B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1022/2024

Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien

  1. A._______ AG,
  2. B._______ AG,
  3. C._______ AG, alle vertreten durch D._______ AG, alle vertreten durch lic. iur. Andreas Gafner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Regierungsrat des Kantons Bern, Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Gesundheitsamt, Vorinstanz.

Gegenstand

Krankenversicherung, provisorische Spitaltarife ab dem 1. Januar 2024, Verfügung des Gesundheitsamts des Kantons Bern vom 18. Januar 2024.

C-1022/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 und mit Wirkung ab 1. Januar 2024 legte die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern, handelnd durch das Gesundheitsamt (nachfolgend: Vorinstanz), in den Bereichen Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation in 30 Fällen provisorische Tarife für die stationäre Behandlung im Rahmen der obliga- torischen Krankenpflegeversicherung zwischen den durch die E._______ AG bzw. die D._______ AG vertretenen Krankenversicherungen und der F._______ AG einerseits sowie 23 verschiedenen Leistungserbringerinnen andererseits fest. Auf die Erhebung von Kosten und die Aufnahme einer Rechtsmittelbelehrung in die Verfügung wurde verzichtet (Akten des Bun- desverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 2). B. B.a Die besagte Verfügung wurde von der A._______ AG, der B._______ AG und der C._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), vertre- ten von der D._______ AG und diese wiederum anwaltlich vertreten, mit Beschwerde vom 16. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ange- fochten (BVGer-act. 1). In ihrem Rechtsbegehren beantragen die Be- schwerdeführerinnen, die Verfügung der Vorinstanz sei insoweit aufzuhe- ben, als darin die provisorischen Tarife ab 1. Januar 2024 zwischen den Beschwerdeführerinnen und den in Ziff. 1.1 bis 1.3 des Rechtsbegehrens aufgezählten vorübergehend tariflosen Leistungserbringerinnen festge- setzt würden (Ziff. 1). Zudem seien die provisorischen Tarife ab 1. Januar 2024 zwischen den Beschwerdeführerinnen und den in Ziff. 2.1 bis 2.3 des Rechtsbegehrens aufgezählten vorübergehend tariflosen Leistungserbrin- gerinnen in der Höhe der bis Ende 2023 geltenden Tarife festzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen, indem die beantragten provisori- schen Tarife superprovisorisch festzulegen seien. B.b Der mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 bis 25. März 2024 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– ging am 7. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 3, 8). B.c Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 wies der zuständige In- struktionsrichter das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab (BVGer-act. 4).

C-1022/2024 Seite 3 B.d Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 4. März 2024 zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vernehmen und beantragte sinngemäss den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundes- verwaltungsgericht (BVGer-act. 7). B.e Die Beschwerdeführerinnen liessen sich mit Stellungnahme vom 2. Ap- ril 2024 zum Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung vernehmen (BVGer-act. 10). B.f Mit Instruktionsverfügung vom 11. April 2024 (BVGer-act. 12) brachte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen und der Vorinstanz den Regierungsratsbeschluss RRB 229/2024 des Kantons Bern vom 6. März 2024 einschliesslich Vortrag vom 6. März 2024 (BVGer-act. 11) zur Kennt- nis. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass dieser zu den Akten genommen und in der Entscheidfindung mitberücksichtigt werde. B.g Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und das Gesuch der Beschwerdeführe- rinnen um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz eine Frist bis 24. Mai 2024 eröffnet, um eine Ver- nehmlassung in der Hauptsache, jedoch beschränkt auf die Eintretens- frage, einzureichen (BVGer-act. 13). B.h In ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (BVGer-act. 14). B.i Der Instruktionsrichter leitete die Stellungnahme mit Instruktionsverfü- gung vom 29. Mai 2024 an die Beschwerdeführerinnen weiter und schloss den Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – per 10. Juni 2024 ab (BVGer-act. 15). B.j Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. Juni 2024 nahm der Rechtsver- treter der Beschwerdeführerinnen Stellung zur Vernehmlassung der Vo- rinstanz vom 24. Mai 2024 (BVGer-act. 17). B.k Die unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführerinnen wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2024 zur Kenntnis zuge- stellt (BVGer-act. 18). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

