Zoll. Tarifeinreihung 2023 III/2
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2023 III/2 Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i.S. A. AG gegen Zoll Nord, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit A-4116/2021 vom 17. November 2023 Zoll. Tarifeinreihung. Vorgehen bei mehreren möglichen Tarifnum- mern. Art. 7 ZG. Art. 1, Art. 4, Anhänge 1 und 2 ZTG. Art. 3 Abs. 1 Bst. a HS-Übereinkommen.
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(nomenclature SH) convenue au niveau international. Cette no- menclature doit être interprétée de manière uniforme par les par- ties contractantes. Y contribuent notamment les règles générales pour l'interprétation du SH, également contraignantes pour la Suisse (consid. 3.1–3.4.4). 2. Lorsqu'une marchandise paraît devoir être classée sous deux ou plusieurs positions tarifaires, il convient d'appliquer la procédure en trois étapes prévue au ch. 3 des règles générales (consid. 3.4.5– 3.7). 3. En l'espèce, ni la première étape (primauté de la position la plus spécifique) ni la seconde (classement d'après la matière ou l'article conférant le caractère essentiel) ne permettent de classer la mar- chandise. C'est donc le troisième critère qui sert de référence (clas- sement dans la position placée la dernière par ordre de numérota- tion; consid. 4–6). Dogana. Classificazione tariffale. Procedura da seguire se entrano in considerazione diverse voci di tariffa. Art. 7 LD. Art. 1, art. 4 e allegati 1 e 2 LTD. Art. 3 cpv. 1 lett. a Con- venzione SA.
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Am 17. August 2020 meldete die Spedition B. AG bei der Zollstelle Aarau eine für die A. AG bestimmte Sendung von 2 Fässern à 200 Liter eines Reinigungsmittels mit Frostschutz für die Scheibenwaschanlage unter der Zolltarifnummer 3820.0000 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Das Institut für Metrologie (METAS) analysierte im Auftrag des Zolls eine Probe der Flüssigkeit und stellte einen Ethanol-Gehalt von 56,3 % fest. Am 16. Dezember 2020 wurde der B. AG mitgeteilt, dass das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG, nachfolgend: Vorinstanz) das fragli- che Produkt unter anderem unter der Bezeichnung « Reinigungsmittel mit Gefrierschutz für die Scheibenwischanlage, mehr als 3 Gew. % VoC ent- haltend » unter der Tarifnummer 3402.2000 eingereiht habe. Mit Beschwerdeentscheid vom 12. August 2021 wies die Zollstelle die Be- schwerde der A. AG gegen diesen Entscheid ab. Gemäss Vorinstanz handle es sich dabei um ein zubereitetes Autoscheibenreinigungsmittel für den Winter: Das Reinigen von Windschutzscheiben von Autos stehe damit klar im Vordergrund, während der Frostschutz (Alkohol) nur zugesetzt werde, damit das Wischwasser im Winter nicht einfriere. Der Anteil an Reini- gungsmitteln habe auf die Klassierung des fraglichen Produkts keinen Ein- fluss. Damit habe sie nach der Tarifnummer 3402.2000 zu erfolgen. Dagegen erhebt die A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be- antragt unter anderem, für das streitbetroffene Produkt sei die Tarifnum- mer 3820.0000 für anwendbar zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 3. 3.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzol- len, der in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.
