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2022 IV/8 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. TX Group AG gegen Schweizerische Bundesbahnen (SBB) B–6872/2017 vom 22. August 2022 Öffentliche Ausschreibung einer Konzession für die kommerzielle Be- wirtschaftung von Fremdwerbeflächen an Bahnhöfen. Auf das Kon- zessionserteilungsverfahren anwendbare Regeln bei Fehlen einer spe- zialgesetzlichen Ordnung. Art. 5, Art. 8 Abs. 1, Art. 27, Art. 29 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2 BV. Art. 2 Abs. 7 BGBM. Art. 2 Abs. 1 SBBG. Art. 18b PBG. Art. 1 Abs. 2, Art. 20 aBöB. Art. 26 Abs. 3 aVöB.
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Am 23. Februar 2017 publizierten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) die Neuausschrei- bung sämtlicher « Mietverträge in Bezug auf die Fremdwerbung von SBB Immobilien » ab dem Jahr 2019. Insgesamt schrieben die SBB acht Lose aus. Die Lose beinhalten die Bewirtschaftung analoger Plakatwerbeflä- chen in Form von Papierplakaten an Bahnhöfen der Städte Genf, Luzern, Zürich (Los 1) und entsprechender Flächen an den anderen Bahnhöfen schweizweit (Los 2), die Nutzung digitaler Werbeflächen (Los 3; z.B. klei- ne eBoards, ePanels, Escalator ePanels), grosser digitaler Werbeflächen (Los 4; z.B. grosse eBoards, Rail Beamer) und von Megaposter- und In- vestitionswerbeflächen (Los 5) sowie analoge Zuginnen- respektive Zug- aussenwerbung (Lose 6 bzw. 7) und digitale Werbeplattformen (online; Los 8). Der Ausschreibungsgegenstand bestand für alle Lose in der Übertragung des exklusiven Rechts zur Bereitstellung, Vermarktung und Bewirtschaf- tung der Werbeflächen. Als Abgeltung zugunsten der SBB sehen die den Ausschreibungsunterlagen beigelegten Vertragsentwürfe insbesondere eine umsatzunabhängige Mindestmiete sowie eine prozentual vom jährli- chen Umsatz aus der Bewirtschaftung der Flächen abhängige Umsatz- miete vor. In der Folge gingen insgesamt sechs Angebote ein, darunter dasjenige der TX Group AG (damals Tamedia AG) für die Lose 1–5 und das Los 8 sowie dasjenige der Allgemeinen Plakatgesellschaft AG (APG), der bisherigen Nutzerin der Werbeflächen. Die Mietverträge der SBB mit der APG waren mit zehnjähriger Laufzeit auf das Ende des Jahres 2018 befristet. Mit Entscheid vom 1. November 2017 erteilten die SBB der APG (nach- folgend auch: Zuschlagsempfängerin) den Zuschlag unter anderem für die Lose 1–5 (Loskombination). Das Angebot der TX Group AG verwiesen sie auf den zweiten Rang. Zudem entschieden sie sich, das Los 8 (digitale Werbeplattformen) nicht zu vergeben. In ihrem an die TX Group AG ge- richteten Schreiben vom 1. November 2017 führten die SBB aus, deren Angebot und dasjenige der Zuschlagsempfängerin seien aus finanzieller
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Sicht praktisch gleichwertig; ausschlaggebend sei jedoch die qualitative Bewertung der Angebote gewesen, welche zu 40 % gewichtet worden sei. Daraufhin verlangte die TX Group AG eine detailliertere schriftliche Be- gründung. Mit Schreiben vom 17. November 2017 führten die SBB in Be- zug auf die qualitative Bewertung näher aus, aus welchen Gründen die TX Group AG bei den qualitativen Zuschlagskriterien « Geschäftskonzept », « Innovationen » und « Erfahrung » weniger Punkte (Note 3.55) als die Zuschlagsempfängerin (Note 4.13) erhalten habe. Im Debriefing vom 21. November 2017 und mit dem am 23. November 2017 zugestellten Punktevergleich teilten die SBB der TX Group AG die Gesamtbewertung der beiden Angebote wie folgt mit: Beschwerdeführerin Zuschlagsempfängerin Wirtschaftlichkeit (60 %) 4.32 4.18 Qualität (40 %) 3.55 4.13 Gesamtnote 4.01 4.16 Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2017 gelangte die TX Group AG an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, den Entscheid vom
Uneinigkeit besteht zunächst darüber, nach welchen Rechtsgrundlagen die streitbetroffenen Fragen zum Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zu beurteilen und, insbesondere, ob die Regeln des öffentlichen Beschaf- fungsrechts vorliegend (analog) anzuwenden sind. Eine spezialgesetzliche Regelung besteht für das zu beurteilende Verfahren nicht. 3.1 Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, die Anforderun- gen an das Ausschreibungsverfahren für die Vergabe von Konzessionen gingen insgesamt zwar weniger weit als im Beschaffungsrecht. Müsse der Staat aber aufgrund seiner Monopolstellung unter Privaten auswählen, ha- be eine öffentliche Auftraggeberin ein den rechtsstaatlichen Grundsätzen
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genügendes Auswahlverfahren durchzuführen. Daher müssten die Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens wie insbesondere das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot zumindest sinngemäss zur Anwendung ge- langen. Die vergaberechtlichen Grundsätze seien als Ausfluss und Konkre- tisierung der universell in jedem Verfügungs- und Auswahlverfahren zu beachtenden rechtsstaatlichen (Verfassungs-)Grundsätze zu verstehen und zu verallgemeinern. 3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz ist dagegen eine analoge Anwen- dung des öffentlichen Beschaffungsrechts abzulehnen. Das streitbetrof- fene Konzessionsverfahren richte sich einzig nach dem VwVG. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass darüber hinaus die allgemeinen Rechtsgrund- sätze von Art. 5 BV anwendbar seien und dass die Vorinstanz, auch wenn sie vorliegend keine öffentliche Aufgabe wahrnehme und insofern nicht in pauschaler Weise an die Grundrechte gebunden sei, auch im Rahmen ihres privatrechtlichen Handelns prinzipiell dem besonderen ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen habe (Art. 35 Abs. 2 BV; mit Verweis auf BGE 139 I 306 E. 3.2.3). Die Vorinstanz habe aber diese Grundsätze im gesamten Ausschreibungsverfahren, das heisst bei der Durchführung der Offertphase, der Beurteilung der Offerten sowie beim Entscheid, ohne- hin freiwillig befolgt. Hinsichtlich der Transparenz und der Gleichbehand- lung könnten indessen keine konkreten Vorgaben aus dem öffentlichen Be- schaffungswesen abgeleitet werden. Die Rechtsprechung zu anderen nicht spezialgesetzlich geregelten Ausschreibungen zeige, dass das Bundesge- richt verbindliche Vorgaben nur sehr zurückhaltend definiere. Das Verfah- ren sei weniger formalisiert und es bestehe ein viel grösserer Gestaltungs- spielraum, wobei auch öffentliche Interessen zu berücksichtigen seien. Die Praxis zum Binnenmarktgesetz verlange bei Konzessionsvergaben nur die Organisation eines Verfahrens, welches es Interessierten ermögliche, An- gebote einzureichen, ferner eine Konzessionserteilung durch Verfügung mit offenstehendem Rechtsmittel, eine diskriminierungsfreie Bestimmung der Auswahlkriterien sowie Wahl des Konzessionärs und damit die Wah- rung des Grundsatzes der Transparenz, welche aber nicht den Anforderun- gen des Beschaffungsrechts entsprechen müsse. 3.3 Wie bereits im Zwischenentscheid vom 16. Mai 2018 ([...]) aus- geführt, untersteht die Ausschreibung der Fremdwerbeflächen nicht dem Vergaberecht, weshalb die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (aBöB, AS 1996 508) und der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (aVöB, AS 1996 518) nicht unmittelbar
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anwendbar sind. Inzwischen wurde das alte Gesetz vom (neuen) BöB (SR 172.056.1) und der dazugehörigen Verordnung (VöB, SR 172.056.11) abgelöst, welche beide am 1. Januar 2021 in Kraft traten; auch diese neuen vergaberechtlichen Erlasse finden vorliegend keine unmittelbare Anwen- dung. Es ist jedoch zu prüfen, ob und inwieweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Vergabe von Konzessionen, vorliegend von Sondernut- zungskonzessionen, analog zur Anwendung gelangen. 3.3.1 In seiner Rechtsprechung zur Vergabe ausgeschriebener Kon- zessionen, insbesondere im Bereich des Rundfunks, hat das Bundesver- waltungsgericht zwar ausgeführt, dass bei der Gestaltung des Konzes- sionierungsverfahrens bei Fehlen einer spezialgesetzlichen Regelung die zum Submissionsverfahren entwickelten Grundsätze unter Umständen « hilfsweise » beigezogen werden können. Zugleich hat es sich jedoch mehrfach insofern zurückhaltend hinsichtlich einer etwaigen (analogen) Anwendung dieser Grundsätze geäussert, als relevante Unterschiede zwi- schen der Erteilung einer Konzession und der Vergabe eines öffentlichen Auftrags bestehen. So seien die unterschiedlichen gesetzlichen Grund- lagen und die unterschiedlichen öffentlichen Interessen sowie der Umstand zu beachten, dass im Submissionsverfahren Vorgaben internatio- naler Verträge zu berücksichtigen seien. Während im Submissionsver- fahren die (kosten-)günstige Beschaffung von Gütern und die Gewähr- leistung des Wettbewerbs von erhöhter Bedeutung seien, ziele das Konzessionierungsverfahren in erster Linie darauf ab, die Konzessionen so zu verteilen, dass ein Leistungsauftrag optimal erfüllt werde (Urteile des BVGer A–641/2008 vom 19. August 2008 E. 7.1 [nicht publ. in: BVGE 2008/43] und A–7801/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 7.2.1; BVGE 2009/64 E. 6.5 m.H.; vgl. auch Urteil des BVGer A–7718/2016 vom 2. Juli 2018 E. 6.5). Namentlich hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach unter Hinweis auf die grössere Flexibilität des Konzessionsver- fahrens in Abweichung vom Vergaberecht angenommen, dass keine Pflicht der Behörde zur Offenlegung der Gewichtung von Unterkriterien für den Konzessionsentscheid bestehe (Urteil A–7801/2008 E. 7.2.2 ff.; BVGE 2009/64 E. 6.5 ff.; ausführlich E. 5.1.3). In einem neueren Ent- scheid betreffend die Vergabe der Transportleistungen von Buslinien sowie die Erteilung und Erneuerung von Konzessionsrechten hat das Bun- desverwaltungsgericht Submissionsrecht, insbesondere die vergaberecht- lichen Regeln zum Transparenzprinzip, zwar eins zu eins angewandt, aller- dings ohne dass dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage vorausgegangen wäre, inwieweit die entsprechenden Grundsätze über- haupt auf Konzessionen anwendbar sind (Urteil des BVGer A–7129/2018
