2025 VII/2 Schengen-Visum. Parteistellung Gastgeber

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2025 VII/2 Auszug aus dem Urteil der Abteilung VI i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration F-2397/2024 vom 11. April 2025 Schengen-Visum. Parteistellung der Bezugsperson (Gastgeber bzw. Gastgeberin). Praxisänderung. Grundsatzurteil. Art. 9 BV. Art. 6, Art. 48 VwVG. Art. 8 Schengen-Assoziierungsab- kommen. Art. 32 Abs. 3 Visakodex. Praxisänderung im Lichte der Rechtsprechung des EuGH: Im schengenrechtlichen Visumverfahren kann die Bezugsperson nicht selbstständig Einsprache oder Beschwerde erheben. Sie muss entweder eine Vollmacht vorlegen oder die Einsprache bzw. die Beschwerde mit der gesuchstellenden Person akzessorisch mitunterzeichnen (E. 2.4–2.7) Visa Schengen. Qualité de partie de la personne de référence (hôte). Changement de jurisprudence. Arrêt de principe. Art. 9 Cst. Art. 6, art. 48 PA. Art. 8 accord d'association à Schengen. Art. 32 al. 3 code des visas. Changement de pratique à la lumière de la jurisprudence de la CJUE: la personne de référence ne peut pas former une opposition ou un recours de manière autonome contre une décision de refus de visa. Celle-ci doit soit produire une procuration, soit signer, en qualité de partie accessoire, l'opposition conjointement avec les re- quérants (consid. 2.4–2.7). Visto Schengen. Qualità di parte della persona di riferimento (ospi- tante). Modifica della prassi. Sentenza di principio. Art. 9 Cost. Art. 6, art. 48 PA. Art. 8 accordo di associazione alla nor- mativa di Schengen. Art. 32 cpv. 3 codice dei visti. Modifica della prassi alla luce della giurisprudenza della CGUE nelle procedure di richiesta di un visto Schengen: la persona di ri- ferimento non può presentare un'opposizione o un ricorso in modo autonomo contro una decisione di rifiuto del visto Schengen. Egli

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deve, o presentare una procura, o sottoscrivere il ricorso con i ri- chiedenti a titolo accessorio (consid. 2.4–2.7).

Die srilankische Staatsangehörige B. beantragte am 30. Januar 2024 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein Schengen-Visum mit der Begründung, die Familie ihres Neffen, des Beschwerdeführers, besuchen zu wollen. Die Visumerteilung wurde ihr jedoch verwehrt. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) Ein- sprache. Diese wies die Einsprache mit Verfügung vom 22. März 2024 ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2. Im Rahmen des vorliegend zu behandelnden Visumgesuchs führte der Beschwerdeführer als Gastgeber der Gesuchstellerin das Einsprachever- fahren. Auch ergriff er das zum vorliegenden Beschwerdeverfahren füh- rende Rechtsmittel. Im Bereich der Schengen-Visa treten solche Konstel- lationen häufig auf, da Schengen-Visa oft den Besuch bei in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen oder Bekannten bezwecken. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Parteistellung respektive der Be- schwerdelegitimation der in der Schweiz aufhältigen Bezugspersonen, wobei in der Schweiz die Bezugspersonen terminologisch in der Regel als Gastgeber bezeichnet werden. 2.1 Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Nach Art. 6 VwVG gelten jene Personen als Parteien, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisatio- nen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Partei kann somit auch ein Dritter sein, der in einem besonders engen Ver- hältnis zum Verfügungsgegenstand steht und dessen Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden kann