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3.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksich- tigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungs- vorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (SR 0.632.20, sog. GATT/WTO-Abkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des Internatio- nalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte Sys- tem zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11, nachfol- gend: HS-Übereinkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. zum Ganzen: REMO ARPAGAUS, Zollrecht, SBVR, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 569). Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Ge- neraltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gül- tigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay- Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950, 1004 f.; s. auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Überein- kommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich ver- einbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (statt vieler: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.2; A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2; A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2). 3.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundes- rechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Ver- weis (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen beim BAZG eingesehen oder im Internet abgerufen werden (< www.bazg.admin.ch > bzw. < www.tares.ch >). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlen- der Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu
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(statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil A-5562/2019 E. 2.3; BEUSCH/ SCHNELL LUCHSINGER, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich?, Zollrevue 1/2017 S. 12; COTTIER/HERREN, Zollgesetz, 2009, Einleitung N. 96 ff.). 3.4 3.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. dazu vorne E. 3.2) – darunter die Schweiz – sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unter- nummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwen- den, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter ver- pflichtet, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternum- mern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Ab- schnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des HS- Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2663/2021 E. 2.4.1; A-5562/2019 E. 2.4.1; A-3485/2020 E. 2.4.1 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.1). 3.4.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grund- lage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegen- über der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweize- rische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zu- kommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle ande- ren Rechtsanwender nach dem sogenannten Anwendungsgebot massge- bendes Recht darstellen (vgl. Art. 190 BV), ist diesfalls das Bundesver- waltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2663/2021 E. 2.4.2; A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.2; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2; s. auch ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578). 3.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 8 Abs. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen unter anderem die « Avis de classement » (nachfolgend: Einreihungsavise) und die « Notes explicatives du Système Harmonisé »
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(nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation [WZO]) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a–c i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn zwingende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. BGE 147 II 441 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglich- keit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einrei- hungsavise zu veranlassen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die Oberzolldirektion zum Beispiel zusätz- lich sogenannte schweizerische Erläuterungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter < www.tares.ch > abgerufen werden. Die schweizeri- schen Erläuterungen und Entscheide sind als Dienstvorschriften (ARPA- GAUS, a.a.O., Rz. 579) beziehungsweise Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen statt vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; Urteile A-5145/2021 E. 3.5.3; A-5204/2019 E. 2.5.1). 3.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewandten « Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems » (nachfolgend: AV), welche mit den « All- gemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems » des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Zif- fer 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Num- mern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestim- mung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich beziehungsweise staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgen- de Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifie- rung ermöglicht hat (Urteile A-5145/2021 E. 3.5.4; A-5204/2019 E. 2.5.4; A-3485/2020 E. 2.4.4). Das Gleiche gilt nach Ziffer 6 AV für die Tarif- einreihung einer Ware in die Unternummern (vgl. Urteil A-5562/2019 E. 2.4.4).
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3.4.5 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Num- mern in Betracht, so ist gemäss Ziffer 3 AV wie folgt zu verfahren: 3 a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Num- mern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Num- mern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer gemisch- ten oder zusammengesetzten Ware oder nur auf einen Teil der Artikel im Falle von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammen- stellungen bezieht, sind jedoch im Hinblick auf diese Ware oder diesen Artikel als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung aufweist. 3 b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestand- teilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusam- menstellungen, deren Einreihung nicht nach der Vorschrift 3 a) erfol- gen kann, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. 3 c) Ist die Einreihung nach den Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht mög- lich, so ist die Ware der in der Nummerierung zuletzt genannten glei- chermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge an- zuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziffer 3 b AV ist nur dann anzu- wenden, wenn die Vorschrift der Ziffer 3 a AV für die Einreihung keine Lösung gebracht hat und so weiter (vgl. die Erläuterungen zu den « All- gemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems [AV] », Ziff. I zu Ziff. 3 AV; abrufbar über die Tares-Webseite des BAZG, https://xtares.admin.ch/ > Erläuterungen > Vorbemerkungen, nachfolgend: Erläuterungen AV; vgl. auch Urteile des BVGer A-3485/2020 E. 2.4.7; A-6248/2018 E. 3.4.6; A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.2). 3.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffen- heit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt wor- den ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustel- len, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (statt vieler: Urteile A-5145/2021 E. 3.5.5; A-5204/2019 E. 2.5.5). Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Ver- wendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeich- nung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hin- weisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile A-2663/2021 E. 2.5; A-3485/2020 E. 2.4.5).
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3.6 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müs- sen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zoll- verwaltungen der anderen Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens tun. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist an die Tarifentscheide ausländi- scher Zollbehörden oder Gerichte formell nicht gebunden, kann aber aus- ländische Entscheidungen berücksichtigen, soweit diese sachlich und rechtlich überzeugen (Urteile A-2663/2021 E. 2.6; A-5562/2019 E. 2.6; A-5204/2019 E. 2.6; A-3485/2020; E. 2.5; BEUSCH/SCHNELL LUCHSIN- GER, a.a.O., S. 18). 3.7 3.7.1 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der streitbetroffenen Einfuhren am 17. August 2020 beziehungsweise zwi- schen dem 8. März 2021 und dem 14. Juli 2021 ([...]) – soweit vorliegend interessierend – Folgendes zu entnehmen: VI Erzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industrien 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zuberei- tete Wachse, Putzmittel, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modellier- massen, Dentalwachse und Zubereitungen zu zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips 3402 Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Sei- fen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (ein- schliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend [...]: 3402.2000 Zubereitungen in Aufmachungen für den Ein- zelverkauf 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie 3820.0000 Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereite- te Flüssigkeiten zum Enteisen 3.7.2 Den Anmerkungen zu den Kap. 34 und 38 ist für den vorliegen- den Fall nichts Einschlägiges zu entnehmen. 3.7.3 3.7.3.1 Den Erläuterungen zur Tarifnummer 3402, Ziffer II, ist – soweit vorliegend interessierend – Folgendes zu entnehmen:
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II. Grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel
(einschliesslich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete
Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend [...]
