite 8 nachzukommen, wobei auch die Liquidität der Leistungserbringer und eine Minimierung von allfälligen Rückabwicklungen sichergestellt werden sollte (BVGer-act. 1 Beilage 2 Ziff. 1 und 2.2). Für die Dauer des Tariffestset- zungs- bzw. -genehmigungsverfahrens festgesetzte provisorische Tarife (nachfolgend: Arbeitstarife) haben lediglich vorläufigen Charakter und sind entsprechend als vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.2 m.w.H.), welche aufgrund ih- rer Akzessorietät zum Hauptverfahren mit der rechtskräftigen Genehmi- gung oder Festsetzung eines definitiven Tarifs dahinfallen (vgl. Urteil des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.4). Bei den von der Vo- rinstanz verfügten provisorischen Tarifen handelt es sich somit um eine vorsorgliche Massnahme im Tarifwesen. 2.4 Die Genehmigungs- und Festsetzungsbehörde nach Art. 46 f. KVG ist zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ermächtigt, wobei sich der Rechts- weg nach der Zuständigkeit in der Hauptsache richtet (vgl. Urteile des BVGer C-1774/2024 vom 9. August 2024 E. 1.2, C-6022/2022 vom 4. Juli 2023 E. 1.2 und E. 3.2.2, C-4375/2022 vom 29. Juni 2023 E. 1.2 und E. 3.2.2, C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 2; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18). In der Hauptsache kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 46 f. KVG Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht geführt werden (Art. 53 Abs. 1 KVG; vgl. auch Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG), und zwar unabhängig davon, ob sie als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren sind (vgl. Urteil C-124/2012 E. 3.1 mit Hinweis auf die Botschaft zur Totalrevision der Bun- desrechtspflege vom 28. Februar 2001 [BBl 2001 4202], S. 4391). Dabei ist der Begriff «Kantonsregierung» so auszulegen, dass auch Beschlüsse kantonaler Direktionen oder Departemente beim Bundesverwaltungsge- richt angefochten werden können (BGE 134 V 45 E. 1.3; Urteil des BVGer C-135/2020 vom 31. Juli 2020 E. 2.2). 2.5 Nach dem Gesagten ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2024 provisorische Tarife für Leistungen der Beschwerdegegnerinnen Nr. 1, Nr. 11, Nr. 12 und Nr. 19 erlassen habe, obwohl entsprechende Tarifverträge am 20. Dezember
C-1078/2024 Seite 9 2023 bzw. am 22. Mai 2024 genehmigt worden seien. Für Leistungen der Beschwerdegegnerin Nr. 13 habe die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung vom 18. Januar 2024 einen provisorischen Tarif verfügt, obwohl mit Beschluss des Regierungsrats vom 21. Dezember 2023 ein Tarif ab dem Jahr 2017 festgesetzt worden sei (BVGer-act. 1 S. 12 mit Hinweis auf BVGer-act. 1 Beilage 7, BVGer-act. 29 S. 5). 3.2 Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilas- pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.6 und 2.8). Mit dem Be- schwerdeantrag wird der Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht bestimmt. Die beschwerdeführende Partei legt mit ih- rem Begehren fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will. Dabei sind sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar um Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 3 f. zu Art. 52 VwVG). Die Begehren einer Beschwerde können nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelas- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 1.2.2). 3.3 Die Beschwerdeführerinnen beantragen in Ziff. 1.1 des Rechtsbegeh- rens ihrer Beschwerde vom 20. Februar 2024 die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2024 im Umfang der Dispositiv-Ziffern (...), (...), (...) und (...) (BVGer-act. 1 S. 4). Provisorische Tarife für Leistungen der Beschwerdegegnerinnen Nr. 11 und Nr. 19 wurden jedoch lediglich in den Dispositiv-Ziffern (...) und (...) verfügt. Entsprechend bilden Rechts- verhältnisse, welche die Beschwerdegegnerinnen Nr. 11 und Nr. 19 betref- fen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diesbe- zügliche Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht weiter einzugehen ist. 3.4 Provisorische Tarife betreffend die Beschwerdegegnerin Nr. 1 wurden in den Dispositiv-Ziffern (...), (...) und (...) der Verfügung vom 18. Januar
