Datenschutz. Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht 2024 IV/2

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2024 IV/2 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. A. gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht B-915/2022 vom 3. April 2024 Datenschutz. Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht. Art. 13 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 26, Art. 27 VwVG. aArt. 23 Abs. 1 FINMAG. Art. 8, Art. 9 aDSG.

  1. Umfang und Zweck des Akteneinsichtsrechts nach VwVG im Ver- gleich zum Auskunftsrecht nach DSG. In datenschutzrechtlichen Verfahren ist das Auskunftsrecht lex specialis zum Akteneinsichts- recht (E. 4.2–4.4).
  2. Das Auskunftsrecht nach DSG ist auf die Personendaten der ge- suchstellenden Person begrenzt, weshalb Personendaten Dritter und Sachdaten nicht offenzulegen sind (E. 6). Protection des données. Droit d'accès et droit de consulter des pièces. Art. 13 al. 2, art. 29 al. 2 Cst. Art. 26, art. 27 PA. aArt. 23 al. 1 LFINMA. Art. 8, art. 9 aLPD.
  3. Etendue et but du droit de consulter des pièces selon la PA compa- rativement au droit d'accès selon la LPD. Dans la procédure pré- vue par le droit de la protection des données, le droit d'accès est une lex specialis par rapport au droit de consulter des pièces (consid. 4.2–4.4).
  4. Le droit d'accès selon la LPD se limite aux données personnelles de la personne requérante, raison pour laquelle les données per- sonnelles de tiers et les données matérielles ne doivent pas être divulguées (consid. 6). Protezione dei dati. Diritto d'accesso e diritto di esaminare gli atti. Art. 13 cpv. 2, art. 29 cpv. 2 Cost. Art. 26, art. 27 PA. Vart. 23 cpv. 1 LFINMA. Art. 8, art. 9 vLPD.
  5. Portata e scopo del diritto di esaminare gli atti ai sensi della PA rispetto al diritto d'accesso previsto dalla LPD. Nei procedimenti in materia di protezione dei dati, il diritto d'accesso configura una

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lex specialis rispetto al diritto di esaminare gli atti (consid. 4.2– 4.4). 2. Il diritto d'accesso ai sensi della LPD è limitato ai dati personali della persona richiedente per cui dei dati personali di terzi e dati materiali non devono essere divulgati (consid. 6).

A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) war bis Ende 2015 bei einer Bank beschäftigt. Am 8. Januar 2021 ersuchte er bei der Vorinstanz, der Eidge- nössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) um « vollständige Offenlegung und die Zustellung von Kopien sämtlicher über [ihn] in der Datensamm- lung Gewähr (Watchlist) vorhandenen Daten » sowie um Mitteilung, ob Gründe existierten, die gewissen zukünftigen Tätigkeiten entgegenstün- den. Am 16. Februar 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund eines Untersuchungsberichts, gestützt auf eine interne Untersuchung durch seine ehemalige Arbeitgeberin, in der Datensamm- lung Gewähr eingetragen sei. Sie stellte ihm jene Teile des Untersuchungs- berichts zu, die sich ihres Erachtens auf ihn selbst bezogen oder die auf die Herkunft der Daten und den Sachzusammenhang der Daten des Beschwer- deführers schliessen liessen, während sie Daten mit Bezug auf Dritte oder « allgemeine Ausführungen ohne Bezug zu ihm (sog. Sachdaten) » ge- schwärzt hatte. Sie teilte sodann mit, dass der Eintrag selbst keine Aussage über die Gewähr des Beschwerdeführers impliziere. Mit Eingabe vom 1. April 2021 stellte der Beschwerdeführer ein Lö- schungs- und Auskunftsbegehren bei der Vorinstanz. Er ersuchte diese zu begründen, weshalb er nicht über den Eintrag informiert worden sei, be- stritt die Zulässigkeit der Aufnahme des Untersuchungsberichts in die Da- tensammlung Gewähr sowie die darin gegen ihn erhobenen Vorwürfe und rügte die von der Vorinstanz vorgenommene Schwärzung des Untersu- chungsberichts als zu extensiv. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 wies die Vorinstanz das Löschungs- begehren des Beschwerdeführers und das Gesuch um Zustellung des voll- ständigen Untersuchungsberichts ohne Abdeckungen ab und trat auf das Gesuch um Zustellung aller Anhänge und Beilagen zum Untersuchungsbe- richt nicht ein. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 ficht der Beschwerdeführer die Verfü- gung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an.

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Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1.3 Die Vorinstanz vertritt die Meinung, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf Herausgabe des ungeschwärzten Untersuchungsberichts als « Beweisantrag » in Verbindung mit Art. 26 VwVG begründe, führe dies zu einer unzulässigen Ausweitung des Streitgegenstandes. Der Be- schwerdeführer habe das Auskunftsbegehren zum Untersuchungsbericht nach Art. 8 f. aDSG (AS 1993 1945) als selbstständigen Eventualantrag neben dem hauptsächlichen Löschungsbegehren gestellt und nun in den Hauptantrag vor Bundesverwaltungsgericht überführt. Vor der Vorinstanz habe er diesen Antrag nicht als verfahrensrechtlichen Beweisantrag ge- stellt. 1.4 Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allen- falls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich vorab aus den Beschwerdeanträgen ergibt. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegen- stand verengen oder um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätz- lich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteile des BVGer B-5497/2021 vom 12. Dezember 2023 E. 2; B-5441/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 3.1 je m.w.H.). 1.5 Ausgehend vom Gesuch vom 1. April 2021 stellte der Beschwer- deführer die Anträge auf Löschung des ihn betreffenden Eintrags in der Datensammlung Gewähr sowie eventualiter die Zustellung des unge- schwärzten Untersuchungsberichts und von dessen Anhängen und Beila- gen. Weiter verlangte er Auskunft explizit nach Datenschutzgesetz. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorin- stanz die ihrer Meinung nach gemäss Datenschutzgesetz mögliche Aus- kunft erteilt hat. Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wies sie sowohl das Begehren auf Löschung als auch das Eventualbegehren auf Zustellung des ungeschwärzten Untersuchungsberichts ab beziehungswei- se trat, soweit die Zustellung aller Anhänge respektive Beilagen betref- fend, darauf nicht ein. Mit dem Hauptbegehren der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des