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vom 23. April 2021 insb. E. 4.1.8, 4.4.5 und 9.6.4). Der Fall stützte sich auf das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (PBG, SR 745.1), welches in Bezug auf Ausschreibungen einerseits Vergabe- und andererseits auch Konzessionsfragen normiert. Wohl vor dem Hinter- grund, dass in den Materialien zum PBG vorgesehen ist, dass bei der Anwendung des Vergabeteils des PBG das öffentliche Submissionsrecht als Orientierungshilfe herangezogen werden soll (Urteil A–7129/2018 E. 1.6.1), fehlt im genannten Entscheid eine grundsätzliche Auseinander- setzung damit, inwieweit der Geltungsbereich der vergaberechtlichen Transparenzregeln auf Konzessionen erstreckt werden soll. Da vorliegend nicht die Vergabe von Transportleistungen streitbetroffen ist, kann diesem Entscheid keine Antwort auf die sich hier stellende Frage entnommen wer- den. 3.3.2 Mit der Sondernutzungskonzession erwirbt die Zuschlags- empfängerin gemäss den Ausschreibungsunterlagen (Verträge) ein exklu- sives Recht zur Bereitstellung, Vermarktung und Bewirtschaftung der Werbeflächen. Sie erhält mithin ein Recht zur privatwirtschaftlichen (Neben-)Nutzung der betroffenen, im faktischen Monopol der Vorinstanz befindlichen Flächen des öffentlichen Raums, ohne dass ihr dabei öffent- liche Aufgaben zur Ausübung übertragen werden (vgl. BGE 125 I 209 E. 6; 135 II 49 E. 4.3.2 m.H. betreffend Plakataushang zu kommerziellen Zwecken auf öffentlichem Grund; allgemein: NICOLAS F. DIEBOLD, Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument, ZSR 2014 I S. 219 ff., 247 und 251). Durch die Mindestmiete und die vom Umsatz aus der Bewirtschaftung der Flächen abhängige Umsatzmiete trägt die Zu- schlagsempfängerin indes mittelbar zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben der Vorinstanz bei (vgl. zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 2.3.3; 139 I 306 E. 3.2.2). Auch diese Zielkonstellation unterscheidet sich wesentlich von derjenigen des öffentlichen Beschaffungswesens. Gemäss Ausschreibungsunterlagen geht es bei der Nutzung der Werbeflächen der Vorinstanz letztlich auch um die Aufwertung der Bahnhöfe im Kontext der übergeordneten Planung und Entwicklung der Bahnhofsareale. Sie soll den Anforderungen der Informationsvermittlung entsprechen, den Kun- denfluss und die Fahrgastinformationen der Vorinstanz nicht beeinträchti- gen und den grösstmöglichen Ertrag für die Vorinstanz generieren ([...]). 3.3.3 Bei Ausschreibungs- respektive Auswahlverfahren für Konzes- sionen zur wirtschaftlichen Sondernutzung öffentlicher Sachen im (fakti- schen) Monopolbereich des Staates geht das Bundesgericht im Ergebnis nicht von einer (analogen) Anwendung vergaberechtlicher Grundsätze aus
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(vgl. BGE 125 I 209 E. 6b und 9d/bb, in: Pra 2000/149 S. 882; Urteil des BGer 2C_314/2013 vom 19. März 2014 E. 1.1.2 m.H.). Dies zeigt nament- lich die Praxis zur Vergabe von Plakatkonzessionen im Geltungsbereich des Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995 (BGBM, SR 943.02), wel- ches die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private an verfahrensrechtliche Mindestanforderungen – namentlich betreffend Ausschreibungspflicht und diskriminierungsfreie Durchfüh- rung des Verfahrens – knüpft (Art. 2 Abs. 7 BGBM). In BGE 143 II 120 E. 6.2, in: Pra 2018/14 S. 111), der sich an der Rechtsprechung von BGE 135 II 49, in: Pra 2009/75 S. 502) orientierte, führte das Bundesgericht aus, dass das Ausschreibungsverfahren, auf welches Art. 2 Abs. 7 BGBM verweise, nicht die Unterstellung sämtlicher Konzessionserteilungen für kantonale oder kommunale Monopole unter die für das öffentliche Be- schaffungswesen geltende Regelung nach sich ziehe, und dass von dieser Bestimmung nur gewisse verfahrensrechtliche Mindestgarantien, wie etwa diejenige von aArt. 9 Abs. 1 und 2 BGBM bezüglich der Rechtsmittel, be- troffen seien. Diese Rechtsprechung, so das Bundesgericht weiter (BGE 143 II 120 E. 6.3.1), stimme mit dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 BGBM überein, welcher die Anwendung des Beschaffungsrechts auf kantonale und kommunale Monopolkonzessionen ausdrücklich nur auf einzelne As- pekte beschränke. Es hielt fest, dass es nicht der Leitgedanke des Gesetz- gebers gewesen sei, die Einhaltung sämtlicher Pflichten des Beschaffungs- rechts bezüglich der Ausschreibung für die Übertragung einer kantonalen oder kommunalen Monopolkonzession vorzuschreiben, sondern den zu- ständigen Behörden zu erlauben, sich davon unter Berücksichtigung der den Monopoltätigkeiten innewohnenden Besonderheiten inspirieren zu lassen (BGE 143 II 120 E. 6.3.1 [in fine]). Zwar ist die Vorinstanz eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft des Bundesrechts (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31]; BGE 138 I 274 E. 1.5; 132 III 470 E. 3.3) und das Binnenmarktgesetz findet hier in Er- mangelung eines kantonalen oder kommunalen Monopols keine Anwen- dung, weshalb die Beschwerdeführerin, soweit sie sich auf Entscheide oder Literaturstellen zur Anwendung von Art. 2 Abs. 7 BGBM beruft, da- raus nichts unmittelbar zu ihren Gunsten ableiten kann. Angesichts der weder durch das Gesetz noch durch die Praxis generell festgelegten Form- strenge des Auswahlverfahrens ausserhalb des Geltungsbereichs des aBöB sind die Erwägungen des Bundesgerichts zur Tragweite der beschaffungs- rechtlichen Bestimmungen bei der Übertragung von Konzessionen im
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Sinne von Art. 2 Abs. 7 BGBM insoweit massgeblich, als mit dem vorlie- gend streitbetroffenen Nutzungsrecht Sondernutzungskonzessionen in- frage stehen. Demnach ist namentlich die unterschiedliche Position der Behörde bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Vergleich zur Übertragung eines Monopols beziehungsweise einer Sondernutzung zu berücksichtigen. Im Gegensatz zum öffentlichen Auftrag, bei dem das Gemeinwesen als Nach- frager auftritt und bei einem privaten Unternehmen gegen Entgelt eine Leistung erwirbt, welche es für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben benötigt, setzt die Verleihung einer Monopolkonzession voraus, dass sich die verleihende Behörde gewissermassen in der Rolle des Anbieters be- findet, der gegen eine Gebühr und bestimmte Nebenleistungen das Recht überlässt, den öffentlichen Grund zu kommerziellen Zwecken zu nutzen (vgl. auch BGE 132 I 97 E. 2.2). Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergabe einer entsprechenden Konzession, weil das Gemeinwesen frei ist, die fragliche Tätigkeit selbst auszuüben. Dieser Unterschied recht- fertigt es zum einen, dem Gemeinwesen einen im Vergleich zur Praxis im öffentlichen Beschaffungswesen grösseren Gestaltungsraum bei der Aus- wahl der vom Konzessionär zu erfüllenden materiellen Kriterien zu be- lassen (BGE 143 II 120 E. 6.3.3 m.H., in: Pra 2018/14 S. 111; BGE 135 II 49 E. 4.2, in: Pra 2009/75 S. 502, beide zu Plakatkonzessionen). Zum anderen kann es das Ausschreibungsverfahren weniger formalisiert ausge- stalten als im Beschaffungswesen (BGE 143 II 120 E. 6.4.2 m.H.). Diese Grundüberlegungen betreffend den Gestaltungsspielraum der Be- hörde und die Formanforderungen an das Konzessionsverfahren sind sinn- gemäss auch in der vorliegenden Konstellation sachgerecht, in der die Vor- instanz die Fremdwerbeflächen auf ihrem Areal durch Konzession gegen eine feste Mindestmiete sowie eine als Prozentsatz des Umsatzes aus der Bewirtschaftung dieser Flächen definierte Umsatzmiete überlässt. Denn auch hier besteht unbestrittenermassen kein Anspruch auf die Konzession (vgl. Art. 18b PBG), zumal die Vorinstanz die in ihrem Eigentum stehen- den Flächen im Rahmen der Rechtsordnung auch selbst nutzen könnte, wozu sie sich beim Los 8 auch entschieden hat. 3.3.4 In der Lehre wird die Meinung vertreten, eine analoge Anwen- dung der grundsätzlichen Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens auch auf Ausschreibungen nach Art. 2 Abs. 7 BGBM sei sinnvoll (OESCH/ RENFER, in: Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 2 BGBM; ETIENNE POLTIER, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence,
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3.3.5 Beim angefochtenen Zuschlag handelt es sich, wie im Zwischen- entscheid vom 16. Mai 2018 ausgeführt ([....]) um einen dem Verwal- tungsrecht zuzuordnenden Entscheid, mit welchem die Vorinstanz die Nutzung von Flächen, welche ihrem faktischen Monopol unterliegen, koordiniert. Indem sie einem Interessenten auf dem Weg einer Ausschrei- bung und eines Auswahlverfahrens Werbeflächen des öffentlichen Raums zur Sondernutzung und kommerziellen Bewirtschaftung zugeteilt hat, hat sie eine öffentliche Sache im engeren Sinn verwaltet und eine Konzession erteilt. Insofern nimmt sie eine staatliche Aufgabe wahr, was die Bindung an die verfassungsmässigen Grundrechte mit sich bringt (Art. 35 Abs. 2 BV; BGE 138 I 274 E. 2.2.1; Urteil des BVGer B–4786/2020 vom 21. September 2021 E. 3 m.w.H.). Dies gilt entsprechend unabhängig da- von, ob die Vorinstanz eine Pflicht zur Ausschreibung traf, was sie in Ab- rede stellt, oder ob sie, wie sie angibt, ein freiwilliges Ausschreibungsver- fahren durchgeführt hat. Die in der Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob im Fall von Sondernutzungskonzessionen auch ausserhalb einer entspre- chenden spezialgesetzlichen Bestimmung eine Pflicht zur Ausschreibung gegeben ist, kann somit offengelassen werden. Soweit die Beschwerdeführerin sich vorliegend auf Grundsätze und Ent- scheide aus dem Vergaberecht beruft, finden deren Inhalte somit zumin- dest insofern Beachtung, als sie entweder zugleich Teilgehalte der ange- rufenen Grundrechte bilden oder als sie sich als Orientierungshilfe zur Konkretisierung der Grundrechte eignen, die als rechtsstaatliche Gebote auf Verfassungsebene auch beim Verfahren zur Vergabe einer Konzession zu beachten sind (vgl. auch Urteil B–4786/2020 E. 3). Insbesondere gilt dies vorliegend im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichbehand- lung (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Garantie des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Prüfung, ob Verfassungspositionen im Ausschreibungsverfahren ein- gehalten wurden, setzt zumindest auch ein diese Prüfung ermöglichendes Mass an Transparenz des Verfahrens voraus (vgl. BGE 143 II 120 E. 6.4.1 f., in: Pra 2018/14 S. 111; DANIEL KUNZ, Verfahren und Rechts- schutz bei der Vergabe von Konzessionen, 2004, S. 243 ff.). Ansonsten liesse sich kein wirksamer Rechtsschutz gewährleisten und kein faires Ver- fahren sicherstellen, in dem sich alle Anbieter unter verfahrensmässiger Chancengleichheit mit gleicher Wirksamkeit am Verfahren beteiligen kön- nen.