C-1078/2024 Seite 10 2024 erlassen, wobei die Dispositiv-Ziffern (...) und (...) nicht angefochten sind. In den angefochtenen Dispositiv-Ziffern (...) hat die Vorinstanz provi- sorische Tarife im Bereich Rehabilitation festgelegt (BVGer-act. 1 Beilage 2 S. 17 f.). Der von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Tarifvertrag zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin Nr. 1 vom 1. Juli 2023 betrifft jedoch die Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen (BVGer-act. 29 Beilage 8 bzw. BVGer-act. 33 Beilage 17). Das Vorliegen von (genehmigten) Tarifverträgen betreffend die Leistungen der Beschwerdegegnerin Nr. 1 im Bereich Rehabilitation zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ist demnach nicht belegt. 3.4.1 Provisorische Tarife betreffend die Beschwerdegegnerin Nr. 12 wur- den in den Dispositiv-Ziffern (...) und (...) der Verfügung vom 18. Januar 2024 erlassen, wobei die Dispositiv-Ziffer (...) nicht angefochten ist. In der angefochtenen Dispositiv-Ziffer (...) hat die Vorinstanz einen provisori- schen Tarif im Bereich Rehabilitation festgelegt (BVGer-act. 1 Beilage 2 S. 18). Der von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Tarifvertrag zwi- schen den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin Nr. 12 vom 1. Juli 2023 betrifft jedoch die Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen (BVGer-act. 29 Beilage 10 bzw. BVGer- act. 33 Beilage 19). Somit ist das Vorliegen eines genehmigten Tarifver- trags bezüglich der Leistungen der Beschwerdegegnerin Nr. 12 im Bereich Rehabilitation zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht belegt. 3.4.2 Der provisorische Tarif betreffend die Beschwerdegegnerin Nr. 13 wurde in der vorliegend angefochtenen Dispositiv-Ziffer (...) der Verfügung vom 18. Januar 2024 erlassen. Aus den von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen (BVGer-act. 28 Beilagen 1-5) ist ersichtlich, dass mit Verfügung des Regierungsrats vom 20. Dezember 2023 erstmals ein Tarif für die Leis- tungen der Beschwerdegegnerin Nr. 13 ab dem Jahr 2017 festgesetzt wurde. Grundsätzlich gilt ein nach Art. 47 Abs. 1 KVG im vertragslosen Zu- stand festgesetzter Tarif solange, als nicht eine Übereinkunft zwischen den Parteien den vertragslosen Zustand beendet, oder bis die zuständige Be- hörde auf Grund veränderter Umstände einen neuen Tarif festsetzt (vgl. Urteil des BVGer C-3717/2014 vom 14. März 2016 E. 9.2 m.H.). Vorliegend hatte die Vorinstanz bereits im März 2023 ein zweites Tariffestsetzungsver- fahren – unter anderem auf Antrag der Beschwerdegegnerin Nr. 13 – eröff- net und am 31. Oktober 2023 bis zum Abschluss des ersten Tariffestset- zungsverfahrens sistiert. Am 12. April 2024 wurde die Sistierung
C-1078/2024 Seite 11 aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen (BVGer-act. 28 Bei- lage 3, 4, 5). Die Vorinstanz war somit berechtigt, als zuständige Behörde im Rahmen des am 1. Januar 2024 hängigen Tariffestsetzungsverfahrens einen provisorischen Tarif zu erlassen (vgl. oben E. 2.3 f.). 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses in den von den Beschwerdeführerinnen genannten und im vorliegenden Verfahren überprüfbaren Fällen zufolge fehlender rechtsgültig genehmigter Tarife bzw. im Rahmen eines hängigen Festset- zungsverfahrens zur Festsetzung provisorischer Tarife berechtigt war. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen sind Teilnehmerinnen des vorinstanzlichen Verfahrens (betr. mittlerweile erfolgter Fusionen vgl. Ausführungen der Be- schwerdeführerinnen in BVGer-act. 1 Ziff. 3 f., S. 7). Als Adressatinnen sind sie durch die angefochtenen Dispositiv-Ziffern (...), (...), (...) und (...) be- sonders berührt und haben insoweit an deren Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG. Sie sind zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung datiert vom 18. Januar 2024 und wurde den Beschwerdeführerinnen am 22. Januar 2024 zugestellt (BVGer-act. 1 Beilage 2). Die Beschwerde wurde am 19. Februar 2024 der Post übergeben (ad. BVGer-act. 1). Sie wurde demnach frist- und formgerecht erhoben. Schliesslich wurde auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 4.2 Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide – wie die vorliegend an- gefochtene Verfügung –, welche vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand ha- ben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, sind Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 46 VwVG (Urteil C-890/2024 E. 2.2 m.w.H.). Diese können nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). 4.3 Die beschränkte Anfechtbarkeit selbständig eröffneter Zwischenverfü- gungen soll verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Verfügungen