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rechtlichen Gehörs, mit der Weisung, ihm den Untersuchungsbericht in- klusive aller Anhänge und Beilagen zur uneingeschränkten Einsicht und Stellungnahme zuhanden der Datensammlung Gewähr zuzustellen. Der Beschwerdeführer verbindet diesen Aufhebungsantrag mit dem Be- gründungselement einer angeblichen Gehörsverletzung, welche, seinem Wortlaut nach, allein im Verfahren vor der Vorinstanz behoben werden sol- le, indem dem Beschwerdeführer die verlangte Einsicht und Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt werde. Es ist entgegen den Äusserungen der Vorinstanz nicht ersichtlich, dass und inwiefern dieser Aufhebungsantrag mit gerügter Verfahrensverletzung ausserhalb des Anfechtungsobjektes lä- ge oder den Streitgegenstand erweitern würde. Der Streitgegenstand wird durch die Begehren definiert, vorliegend durch den bereits vorinstanzlich gestellten Antrag auf Löschung und den Antrag auf Einsicht, unabhängig von den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, auf die sich der Beschwer- deführer beruft (vgl. Urteil des BVGer B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 1.3.2). Diese können für die Streitgegenstandbestimmung zwar hilfs- weise herangezogen werden, aber nur hinsichtlich allenfalls auslegungs- bedürftiger Rechtsbegehren. Die Rechtsmittelbehörde ist weder an die rechtliche Begründung einer Vorinstanz noch an jene, die von den Parteien vorgetragen wird (Art. 62 Abs. 4 VwVG), gebunden. Entsprechend wen- det sie das Recht von Amtes wegen an (vgl. BGE 131 II 200 E. 4.2 sowie E. 2.2 hiernach). 1.6 Die Vorinstanz ist auf einen Teil der vorinstanzlich beantragten Begehren, nämlich soweit die Zustellung der Anhänge und Beilagen zum Untersuchungsbericht verlangt werden, nicht eingetreten. In diesem Um- fang wäre ein Nichteintretensentscheid angefochten. Das Bundesverwal- tungsgericht würde insoweit nur die Frage prüfen, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Folglich könnte nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer B-5337/2022 vom 12. April 2023 E. 3 m.w.H.). Der Streitgegenstand bliebe auf die Eintretensfrage be- schränkt. Auf materielle Begehren wäre nicht einzutreten (vgl. BGE 149 IV 205 E. 1.4; 132 V 74 E. 1.1 sowie Urteil des BVGer B-7115/2013 vom 9. März 2015 E. 1.4 m.w.H.). Soweit der beschwerdeführerische Hauptan- trag die Zustellung der Anhänge und Beilagen des Untersuchungsberichts betrifft, wäre er nur, aber immerhin, in dem Sinne zu prüfen, als die Vorin- stanz im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers anzuweisen wäre, die

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Notwendigkeit der Zustellung der Anhänge und Beilagen zu prüfen und darüber zu entscheiden. Indessen zeigt sich bei näherem Hinsehen, dass die Vorinstanz das Aus- kunfts- bzw. Einsichtsgesuch in Bezug auf die Anhänge und Beilagen zum Untersuchungsbericht materiell im Wesentlichen gleichbehandelte und im Ergebnis auch gleich darüber entschied, sodass die angefochtene Verfü- gung vom Inhalt her, was letztlich entscheidend ist (BGE 132 V 74 E. 2), auch diesbezüglich als ein Sach- und nicht als ein Prozessentscheid zu qua- lifizieren ist (vgl. hierzu E. 4.6 hiernach). 1.7 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und In- halt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts beurteilt sich bei Fehlen anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich nach jenem materiellen Recht, das bei Verwirklichung des massgeblichen Sach- verhalts Gültigkeit hatte (vgl. BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 143 II 297 E. 5.3.3; 140 V 136 E. 4.2.1; Urteil des BGer 9C_648/2022 vom 9. Januar 2024 E. 6.1), während in verfahrensrechtlicher Hinsicht grund- sätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). Wäh- rend der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwal- tungsgericht traten per 1. September 2023 das neue DSG (SR 235.1) und die neue Datenverordnung FINMA vom 4. Mai 2023 (SR 956.124) in Kraft. Soweit die nachfolgend zitierten Erlasse des Datenschutzgesetzes sowie der Datenverordnung FINMA zur Anwendung kommen, ist zu be- achten, dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat und die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2022 datiert. Soweit erforderlich, ist ihre Rechtmässigkeit somit nach den Vorgängererlassen zu beurteilen (aDSG in der Fassung vom 1. März 2019 [AS 2019 625] und aDatenverordnung-FINMA, [AS 2011 4363], in der Fassung vom 1. Dezember 2019 [AS 2019 3511]), was im Falle des Datenschutzgesetzes in Art. 70 DSG auch explizit so vor- gesehen ist.

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2.2 Der im Beschwerdeverfahren geltende Grundsatz der Rechtsan- wendung von Amtes wegen verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Im Einklang damit steht die Bestimmung, wonach das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz wie bereits erwähnt nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Be- gründung bestätigen kann (Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). 3. 3.1 Die Vorinstanz bearbeitet im Rahmen der Aufsicht gemäss dem Finanzmarktaufsichtsgesetz und den übrigen Finanzmarktgesetzen Perso- nendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, und regelt dazu die Einzelheiten (aArt. 23 Abs. 1 FINMAG [SR 956.1]). Sie führt zu diesem Zweck die Datensammlung Gewähr, in der Daten enthalten sind, die für die Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erforderlich sind (Art. 1 Bst. a aDatenverordnung-FINMA). Bei der Datensammlung Gewähr handelt es sich um ein Persönlichkeitsprofil nach aDSG (vgl. BGE 143 I 253 E. 4.4) und den Betroffenen stehen (unter den entsprechenden Voraussetzungen) die datenschutzrechtlichen Rechte zu, darunter das Auskunftsrecht nach Art. 8 aDSG und das Berichtigungs- oder Vernichtungsrecht nach Art. 5 und Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG (vgl. BGE 143 I 253 E. 4.7). Umstritten ist, ob – über die bereits nach Art. 8 aDSG gewährte Einsicht in den Untersuchungsbericht hinaus – gestützt auf das Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 VwVG eine weitergehende Offenlegung hätte stattfinden sol- len, und eventualiter, ob der Untersuchungsbericht – und damit der soweit ersichtlich einzig hierauf beruhende Eintrag des Beschwerdeführers – aus der Datensammlung Gewähr zu löschen sei. 3.2 Diesbezüglich rechtfertigt sich eine Vorbemerkung zur Tragweite des vorliegenden Verfahrens. Wie die Vorinstanz in der Verfügung aus- führlich begründet ([...]), ist die Aufnahme in die Datensammlung Ge- währ für sich genommen noch mit keiner Aussage über die Gewähr ver- knüpft (Art. 1a aDatenverordnung-FINMA), sondern laut Bundesgericht eine « Vorstufe » für eine allfällige, in einem entsprechenden Verfahren