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Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und unter Auferlegung einer gewissen Zurückhaltung bei der ansonsten freien Überprüfung des Ermes- sens ([...]) sind nachfolgend die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. 4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gleichbe- handlungsgebots und der Ausschreibungsbedingungen durch eine asym- metrische Weitergabe von Informationen in den Nachverhandlungen. 4.1 Im Wesentlichen macht sie geltend, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur rechtsgleichen Behandlung der Anbieterinnen verletzt. Die Be- schwerdeführerin bringt vor, dass gleiche Informationen zum gleichen Zeitpunkt an alle Anbieter mit reellen Zuschlagschancen hätten gelangen müssen. Stattdessen habe die Vorinstanz zunächst nur mit den zurücklie- genden Anbietern verhandelt, ohne der Beschwerdeführerin zeitgleich Ge- legenheit zu geben, ihre Erstofferte ebenfalls anzupassen. Somit habe die Vorinstanz, statt die eingegangenen Angebote unmittelbar einer Bewer- tung zuzuführen und den Zuschlag zu erteilen, die Anbieter in mehreren Nachbesserungsrunden dazu bewegt, ihre Angebote schrittweise zu erhö- hen. Im Rahmen der Verhandlungen habe die Vorinstanz durch selektive, asymmetrische beziehungsweise einseitige Weitergabe von Informationen zu den Konkurrenzangeboten den Preis (Mindestmiete bzw. Entschädi- gung zu ihren Gunsten) aktiv in die Höhe getrieben und die Beschwerde- führerin benachteiligt. Im Zuge dessen sei sie, entgegen den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen, von einem objektiven Auswahlverfahren abgewichen und habe insbesondere das verfassungsmässige Rechtsgleich- heitsgebot beziehungsweise das Gebot der Gleichbehandlung der Gewer- begenossen verletzt. 4.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, sie habe bei den Ver- handlungen gemäss den kommunizierten Verfahrensbestimmungen gehan- delt und ihren Ermessensspielraum bei der Gestaltung eines dem Gleich- behandlungsgebot verpflichteten Verfahrens nicht überschritten. Bis auf die Vorgabe, ein gerechtes Verfahren unter Beachtung des Gleichbehand- lungs- und des Transparenzgebots zu führen, sei sie im Rahmen der Be- stimmungen des VwVG frei. Sie habe den Anbietern nie mitgeteilt, die Angebote direkt einer endgültigen Bewertung zuzuführen, sondern habe sich die Verhandlungen in den Ausschreibungsunterlagen vorbehalten. Es liege im öffentlichen Interesse, aus der kommerziellen Nebennutzung ihrer Sachmittel einen möglichst hohen Ertrag zu generieren, der mittelbar ihrer öffentlichen Aufgabe und ihren Kunden zugutekomme.
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Eine asymmetrische Weitergabe von Informationen habe nicht stattgefun- den. Sowohl mit der Zuschlagsempfängerin als auch mit der Beschwerde- führerin habe sie eine erste Nachverhandlungsrunde unter Nennung von ungefähren Wertangaben gegenüber beiden Anbieterinnen zur Verbes- serung der Angebote geführt und anschliessend eine zweite Verhandlungs- runde ohne Nennung von zu erreichenden Werten vorgenommen. Es sei keinem der nachrangigen Anbieter mitgeteilt worden, wer aktuell auf dem ersten Rang sei, und es seien keine konkreten Angaben zur erforderlichen Erhöhung der Mindestmiete und zum Abgabesatz gemacht worden. Be- züglich der ungefähren Angabe könnten überdies keine konkreten Schlüs- se auf die erstrangierte Offerte gezogen werden, da sich die ungefähre An- gabe der Erhöhung immer unter Berücksichtigung des Abschneidens im Kriterium Qualität bestimmt habe. An der dritten Runde sei ohnehin nur die Beschwerdeführerin beteiligt gewesen. 4.3 Mit der Ausschreibung im SHAB hat die Vorinstanz den Anbie- tern die Bestimmungen zum Verfahren am 22. Februar 2017 zugänglich gemacht. Darin behielt sie sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ausdrücklich vor, diejenigen Anbieter, welche eine reelle Chance auf einen Zuschlag haben, zu Verhandlungen des Angebots einzuladen ([...]). Nach Eingang der Angebote Mitte Juli 2017 führte die Vorinstanz münd- lich und per E-Mail mit der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerde- führerin im September 2017 Nachverhandlungen durch (detailliert E. 4.3.1 ff.), bevor sie am 1. November 2017 den Zuschlagsentscheid fällte. Im Zuge der Nachverhandlungen reichten beide Anbieterinnen Nachofferten, insbesondere mit je erhöhten garantierten Mindestmieten, ein. Das Verfahren lässt sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen in vier Phasen gliedern, bestehend aus der Erstbewertung der Angebote und aus den Verhandlungsrunden 1, 2 und 3 mit jeweils angepassten Nach- offerten. Diese Phasen resultierten je in einer (Zwischen-)Bewertung beziehungsweise -Benotung der beiden Angebote und somit in einer (Zwischen-)Rangfolge. Namentlich existieren für jede Phase Bewertungen der Wirtschaftlichkeit der beiden Angebote in Excel-Form. Die Zusam- menfassungen dieser Bewertungen aus dem Excel-Bewertungstool der Vorinstanz enthalten auch die jeweilige Gesamtnote, die Noten zur Quali- tät (gesamthaft für alle Lose) und die jeweils gebotene (von der Vorinstanz diskontierte) Gesamtmindestmiete. Sie wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. August 2019 – mit teilweiser Abdeckung und unter Zustimmung der Zuschlagsempfängerin – zur Einsicht gegeben.
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Das Verfahren ist, soweit der Sachverhalt unbestritten geblieben ist, hin- sichtlich des Bewertungs- und Verhandlungsverlaufs wie folgt abgelaufen (E. 4.3.1–4.3.11): Erstbewertung 4.3.1 Nachdem die Vorinstanz vom 19. Juli 2017 bis zum 9. August 2017 eine Erstbewertung der Angebote vorgenommen hatte, lud sie die Beschwerdeführerin und die Zuschlagsempfängerin am 17. August 2017 zu einer Angebotspräsentation ein. Aus der offengelegten Dokumentation der Vorinstanz zur Vorbereitung der Präsentationen und Nachverhand- lungen vom 31. August 2017 ([...]) und aus den Erstbewertungen der Wirtschaftlichkeit der Angebote (Zusammenfassungen) geht hervor, dass sie im Zeitpunkt der Erstbewertung eine Präferenz für das Angebot der Beschwerdeführerin hatte, das eine höhere Gesamtnote (3.9) als jenes der Zuschlagsempfängerin (Gesamtnote 3.6) erhalten hatte. Dabei erzielte die Beschwerdeführerin beim Hauptkriterium Wirtschaftlichkeit eine höhere Note (4.2) als die Zuschlagsempfängerin (Note 3.5), lag beim Hauptkrite- rium Qualität (Note 3.4) jedoch hinter letzterer (Note 3.8) zurück. 4.3.2 Die Präsentationen der beiden Angebote fanden am 4. September 2017 nacheinander in Bern statt. Gemäss dem Protokoll der zuerst durchgeführten Angebotspräsentation der Beschwerdeführerin informierte die Vorinstanz diese am Ende hin- sichtlich des weiteren Vorgehens darüber, dass in den nächsten Tagen weitere Gespräche mit anderen Anbietern stattfinden würden und sie anschliessend bezüglich der Nachverhandlungen nach dem Prinzip der Gleichbehandlung wieder auf die Beschwerdeführerin zukommen werde. Ebenfalls lud sie die Beschwerdeführerin dazu ein, ihr Angebot in den drei Punkten Strategie (Ausbesserung Konzept), Business Case / Kosten (Überarbeitung bzw. Überprüfung) und Kundeninformation nachzubes- sern und erneut einzureichen. Gemäss dem Protokoll zur anschliessend durchgeführten Angebotspräsen- tation der Zuschlagsempfängerin informierte die Vorinstanz die Zu- schlagsempfängerin am Ende darüber, dass die von ihr angebotene « Min- destmiete momentan noch zu tief » und zu weit weg vom besten Angebot liege. Aktuell müsste « die Mindestmiete höher als [...] Mio. sein ». Eben- falls empfahl sie, den Abgabesatz nach Möglichkeiten anzupassen, wel- cher vor allem bei den Losen 1 und 2 sehr tief angesetzt sei. Daraufhin erklärte sich die Zuschlagsempfängerin bereit, die Mindestmiete anzupas- sen und das angepasste Angebot in den nächsten 48 Stunden mitzuteilen.
