Abt ei l un g II I C-10 5 2 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Kanton Thurgau, vertreten durch das Fürsorgeamt des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 1, 8510 Frauenfeld, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Abrechnungsprüfung nach Art. 95 AsylG im Fall I._______. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-10 5 2 /20 0 6 Sachverhalt: A. Die aus der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien stammende I._______ (geb. [...]) ersuchte im Dezember 1991 gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in der Schweiz um Asyl. Am 24. Februar 1992 wurde die Familie gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1991 (betreffend Refraktäre und Deserteure aus dem ehe- maligen Jugoslawien) kollektiv vorläufig aufgenommen. Nach Aufhe- bung der vorläufigen Aufnahme wurden am 16. Mai 2000 alle Familien- angehörigen gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 betreffend die „humanitäre Aktion 2000“ (erneut) vorläufig aufgenom- men. B. Seit 1993 hält sich die an schweren Psychosen leidende I._______ in heilpädagogischen und sozialtherapeutischen Institutionen des Kan- tons Thurgau auf, wo sie auch Sonderschulen besucht hat. Sie lebt nach wie vor in einem Wohnheim in der Gemeinde Romanshorn. Nachdem auf den 1. Oktober 1999 entsprechende Änderungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und der Asylver- ordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV2, SR 142.312) in Kraft getreten waren, stellten die Thurgauer Behörden der Vorinstanz für die diesbezüglichen Unterstützungs-, Unterbrin- gungs- und Sonderunterbringungspauschalen Rechnung. Das Bundes- amt hat dem Kanton diese Aufwendungen aufgrund der jeweiligen Quartalsabrechnungen fortan vergütet. Vom 1. August 2000 an bezog I._______ eine Rente der Invalidenversicherung (IV). C. Im Rahmen der Finanzaufsicht nach Art. 95 AsylG ergab die stichpro- benweise Auswertung der vorschriftsgemässen Abrechnung von Bun- desbeiträgen im Frühjahr 2004 bezüglich einzelner Thurgauer Gemein- den Divergenzen. Darunter figurierte auch die Abrechnung betreffend I._______ sowie eines tamilischen Ehepaares aus der Gemeinde Ro- manshorn. Mit Schreiben vom 1. April 2004 gelangte das BFM deswe- gen an das Fürsorgeamt des Kantons Thurgau und ersuchte um Zu- sendung ergänzender Unterlagen. Nach deren Vorliegen stellte das Bundesamt in beiden Fällen fest, dass dem Bund zu wenig Eigenleis- tungen bzw. Leistungen Dritter (konkret Renten der Invalidenversiche- rung) gutgeschrieben worden waren. Am 10. August 2004 wurden dem Se ite 2
C-10 5 2 /20 0 6 kantonalen Fürsorgeamt die Abrechnungsdifferenzen unterbreitet und der Rückforderungsanspruch spezifiziert. In Bezug auf die Aufwendun- gen für den Heimaufenthalt von I._______ machte das Fürsorgeamt des Kantons Thurgau mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2004 darauf- hin geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die zuständigen Thur- gauer Behörden darüber zu informieren, dass Leistungen der Invali- denversicherung auch dann dem Bund gutgeschrieben werden müss- ten, wenn Pauschalen und Versicherungsleistungen die Kosten des Heimaufenthalts nicht deckten. Im Übrigen sei stossend, dass das Bundesamt die Abrechnungen erst jetzt beanstande. Für den Fall des Festhaltens an der Rückforderung verlangte das Für- sorgeamt des Kantons Thurgau den Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung. D. Am 1. November 2004 setzte die Vorinstanz den Rückforderungsan- spruch in den beiden die Gemeinde Romanshorn betreffenden Fällen auf Fr. 66'799.85 fest (wovon Fr. 61'087.85 auf I._______ entfielen). Zur Begründung führte sie aus, das in der Sozialhilfe geltende Subsi- diaritätsprinzip gelange auch bei Personen des Asylrechts zur Anwen- dung. Sozialhilfeleistungen dürften somit nur dann gewährt werden, wenn die bedürftige Person ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestrei- ten könne oder wenn nicht Dritte aufgrund einer gesetzlichen oder ver- traglichen Verpflichtung für die notwendige Fürsorge aufkommen müssten. Insbesondere bestehe kein Wahlrecht zwischen den vorran- gigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe. Es sei die Pflicht der zuständigen kantonalen Behörden, die bedürftige Person auf be- stehende Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen und sie bei der Geltendma- chung ihrer Ansprüche nötigenfalls zu unterstützen. Die sozialversi- cherungsrechtlichen Ansprüche von Personen des Asylrechts richteten sich nach den massgebenden Sozialversicherungserlassen. Vor der Ausrichtung von Fürsorgeleistungen habe eine entsprechende An- spruchsprüfung zu erfolgen. Weisungsgemäss seien die Prüfungser- gebnisse im jeweiligen Betreuungsdossier abzulegen. Bei der Bemes- sung von Fürsorgeleistungen sei das gesamte verfügbare Einkommen (Erwerbseinkommen, Ersatzeinkommen, Ausbildungsbeiträge, etc.) zu berücksichtigen bzw. dem Bund im Rahmen der Quartalsabrechnun- gen gutzuschreiben. I._______ beziehe seit August 2000 eine IV-Ren- te. Davon habe das Bundesamt bislang keine Kenntnis gehabt. Eine solche Rente stelle nun aber Ersatzeinkommen dar, welches gutzu- Se ite 3
C-10 5 2 /20 0 6 schreiben sei. Der Kanton Thurgau habe dem Bund für die Jahre 2000 – 2004 deshalb den genannten Gesamtbetrag für Eigenleistungen (ta- milisches Ehepaar) und Leistungen Dritter (I.) gutzuschrei- ben. E. Mit (vorsorglicher) Beschwerde vom 24. November 2004 an das Eidge- nössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Kan- ton Thurgau (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, soweit sie die Rückforderung für I. betrifft. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, es verstosse gegen Treu und Glauben, rückwirkend ab dem Jahr 2000 plötzlich Vergütung für angeblich zu viel bezahlte Abgeltungen zu verlangen. Die Quartals- abrechnungen seien während vier Jahren unbeanstandet geblieben. Der Beschwerdeführer und die Gemeinde Romanshorn hätten deshalb von einer stillschweigenden Genehmigung bzw. davon ausgehen dür- fen, dass das Bundesamt die Aufwendungen für I._______ vorbehalt- los übernehme. Die Rückforderung bedeute für die Gemeinde einen erheblichen Nachteil, habe sie vor Aufdeckung des Irrtums doch keine Veranlassung gehabt, andere Finanzierungsquellen zu prüfen. Bei rechtzeitiger Beanstandung hätte der entstandene Schaden vermieden oder zumindest stark vermindert werden können. Zudem treffe nicht zu, dass die Vorinstanz von der IV-Rente keine Kenntnis gehabt habe. Das Bundesamt habe den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 22. Dezember 1994 darauf hingewiesen, dass es mit Blick auf die fi- nanzielle Beteiligung an den Sonderschulkosten von I._______ die In- validenversicherungsgesetzgebung zu beachten gelte und die gemäss Invalidengesetz vorgesehenen Leistungen bei der zuständigen IV-Re- gionalstelle erhältlich gemacht werden müssten. Die verfügende Be- hörde habe also schon früh von der Invalidität der betreffenden Person gewusst und weder Kanton noch Gemeinde hätten etwas verschwie- gen. Auch aus einer Telefonnotiz vom 16. Oktober 2000 gehe hervor, dass die Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt vom IV-Rentenbezug von I._______ hätte Kenntnis haben müssen. Der Beschwerdeführer sei deshalb der festen Überzeugung, dass sich die rückwirkende For- derung des Bundesamtes auf Rückerstattung der zu Unrecht ausbe- zahlten Pauschalen nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbaren lasse. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein praktisch gleichlautendes Wiedererwägungsgesuch ein. Dessen Wei- Se ite 4
