B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-104/2018
Urteil vom 29. Januar 2019 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______, (Thailand), vertreten durch MLaw Reto Derungs, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf Kinderrenten, Verfügung der IVSTA vom 24. November 2017.
C-104/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1953 geborene B._______ sel. war (bei einem Invaliditätsgrad von 62 %) seit dem 1. April 2001 (Anspruchsbeginn) Bezüger einer halben Rente der Invalidenversicherung (IV; act. 5; vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31.12.2003 gültig gewesenen Fassung) bzw. ab dem 1. Januar 2004 Bezüger einer Dreiviertelsrente der IV (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung). B. Am 30. November 2011 überwies die IV-Stelle der Sozialversicherungsan- stalt des Kantons C._______ die Rentenakten an die Invalidenversiche- rungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vo- rinstanz), da B._______ jetzt im Ausland wohne (act. 6-1). In der Folge tätigte die IVSTA Abklärung betreffend den Aufenthaltsort von B.. Am 26. Juni 2003 teilte dieser der IVSTA seine neue Adresse in Thailand mit (act. 10-2). C. Am 17. November 2014 gelangte B., vertreten durch Rechtsan- walt lic. iur. Felix Stöckli, an die IVSTA und beantragte die rückwirkende Ausrichtung zweier Kinderrente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2014 für seine Stiefkinder D._______ (geb. am [...] 2000) und E._______ (geb. am [...] 2001; vgl. act. 77-1 ff.). Zur Begründung wurde im Wesentli- chen geltend gemacht, B._______ habe am 15 September 2014 die Mutter der beiden Kinder, A._______ (geb. am [...] 1978), geheiratet. Er komme für den Unterhalt und Erziehung der beiden im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Stiefkinder vollumfänglich auf. Unterhaltszahlungen von Drit- ten, insbesondere des leiblichen Vaters der Kinder, würden keine ausge- richtet. D. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 sprach die IVSTA B._______ für seine beiden Stiefkinder zwei Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 in der Höhe von je Fr. 618.- monatlich zu (act. 81-1 ff.). E. E.a Am 7. Dezember 2015 leitete die IVSTA die Überprüfung des An- spruchs auf die beiden Kinderrenten ein. Dazu forderte sie B._______ auf,
C-104/2018 Seite 3 eine aktuelle Wohnsitzbestätigung von ihm, seiner Ehegattin und der Stief- kinder sowie Belege, aus denen hervorgehe, dass er finanziell für die Kin- der aufkomme, einzureichen (act. 88). Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter die Wohnsitzbescheinigungen ein. Des Weite- ren führte er aus, dass B._______ für sämtliche monatlich unterschiedlich anfallenden Aufwendungen für die Kinder aufkomme. Es könnten jedoch in Thailand schwerlich entsprechende Quittungen erhältlich gemacht werden bzw. könnten aus Quittungen eines Einkaufszentrums für Lebensmittel und Hygieneartikel kaum Rückschlüsse auf die Nutzniesser gemacht werden. Am 28. September 2016 forderte die IVSTA B._______ erneut auf, eine aktuelle Wohnsitzbestätigung von ihm, seiner Ehegattin und der Stiefkinder sowie eine aktuelle Schulbestätigung für beide Kinder einzureichen (act. 91). Am 20. Dezember 2016 reichte B._______ der IVSTA die aktuellen Wohnbescheinigungen ein (act. 100). Hinsichtlich der Schulbescheinigung der Stiefkinder führte er aus, dass die beiden Stiefkinder die obligatorische Grundschule (6 Jahre) in Thailand bereits absolviert hätten und sich zur Zeit in beruflicher Ausbildung befänden. Der Stiefsohn arbeite auf einer Kautschukfarm. Die Stieftochter helfe der Mutter beim Betrieb ihrer Stras- senküche sowie im Haushalt. E.b Mit Vorbescheid vom 25. April 2017 kündigte die IVSTA an, sie gedenke die Verfügung vom 30. Dezember 2014 betreffend Kinderrenten aufzuhe- ben (act. 104-1 ff.). Nach erstreckter Frist liess B., nunmehr ver- treten durch MLaw Reto Derungs, am 5. Juli 2017 Einwand erheben (act. 111-1 ff.). E.c Mit Verfügung vom 24. November 2017 hob die IVSTA die Verfügung be- treffend Kinderrenten vom 30. Dezember 2014 wie angekündigt auf (act. 11-1 ff.). F. F.a Gegen diese Verfügung liess A. (nachfolgend: Beschwerde- führerin), vertreten durch MLaw Reto Derungs, am 6. Januar 2018 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Die Eingabe wurde am 8. Januar 2018 zusätzlich der Schweizerischen Bot- schaft in Thailand zur Weiterleitung übergeben (BVGer act. 2).