Zu dieser Gruppe gehören drei Arten von Zubereitungen:
mittel) und zubereitete Reinigungsmittel auf der Grundlage von
Seife oder andern [sic] organischen grenzflächenaktiven Stoffen.
Hierher gehören zubereitete Waschmittel, zubereitete Waschhilfs-
mittel und gewisse zubereitete Reinigungsmittel. Diese verschie-
denen Zubereitungen bestehen in der Regel aus Hauptbestandtei-
len und einem oder mehreren Nebenbestandteilen, wodurch sie
sich insbesondere von den unter Abschnitt A hiervor beschriebe-
nen grenzflächenaktiven Zubereitungen unterscheiden.
Die Hauptbestandteile bestehen entweder aus synthetischen orga-
nischen grenzflächenaktiven Stoffen, aus Seifen oder aus einem
Gemisch dieser Erzeugnisse.
Die Nebenbestandteile bestehen aus:
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Es handelt sich insbesondere um:
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Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob das Produkt (...) in die Tarifnum- mer 3402.2000 oder aber in die Tarifnummer 3820.0000 einzureihen ist. 4.1 4.1.1 Die Zusammensetzung des Produkts ist vorliegend nicht um- stritten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin besteht die streitbe- troffene Flüssigkeit zu 30–40 % aus Wasser, zu 50–60 % aus Alkohol, zu 5–10 % aus Glykol, zu 0,7 % aus grenzflächenaktiven Stoffen (« surfac- tants »), zu <1 % aus Parfüm und zu <0,01 % aus Farbstoffen ([...]). Der relativ hohe Alkoholgehalt wird durch den Prüfbericht des METAS bestä- tigt ([...]). Die Vorinstanz geht zudem ebenfalls davon aus, dass die Flüs- sigkeit einen Bestandteil von 0,7 % an grenzflächenaktiven Stoffen hat ([...]). 4.1.2 Auch die Aufmachung des Produkts ist nicht umstritten. Das streitbetroffene Produkt befindet sich in Fässern à 200 Liter und ist für Garagenbetriebe bestimmt. Die Aufbringung des Produkts auf die Wind- schutzscheiben von Fahrzeugen erfolgt mittels der Scheibenwaschanlage. (...) 4.2 Die Vorinstanz ist zusammengefasst der Auffassung, das streitbe- troffene Produkt sei in Anwendung der Ziffer 3b AV in die Tarifnummer 3402.2000 (« Organische grenzflächenaktive Stoffe [ausgenommen Sei- fen]; grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel [ein- schliesslich Waschhilfsmittel] und zubereitete Reinigungsmittel, auch Sei- fe enthaltend [...]») einzureihen. Der wesentliche Charakter des Produkts könne im vorliegenden Fall anhand der Bedeutung eines Bestandteils in Bezug auf seine Verwendung bestimmt werden. Gemäss den Angaben auf den Fässern handle es sich um ein Scheibenwischwasser mit integriertem Frostschutz. Es handle sich in erster Linie um ein Reinigungsmittel für Windschutzscheiben für den Winter. Das Reinigen der Scheiben stehe klar im Vordergrund, während der Frostschutz (Alkohol) nur zugesetzt werde, um das Einfrieren des Wischwassers im Winter zu verhindern. Die bean- tragte Einreihung in die Tarifnummer 3820.0000 (« zubereitete Gefrier- schutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen ») sei daher abzu- lehnen. 4.3 Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, das Produkt sei in die Tarifnummer 3820.0000 einzureihen. Der wesentliche Charakter des Produkts (...) entscheide sich anhand der Zusammensetzung. Das Pro- dukt enthalte 50–60 % Ethanol und lediglich einen Anteil von 0,7 % an