C-1078/2024 Seite 12 überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die be- troffene Person jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen müssen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (Urteil C-124/2012 E. 3.2.1 m.w.H., vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2). 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angefochtene (Zwischen-)Verfügung vom 18. Januar 2024 einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (E. 5.1) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (E. 5.2). Zu prüfen ist schliesslich die Rüge einer vorinstanzlichen «Fehlpraxis» (E. 5.3). 5.1 5.1.1 Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist dann auszugehen, wenn dieser auch durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich von Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss (BGE 116 Ib 344 E. 1c, 120 Ib 97 E. 1c, BVGE 2015/26 E. 3.2 m.w.H.). Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich ei- nen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil C-4375/2022 E. 3.1 mit Hinweis auf KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., Art. 46 N 8). 5.1.2 Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei. Sie hat hinreichend substantiiert dar- zulegen, inwiefern ihr im konkreten Fall aufgrund der getroffenen vorsorg- lichen Massnahme ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H.; 137 III 324 E. 1.1). Erfüllt die beschwerdeführende Partei ihre Substantiierungspflicht nicht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Urteil C-890/2024 E. 4.1.2 m.w.H.) 5.1.3 Die Beschwerdeführerinnen erblicken einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil zunächst darin, dass die Vorinstanz zum vierten Mal in Folge unaufgefordert neue provisorische, nun auch der Teuerung
C-1078/2024 Seite 13 angepasste Tarife festgesetzt und damit ein viertes Mal in noch laufenden Vertragsverhandlungen eingegriffen habe. Damit seien die Verhandlungs- möglichkeiten für die Versicherer stark beeinflusst worden, wobei die Vo- rinstanz selbst die Gefahr einer präjudiziellen Wirkung im Jahr 2022 als gross eingeschätzt habe. Konkret habe die Vorinstanz Entscheide über den definitiven Tarif vorweggenommen und den Lauf der Verhandlungen durch vorsorgliche Massnahmen präjudiziert. Die Verhandlungsbereit- schaft der Beschwerdegegnerinnen nehme krass ab, da diese ohne Ver- handlungsbemühungen bereits einen im Vergleich zu den geltenden und verhandelten Tarifen höheren Arbeitstarif erhielten. Dadurch werde das Vertragsprimat untergraben und Tarifverhandlungen verunmöglicht resp. massiv erschwert. Es bestehe in casu schlicht kein Anlass für die Festset- zung eines erhöhten Arbeitstarifs. Dies führe zu einer Prozesshäufung, da die provisorisch festgesetzten Tarife nur noch durch nachträglich einzulei- tende Tariffestsetzungsverfahren gekippt werden könnten. In solchen Tarif- festsetzungsverfahren würden zeitlich und kostenmässig aufwändige Be- weis- und Hauptverfahren notwendig. Das Prinzip der Prozessökonomie werde dadurch verletzt und es entstehe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 VwVG. Denn auch wenn Rückforderungen als verkraftbare Arbeitsabläufe taxiert würden, müssten diese einer Interes- senabwägung sämtlicher Involvierter standhalten. Dies erfolge vorliegend jedoch einseitig zu Lasten der Krankenversicherer. Gemäss Art. 47 Abs. 1 KVG sei ein Tarif festzusetzen, wenn kein Tarifvertrag zustande komme. Diesfalls bestehe aufgrund von Art. 47 Abs. 3 KVG die Möglichkeit einer Verlängerung des bestehenden Vertrags um ein Jahr. Erst dann könne die Vorinstanz einen Tarif festsetzen. Mit Erlass des Arbeitstarifs werde diese Kaskade und die Verhältnismässigkeit angesichts möglicher milderer Mas- snahmen verletzt. Die simple Aufrechnung einer Teuerung auf provisori- sche Tarife sei methodisch unhaltbar, da die entsprechenden Abklärungen im ordentlichen Tariffestsetzungsverfahren zu erfolgen hätten. Mit der Ta- riferhöhung werde zudem eine vom Bundesverwaltungsgericht als unzu- lässig taxierte Indexierung vorgenommen. 5.1.4 Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass seit Einführung der neuen Spi- talfinanzierung im Jahr 2012 die Vorinstanz jährlich provisorische Tarife verfügt habe, um eine geordnete Abrechnung und die Liquidität der Spitäler sicherzustellen. In den Vorjahren hätten sich praktisch alle Parteien auf Ta- rife einigen können. Dass für die Leistungserbringer kein Anlass für Ver- handlungen bestehe bzw. die Vorinstanz voreilig einspringe, treffe daher nicht zu. Steigende Effizienz oder kostendämpfende Faktoren sowie Fra- gen der Methodik der Aufrechnung einer Teuerung seien im