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anzuordnende Massnahme (BGE 143 I 253 E. 4.1). Zwar erfolgt die Auf- nahme in die Datensammlung Gewähr aufgrund von der Vorinstanz erblickter Verdachtsmomente und führt ein Eintrag für die Betroffenen zu einer « ungünstigeren Ausgangslage zur Weiterführung oder Wiederauf- nahme einer Erwerbstätigkeit » mit Gewährsposition. Um ein solches Verfahren geht es in casu aber nicht. Trotzdem ist ein Eintrag in die Daten- sammlung Gewähr nach höchstrichterlicher Konzeption mit einem schwe- ren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Be- troffenen verbunden (vgl. BGE 143 I 253 E. 4.8). Demnach führt weder die Aufnahme des Beschwerdeführers in die Datensammlung Gewähr noch das von ihm gestellte Löschungsbegehren dazu, dass er sich ausser- halb des ursprünglichen datenschutzrechtlichen Verfahrens befindet, denn auch das Löschungsbegehren wäre, wie sich aus den nachfolgenden Erwä- gungen ergibt, nur datenschutzrechtlich begründbar. Demnach befindet sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht in einem Gewährs- oder sons- tigen finanzmarktrechtlichen Verfahren, sondern es ist einzig das vorlie- gende Verfahren datenschutzrechtlicher Natur zu beurteilen. 3.3 Nach dem Gesagten wird zunächst das Hauptbegehren des Beschwerdeführers um Zurückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz aufgrund einer angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs beurteilt werden. Laut Beschwerdeführer ergebe sich diese Verletzung aus dem Umstand, dass sich der Umfang der ihm zu gewährenden Einsicht nicht aus Art. 8 aDSG, sondern aus Art. 26 VwVG (sogleich E. 4) ergebe. Sollte sich diese Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet erweisen, wäre an- schliessend zu beurteilen, ob gestützt auf Datenschutzrecht eine weiter- gehende Offenlegung erforderlich ist (nachfolgend E. 6) oder ob in Gut- heissung seines Eventualbegehrens sein Eintrag aus der Datensammlung Gewähr zu löschen ist (nachfolgend E. 5). 4. Der Beschwerdeführer möchte gestützt auf das Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 f. VwVG eine umfangmässig weitergehende Einsicht in den Unter- suchungsbericht erreichen, als ihm dies die Vorinstanz gestützt auf Art. 8 f. aDSG gewährt hat. Nachfolgend gilt es, das Verhältnis dieser Rechts- grundlagen zu klären, um den Umfang der Einsicht zu bestimmen. 4.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vorinstanz verkenne in der angefochtenen Verfügung die Tragweite seines Begehrens um Zustellung des Untersuchungsberichts samt Anhängen und Beilagen sowie Gelegenheit zur Stellungnahme. Es sei unzutreffend, wenn sie ge- stützt auf das Datenschutzrecht die Einsicht verweigere, denn es gehe nicht

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mehr nur um ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren. Mit dem Lö- schungsantrag befinde er sich vielmehr in einem Verwaltungsverfahren. Weil dieses nach Art. 25 Abs. 4 aDSG den Bestimmungen des Verwal- tungsverfahrensgesetzes unterstehe, gelange auch das Recht auf Aktenein- sicht (Art. 26 VwVG) zur Anwendung. Es seien grundsätzlich der gesamte Untersuchungsbericht und auch die Anhänge und Beilagen offenzulegen, und nur ausnahmsweise – beim Vorliegen konkreter Geheimnisse – könne die Einsicht eingeschränkt werden (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Solche Ver- weigerungsgründe seien nicht erkennbar oder jedenfalls nicht derart über- wiegend, dass sie die Verweigerung einer vollständigen Einsicht rechtfer- tigen könnten. Die Vorinstanz ist dagegen der Meinung, sich korrekterweise auf das Datenschutzrecht gestützt zu haben. Der Beschwerdeführer habe das Aus- kunftsbegehren als materiellen Eventualantrag gestellt und nicht als pro- zessuales Einsichtsbegehren im Rahmen des Löschungsantrags. Es habe demnach nach diesem selbstständig und gestützt auf das materielle Daten- schutzrecht geprüft werden müssen, zumal der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Datenschutzrecht bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Löschungsbegehrens gerade keinen Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Zudem unterliege der ver- waltungsverfahrensrechtlichen Akteneinsicht nur, was Bestandteil der Ak- ten sei. Der Beschwerdeführer habe sich in einem datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Rechtmässigkeit der Bearbeitung seiner Perso- nendaten befunden und entsprechend nur Einsicht in die Akten, die zu je- nem Verfahren gehörten – also in die ihm entsprechend offengelegten Per- sonendaten –, nicht aber in den übrigen Inhalt des Untersuchungsberichts. 4.2 Im Allgemeinen ist anerkannt, dass das Auskunftsrecht nach Art. 8 aDSG und das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht selbststän- dige Ansprüche sind, die grundsätzlich nebeneinander bestehen, je ver- schiedenen Zielen dienen und unterschiedlich weit gehen können (vgl. BGE 139 V 492 E. 3.2; 126 I 7 E. 2c; 125 II 473 E. 4a). Der sich aus dem Datenschutzrecht ergebende Anspruch erfasst sämtliche Personendaten der betroffenen Person und besteht im Gegensatz zum Akteneinsichtsrecht unabhängig von einem konkreten Interesse oder Fallbezug. Vor diesem Hintergrund befassen sich Praxis (vgl. statt vieler BGE 139 V 492 E. 3.2) und Lehre (vgl. etwa WALDMANN/ OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 26 N. 25 m.w.H.) im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Auskunftsrecht und Akteneinsichtsrecht hauptsächlich