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grenzflächenaktiven Stoffen / surfactants, das heisst mehrheitlich Frost- schutz und nur in einem absolut vernachlässigbaren Rahmen Reinigungs- mittel. Gemäss der Ziffer 3b AV, so weiter die Beschwerdeführerin, hätte das Produkt anhand der nachgewiesenen Rezeptur der Tarifnummer 3820.2000 zugewiesen werden müssen. Selbst bei einer Tarifierung nach Ziffer 3a AV oder Ziffer 3c AV hätte die Tarifnummer 3820.0000 ange- wandt werden müssen. 4.4 Die Ziffer 3 AV kommt nur zur Anwendung, wenn für die Einrei- hung einer Ware zwei oder mehr Nummern in Betracht kommen (vgl. E. 3.4.5). Das Bundesverwaltungsgericht prüft demgemäss in einem ersten Schritt, ob vorliegend gemäss dem Wortlaut der Tarifnummern und der Abschnitts- oder Kapitelanmerkungen sowohl eine Einreihung in die Tarifnummer 3420 wie auch in die Tarifnummer 3820 in Betracht kommt (nachfolgend E. 5.2 und 5.3). Falls dies zu bejahen ist, prüft das Gericht in einem zweiten Schritt, in welche der zwei gleichermassen in Betracht kommenden Tarifnummern das Produkt in Anwendung der Ziffer 3 AV einzureihen ist (nachfolgend E. 6). 5. 5.1 Für die Tarifeinreihung einer Ware sind der Wortlaut der Num- mern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren AV, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend (Ziff. 1 AV; vgl. E. 3.4.4). Der für die Ausle- gung relevante Wortlaut richtet sich dabei nach den Vertragssprachen des HS, welches in englischer und französischer Sprache vereinbart worden ist, wobei beide Texte gleichermassen rechtsverbindlich sind (vgl. Unter- schriften des HS-Übereinkommens; Urteile A-2663/2021 E. 4.2; A-5562/2019 E. 4.3.2). Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Ein- reihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (vgl. E. 3.5). 5.2 5.2.1 Unter die Tarifnummer 3402 fallen unter anderem « zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend » (vgl. E. 3.7.1). In der englischen und französischen Sprachversion werden übereinstimmend damit die Be- griffe « cleaning preparations, whether or not containing soap » bezie- hungsweise « préparations de nettoyage, même contenant du savon » ver-
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wendet (vgl. < www.wcoomd.org > Topics > Nomenclature and Classifi- cation of Goods > Instruments and Tools > HS Nomenclature 2017 Edition
HS Nomenclature 2017 Edition, read more > 0634-2017E/0634-2017F). Den Erläuterungen zur Tarifnummer 3402 ist zu entnehmen, dass der Be- griff « Reinigungsmittel » im Sinne dieser Tarifnummer Zubereitungen mit unterschiedlichen chemischen Zusammensetzungen erfasst (vgl. E. 3.7.3.1). Erfasst sind sowohl « zubereitete Reinigungsmittel auf der Grundlage von Seife oder andern organischen grenzflächenaktiven Stoffen » wie auch « zubereitete Reinigungsmittel oder Entfettungsmittel, andere als solche auf der Grundlage von Seife oder organischen grenz- flächenaktiven Stoffen ». Der Verwendungszweck der Zubereitungen wird dabei in den Erläuterungen hervorgehoben. So werden etwa zubereitete Reinigungsmittel auf der Grundlage von Seife oder anderen organischen grenzflächenaktiven Stoffen « zum Reinigen von Böden, Fenstern oder an- dern Oberflächen verwendet ». 