C-1078/2024 Seite 14 Hauptverfahren zu prüfen. Alsdann würden auch eine vollständige Beweis- führung und eingehende Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachten nicht wiedergutzuma- chenden Nachteile mit den von den Beschwerdeführerinnen beantragten provisorischen Tarifen als wiedergutgemacht zu erachten seien oder Rechtssicherheit in Bezug auf die Tarifanwendung bringen würden (BVGer- act. 22). 5.1.5 Die Beschwerdegegnerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe unter Berücksichtigung der zuletzt stark gestiegenen Kostensituation im Gesundheitswesen Arbeitstarife festgesetzt, die geringfügig über den zu- letzt vertraglich vereinbarten Tarifen lägen. Die «Möglichkeit eines günsti- gen Entscheides» bleibe den Beschwerdeführerinnen erhalten. Die Be- hauptung, die Chance auf eine vertragliche Einigung werde erheblich ver- mindert, werde nicht substantiiert und sei falsch. Ein hoheitlich festgesetz- ter Tarif könne zu Ungunsten beider Parteien ausfallen, weshalb jede Partei weiterhin ein Interesse an einem Vertragsschluss haben müsse. Die bei provisorischen Tarifen bestehende Rechtsunsicherheit erhöhe zudem den Druck, möglichst rasch eine tarifliche Einigung herbeizuführen und Ver- handlungskanäle offenzuhalten. Die Vorinstanz habe bereits für das Jahr 2023 provisorische Tarife einschliesslich eines Teuerungszuschlages fest- gelegt; die Beschwerdeführerinnen hätten danach in allen Tarifbereichen Tarifverträge abgeschlossen, in keinem Fall habe ein Festsetzungsverfah- ren eröffnet werden müssen. Die Beschwerdeführerinnen würden selbst, wie auch schon mehrfach zuvor, die Anordnung von Arbeitstarifen beantra- gen. Es gebe aufgrund des Ermessens der Vorinstanz keine Pflicht, stets den tiefsten unter den beantragten Arbeitstarifen festsetzen zu müssen. Die Berücksichtigung des Teuerungsausgleichs jedenfalls des Jahres «x-1» entspreche den Vorgaben des materiellen Rechts und der Tarifie- rungspraxis. Zudem sei die desolate Finanzlage der Schweizer Akutspitä- ler notorisch. Die Dringlichkeit sei auch angesichts des von der Vorinstanz gesprochenen Rahmenkredits im Fall einer benötigten dringenden Liquidi- tätssicherung offensichtlich (BVGer-act. 21). 5.1.6 Grundsätzlich vermögen Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie inhaltlich richtig oder falsch, keinen objektiven Anschein der Voreinge- nommenheit derjenigen Behörde zu begründen, welche die Massnahme verfügt (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb m.H.; Zwischenentscheid des BVGer C- 5949/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2.2). Ein Arbeitstarif stellt per de- finitionem eine vorübergehende Lösung dar, welcher das Ergebnis späte- rer Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahren grundsätzlich weder
C-1078/2024 Seite 15 rechtlich noch faktisch vorwegnimmt. Von diesem Grundsatz wäre allen- falls dann abzuweichen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz bewusst ein Präjudiz schaffen wollte, und damit durch ihr Vorgehen zumindest den objektiven Anschein erweckt, sich ihre Meinung betreffend der definitiven Tarife ab 1. Januar 2024 bereits gebildet zu haben (vgl. Urteil C-1774/2024 E. 3.1.6). Der da- mals zuständige Bundesrat hielt in diesem Zusammenhang fest, eine Kan- tonsregierung könne zur Vermeidung eines tariflosen Zustands provisori- sche Massnahmen treffen, indem sie eine neutrale Haltung einnehme und beispielsweise einen Vertragstarif als anwendbar erkläre oder die Gel- tungsdauer des bisherigen Tarifs verlängere. Dagegen würden Vertrags- verhandlungen vereitelt, wenn die Vorinstanz vorgängig mitteile, welchen Tarif sie bei Scheitern der Vertragsverhandlungen (definitiv) festzulegen beabsichtige (RKUV 4/2002 S. 312. E. II.3.1). Die Vorinstanz hat in der an- gefochtenen Verfügung wiederholt hervorgehoben, dass Arbeitstarife keine präjudizierende Wirkung auf die definitiven Tarife haben (BVGer-act. 1 Bei- lage 2 S. 1, 9). Bei der Festlegung des Arbeitstarifs zog die Vorinstanz ins- besondere auch in Bezug auf die gewährten Teuerungszuschläge ver- schiedene Kriterien heran. Zudem orientierte sie sich unter anderem an laufenden, noch nicht genehmigten Verträgen (BVGer-act. 1 Beilage 2 S. 3). Inwiefern die Vorinstanz mit diesem Vorgehen das Ergebnis eines späteren Genehmigungs- oder Tariffestsetzungsverfahrens vorweggenom- men bzw. präjudiziert haben soll, ist nicht ersichtlich. 