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Mithin leitete die Vorinstanz anlässlich der Präsentationen die erste Ver- handlungsrunde ein. 4.3.3 Hinsichtlich der Qualität nahm die Vorinstanz auf Basis der Prä- sentationen am Folgetag eine Anpassung der Bewertung des Angebots der Zuschlagsempfängerin (neu Note 4.1) und desjenigen der Beschwerde- führerin (neu Note 3.5) vor. Die Benotungen entsprechen im Wesentlichen den (Gesamt-)Endnoten der Qualität, wie sie auch der abschliessenden Gegenüberstellung der Bewertung der Beschwerdeführerin (Note 3.55) und der Zuschlagsempfängerin (Note 4.13) am Ende des Verfahrens zu entnehmen sind. 4.3.4 Mit E-Mail vom 5. September 2017 – ebenfalls am Tag nach der Angebotspräsentation – reichte die Zuschlagsempfängerin eine Nachoffer- te für die Loskombination 1–5 ein. Namentlich offerierte sie, neben einer Erhöhung der Abgabesätze (Lose 1 und 2), eine jährliche Mindestmiete von (...) Millionen Franken (Jahr 2019) und (...) Millionen Franken (ab 2020) für alle fünf Lose insgesamt. Daraus ergab sich, wie in der Be- wertung der Vorinstanz festgehalten, eine Gesamtmindestmiete für die ganze Vertragsdauer von (diskontiert) x1 Millionen Franken (vgl. Tabelle in E. 4.3.11). 4.3.5 Mit E-Mail vom 7. September 2017 teilte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin mit, dass zwischenzeitlich nachverbesserte Offerten ein- getroffen seien, welche höher lägen als das Angebot der Beschwerdefüh- rerin, wobei man diesen Punkt telefonisch besprechen wolle. Daraufhin fand an demselben Tag eine telefonische Besprechung zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin statt. Eine Aktennotiz besteht dazu nicht, die Vorinstanz hielt jedoch die aus ihrer Sicht wesentlichen Punkte des Gesprächs gleichentags in einem E-Mail an die Beschwerde- führerin fest. Danach legte sie der Beschwerdeführerin nahe, das Angebot aufgrund der aktuellen quantitativen und qualitativen Bewertung nachzu- bessern. Die jährliche Mindestmiete müsse um rund (...) Millionen Fran- ken auf rund (...) Millionen Franken erhöht werden, was unter dem Vorbe- halt weiterer verbesserter Angebote stehe. Ein allfälliges verbessertes Angebot sei bis am 15. September 2017 einzureichen. Am 15. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre überarbeitete Offerte ein. Darin erhöhte sie ihr Angebot auf eine Mindestmiete von (...) Millionen Franken für das Jahr 2019 sowie auf (...) Millionen Fran- ken ab dem Jahr 2020, womit die Gesamtmindestmiete von rund y Millionen Franken auf y1 Millionen Franken (vgl. Tabelle in E. 4.3.11)
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anwuchs. Damit fand der seitens der Vorinstanz als « erste Nachverhand- lungsrunde » bezeichnete Verfahrensabschnitt seinen Abschluss. 4.3.6 Gemäss den dokumentierten Bewertungen der beiden Angebote nach der ersten Verhandlungsrunde wies die Beschwerdeführerin bei einer (diskon- tierten) Gesamtmindestmiete von y1 Millionen Franken die Note 4.1 für die Wirtschaftlichkeit und eine Gesamtnote von 3.89 auf. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin bewertete die Vorinstanz bei einer Gesamtmindest- miete von x1 Millionen Franken mit der Note 3.7 für die Wirtschaftlichkeit und einer Gesamtnote von 3.87. Zweite Verhandlungsrunde: 4.3.7 Mit E-Mail vom 19. September 2017 teilte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin mit, dass die Nachofferten geprüft und bewertet worden seien. Die zwei bestplatzierten Angebote seien praktisch gleichwertig und wiesen in der Bewertungsskala eine sehr geringe Differenz auf. Das Ange- bot der Beschwerdeführerin liege momentan « mit einem sehr knappen Vorsprung auf dem ersten Rang ». Aufgrund der sehr geringen Differenzen zwischen den bestplatzierten Angeboten werde den verbleibenden Anbie- tern nochmals die Gelegenheit gegeben, ihr Angebot ein zweites Mal bis am Freitag, 22. September 2017, 16.00 Uhr, anzupassen. Ebenfalls mit E-Mail vom 19. September 2017 teilte die Vorinstanz der Zuschlagsempfängerin mit, dass ihr Angebot momentan « sehr knapp hin- ter dem Bestangebot auf dem zweiten Rang » liege. Im Übrigen entsprach die Mitteilung, insbesondere hinsichtlich der geringen Differenz in der Be- wertung der Angebote und der Gelegenheit zur weiteren Angebotsanpas- sung, exakt derjenigen an die Beschwerdeführerin. 4.3.8 Die Zuschlagsempfängerin reichte am 22. September 2017 ihre zweite Nachofferte für die Loskombination 1–5 ein. Demnach steigerte sie die jährliche Mindestmiete ab dem 2020 von (...) Millionen Franken auf (...) Millionen Franken. Die in den Bewertungen festgehaltene Gesamt- mindestmiete erhöhte sich damit um 70 Millionen Franken auf x2 Millio- nen Franken. Auch die Beschwerdeführerin unterbreitete am 22. September 2017 ihre zweite Nachofferte. Diese enthielt keine Erhöhung der Mindestmiete. Die Beschwerdeführerin wies im begleitenden E-Mail jedoch auf andere Ver- besserungen des Angebots hin, namentlich in Bezug auf die Kommunika- tionsdienstleistungen gegenüber der Vorinstanz. Des Weiteren hielt sie
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fest, man könne möglicherweise noch die Zustimmung des Verwaltungs- rats zu einer allenfalls notwendigen finalen Erhöhung der Mindestmiete einholen. Am 25. und 26. September 2017 teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin und der Zuschlagsempfängerin mit, die Nachofferten würden nun in wirtschaftlicher und qualitativer Hinsicht bewertet. Eine weitere Verhand- lungsrunde finde lediglich statt, wenn die Differenz zwischen den bestplat- zierten Angeboten auch nach der zweiten Verhandlungsrunde weiterhin sehr gering bleibe beziehungsweise die Auswertung kein klares Resultat ergebe. Gemäss aktuellem Stand gehe man davon aus, dass auf die Durch- führung einer weiteren Angebotsrunde verzichtet werden könne. 4.3.9 Nach der zweiten Verhandlungsrunde wies das Angebot der Beschwerde- führerin gemäss dem dokumentierten Zwischenstand unverändert die Note 4.1 für die Wirtschaftlichkeit und die Gesamtnote 3.89 auf, während das Angebot der Zuschlagsempfängerin mit der angepassten Gesamtmindest- miete von rund x2 Millionen Franken neu mit der Note 4.18 hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und der Gesamtnote 4.16 bewertet wurde. Dritte Verhandlungsrunde: 4.3.10 Am 26. September 2017 nachmittags teilte die Beschwerdeführe- rin der Vorinstanz mit, dass sie die Mindestmiete nach Zustimmung des Verwaltungsrats auf (...) Millionen Franken (Jahr 2019) und von (...) Mil- lionen Franken auf (...) Millionen Franken (ab dem Jahr 2020) erhöhen wolle, und bat darum, diese Erhöhung in die finale Beurteilung einfliessen zu lassen. Gleichentags antwortete die Vorinstanz, dass das ergänzte Ange- bot akzeptiert und in die abschliessende Bewertung integriert werde. Diesen Vorgang bezeichnet die Vorinstanz als « dritte Nachverhandlungs- runde ». Aufgrund der Gesamtmindestmiete von neu y2 Millionen Franken ver- besserte sich die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit (Note 4.32) als auch der Gesamtnote (4.01). 4.3.11 Zusammenfassend lässt sich der Bewertungs- und Verhandlungs- verlauf gemäss den dokumentierten Zwischenständen aus dem Excel-Be- wertungstool der Vorinstanz wie folgt darstellen:
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Erstbe- wertung
(x 1 = x + 78) x 2 (x 2 = x 1
Note Wirtschaftlichkeit 3.5 3.7 4.18 4.18 Note Qualität 3.8 4.1 4.13 4.13 Gesamtnote 3.6 3.87 4.16 4.16 Beschwerdeführerin Gesamtmindest- miete (in Mio. Fr.) y y 1 (y 1 = y + 65) y 1 y 2 (y 2 = y 1
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(...) Millionen Franken angeleitet worden sei. Aufgrund der asymmetri- schen Information habe sie, anders als die Zuschlagsempfängerin, nie er- fahren, dass ihr Angebot deutlich überlegen sei, was eine zentrale Informa- tion für das gesamte Verfahren gewesen wäre. Mit dem Systemwechsel nach der Erstbewertung habe die Vorinstanz erreicht, dass die Beschwer- deführerin signifikant habe nachbieten müssen (Erhöhung der Gesamt- mindestmiete um 65 Mio. Fr.), obwohl die Zuschlagsempfängerin sie zunächst nur leicht überholt habe. In Kombination mit der nach der Präsen- tation – trotz gleichbleibendem Angebot – stark aufgewerteten Qualitäts- note der Zuschlagsempfängerin (dazu E. 4.3.3) habe diese so schon in der Anfangsphase die für das Gesamtergebnis entscheidenden Punkte aufge- holt. Die Vorinstanz verkenne, dass der massgebende Bezugspunkt zur Quantifizierung der mit dem rechtswidrigen Systemwechsel einhergehen- den Punkteveränderungen nicht die (auch) auf unrechtmässigen Nachver- handlungen gründenden Schlussofferten sei, sondern es sei auf den Zeit- punkt der ursprünglichen Offerten abzustellen. Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, sie habe beide Anbieterinnen in derselben Weise informiert. Im Rahmen der ersten Nachverhandlungsrun- de sei der Beschwerdeführerin wie zuvor den anderen Anbietern mitgeteilt worden, um wie viel sie ihr Angebot im Kriterium der Wirtschaftlichkeit circa erhöhen müsste, um in der Gesamtbewertung, das heisst unter Be- rücksichtigung der Qualität, mitzuziehen. Aus dieser (Circa-)Angabe von (...) Millionen Franken liessen sich keine Rückschlüsse auf die anderen Offerten ziehen. Die Anpassungen im Bewertungstool seien bei allen An- bietern in gleicher Weise vorgenommen worden; es habe keine Benach- teiligung stattgefunden. 4.4.2 Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) gebietet den Behörden, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Unglei- ches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Es ist ver- letzt, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterschei- dungen getroffen werden, für die ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der Verhält- nisse aufdrängen (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2; 143 V 139 E. 6.2.3; 136 I 17 E. 5.3). Bei der Konzessionsausschreibung und -vergabe untersagt das Gleichheitsgebot, einzelne Anbieter hinsichtlich entscheidwesentlicher Tatsachen anders als andere Anbieter, das heisst ungleich, zu behandeln, wenn dafür kein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen be- steht (BVGE 2009/64 E. 14.2.2; Urteile des BVGer A–7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 9.2; A–7801/2008 E. 7.2.5).