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damit, unter welchen Umständen sich eine Partei neben dem Akten- einsichtsrecht innerhalb oder ausserhalb eines Verfahrens auch auf daten- schutzrechtliche Ansprüche stützen kann. Im vorliegenden Fall ist nun aber zu prüfen, wie es sich im umgekehrten Fall verhält. 4.3 Im Folgenden ist die je zum Akteneinsichts- und zum Auskunfts- recht entwickelte Praxis darzustellen, denn ihre Tragweite ist praxisge- mäss vor dem Hintergrund ihrer unterschiedlichen Zielsetzungen zu be- trachten (vgl. BGE 139 V 492 E. 3.2; 138 III 425 E. 4.3). 4.3.1 Das Akteneinsichtsrecht ist Ausdruck und Konkretisierung der allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum rechtli- chen Gehör (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2; 129 I 249 E. 3), das einerseits der Sachaufklärung dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht beim Erlass eines Entscheids bildet, welcher in die Rechtsstel- lung des Einzelnen eingreift (vgl. statt vieler BGE 140 I 99 E. 3.4; BVGE 2015/10 E. 3.3). Der Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah- ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.; zum Ganzen auch Urteil des BVGer B-404/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.1). Es dient mithin dazu, der betroffenen Person die sachverhaltliche Grund- lage für das weitere prozessuale Vorgehen zu verschaffen. Inhaltlich um- fasst das Akteneinsichtsrecht sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, unabhängig davon, ob sie im Einzelnen für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 147 II 227 E. 5.4.7 m.w.H.). 4.3.2 Das Datenschutzrecht ist demgegenüber Ausdruck und Kon- kretisierung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, das sich aus Art. 13 Abs. 2 BV ergibt (vgl. BGE 148 I 233 E. 3.1; 144 II 77 E. 5.2; 143 I 253 E. 3.3; 138 II 346 E. 3.2; 136 II 508 E. 6.3.1; BVGE 2012/14 E. 4.1) und insbesondere auch vor dem Missbrauch persönlicher Daten schützt (vgl. BGE 147 I 463 E. 6.4; 129 I 232 E. 4.3.1; 128 II 259 E. 3.2; grundlegend BGE 113 Ia 1 E. 4b/bb). In diesem Bereich garantiert es, dass – grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen tatsächlich sind – jede Person gegenüber fremder, staat- licher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen be- stimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden dürfen (vgl. BGE 147 I 346 E. 5.3.1; 146 I 11

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  1. 3.1.1; 145 IV 42 E. 4.2; 144 I 126 E. 4.1; 144 II 91 E. 4.4; 142 II 340
  2. 4.2; 140 I 2 E. 9.1; 138 II 346 E. 8.2; 129 I 232 E. 4.3.1; BVGE 2012/14
  3. 4.1 je m.w.H.). Die Zweckrichtung scheint demnach, wie in der

erwähnten Praxis betont, zwischen dem Akteneinsichtsrecht und dem

Datenschutzrecht grundsätzlich verschieden.

4.3.3 Das Auskunftsrecht nach Art. 8 aDSG ist ebenso primär ein Insti-

tut zur Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes (vgl. BGE 138 III 425

E. 5.3; 120 II 118 E. 3b). Es dient aber insbesondere auch dazu, die betrof-

fene Person in die Lage zu versetzen, ihre übrigen Datenschutzrechte (wie

etwa einen Anspruch auf Berichtigung, einen Bestreitungsvermerk, ein

Löschungsbegehren etc.) wahrzunehmen (vgl. BGE 148 II 349 E. 4.4).

Gemäss Art. 4 aDSG muss die Bearbeitung von Personendaten verhältnis-

mässig sein (Abs. 2) und sie darf nur zum Zweck erfolgen, der bei der

Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder ge-

setzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Das aDSG verbietet daher ein über-

schiessendes Sammeln von Personendaten auf Vorrat und verlangt, dass

nur diejenigen Daten erhoben und gespeichert werden, die eine Behörde

zur Erfüllung ihrer Aufgabe objektiv benötigt (vgl. Art. 3 Abs. 1 aDaten-

verordnung-FINMA). Erst das Auskunftsrecht ermöglicht der betroffenen

Person, die Einhaltung dieser materiellen Grundsätze des Datenschutzes

zu überprüfen und ihre Rechte wahrzunehmen (vgl. BGE 147 II 408

E. 6.3; 144 I 126 E. 8.3.7; 139 V 492 E. 3.2; 125 II 473 E. 4b).

4.4 Das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht haben nach dem

Gesagten einen unterschiedlichen Umfang (vorstehend E. 4.3.1 und 4.3.2),

erweisen sich im Bereich des Datenschutzes aber betreffend Zielsetzungen

als gleichgerichtet: Wie das Akteneinsichtsrecht im allgemeinen Verfah-

rensrecht dient im datenschutzrechtlichen Kontext das Auskunftsrecht da-

zu, der betroffenen Person die inhaltlichen Grundlagen zu verschaffen, da-

mit sie ihre materiellen Rechte wirksam wahrnehmen kann (vorstehend

E. 4.3.1 und 4.3.3). Innerhalb des Datenschutzrechts stimmen die Zweck-

bestimmung des Akteneinsichtsrechts und des Auskunftsrechts somit

überein. Berücksichtigt man, dass vorliegend (ausschliesslich) ein daten-

schutzrechtliches Verfahren zur Diskussion steht (vorstehend E. 3.2) zeigt

sich, dass es sich bei den erwähnten, vom Akteneinsichtsrecht nach

Art. 26 f. VwVG geschützten Mitwirkungsmöglichkeiten (vorstehend

E. 4.3.1) in der Sache auch nur um solche handeln kann, die sich wie das

Auskunftsrecht nach Art. 8 f. aDSG (vorstehend E. 4.3.3) auf die Einhal-

tung der materiellen Grundsätze des Datenschutzrechts beziehen.