5.2.2 Das streitbetroffene Produkt wird in der französischen Sprachver- sion ([...]) und der portugiesischen Sprachversion ([...]) ausdrücklich als Reinigungsmittel für Windschutzscheiben bezeichnet (vgl. E. 4.1.2). Auch in der deutschen Bezeichnung ([...]) wird eine reinigende Wirkung ange- deutet (...). Ausserdem wird auf der Etikette unter anderem auf die reini- gende Wirkung des Produkts hingewiesen ([...]). Es handelt sich somit um ein Produkt, welches (auch) zur Reinigung (von Windschutzscheiben) ver- wendet wird. 5.2.3 Das Produkt enthält unbestrittenermassen lediglich 0,7 % grenz- flächenaktive Stoffe (« surfactants »). Unter die Tarifnummer 3402 fallen jedoch auch Reinigungsmittel, deren Grundlage nicht Seife oder organi- sche grenzflächenaktive Stoffe sind (vgl. E. 5.2.1). Den Erläuterungen sind keine zwingenden Anforderungen hinsichtlich der chemischen Zu- sammensetzung der Reinigungsmittel zu entnehmen (vgl. Ziff. II Bst. B der Erläuterungen zur Tarifnummer 3402, « Diese verschiedenen Zuberei- tungen bestehen in der Regel aus Hauptbestandteilen und einem oder meh- reren Nebenbestandteilen » und auch Ziff. II Bst. C derselben, [...]; Her- vorhebungen durch das BVGer; vgl. E. 3.7.3.1). Der geringe Bestandteil an grenzflächenaktiven Stoffen spricht demnach für sich genommen nicht gegen eine Einreihung in die Tarifnummer 3402. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin wendet ein, es handle sich beim streit- betroffenen Produkt nicht um ein (Sommer-)Reinigungsmittel (also eine seifenartige Wasserlösung), sondern lediglich um ein Frostschutzmittel,
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mit welchem die Windschutzscheibe im Winter « gewaschen/gespült » würde ([...]). Diesbezüglich kann ihr nicht gefolgt werden. Das Produkt wird (u.a.) als Reinigungsmittel angepriesen und entfaltet unbestrittener- massen (auch) eine reinigende Wirkung (vgl. E. 5.2.2). Es kann somit grundsätzlich als « zubereitetes Reinigungsmittel » im Sinne der Tarif- nummer 3402 angesehen werden. 5.2.5 Zusammengefasst kommt eine Einreihung des streitbetroffenen Produkts in die Tarifnummer 3402 in Betracht. 5.3 5.3.1 Unter die Tarifnummer 3820 fallen « Zubereitete Gefrierschutz- mittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen » (vgl. E. 3.7.1). In der englischen und französischen Sprachversion werden übereinstimmend da- mit die Begriffe « Anti-freezing preparations and prepared de-icing fluid » beziehungsweise « Préparations antigel et liquides préparés pour dégi- vrage » verwendet (vgl. < www.wcoomd.org > Topics > Nomenclature and Classification of Goods > Instruments and Tools > HS Nomenclature 2017 Edition > HS Nomenclature 2017 Edition, read more > 0638-2017E/ 0638-2017F). Gemäss den Erläuterungen sind dieser Tarifnummer « zubereitete Gefrier- schutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (insbesondere Mischungen auf der Grundlage von Glycolderivaten) » zuzuordnen (vgl. E. 3.7.3.2). 5.3.2 Das streitbetroffene Produkt entfaltet wegen der Bestandteile an Alkohol (50–60 %) sowie Glykol (5–10 %) unbestrittenermassen frost- schützende Wirkung ([...]). Auf diese Wirkung wird auch sowohl in den Produktebezeichnungen wie in der Beschreibung auf der Etikette aus- drücklich hingewiesen (vgl. E. 4.1.2). Eine Einordung als « zubereitetes Gefrierschutzmittel » in die Tarifnummer 3820 kommt somit – wie die Vorinstanz zu Recht anerkennt – ebenfalls in Betracht. 6. Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Be- tracht, so ist gemäss der Ziffer 3 AV zu verfahren. Die darin genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziffer 3 b AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vor- schrift der Ziffer 3 a AV für die Einreihung keine Lösung gebracht hat und so weiter (vgl. E. 3.4.5).
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6.1 Gemäss Ziffer 3 a AV geht die Nummer mit der genaueren Wa- renbezeichnung den Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor (vgl. E. 3.4.5). 6.1.1 Gemäss den Erläuterungen zu den AV ist es nicht möglich, starre Grundsätze festzulegen, nach denen bestimmt werden kann, ob eine Num- mer die Waren genauer bezeichnet als eine andere; man kann jedoch ganz allgemein sagen, dass eine Nummer, die eine bestimmte Ware namentlich bezeichnet, genauer ist als eine Nummer, die ein ganzes Warengebiet um- fasst. Eine Warenbezeichnung ist zudem dann genauer, wenn sie eine Ware klarer, präziser und vollständiger beschreibt (Erläuterungen AV zur Vor- schrift 3 a, a.a.O., Ziff. IV zu Ziff. 3a). 6.1.2 Vorliegend werden sowohl in der Tarifnummer 3402 (« zuberei- tete Reinigungsmittel ») wie auch in der Tarifnummer 3820 (« zubereitete Gefrierschutzmittel ») die Waren namentlich genannt. Eine genauere be- ziehungsweise allgemeinere Warenbezeichnung ist nicht auszumachen. Die Vorschrift Ziffer 3 a AV bringt demnach keine Lösung. 6.2 Gemäss Ziffer 3 b AV werden Mischungen, Waren, die aus ver- schiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, deren Einreihung nicht nach der Vorschrift 3 a erfolgen kann, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann (vgl. E. 3.4.5). 6.2.1 Gemäss den Erläuterungen zu Ziffer 3 b AV ist das Merkmal, das den wesentlichen Charakter bestimmt, je nach Art der Ware verschieden. Der Charakter der Ware kann sich zum Beispiel aus der stofflichen Be- schaffenheit oder der Bestandteile, aus der sie zusammengesetzt ist, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder der Bedeu- tung eines Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (Erläu- terungen AV, a.a.O., Ziff. VIII zu Ziff. 3 b). 6.2.2 Das streitbetroffene Produkt besteht zu 50–60 % aus Alkohol und zu 5–10 % aus Glykol und ist somit mengenmässig mehrheitlich aus Be- standteilen zusammengesetzt, die dem Gefrierschutz dienen. Wie die Be- schwerdeführerin überzeugend darlegt, ist das frostschützende Element auch von zentraler Bedeutung für die Verwendung der Ware: Zwar wird das Produkt nicht direkt zur Enteisung der Frontscheibe mithilfe eines Eis- kratzers verwendet. Dank der frostschützenden Eigenschaften verhindert das in die Scheibenwaschanlage gefüllte « Wischwasser » während der Fahrt jedoch ein Kondensieren beziehungsweise Wiedereinfrieren einer
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vorher enteisten Windschutzscheibe ([...]). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Frostschutz von untergeordneter Bedeutung gegenüber der reinigenden Wirkung ist und nur dazu dient, das Einfrieren der Waschanlage zu verhindern. Ob ein « Wischwasser » Frostschutz ent- hält oder nicht, ist zudem von entscheidender Bedeutung für die Abneh- mer, da eine Verwendung einer nicht frostschützenden Zubereitung bei Minustemperaturen zu einer Vereisung der Frontscheiben und einem mas- siven Sicherheitsrisiko während der Fahrt führen würde. Weder aufgrund der Beschaffenheit der Waren noch aufgrund der Verwendung kann dem- nach geschlossen werden, dass (nur) die reinigenden Bestandteile der Zu- bereitung ihren massgeblichen Charakter verleihen. Gleichzeitig ist der Vorinstanz jedoch beizupflichten, dass auch dem Reinigungseffekt trotz des mengenmässig kleinen Bestandteils an grenzflächenaktiven Stoffen keine bloss untergeordnete Bedeutung zukommt. So dient die Scheiben- waschanlage, in welche das Produkt eingefüllt wird, in erster Linie der Reinigung der Windschutzscheiben (vgl. dazu die Definition bei Duden: « [zusammen mit den Scheibenwischern zu benutzende] Vorrichtung an Kraftfahrzeugen zum Aufspritzen von Wasser auf die Windschutz- oder Heckscheibe zum Reinigen verschmutzter Scheiben », < www.duden.de/ rechtschreibung/Scheibenwaschanlage >, abgerufen am 27.10.2023). Von einem Produkt, das als Reinigungsmittel für Windschutzscheiben ange- priesen wird und in die Scheibenwaschanlage eingefüllt wird, wird erfah- rungsgemäss erwartet, dass es auch im Winter der Entfernung von Schmutzpartikeln (etwa Rückständen von Streusalz) dient. Für die Ver- wendung der streitbetroffenen Ware sind demnach auch die reinigenden Bestandteile von wesentlicher Bedeutung. Mit anderen Worten lässt sich kein einzelner Stoff oder Bestandteil ermitteln, der dem streitbetroffenen Produkt seinen massgeblichen Charakter verleiht. 6.2.3 Zusammengefasst führt auch die Anwendung der Ziffer 3 b AV zu keiner Lösung. 6.3 Gemäss Ziffer 3 c AV ist die Ware der in der Nummernfolge zu- letzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzu- weisen, wenn die Einreihung nach den Vorschriften 3 a und 3 b nicht mög- lich ist (vgl. E. 3.4.5). 6.3.1 Die Anwendung der Ziffer 3 c AV führt im vorliegenden Fall zur Einreihung in die Tarifnummer 3820, da diese im HS nach der Tarifnum- mer 3420 genannt wird.