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Dies gilt auch bei Verhandlungen über Angebotsbestandteile und in Bezug auf die den Anbietern mitgeteilten Informationen. Diesbezüglich kann das BöB in seiner hier massgeblichen, bis 31. Dezember 2020 geltenden Fas- sung zur Konkretisierung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsge- bots beigezogen werden (s. dazu E. 3.3.5). Demnach sind Verhandlungen in Gleichbehandlung der Anbieter zu führen (vgl. Art. 20 Abs. 2 aBöB), wobei jedoch entsprechend dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 BV ein rela- tives, kein absolutes Gleichbehandlungsgebot gilt (Art. 1 Abs. 2 aBöB; vgl. Urteil des BVGer B–3803/2010 vom 2. Februar 2011 E. 5.5.5; HANS RUDOLF TRÜEB, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, 2011, N. 13 f. zu Art. 1 BöB). Bei Verhandlungen, soweit sie im Vergaberecht zulässig sind, wird im We- sentlichen als entscheidend erachtet, dass bezüglich der relevanten Ange- botsaspekte gesamthaft gesehen eine Gleichbehandlung erfolgt und nicht nur einzelnen Anbietern, sondern jedem Verhandlungsteilnehmer gleicher- massen die Möglichkeit zur Angebotsoptimierung eingeräumt wird (vgl. ALEXIS LEUTHOLD, Offertverhandlungen in öffentlichen Vergabeverfah- ren, 2009, Rz. 151 f. m.H.; MARTIN BEYELER, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, 2008, Rz. 205; DANIELA LUTZ, Die fachgerechte Auswer- tung von Offerten, in: Aktuelles Vergaberecht 2008, Rz. 71 und 77; Ent- scheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Be- schaffungswesen vom 7. November 1997, der Bundesbehörden [VPB] 62.17 E. 4e/cc). Die Gleichbehandlung kann sich unter anderem dann als gefährdet erweisen, wenn eine Anbieterin während der Nachverhand- lungen keine gleichwertige, das heisst keine inhaltlich gleichartige, gleich- zeitige oder gleich umfassende Information erhält (vgl. LEUTHOLD, a.a.O., Rz. 152 f. m.H.). Auch der in der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV mitgarantierte Grund- satz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verlangt, die Verteilung von Konzessionen rechtsgleich vorzunehmen. Er verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, namentlich, wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Kon- kurrenten gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Eine absolute Gleichbehandlung privater Marktteilnehmer verlangt aber auch Art. 27 BV nicht. Unterscheidungen sind zulässig, sofern sie objektiven Kriterien entsprechen und nicht systemwidrig sind (vgl. BGE 132 I 97 E.2.1, in: Pra 2007/2 S. 4; Urteil des BVGer A–321/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.3 m.H.; vgl. auch DANIEL KUNZ, Konzessionen, in: Aktuelles Vergaberecht 2012, S. 211 Rz. 16).
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4.4.3 Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz nach der Erstbewertung ihre Notenskala hinsichtlich der für die einzelnen Noten zu erreichenden Werte teilweise angepasst hat (vgl. Tabelle in E. 5.2.4), was nachstehend nament- lich unter dem Gleichbehandlungsaspekt noch detailliert zu prüfen sein wird (s. E. 5.2). In Bezug auf die gerügte Informationsasymmetrie ist jedoch entscheidend, dass die Vorinstanz in der ersten Verhandlungsrunde allen Anbietern in gleicher Weise ungefähre Wertangaben betreffend die erforderliche Min- destmiete für eine chancenwahrende Erhöhung der eigenen Angebote mit- geteilt hat (E. 4.3.2, E. 4.3.5); dabei wurde der Beschwerdeführerin ebenso wie der Zuschlagsempfängerin je eine Gelegenheit zur Angebotsverbes- serung eingeräumt. Die erhöhten Mindestmieten wurden nach der ersten Verhandlungsrunde bei beiden Anbieterinnen mit derselben Bewertungs- systematik bewertet. Die Information an die Zuschlagsempfängerin er- folgte dabei nicht etwa unter einer anderen Bewertungsskala als die Infor- mation an die Beschwerdeführerin; damit wurde letztere nicht durch die Informationsabgabe im Hinblick auf die Verbesserung der Mindestmiete benachteiligt. Die Vorinstanz hat zwar die Zuschlagsempfängerin während der ersten Verhandlungsrunde in zeitlicher Hinsicht zuerst über die erfor- derliche Erhöhung des Angebots informiert. Sie hat diese Information jedoch gegenüber der Beschwerdeführerin noch in derselben Verhand- lungsrunde ausgleichend nachgeholt und ihr eine ebensolche relative Wertangabe zur erforderlichen Verbesserung der Mindestmiete, das heisst eine gleichartige und umfangmässig gleiche Information hinsichtlich dieses Angebotsbestandteils zukommen lassen. 4.4.4 Demnach kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, so- weit sie in der ersten Verhandlungsrunde eine sie einseitig benachteiligen- de Ungleichbehandlung durch Informationsasymmetrie geltend macht. 4.5 Hinsichtlich der zweiten Verhandlungsrunde beanstandet die Be- schwerdeführerin konkret, die Zuschlagsempfängerin habe nach der Mit- teilung des Zwischenstands (E. 4.3.7) die jährliche Mindestmiete ab 2020 von (...) Millionen Franken auf (...) Millionen Franken, das heisst für die Gesamtvertragsdauer um 70 Millionen Franken von x1 Millionen Franken auf x2 Millionen Franken und somit auf einen Betrag auffallend leicht über demjenigen der Beschwerdeführerin (y1 Mio. Fr.) erhöht. Dadurch habe sie gemäss den im Akteneinsichtsverfahren zugänglich gemachten Zwischenbewertungen erneut, wie schon in der ersten Verhandlungsrunde, in quantitativer Hinsicht (Note 4.18) mit der Beschwerdeführerin (Note 4.1) gleichgezogen. Die Zuschlagsempfängerin müsse hierfür ein klares
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Bild der Verhältnisse und/oder der (geänderten) Bewertungssystematik ge- habt beziehungsweise erhalten haben, ansonsten sich die betragsmässig er- neut abgestimmte Nachofferte nicht erklären lasse. Die Vorinstanz müsse die Zuschlagsempfängerin auch in der zweiten Verhandlungsrunde selek- tiv mit Informationen versorgt haben. Es könne kein Zufall sein, dass die Zuschlagsempfängerin die Mindestmiete derart massiv erhöhe und dieje- nige der Beschwerdeführerin gerade leicht überbiete, obgleich die Vorin- stanz noch drei Tage zuvor kommuniziert habe, dass die Angebote nach der ersten Nachverhandlungsrunde nahe beieinanderlägen. 4.5.1 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, in der zweiten Verhand- lungsrunde habe sie keiner Anbieterin mehr einen Richtwert hinsichtlich der Mindestmiete mitgeteilt und sie sei ebenfalls erstaunt gewesen, dass die Zuschlagsempfängerin ihr Angebot in der zweiten Runde auf (...) Millionen Franken erhöht habe. Die in den Bewertungen festgehalte- ne Gesamtmindestmiete erhöhte sich damit um 70 Millionen Franken auf (diskontierte) x2 Millionen Franken, wobei es sich bei dieser nur um einen von drei für die finanzielle Bewertung gewichteten Werten gehandelt habe. Darin würden andere Parameter wie der Abgabesatz von der Beschwerde- führerin nicht berücksichtigt. Entgegen der Beschwerdeführerin hätten zwischen der Vorinstanz und der Zuschlagsempfängerin auch keinerlei Korrespondenzen oder Telefonate stattgefunden, welche nicht in den Ak- ten dokumentiert seien. Ebenso wenig hätten persönliche Besprechungen stattgefunden. 4.5.2 Wie in der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 ([...]) im Zu- sammenhang mit der Akteneinsicht ausgeführt, bestehen keine Akten hin- sichtlich einer asymmetrischen mündlichen Kommunikation oder einseiti- gen schriftlichen Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der Zuschlagsempfängerin während der zweiten Verhandlungsrunde. Es be- stehen auch keine konkreten Anzeichen, dass ein relevanter Informations- fluss, insbesondere eine einseitige Wertangabe der Vorinstanz zum Vorteil der Zuschlagsempfängerin, nicht dokumentiert worden wäre. Die Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin, wonach die Erhöhung des Angebots der Zuschlagsempfängerin offensichtlich Folge einer Informationsasymmetrie sein müsse, vermögen aufgrund des dargelegten Verhandlungsverlaufs nicht zu überzeugen. Gerade weil die Angebote nach der ersten Verhand- lungsrunde nahe beieinander lagen und die Vorinstanz der Zuschlagsemp- fängerin mit E-Mail vom 19. September 2017 mitgeteilt hatte, dass ihr Angebot momentan « sehr knapp hinter dem Bestangebot auf dem zweiten Rang » liege (vorne, E. 4.3.7), ist naheliegend, dass sie als bisherige und
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langjährige Nutzerin der Fremdwerbeflächen ihre Mindestmiete erheblich erhöhte, um diese weiterhin bewirtschaften zu können. Auch liegt der Betrag, um welchen die neu offerierte Gesamtmindestmiete der Zu- schlagsempfängerin diejenige der Beschwerdeführerin überstieg, mit rund (...) Millionen Franken (und einer Differenz von rund (...) Millionen Franken jährlich) nicht auffallend oder « verdächtig » geringfügig über dem Angebot der Beschwerdeführerin. Somit kann bezüglich dieser Ver- handlungsrunde, anders als gerügt, keine Informationsasymmetrie unter rechtsungleicher Benachteiligung der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Insgesamt ist die Verhandlungsführung der Vorinstanz in der zweiten Verhandlungsrunde im Lichte des verfassungsmässigen Gleichbe- handlungsgebots und des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden. Im Übrigen gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Anschluss an die zweite Verhandlungsrunde die Gelegenheit, ihr Angebot nochmals zu verbessern, ohne dass diese Möglichkeit der Zuschlagsemp- fängerin in gleicher Weise gewährt worden wäre (« dritte Verhandlungs- runde »). 4.5.3 Somit ist auch in der zweiten Verhandlungsrunde keine Ungleich- behandlung aufgrund einer asymmetrischen Informationsweitergabe der Vorinstanz auszumachen. 4.6 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Nachverhandlungen geltend, deren Verlauf sei lückenhaft doku- mentiert. Die Vorinstanz habe gegen ihre Protokollierungspflicht be- ziehungsweise gegen die qualifizierten Formvorschriften bei der Doku- mentation von Verhandlungen verstossen, wonach alle Aspekte der mündlichen Verhandlung in ein Protokoll aufzunehmen seien. Es sei un- vollständig dokumentiert, ob und inwieweit die Vorinstanz die Zuschlags- empfängerin während der zweiten Verhandlungsrunde selektiv mit An- gaben versorgt habe. Die Vorinstanz dagegen führt aus, sie sei, wie den eingereichten Akten ent- nommen werden könne, ihrer Protokollierungspflicht freiwillig nachge- kommen, soweit in den Gesprächen neue, für das Verfahren relevante Informationen mitgeteilt worden seien. Da in der zweiten Verhandlungs- runde schlicht keine Kommunikation zwischen ihr und der Zuschlagsemp- fängerin mehr stattgefunden habe, treffe auch der Vorwurf der unvoll- ständig dokumentierten Informationsweitergabe nicht zu. 4.6.1 Hinsichtlich der (anlässlich der Angebotspräsentation eingeleite- ten) ersten und hinsichtlich der dritten Verhandlungsrunde können, wie
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vorstehend auf Basis der Akten (E. 4.3) erstellt, die Verhandlungen in Be- zug auf die Angebotsbestandteile und die relevanten Ergebnisse nachvoll- zogen und – namentlich unter dem Gleichbehandlungsaspekt – gerichtlich überprüft werden. 4.6.2 Für die zweite Verhandlungsrunde existieren, wie erwähnt bezie- hungsweise in der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 ([...]) im Zu- sammenhang mit der Akteneinsicht ausgeführt, keine weiteren Akten be- ziehungsweise Dokumente betreffend eine etwaige einseitige mündliche Kommunikation oder schriftliche Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der Zuschlagsempfängerin. Darin ist aber ebenfalls kein Dokumentationsmangel zu sehen, zumal ge- stützt auf die vorstehende Beweiswürdigung des Gerichts (vorne, E. 4.5.2) feststeht, dass in der zweiten Verhandlungsrunde seitens der Vorinstanz keine einseitige Informationsweitergabe an die Zuschlagsempfängerin er- folgt ist und diese folglich auch nicht dokumentiert werden konnte bezie- hungsweise musste. Im Übrigen dürfen die detaillierten Vorschriften über die Protokollierungs- modalitäten, welche das Beschaffungsrecht in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung für mündliche Verhandlungen bereithält (Art. 26 Abs. 3 f. aVöB i.V.m. Art. 20 aBöB), nicht eins zu eins auf das konzes- sionsrechtliche Ausschreibungsverfahren übertragen werden (vorne, E. 3). Mit Blick auf die Geltung der Grundrechte (E. 3.3.5) soll allerdings die allgemeine verfahrensrechtliche Aktenführungspflicht der Vorinstanz die gerichtliche Überprüfung ermöglichen, ob dem verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebot in den Verhandlungen Rechnung getragen wur- de, was vorliegend – wie dargelegt – der Fall ist. Die im Vergaberecht ent- wickelte Rechtsprechung, wonach eine Verletzung der Protokollierungs- pflicht durch die Vergabestelle unter Umständen zur Aufhebung des Zuschlags führt, wenn nicht überprüft werden kann, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten wurde (BVGE 2016/19 E. 6.1, 6.3.2, 6.3.3 und 6.4), kommt im Gewand der Grundrechte insofern auch bei Ausschrei- bungen von Konzessionen zum Tragen (vgl. zur Beweislast auch Urteil des BVGer B–4009/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.7.4 m.H.). Vorlie- gend stellt sich die Frage nach einer Verletzung der Protokollierungspflicht jedoch nicht, da – wie erwähnt – nicht davon auszugehen ist, dass eine asymmetrische Information erfolgt sei, welche zu dokumentieren gewesen wäre.