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4.4.1 Der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende verfas- sungsmässige Anspruch auf Akteneinsicht wird im Bereich des Daten- schutzrechts durch das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht wahrgenom- men. Daran ändert auch der Verweis in Art. 25 Abs. 4 aDSG, wonach sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richtet, nichts. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf diese Bestimmung berufen, um die spezialgesetzlichen Beschränkungen des Datenschutzrechts zu umgehen (vgl. BGE 138 III 425 E. 5.5 und E. 4.4.2 hiernach). Die Vorinstanz ist in der vorliegend gegebenen Situation – wo sich die Frage nach dem Akten- einsichtsrecht gemäss Art. 26 VwVG einzig innerhalb eines Auskunfts- oder Löschungsverfahrens nach aDSG stellen könnte – nicht gehalten, über die bereits offengelegten Personendaten des Beschwerdeführers hi- naus eine weitergehende Einsicht in den Untersuchungsbericht zu gewäh- ren. 4.4.2 Wenn in einem datenschutzrechtlichen Verfahren weitergehende Akteneinsichtsrechte bestünden, wäre dies auch systemwidrig. Im Nor- malfall ist das Akteneinsichtsrecht in ein Verwaltungsverfahren einge- bettet, in dem hinsichtlich der materiellen Interessen ein schutzwürdiges Interesse erforderlich ist. Unter Umständen besteht nach der Praxis auch ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens ein Anspruch auf Akteneinsicht, wofür ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse erforderlich ist (vgl. BGE 147 II 227 E. 5.4.5.2; 129 I 249 E. 3; STEPHAN C. BRUNNER, in: Kommen- tar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 20 m.w.H.). Durch dieses Erfordernis eines schutzwürdigen Interesses wird die Akteneinsicht sachlich begrenzt. Demgegenüber ist ein solches Interesse für ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. BGE 138 III 425 E. 5.5). Das Auskunftsbegehren kann sich auf beliebige Datenbestände be- ziehen, denn es begründet gegebenenfalls auch die Pflicht, eine Negativ- meldung zu erstatten, wenn keine Daten der betroffenen Person bearbeitet werden (vgl. Urteil des BVGer A-5113/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.1.1). Es bestimmt seinen Verfahrensgegenstand damit weitgehend autonom und unabhängig von jeglichen Interessen. Würde ein solches Verfahren jedes Mal zu einem umfassenden Akteneinsichtsrecht (vorstehend E. 4.3.1) führen, bestünde damit eine im Ergebnis vorausset- zungslose und unbeschränkte Akteneinsicht. Zudem würden die Art. 8 f. aDSG ihres Sinnes beraubt, weil sie vollständig durch Art. 26 f. VwVG überlagert würden, die automatisch zur Anwendung gelangten, weil die datenschutzrechtlichen Verfahren auch Verwaltungsverfahren sind. Damit im Einklang steht die etablierte Praxis, wonach es unstatthaft sei, das

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Datenschutzrecht missbräuchlich (insb. für prozessuale, aber auch für an- dere datenschutzfremde Zwecke) einzusetzen (vgl. BGE 138 III 425 E. 5.5). 4.5 Abschliessend ist klarzustellen, dass sich diese Ausführungen einzig auf die gegenwärtige Konstellation beziehungsweise Situation be- ziehen, in welcher der Beschwerdeführer unabhängig von einem eigentli- chen Verwaltungsverfahren seine datenschutzrechtlichen Rechte wahr- nimmt. Sobald die Vorinstanz – unerheblich aus welchen Gründen – eine konkrete Gewährsprüfung des Beschwerdeführers vornimmt, wäre ein entsprechendes eigenständiges Verwaltungsverfahren gegeben und müss- ten dem Beschwerdeführer die sich aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG) fliessenden Mitwirkungsrechte und da- mit auch die dafür erforderliche (vorstehend E. 4.3.1) umfassendere Ak- teneinsicht (Art. 26 ff. VwVG) eingeräumt werden, was die Vorinstanz auch selbst explizit so festhält ([...]). 4.6 Nichts anderes gilt schliesslich betreffend das Begehren des Be- schwerdeführers um Zustellung der (ungeschwärzten) Anhänge und Bei- lagen zum Untersuchungsbericht, auf welches die Vorinstanz nicht einge- treten ist. Diese stellt sich einerseits auf den Standpunkt, das Begehren um Zustellung der Anhänge und Beilagen zum Untersuchungsbericht liege ausserhalb des Streitgegenstandes ([...]). Sie bringt andererseits aber ebenso vor, sie habe die Anhänge und Beilagen des Untersuchungsberichts dem Beschwerdeführer bereits, ähnlich wie im Fall des Untersuchungsbe- richts, in geschwärzter Form zugestellt ([...]). Es bleibt unklar, welche Be- gründung die Vorinstanz für das Nichteintreten anführen möchte. Das Nichteintreten der Vorinstanz und die Begründung hierzu, mithin die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zur ebenfalls verlangten Aus- kunft und Einsicht in den Untersuchungsbericht selbst, überzeugen nicht. Soweit der Beschwerdeführer, wie zum Untersuchungsbericht selbst, auch für die Anhänge und Beilagen ein weitergehendes Einsichtsrecht geltend macht, als ihm dies die Vorinstanz bereits gewährt hat, liegt seine Rüge zum Antrag auf Aufhebung und Rückweisung vor, welcher ohne Weiteres innerhalb des Streitgegenstandes liegt. Die Vorinstanz hätte demnach auf das Begehren eintreten und dieses korrekterweise abweisen müssen. Im Ergebnis ändert sich dadurch, dass die Vorinstanz in diesem Punkt auf das Gesuch nicht eingetreten ist, statt das Begehren wie für den Unter- suchungsbericht abzuweisen, für den Beschwerdeführer aber nichts. Denn entgegen dem Anschein, den die Nichteintretensformulierung weckt, hat