5.1.7 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich weiter darauf, dass seitens der Leistungserbringerinnen mit dem vorliegenden (hohen) Arbeitstarif keine Verhandlungsbereitschaft mehr bestehe. Ihre diesbezüglichen Aus- führungen bleiben jedoch pauschal und enthalten zu einem wesentlichen Teil Mutmassungen bzw. Parteibehauptungen, die nicht näher belegt sind. Aktenkundig ist hingegen, dass die Beschwerdeführerinnen für das Jahr 2023 mit den Beschwerdegegnerinnen – abgesehen von wenigen Ausnah- men –Tarife aushandeln konnten, nachdem die Vorinstanz am 17. Januar 2023 ebenfalls provisorische Tarife mit einem teuerungsbedingten Zu- schlag erlassen hatte (Akten der Vorinstanz [GD-act.] 4 [S. 192 f. Anhang 1-3]; BVGer-act. 1 Beilage 6 S. 2). Den Akten lassen sich demnach keine ausreichend substantiierten Anhaltspunkte entnehmen, die auf mangelnde Verhandlungsbereitschaft auf der einen oder anderen Seite hinweisen wür- den. Bei einem Arbeitstarif handelt es sich notgedrungen nur um eine vo- rübergehende Lösung. Danach muss ein definitiver Tarif festgesetzt wer- den. Dabei kann es nicht nur darum gehen, zum Vorteil der einen oder anderen Verfahrensbeteiligten, den höchsten oder tiefsten Tarif
C-1078/2024 Seite 16 festzusetzen. Vielmehr besteht einerseits eine Tarifverhandlungspflicht (GEBHARD EUGSTER, in: Ulrich Meyer, SBVR Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, SBVR, N 1040). Das bedeutet, dass Verhandlungspartner nicht ein- fach auf ihrer Position beharren dürfen, sondern verpflichtet sind, ernst- hafte Verhandlungen zu führen. Andererseits sind bei der Tarifgestaltung auch weitere Kriterien zu berücksichtigen, wie zum Beispiel jene, dass die Tarife gesetzesmässig, wirtschaftlich, sachgerecht und angemessen sein müssen (EUG-STER, a.a.O., N 974 ff.). Es besteht insofern eine begrenzte Vertragsfreiheit (EUGSTER, a.a.O., N 1033), was u.a. bedeutet, dass eine Verhandlungspartei nicht grundlos auf ihrer Position bzw. dem höchsten oder tiefsten Tarif beharren darf. Tarifverträge müssen ausserdem durch die Regierung genehmigt werden und dem Gebot der Billigkeit entspre- chen (EUGSTER, a.a.O., N 1138). Ungerechtfertigte Zugeständnisse sind nicht zulässig (EUGSTER, a.a.O., N 1144). Zudem gilt es zu beachten, dass vor der definitiven Tariffestsetzung nach Art. 47 KVG wie auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Kantonsregierung bzw. der Bundesrat den Preisüberwacher anhören und begründen müssen, sollten sie dessen Empfehlungen nicht folgen (Art. 14 Abs. 1 und 2 des Preisüberwachungs- gesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG, SR 942.20]; EICHENBER- GER/HELMLE, in: Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenver- sicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [BSK KVG, BSK KVAG], 2020, vor Art. 43 - 53 KVG N 31). Dies führt mit Blick auf die defi- nitive Tariffestsetzung dazu, dass die Vertragsparteien bei den Verhandlun- gen nicht unbeschränkte Freiheit geniessen und nicht auf ihren Maximal- forderungen beharren können. Zwar ist bei allen Schranken in der Tariffest- setzungs- und -genehmigungspraxis zu beachten, dass die Bereitschaft und Möglichkeit, Tarife vertragsautonom zu gestalten, erhalten bleibt, in- dem Spielraum für individuelle Lösungen zugelassen wird (vgl. Urteile des BVGer C-1235/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.3; C-2283/2013 vom 11. Sep- tember 2014 E. 24.3.2 = BVGE 2014/36; EUGSTER, a.a.O., N 1033). Die Beschwerdeführerinnen legen allerdings nicht hinreichend konkret dar, in- wiefern die Vertragsautonomie mit den vorliegenden Arbeitstarifen beein- trächtigt sein sollte (vgl. Urteil C-890/2024 E. 4.1.5 mit Hinweis auf das Ur- teil C-124/2012 E. 3.5.1, gemäss dessen Sachverhalt ein provisorischer Tarif festgesetzt worden war, der mehr als doppelt so hoch war wie der bisherige Tarif und in dem, soweit ersichtlich, dennoch nicht auf eine mas- sgebliche Beeinträchtigung der Verhandlungsbereitschaft geschlossen wurde). 5.1.8 Soweit die Beschwerdeführerinnen die provisorischen Tarife als zu hoch bzw. als nicht korrekt berechnet erachten, ergibt sich, dass allein der