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4.6.3 Somit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge der man- gelhaften Protokollierung beziehungsweise Dokumentation der Nachver- handlungen nicht durch. 4.7 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Verhandlun- gen dahingehend, dass sie sich einzig auf die Wirtschaftlichkeit bezogen hätten und sie keine Möglichkeit erhalten habe, auch die Qualität des An- gebots anzupassen. Die Vorinstanz war jedoch, worauf sie zutreffend hinweist, nach den Aus- schreibungsunterlagen nicht verpflichtet, auch die Qualität zum Gegen- stand der Verhandlungen zu machen (vgl. [...] Verfahrensbestimmungen). Darüber hinaus liegt auch insofern keine Ungleichbehandlung zulasten der Beschwerdeführerin vor, als die Zuschlagsempfängerin in der Nachver- handlungsphase ihr Angebot qualitativ nicht mehr verbessern beziehungs- weise ihre Qualitätsbewertung nach dem 5. September 2017 (dem Tag nach der Angebotspräsentation: E. 4.3.3) ebenfalls nicht mehr relevant steigern konnte. Aus dem Protokoll zur Angebotspräsentation der Be- schwerdeführerin geht dagegen, entgegen ihren Ausführungen, hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nahelegte, ihr Angebot in den drei qualitätsbezogenen Punkten Strategie, Business Case / Kosten und Kundeninformation nachzubessern und erneut einzureichen. Die Be- schwerdeführerin hat in der zweiten Verhandlungsrunde denn auch un- streitig ein in bestimmten Qualitätsaspekten verändertes Angebot einge- reicht (E. 4.3.8). Somit wurde ihr, anders als gerügt, die Möglichkeit eingeräumt, die Qualität zu optimieren. Insoweit beschränkte sich die Ge- legenheit zur Angebotsverbesserung nicht einzig auf das Kriterium der Wirtschaftlichkeit, bei deren Benotung die Zuschlagsempfängerin anfäng- lich hinter der Beschwerdeführerin zurücklag. Soweit streitig ist, ob diese qualitativen Anpassungen effektiv der Bewer- tung zugeführt wurden, kann dazu auf die Prüfung der Rüge der unvoll- ständigen (Schluss-)Evaluation verwiesen werden ([...]). 4.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Nachverhandlung im Einklang mit dem verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebot und dem in den Ausschreibungsunterlagen definierten Rahmen durchgeführt. 5. Des Weiteren wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz unter ver- schiedenen Aspekten eine intransparente sowie ungleiche Bewertung vor. 5.1 Zunächst beanstandet die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ausschreibungsunterlagen, die Vorinstanz habe die Zuschlagskriterien in
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der Ausschreibung mangelhaft bekannt gegeben und dadurch gegen das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot verstossen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Vergaberecht bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz hätte die Gewichtung beziehungsweise Bedeutung der Un- terkriterien sowie die mathematische Formel zur Bewertung der Wirt- schaftlichkeit (Preisbewertungsmethode) zu Beginn des Verfahrens offen- legen müssen, was sie unterlassen habe. 5.1.1 Die Vorinstanz führt demgegenüber unter Hinweis auf die Recht- sprechung zum Binnenmarktgesetz aus, sie sei den Anforderungen an die Transparenz bei der Ausschreibung von Konzessionen nachgekommen. Sie habe die Ausschreibung öffentlich publiziert, ein Verfahren organisiert, das es Interessierten ermöglicht habe, ein Angebot einzureichen, und sie habe die Auswahlkriterien in der Ausschreibung transparent bekannt gege- ben. Sie habe in den Ausschreibungsunterlagen allen potenziellen Anbie- tern rechtsgleich umschrieben, was von ihnen erwartet werde. Zudem habe sie den Zuschlag durch Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erteilt und der Beschwerdeführerin mit der detaillierten schriftlichen Begründung vom 17. November 2017 und im Debriefing transparent dargelegt, wes- halb ihr Angebot nicht den Zuschlag erhalten habe. 5.1.2 Die Vorinstanz gab den Anbieterinnen die Zuschlagskriterien ge- mäss den mit Ausschreibung im SHAB zugänglich gemachten Bestim- mungen zum Verfahren vom 22. Februar 2017 bekannt (Ziff. 3.5.3). Im Einzelnen hat sie zu den Zuschlagskriterien folgende Angaben veröffent- licht (Ziff. 3.5.3.1 u. 3.5.3.2 [ohne Angaben zum nicht mehr relevanten Los 8]):
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3.5.3.1 Wirtschaftlichkeit (60 %) Hauptkriterium Unterkriterium Wirtschaftlichkeit 60 %) Garantierte Mindestmiete: Betrag in CHF für 2019 Garantierte Mindestmiete: Betrag in CHF für Folgejahre Mietertragsprognose pro Jahr Abgabesatz % von Umsatz netto- netto für 2019
Abgabesatz % von Umsatz netto- netto für Folgejahre 3.5.3.2 Qualität (40 %) Hauptkriterium Unterkriterium Geschäftskonzept (25 %) Detaillierte Umsatzplanung Marketing- / Vermarktungskonzept Verkaufskonzept inkl. Schlüssel- personen Logistikkonzept inkl. Schlüsselperso- nen Investitionsplanung Innovation (5 %) Innovationen Erfahrung (10 %) 3 Referenzen Des Weiteren wurde in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten, dass die Beurteilung der Zuschlagskriterien anhand eines systematischen Be- wertungsschemas erfolgen werde (Ziff. 3.5.3) und die einzelnen wirt- schaftlichen und qualitativen Zuschlagskriterien nach einer Notenskala von 1–5 bewertet würden (Ziff. 3.5.3.2). 5.1.3 Demgemäss hat die Vorinstanz die Zuschlags- beziehungsweise die verschiedenen Hauptkriterien und deren Gewichtung transparent und für alle Anbieter in gleichem Umfang bekannt gegeben. Die Beschwerdeführerin erachtet darüber hinausgehende Angaben zur Be- wertung der Wirtschaftlichkeit als erforderlich; sie verweist hierbei auf die
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beschaffungsrechtliche Praxis ([...] BGE 130 I 241 E. 5.1, in: Pra 2005/59 S. 456; 141 II 353 E. 8.2.3). Die Rechtsprechung leitet aus dem vergabe- rechtlichen Transparenzgebot zwar ab, dass die Behörde, legt sie für eine bestimmte Ausschreibung Unterkriterien fest, diese ebenso wie die Zu- schlagskriterien mit der jeweiligen Gewichtung im Voraus bekannt geben muss, es sei denn, sie dienen nach den Umständen nur zur Konkretisierung eines publizierten Kriteriums; dies gilt ebenso für Beurteilungsraster oder Hilfsmittel der Bewertung wie zum Beispiel eine Punkteskala (detailliert Urteil des BVGer B–6837/2010 vom 15. März 2011 E. 3.3, E. 5.2.6; vgl. auch BGE 130 I 241 E. 5.1; Urteil des BGer 2P.299/2000 vom 24. August 2001 E. 2c; GALLI et al., Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 848 und 850). Es ist der Behörde verwehrt, derart be- kanntzugebende Kriterien nach erfolgter Ausschreibung, insbesondere nach Eingang der Angebote, noch wesentlich abzuändern, indem etwa die festgelegten Prozentsätze nachträglich modifiziert werden (BGE 125 II 86 E. 7c; Urteil B–6837/2010 E. 3.2 m.H.). Wie vorne jedoch im Grundsatz bereits ausgeführt wurde, finden die stren- gen beschaffungsrechtlichen Bekanntgabepflichten keine Anwendung auf das flexiblere Verfahren der Ausschreibung einer Konzession beziehungs- weise einer Sondernutzungskonzession (E. 3.3.1. ff.). Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsge- richts zu Konzessionsvergaben, dass sich vorbehältlich spezialgesetzlicher Besonderheiten aus dem verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebot keine Pflicht der Behörde zur Offenlegung der Gewichtung der Unterkri- terien für den Zuschlag oder von detaillierten Bewertungsrastern ergibt und dass auch keine verschärfte Transparenzvorgabe aus dem übergeord- neten Recht abgeleitet werden kann; hier unterscheidet sich das Konzes- sionierungsverfahren aufgrund der unterschiedlichen öffentlichen Interes- sen massgeblich vom Submissionsverfahren (BGE 143 II 120 E. 6.3 ff., in: Pra 2018/14 S. 111; 125 I 209 E. 6b und 9 d/bb; Urteil 2C_314/2013 E. 1.1.2 m.H.; BVGE 2009/64 E. 5.4 und 6.5 ff.; Urteile des BVGer A–7799/2008 vom 3. Dezember 2009 E. 8 f. [nicht publ. in: BVGE 2009/63]; A–7801/2008 E. 7.2.2 ff.; A–7762/2008 E. 5.1 und 9.2; vgl. zu den Mindestanforderungen des EGMR an Konzessionierungsverfahren auch BVGE 2009/64 E. 6.4 m.H. auf den Entscheid des EGMR Glas Nadezhda EOOD und Elenkov gegen Bulgarien vom 11. Oktober 2007, 14134/02, Ziff. 45 ff.). 5.1.4 Im Lichte dieser Praxis und mangels Anwendbarkeit der strenge- ren beschaffungsrechtlichen Vorschriften lässt sich nicht feststellen, dass