C-10 5 2 /20 0 6 terbehandlung wurde vom Bundesamt mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids sistiert. F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2004 spricht sich die Vor- instanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abwei- sung der Beschwerde aus, wobei sie ergänzend auf die gesetzlichen Grundlagen, die entsprechenden asylrechtlichen Weisungen, den „Leitfaden Asylwesen“ des Fürsorgeamtes des Kantons Thurgau, die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) herausge- gebenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozial- hilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien), ein Beispiel eines Standard- schreibens an den Kanton nach Eingang der Quartalsabrechnung so- wie das Muster eines Formulars zur Quartalsabrechnung verwies. G. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 3. Februar 2005 an seinen Begehren und deren Begründung fest. Der Replik waren ein Schreiben des Bundesamtes vom 12. März 2003 betreffend Finanz- und System- prüfung im Kanton Thurgau, zwei Auszüge aus dem vorinstanzlichen Schlussbericht der Rechnungsprüfung beim Kanton Thurgau vom 10. Juni 2002 sowie ein im Zusammenhang mit Gutschriften der Stadt Frauenfeld ergangenes E-Mail eines Sachbearbeiters des BFM vom 15. September 2004 beigelegt. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BFM betreffend Abrechnungsprüfung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Inkrafttreten des Ver- waltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Re- kurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Se ite 5
C-10 5 2 /20 0 6 Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurtei- lung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 VGG). 1.3Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge- setz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4Der Beschwerdeführer ist als möglicherweise rückforderungsbe- lastetes Gemeinwesen durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 1.5Die Verfügung vom 1. November 2004 beinhaltet Rückforderungen des Bundesamtes gegenüber dem Beschwerdeführer in zwei Unter- stützungseinheiten der Gemeinde Romanshorn. Sie belaufen sich auf Fr. 61'087.85 (I.) bzw. Fr. 5'712.- (Ehepaar aus Sri Lanka), streitig sind aber einzig die I. betreffenden Rückerstattungen. Im dargelegten Umfang und Rahmen sind die Ausführungen auf Be- schwerdeebene einer Würdigung zu unterziehen. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur- teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1Die angefochtene Verfügung stützt sich zur Hauptsache auf die damaligen Fassungen von Art. 81 und Art. 95 AsylG (vgl. hierzu AS Se ite 6
C-10 5 2 /20 0 6 1999 2282 f.) sowie Art. 25 AsylV2 (AS 1999 2318). Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 mit den entsprechenden Anpassungen des AsylG (und der bei- den Asylverordnungen) in Kraft. Es beansprucht Geltung für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren (Art. 121 Abs. 1 AsylG). Die vorliegende Streitsache untersteht somit grund- sätzlich dem neuen Recht, sofern dessen Anwendung nicht zur echten Rückwirkung führt. Eine solche ist nur ausnahmsweise und gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, welche in der intertemporalen Regelung des Art. 121 Abs. 1 AsylG nicht erblickt wer- den kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2001 vom 25. April 2001 E. 3b mit Hinweisen). 3.2Der entscheidsrelevante Sachverhalt hat sich im konkreten Fall noch vollumfänglich unter der Geltung des alten, bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Asylrechts verwirklicht. Es stellt sich somit die Frage, inwieweit einer asylrechtlichen Bewertung nach Massgabe des neuen Rechts das Verbot der echten Rückwirkung entgegensteht. Der Anspruch auf Fürsorgeleistungen findet sich sowohl im alten als auch im neuen Recht unter Art. 81 AsylG, auch die Finanzaufsicht wird wie bis anhin in Art. 95 AsylG geregelt. Inhaltlich unterscheiden sich die alten und neuen Fassungen der fraglichen Gesetzesvorschriften kaum. Insoweit stünde einer Anwendung des neuen Rechts nichts