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6.3.2 6.3.2.1 Dieses Ergebnis deckt sich mit der Einreihungsavise « Konzen- triertes Gefrierschutzmittel », welche ebenfalls auf die Tarifnummer 3820 lautet (vgl. E. 3.7.4). Das darin beschriebene Produkt ist mit Bezug auf seine Zusammensetzung (« hauptsächlich aus Ethylalkohol [Ethanol] und Wasser bestehend, mit Zusatz einer geringen Menge von anionischen grenzflächenaktiven Stoffen, Methylethylketon, Farbstoff und je nach Formulierung Monoethylenglycol ») mit dem streitbetroffenen Produkt vergleichbar. Jedenfalls wird auch von der Vorinstanz nichts anderes gel- tend gemacht. 6.3.2.2 Die Vorinstanz weist hingegen darauf hin, beim von der genann- ten Einreihungsavise betroffenen Produkt handle es sich « wie es die Be- zeichnung umschreibt, in erster Linie um ein konzentriertes Gefrierschutz- mittel beziehungsweise Enteisungsmittel » ([...]). 6.3.2.3 Es trifft zu, dass die besagte Einreihungsavise ein als « Konzen- triertes Gefrierschutzmittel » bezeichnetes Produkt betrifft. Dieses wird je- doch gemäss der Beschreibung (« Nach der Verdünnung mit Wasser ist es zur Enteisung oder zur Reinigung von Windschutzscheiben bestimmt ») und den Schlagwörtern (« zur Enteisung / zur Reinigung von Windschutz- scheiben / aus Ethylalkohol / Enteiser ») auch zum Reinigen der Wind- schutzscheiben verwendet (vgl. E. 3.7.4). Zudem ist auch das vorliegende Produkt für die Verwendung mit Wasser zu verdünnen (vgl. E. 4.1.2). Die unterschiedliche Bezeichnung der Waren bildet vor dem Hintergrund der vergleichbaren Zusammensetzung und Verwendung der Produkte kein rechtswesentliches Unterscheidungskriterium. Hinzu kommt, dass auch die genannte Einreihungsavise in Anwendung der Ziffer 3c AV erfolgte (vgl. E. 3.7.4). Mit anderen Worten kam auch in jenem Fall eine Einrei- hung in verschiedene Tarifnummern in Betracht und es konnte – wie vor- liegend – kein Stoff oder Bestandteil ermittelt werden, der dem Produkt seinen massgeblichen Charakter verleiht (vgl. E. 6). Weshalb es sich unter diesen Umständen beim beurteilten Produkt « in erster Linie » um ein Ge- frierschutzmittel beziehungsweise Enteisungsmittel gehandelt haben soll, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. 6.3.2.4 Einreihungsavisen werden von der WZO auf Vorschlag des Aus- schusses des HS genehmigt und dienen der einheitlichen Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur. Die Vertragsstaaten haben ihnen bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten (vgl. E. 3.4.3). Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf hin, dass bei zwingenden Gründen (etwa wenn eine von der WZO vorgenommene
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Einreihung mit Blick auf den Wortlaut des Schweizerischen Gebrauchs- tarifs unhaltbar ist oder der Einreihungsvorschlag aufgrund gefestigter wissenschaftlicher Erkenntnisse überholt ist) von diesen abgewichen wer- den kann (vgl. BGE 147 II 441 E. 4.5.3). Sie legt jedoch nicht dar, inwie- fern mit Bezug auf die betroffene Einreihungsavise solche zwingenden Gründe vorliegen könnten. Solche zwingenden Gründe sind für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Die Einreihung des streitbetroffenen Produkts hat somit auch aus diesem Grund in die Tarif- nummer 3820 zu erfolgen. 6.4 Zusammengefasst ist die streitbetroffene Ware in die Tarifnum- mer 3820 einzureihen. Diese Tarifnummer verfügt über keine Unternum- mern. Die exakte Position lautet somit 3820.0000. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, näher auf die Ausführungen der Vorinstanz einzugehen, wonach die streitbetroffenen Fässer à 200 Liter als « in Aufmachungen für den Einzelverkauf » im Sinne der Unternummer 3402.2000 anzusehen sind (vgl. zum Begriff « in Aufmachungen für den Einzelverkauf » im Sin- ne dieser Unternummer: Urteil A-2663/2021 E. 4).