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die Vorinstanz die Zuschlagskriterien mit der öffentlichen SHAB-Aus- schreibung zu wenig detailliert, unfair oder in einer zulasten der Be- schwerdeführerin ungleichen beziehungsweise sie benachteiligenden Wei- se bekannt gegeben hätte. Die Unterkriterien zur Wirtschaftlichkeit wurden vielmehr differenziert anhand bestimmter quantitativer Grössen formuliert und im Angebotsformular der einzelnen Lose, wie in den Ver- fahrensbestimmungen vermerkt, hinsichtlich der erwarteten Angaben nä- her umschrieben. Die Erwartungen an die Bewerber bei den Unterkriterien zur Wirtschaftlichkeit erscheinen in den Ausschreibungsunterlagen hinrei- chend klar zum Ausdruck gebracht. Die quantitative Bewertungsmethode zur Bestimmung der Note Wirtschaftlichkeit, das heisst die Berechnung des für die Notenskala massgebenden Net Present Value (NPV) gemäss dem Excel-Tool der Vorinstanz, konkretisiert im Wesentlichen das mit de- taillierten Unterkriterien beschriebene, zu 60 % gewichtete Wirtschaftlich- keitskriterium. Insgesamt ist die Art und Detaillierung der Bekanntgabe der Kriterien demnach nicht zu beanstanden. 5.2 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Vorinstanz das Bewertungssys- tem im Laufe des Verfahrens in rechtswidriger Weise bewusst zum Vorteil der Zuschlagsempfängerin verändert hat, was die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Zuschlagskriterium der Wirtschaftlichkeit (E. 5.2.1 ff.), die Gewichtung der einzelnen Lose (E. 5.3) und die Qualitätsbewertung (E. 5.4) rügt. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der Wirtschaftlich- keit geltend, die Vorinstanz habe gegen die Grundsätze der Gleichbehand- lung, der Wettbewerbsneutralität und der Transparenz verstossen, indem sie die bekannt gegebene Gewichtung der Wirtschaftlichkeit (60 %) wäh- rend der Verhandlungen durch Veränderungen im Bewertungstool verwäs- sert habe, ohne dies transparent zu kommunizieren. Dies habe ihren an- fänglichen Vorsprung in diesem Bereich deutlich abgeschwächt. Die für die Noten massgebende Preisspanne in der ersten Verhandlungsrunde sei sowohl gegen oben (höhere erforderliche Gesamtsumme für die Höchst- note 5.0) als auch gegen unten (tiefere notwendige Gesamtsumme für die Tiefstnote 1.0) angepasst worden, sodass die beiden Angebote unter Abfla- chung der Preiskurve notenmässig zusammengerückt seien. Höhere Ange- bote hätten neu bei der Wirtschaftlichkeit weniger Punkte erreicht, weshalb diese Leistung abgewertet beziehungsweise der Bereich der Qua- lität aufgewertet worden sei. Obwohl sie ihre Gesamtmindestmiete um
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65 Millionen Franken erhöht habe, sei die Wirtschaftlichkeitsnote am En- de der ersten Verhandlungsrunde von 4.2 auf 4.1 gesunken. Die effektive Gewichtung der Zuschlagskriterien entspreche im Ergebnis nicht mehr der publizierten Gewichtung (Wirtschaftlichkeit 60 %; Qualität 40 %). Letzte- re sei zum Nachteil der gemäss Erstbewertung führenden Beschwerdefüh- rerin verfälscht worden, und zwar in relevanter Weise, da der Vorsprung der Zuschlagsempfängerin am Ende insgesamt nur 0.15 Punkte betragen habe. Die Beschwerdeführerin beruft sich damit wiederum sinngemäss auf die Rechtsprechung zum Vergaberecht, wonach ein Verstoss gegen das Trans- parenzprinzip vorliegt, wenn die gewählte Preisbewertungsmethode der publizierten Gewichtung nicht genügend Rechnung trägt (detailliert BVGE 2018 IV/2 E. 7.3 f. m.H.). 5.2.2 Nach Ansicht der Vorinstanz handelt es sich demgegenüber um eine geringfügige Anpassung der Notenskala. Einerseits habe diese des- halb erfolgen müssen, weil sie die Lose 6 und 7 sowie das Los 8 nicht mehr zusammen mit den Losen 1–5 bewertet habe. Andererseits seien die beiden eingereichten Nachofferten quantitativ über den ursprünglichen Erwartun- gen gewesen, weshalb die Anpassung der Notenschritte notwendig gewe- sen sei, damit alle Bewertungen wieder innerhalb der Noten 1–5 gelegen hätten. 5.2.3 Wie bereits ausgeführt (E. 4.4.2), gebietet das in der Verfassung verankerte Gebot der Rechtsgleichheit, dass hinsichtlich der relevanten Angebotsaspekte gesamthaft gesehen jedem Verhandlungsteilnehmer glei- chermassen die Möglichkeit zur Angebotsoptimierung eingeräumt wird. Ebenfalls verlangt das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot, dass die Bewertung der Angebote anhand derselben Massstäbe erfolgt bezie- hungsweise sie mit gleichen Ellen bewertet werden (vgl. für das Vergabe- recht: Zwischenentscheid des BVGer B–5504/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 9.3.3 m.H.). 5.2.4 Die Beschwerdeführerin weist zunächst zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz die zur Benotung der Erstangebote verwendete Skala nach der ersten Verhandlungsrunde teilweise modifiziert und die ersten (wie die folgenden) Nachofferten danach bewertet hat. Die Note richtet sich nach dem erzielten NPV, der sich aufgrund der Werte der verschiede- nen Wirtschaftlichkeitskriterien einschliesslich der Mindestmiete ergibt. Die Notenskala wurde hinsichtlich der Bandbreite (NPV-Werte) der ein- zelnen Noten wie folgt angepasst:
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Erstbewertung Note 5 Note 4 Note 3 Note 2 Note 1 NPV n 5 n 4 n 3 n 2 n 1
ab Runde 1 Note 5 Note 4 Note 3 Note 2 Note 1 NPV 1.18n 5 1.15n 4 1.10n 3 1.00n 2 0.77n 1
5.2.5 Des Weiteren fällt aufgrund des Bewertungs- und Verhandlungs- verlaufs (s. Tabelle in E. 4.3.11) in der Tat auf, dass sich die Note Wirt- schaftlichkeit der Beschwerdeführerin nach der ersten Verhandlungsrunde, obgleich sie ihre kalkulierte Gesamtmindestmiete um rund 65 Millionen Franken (auf y1 Mio. Fr.) erhöhte, leicht verminderte (von 4.2 auf 4.1). Indessen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Bewertungsskala für beide Anbieterinnen in gleicher Weise geändert wurde. So hat die Zuschlagsempfängerin in der ersten Verhandlungsrunde ihre bewertete Gesamtmindestmiete um rund 78 Millionen Franken (von x Mio. Fr. auf x1 Mio. Fr.) noch stärker gesteigert als die Beschwerdeführerin und konn- te dennoch ihre Note lediglich von 3.5 auf 3.7 steigern (E. 4.3.11). Ent- sprechend fiel auch das erste, erheblich verbesserte Nachangebot der Zuschlagsempfängerin notenmässig beschränkt ins Gewicht und die Än- derung der Notenstufen traf sie ebenso wie die Beschwerdeführerin. 5.2.6 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Änderung des Bewertungssystems habe bewirkt, dass der Faktor Mindestmiete ins- gesamt zu ihrem Nachteil signifikant weniger Notenpunkte generiert habe. Die Zuschlagsempfängerin habe ihr Angebot in der zweiten Verhandlungs- runde mit neuer Systematik in ähnlichem Umfang (rund 70 Mio. Fr.) wie sie selbst in der ersten Runde (65 Mio. Fr.) erhöht, doch sei deren Note dadurch deutlich von 3.7 auf 4.18 angestiegen. Während vor der System- änderung pro Mindestmiete von (...) Millionen Franken eine Notenzahl von (...; Zuschlagsempfängerin) beziehungsweise (...; Beschwerdeführe- rin) resultiert habe, sei danach noch eine Notenzahl von (...; Zuschlags- empfängerin) beziehungsweise (...; Beschwerdeführerin) für (...) Millio- nen Franken zu erreichen gewesen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem ersten Angebot deutlich mehr Mindestmiete als die Zuschlagsempfängerin offeriert habe (y Mio. Fr. gegenüber x Mio. Fr.), habe sie die Reduktion stärker getroffen. In dieser Hinsicht trifft es zwar zu, dass ab der ersten Verhandlungsrunde für dieselbe Note ein höherer NPV-Wert beziehungsweise eine höhere Mindestmiete erforderlich war. Dies traf jedoch nach der Erstbewertung der Offerten während der gesamten Nachverhandlungen in gleicher Weise
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für beide Anbieterinnen (und für alle Erhöhungen) zu. Beide Anbieterin- nen wurden stets nach derselben Notenskala bewertet. Gesamthaft be- trachtet hat die Beschwerdeführerin eine leicht höhere Mindestmiete offe- riert und auch eine leicht höhere Note erhalten, weshalb insgesamt nicht der Eindruck entsteht, dass die Beschwerdeführerin bei der Bewertung der optimierten Angebote benachteiligt wurde. Im Gegenteil hat die Vorin- stanz in der sogenannten dritten Verhandlungsrunde zugunsten der Be- schwerdeführerin eine zusätzliche Steigerung der Mindestmiete einseitig in die Bewertung einbezogen, was aus Sicht der Zuschlagsempfängerin unter dem Gleichbehandlungsaspekt fraglich erscheint, vorliegend aber nicht geprüft werden muss. Auch war es die Zuschlagsempfängerin, die ihre Mindestmiete während der Verhandlungen, das heisst unter der ange- passten, flacheren Skala mit weniger Notenpunkten pro gebotenem Be- trag, um eine insgesamt klar höhere Summe (rund 58 Mio. Fr.) als die Be- schwerdeführerin gesteigert hat. Des Weiteren hat die Vorinstanz nachvollziehbare objektive Gründe für die Modifikation der Notenschritte angeführt. Insbesondere ihre Erläuterung, dass aufgrund der höher als erwartet ausgefallenen Nachofferten die No- tenschritte 1–5 zwecks Aussagekraft der Bewertung hätten adaptiert wer- den müssen, überzeugt angesichts dessen, dass die Wirtschaftlichkeit be- ziehungsweise die Mindestmiete – im Unterschied zur Qualität – im Fokus der Nachverhandlungen stand. Wäre die anfängliche Notenskala ohne Ausdehnung beziehungsweise Abflachung der Notenstufen beibehalten worden, wäre den mehrfach erhöhten Mindestmieten – und damit auch dem zu 60 % gewichteten Kriterium der Wirtschaftlichkeit – mangels aus- sagekräftiger Punkteabstufung beziehungsweise Differenzierung im obe- ren Notenbereich immer weniger und schliesslich keine Unterscheidungs- kraft mehr zugekommen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass beide Anbieterinnen durch ihre Schlussofferten mit Mindestmieten von x2 Mil- lionen Franken beziehungsweise y2 Millionen Franken beziehungsweise den (höheren) NPV-Werten über beziehungsweise an der Schwelle zur Höchstnote 5 (NPV von n5) der ursprünglichen Skala lagen, oberhalb wel- cher kein Notenunterschied mehr möglich gewesen wäre und alle Angebo- te die Höchstnote erreicht hätten. Ab einer gewissen Höhe der Mieten wäre mithin just die Qualität, die zugunsten der Zuschlagsempfängerin aus- schlaggebend war, zulasten der Beschwerdeführerin zum alleinentschei- denden Kriterium geworden und hätte effektiv eine höhere Gewichtung als 40 % erlangt.