ent- gegen. Etwelche Änderungen erfahren haben im fraglichen Bereich hingegen die AsylV2 und die asylrechtlichen Weisungen (zum Ganzen vgl. die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 6859 ff.). In der Beschwerde vom 24. November 2004 wird indessen ausschliesslich eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend gemacht. Als Vertrauensbasis angeführt wird ein Sachverhalt, der die Zeitspanne der Jahre 2000 bis und mit 2004 er- fasst. Dass die Übergangsbestimmungen des Art. 121 AsylG keine ausdrückliche Verweisung betreffend die Finanzaufsicht und das Ab- rechnungsverfahren des Bundesamtes mit den Kantonen enthalten, lässt darauf schliessen, dass der Gesetzgeber in derartigen Belangen keine Rückwirkung einführen wollte. Für die materielle Beurteilung rechtfertigt es sich daher, auf die altrechtliche Regelung abzustellen. 4. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AsylG prüft der Bund die subventionsrechtlich korrekte Verwendung und die vorschriftsgemässe Abrechnung der Bundesbeiträge. Er kann mit dieser Aufgabe auch Dritte beauftragen. Se ite 7
C-10 5 2 /20 0 6 Was den Anspruch auf Fürsorgeleistungen anbelangt, hält Art. 81 AsylG fest, dass Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, die notwendige Sozialhilfe erhalten, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen. 5. Wie angetönt, geht es im vorliegenden Verfahren primär darum, ob sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Nach der bun- desgerichtlichen Praxis verleiht dieser Grundsatz einer Person An- spruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusi- cherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Ver- halten der Behörden. Vorausgesetzt ist zudem, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositio- nen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Schliesslich darf der Berufung auf Treu und Glauben kein überwiegen- des öffentliches Interesse entgegenstehen. Der ein loyales und ver- trauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietende Grundsatz ist aber nicht nur auf Beziehungen unter Privatpersonen und das Verhält- nis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten anwendbar, son- dern er gilt ebenso im Verhältnis zwischen verschiedenen Gemeinwe- sen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich – Basel – Genf 2006, Rz. 622 ff.). 6. 6.1Vom Herbst 1999 an entrichtete die Vorinstanz im Falle von I._______ aufgrund der damaligen asylrechtlichen Bestimmungen Un- terstützungs-, Unterbringungs- und zusätzlich Sonderunterbringungs- pauschalen. Der Beschwerdeführer verrechnete dem Bundesamt die für die betreffende Person geltend gemachten Aufwendungen seit an- fangs 2000 in den jeweiligen Quartalsabrechnungen. Eine mögliche Vertrauensgrundlage (siehe E. 5 hievor) kann folglich einzig in diesen Quartalsabrechnungen erblickt werden. 6.2Seit dem 1. August 2000 erhält I._______ eine IV-Rente. Solche Renten, welche die Thurgauer Behörden fortan für die Unterbringung und Betreuung der Versicherten (mit)verwendeten, stellen Ersatzein- Se ite 8
C-10 5 2 /20 0 6 kommen dar und sind als Leistungen Dritter im Sinne von Art. 81 AsylG dem Bund gutzuschreiben. Die Pflicht zur Gutschrift bzw. Wei- terverrechnung ergibt sich ebenfalls aus den alten asylrechtlichen Wei- sungen und den SKOS-Richtlinien. Der im April 2000 erstellte “Leitfa- den Asylwesen“ des Fürsorgeamtes des Kantons Thurgau hält in die- sem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass bei der Bemessung der Fürsorgeleistungen das ganze verfügbare Einkommen (wie Erwerbs- einkommen, Ersatzeinkommen, Ausbildungsbeiträge sowie gesetzliche oder vertragliche Leistungen Dritter) vollumfänglich zu berücksichtigen und im Rahmen der Quartalsabrechnungen gutzuschreiben sei. Die dargelegten rechtlichen Grundlagen, deren Anwendbarkeit seitens des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt wird, mussten den beteilig- ten Thurgauer (Fach)stellen bekannt sein. Gegenteiliges wird nicht be- hauptet. Auf Vertrauensschutz kann sich nun aber nur berufen, wer die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 655). 