C-1022/2024 Seite 4 1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG (SR 832.10) grundsätzlich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG (Urteile des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 E. 1 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4]). 2. 2.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, das Bundesverwaltungsgericht sei zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig, da die ange- fochtene Verfügung nicht gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG, sondern gestützt auf Art. 5 Abs. 2 VwVG erlassen worden sei. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) könne die Vorinstanz zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen auf Antrag oder von Amtes wegen vor dem Erlass einer Verfügung vorsorgliche Massnahmen anordnen. Bei der angefochtenen Verfügung handle es sich deshalb nicht um einen Be- schluss der zuständigen Kantonsregierung nach Art. 47 KVG, gegen wel- chen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden könne (BVGer-act. 7 Ziff. 2.1 f.). 2.2 Gemäss Art. 43 KVG erstellen die (zugelassenen) Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Tarife und Preise wer- den in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifver- trag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zustän- digen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Be- messung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Abs. 4). Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbrin- ger oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versiche- rer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). 2.3 Gemäss den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 18. Ja- nuar 2024 legte die Vorinstanz die provisorischen Tarife fest, um dem Inte- resse der Tarifpartner und der Öffentlichkeit an einer geordneten vorläufi- gen finanziellen Abwicklung der medizinischen Behandlungen nachzukom- men, wobei auch die Liquidität der Leistungserbringer und eine

C-1022/2024 Seite 5 Minimierung von allfälligen Rückabwicklungen sichergestellt werden sollte (BVGer-act. 1 Beilage 2 Ziff. 1 und 2.2). Für die Dauer des Tariffestset- zungs- bzw. -genehmigungsverfahrens festgesetzte provisorische Tarife (nachfolgend: Arbeitstarife) haben lediglich vorläufigen Charakter und sind entsprechend als vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.2 m.w.H.), welche aufgrund ihrer Akzessorietät zum Hauptverfahren mit der rechtskräftigen Genehmigung oder Festsetzung eines definitiven Tarifs dahinfallen (vgl. Urteil des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.4). Bei den von der Vorinstanz ver- fügten provisorischen Tarifen handelt es sich somit um eine vorsorgliche Massnahme im Tarifwesen. 2.4 Die Genehmigungs- und Festsetzungsbehörde nach Art. 46 f. KVG ist zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ermächtigt, wobei sich der Rechts- weg nach der Zuständigkeit in der Hauptsache richtet (vgl. Urteile des BVGer C-1774/2024 vom 9. August 2024 E. 1.2, C-6022/2022 vom 4. Juli 2023 E. 1.2 und E. 3.2.2, C-4375/2022 vom 29. Juni 2023 E. 1.2 und E. 3.2.2, C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 2; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18). In der Hauptsache kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 46 f. KVG Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht geführt werden (Art. 53 Abs. 1 KVG; vgl. auch Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG), und zwar unabhängig davon, ob sie als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren sind (vgl. Urteil C-124/2012 E. 3.1 mit Hinweis auf die Botschaft zur Totalrevision der Bun- desrechtspflege vom 28. Februar 2001 [BBl 2001 4202], S. 4391). Dabei ist der Begriff «Kantonsregierung» so auszulegen, dass auch Beschlüsse kantonaler Direktionen oder Departemente beim Bundesverwaltungsge- richt angefochten werden können (BGE 134 V 45 E. 1.3; Urteil des BVGer C-135/2020 vom 31. Juli 2020 E. 2.2). 2.5 Nach dem Gesagten ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen sind Teilnehmerinnen des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressatinnen sind sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben insoweit an deren Aufhebung beziehungs- weise Abänderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG. Sie sind zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene

C-1022/2024 Seite 6 Verfügung datiert vom 18. Januar 2024 und wurde den Beschwerdeführe- rinnen am 22. Januar 2024 zugestellt (BVGer-act. 1 Beilage 2). Die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht erhoben und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 3.2 Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide – wie die vorliegend an- gefochtene Verfügung –, welche vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand ha- ben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, sind Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 46 VwVG (Urteil C-890/2024 E. 2.2 m.w.H.). Diese können nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). 3.3 Die beschränkte Anfechtbarkeit selbständig eröffneter Zwischenverfü- gungen soll verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Verfügungen über- prüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen müssen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfas- sende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (Urteil C-124/2012 E. 3.2.1 m.w.H., vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2). 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angefochtene (Zwischen-)Verfügung vom 18. Januar 2024 einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (E. 4.1) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (E. 4.2). 4.1 4.1.1 Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist dann auszugehen, wenn dieser auch durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich von Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss (BGE 116 Ib 344 E. 1c, 120 Ib 97 E. 1c, BVGE 2015/26 E. 3.2