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(vgl. BGE 147 II 144 E. 4.5; 139 II 328 E. 4.1). Neben der Partei- und Prozessfähigkeit ist demnach für die Parteistellung an ein schutzwürdiges Interesse anzuknüpfen (vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Praxis- kommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 6 N. 12, 16 ff.). Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass ein solches Interesse darin besteht, ei- nen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, beziehungsweise dass ein praktischer Nutzen an der Ergreifung eines Rechtsmittels vorlie- gen muss und ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öf- fentliches Interesse dafür nicht ausreicht (BGE 141 II 14 E. 4.4; 123 II 376 E. 2 und 4a; 145 II 259 E. 2.3). 2.2 Mangels besonderer Bestimmungen im VGG beurteilt sich die Beschwerdelegitimation vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Art. 48 VwVG. Demnach ist nach Abs. 1 zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die erste Voraussetzung wird dabei als formel- le Beschwer bezeichnet und die übrigen zwei als materielle Beschwer (vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 48 N. 8). Die genannten Vo- raussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten auf die Beschwer- de nicht einzutreten ist. Die Beurteilung der materiellen Beschwer orien- tiert sich somit am erwähnten Begriff des schutzwürdigen Interesses zur Anerkennung der Parteistellung. Das Ziel dieses Kriteriums besteht darin, Popularbeschwerden auszuschliessen (vgl. BGE 121 II 176 E. 2a). 2.3 Hinsichtlich der einheitlichen Anwendung des Schengen-Rechts ist für das vorliegende Visumgesuch auch die Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu beachten (vgl. BGE 147 II 408 E. 2). Grundsätzlich sind die Schweizer Gerichte und Behörden in Be- zug auf den Schengen-Besitzstand autonom; es besteht keine rechtliche Befolgungspflicht der Auslegung des EuGH. Gemäss Art. 8 des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.362.31) streben die Vertrags- parteien jedoch eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Schen- gen-Rechts an (vgl. BREITENMOSER/WEYENETH, Europarecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 1473). Obwohl die Rechtsprechung des EuGH für die Schweiz im Rahmen des Schengen-Rechts grundsätzlich nicht verbindlich ist, liegt es demnach im Interesse einer möglichst einheitlichen Anwendung und

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Auslegung der rechtlichen Vorgaben des Schengen-Besitzstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne triftige Gründe von ihr abweicht (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1). Schengen-Recht ist sodann, gestützt auf die völkerrechtliche Methodik, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zu- kommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszule- gen (vgl. Art. 31 ff. des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [SR 0.111]). 2.4 Der EuGH befasste sich im Zusammenhang mit der Parteistel- lung von Bezugspersonen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mit der Frage, ob es diesen erlaubt sei, gegen die Ablehnung eines Visum- antrags in eigenem Namen einen Rechtsbehelf nach Art. 32 Abs. 3 der Ver- ordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) einzulegen (vgl. Urteil des EuGH vom 29. Juli 2019 C-680/17 Vethanaya- gam u.a./Minister van Buitenlandse Zaken, ECLI:EU:C:2019:627, Rn. 31 ff.; Bundesamt für Justiz BJ, Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, die der Schweiz gestützt auf das SAA bzw. DAA notifiziert wur- den, Fall 109, Stand 20.01.2023). In diesem Urteil entschied der EuGH unter Berücksichtigung des Kontexts, in den sich die entsprechende Rechtsbestimmung einfügt, dass ausschliesslich den Gesuchstellenden ein eigenes Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels zusteht. Mitgliedstaaten können jedoch im Rahmen ihrer innerstaatlichen Verfahren zusätzlich Be- zugspersonen gestatten, gemeinsam mit den Gesuchstellenden in das Rechtsmittelverfahren einzugreifen. Mit anderen Worten kann eine Be- zugsperson demnach nicht unabhängig von der gesuchstellenden Person, sondern einzig als nachrangige und akzessorische Partei auftreten (Vetha- nayagam u.a./Minister van Buitenlandse Zaken Rn. 50–55). 2.5 In Bezug auf die formelle Beschwer ging das Bundesverwal- tungsgericht betreffend die Beschwerdebefugnis von Bezugspersonen in einem Grundsatzurteil bislang von einer weiten Auslegung von Art. 48 Abs. 1 VwVG aus. Laut dieser Rechtsauffassung sollten letztere eigen- ständig am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt sein dürfen, auch wenn sie nicht selber bei der Vorinstanz Einsprache erhoben hatten (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Vor dem Hintergrund der teilweise beidseitigen Verfah- renseinwirkung von Gesuchstellenden und Bezugspersonen sowie ihres beidseitigen Interesses am Ausgang des Verfahrens anerkannte das Bun- desverwaltungsgericht bis anhin die materielle Beschwer der Bezugsper- sonen (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.3; ferner statt vieler Urteile des BVGer