C-1078/2024 Seite 17 Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen ist, keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen vermag. Der bundesverwaltungs- gerichtlichen Rechtsprechung lässt sich vielmehr klar entnehmen, dass im Zusammenhang mit provisorisch festgesetzten Tarifen stets mit einer spä- teren Rückabwicklung gerechnet werden muss (vgl. Urteile des BVGer C-1774/2024 E. 3.1.5 m.w.H.). Die damit verbundenen Nach- bzw. Rück- forderungen mögen mit einem administrativen Aufwand verbunden sein, wobei die Beschwerdeführerinnen selbst von «verkraftbaren Arbeitsabläu- fen» ausgehen. Von einem rechtsrelevanten Nachteil könnte nur dann ge- sprochen werden, wenn die Versicherer durch den provisorisch festgesetz- ten Tarif in ihrer Existenz bedroht wären oder im Falle eines für sie ungüns- tigen Entscheides die Rückforderungsansprüche nicht durchsetzen könn- ten (vgl. Urteile C-124/2012 E. 3.5.1, C-890/2024 E. 4.1.4). Dies wird je- doch vorliegend weder geltend gemacht noch ergeben sich entsprechen- den Hinweise aus den Akten. 5.1.9 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen bestand für die Vorinstanz keine Verpflichtung, anstelle des Erlasses vorsorglicher Massnahmen gekündigte Tarifverträge gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG um ein Jahr zu verlängern. Die Kantonsregierung verfügt beim Entscheid, ei- nen neuen Tarif festzusetzen oder einen bestehenden Vertrag zu verlän- gern, über ein weites Auswahlermessen (vgl. BRE RKUV 2006 K 984 E. 4). In jedem Fall zuerst nach Art. 47 Abs. 3 KVG vorzugehen, ist somit nicht zwingend (GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 47 Rz. 19). 5.1.10 Insgesamt handelt es sich bei den vorliegenden Arbeitstarifen um eine vorsorgliche Massnahme, die das Ergebnis späterer Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahren weder rechtlich noch faktisch vorwegnehmen kann. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist im konkreten Fall nicht dargetan.
C-1078/2024 Seite 18 5.2 5.2.1 Nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ist die Beschwerde sodann zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbei- führen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die beiden Voraussetzun- gen, mithin die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids sowie eine bedeutende Zeit- oder Kostenersparnis, müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BGer 1C_271/2020 vom 8. September 2020 E. 3.2 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG; Urteil C-890/2024 E. 4.2.1). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Beschwerdeinstanz aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen kann (KAYSER/PA- PADOPOULOS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 N 48). 5.2.2 Auch in diesem Zusammenhang obliegt es den Beschwerdeführerin- nen substantiiert darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen sei offensichtlich (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H.; Urteil C-890/2024 E. 4.2.2 m.w.H.). 5.2.3 Die Beschwerdeführerinnen machen hierzu insbesondere geltend, zu Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG gehöre auch die vorfrageweise Klärung einer materiellrechtlichen Frage, resp. die Korrektur einer Fehlpraxis, die vorlie- gend geltend gemacht werde. In casu handle es sich um eine vorsorgliche Massnahme, welche ohne bzw. allenfalls vor Rechtshängigkeit eines Hauptverfahrens angeordnet worden sei. Es bestehe somit keine Ak- zessorietät zu einem Hauptverfahren, worauf die bundesverwaltungsge- richtliche Rechtsprechung stets abstütze. Werde der angefochtene Ent- scheid rechtskräftig, bestehe ohne Hauptverfahren keine nachträgliche Kontrolle über den Inhalt des angefochtenen Entscheids mehr. Damit be- stehe keine Möglichkeit eines günstigen Endentscheids für die Beschwer- deführerinnen. Mit der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen liesse sich zudem die sich nun abzeichnende Tarifblockade klären. Somit bewirke ein Entscheid des angerufenen Gerichts in diesem Verfahren auch die sofor- tige Herbeiführung eines Endentscheids und damit eine bedeutende Zeit- und Kostenersparnis (BVGer-act. 1 S. 13, 17). 5.2.4 Die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz verneinen, dass vor- liegend sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte (vgl. BVGer- act. 21 S. 10 ff.; BVGer-act. 22 S. 12).