6.3Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat es der Beschwerdefüh- rer in der Folge unterlassen, die Leistungen der Invalidenversicherung zu Gunsten von I._______ in den entsprechenden Quartalsabrechnun- gen, welche die Zeitspanne der Jahre 2000 bis 2004 umfassen, aufzu- führen. Der Einwand, Kanton und Gemeinde hätten geglaubt, bei nicht kostendeckenden IV-Renten brauchten dem Bund besagte Einkünfte nicht gutgeschrieben werden, entbehrt jeglicher Grundlage. Die in die- sem Bereich zur Anwendung gelangenden Vorschriften sind klar und keiner Interpretation bedürftig; eine Sonderregelung im Sinne der Aus- führungen auf Beschwerdeebene besteht nicht. Das Formular zur Quartalsabrechnung enthält für Eigenleistungen und Leistungen Dritter im Übrigen eine eigene Spalte und für laufende IV-Leistungen sogar einen eigenen Code. Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz entgegen der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2004 geäusserten Auffassung nicht gehalten, den Beschwerdeführer nochmals explizit darauf aufmerksam zu machen, dass IV-Renten auch in derartigen Konstellationen in die Abrechnung aufzunehmen seien. Demzufolge haben die Gemeinde Romanshorn bzw. der Be- schwerdeführer die fraglichen Leistungen der Invalidenversicherung offenkundig in Widerspruch zu den geltenden rechtlichen Bestimmun- gen nicht in die Quartalsabrechnungen aufgenommen, wobei anzu- merken wäre, dass sie vom Bundesamt auch kein Einverständnis zu dieser abweichenden Abrechnungsweise hatten. Selbst wenn man dem fallführenden Sozialdienst Romanshorn attestiert, aus einem Irr- Se ite 9
C-10 5 2 /20 0 6 tum heraus bzw. nicht mutwillig oder in Bereicherungsabsicht gehan- delt zu haben, bleibt ausgehend von der geschilderten Ausgangslage von vornherein wenig Spielraum für die Annahme eines Vertrauenstat- bestandes. 6.4Der Beschwerdeführer stösst sich des Weiteren daran, dass das Bundesamt die betroffenen Quartalsabrechnungen erst im Frühjahr 2004 beanstandet hat. Angesprochen ist damit die Frage der Duldung eines rechtswidrigen Zustandes. Grundsätzlich hindert die vorüberge- hende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes die Behörde nicht an der späteren Behebung dieses Mangels. Eine (nachträgliche) Vertrau- ensbasis, welche der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht, wird durch behördliche Untätigkeit oder Nichtintervention vielmehr nur in Ausnahmefällen geschaffen. So muss der rechtswidrige Zustand während sehr langer Zeit hingenommen werden und die Verletzung öffentlicher Interessen darf nicht schwer wiegen. Erforderlich ist in der Regel ein bewusstes Hinnehmen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 652 – 654 mit darin aufgeführten Beispielen). Eine solche Situation ist nicht gegeben. Nach Eingang der Quartalsabrechnungen wird den Kantonen normalerweise in einem standardisierten Schreiben mitgeteilt, dass das Bundesamt eine for- melle Kontrolle der Abrechnung vorgenommen hat. Die Zahlung des vom Kanton in Rechnung gestellten Betrages erfolgt hierbei unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der materiellen Prüfung und einer späteren Revision. In der Vernehmlassung wird auf ein derartiges, dem Kanton Thurgau bekanntes Musterschreiben verwiesen. Die Notwendigkeit des Vorbehaltes einer nachträglichen Korrektur wird seitens der Vorin- stanz damit begründet, dass es ihr in Massenverfahren nicht möglich ist, alle Einzelfälle auch nur summarisch einer materiellen Kontrolle zu unterziehen. Die Nichtbeanstandung einer Quartalsabrechnung kann daher nicht als Genehmigung oder Zusicherung ausgelegt werden. Der Beschwerdeführer durfte somit auch unter diesem Blickwinkel nicht in guten Treuen annehmen, die Abrechnungen seien in Ordnung. 6.5Eine materielle Prüfung der kantonalen Quartalsabrechnungen (vgl. Art. 95 AsylG) wird in der Regel erst im Nachhinein vorgenom- men, was im Rahmen der Finanzaufsicht geschieht (zur Finanzaufsicht als solcher siehe die diesbezüglichen Erläuterungen in der Vernehm- lassung). Werden bei der materiellen Prüfung Abrechnungsfehler ent- deckt, gelangt das Bundesamt mit den entsprechenden Rückforderun- gen an den Kanton. Wohl gehen die festgestellten Unregelmässigkei- Se it e 10
C-10 5 2 /20 0 6 ten im konkreten Fall bis zu den Quartalsabrechnungen des Jahres 2000 zurück. Allerdings gilt es bei der Deutung des Nichteinschreitens als behördliches Dulden oder Akzeptieren, wie erwähnt, generell gros- se Zurückhaltung zu üben. Kommt hinzu, dass im Verkehr zwischen zwei Behörden in dieser Hinsicht strengere Anforderungen zu stellen sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 659). Daran ändert das (aus finanzpolitischen Überlegungen nicht unbedenkliche) Verhalten der Vorinstanz, die Quartalsabrechnungen bloss nachträglich und nur stichprobeweise einer materiellen Überprüfung zu unterziehen, nichts. Die dargelegte Konzeption der formellen Kontrolle mit der entspre- chenden Ausgestaltung der Standardinformationen an die Kantone spricht hier nämlich ungeachtet der mehrjährigen unfreiwilligen Dul- dung gegen die Anerkennung einer Vertrauensgrundlage. Es ist denn nicht ersichtlich, inwiefern die fraglichen Verzögerungen beim Be- schwerdeführer ein berechtigtes Vertrauen hätten begründen können, Leistungen der Invalidenversicherung nicht weiterzuverrechnen. 6.6Der Beschwerdeführer schliesst unter Hinweis auf zwei Beschwer- debeilagen sodann darauf, dass das Bundesamt schon viel früher als im Jahre 2004 Kenntnis von der IV-Rente haben musste. Der erste Be- leg betrifft ein Schreiben der Vorinstanz vom 22. Dezember 1994. Da- rin wurde das Fürsorgeamt des Kantons Thurgau darauf aufmerksam gemacht, dass es bei der Frage der Vergütung der Sonderschulkosten von I._______ die Invalidenversicherungsgesetzgebung zu beachten gelte und bei der zuständigen IV-Regionalstelle die gemäss Invaliden- versicherungsgesetz vorgesehenen Leistungen erhältlich zu machen seien, mit anderen Worten ging es zum damaligen Zeitpunkt erst um die Klärung allfälliger Rentenansprüche. Eine IV-Rente wurde denn ef- fektiv erst ab August 2000 ausgerichtet. Kenntnis von der Invalidität der betreffenden Person wiederum ist nicht gleichzusetzen mit Kennt- nis vom effektiven IV-Rentenbezug, sieht man einmal davon ab, dass sich die psychisch bedingte Invalidität gerade bei jungen Erwachsenen mitunter rasch ändern kann. Aus dem genannten Informationsschrei- ben lässt sich demnach nichts zu Gunsten der Standpunktes des Be- schwerdeführers ableiten. Nicht anders verhält es sich mit der eingereichen Telefonnotiz vom 16. Oktober 2000. Demnach teilte ein Sachbearbeiter der Vorinstanz dem Fürsorgeamt des Kantons Thurgau an jenem Tag auf Anfrage hin mit, das Bundesamt vergüte auch bei nicht kostendeckenden IV-Ren- ten nicht mehr als die üblichen Pauschalen und besonderen Unterbrin- Se it e 11
C-10 5 2 /20 0 6 gungspauschalen. So wie die Telefonnotiz aufgebaut und formuliert ist, handelte es sich indessen um eine Auskunft allgemeiner Natur oder zumindest eine solche ohne klare Bezugnahme auf den konkreten Fall, was erklärt, dass dieses Gespräch bei der Vorinstanz nicht akten- kundig ist. Überdies erging die IV-Rentenverfügung, in welcher mit Rückwirkung ab dem 1. August 2000 eine ganze IV-Rente gesprochen wurde, letztlich erst am 20. November 2000. Aufgrund des Gesagten ist nach wie vor davon auszugehen, dass das Bundesamt von der Feh- lerhaftigkeit der danach vorgelegten Quartalsabrechnungen nichts wusste und unter den beschriebenen Umständen auch keine Veranlas- sung sah, die Abrechnungen wegen des Verdachts auf Unregelmässig- keiten vorab in umfassender Weise zu prüfen. 6.7Die mit der Replik nachgereichten Unterlagen führen zu keinem anderen Ergebnis. Wohl hielt das Bundesamt in einem am 12. März 2003 an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben fest, eine noch- malige Bereinigung des Schlussberichts vom 10. Juni 2002 über die Systemprüfung beim Kanton Thurgau sei nicht vorgesehen und die Einzelfallprüfungen seien nun abgeschlossen. Eine verbindliche Zusa- ge oder gar Zusicherung für den gänzlichen Verzicht auf spätere Kor- rekturen kann darin jedoch nicht erblickt werden. Was schliesslich die Bemerkungen im vorgenannten Schlussbericht anbelangt, so wird dort unter der Rubrik „Weiteres Vorgehen des BFF“ in Bezug auf die stritti- ge Frage (unter anderem) ausgeführt, dass die Quartalsabrechnungen ab dem zweiten Quartal 2002 stichprobeweise auf das Vorhandensein materieller Mängel geprüft werden. Bei Unklarheiten würden Informationen zu den Einzelfällen eingeholt und entsprechende Rück- forderungen eingeleitet. Dieses Vorgehen hat die Vorinstanz auch im Falle von I._______ angewandt. Da Quartalsabrechnungen oft Dauer- sachverhalte zu Grunde liegen, können sich festgestellte Mängel na- heliegenderweise auf bereits vor dem Jahre 2002 präsentierte Abrech- nungen auswirken. Der zitierte Schlussbericht schliesst solche Rück- forderungen jedenfalls nicht à priori aus. Vor allem aber gilt es sich nochmals zu vergegenwärtigen, dass bei Gemeinwesen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage (wie vorliegend) bei ange- messener Sorgfalt hätten erkennen müssen, der Vertrauensschutz ent- fällt (siehe die vorangehenden E. 6.4 u. 6.5). Vor diesem Hintergrund lassen sich auch die Beilagen zur Replik nicht als nachträgliche Ver- trauensgrundlage heranziehen. Se it e 12
C-10 5 2 /20 0 6 6.8Als Zwischenergebnis ergibt sich somit weder aus den Ausführun- gen des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Umständen ein Vertrauenstatbestand. 7. 7.1Schliesslich stellt sich die Frage, ob die seitens des Bundesamtes geltend gemachten Rückforderungen nicht allenfalls verjährt sind. Die Verjährung für öffentlich-rechtliche Forderungen ist im Gegensatz zum Bundesprivatrecht nicht bloss auf Einrede hin, sondern von Amtes we- gen zu prüfen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 189 sowie 777 ff., Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.54 E. 3). Dem vorinstanzlichen Rückerstattungs- bzw. Rückforderungsanspruch lie- gen ab dem Herbst 1999 an den Kanton Thurgau ausgerichtete Unter- stützungs-, Unterbringungs- und Sonderunterbringungspauschalen zu Grunde, weswegen die Bestimmungen von Art. 88 ff. i.V.m. Art. 95 AsylG zur Anwendung gelangen. Für die Verjährung derartiger Ansprü- che wurden, anders als bei Forderungen gegenüber Asylbewerbern (siehe Art. 85 Abs. 3 AsylG), keine besonderen Regeln aufgestellt. Bei Fehlen gesetzlicher Bestimmungen über die Verjährungsfrist ist primär auf diejenigen Verjährungsregeln abzustellen, welche der anwendbare Erlass selbst für vergleichbare Ansprüche aufstellt, allenfalls sind öf- fentlich-rechtliche Regelungen für verwandte Sachverhalte heranzuzie- hen (ATTILIO GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1/1995, S. 47 ff., S. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 790). Da es sich bei den fraglichen Pauschalen um Bundesbeiträge handelt und sie folglich Subventionen darstellen, liegt es nahe, hierfür auf das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) zurückzu- greifen. Nach Art. 32 Abs. 2 SuG verjährt der Anspruch auf Rückerstat- tung von Finanzhilfen und Abgeltungen ein Jahr, nachdem die verfü- gende oder den Vertrag abschliessende Behörde davon Kenntnis er- halten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung. So- mit gelten die gleichen Verjährungsfristen wie bei der Rückerstattung bezogener Fürsorgeleistungen von Asylsuchenden (Art. 85 Abs. 3 AsylG). 7.2Das Bundesamt hatte vom Anspruch auf Rückforderung ab dem Frühjahr 2004 Kenntnis. Mit Verfügung vom 1. November 2004 setzte es den diesbezüglichen Betrag verbindlich fest. Im Beschwerdeverfah- ren vor dem Departement reichte der Beschwerdeführer am 3. Februar 2005 eine Replik ein. Anschliessend unternahmen die Vorinstanz und das Departement während mehr als eineinhalb Jahren nichts mehr. Se it e 13
C-10 5 2 /20 0 6 Erst am 22. November 2006 orientierte die damals zuständige verwal- tungsinterne Rechtsmittelinstanz die betroffene Partei über die Konsti- tuierung des Bundesverwaltungsgerichts per 1. Januar 2007. Für den Zeitraum von anfangs Februar 2005 bis Ende November 2006 fehlt mithin jegliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, welche geeignet gewesen wäre, die Verjährung zu unterbrechen (zum Ganzen vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2A.52/2000 vom 17. April 2000 E. 2b; GADOLA, a.a.O., S. 54). Vorbehältlich eines allfälligen Ruhens der Verjährung war daher die einjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 32 Abs. 2 SuG zum Zeitpunkt der vorerwähnten Mitteilung des Departements bereits abgelaufen. 7.3Der Stillstand der Verjährung bildet im öffentlichen Recht (wie im Privatrecht) die Ausnahme und kommt aus Gründen der Rechtssicher- heit nur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung oder bei Vor- liegen besonderer Umstände in Betracht. Fehlt eine entsprechende ge- setzliche Regelung, so steht die Verjährung in einer öffentlichrechtli- chen Streitigkeit selbst während der Hängigkeit des Rechtsmittelver- fahrens nicht still (Urteil des Bundesgerichts 2A.52/2000 vom 17. April 2000 E. 2c; GADOLA, a.a.O., S. 55). Das Gesetz sieht in diesem Bereich (Art. 88 ff. AsylG) kein Ruhen der Verjährung vor. Auch ein Anwen- dungsfall von Art. 33 SuG (Ruhen der Verjährung, solange der Schuld- ner in der Schweiz nicht betrieben werden kann) liegt nicht vor. Beson- dere Umstände für eine Ausnahme vom Fristenstillstand sind ebenfalls keine ersichtlich (BGE 100 Ib 277 E. 4b S. 281 f.). Die Beachtung der Verjährung führt unter den vorliegenden Begebenheiten überdies nicht zu einem stossenden Ergebnis, ist diese Situation doch ohne Zutun des Beschwerdeführers eingetreten (siehe wiederum Urteil 2A.52/2000 vom 17. April 2000 E. 3b). Es stellt sich höchstens die Fra- ge einer allfälligen Verrechnungsmöglichkeit (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 777), was es aufgrund des Verfahrensgegenstandes jedoch nicht näher zu prüfen gilt. Der vom Bundesamt geltend gemachte Rückforderungsanspruch ist daher verjährt, weil die Verjährungsfrist nicht stillstand und seit dem 3. Februar 2005 (Einreichen der Replik im Verfahren vor dem Departe- ment) keine die Verjährung unterbrechenden Vorkehren getroffen wor- den sind. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Se it e 14
C-10 5 2 /20 0 6 Verfügung zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmässig war. Die geltend gemachte Rückerstattungsforderung ist jedoch mittlerweile verjährt. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Sinne gutzuheissen. 9. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei auf- zuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Von Vorin- stanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehör- den werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb dem Beschwerde führenden Kanton keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dispositiv Seite 16 Se it e 15
C-10 5 2 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die geltend gemachte Rückerstattungsforderung verjährt ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Schreiben des Bun- desamtes vom 22.12.94 und Telefonnotiz vom 16.10.00 im Original) -die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N 243 891 retour) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfDaniel Grimm Versand: Se it e 16