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F-2110/2017 vom 22. Januar 2018 E. 1.2; F-2035/2022 vom 10. Juli 2023 E. 1.4). Dies scheint auch weitestgehend der Praxis der Vorinstanz zu ent- sprechen, wenn diese aus prozessökonomischen Gründen darauf verzich- tet, von Bezugspersonen eine Vollmacht einzuholen. 2.6 Im Lichte der Rechtsprechung des EuGH drängt sich in Bezug auf die Parteistellung von Bezugspersonen in schengenrechtlichen Visa- Verfahren die Frage nach einer allfälligen Praxisänderung auf. 2.6.1 Eine Änderung der Rechtsprechung ist nicht von vornherein aus- geschlossen. Falls ein Gericht hinsichtlich einer bisher geübten Praxis zur Einsicht kommt, dass eine andere Rechtsanwendung dem Sinn des Geset- zes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht, ist diese in der Regel nicht aufrechtzuerhalten (vgl. BGE 136 V 313 E. 5.3.1). Eine Praxisände- rung muss sich jedoch auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die umso gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr richtig erkannte bisherige Praxis befolgt wurde (BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5; Urteil des BVGer F-3045/2016 vom 25. Juli 2018 E. 6, je m.H.). Ob die Voraussetzungen für eine Änderung der Recht- sprechung gegeben sind, ist im Folgenden zu prüfen. 2.6.2 Bezugspersonen haben ein Interesse an der Einreise von Gesuch- stellenden, zu denen sie in einer familiären oder sonstigen sozial starken Verbindung stehen. Nichtsdestoweniger gründet dieses Interesse zwingend auf dem Wunsch der Gesuchstellenden, in den Schengen-Raum einzurei- sen und sind Letztere am meisten von der Visumpflicht und dem Einreise- wunsch betroffen. Fällt dieser Wunsch weg, entfällt auch der praktische Nutzen an der Weiterführung des Verfahrens, was für die Akzessorietät der Rolle der Bezugsperson im Sinne der Rechtsprechung des EuGH spricht. So kann zum Beispiel nicht ausgeschlossen werden, dass Gesuchstellende nach einem ablehnenden Entscheid der Auslandsvertretung wegen der Be- gründung dieses Entscheids oder anderer Vorkommnisse beziehungsweise Umstände das Interesse an einer Einreise verlieren. In einer solchen Kon- stellation erschiene es stossend und prozessökonomisch nicht zielführend, wenn Bezugspersonen unabhängig von den Gesuchstellenden das Verfah- ren dennoch weiterführen dürften. Bezugspersonen können nach dem Ge- sagten an der Beschreitung des Verfahrens nur ein mittelbares, von der ge- suchstellenden Person abgeleitetes Interesse haben (s. vorstehend E. 2.1.). 2.7 Folglich erblickt das Bundesverwaltungsgericht keine triftigen Gründe, die gegen die Überführung der Argumente des EuGH zur akzesso- rischen Parteistellung von Bezugspersonen (s. vorstehend E. 2.4) in das