C-104/2018 Seite 4 Zunächst führte die Beschwerdeführerin aus, B._______ sei am (...) Juni 2017 und somit während des laufenden Verfahrens verstorben. Der Um- fang des Nachlasses sei äussert gering und es hänge entscheidend vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ab, ob er als überschul- det zu gelten habe. B._______ hinterlasse die in Thailand wohnende Be- schwerdeführerin sowie seine erwachsenen Kinder, wobei diese die Erb- schaft wegen des Prozessrisikos des vorliegenden Verfahrens ausgeschla- gen hätten. In Ermangelung einer Verfügung von Todes wegen habe die Beschwerdeführerin somit als einzige gesetzliche Erbin von B._______ zu gelten. Die Beschwerdeführerin werde über die Annahme oder Ausschla- gung der Erbschaft entscheiden, sobald der Nachlass liquid sei bzw. in der Beschwerdesache ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Die Beschwerdefüh- rerin sei daher von der angefochtenen Verfügung berührt und daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin stellte folgende Rechtsbegehren: Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2017 sei aufzuheben und die seit No- vember 2016 andauernde Sistierung der Kinderrenten sei aufzuheben. Die B._______ vom 1. Dezember 2016 bis zu seinem Ableben am (...) Juni 2017 vorenthaltenen Kinderrenten seien im Gesamtbetrag von Fr. 8‘684.- zuzüglich Zins von 5 % seit spätestens dem 20. Dezember 2016 dessen Nachlass zuzuschlagen bzw. nachzuzahlen. Zudem sei der Beschwerde- führerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F.b Mit Vernehmlassung vom 7. März 2018 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihren Vorbescheid sowie die angefochtene Verfügung die Ab- weisung der Beschwerde (BVGer act. 8). F.c Mit Verfügung vom 9. März 2018 wurde die Vernehmlassung der Be- schwerdeführerin zugestellt und der Abschluss des Schriftenwechsels per 21. März 2018 angekündigt (BVGer act. 9). F.d Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung am 19. März 2018 (Entgegennahme der Eingabe durch die Schweizerische Botschaft in Thailand; BVGer act. 10) und mit Eingabe vom 14. Mai 2018 ergänzte, und darin auch klarstellte, dass der Rechtsvertreter, der über kein Anwaltspatent verfügt, keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen will, wurde das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin um unentgeltliche Prozessführung in Form der Befreiung von Verfah- renskosten mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 gutgeheissen (BVGer act. 14).
C-104/2018 Seite 5 G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Erbin von B._______, welche das Erbe nicht ausgeschlagen hat, durch die angefochtene Verfü- gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist (zur Legitimation von Erben vgl. BGE 136 V 7 E. 2.2). Auf die – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis 2. Ja- nuar (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 6. Januar 2018 ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes- senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Er- gebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz ab- weicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zu- ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü- gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvo-
C-104/2018 Seite 6 raussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 2.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3. 3.1 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der IV gilt, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach ist derjenige Sachverhalt massgebend, der von allen möglichen Geschehensabläufen der wahr- scheinlichste ist (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je m.w.H.). Die Beweise sind – dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprechend – frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach- verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Be- weismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozial- versicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen). 3.2 Bei einer in Aussicht genommenen Einstellung oder Herabsetzung ei- ner bisher ausgerichteten Leistung trägt diejenige Partei die Beweislast, welche daraus Rechte ableiten will. Dies ist in der Regel der Versiche- rungsträger (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 59 ff.; vgl. auch BGE 121 V 208 E. 6a). Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine rentenaufhebende Tatsache- oder Tatsachenänderung nicht mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen ist, trägt der Versicherungsträger die Folgen der Beweislosigkeit (KIESER, ATSG-Kom- mentar, Art. 43 N. 64; vgl. auch URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 25, Rz. 1538).
