Abt ei l un g II I C-10 6 4 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Daniel Brand. S._______, vertreten durch Fürsprecher Yves Reich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Entzug des Passes für eine ausländische Person. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-10 6 4 /20 0 6 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein im Jahr 1978 geborener irakischer Staats- angehöriger kurdischer Abstammung – gelangte gemäss eigenen An- gaben Ende November 2000 unkontrolliert in die Schweiz und ersuch- te hier um Asyl. Am 26. Juli 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug (in den kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks) an. Das gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) er- hobene Rechtsmittel zog der Beschwerdeführer am 26. September 2003 zurück, nachdem er am 19. August 2003 vor dem Zivilstandsamt Bern die in der Schweiz niederlassungsberechtigte und seit 1997 als Flüchtling anerkannte iranische Staatsangehörige M._______ gehei- ratet hatte. In der Folge wurde dem Rekurrenten von der zuständigen Migrationsbehörde eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt, welche seither regelmässig verlängert wurde. B. Am 12. Februar 2004 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Dabei machte er geltend, als Kurde und wegen des Krieges im Irak sei es ihm nicht möglich, irakische Reisepapiere zu erhalten. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ein für ein Jahr gültiger Pass für eine ausländische Person ausgestellt. Gestützt auf das Kreis- schreiben des BFF zu den Massnahmen im Asylbereich nach Ver- schärfung der Lage im Irak vom 18. August 2003 (Asyl 52.5.1) ging die Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt nämlich davon aus, dass sich Personen aus dem Zentral- wie auch dem Nordirak keine gültigen hei- matlichen Dokumente für Reisen mehr beschaffen könnten und des- halb grundsätzlich als schriftenlos betrachtet werden müssten. C. Am 25. Januar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Abga- be eines Passes für eine ausländische Person mit der Begründung, als irakischer Staatsangehöriger habe er keine Möglichkeit, heimatliche Reisepapiere bei einer Auslandvertretung seines Heimatlandes zu be- antragen. Se ite 2

C-10 6 4 /20 0 6 Dem Rekurrenten wurde daraufhin am 9. Februar 2005 ein neuer Pass für eine ausländische Person, mit Gültigkeit bis 22. Februar 2010, aus- gestellt. D. Mit Verfügung vom 22. März 2005 entzog die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer das kurz zuvor ausgestellte schweizerische Ersatzrei- sepapier und wies ihn an, das Dokument innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung dem BFM zurückzugeben. Zur Begründung wurde aus- geführt, gemäss gesicherten Erkenntnissen, welche das BFM Mitte März 2005 gewonnen hätte, stelle die permanente Mission der Repub- lik Irak in Genf seit Anfang 2005 ihren in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen wieder heimatliche Pässe aus. Dem Rekurrenten sei es zumutbar, sich bei dieser Vertretung um die Abgabe eines iraki- schen Passes zu bemühen; er gelte somit nicht mehr als schriftenlos im Sinne von Art. 7 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5). Damit seien die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr erfüllt. E. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 8. April 2005 an das damals zustän- dige Eidgenössische Justiz- und Polizeideparement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Im Wesentlichen lässt er zur Begründung vorbringen, in den Neunzi- gerjahren sei er Opfer von massiven politischen Verfolgungen im Irak gewesen. Noch heute bestehe bei ihm ein posttraumatisches Syndrom aufgrund der im Jahre 1995 in Untersuchungshaft erlittenen Folterun- gen, was ihm von mehreren Ärzten attestiert worden sei. Jegliche Kon- taktaufnahme mit irakischen Behörden drohe sein Krankheitsbild wie- derum zu verschlimmern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Be- schwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm von der Vorinstanz vorgängig keine Gelegenheit gewährt worden sei, zur beabsichtigten Massnahme Stellung zu nehmen. Der Eingabe waren entsprechende Arztzeugnisse beigelegt. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, die in Art. 16 RDV statuierten Entzugsgründe beträfen ausnahmslos Sach- Se ite 3

C-10 6 4 /20 0 6 verhalte, in denen rasches staatliches Handeln gefordert sei. Nachdem bekannt geworden sei, dass auch in der Schweiz wieder irakische Pässe ausgestellt würden, habe es in casu gegolten, den durch die weitere Verwendung eines schweizerischen Reisedokuments entste- henden unzulässigen Eingriff in die Passhoheit der Republik Irak durch Entzug des betreffenden Dokuments möglichst rasch zu beenden. Un- ter diesen Umständen habe – gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021) – auf eine vorgängige Anhörung des Be- schwerdeführers verzichtet werden dürfen. Entgegen der Darstellung des Parteivertreters sei der Rekurrent sodann nicht ersucht worden, sein Asylgesuch zurückzuziehen. Vielmehr sei er von der ARK ange- fragt worden, ob er – in Anbetracht seines nach erfolgter Ehe- schliessung mit einer niedergelassenen Ausländerin bestehenden An- spruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – an seiner Be- schwerde festzuhalten gedenke oder diese zurückziehen wolle. Mit Er- klärung des Beschwerderückzugs vom 26. September 2003 gegenüber der ARK habe der Rekurrent ausdrücklich auf die Prüfung der Flücht- lingseigenschaft und damit auf die Möglichkeit des flüchtlingsrechtli- chen Schutzes durch die Schweiz verzichtet. Die ihm in seinem Hei- matland angeblich widerfahrenen politischen Verfolgungen könnten deshalb nicht zur Begründung der Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a RDV geltend gemacht werden. Schliesslich hält das BFM – unter Hinweis auf seine Vorsprache vom 4. April 2005 beim ira- kischen Konsul in Genf – in seiner Vernehmlassung detailliert fest, un- ter welchen (formellen) Voraussetzungen ein irakischer Reisepass ausgestellt werden kann. Aufgrund der Auskunft der irakischen Vertre- tung stehe fest, dass der Beschwerdeführer die für die Ausstellung ei- nes heimatlichen Passes notwendigen Schritte von der Schweiz aus vornehmen könne und nicht persönlich im Irak vorsprechen müsse. G. Mit Replik vom 6. September 2005 hält der Beschwerdeführer an sei- nen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Im Weitern unterstellt er der Vorinstanz, sein Reisedokument in einem Zeitpunkt entzogen zu haben, wo sie noch nicht habe wissen können, ob und unter welchen Bedingungen eine Person zu einem irakischen Reise- pass gelangen könne. Zudem stelle die offenbar nur mündlich erteilte Auskunft aus dem irakischen Konsulat bezüglich der Verfahrensschritte zur Erlangung eines irakischen Reisepasses keinen rechtsgenügen- den Beweis dar. Se ite 4

C-10 6 4 /20 0 6 H. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 7. Oktober 2005 hält die Vorinstanz fest, gemäss den massgeblichen gesetzlichen Bestimmun- gen sei ein schweizerisches Reisedokument zu entziehen, wenn seine Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Ausstel- lung nicht mehr erfülle. Eine dieser Bedingungen sei die Schriftenlosig- keit im Sinne von Art. 7 RDV. Diese sei unter anderem dann zu vernei- nen, wenn von der ausländischen Person, welche (noch) kein gültiges heimatliches Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates be- sitze, verlangt werden könne, dass sie sich um die Ausstellung eines solchen Dokumentes bemühe bzw. wenn dessen Beschaffung nicht unmöglich sei. Das BFM habe in den vergangenen Monaten immer wieder feststellen können, dass sich irakische Staatsangehörige, wel- chen zuvor ein schweizerisches Reisedokument entzogen worden sei, tatsächlich einen heimatlichen Reisepass hätten beschaffen können. Ausserdem hätten verschiedene irakische Staatsangehörige im Verlau- fe des Frühjahrs 2005 – unter Hinweis auf kurz zuvor erhaltene hei- matliche Reisedokumente – das bisher verwendete schweizerische Reisepapier (unaufgefordert) an das BFM retourniert. Die in der Ver- nehmlassung erwähnte Nachfrage beim irakischen Konsul habe die wieder aufgenommene Ausstellung von irakischen Pässen zusätzlich bestätigt. I. In seiner Stellungnahme vom 8. November 2005 hält der Beschwerde- führer an seinen bisherigen Ausführungen fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un- ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Ver- fügungen des BFM gestützt auf die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen. Das Urteil des Bun- Se ite 5

C-10 6 4 /20 0 6 desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be- schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts ande- res bestimmt. 1.4Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereich- te Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 1.5Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be- hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur- teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 2. 2.1Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem ihm vor Erlass der an- gefochtenen Verfügung keine Gelegenheit gewährt worden sei, zur be- absichtigten Massnahme Stellung zu nehmen. 2.2Das Recht des Betroffenen, vor Erlass einer Verfügung angehört zu werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), stellt einen wesentlichen Teilge- halt des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierten An- Se ite 6

C-10 6 4 /20 0 6 spruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494, BGE 129 V 73 E. 4.1 S. 74, je mit Hinweisen). 2.3Aktenkundig verfügte die Vorinstanz den Entzug des schweizeri- schen Ersatzreisepapiers, ohne den Beschwerdeführer zur getroffenen Massnahme vorgängig angehört zu haben. Die Vorinstanz berief sich dabei auf die zeitliche Dringlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG, habe es doch gegolten, den durch die weitere Verwendung ei- nes schweizerischen Reisedokuments entstehenden unzulässigen Eingriff in die Passhoheit der Republik Irak durch Entzug des betref- fenden Dokuments möglichst rasch zu beenden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vermag dieses Argument nicht zu über- zeugen. In Konstellationen wie der vorliegenden, fällt ein Zeitverlust von ein paar zusätzlichen Tagen im Gesamtzusammenhang betrachtet nicht ins Gewicht. Der Rekurrent macht somit zu Recht eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. 2.4Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine (nicht be- sonders schwerwiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs aus- nahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzuse- hen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an ei- ner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008 E. 4.3, BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f. mit weiteren Hinweisen). 2.5In casu kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als be- sonders schwerwiegend betrachtet werden. Im Weitern hatte der Re- kurrent mit seiner Rechtsmitteleingabe und dem ihm eingeräumten Replikrecht hinreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt im Beschwer- deverfahren darzulegen. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition (Art. 49 VwVG). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann demnach als geheilt erachtet werden (vgl. etwa BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135 und BGE 122 II 274 E. 6 S. 285, vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-619/2006 vom 22. Februar 2007). Se ite 7

C-10 6 4 /20 0 6 Es bleibt somit die materiell-rechtliche Rechtmässigkeit der angefoch- tenen Verfügung zu prüfen. 3. 3.1Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechts- stellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte ausländische Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 4 Abs. 1 RDV). Sofern sie als schriftenlos gelten, kann ein solcher Pass auch an ausländische Per- sonen mit Jahresaufenthaltsbewilligung abgegeben werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 RDV). 3.2Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be- hörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmög- lich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rah- men der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 7 Abs. 3 RDV). 3.3Das BFM entzieht ein schweizerisches Reisedokument, wenn sei- ne Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Aus- stellung nicht mehr erfüllt (Art. 16 Abs. 1 Bst. a RDV). 4. 4.1 Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zu Recht dessen Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie die Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedoku- menten bei den Heimatbehörden von der betreffenden Person verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht nach subjektiven, sondern nach objek- tiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2, 2A.176/2004 vom 30. August 2004 E. 2.1, 2A.186/2000 vom 28. Juli 2000 E. 2d). 4.2Nach Verschärfung der Lage im Irak im Jahre 2003 war die Vorin- stanz während längerer Zeit davon ausgegangen, dass sich Personen Se ite 8

C-10 6 4 /20 0 6 aus dem Zentral- oder dem Nordirak keine gültigen heimatlichen Rei- sedokumente mehr beschaffen könnten und deshalb grundsätzlich als schriftenlos zu betrachten seien (vgl. das unter Bst. B des Sachver- halts bereits erwähnte Kreisschreiben vom 18. März 2003). Als Folge des Wiederaufbaus der administrativen Strukturen im Irak ist die iraki- sche Vertretung in der Schweiz seit Anfang 2005 jedoch dazu überge- gangen, ihren hierzulande wohnhaften Staatsangehörigen – auf ent- sprechendes Gesuch hin – wieder heimatliche Reisepässe auszustel- len. Die Beschaffung von irakischen Reisedokumenten erweist sich demnach im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) als unmöglich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV, selbst wenn der irakische Staat aus tech- nischen Gründen zurzeit nicht in der Lage sein sollte, alle seine Aus- landsvertretungen so auszurüsten, dass die Ausstellung von Pässen der allgemein anerkannten neuen "G"-Serie überall und zeitverzugslos möglich ist. Dass er in dieser Situation die Schaffung der notwendigen Infrastruktur schrittweise vorantreibt und dabei Prioritäten setzt, ist nicht zu beanstanden und von den betroffenen Ausländern grundsätz- lich hinzunehmen. Allfällige technische Verzögerungen bei der Pass- ausstellung sind regelmässig nicht geeignet, die Unmöglichkeit im Sin- ne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV und damit die Schriftenlosigkeit des ausländischen Staatsangehörigen zu begründen (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-4253/2007 vom 19. November 2007 E. 4.1 f.). Dabei wird es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – allein Sache der heimatlichen Behörden sein zu prüfen, ob die formel- len Bedingungen für die Ausstellung eines irakischen Passes erfüllt sind. 4.3Hingegen erachtet es der Beschwerdeführer als nicht zumutbar, sich mit den irakischen Behörden in Verbindung zu setzen und begrün- det dies mit in den Neunzigerjahren im Heimatland erlittenen Folterun- gen. Mit diesem Einwand dringt er allerdings nicht durch, weil die gel- tend gemachte Verfolgung im Rahmen des Asylverfahrens geprüft und rechtskräftig als nicht glaubwürdig respektive nicht als asylrelevant zu- rückgewiesen wurde. Die dem Rekurrenten angeblich widerfahrenen politischen Verfolgungen können auch deshalb nicht zur Begründung der Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a RDV geltend gemacht werden, weil der Beschwerdeführer durch Erklärung des Be- schwerderückzugs vom 26. September 2003 gegenüber der ARK – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat – damit ausdrücklich auf die (letztinstanzliche) Prüfung der Flüchtlingsei- Se ite 9

C-10 6 4 /20 0 6 genschaft und damit auf die Möglichkeit des flüchtlingsrechtlichen Schutzes durch die Schweiz verzichtet hat. Überdies scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass sich die "Unzumutbarkeit", die es einer ausländischen Person faktisch verun- möglicht, sich bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers zu bemühen, oh- nehin nicht auf eine von dieser allenfalls geltend gemachte Gefähr- dung bezieht, die im Rahmen eines Verfahrens um Entzug eines schweizerischen Ersatzreisepapiers zu prüfen wäre. Sie bezieht sich vielmehr vorab auf den speziellen Status der gesuchstellenden Person in der Schweiz, welcher einer Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatlandes entgegen stehen könnte. Entsprechend weist Art. 7 Abs. 2 RDV auf einen Personenkreis hin, bei welchem die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden kann. Dies sind namentlich Schutzbedürftige und Asylsuchende während hängigem Asylverfahren, weil bei Letzteren über die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl noch nicht definitiv entschieden ist. Entgegen seiner Auffassung (vgl. Eingabe vom 8. November 2005) gilt der Beschwerdeführer insbesondere nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; zur Rechtsstellung der Schutzbedürftigen vgl. Art. 66 bis 79 AsylG). Vom Beschwerdeführer, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden ist und der seit Jahren über einen fremdenpolizeilich geregel- ten Aufenthalt in der Schweiz verfügt, kann deshalb grundsätzlich ver- langt werden, dass er sich vorerst bei der zuständigen irakischen Ver- tretung in der Schweiz um die Abgabe gültiger Reisepapiere bemüht. Dies umso mehr, als blosse subjektive Empfindungen eines Gesuch- stellers, die – wie in casu – auf keiner (potentiellen) Gefährdungslage beruhen, gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als Hinder- nis anerkannt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.12/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2). Die zwei eingereichten, kurzen ärztlichen Atteste bescheinigen dem Beschwerdeführer multiple Ge- sundheitsprobleme im Rahmen eines Zustands nach Folterung. Entge- gen der Auffassung des Parteivertreters belegen sie jedoch keines- wegs, "dass jegliche Kontaktaufnahme mit irakischen Behörden das Krankheitsbild des Beschwerdeführers wiederum zu verschlimmern droht". Erfahrungsgemäss beschränken sich die Kontakte mit den Hei- Se it e 10

C-10 6 4 /20 0 6 matbehörden im Rahmen der Passbeschaffung auf schriftliche Einga- ben und höchstenfalls auf kurze persönliche Vorsprachen. 4.4Der Beschwerdeführer kann daher nicht als schriftenlos im Sinne von Artikel 7 RDV bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für die Ab- gabe eines Passes für eine ausländische Person sind somit nicht (mehr) erfüllt, weshalb die Vorinstanz das fragliche Ersatzreisepapier – der gesetzlichen Regelung entsprechend (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a RDV) – zu Recht entzogen hat. 4.5Sollte der Rekurrent mittlerweile einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erworben haben (vgl. Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), vermöchte auch dieser Umstand nicht zu einer andern Beurteilung zu führen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b RDV hätten Niedergelassene zwar grundsätzlich Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person; dies jedoch nur, wenn sie auch schriftenlos sind. 5. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah- renskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12 Se it e 11

C-10 6 4 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben) -die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) -die Migrationsbehörde der Stadt Bern Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfDaniel Brand Versand: Se it e 12

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