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die Vorinstanz das Zustellungsbegehren bezüglich Anhänge und Beilagen zum Untersuchungsbericht, wie bereits in den Eintretenserwägungen er- wähnt (vgl. E. 1.6), materiell gleich wie das analoge Begehren zum Unter- suchungsbericht behandelt. Sie hat in diejenigen Beilagen und Unterlagen Einsicht gegeben, die ihrer Meinung nach in persönlichem oder sachli- chem Zusammenhang zum Beschwerdeführer stehen, mithin Sach- und Personendaten geschwärzt, welche nicht in diesem Zusammenhang ste- hen. Entsprechend unterscheidet sich auch die von der Vorinstanz vorge- tragene Begründung hinsichtlich der Ablehnung der Zustellung der unge- schwärzten Anhänge und Beilagen zum Untersuchungsbericht nicht rechtswesentlich von jener, die die Vorinstanz zur Abweisung des Antrags auf weitergehende Auskunft und Einsicht in den Untersuchungsbericht vorbringt. Aufgrund der bisherigen Ausführungen zum datenschutzrechtlich ein- geschränkten Auskunftsrecht hinsichtlich des Untersuchungsberichts (E. 4.4 ff.) steht fest, dass deren ungeschwärzte Herausgabe weder gestützt auf die Parteistellung in diesem Verfahren noch aufgrund der Bestimmun- gen von Art. 26 ff. VwVG verlangt werden kann. 4.7 Im Weiteren kann auch dem im Verlaufe des Beschwerdeverfah- rens gestellten prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Heraus- gabe des ungeschwärzten Untersuchungsberichts durch das Bundesver- waltungsgericht im Rahmen der Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren ([...]) nicht stattgegeben werden. Der Beschwerdeführer hat zwar offen- sichtlich Parteistellung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren und die in- frage stehende Beilage wurde auch in diesem Verfahren eingereicht. Den- noch befindet er sich nach wie vor im Verfahren betreffend Auskunft in die Datensammlung Gewähr, weshalb auf die Ausführungen in E. 4.4 ff. verwiesen werden kann. Im Übrigen kann auch auf die Praxis des Bundes- gerichts hingewiesen werden, wonach aufgrund der Parteieigenschaft allein kein Anspruch per se auf Einsicht in Dokumente besteht, da und so- weit die Frage des Zugangs zu diesen Akten gerade den eigentlichen Streit- gegenstand des Verfahrens darstellt (Urteil des BGer 1C_277/2016 vom 29. November 2016 E. 2.1). Davon wäre auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht Datenschutzrecht angewandt hat und dass eine Verletzung des Aktenein- sichtsrechts des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist.

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Indes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis der Akten, die dem Beschwerdeführer nicht voll- ständig offengelegt wurden und auch in diesem Verfahren nicht offenzule- gen sind. Dieses Vorgehen entspricht ebenfalls der Praxis des Bundesge- richts (vgl. BGE 138 I 6 E. 2.1; 128 I 167 E. 3.1 je m.w.H.). 5. Zu prüfen bleibt, ob das Datenschutzrecht eine weitergehende Offenle- gung erlaubt (E. 6) oder ob das Eventualbegehren des Beschwerdeführers um Löschung des Untersuchungsberichts gutzuheissen ist. 5.1 Das zweitgenannte Eventualbegehren begründet der Beschwer- deführer ausschliesslich mit der unterlassenen Gewährung des Aktenein- sichtsrechts. Weil nach den bisherigen Ausführungen bereits erstellt ist, dass für eine über das Auskunftsrecht nach Datenschutzgesetz hinausge- hende Akteneinsicht gestützt auf Art. 26 VwVG kein Raum besteht, kann beziehungsweise muss das Begehren vorab und dahingehend beantwortet werden, dass gestützt auf diese Grundlage selbstredend auch keine Lö- schung verlangt werden kann. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes we- gen an, befindet über zulässige Begehren und ist nicht an die Begründung der Beschwerde gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. vorstehend E. 2.2). Es prüft deshalb im Rahmen des Löschungsbegehrens immerhin, ob der Untersuchungsbericht zu Recht als Grundlage für den Eintrag des Be- schwerdeführers in die Datensammlung Gewähr dienen kann. Ausgehend vom Löschungsantrag betreffend den Untersuchungsbericht stellt sich die Frage, ob der Eintrag des Beschwerdeführers (allein) auf der Grundlage des Untersuchungsberichts, welcher als solcher ebenfalls Teil des Eintrags sei, Bestand haben kann, mithin aus der Sicht des Beschwer- deführers, ob der Untersuchungsbericht zu Recht als Grundlage für den Eintrag in die Datensammlung Gewähr dienen kann oder als solcher zu löschen ist, womit auch der Eintrag des Beschwerdeführers als solcher zu löschen wäre (weil der Untersuchungsbericht die einzige Grundlage für den Eintrag darstellt). 5.2.1 In seinen Eingaben im Vorfeld der angefochtenen Verfügung be- streitet der Beschwerdeführer zusammengefasst die Zuverlässigkeit des Untersuchungsberichts, da er nie befragt worden sei oder keine Stellung- nahme dazu habe abgeben können. Er bezeichnete die darin gegen ihn er- hobenen Vorwürfe als unzutreffend und führte aus, aufgrund der extensi- ven Schwärzungen könne er diese auch nicht nachvollziehen oder ihnen

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etwas entgegnen. Zudem sei er niemals über den Untersuchungsbericht in- formiert worden und nach dem damals geltenden Recht sei die Aufnahme interner Berichte in die Datensammlung Gewähr nicht vorgesehen gewe- sen. Ausserdem sei anzunehmen, dass seine ehemalige Arbeitgeberin die Untersuchung darauf angelegt habe, alle Missstände auf ihn abzuwälzen. Der Untersuchungsbericht und der darauf beruhende Eintrag in der Daten- sammlung Gewähr seien mithin bundesrechtswidrig und umgehend zu löschen, eventualiter sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, zu den Vor- würfen Stellung zu nehmen. Für Letzteres benötige er aber vorgängig voll- ständige Einsicht in den Untersuchungsbericht. 5.2.2 Die Vorinstanz bot im Vorfeld der angefochtenen Verfügung an, mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers die Eingabe vom 1. April 2021 sowie eine allfällige ergänzende Stellungnahme als Bestreitungsver- merk nach Datenschutzgesetz in die Datensammlung Gewähr aufzu- nehmen. Im Rahmen eines allfälligen formellen Gewährsverfahrens würde sie diesen Vermerk beiziehen und allenfalls auch die weitergehende Offen- legung des Untersuchungsberichts prüfen. In der angefochtenen Ver- fügung selbst führte die Vorinstanz aus, die Datensammlung Gewähr be- ruhe auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage und sei vom Bundesgericht zwar als schwerer Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung, der aber gesetzeskonform sei, beurteilt worden. Der Untersuchungsbericht erfülle die bundesgerichtlichen Kriterien. Er sei zwar nicht in einem kon- tradiktorischen Verfahren entstanden, sei aber trotzdem im Sinne der Rechtsprechung ausreichend belastbar. Entsprechend sei er nicht aus der Datensammlung Gewähr zu löschen. Eine Informationspflicht habe nicht bestanden, da der Bericht vor Inkrafttreten der entsprechenden Verord- nungsbestimmung in die Datensammlung Gewähr aufgenommen worden sei. Auch der Umfang der dem Beschwerdeführer gewährten Einsicht sei korrekt, denn gestützt auf das Datenschutzrecht habe sie nur die Personen- daten des Beschwerdeführers offenlegen müssen, nicht aber Sachdaten oder Personendaten Dritter. Sie habe zudem den Kontext der offengelegten Informationen kenntlich gemacht. Für eine weitergehende Offenlegung biete das Datenschutzrecht keine Grundlage und eine solche sei auch auf- grund des Amtsgeheimnisses und zum Schutz der Privatsphäre Dritter nicht möglich. 5.2.3 In materieller Hinsicht sind neben dem aDSG einschlägige Son- derbestimmungen mit Datenschutzcharakter in anderen Bundesgesetzen zu beachten. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere für das Finanzmarktaufsichtsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen,