C-1078/2024 Seite 19 5.2.5 Selbst wenn die Vorinstanz – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – kein Verfahren zur Tarifvertragsgenehmigung oder Tariffest- setzung eröffnen würde, bedeutet dies nicht, dass der angefochtene Be- schluss deshalb als Endverfügung zu qualifizieren wäre. Massgebend ist die Akzessorietät zum Hauptverfahren, nicht die Frage, ob die Verfügung vor oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens erlassen wurde (vgl. Urteil C-124/2012 E. 3.2.4). Ohne Zweifel erfolgte die vorliegende Verfügung pro- visorischer Tarife im Hinblick auf derartige Verfahren. Sobald der Regie- rungsrat entweder einen Tarifvertrag genehmigt (Art. 46 Abs. 4 KVG) oder gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG einen Tarif hoheitlich festgesetzt hat, fallen die mit Verfügung vom 18. Januar 2024 festgesetzten provisorischen Tarife (für die entsprechenden Parteien) dahin. Im Weiteren beantragen die Be- schwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde selbst die Festlegung von (nied- rigeren) provisorischen Tarifen und anerkennen damit die Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen, wobei nicht ersichtlich ist, inwieweit die Gut- heissung dieses Rechtsbegehrens einen Endentscheid herbeiführen könnte. Ein allfälliger materieller Entscheid im vorliegenden Beschwerde- verfahren vermöchte weder eine sofortige vollständige Verhandlungslö- sung noch einen definitiven Ersatztarif zu bewirken (vgl. Urteil C-6022/2022 E. 3.2.3 m.w.H.). Die im Zuge eines Tarifgenehmigungs- bzw. Tariffestset- zungsverfahrens notwendigen Anhörungen und Abklärungen sind im Rah- men einer vorsorglichen Massnahme nicht vorgesehen und wegen der Dringlichkeit und beschränkten Dauer der Massnahme auch nicht opportun (vgl. Urteile C-1774/2024 E. 3.2.5, C-890/2024 E. 4.2.4). Nachdem das Massnahmeverfahren aufgrund seiner Akzessorietät zum Hauptverfahren Letzteres nicht ersetzen kann, ist das gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG kumulative Erfordernis einer bedeutenden Zeit- und Kostenersparnis nicht erfüllt (vgl. Urteil C-890/2024 E. 4.2.4). Eine Beschwerde gegen die provi- sorische Tariffestsetzung lässt sich somit auch mit Blick auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht rechtfertigen. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich zur Begründung ihrer Be- schwerde sodann auf eine «Fehlpraxis» der Vorinstanz. Sie werfen der Vo- rinstanz vor, sich über die rechtlichen Grundsätze bei der Festlegung eines Arbeitstarifs bzw. einer vorsorglichen Massnahme hinwegzusetzen, wobei es sich um ein Phänomen handle, das in verschiedenen Kantonen zu be- obachten sei. Diesbezüglich machen die Beschwerdeführerinnen zweierlei geltend: Erstens liege eine Fehlpraxis vor, indem gar keine Hauptverfahren eingeleitet, sondern nur selbständige Massnahmeverfahren eröffnet
C-1078/2024 Seite 20 würden. Zweitens bestehe die Praxis, dass für Arbeitstarife grundsätzlich immer der niedrigste unter den von den Parteien beantragten oder vo- rinstanzlich verfügten bzw. genehmigten Tarife zur Anwendung komme. Dieser Grundsatz sei vorliegend missachtet worden. 5.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Vor- und Zwischenentschei- den kann eine «Fehlpraxis» kantonaler (gerichtlicher) Vorinstanzen in be- sonderen Situationen ein Abweichen von den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a und b BGG rechtfertigen, wenn sich ein Gericht regelmässig über klar definierte Vorgaben bzw. Verpflichtungen hinweg- setzt, welche das Bundesgericht spezifisch den (gerichtlichen) Vorinstan- zen auferlegt hat (BGE 139 V 99 E. 2.5; 138 V 271 E. 4; Urteil des BGer 8C_929/2014 vom 13. April 2015 E. 4.4). Dahinter steht die Überlegung, dass eine strikte Einzelfallbehandlung der Eintretensvoraussetzungen es verunmöglichen würde, eine Fehlpraxis zu korrigieren (Urteil des BGer 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.4). Ein Eintreten erfolgt aber nicht schon deswegen, um eine schweizweit relevante Rechtsfrage mittels höchstgerichtlicher Anweisung zu klären (Urteil des BGer 9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 7.2). 