B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1006/2020

Urteil vom 28. Dezember 2020 Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A., (Republik Serbien), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 16. Oktober 2019.

C-1006/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vo- rinstanz) mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 das Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) abwies (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 2, Beilage 1), dass der Versicherte gegen diese Verfügung mit auf den 19. November 2019 datierter und am 4. Dezember 2019 der serbischen Post übergebe- ner Eingabe bei der IVSTA Beschwerde erhob (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz die Eingabe des Versicherten mit Schreiben vom 18. Februar 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (eingegangen am 6. Juli 2020) erklärte, vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben zu wollen (BVGer-act. 7), dass der mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2020 beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– am 31. Juli 2020 geleistet wurde (BVGer-act. 8 und 11), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2020 geltend macht, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei (BVGer-act. 13), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von Invalidenrenten vor Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass gemäss Art. 60 ATSG (SR 830.1) eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfü- gung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen ist (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG), wobei die Frist, welche sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag

C-1006/2020 Seite 3 nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu über- geben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Ergebnis der Postnachfor- schung vorliegend als Einschreibesendung RM097371109CH am 17. Ok- tober 2019 der schweizerischen Post übergeben und am 22. Oktober 2019 dem Beschwerdeführer eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 2, Beilagen 2 und 4), dass die 30-tägige Beschwerdefrist demnach am 23. Oktober 2019 zu lau- fen begann und am Donnerstag, dem 21. November 2019, ablief, dass der Versicherte seine auf den 19. November 2019 datierte Be- schwerde gemäss dem Poststempel sowie der Sendungsverfolgung am 4. Dezember 2019 der (serbischen) Post übergab (BVGer-act. 1; BVGer- act. 2; Beilage 2), dass die Beschwerde des Versicherten damit verspätet erfolgt ist, dass darauf hinzuweisen ist, dass ein auf Unachtsamkeit zurückzuführen- des Versehen kein unverschuldetes Hindernis darstellt (Urteil des Bundes- gerichts 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.2), dass der Versicherte in seiner Replik vom 15. Oktober 2020 (Datum Post- stempel) vielmehr ausdrücklich auf seine Beschwerde ʺvom 4.12.2019 ge- gen die Verfügung vom 16.10.2020ʺ Bezug nimmt (BVGer-act. 16), dass er hingegen keine Gründe für eine verspätete Eingabe geltend macht und vorliegend nichts darauf hindeutet, dass er unverschuldeterweise ab- gehalten worden wäre, fristgerecht zu handeln, dass ein Grund für eine Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG) damit weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass, wird innert Frist keine Beschwerde geführt, die Verfügung in Rechts- kraft erwächst (vgl. Art. 54 Abs. 1 Bst. a ATSG) mit der Folge, dass das Gericht auf eine verspätet erhobene Beschwerde nicht eintreten kann, es

C-1006/2020 Seite 4 sei denn, die Verfügung leide an einem offensichtlichen oder wenigsten er- kennbaren schweren (Form)Mangel, welcher deren Nichtigkeit zur Folge hat (vgl. THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2011, Rz° 1345 und 910 ff.; BGE 133 II 366 E. 3.2), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist, dass somit auf die verspätete Beschwerde vom 4. Dezember 2019 im ein- zelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Beschwerdeführer der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– auf ein zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-1006/2020 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-1006/2020 Seite 6

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
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Bvger
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CH_BVGE_001, C-1006/2020
Entscheidungsdatum
28.12.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026