C-1022/2024 Seite 7 m.w.H.). Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich ei- nen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil C-4375/2022 E. 3.1 mit Hinweis auf KAYSER/PAPADOPOULOS/ALT- MANN in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., Art. 46 N 8). 4.1.2 Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei. Sie hat hinreichend substantiiert dar- zulegen, inwiefern ihr im konkreten Fall aufgrund der getroffenen vorsorg- lichen Massnahme ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H.; 137 III 324 E. 1.1). Erfüllt die beschwerdeführende Partei ihre Substantiierungspflicht nicht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Urteil C-890/2024 E. 4.1.2 m.w.H.) 4.1.3 Die Beschwerdeführerinnen erblicken einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil insbesondere darin, dass die Vorinstanz – statt die bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Tarife als provisorische Tarife ab 1. Januar 2024 festzusetzen – höhere, der Teuerung angepasste provi- sorische Tarife verfügt hat. Dabei würden die Tarife teilweise über den von den Leistungserbringerinnen beantragten Ansätzen liegen. Die Vorinstanz habe damit zu Ungunsten der Beschwerdeführerinnen in noch laufende Vertragsverhandlungen eingegriffen, obwohl sie keinen Einfluss auf Tarif- verhandlungen nehmen dürfe und keine gescheiterten Vertragsverhand- lungen vorlägen. Die Vorinstanz habe Entscheide über den definitiven Tarif vorweggenommen und de facto den Lauf der Verhandlungen präjudiziert, da die Leistungserbringerinnen keine Tarife unterhalb der Höhe der Ar- beitstarife akzeptieren würden. Dadurch werde das Vertragsprimat unter- graben und Tarifverhandlungen verunmöglicht. Seitens der Leistungser- bringerinnen seien nichtwiedergutzumachende Nachteile wie Betriebs- schliessungen, Liquidationsprobleme oder Kostenschübe nicht belegt. Der kantonale Rahmenkredit zur Liquiditätssicherung der Listenspitäler sei kein Beleg für die Notwendigkeit höherer Tarife, zumal die Gründe für die an- geblichen Liquiditätsprobleme ausser Acht gelassen würden. Es bestehe daher kein Anlass für die Festsetzung höherer Tarife. Das Vorgehen der Vorinstanz führe zu einer Prozesshäufung, da die provisorisch festgesetz- ten Tarife nur noch durch nachträglich einzuleitende Tariffestsetzungsver- fahren gekippt werden könnten. Der aktuelle Fall des Spitals G._______ zeige auf, dass selbst ein Konkurs eines Listenspitals im Bereich des Mög- lichen liege, weshalb für die Beschwerdeführerinnen ein ernsthaftes Risiko bestehe, allfällige Rückforderungsansprüche aus Festsetzungsentschei- den infolge Konkurses oder Nachlassstundung nicht mehr durchsetzen zu

C-1022/2024 Seite 8 können. Die Höhe der provisorischen Tarife gründe zudem auf einer rechts- widrigen Berechnung (BVGer-act. 1, 17). 4.1.4 Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten grundsätzlich genügend Zeit für eine rechtzeitige Tarifeini- gung verbleibe. Rückwirkende Tarifeinigungen seien sehr wohl möglich, und es lägen zwischenzeitlich bereits einige zwischen den Beschwerde- führerinnen und betroffenen Leistungserbringerinnen abgeschlossene Ta- rifverträge ab dem 1. Januar 2024 vor. Es stehe den Krankenversicherern frei, ob sie Tarife vereinbarten oder diese nach gescheiterten Verhandlun- gen festsetzen liessen. Das Vertragsprimat werde entsprechend nicht tan- giert. Von einem rechtsrelevanten Nachteil für die Versicherer könne nur dann gesprochen werden, wenn diese durch den provisorisch festgesetz- ten Tarif in ihrer Existenz bedroht würden oder Rückforderungsansprüche nicht durchgesetzt werden könnten. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachten nicht wiedergutzumachenden Nachteile mit den von den Beschwerdeführerinnen beantragten provisorischen Tarifen als wiedergutgemacht zu erachten seien oder Rechtssicherheit in Bezug auf die Tarifanwendung bringen würden. Vorsorgliche Massnahmen erfolgten aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und bil- deten weder für die Beurteilung der Tarifverträge noch der Tariffestset- zungsgesuche ein Präjudiz. Das KVG lasse auch eine Anpassung der Ta- rife an teuerungsbedingt gestiegene Gestehungskosten der Leistungser- bringer zu. Im Weiteren seien die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht erfüllt. Bezüglich der H._______ sei seit dem Jahr 2023 ein neues Festsetzungsbegehren hängig, weshalb ein provisorischer Tarif ab dem 1. Januar 2024 festgesetzt worden sei (BVGer-act. 7, 14). 4.1.5 Grundsätzlich vermögen Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie inhaltlich richtig oder falsch, keinen objektiven Anschein der Voreinge- nommenheit derjenigen Behörde zu begründen, welche die Massnahme verfügt (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb m.H.; Zwischenentscheid des BVGer C-5949/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2.2). Ein Arbeitstarif stellt per definitionem eine vorübergehende Lösung dar, welcher das Ergebnis spä- terer Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahren grundsätzlich weder rechtlich noch faktisch vorwegnimmt. Von diesem Grundsatz wäre allen- falls dann abzuweichen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz bewusst ein Präjudiz schaffen wollte, und damit durch ihr Vorgehen zumindest den objektiven Anschein erweckt, sich ihre Meinung betreffend der definitiven Tarife ab 1. Januar 2024 bereits gebildet zu haben (vgl. Urteil C-1774/2024 E. 3.1.6). Der

C-1022/2024 Seite 9 damals zuständige Bundesrat hielt in diesem Zusammenhang fest, eine Kantonsregierung könne zur Vermeidung eines tariflosen Zustands provi- sorische Massnahmen treffen, indem sie eine neutrale Haltung einnehme und beispielsweise einen Vertragstarif als anwendbar erkläre oder die Gel- tungsdauer des bisherigen Tarifs verlängere. Dagegen würden Vertrags- verhandlungen vereitelt, wenn die Vorinstanz vorgängig mitteile, welchen Tarif sie bei Scheitern der Vertragsverhandlungen (definitiv) festzulegen beabsichtige (RKUV 4/2002 S. 312. E. II.3.1). Die Vorinstanz hat in der an- gefochtenen Verfügung wiederholt hervorgehoben, dass Arbeitstarife keine präjudizierende Wirkung auf die definitiven Tarife haben (BVGer-act. 1 Bei- lage 2 S. 1, 9). Bei der Festlegung des Arbeitstarifs zog die Vorinstanz ins- besondere auch in Bezug auf die gewährten Teuerungszuschläge ver- schiedene Kriterien heran. Zudem orientierte sie sich unter anderem an laufenden, noch nicht genehmigten Verträgen (BVGer-act. 1 Beilage 2 S. 3). Inwiefern die Vorinstanz mit diesem Vorgehen das Ergebnis eines späteren Genehmigungs- oder Tariffestsetzungsverfahrens vorweggenom- men bzw. präjudiziert haben soll, ist nicht ersichtlich. 4.1.6 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich weiter darauf, dass seitens der Leistungserbringerinnen mit dem vorliegenden (hohen) Arbeitstarif keine Verhandlungsbereitschaft mehr bestehe. Ihre diesbezüglichen Aus- führungen bleiben jedoch pauschal und enthalten zu einem wesentlichen Teil Mutmassungen bzw. Parteibehauptungen, die nicht näher belegt sind. Gemäss der Übersicht über kantonale Spitaltarife 2024 des Kantons Bern (Stand 7. Januar 2025) konnten sich die Beschwerdeführerinnen offenbar mit fast allen Leistungserbringerinnen auf einen Tarifvertrag einigen (www.gsi.be.ch > Themen > Gesundheit > Gesundheitsversorger > Spitä- ler, Psychiatrien und Rehabilitation > Spitalfinanzierung > Provisorische Ta- rife / Übersicht stationäre Spitaltarife; abgerufen am 14.05.2025). Den Ak- ten lassen sich demnach keine ausreichend substantiierten Anhaltspunkte entnehmen, die auf mangelnde Verhandlungsbereitschaft auf der einen oder anderen Seite hinweisen würden. Bei einem Arbeitstarif handelt es sich notgedrungen nur um eine vorübergehende Lösung. Danach muss ein definitiver Tarif festgesetzt werden. Dabei kann es nicht nur darum gehen, zum Vorteil der einen oder anderen Verfahrensbeteiligten, den höchsten oder tiefsten Tarif festzusetzen. Vielmehr besteht einerseits eine Tarifver- handlungspflicht (GEBHARD EUGSTER, in: Ulrich Meyer, SBVR Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, SBVR, N 1040). Das bedeutet, dass Verhandlungs- partner nicht einfach auf ihrer Position beharren dürfen, sondern verpflich- tet sind, ernsthafte Verhandlungen zu führen. Andererseits sind bei der Ta- rifgestaltung auch weitere Kriterien zu berücksichtigen, wie zum Beispiel

C-1022/2024 Seite 10 jene, dass die Tarife gesetzesmässig, wirtschaftlich, sachgerecht und an- gemessen sein müssen (EUGSTER, a.a.O., N 974 ff.). Es besteht insofern eine begrenzte Vertragsfreiheit (EUGSTER, a.a.O., N 1033), was u.a. be- deutet, dass eine Verhandlungspartei nicht grundlos auf ihrer Position bzw. dem höchsten oder tiefsten Tarif beharren darf. Tarifverträge müssen aus- serdem durch die Regierung genehmigt werden und dem Gebot der Billig- keit entsprechen (EUGSTER, a.a.O., N 1138). Ungerechtfertigte Zugeständ- nisse sind nicht zulässig (EUGSTER, a.a.O., N 1144). Zudem gilt es zu be- achten, dass vor der definitiven Tariffestsetzung nach Art. 47 KVG wie auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Kantonsregierung bzw. der Bundesrat den Preisüberwacher anhören und begründen müssen, sollten sie dessen Empfehlungen nicht folgen (Art. 14 Abs. 1 und 2 des Preisüber- wachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG, SR 942.20]; EICHEN- BERGER/HELMLE, in: Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Kranken- versicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [BSK KVG, BSK KVAG], 2020, vor Art. 43 - 53 KVG N 31). Dies führt mit Blick auf die definitive Tariffestsetzung dazu, dass die Vertragsparteien bei den Ver- handlungen nicht unbeschränkte Freiheit geniessen und nicht auf ihren Maximalforderungen beharren können. Zwar ist bei allen Schranken in der Tariffestsetzungs- und -genehmigungspraxis zu beachten, dass die Bereit- schaft und Möglichkeit, Tarife vertragsautonom zu gestalten, erhalten bleibt, indem Spielraum für individuelle Lösungen zugelassen wird (vgl. Ur- teile des BVGer C-1235/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.3; C-2283/2013 vom 11. September 2014 E. 24.3.2 = BVGE 2014/36; EUGSTER, a.a.O., N 1033). Die Beschwerdeführerinnen legen allerdings nicht hinreichend konkret dar, inwiefern die Vertragsautonomie mit den vorliegenden Arbeitstarifen beein- trächtigt sein sollte (vgl. Urteil C-890/2024 E. 4.1.5 mit Hinweis auf das Ur- teil C-124/2012 E. 3.5.1, gemäss dessen Sachverhalt ein provisorischer Tarif festgesetzt worden war, der mehr als doppelt so hoch war wie der bisherige Tarif und in dem, soweit ersichtlich, dennoch nicht auf eine mass- gebliche Beeinträchtigung der Verhandlungsbereitschaft geschlossen wurde). 4.1.7 Soweit die Beschwerdeführerinnen die provisorischen Tarife als zu hoch bzw. als nicht korrekt berechnet erachten, ergibt sich, dass allein der Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen ist, keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen vermag. Der bundesverwaltungs- gerichtlichen Rechtsprechung lässt sich vielmehr klar entnehmen, dass im Zusammenhang mit provisorisch festgesetzten Tarifen stets mit einer spä- teren Rückabwicklung gerechnet werden muss (vgl. Urteile des BVGer

C-1022/2024 Seite 11 C-1774/2024 E. 3.1.5 m.w.H.). Die damit verbundenen Nach- bzw. Rück- forderungen mögen mit einem administrativen Aufwand verbunden sein. Von einem rechtsrelevanten Nachteil könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Versicherer durch den provisorisch festgesetzten Tarif in ihrer Existenz bedroht wären oder im Falle eines für sie ungünstigen Entschei- des die Rückforderungsansprüche nicht durchsetzen könnten (vgl. Urteile C-124/2012 E. 3.5.1, C-890/2024 E. 4.1.4). Letzteres wird zwar vorliegend am Beispiel des Spitals G._______ geltend gemacht. Aus den Akten erge- ben sich jedoch für die in Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der Beschwerde genannten Listenspitäler insbesondere auch angesichts des Regierungs- ratsbeschluss RRB 229/2024 vom 6. März 2024 keine ausreichenden Hin- weise auf eine vergleichbare Situation. 4.1.8 Wohl trifft es zu, dass bei der Festlegung provisorischer, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gültiger Tarife vorab aus Praktikabilitätsgrün- den in der Regel der niedrigste unter den beantragten oder vorinstanzlich verfügten Tarifen festgesetzt wird, weil rückwirkende Tarifkorrekturen ge- genüber Krankenversicherungen in der Regel leichter abzuwickeln sind. Dieser Grundsatz richtet sich jedoch in erster Linie an die Gerichtsbehörde, die gemäss Art. 56 VwVG eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erlassen hat (beispielsweise, um einen tariflo- sen Zustand zu vermeiden), was hier nicht zutrifft (vgl. Urteile C-1774/2024 E. 3.3.3, C-890/2024 E. 4.3.3). 4.1.9 Die «Praxis des niedrigsten Tarifs» gilt sodann auch nicht ausnahms- los. Danach ist nämlich über den niedrigsten Tarif hinauszugehen, wenn auf den ersten Blick erkennbar ist, dass dies zur Vermeidung nicht wieder- gutzumachender Nachteile für die Leistungserbringer notwendig ist (vgl. Urteile C-124/2012 E. 3.5.1 und C-195/2012 E. 5.1). Es besteht mithin keine Pflicht, den niedrigsten Tarif anzuwenden. Die Vorinstanz bringt durch ihr Vorgehen auch keine parteiische, das Ergebnis präjudizierende Haltung zum Ausdruck. Vielmehr orientierte sie sich an sachlichen Krite- rien, nämlich der Teuerung. Eine Anpassung aus solchen Gründen ist denn auch grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des BVGer C-1220/2012 vom 22. September 2015 E. 7.4.1, Urteil C-890/2024 E. 4.1). 4.1.10 Für die Vorinstanz bestand im Weiteren keine Verpflichtung, anstelle des Erlasses vorsorglicher Massnahmen gekündigte Tarifverträge gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG um ein Jahr zu verlängern. Die Kantonsregierung verfügt beim Entscheid, einen neuen Tarif festzusetzen oder einen beste- henden Vertrag zu verlängern, über ein weites Auswahlermessen (vgl.

C-1022/2024 Seite 12 BRE RKUV 2006 K 984 E. 4). In jedem Fall zuerst nach Art. 47 Abs. 3 KVG vorzugehen, ist somit nicht zwingend (GEBHARD EUGSTER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 47 Rz. 19). 4.1.11 Insgesamt handelt es sich bei den vorliegenden Arbeitstarifen um eine vorsorgliche Massnahme, die das Ergebnis späterer Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahren weder rechtlich noch faktisch vorwegnehmen kann. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist im konkreten Fall nicht dargetan. 4.2 4.2.1 Nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ist die Beschwerde sodann zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbei- führen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die beiden Voraussetzun- gen, mithin die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids sowie eine bedeutende Zeit- oder Kostenersparnis, müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BGer 1C_271/2020 vom 8. September 2020 E. 3.2 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG; Urteil C-890/2024 E. 4.2.1). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Beschwerdeinstanz aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen kann (KAYSER/PA- PADOPOULOS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 N 48). 4.2.2 Auch in diesem Zusammenhang obliegt es den Beschwerdeführerin- nen substantiiert darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen sei offensichtlich (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H.; Urteil C-890/2024 E. 4.2.2 m.w.H.). 4.2.3 Weder ist offensichtlich, dass im vorliegenden Verfahren mittels Gut- heissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweis- verfahren ersparen werden könnte, noch machen die Beschwerdeführerin- nen Entsprechendes geltend. Demnach erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs.1 VwVG nicht erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist nicht einzu- treten. 5.

C-1022/2024 Seite 13 5.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerinnen unterlie- gen. Ihnen sind daher die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind dem einbezahlten Kostenvorschuss (Fr. 5'000.–) zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.– ist den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung, desgleichen die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.

C-1022/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– wird im Umfang von Fr. 3’000.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Mehrbe- trag von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

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CH_BVGE_001
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Entscheidungsdatum
30.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026