5.3.3 Selbst wenn die Bundesgerichtspraxis zu Art. 93 BGG auf die vorlie- gende Konstellation übertragen werden könnte – was letztlich offenbleiben kann –, wäre zu berücksichtigen, dass eine Ausnahme von den Eintretens- voraussetzungen nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG nicht leichthin zu bejahen wäre. Anders als in den vom Bundesgericht zu beurteilenden Fäl- len hat das Bundesverwaltungsgericht den kantonalen Vorinstanzen bis- lang keine klar definierten Vorgaben zur Festlegung von Arbeitstarifen auf- erlegt (vgl. Urteil C-1774/2024 E. 3.3.3 m.w.H.). Der Argumentation, es sei kein Hauptverfahren eingeleitet worden, ist mit Verweis auf obenstehende Erwägungen entgegenzuhalten, dass Arbeitstarife nur für einen begrenz- ten Zeitraum, bis zur Festlegung der definitiven Tarife, Geltung haben. Sie werden im Hinblick auf das Hauptverfahren erlassen. Dem Massnahme- verfahren folgt notgedrungen ein Hauptverfahren (vgl. Urteile C-890/2024 E. 4.3.2., C-124/2012 E. 3.2.4). Es kann vorliegend somit weder vorge- bracht werden, eine Vorinstanz verhalte sich regelmässig fehl, noch, dass diese seit Jahren eine fehlerhafte Praxis ausübe. 5.3.4 Wohl trifft es zu, dass bei der Festlegung provisorischer, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gültiger Tarife vorab aus Praktikabilitätsgrün- den in der Regel der niedrigste unter den beantragten oder vorinstanzlich verfügten Tarifen festgesetzt wird, weil rückwirkende Tarifkorrekturen
C-1078/2024 Seite 21 gegenüber Krankenversicherungen in der Regel leichter abzuwickeln sind. Dieser Grundsatz richtet sich jedoch in erster Linie an die Gerichtsbehörde, die gemäss Art. 56 VwVG eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erlassen hat (beispielsweise, um einen tariflo- sen Zustand zu vermeiden), was hier nicht zutrifft (vgl. Urteile C-1774/2024 E. 3.3.3, C-890/2024 E. 4.3.3). 5.3.5 Die «Praxis des niedrigsten Tarifs» gilt sodann auch nicht ausnahms- los. Danach ist nämlich über den niedrigsten Tarif hinauszugehen, wenn auf den ersten Blick erkennbar ist, dass dies zur Vermeidung nicht wieder- gutzumachender Nachteile für die Leistungserbringer notwendig ist (vgl. Urteile C-124/2012 E. 3.5.1 und C-195/2012 E. 5.1). Es besteht mithin keine Pflicht, den niedrigsten Tarif anzuwenden. Das Argument der Be- schwerdeführerinnen geht daher fehl. Die Vorinstanz bringt durch ihr Vor- gehen auch keine parteiische, das Ergebnis präjudizierende Haltung zum Ausdruck. Vielmehr orientierte sie sich an sachlichen Kriterien, nämlich der Teuerung. Eine Anpassung aus solchen Gründen ist denn auch grundsätz- lich zulässig (vgl. Urteil des BVGer C-1220/2012 vom 22. September 2015 E. 7.4.1, Urteil C-890/2024 E. 4.1). 5.3.6 Eine zu korrigierende Fehlpraxis ist mithin nicht gegeben. Die Be- schwerde erweist sich auch diesbezüglich als nicht begründet. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs.1 VwVG nicht erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist nicht einzu- treten. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 4'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerinnen unterlie- gen. Ihnen sind daher die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind dem einbezahlten Kostenvorschuss (Fr. 5'000.–) zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.– ist den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben keinen Anspruch auf eine
C-1078/2024 Seite 22 Parteientschädigung, desgleichen die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdegegne- rinnen haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Mangels Kostennote ist diese unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands, der Bedeu- tung und Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und den Beschwerdeführerinnen unter soli- darischer Haftung aufzuerlegen. Den nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdegegnerinnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihnen keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE). 7. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
C-1078/2024 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– wird im Umfang von Fr. 4’000.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Mehrbe- trag von Fr. 1'000.– wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. 3. Den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen wird zu Lasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zuge- sprochen. Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegne- rinnen und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Fiona Schneider
Versand: