C-1058/2014

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 13.06.2016 (9C_553/2015)

Abteilung III C-1058/2014

Urteil vom 09. Juni 2015 Besetzung

Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Hans-Peter Oeri.

Parteien

A._______ Vorsorge-Stiftung, Beschwerdeführerin,

gegen

BBSA Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht, Vorinstanz.

Gegenstand

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Aufsichtsbeschwerde, Verfügung vom 28. Januar 2014.

C-1058/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die "A._______ Vorsorge-Stiftung" (nachfolgend Stiftung/Beschwer- deführerin) ist seit dem [...] im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt das Angebot und die Durchführung einer beruflichen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge für die Arbeitnehmer [...]. A.b Die angeschlossenen Organisationen bilden innerhalb der Stiftung je eigene Vorsorgewerke, geführt durch Versicherungskommissionen (act. 1 app. 22 p. 6, app. 23 p. 17f). Sie stellen auch die den Stiftungsrat wählende Stiftungsversammlung (act. 1 app. 22 p. 4, app. 23 p. 5). Die Versiche- rungskommissionen, die Delegationen in die Stiftungsversammlung sowie der Stiftungsrat sind je zu gleichen Teilen mit Arbeitnehmer- und Arbeitge- bervertretern besetzt. B. B.a Die Versicherungskommission des der Stiftung angeschlossenen Vor- sorgewerks I._______ diskutierte im Juni 2011 ein Organisationsregle- ment, nach welchem die seit Jahren von gewerkschaftlicher Seite delegier- ten Mitglieder nicht mehr wählbar sein sollten; die Vertreter sollten aus- schliesslich aus dem Kreis der Versicherten stammen (act. 1 p. 3). B.b Der Stiftungsrat beschloss einstimmig, an der bisherigen Sozialpart- nerschaft festzuhalten und lehnte das eingereichte Organisationsregle- ment ab (act. 1 app. 4). Gleichzeitig liess er die Versicherungskommissio- nen anweisen, ein Organisations- und Wahlreglement in Anlehnung an ein bereitgestelltes Muster zu beschliessen und von ihm genehmigen zu las- sen. Dieses Muster sah die Berufung der kommissionseigenen Arbeitneh- mer- und Arbeitgebervertreter durch die entsprechenden Verbände vor (act. 1 app. 25, app. 26 p. 6) und hielt fest, dass die Vertreter nicht aus dem Kreis der Versicherten stammen müssten. B.c Die Versicherungskommission des angeschlossenen Vorsorgewerks I._______ beschloss am 26. Oktober 2012 (act. 1 app. 27 p. 4) entgegen den Vorgaben des Stiftungsrats ein Organisations- und Wahlreglement, welches für die Arbeitnehmervertreter eine direkte Nomination und Wahl anstelle der Berufung durch die Arbeitnehmerverbände vorsah.

C-1058/2014 Seite 3 B.d Der Stiftungsrat beschloss an seiner Sitzung vom 28. November 2012 (act. 1 app. 30), anstelle der Versicherungskommission, für das Vorsorge- werk I._______ eine angepasste Version seines Muster-Reglements. Die- ses sieht die Berufung der Arbeitnehmervertreter durch die Gewerkschaf- ten [...] (p. 5) vor. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände sollen sich nach Möglichkeit dafür einsetzen, dass mindestens je ein Vertreter aus dem Kreis der aktiven Versicherten stammt. B.e Gegen die Entscheidung des Stiftungsrats vom 07. September 2012 wurde am 22. Oktober bzw. 20. November 2012 durch den [...] sowie sie- ben Einzelpersonen Aufsichtsbeschwerde an die Bernische BVG- und Stif- tungsaufsicht (nachfolgend Vorinstanz) erhoben (act. 1 app. 1 E. 1). Ge- rügt wurde ein Verstoss gegen die bundesrechtlich vorgesehene Parität (Art. 51 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Die Vorinstanz erwog, dass im Falle einer Berufung durch Gewerkschaften, bei einem Organisationsgrad <50%, gemäss ihrer Praxis eine angemessene Vertretung der verschiede- nen Arbeitnehmerkategorien nur gewährleistet sei, wenn alternativ Wahlen verlangt werden könnten. Sie hiess die eingereichten Beschwerden am 28. Januar 2014 (act. 1 app. 1) gut und entschied, die reglementarisch vor- gesehene Berufung der Arbeitnehmervertreter durch [...] verstosse gegen die Parität, das Organisations- und Wahlreglement des Vorsorgewerks I._______ entspreche demzufolge nicht den gesetzlichen Vorschriften. Die Wahl Dritter in die Versicherungskommissionen sei reglementarisch zudem ungenügend abgestützt. Sie wies den Stiftungsrat an, dies zu korrigieren und Stellung zu nehmen, wie in diesem Lichte die Parität auf Stufe Stif- tungsrat gewährleistet werden könne. C. C.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Januar 2014 erhob der Stiftungsrat am 28. Februar 2014 (Eingang 03. März 2014, act. 1) Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt ihre Aufhe- bung. Er rügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei durch die Ermäch- tigung zur Wahl Dritter in den Stiftungsrat und seinen Erlass der Regle- mente auf Stufe der einzelnen Vorsorgewerke eine genügende Grundlage für die Wahl Dritter in die Vorsorgekommissionen gegeben. Auch sei eine Wahl durch die jeweiligen Verbände nicht zu beanstanden, sehe doch die Lehre und auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) solches vor; eine andere Lösung sei aufgrund der Struktur der Vorsorgeeinrichtung

C-1058/2014 Seite 4 auch gar nicht praktikabel. Eine angemessene Vertretung der verschiede- nen Arbeitnehmerkategorien sei durch eine freie Wahl eher mehr gefähr- det. Durch die statutarischen Vorgaben an den Aufbau der Stiftungsver- sammlung als Wahlbehörde, die paritätisch Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände vorsehen, und den Stiftungsrat sei die Parität dort offensichtlich gewahrt. C.b Ein Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 wurde am 06. März 2014 (act. 2) verfügt. Sein Eingang konnte am 20. März 2014 (act. 4) verbucht werden. C.c In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 (act. 10) beantragt die Vo- rinstanz Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass das Gesetz nicht bezwecke, die Gewerkschaften in die berufliche Vor- sorge einzubinden; vielmehr solle eine effektiv gleichberechtigte Mitbestim- mung der Arbeitnehmer verwirklicht werden. Eine Vertretung durch Ge- werkschaften sei mit einer solchen durch Arbeitnehmer nicht gleichzuset- zen, könnte erstere doch gewerkschaftliche und politische Faktoren mit einfliessen lassen. Im Falle eines niedrigen Organisationsgrads könnten sich nicht organisierte Arbeitnehmer durch Gewerkschaftsvertreter wohl auch vertreten fühlen, doch müsse ihnen ein Weg offen stehen, ihre abwei- chende Meinung einzubringen. Deshalb sei die alternative Möglichkeit ei- ner Wahl vorzusehen. Da sich die Arbeitnehmer zurzeit in der Versiche- rungskommission nicht angemessen vertreten fühlten, sei auch die Parität im von den Versicherungskommissionen gewählten Stiftungsrat nicht ge- geben. C.d Mit Replik vom 02. Oktober 2014 (act. 14) hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Die Vorarbeiten zur Reglementsänderung hätten ge- zeigt, dass sich nur sehr wenige, zudem wahrscheinlich arbeitgeberge- steuerte Arbeitnehmer nicht vertreten fühlten. Es bestehe deshalb kein Be- darf an einer Änderung des traditionellen Berufungsprozederes. C.e In ihrer Duplik vom 13. November 2014 (act. 18) hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin könne aufgrund mangelnden Interesses in den Vorarbeiten der relativ zwingende Charakter des Gesetzes nicht missachtet werden. C.f Mit Schreiben vom 09. Januar 2015 (act. 20) verzichtete die Beschwer- deführerin auf eine Triplik.

C-1058/2014 Seite 5 C.g Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel am 14. Januar 2015 (act. 21). D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen, sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We- sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Bundes- verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti- miert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von 30 Tagen eingereicht werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Der Kanton Bern bezeichnete die Bernische BVG- und Stiftungsauf- sicht als Aufsichtsbehörde über Vorsorgeeinrichtungen in seinem Gebiet (Art. 61 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. a der Verordnung über die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen, die Stiftungen und die Familienaus- gleichskassen [AVSFV; BSG 212.223.2], per 01. Januar 2015 ersetzt durch das Gesetzes über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht [BBSAG, BSG 2012.223]). Diese hat über die Übereinstimmung reglemen-

C-1058/2014 Seite 6 tarischer und statutarischer Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschrif- ten zu prüfen (Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG). Die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2014 wurde zu Recht von der Vorinstanz erlassen. 2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent- scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können (Art. 33 lit. h VGG, explizit auch Art. 74 BVG). Es liegt auch kein ausge- nommener Sachverhalt vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurtei- lung der Beschwerde zuständig. 2.3 Als Adressat ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfü- gung vom 28. Januar 2014 besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse; sie hat auch am vorinstanz- lichen Verfahren als Partei teilgenommen. Ihre Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht, weshalb auf sie eingetreten werden kann. 3. 3.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des BVG und seiner Ausführungsverordnungen abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und in Kraft standen. Vorliegend ist der Erlass eines Reglements durch den Stiftungsrat am 28. November 2012 bzw. eine Aufsichtsverfügung vom 28. Januar 2014 strittig. Es sind deshalb insbesondere die Gesetzesfassungen vom 16. Juli 2012, 01. Januar 2013, 2014 und 2015, die Fassungen der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV1; SR 831.435.1) vom 01. Januar 2012, 2014 und 2015 sowie die Fassungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831.441.1) vom 01. Januar 2012, 2013, 2014, 01. Juli 2014 und 01. Ja- nuar 2015 zu beachten. 3.2 Das Gesetz sieht für Vorsorgeeinrichtungen eine "paritätische Verwal- tung" (Titel Art. 51 BVG) vor. Der Wortlaut schreibt vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber die gleiche Zahl von Vertretern in deren oberstes Organ entsenden dürfen (Art. 51 Abs. 1 BVG) und verschiedene Arbeitnehmerka- tegorien angemessen vertreten sein müssen (Art. 51 Abs. 2 lit. b BVG). Der Sinn der Vorschrift geht jedoch nach herrschender Lehre und Praxis über den Wortlaut hinaus und verlangt eine effektiv gleichberechtigte Mit- bestimmung der Arbeitnehmer (vgl. RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der

C-1058/2014 Seite 7 beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. A. 2006, §2 N 54; STAUFFER, Be- rufliche Vorsorge, 2. A. 2012, Rz. 1606; SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER (Hrsg.), BVG und FZG, 2010, Art. 51 Rz. 9; BOLLIGER/RÜEFLI, Umsetzung und Wirkungen der Vorschriften über die paritätische Verwaltung, Schluss- bericht Evaluationsprogramm 1. BVG-Revision, 22. August 2008, S. 14; Eidg. Rekurskommission, Urteil vom 28. März 1991, SZS 1991 254, S. 259; Verfügung des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 28. No- vember 1990, SZS 1991 204, S. 210). 3.3 Die Bestimmung der Arbeitnehmervertreter erfolgt grundsätzlich durch Wahl, entweder unmittelbar oder durch Delegierte (Art. 51 Abs. 3 BVG). 3.3.1 Die Regelung der Wahl der Arbeitnehmervertreter obliegt aus- schliesslich dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 Abs. 2 lit. a BVG; VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, 3. A. 2013, Art. 51 N 9), das in der Ausgestaltung, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schranken, frei ist (SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Art. 51 N 42; RIE- MER/RIEMER-KAFKA, §2 Rz. 63; STAUFFER, Rz. 1612). Eine eigentliche Wahlversammlung, eine Urnen- oder Briefwahl oder auch eine stille Wahl lässt sich mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbaren (SCHNEIDER/GEI- SER/GÄCHTER, Art. 51 N 43). Die Wahl lässt sich nicht an Verbandsorgani- sationen delegieren, doch können diese, ihr Einverständnis vorausgesetzt, bei der Wahl behilflich sein (Verfügung des Bundesamts für Sozialversiche- rungen vom 28. November 1990, S. 213). 3.3.2 Aktiv wahlberechtigt sind nach dem Gesetz alle handlungsfähigen, der Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Arbeitnehmer (Art. 51 Abs. 3 BVG). Die Wahlberechtigung kann auf Delegierte beschränkt werden, de- ren Bestellung das Gesetz allerdings nicht explizit regelt. 3.3.2.1 RIEMER/RIEMER-KAFKA sieht ein Recht auf Wahl der Delegierten (RIEMER/RIEMER-KAFKA, §2 N 61; RIEMER, S. 153), während SCHNEI- DER/GEISER/GÄCHTER ohne Weiteres auf das Bundesamt für Sozialversi- cherungen verweisen und Gewerkschaften, Betriebskommissionen oder auch die Arbeitnehmervertretung gemäss Bundesgesetz über die Informa- tion und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Be- trieben vom 17. Dezember 1993 (SR 822.14) nennen (SCHNEIDER/GEI- SER/GÄCHTER, Art. 51 N 45;.Bundesamt für Sozialversicherungen, Mittei- lungen über die berufliche Vorsorge #77, Rz. 457, S. 3). Vorauszusetzen ist immerhin, dass die Delegierten über ein Mindestmass an Legitimation verfügen.

C-1058/2014 Seite 8 3.3.2.2 Bereits der Wechsel von einer direkten zur Wahl über Delegierte darf nach herrschender Lehre nur erfolgen, wenn die Bestellung des pari- tätischen Organs sich nicht anders bewerkstelligen lässt (SCHNEIDER/GEI- SER/GÄCHTER, Art. 51 N 45 in fine m.w.H.). Eine vorgängige Bewilligung ist aber nicht notwendig (vgl. unten E. 3.4). 3.3.3 Passiv wahlberechtigt sind grundsätzlich ebenfalls alle handlungsfä- higen, der Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Arbeitnehmer (RIE- MER/RIEMER-KAFKA, §2 N 61). Im Gegensatz zur Regelung vor Erlass des BVG lässt das Gesetz die Möglichkeit der Wahl externer offen, weshalb die Vorsorgeeinrichtung dies selbst regeln kann (ders. N 62; für Vorsorge aus- serhalb des BVG gültig: Art. 89a Abs. 3 ZGB). Das Bundesamt für Sozial- versicherungen geht nach langjähriger Praxis ebenfalls von dieser Mög- lichkeit aus und verlangt statutarische bzw. reglementarische Grundlagen (Bundesamt für Sozialversicherungen, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge #77, Rz. 457, S. 4). Ein Verzicht auf die externe Vertretung muss aber immer möglich bleiben (VETTER-SCHREIBER, Art. 51 N 4; Verfügung des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 28. November 1990, S. 211). 3.4 Wenn eine Wahl aus strukturellen Gründen nicht durchführbar ist, kann die Aufsichtsbehörde – im Voraus – einen anderen Modus zur Bestimmung der Arbeitnehmervertreter bewilligen (Art. 51 Abs. 3 BVG). Beispielsweise kann eine Berufung derselben durch Verbandsorganisationen vorgesehen werden (Verfügung des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 28. No- vember 1990, S. 214; SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Art. 51 N 47; RIE- MER/RIEMER-KAFKA, §3 Rz. 13). 4. 4.1 Das hier zur Diskussion stehende Organisations- und Wahlreglement sieht sowohl für die Arbeitgeber- wie auch für die Arbeitnehmervertreter eine Berufung durch die jeweiligen Verbände vor (Abs. 2.4 des Organisati- ons- und Wahlreglements vom 28. November 2012 [act. 1 app. 30], nach- folgend Wahlreglement; Abs. 16.3.3 des Reglements der Pensionskasse I._______ vom 01. Januar 2009 [act. 1 app. 5], nachfolgend Kassenregle- ment). Eine direkte Wahl oder eine Wahl von Delegierten sind auch nicht subsidiär vorgesehen. 4.2 Die Bewilligung eines alternativen Verfahrens zur Bestimmung von Ar- beitnehmervertretern (E. 3.4) wird nicht behauptet oder belegt. Auch die

C-1058/2014 Seite 9 Vorinstanz erwähnt in der angefochtenen Verfügung keine solche Bewilli- gung, obwohl sie verschiedentlich Bezug auf den entsprechenden Absatz des Gesetzes nimmt (act. 1 app. 1 p. 3 unten, 4 mittig). Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass keine solche Bewil- ligung vorliegt. Die Bestimmung der Vertreter hat deshalb zwingend durch Wahl, entweder direkt oder durch Delegierte, zu erfolgen. 4.3 Im Vorsorgewerk zu vertretende Arbeitgeber sind alle Mitglieder der be- teiligten Branchenverbände (Abs. 2.1.1 Kassenreglement). Eine Erweite- rung auf andere Arbeitgeber ist nicht vorgesehen. Es lässt sich deshalb rechtfertigen, die Verbände als Delegierte der Arbeitgeber deren Vertreter wählen zu lassen (vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen, Mittei- lungen über die berufliche Vorsorge #77, Rz. 457, S. 3). 4.4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift die allgemein übliche und anerkannte Praxis an, die Vertreter in der paritätischen Verwal- tung durch die Verbände wählen zu lassen (act. 1 p. 9). Auch sei die Be- rücksichtigung von Gewerkschaftsvertretern grundsätzlich an keine Vo- raussetzungen geknüpft (act. 14 p. 2 unten). Diese Darstellung der Praxis greift jedoch zu kurz, sind doch die konkreten Arbeitnehmer und nicht Ver- bände oder abstrakte Arbeitnehmerinteressen zu vertreten. Eine Wahl durch Arbeitnehmerverbände kann den Bestimmungen des Gesetzes nur – aber immerhin – genügen, wenn diese als Delegierte der zu vertretenden Arbeitnehmer angesehen werden können. 4.5 Welcher Anteil der zu vertretenden Arbeitnehmer den berücksichtigten Arbeitnehmerverbänden angehören ist nicht erstellt. Nach den Ausführun- gen der Beschwerdegegnerin müssen es jedoch <50% sein (act. 1 p. 11; die Vorinstanz kommt aufgrund ungenannter Einlassungen der in ihrem Verfahren beschwerdeführenden Parteien zum gleichen Ergebnis [act. 1 app. 1 p. 5]). 4.5.1 Sollten die berücksichtigten Arbeitnehmerverbände als Delegierte angesehen werden, so wären hier >50% der Arbeitnehmer nicht vertreten. Es rechtfertigt sich deshalb offensichtlich nicht, die berücksichtigten Ver- bände als Delegierte aller zu vertretenden Arbeitnehmer anzusehen. 4.5.2 Die angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkate- gorien wird vom Gesetz der Parität zugeordnet (E. 3.2). Letztere wird also verletzt, wenn nur einige Kategorien vertreten sind. Es ist nicht erstellt, wel- chen Organisationsgrad einzelne Arbeitnehmerkategorien aufweisen. Bei

C-1058/2014 Seite 10 einer Bestimmung von Verbänden als Delegierte bestünde aber eine hohe Gefahr, dass einzelne Kategorien – unabhängig von deren konkreten Ab- grenzung – übermässig durch die Delegierten vertreten wären. Mangels einer Verpflichtung der Delegierten zur Wahl einer angemessenen Vertre- tung zöge sich dieser Mangel in die Vorsorgekommission weiter. 4.5.3 Verbände können, mindestens bei einem geringen oder in verschie- denen Arbeitnehmerkategorien sehr unterschiedlichen Organisationsgrad, nicht als Delegierte der Arbeitnehmer agieren. 4.6 Die ausschliessliche Bestimmung von Arbeitnehmervertretern in der Vorsorgekommission durch Arbeitnehmerverbände führt nach dem Gesag- ten, im Falle eines niedrigen oder sehr unterschiedlichen Organisations- grads, zu einer Beschneidung des gesetzlichen aktiven Wahlrechts sowie zu einer Verletzung der paritätischen Vertretung. 5. 5.1 Der Stiftungsrat als das oberste Organ der Beschwerdeführerin wird von der Stiftungsversammlung gewählt (Art. 9 Abs. 2 des Stiftungsstatuts vom 02. Februar 2012 [act. 1 app. 2], nachfolgend Statut). Darin vertreten sind von den einzelnen Vorsorgekommissionen (Art. 10 Abs. 1 Statut) ent- sandte Delegierte, wobei Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter ihre je- weiligen Vertreter im Stiftungsrat wählen (Art. 10 Abs. 4 Statut). 5.2 Das Statut schreibt damit eine Wahl durch Delegierte vor, wie sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht (E. 3.3.2). Es stellt sich aber auch hier (wie bereits in E. 4.5 erwogen) die Frage nach der Legitimität der Delegierten. Insbesondere gilt es zu beachten, dass nicht Arbeitnehmerverbände oder abstrakte Arbeitnehmerinteressen, sondern die konkreten Versicherten zu vertreten sind (vgl. E. 4.4). Nachdem dies bereits auf Stufe Vorsorgekom- mission nicht sichergestellt ist, zieht sich dieser Mangel ohne weiteres auf die höheren Stufen. 5.3 Wie sichergestellt wird, dass die Arbeitnehmervertreter in der Stiftungs- versammlung nur durch die Arbeitnehmervertreter der Versicherungskom- mission gewählt werden, ist den Akten nicht zu entnehmen. Nachdem die Legitimation aber bereits auf Stufe Vorsorgekommission nicht sicherge- stellt ist, kann diese Frage offen bleiben. 5.4 Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass die Parität auf Stufe Stif- tungsrat aufgrund von mangelhafter Bestellung der Vorsorgekommission

C-1058/2014 Seite 11 der Pensionskasse I._______– und anderer, welche die in Frage stehen- den Berufungsverfahren übernommen haben – nicht gewährleistet ist. 6. 6.1 Die Vorinstanz bemängelt in der angefochtenen Verfügung vom 28. Ja- nuar 2014 eine mangelnde reglementarische Grundlage für die externe Vertretung (act. 1 app. 1 p. 4f). Für den Stiftungsrat sei eine solche wohl vorgesehen, nicht aber für die Vorsorgekommission, weder im Kassenreg- lement noch dem Statut. 6.2 Nach stehender Praxis des Bundesamts für Sozialversicherungen und herrschender Lehre bedarf es für die externe Vertretung einer statutari- schen oder reglementarischen Grundlage (STAUFFER, Rz. 1615; SCHNEI- DER/GEISER/GÄCHTER, Art. 51 N 27 m.w.H.; vgl. E. 3.3.3). Unbestritten ist weiterhin, dass das Recht auf Vertretung durch Dritte nicht auf die Arbeit- geberseite beschränkt werden kann (ders. N 31; vgl. E. 3.2). 6.3 Hingegen lässt das Gesetz den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen in ih- rer Organisation einen grossen Spielraum und stellt nur Schranken auf (Art. 49 Abs. 1 BVG). Eine solche Schranke ist die zwingende und unent- ziehbare Aufgabe des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung zur Fest- legung der Organisation und dem Erlass von Reglementen (Art. 51a Abs. 2 lit. c und f BVG). Es steht der Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der gesetz- lichen Schranken frei, eine interne Normenhierarchie zu bestimmen oder dies zu unterlassen. Weder das Statut noch das Organisations- und Wahlreglement der Be- schwerdeführerin (act. 1 app. 21) enthalten Bestimmungen über eine Nor- menhierarchie. Auch enthält das Kassenreglement keine (allenfalls dem Organisations- und Wahlreglement widersprechende) Vorschriften zur Wahl der Vorsorgekommission. Es ist deshalb davon auszugehen, dass alle vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente hierarchisch auf derselben Stufe angesiedelt sind. 6.4 Der formelle Erlass des Organisations- und Wahlreglements der ein- zelnen Pensionskassen durch den Stiftungsrat begründet infolgedessen eine gültige reglementarische Grundlage für die externe Vertretung. Dem von der Vorinstanz aufgestellten Vorwurf einer mangelnden Grundlage für die Vertretung durch Dritte kann deshalb nicht gefolgt werden.

C-1058/2014 Seite 12 7. Die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung wird nicht bestrit- ten und erscheint nicht fraglich. Auf eine weitergehende Prüfung kann des- halb verzichtet werden. 8. Die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2014 ist nach diesen Erwä- gungen in ihren Anordnungen zu schützen. Lediglich die von ihr erwä- gungsweise aufgestellte Rüge einer mangelnden Grundlage für die Vertre- tung durch Dritte kann nicht aufrechterhalten werden. 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.1 Das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht ist kosten- pflichtig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerde- führerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 3'000.- festzusetzen. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als kantonale Be- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

C-1058/2014 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 3'000.- festgesetzt; sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Hans-Peter Oeri

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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