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schweizerische Recht sprechen würden. Auch begründen die Ausführun- gen zur mittelbaren respektive akzessorischen Parteistellung von Bezugs- personen im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit einen genügend ernsthaften und sachlichen Grund für eine Änderung der Rechtsprechung. Somit ist das in BVGE 2014/1 geschaffene Präjudiz dahingehend zu präzi- sieren, als dass eine Bezugsperson im Bereich der Schengen-Visa nicht – zumindest alleinstehend, will heissen ohne die gesuchstellende Person – materiell beschwert ist. Dadurch erübrigt sich auch die Frage nach ihrer formellen Beschwer (Art. 48 Abs. 1 Bst. a. VwVG). Dies bedeutet, dass die Praxis zur Parteistellung der Bezugsperson im schengenrechtlichen Visumverfahren in Ausübung des den entsprechen- den Mitgliedstaaten zugestandenen Spielraums zur Umsetzung ihrer inner- staatlichen Verfahren inskünftig wie folgt zu ändern ist: Um die Verfah- rensführung im Einspracheverfahren übernehmen zu können, muss eine Bezugsperson wahlweise eine der folgenden Bedingungen erfüllen. In ei- ner ersten Variante kann sie sich mit einer Generalvollmacht oder einer auf ein bestimmtes Verfahren bezogenen Teilvollmacht der Gesuchstellenden gemäss Art. 11 VwVG als deren Rechtsvertretung ausweisen, wodurch sie selbst aber jedwede Parteistellung verliert. Als zweite Variante kann sie die Einsprache zusammen mit den Gesuchstellenden, das heisst akzessorisch, mitunterzeichnen. Das Einhalten einer dieser Bedingungen ist von der Vor- instanz zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Einsprache zu prüfen; bei Nichterfüllen beider Varianten ist vom SEM bei der Bezugsperson eine Bevollmächtigung einzufordern (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung kann grundsätzlich auf Beschwerdeebene analog angewendet werden; sie gilt auch für den Fall, dass eine Bezugsperson erst vor dieser Instanz in das Verfahren eingreifen möchte. Reicht sie auf Ebene des Einsprachever- fahrens eine Generalvollmacht zu den Akten, gilt sie bereits als bevoll- mächtigt. Falls die Bezugsperson jedoch im Einspracheverfahren nur mit einer auf das dortige Verfahren beschränkten Teilvollmacht auftritt, muss sie sich für das Beschwerdeverfahren erneut bevollmächtigen lassen res- pektive kann sie wiederum durch das Mitunterzeichnen der Beschwerde- schrift akzessorische Parteistellung erlangen. 2.8 Dessen ungeachtet dürfen aus unvorhersehbaren, unangekündig- ten Rechtsprechungsänderungen den Parteien keine Nachteile entstehen (vgl. Art. 9 BV; s. auch BGE 149 IV 135 E. 3). Der Grundsatz von Treu und Glauben vermittelt einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstige, be- stimmte Erwartungen begründendes behördliches Verhalten (vgl. zum

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Ganzen etwa BGE 143 V 95 E. 3.6.2; 137 II 182 E. 3.6.2, je m.H.; ferner MATTHIAS KRADOLFER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 9 N. 82 ff.). 2.9 Zur Parteistellung des Beschwerdeführers im Einspracheverfah- ren ist in casu Folgendes festzuhalten: Die Auslandsvertretung hat den Visumantrag der Gesuchstellerin mit For- mular-Verfügung abgelehnt. Daraufhin machte der Beschwerdeführer als ihre Bezugsperson in eigenem Namen eine als « erneuter Antrag » be- zeichnete Eingabe an die Vorinstanz ([...]). Mit direkt an den Beschwerde- führer adressiertem Schreiben forderte die Vorinstanz ihn zur Entrichtung eines Kostenvorschusses auf und nahm damit die Eingabe implizit als Ein- sprache entgegen. Dabei führte sie aus, die Eingabe sei unterschrieben be- ziehungsweise mit einer entsprechenden Vollmacht versehen ([...]). Eine Bevollmächtigung der Gesuchstellerin für den Beschwerdeführer wurde jedoch weder mit der erwähnten Eingabe eingereicht noch befindet sich eine solche in den Akten. Vor diesem Hintergrund wäre die dem Neffen der Gesuchstellerin, in seiner Rolle als Gastgeber, von der Vorinstanz zu- gestandene unabhängige Parteistellung gemäss Praxisänderung nicht zulässig und die angefochtene Verfügung aufzuheben (vgl. MARANTELLI- SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 48 N. 7). Da aber die hiesige Praxisände- rung des Gerichts nicht vorab angekündigt worden war und sie zu einer etwas restriktiveren, für die Parteien ungünstigeren Ausgangslage führen kann, gilt es hier, die Parteistellung des Beschwerdeführers zu schützen und die ehemalige Praxis weiterhin auf seinen Fall anzuwenden. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer die Aktivlegitimation im hiesigen Ver- fahren zuzusprechen ist. 2.10 Aufgrund der Rechtsmitteleingabe ist im Übrigen auf ein fortbe- stehendes Rechtsschutzinteresse zu schliessen, auch wenn der Zeitpunkt des ursprünglich geplanten Aufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz mittlerweile verstrichen ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.11 Das vorliegende Urteil ergeht gemäss Art. 21 Abs. 2 VGG in Fünferbesetzung.

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11.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026