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insbesondere die aDatenverordnung-FINMA zu (vgl. BGE 143 I 253 E. 3.3). Der Gesetzgeber kann in bereichsspezifischen Rechtsgrundlagen von gewissen allgemeinen Prinzipien oder Wertungen des Datenschutz- rechts abweichen. Soweit aber nicht eine abschliessende spezialgesetzli- che Norm vorliegt, müssen die Bundesorgane die allgemeinen Bestim- mungen von Art. 4 ff. aDSG beachten. Schliesslich sind die Grundsätze des Datenschutzgesetzes auch bei der Auslegung bereichsspezifischer Normen zu berücksichtigen (vgl. BGE 126 II 126 E. 5b und 5c; BVGE 2012/14 E. 4.3 m.w.H.). 5.2.4 Im bereits vorstehend und auch von der Vorinstanz erwähnten Ur- teil BGE 143 I 253 (gefällt am 22. März 2017) hatte das Bundesgericht bereits Gelegenheit, die Datenbearbeitung durch die Vorinstanz unter dem hier einschlägigen datenschutzrechtlichen Blickwinkel zu beurteilen. Es gelangte dabei zum Schluss, dass die Datensammlung Gewähr ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestim- mung sowie ein Persönlichkeitsprofil sei und daher einer formell-gesetz- lichen Grundlage bedürfe (E. 4.8). Eine ausreichende Grundlage liege mit aArt. 23 FINMAG im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Gewähr in weiteren Finanzmarktgesetzen vor (E. 6.5.2), solange es sich bei den in die Datensammlung Gewähr aufgenommenen Informationen um « erhärtete Angaben zur Person in Verbindung mit zuverlässigen Daten zur Geschäfts- tätigkeit » handle, wozu Daten « aus mit Parteirechten verbundenen Ver- fahren [...] oder aus weiteren zuverlässigen Quellen » zählten (E. 6.5.3). Es beurteilte auch die (damalige Fassung der) aDatenverordnung-FINMA als gesetzeskonform (E. 7.2.2). Die angefochtene Verfügung gibt diese Rechtsprechung korrekt wieder und steht damit grundsätzlich im Ein- klang. Zu beachten ist freilich, dass nach diesem Urteil eine Anpassung der aDatenverordnung-FINMA vorgenommen wurde, die insbesondere ei- ne Pflicht zur Information der Beaufsichtigten über erfolgte Einträge in die Datensammlung Gewähr vorsah (Art. 5a aDatenverordnung-FINMA) so- wie die Liste zulässiger Inhalte in Art. 3 aDatenverordnung-FINMA an- passte. Vor diesem Hintergrund ist die Verfügung der Vorinstanz zu beur- teilen. 5.2.5 Die Ausführungen und Einordnungen der Vorinstanz sind im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die Qualifikation des Untersuchungsbe- richts als zuverlässige Quelle im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nachvollziehbar. Die Durchsicht des ungeschwärzten Untersuchungsberichts durch das Bundesverwaltungsgericht zeigt, dass

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der Bericht – entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers – er- kenntlich nicht auf blossen Verdachtsmomenten oder auf einer versuchten Schuldzuweisung an ihn beruht. Vielmehr sind die Erkenntnisse des Berichts auf Belege abgestützt und betreffen neben dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von Akteuren. Der Untersuchungsbericht darf damit als zuverlässige Quelle im Sinne der höchstrichterlichen Praxis eingestuft werden. Damit ist lediglich die Zulässigkeit des Eintrags des Beschwerde- führers auf Grundlage dieses Berichts angesprochen und selbstverständ- lich nichts darüber gesagt, ob der Untersuchungsbericht inhaltlich korrekt oder vollständig ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach nur ein mit Parteirechten ausgestattetes Verfahren zuverlässige Daten im Sinne dieser Rechtsprechung produzieren könne, ignoriert die Praxis des Bun- desgerichts, wonach, wie soeben ausgeführt (vorstehend E. 5.2.4), aus- drücklich auch « weitere zuverlässige Quellen » zuzulassen seien. Dem- nach erfüllt der Untersuchungsbericht die in BGE 143 I 253 aufgestellten Kriterien und erweist sich seine Aufnahme in die Datensammlung Gewähr im Grundsatz als bundesrechtskonform. Allerdings qualifizierte das Bun- desgericht in der zitierten Rechtsprechung die Liste in Art. 3 aDatenver- ordnung-FINMA als abschliessend. Es ist unklar, ob der Untersu- chungsbericht schon vor Inkrafttreten der neuen Fassung der Liste mit der Revision der aDatenverordnung-FINMA vom 16. August 2017 (Inkraft- treten am 15. September 2017; vgl. vorstehend E. 5.2.4 am Ende) in die Datensammlung Gewähr aufgenommen wurde; zumindest im Zusammen- hang mit der Informationspflicht (dazu sogleich E. 5.2.7) führt die Vorin- stanz selbst jedoch solches aus (vgl. vorstehend E. 5.2.2). Diesfalls wäre der Untersuchungsbericht für eine gewisse Zeit unrechtmässig in der Datensammlung Gewähr enthalten gewesen. Somit wäre der Untersu- chungsbericht und mit ihm der Eintrag des Beschwerdeführers nach altem Recht aus der Datensammlung Gewähr zu löschen gewesen. 5.2.6 Jedenfalls seit Inkrafttreten der neuen Fassung der Verordnung entspricht der Untersuchungsbericht aber einer zulässigen Dokumenten- kategorie und darf mithin in die Datensammlung Gewähr aufgenommen werden. Da die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch auf eine vollständige Datengrundlage der potenziell gewährsrelevanten Dokumen- te abstellen können muss (vgl. BGE 143 I 253 E. 6.5.2), hätte sie, selbst bei einer zwischenzeitlichen Löschung, entsprechend spätestens ab dem 15. September 2017 den Untersuchungsbericht bei der Bank (erneut) be- schaffen und (wiederum) in die Datensammlung Gewähr einfügen können (Art. 5 aDatenverordnung-FINMA). Entsprechend kann die Möglichkeit einer zeitweisen unzulässigen Datenbearbeitung nicht zur Gutheissung des