C-104/2018 Seite 7 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Verfügung vom 20. Dezem- ber 2014, womit B._______ IV-Kinderrenten für seine beiden Stiefkinder zugesprochen wurden, zu Recht rückwirkend ab 1. Oktober 2014 (An- spruchsbeginn) aufgehoben hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist indessen ein allfälliger Anspruch auf Waisenrenten der AHV. Diesbezüglich fehlt es an einer anfechtbaren Ver- fügung und somit an einem weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. vorstehende E. 4.2). 4.1 B._______ war schweizerischer Staatsangehöriger und wohnte im Zeitpunkt des in Frage stehenden Bezugs der IV-Kinderrenten in Thailand. Die Beschwerdeführerin ist thailändische Staatsangehörige und wohnt in Thailand. Die Schweiz hat mit Thailand keine zwischenstaatliche Verein- barung im Bereich der sozialen Sicherheit abgeschlossen. Bei dieser Sach- lage bestimmt sich die Frage, ob B._______ Anspruch auf IV-Kinderrenten für die Stiefkinder hatte, allein auf Grund der schweizerischen Rechtsvor- schriften. 4.2 Die Kinderrente ist dann geschuldet, wenn der (unterhaltspflichtige) Va- ter oder die (unterhaltspflichtige) Mutter noch lebt (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 22 ter Abs. 1 AHVG); sie ersetzt dem Kind nicht den Wegfall des Eltern- teils wie bei der Waisenrente, sondern dient der Erleichterung der Unter- haltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unter- haltsschuldners und soll dessen (durch Alter oder Invalidität bedingte) Ein- kommenseinbusse ausgleichen. Mit anderen Worten soll sie dem invaliden oder im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhalts- pflicht nachzukommen, aber nicht der Bereicherung des Unterhaltsemp- fängers dienen. Der Anspruch steht daher dem Rentenempfänger zu, nicht direkt dem Kind (BGE 134 V 15, E. 2.3.3, mit Hinweisen). 4.3 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für je- des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hin- terlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kin- derrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht ein Anspruch jedoch nur, wenn es sich um die Kinder des anderen Ehegatten handelt (Art. 35 Abs. 3 IVG).
C-104/2018 Seite 8 4.4 Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG [SR 831.10]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn die von Dritter Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der im Anhang III der RWL abgedruckten Ansätze der Kinderunter- haltskosten ausmachen (BGE 122 V 125). Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Art. 25 AHVG bezieht (Art. 49 Abs. 2 AHVV). Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV). 4.5 Im Entscheid H 123/02 vom 24. Februar 2003 erwog das Eidg. Versi- cherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Ab- teilungen), dass das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, einem Pflegekind gleichgestellt sei, wenn der Stiefeltern- teil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen sei (E. 1 mit weiteren Hinweisen). Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufge- nommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern (Rz. 3308 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung [im Folgenden: RWL], Stand 1. Ja- nuar 2019). Zwischen Pflege- bzw. Stiefkind und Pflege- bzw. Stiefeltern oder dem Pflege- bzw. Stiefelternteil muss ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Das Kind muss zur Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden sein und dort faktisch die Stellung ei- nes eigenen Kindes innegehabt haben. Das Pflegeverhältnis muss auf Dauer begründet worden sein. Das Kind darf von den Stief- bzw. Pflegeel- tern nicht bloss für bestimmte Zeit aufgenommen worden sein (Rz. 3315 RWL). Ferner muss nach dem Tode eines Pflegeelternteils der überle- bende Teil das Pflegeverhältnis unbefristet fortsetzen (Rz. 3315 RWL). Als Indiz für eine dauernde Bindung des Pflegekindes zur Pflegefamilie kann der Umstand gelten, dass das Pflegeverhältnis seit der Begründung nie unterbrochen worden ist, dass die Eltern ihre Elternrechte nicht mehr aus- üben, oder dass das Kind den Namen der Pflegeeltern angenommen hat. Nicht nötig ist dagegen, dass das Pflegeverhältnis vor dem Rentenfall schon bestimmte Zeit gedauert habe (Rz. 3316 RWL).
C-104/2018 Seite 9 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, dass nie ein eigentliches rentenrelevantes, dau- erndes Pflegeverhältnis zwischen B._______ und den Kindern der Be- schwerdeführerin bestanden habe (act. 118-1 ff.). Die Beschwerdeführerin habe gemäss der thailändischen Meldebescheinigung vom 19. Dezember 2016 seit dem 20. August 2014 an derselben Adresse wie B._______ ge- wohnt. Die leiblichen Kinder der Beschwerdeführerin bzw. die Stiefkinder von B._______ seien gemäss der thailändischen Meldebescheinigungen vom 19. Dezember 2014 seit dem 8. Juli 2014 ebenfalls an derselben Ad- resse wie B._______ wohnhaft gewesen. Dieser habe mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 mitgeteilt, dass die beiden Stiefkinder die obligatori- sche Grundschule in Thailand, welche sechs Jahre daure, bereits beendet hätten. Sie befänden sich zur Zeit in beruflicher Ausbildung. Der Stiefsohn arbeite auf einer Kautschukfarm. Die Stieftochter würde der Beschwerde- führerin beim Betrieb ihrer Strassenküche und im Haushalt helfen. Demzu- folge seien die Stiefkinder weder beim Zuzug am 8. Juli 2014 noch zum Zeitpunkt der Eheschliessung am 15. September 2014 zur dauernden Pflege und Erziehung im Haushalt der Beschwerdeführerin und B._______ aufgenommen worden. Es sei nicht belegt, dass B._______ seit dem Zu- zug der Stiefkinder, die bis am 8. Juli 2014 bei ihrer Grossmutter in einer weit entfernten Provinz wohnhaft gewesen seien, mitfinanziert habe. Ebenso wenig sei belegt, dass er, wie im Einwand behauptet, seit der Ein- stellung der Kinderrenten auf sein Erspartes habe zurückgreifen müssen, um seinen ehelichen Pflichten auch gegenüber den Stiefindern nachzu- kommen. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen gel- tend, die Vorinstanz habe B._______ mit der rentenzusprechenden Verfü- gung vom 30. Dezember 2014 das Vorliegen eines waisenrentenfähigen Pflegeverhältnis im Sinn von Rz. 3308 RWL attestiert. Seither habe sich am relevanten Sachverhältnis weder etwas geändert noch habe sich inzwi- schen irgendetwas ergeben, was eine rückwirkende Neubeurteilung im Sinn einer Wiedererwägung des Rentenanspruchs zu rechtfertigen ver- möchte. B._______ habe stets korrekte und vollständige Angaben ge- macht und sei seiner Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachver- halts lückenlos nachgekommen. Die Beschwerdeführerin habe ihre beiden Kinder nach Erfüllung der obligatorischen Schulzeit zu sich genommen, was von B._______ explizit unterstützt wurde, zumal auch die bevorste-
C-104/2018 Seite 10 hende Heirat mit der Beschwerdeführerin bereits länger beschlossene Sa- che und eine Zusammenführung der Familie in den gemeinsamen Haus- halt durchaus in seinem Sinn gewesen sei. Es sei B._______ sowie der Beschwerdeführerin ein Anliegen gewesen, die Betreuung und weitere Er- ziehung der in der kritischen pubertären Entwicklungsphase befindlichen Kinder persönlich wahrzunehmen. Thailand kenne kein duales Bildungs- system. Berufsschulen würden privat geführt und seien teuer. Der Be- schwerdeführerin habe trotz der Unterstützung durch B._______ das zur weiterführenden schulischen Ausbildung nötige Geld gefehlt. Auch habe es den Kindern für eine weiterführende Schule am Interesse und an den schulleistungsmässigen Voraussetzungen gefehlt. Für den Stiefsohn habe sich die Gelegenheit ergeben auf einer Kautschukfarm Arbeit zu finden. Es sei davon auszugehen, dass er sich mit den daraus erworbenen speziali- sierten Kenntnissen und Fertigkeiten gute Voraussetzungen schaffen könne, dereinst eine familienmittragende Existenz aufzubauen. Die Be- schwerdeführerin habe die Stieftochter auf eine klassische Rolle als Haus- frau und Mutter vorbereitet, indem sie im vierköpfigen Haushalt Schritt für Schritt selbständige Aufgaben übernahm, zumal die Beschwerdeführerin namentlich nach Sistierung der Kinderrenten zur Bestreitung des familiären Unterhalts gezwungen gewesen sei, gelegentlich auf Baustellen auszuhel- fen oder auch unter Mitwirkung der Tochter, eine mobile Strassenküche zu betreiben (Kleinmotorrad mit Kochgelegenheit im Seitenwagen). Zum leib- lichen Vater hätten die Kinder seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr, so- dass B._______ als langjähriger Lebenspartner und anschliessender Eh- mann der Beschwerdeführerin dessen Stellung vollumfänglich innehatte. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung der Vorinstanz, dass kein ei- gentliches, rentenrelevantes, dauerndes Pflegekindverhältnis bestanden habe, haltlos. Schliesslich sei die Behauptung der Vorinstanz nicht nach- vollziehbar, dass die Stiefkinder zwecks Verrichtung von Hausarbeit und zur Erzielung eines zusätzlichen Haushaltseinkommens bei sich aufge- nommen worden seien. Wie dargelegt sei genau das Gegenteil der Fall gewesen (BVGer act. 1). 6. Die Vorinstanz ist mit der angefochtenen Verfügung auf die rechtskräftige rentenzusprechende Verfügung vom 30. Dezember 2014 zurückgekom- men und hat diese rückwirkend aufgehoben. Unabhängig davon, ob die rückwirkende Aufhebung in Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV er- folgte oder die Frage des Vorliegens eines Pflegekindverhältnisses als AHV-analoger Aspekt zu betrachten ist, setzt die rückwirkende Korrektur
C-104/2018 Seite 11 ein Rückkommenstitel voraus. Als Rückkommenstitel kommen die pro- zessuale Revision sowie die Wiedererwägung in Frage. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügun- gen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die ver- sicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebli- che neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibrin- gung zuvor nicht möglich war. Diese sog. prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechun- gen zur Anwendung (Urteil 8C_469/ 2013 vom 24. Februar 2014 E. 2, nicht publ. in: BGE 140 V 70, aber in: SVR 2014 UV Nr. 14 S. 44; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 3; 2007 ALV Nr. 24 S. 75, C 119/06 E. 3.2; vgl. auch BGE 138 V 324 E. 3.1 S. 327; je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; SVR 2012 IV Nr. 36 S. 140, 9C_896/2011 E. 4.2; erwähntes Urteil SVR 2012 UV Nr. 17 E. 3 mit Hin- weisen). 6.1.2 Anlass zur Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung gaben die mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 (act. 68) und 28. September 2016 (act. 91) durchgeführte Überprüfung des Anspruchs auf die beiden Kinderrenten bzw. das vom damaligen Rechtsvertreter in der Folge einge- reichte Schreiben vom 20. Januar 2016 (act. 89) sowie das Schreiben von B._______ vom 20. Dezember 2016 (act. 100; Eingang bei der Vorinstanz am 27. Dezember 2016). Im Schreiben vom 20. Januar 2016 führte der damalige Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass B._______ für sämt- liche anfallenden Aufwendungen der beiden Stiefkinder aufkomme. Es sei in Thailand jedoch schwierig entsprechende Quittungen und Belege zu be- schaffen. B._______ führte in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2016 betreffend die einverlangten Schulbescheinigungen sodann aus, dass die beiden Stiefkinder die obligatorische Grundschule (sechs Jahre) bereits absolviert hätten und zur Zeit in beruflicher Ausbildung seien. Der Stiefsohn arbeite auf einer Kautschukfarm und die Stieftochter helfe der Beschwer- deführerin beim Betrieb einer Strassenküche sowie im Haushalt.
C-104/2018 Seite 12 6.1.3 Soweit die Vorinstanz in den vorstehenden Angaben von B._______ als neue Tatsachen im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG erblickt, ist die 90- tägige relative Frist zur prozessualen Revision sowohl bei Erlass des Vor- bescheids am 25. April 2017 als auch der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2017 offensichtlich abgelaufen, zumal im Nachgang zu die- sen Angaben auch keine weiteren Abklärungen getätigt wurden (zur Fristauslösung vgl. BGE 143 V 105). Der Rückkommenstitel der prozessu- alen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG steht daher ausser Frage. 6.2 6.2.1 Die angefochtene Verfügung ist somit als Wiedererwägungsverfü- gung zu betrachten. Die Vorinstanz führt darin aus, es werde die Aufhe- bung der kinderzusprechenden Verfügung vom 30. Dezember 2014 ver- fügt. Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung der Wiedererwägung kann der an- gefochtenen Verfügung nichts entnommen werden. Da sich in den Akten jedoch ein Vorbescheid vom 29. November 2017 befindet (act. 119), mit welchem der Beschwerdeführerin die Rückforderung der IV-Kinderrenten ab Anspruchsbeginn angekündigt wird, ist von einer Wiedererwägungswir- kung ex tunc auszugehen. 6.2.2 Die IV-Stelle kann auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurück- kommen, wenn diese zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts; BGE 117 V 8 E. 2c; Urteil 9C_397/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.1.2). Ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung unter diesem Rechtstitel setzt Unvertretbarkeit der darauf beruhenden Leistungszusprechung vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage voraus (Urteil 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass die Verfügung unrichtig war; einzig dieser Schluss ist denkbar (Urteil 9C_760/2010 vom 17. November 2010 E. 2 mit Hinweisen). Eine klare Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) mit der Folge, dass die Leistungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchlichen Aktenlage erfolgte, kann ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein (Urteile 8C_848/2012 vom 16. April 2013 E. 2.2, 9C_397/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.1.2 und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3). Als zweifellos unrichtig kann die betreffende Verfügung indessen
C-104/2018 Seite 13 erst gelten, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Sachverhalt erstellt werden kann, gestützt auf den ein umfangmässig geringerer oder sogar kein Leistungsanspruch resultierte (vgl. Urteil des Eidg. Versiche- rungsgerichts I 434/03 vom 22. April 2004 E. 3.2). 6.3 6.3.1 Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kinderrenten an ein Pflegekind bzw. vorliegend ein Stiefkind sind dreifacher Natur: Aufnahme des Kindes, Unentgeltlichkeit sowie dauernde Pflege und Erziehung. Die Aufnahme zu dauernder Pflege und Erziehung beinhaltet einerseits ein zeitliches Moment, andererseits ein finanzielles und erzieherisches Enga- gement. Nach Art. 35 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 AHVG erlischt der Kinder- rentenanspruch unter anderem mit der Vollendung des 18. Altersjahres. Für Kinder die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 35 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG). 6.3.2 Die Voraussetzungen der Wiedererwägung sind nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung vom 30. November 2014 dargeboten hat (BGE 125 V 383 E. 3; SVR 2008 IV Nr. 53 S. 177, I 803/06 E. 4.2; Urteil 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 E. 4.1). 6.3.3 Zur Begründung des Gesuchs um Ausrichtung der Kinderrenten vom 17. November 2014 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, B._______ habe am 15. September 2014 die Mutter der beiden Kinder, A._______ bzw. die Beschwerdeführerin (geb. am [...] 1978), geheiratet. B._______ komme für den Unterhalt und Erziehung der beiden im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Stiefkinder vollumfänglich auf. Unterhaltszah- lungen von Dritten, insbesondere des leiblichen Vaters der Kinder, würden keine ausgerichtet (act. 77-1 ff.). Dem Gesuch wurden unter anderem die Heiratsurkunde (act. 79-8) sowie die Auszüge aus dem Hausregister (...) beigelegt, woraus hervorgeht, dass die Stiefkinder seit dem 8. Juli 2014 (act. 79-15, 79-18) und die Beschwerdeführerin seit dem 20. August 2014 an der Adresse von B._______ gemeldet waren. Des Weiteren wurde das Ergänzungsblatt 2 zur Anmeldung beigelegt, worin B._______ bestätigte, dass er mit den Stiefkindern zusammenlebe und keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder vom anderen Elternteil geleistet würden. Ferner gab B._______ an, dass er Unterhaltsbeiträge für die Stiefkinder leiste, ohne jedoch einen Frankebetrag anzugeben (act. 79-19 f.).
C-104/2018 Seite 14 6.3.4 Aktenkundig und unbestritten ist somit, dass die beiden Stiefkinder sowie die Beschwerdeführerin im Zeitraum der rentenzusprechenden Ver- fügung vom 30. November 2014 an der Adresse von B._______ gemeldet und wohnhaft waren. Die am (...) 2000 und (...) 2001 geborenen Stiefkin- der waren damals rund 14 ½ bzw. rund 13 Jahre alt. Die Aufnahme der Stiefinder erscheint mit Blick auf die Heirat von B._______ und der Be- schwerdeführerin plausibel und nachvollziehbar. Angesichts des Alters der Stiefkinder, konnte davon ausgegangen werden, dass diese zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen wurden. Schliesslich gab es keine Hinweise, dass die Aufnahme der Stiefkinder nicht unentgeltlich erfolgte oder B._______ nicht für deren Unterhalt aufgekommen wäre. Die Beja- hung des Rentenanspruchs war aufgrund der in der Anmeldung gemach- ten Angaben keineswegs zweifellos unrichtig. Sie beinhalteten sämtlich Elemente die für den Anspruch auf eine Kinderrente für ein Stiefkind erfüllt seien müssen: die Aufnahme des Kinder, die Unentgeltlichkeit sowie die dauernde Pflege und Erziehung. Die Rentenzusprache erfolgte somit auch nicht auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchlichen Akten- lage. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die rentenzusprechende Ver- fügung vom 30. November 2014 nicht als zweifellos unrichtig betrachtet werden kann. Indem die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung überdies nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der abgeänderten Verfügung abstellte, wen- dete sie den Rechtsbegriff der Wiedererwägung nicht bundesrechtskon- form an. Eine Abänderung der Verfügung vom 30. Dezember 2014 unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung fällt daher ausser Betracht. Da die Stiefkinder bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2017 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, braucht nicht geprüft zu werden, ob sie sich im massgebenden Zeitraum in einer Ausbildung im Sinn von Art. 25. Abs. 5 AHVG befanden. Die Ausrichtung der IV-Kinder- renten wurde daher zu Unrecht sistiert und rückwirkend aufgehoben. Die ausstehenden Rentenbetreffnisse für den Zeitraum 1. Dezember 2016 (Zeitpunkt der Sistierung; vgl. act. 97) bis 30. Juni 2017 (Ableben von B._______ am (...) Juni 2017; Art. 30 IVG; vgl. auch Rz. 3116 i.V.m. Rz. 3119 RWL) sind der Beschwerdeführerin nachzuzahlen. 6.5 Die Beschwerdeführerin verlangt Verzugszinsen von 5 % seit spätes- tens dem 20. Dezember 2016. Die Renteneinstellung bzw. die Rentensis- tierung per Dezember 2016 erfolgte vorliegend aufgrund der von der Vo- rinstanz am 7. Dezember 2015 eingeleiteten Abklärung, ob weiterhin An- spruch auf die Kinderrenten bestehen. Insofern kann die Rechtsprechung
C-104/2018 Seite 15 zum Beginn des Verzugszinsenlaufs bei einer Revision von Amtes wegen angewendet werden. Bei einer Revision von Amtes wegen, welche die lau- fende Invalidenrente bestätigt, allenfalls nachdem die IV-Stelle die Rente zunächst herabgesetzt oder aufgehoben hat, beginnt die Frist von 24 Mo- naten (nach der Entstehung des Anspruchs) im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG spätestens bei Einleitung des Revisionsverfahrens (BGE 140 V 558 E. 3.3 und 3.4). Das amtliche Revisionsverfahren wurde im vorliegenden Fall am 7. Dezember 2015 eingeleitet, womit der Anspruch auf Verzugszin- sen am 8. Dezember 2017 entstand. Die Verzugszinspflicht beginnt in An- wendung von Art. 7 Abs. 2 ATSV damit am 1. Dezember 2017 (vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_188/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 5). 6.6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfü- gung aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die ausste- henden IV-Kinderrenten samt Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. Dezem- ber 2017 nachzuzahlen. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei- entschädigung. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der unterliegenden Vorinstanz werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die obsiegende, vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2). Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Der nichtanwaltliche Rechtsvertreter hat am 29. Mai 2018 eine Kostennote über total Fr. 3‘009.70 (15.5 Stunden à Fr. 150.- sowie 4.25 Stunden à Fr. 100.- zuzüglich Auslagen von total Fr. 259.71) eingereicht (BVGer act. 16). Die Aufwendungen vom 31. Mai 2017 (0.75 Stunden à Fr. 100.- = Fr. 75.-) sowie 5. Juli 2017 (8 Stunden à Fr. 150 = Fr. 1‘200.-) samt den in diesem Zeitraum angefallenen Auslagen von total Fr. 6.80 (2 x Fr. 3.40) betreffen jedoch das nicht im Beschwerde- verfahren zu entschädigende vorinstanzliche Verwaltungsverfahren (vgl. Urteil des BGer 9C_412/2015 vom 23.10.2015 E. 5.3.1). Die Honorarnote ist daher um Fr. 1‘281.80 (Fr. 75 + Fr. 1200 + Fr. 6.80) zu kürzen. Die Ent- schädigung ist somit auf Fr. 1‘727.90 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
C-104/2018 Seite 16 [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hin- weis]) festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben. Die Vorinstanz wird verpflichtet der Beschwerdeführerin die aus- stehenden IV-Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017 samt Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. Dezember 2017 nachzuzahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1‘727.90.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-104/2018 Seite 17 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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