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5.2.7 Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin nicht ge- folgt werden, soweit sie sich durch die angepasste Notenskala rechtsun- gleich benachteiligt oder treuwidrig behandelt sieht. 5.2.8 Nachdem sich vorstehend zudem ergeben hat, dass die Vorinstanz nach Massgabe des anwendbaren Rechts nicht zur Bekanntgabe der für die einzelnen Notenstufen erforderlichen NPV-Werte verpflichtet war (E. 5.1), trifft dasselbe auch auf deren Anpassung zu. Die Vorinstanz hat keine bekannt gegebenen Gewichtungen beziehungsweise Raster abge- ändert. 5.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe nach dem Eingang der Offerten beziehungsweise nach der Erstbewertung die relative Gewichtung der Lose 1–5 untereinander zum Vorteil der Zu- schlagsempfängerin verändert. 5.3.1 Aus den Akten ergibt sich zwar, dass die Lose 1–5 bei der Erstbe- wertung insgesamt 82.1 %, in der ersten Verhandlungsrunde neu 99.9 % beziehungsweise 100 % der gesamten Gewichtung ausmachten. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, liegt diese Anpassung aber darin begründet, dass die (nicht Teil des Streitgegenstands bildenden) Lose 6 und 7 und das nicht vergebene Los 8 nicht mehr zusammen mit den Losen 1–5 bewertet wurden. In den Ausschreibungsunterlagen behielt sich die Vorinstanz gemäss ihren Erläuterungen zur Bewertung der Zuschlagskri- terien auch explizit vor, den Zuschlag je nach wirtschaftlichen Konditio- nen für eine oder mehrere Loskombinationen oder das Gesamtpaket zu vergeben ([...]). Folgerichtig veränderten sich mit der separaten Bewer- tung der Lose 6–8 auch die prozentualen Gewichtungen der Lose 1–5. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert vor diesem Hintergrund weiter, dass die Gewichte der Lose 1–5 nicht proportional auf 100 % hochgerech- net worden seien, sondern die Lose 3 und 4 in den Nachverhandlungen ein ungleich stärkeres Gewicht erlangt hätten. Die Verschiebung der Gewichte habe der Zuschlagsempfängerin in vorsätzlicher Verletzung des Gleichbe- handlungsgebots 0.07 Notenpunkte mehr eingebracht als ihr selbst. Die Vorinstanz bringt vor, dass die Notenskala vor Eingang der Offerte anhand der Erwartungen festgelegt worden sei. Die eingereichten Ange- bote hätten im Rahmen der ersten Nachverhandlungsrunde teilweise (je nach Los) über den Erwartungen der Vorinstanz gelegen, sodass ohne An- passung in Teilergebnissen eine Überperformance vorgelegen hätte. Daher sei die ursprüngliche Notenskala inklusive Notenschritte (sog. Range) ent- sprechend angepasst worden. Hätte man, wie von der Beschwerdeführerin
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vorgeschlagen, nach Wegfall der Vergabe der Lose 6–8 die Gewichtungen der noch zu vergebenden Lose 1–5 proportional auf 100 % hochgerechnet, so hätte auch ein Anbieter mit einem geringeren wirtschaftlichen Angebot die bessere Note erlangen können, was von keinem Anbieter als faire Be- wertung erachtet worden wäre. Die hypothetischen Berechnungen der Be- schwerdeführerin hätten keinerlei Beweiskraft. Es handle sich um reine Mutmassungen, denn die Beschwerdeführerin rechne nur mit Bezug auf die Mindestmiete, kenne weder das Bewertungstool in seinen Einzelheiten noch die Parameter (wie z.B. den Diskontierungszins) und somit auch die Wechselwirkungen nur sehr rudimentär. Gerade auch die Wechselwirkun- gen seien für die Bewertung elementar. Die Gewichtungen der Lose wurden indessen ab der ersten Verhandlungs- runde, ebenso wie zuvor, für beide Anbieterinnen in derselben Weise vor- genommen. Es ist aus den Akten weder ersichtlich noch nachvollziehbar gerügt, inwieweit die Veränderung in der Losstruktur der Zuschlagsemp- fängerin entscheidende Vorteile vermittelt hätte. Insbesondere überzeugt nicht, dass die Beschwerdeführerin eine notenmässige Besserstellung aus der hypothetischen Anwendung der angepassten Gewichtungen auf die Notenwerte der Erstbewertung ableiten will, obwohl die angepasste Los- struktur auf die Bewertung der ersten (und der folgenden) Nachofferten mit veränderten Zahlen verwendet wurde. Ausserdem würde die geltend gemachte Benachteiligung von 0.07 Noten- punkten den Gesamtvorsprung der Zuschlagsempfängerin (0.15 Punkte) nicht wettmachen, weshalb die Beschwerdeführerin aus den Gewichtun- gen der Lose, vorbehaltlich der nachstehenden Ausführungen, keine er- gebnisentscheidende Benachteiligung herleiten kann. Nach dem Ausge- führten erweist sich das – bedingt – beantragte Expertengutachten zu den quantitativen Auswirkungen der beanstandeten Bewertungsanpassungen als nicht notwendig. 5.4 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Bewertung der Qualität der Angebote sei nach einem uneinheitlichen Beurteilungs- massstab erfolgt. 5.4.1 Im Einzelnen kritisiert sie, die Vorinstanz habe das Angebot der Zuschlagsempfängerin am 5. September 2017, das heisst am Tag nach der Angebotspräsentation vom 4. September 2017, ohne sachliche Begrün- dung um rund 0.3 Notenpunkte besser bewertet, obwohl das Angebot un- verändert geblieben sei. Ihr eigenes Angebot habe dagegen eine deutlich geringere Besserbewertung (0.15 Notenpunkte) und mehr Notenabzüge
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als die Konkurrentin erfahren, was ebenfalls nicht nachvollziehbar sei. Dies stelle eine Verletzung der Gebote der Transparenz, der Gleichbehand- lung und der Wettbewerbsneutralität dar. 5.4.2 Der beschriebene Notenverlauf beruht indessen, worauf die Vor- instanz zutreffend hinweist, nicht auf einer Änderung der Qualitätskriteri- en oder deren Gewichtung. Dieser Befund ergibt sich auch aus den Akten, insbesondere aus dem Vergleich der vorläufigen Notenblätter der Erstbe- wertung mit denjenigen nach der Angebotspräsentation, welche der Be- schwerdeführerin im Rahmen des Akteneinsichtsverfahrens auch betref- fend Gewichtungen der (Unter-)Kriterien offengelegt wurden. Es handelt sich vielmehr um eine überarbeitete Bewertung unter Fortführung dersel- ben Bewertungskriterien und prozentualen Gewichtungen, welche für beide Anbieterinnen gemäss den genannten Akten einheitlich verwendet wurden und im Einklang mit den publizierten Angaben in den Ausschrei- bungsunterlagen stehen. Die Notenveränderung gründet gemäss den ob- jektiv nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz insbesondere in den Angebotspräsentationen vom 4. September 2017, anlässlich derer sie neue Erkenntnisse hinsichtlich der qualitativen Aspekte der Offerten ge- wonnen hat. Die Angebotspräsentationen, einschliesslich der Gelegenheit zur Erläuterung qualitativer Aspekte des Angebots, wurden im Übrigen bereits in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ([...]), sodass nicht ersichtlich ist, weshalb sie keinen Einfluss auf die Bewertung hätten haben dürfen. Demnach ist auch beim Zuschlagskriterium der Qualität, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, keine rechtswidrige, nachträgliche Änderung des Bewertungssystems zu ihrem Nachteil auszumachen. 5.4.3 Des Weiteren ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zwar eine Pflicht der Vorinstanz zur Begründung des Auswahlentscheids beziehungsweise der Zuschlagsverfügung (Urteil A–7718/2016 E. 6.4.2; allgemein: BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Vorinstanz ist jedoch nicht verpflichtet, die Parteien bereits während des Verfahrens über vorläufige Zwischenbewertungen zu informieren und diese näher zu begründen. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Vorin- stanz die qualitativen Verbesserungen ihres Angebots im Laufe des Verfah- rens nicht in die Bewertung einbezogen habe beziehungsweise ihr Angebot nicht anhand objektiver Kriterien bewertet habe, ist dieser Einwand mit der Rüge der unvollständigen beziehungsweise willkürlichen Schlusseva- luation zu prüfen ([...]).
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5.5 Demnach erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, soweit sie der Vorinstanz eine mangelhafte Bekanntgabe des Bewertungssystems und rechtswidrige Änderungen desselben unter Ver- letzung des Gleichbehandlungsgebots und fehlender Transparenz vorwirft.