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pro futuro wirkenden Löschungsbegehrens führen, auch wenn insoweit ei- ne vorübergehende Rechtswidrigkeit vorgelegen haben könnte. 5.2.7 Zutreffend ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, dass er nicht über den Eintrag informiert wurde. Die mangelnde Information wurde schon im erwähnten BGE 143 I 253 E. 4.7 scharf kritisiert. Die Vorinstanz stellt sich zwar wie erwähnt auf den Standpunkt, dass der die Informations- pflicht verbriefende Art. 5a aDatenverordnung-FINMA, der ebenfalls am 15. September 2017 in die Verordnung aufgenommen wurde, zum Zeit- punkt der Aufnahme noch nicht in Kraft gewesen sei. Dies ist insofern un- erheblich, als sich eine Informationspflicht ohnehin aus Art. 18a aDSG er- geben hätte; eine Einschränkung der Informationspflicht nach Art. 18b aDSG ist (betreffend die Personendaten des Beschwerdeführers selbst) nicht ersichtlich. Diese Verletzung der Informationspflicht kann letztlich aber ebenfalls nicht zur Löschung des Eintrags führen, der nach dem Ge- sagten für die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (vgl. BGE 143 I 253 E. 6.5.2) und durch die mangelnde Information auch nicht unrichtig wird. So hat auch das Bundesgericht das Unterlassen der Information zwar als Hinweis auf die Schwere des Eingriffs genommen, aber daraus für sich genommen noch keinen Anspruch auf Löschung des Eintrags abgeleitet (BGE 143 I 253 E. 4.7). Entsprechend ergibt sich, dass die Information – wenn sie zeitlich rechtens erfolgt wäre –, wie sich in den vorstehenden Ausführungen gezeigt hat, nichts am Eintrag geändert hätte. Die unterbliebene Information des Beschwerdeführers begründet aber ebenfalls eine Rechtswidrigkeit. 6. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen gestützt auf Art. 8 aDSG und Art. 6 aDatenverordnung-FINMA Auskunft erteilt. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Meinung, die Schwärzungen der Vor- instanz seien exzessiv. Eine Durchsicht des dem Bundesverwaltungs- gericht vorliegenden ungeschwärzten Untersuchungsberichts (vorstehend E. 4.8) und ein Vergleich mit dem geschwärzten Untersuchungsbericht, wie er dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, lässt keine nicht offen- gelegten Personendaten des Beschwerdeführers erkennen. Die von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen können trotzdem als weit- gehend bezeichnet werden und es ist einzuräumen, dass die Lektüre und das Verständnis des Untersuchungsberichts in der dem Beschwerdeführer vorliegenden Form erschwert sind. Allerdings dienen die Schwärzungen, wie die Vorinstanz ausführt, insbesondere dem Schutz von Sach- und Personendaten von Drittpersonen. Das Datenschutzrecht verschafft dem

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Beschwerdeführer nur einen Anspruch auf Auskunft über seine eigenen Personendaten. Die Vorinstanz ist nicht zuletzt aufgrund der Amtsgeheim- nispflicht (Art. 14 FINMAG) gehalten, auf Dokumenten, die der Auskunft dienen, Sach- oder Personendaten Dritter, zum Beispiel wie in casu mittels Schwärzungen, unkenntlich zu machen. Im vorliegenden rein datenschutz- rechtlichen (vgl. vorstehend E. 3.2) Verfahren bezweckt das Auskunfts- recht nicht, den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, den Unter- suchungsbericht eines Dritten vollständig zu verstehen, um dazu um- fassend Stellung nehmen zu können. Dies wäre (unter Vorbehalt allfälliger Geheimhaltungsinteressen nach Art. 27 VwVG) nur im Rahmen eines all- fälligen Gewährsverfahrens möglich (vorstehend E. 4.5). Im vorliegenden Fall geht es nur darum, den Beschwerdeführer über die über ihn vorhan- denen Personendaten bei der Vorinstanz in Kenntnis zu setzen; dieser Zweck wurde sowohl bezüglich des Untersuchungsberichts als auch seiner Anhänge und Beilagen erreicht. Der Beschwerdeführer vermag keine kon- kreten Anhaltspunkte aufzuzeigen, und es sind auch keine solchen ersicht- lich, die einen anderen Schluss nahelegen könnten. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer angeboten, einen Bestreitungs- vermerk in die Datensammlung Gewähr aufzunehmen, welcher in einem allfälligen Gewährsverfahren zu berücksichtigen wäre. Ein Bestreitungs- vermerk kann sich inhaltlich auch darauf beschränken, dass allfällige Vor- halte grundsätzlich bestritten werden oder die Abdeckungen als zu rigoros empfunden werden. Der Beschwerdeführer ist mit der gewährten Einsicht entgegen seinen Ausführungen in der Lage, eine derartige Bestreitung vorzunehmen. Der Umfang der Schwärzungen muss vor diesem Hintergrund hingenom- men werden. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die Führung des Beschwerdeführers in der Datensammlung Gewähr gestützt auf den Unter- suchungsbericht als auch die durch die Vorinstanz erfolgte Auskunfts- erteilung und die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Schwärzun- gen bundesrechtskonform sind. Die Beschwerde ist damit sowohl im Haupt- als auch im Eventualpunkt abzuweisen.

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25.03.2026